Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2007 – VIII ZB 73/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem

Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer

Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn

der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen

Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH,

Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - LG Chemnitz

AG Freiberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2006 wird

zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat beim Amtsgericht Klage auf Herausgabe einer Maschine

erhoben und dabei ausschließlich einen

- von der Beklagten nicht

angegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das die Klage abweisende

Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung zum Landgericht eingelegt.

Nach Hinweis des Landgerichts darauf, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG wegen des ausländischen Wohnsitzes des Klägers das

Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig sei, hat er geltend gemacht,

dass er noch einen zweiten Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei (auch)

deutscher Staatsangehöriger und halte sich als Handelsvertreter vier Monate

im Jahr in Deutschland auf. Er wohne in dieser Zeit bei seinem Sohn in

Bergisch-Gladbach, mit dem er die Wohnung teile.

2

Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig

verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden

eingelegt worden sei. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt,

dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 12. April 2005

seinen Wohnsitz noch oder wieder in Deutschland gehabt habe. Dagegen

spreche schon die unter der iranischen Anschrift eingereichte Klage. Letztlich

komme es aber nicht darauf an, ob der Kläger - was grundsätzlich möglich sei -

zwei Wohnsitze gehabt habe. Entscheidend sei, dass der im ersten Rechtszug

unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei

zugrunde zu legen und einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht

entzogen sei, da nur so dem Gebot der Rechtssicherheit wirksam Rechnung

getragen werden könne.

II.

3

Die vom Kläger hiergegen erhobene, gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat

die Berufung des Klägers zu Recht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen,

weil sie nicht bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen

Oberlandesgericht eingelegt worden ist.

4

1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte

zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der

Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über

Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren

allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz

außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte.

Dabei ist im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem

Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Wohnsitz

einer Partei zugrunde zu

legen und einer Nachprüfung durch das

Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar

2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04,

NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW

2006, 1808, unter III 2 a).

5

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt der aus dem

Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem

Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz

einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, auch

dann, wenn sich der Rechtsmittelführer erstmals in der Berufungsinstanz auf

einen anderen (zusätzlichen) eigenen Gerichtsstand beruft als im Verfahren vor

dem Amtsgericht. Mit der auf den Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt des

Eintritts der Rechtshängigkeit abstellenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG soll

im

Interesse der Rechtssicherheit und Ver-

fahrensvereinfachung sichergestellt werden, dass bereits bei Verfahrensbeginn

erkennbar ist, bei welchem Gericht gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die

Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen sind (vgl. Senatsbeschluss vom

28. Januar 2004, aaO, unter II 2 b, c). Mit dieser Zielrichtung der gesetzlichen

Regelung ist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht nicht vereinbar,

der Rechtsmittelführer könne durch neues Vorbringen zu seinem eigenen allge-

meinen Gerichtsstand Einfluss auf die Zuständigkeit des Landgerichts oder des

Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nehmen. Dem Rechtsmittelführer

würde damit eine in der Prozessordnung nicht vorgesehene Wahlmöglichkeit

hinsichtlich des zuständigen Berufungsgerichts eingeräumt, und es könnte sich

überdies - im Fall einer für beide Parteien berufungsfähigen Entscheidung des

Amtsgerichts - die Zuständigkeit unterschiedlicher Berufungsgerichte für die

Rechtsmittel der Parteien ergeben. Für eine Ausnahme von dem Grundsatz,

dass das Berufungsgericht den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen

inländischen oder ausländischen Wohnsitz einer Partei ungeprüft zugrunde zu

legen hat, besteht daher kein Anlass.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

AG Freiberg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 5 C 316/05 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2006 - 6 S 73/06 -