BGH Beschluss vom 10.07.2007 – VIII ZB 73/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem
Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer
Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn
der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen
Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH,
Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat beim Amtsgericht Klage auf Herausgabe einer Maschine
erhoben und dabei ausschließlich einen
- von der Beklagten nicht
angegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das die Klage abweisende
Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung zum Landgericht eingelegt.
Nach Hinweis des Landgerichts darauf, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG wegen des ausländischen Wohnsitzes des Klägers das
Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig sei, hat er geltend gemacht,
dass er noch einen zweiten Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei (auch)
deutscher Staatsangehöriger und halte sich als Handelsvertreter vier Monate
im Jahr in Deutschland auf. Er wohne in dieser Zeit bei seinem Sohn in
Bergisch-Gladbach, mit dem er die Wohnung teile.
Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig
verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden
eingelegt worden sei. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt,
dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 12. April 2005
seinen Wohnsitz noch oder wieder in Deutschland gehabt habe. Dagegen
spreche schon die unter der iranischen Anschrift eingereichte Klage. Letztlich
komme es aber nicht darauf an, ob der Kläger - was grundsätzlich möglich sei -
zwei Wohnsitze gehabt habe. Entscheidend sei, dass der im ersten Rechtszug
unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei
zugrunde zu legen und einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht
entzogen sei, da nur so dem Gebot der Rechtssicherheit wirksam Rechnung
getragen werden könne.
II.
Die vom Kläger hiergegen erhobene, gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Klägers zu Recht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen,
weil sie nicht bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen
Oberlandesgericht eingelegt worden ist.
1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der
Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über
Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren
allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz
außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte.
Dabei ist im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem
Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Wohnsitz
einer Partei zugrunde zu
legen und einer Nachprüfung durch das
Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar
2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04,
NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW
2006, 1808, unter III 2 a).
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt der aus dem
Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem
Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz
einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, auch
dann, wenn sich der Rechtsmittelführer erstmals in der Berufungsinstanz auf
einen anderen (zusätzlichen) eigenen Gerichtsstand beruft als im Verfahren vor
dem Amtsgericht. Mit der auf den Wohnsitz der Parteien im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit abstellenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG soll
im
Interesse der Rechtssicherheit und Ver-
fahrensvereinfachung sichergestellt werden, dass bereits bei Verfahrensbeginn
erkennbar ist, bei welchem Gericht gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen sind (vgl. Senatsbeschluss vom
28. Januar 2004, aaO, unter II 2 b, c). Mit dieser Zielrichtung der gesetzlichen
Regelung ist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht nicht vereinbar,
der Rechtsmittelführer könne durch neues Vorbringen zu seinem eigenen allge-
meinen Gerichtsstand Einfluss auf die Zuständigkeit des Landgerichts oder des
Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nehmen. Dem Rechtsmittelführer
würde damit eine in der Prozessordnung nicht vorgesehene Wahlmöglichkeit
hinsichtlich des zuständigen Berufungsgerichts eingeräumt, und es könnte sich
überdies - im Fall einer für beide Parteien berufungsfähigen Entscheidung des
Amtsgerichts - die Zuständigkeit unterschiedlicher Berufungsgerichte für die
Rechtsmittel der Parteien ergeben. Für eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass das Berufungsgericht den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen
inländischen oder ausländischen Wohnsitz einer Partei ungeprüft zugrunde zu
legen hat, besteht daher kein Anlass.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Freiberg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 5 C 316/05 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2006 - 6 S 73/06 -