BGH Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 11. November 2009 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 556; BetrKostVO § 4
a) Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind
umlagefähige Betriebskosten.
b) Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wie-
derkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden,
in dem sie entstehen.
BGH, Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 221/08 - LG Heidelberg
AG Wiesloch
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in W. . Er hat
mit seiner Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die
Abrechnungsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 begehrt. Im Streit ist
noch ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrech-
nung für das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelt es sich um
den auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum
durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß der Rechnung der K.
GmbH vom 28. Februar 2005 insgesamt 606,68 € kostete.
Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Kosten zu Unrecht in die Be-
triebskostenabrechnung eingestellt worden seien, und begehrt Rückzahlung
des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht
hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg
gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Rückzahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe für den Abrechnungszeitraum 2004/2005 kein Rück-
zahlungsanspruch in Höhe von 103,50 € zu. Denn bei den in die Abrechnung
eingestellten Kosten in Höhe von 606,68 € für die Öltankreinigung handele es
sich um umlagefähige Wartungskosten und nicht um Instandhaltungs- oder In-
standsetzungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Betriebskostenverordnung (im Folgenden: BetrKostVO).
Nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKostVO umfassten die als Betriebskosten
umlagefähigen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auch die
Kosten für die Pflege und die Reinigung der Anlage. Eine Einschränkung da-
hingehend, dass die Kosten für die Reinigung bestimmter Heizungssysteme
oder Anlagenteile hiervon ausgenommen seien, finde sich in § 2 Nr. 4 Buchst. a
BetrKostVO nicht. Damit fielen auch die in regelmäßigen Abständen von mehre-
ren Jahren anfallenden Kosten für die Reinigung eines Öltanks unter die umla-
gefähigen Kosten des Betriebs der Heizungsanlage.
Der Umlagefähigkeit der Kosten stehe im konkreten Fall nicht entgegen,
dass die Öltankreinigung im Zusammenhang mit einer wenige Tage zuvor auf-
getretenen Störung der Heizungsanlage durchgeführt worden sei. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts, deren Unrichtigkeit der Kläger nicht aufge-
zeigt habe, sei die K. GmbH beauftragt worden, den Öltank zu reinigen,
und nicht, um eine Störung der Heizungsanlage zu beseitigen.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Kosten der Reinigung des
Öltanks in vollem Umfang in die Nebenkostenabrechnung für den Abrech-
nungszeitraum 2004/2005 eingestellt worden seien. Der Vermieter sei grund-
sätzlich nicht verpflichtet, Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern nur in grö-
ßeren Abständen anfielen, anteilig über mehrere Jahre zu verteilen. Ob eine
andere Beurteilung geboten wäre, wenn die angefallenen Kosten besonders
hoch wären und der Mieter durch die einmalige Umlage dieser Kosten erheblich
belastet würde, könne dahinstehen. Bei Kosten in Höhe von 103,50 € sei die
Belastung für den Kläger im vorliegenden Fall nicht so erheblich, dass die Um-
lage unbillig wäre.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-
men, dass die Beklagten berechtigt waren, die im Abrechnungszeitraum
2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebs-
kostenabrechnung für diesen Zeitraum einzustellen. Dem Kläger steht daher
kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Betriebskostenvoraus-
zahlungen hinsichtlich des von ihm zu tragenden Anteils an den Kosten der Öl-
tankreinigung in Höhe von 103,50 € zu.
1. Bei den wiederkehrenden Kosten für die Reinigung des Öltanks han-
delt es sich um umlagefähige Betriebskosten im Sinne der für den Abrech-
nungszeitraum 2004/2005 maßgeblichen Bestimmung in § 2 Nr. 4 Buchst. a
BetrKostVO. Danach sind Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKostVO (jetzt:
§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB) die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanla-
ge; dazu gehören auch die in § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKostVO ausdrücklich ge-
nannten Kosten der Reinigung der Anlage. Bei einer Ölheizungsanlage ist der
Brennstofftank integraler Bestandteil der Heizungsanlage. Ohne den Tank kann
eine Ölheizung nicht betrieben werden. Die Reinigung einer Ölheizungsanlage
umfasst daher auch die Reinigung des Öltanks, die von Zeit zu Zeit erforderlich
wird, um Ablagerungen (Ölschlamm) zu entfernen und dadurch zu verhindern,
dass es durch Verschmutzungen zu einer Unterbrechung der Ölzufuhr und da-
mit zum Ausfall der Heizung kommt (Langenberg, Betriebskostenrecht der
Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., Anh. I Rdnr. 26). Die wiederkehrenden
Kosten einer solchen Öltankreinigung gehören daher zu den umlagefähigen
Betriebskosten nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKostVO (ebenso AG Karlsruhe,
DWW 2006, 119; AG Regensburg, WuM 1995, 319; Langenberg, aaO;
Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 27; Kinne in: Kin-
ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 132;
Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., § 7 HeizKV Rdnr. 30; Pfeifer, Be-
triebskosten bei Wohn- und Geschäftsraummiete, 2002, S. 61 f.; Sternel, Miet-
recht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. V 12 und 542; Wall in: Eisenschmid/Rips/Wall, Be-
triebskostenkommentar, 2. Aufl., Rdnr. 2968 f.; Staudinger/Weitemeyer, BGB
(2006), § 556 Rdnr. 25; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Aufl.,
Rdnr. 5101; aA AG Speyer, ZMR 2007, 871; AG Hamburg, WuM 2000, 332; AG
Rendsburg, WuM 2002, 232; AG Gießen, WuM 2003, 358; LG Landau, WuM
2005, 720).
a) Entgegen der Auffassung der Revision, die sich auf die abweichende
Rechtsprechung der oben genannten Instanzgerichte beruft (AG Speyer, aaO;
AG Rendsburg, aaO; AG Gießen, aaO; LG Landau, aaO), handelt es sich bei
den wiederkehrenden Kosten der Öltankreinigung nicht um Instandhaltungskos-
ten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKostVO, die nicht als Betriebskosten um-
lagefähig sind.
Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur
und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestim-
mungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung,
Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; Instandsetzung und Instandhaltung be-
treffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile (Senats-
urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356, Tz. 10 m.w.N.).
Regelmäßig durchzuführende Maßnahmen etwa zur Überprüfung der Funkti-
onsfähigkeit einer technischen Anlage gehören dagegen nicht zur Instandhal-
tung (Senatsurteil vom 14. Februar 2007, aaO, Tz. 12, zur Überprüfung der
Funktionsfähigkeit einer elektrischen Anlage).
Für die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks gilt
nichts anderes. Sie dient nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln
an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer
Funktionsfähigkeit und stellt damit - ebenso wie andere regelmäßig durchzufüh-
rende Reinigungsarbeiten an der Heizungsanlage - keine Instandhaltungsmaß-
nahme dar. Die Revision räumt selbst ein, dass mit der Tankreinigung die Ver-
schlammung des Tanks und der Zuleitungsrohre verhindert und dadurch die
ordnungsgemäße Funktion der Heizungsanlage gesichert werden soll. Die
Tankreinigung unterscheidet sich damit nicht von der turnusmäßig durchzufüh-
renden Reinigung anderer Teile der Heizungsanlage (z.B. Brenner, Heizkessel,
Umlaufpumpe oder Schornsteinzug), deren Kosten nach § 2 Nr. 4 Buchst. a
BetrKostVO ebenfalls zu den umlagefähigen Betriebskosten und nicht zu den
Instandhaltungskosten gehören (ebenso Langenberg, aaO, Anh. I Rdnr. 25;
Kinne, aaO m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03,
WuM 2004, 292, und VIII ZR 167/03, NJW-RR 2004, 875, zu den wiederkeh-
renden und damit umlagefähigen Kosten der Dachrinnenreinigung).
b) Nicht zu folgen ist der Revision auch insoweit, als sie meint, die Tank-
reinigungskosten könnten deshalb nicht als umlagefähige Betriebskosten ange-
sehen werden, weil es sich jedenfalls nicht - wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a
BetrKostVO erforderlich - um "laufend entstehende" Kosten handele. Nach den
von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
werden Öltankreinigungen in regelmäßigen Abständen von mehreren Jahren
durchgeführt; empfohlen wird nach der vom Berufungsgericht zugrunde geleg-
ten Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts ein Reinigungsintervall von fünf bis
sieben Jahren. Ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkeh-
renden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen (vgl. Senatsur-
teil vom 14. Februar 2007, aaO, Tz. 15 m.w.N.). Unüberschaubar sind die Zeit-
abstände damit noch nicht.
c) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, die Tankreinigungskos-
ten könnten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht auf die Mieter umgelegt wer-
den, weil es sich bei der Reinigung des Öltanks um eine einmalige Maßnahme
zur Beseitigung einer aufgetretenen Störung der Heizungsanlage gehandelt
habe. Dies trifft nach den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht zu.
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtspre-
chung des Senats hinsichtlich der Umlagefähigkeit von Kosten zur Dachrinnen-
reinigung danach unterschieden werden muss, ob die Dachrinnenreinigung
nach den örtlichen Gegebenheiten in regelmäßigen Abständen durchgeführt
werden muss oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vor-
liegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll (Se-
natsurteile vom 7. April 2004, aaO, unter II 1 bzw. II 1 a). Ein damit vergleichba-
rer Fall einer zur Mängelbeseitigung durchgeführten Reinigungsmaßnahme liegt
hier jedoch nicht vor.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Ergebnisses der erstin-
stanzlichen Beweisaufnahme festgestellt, dass die K. GmbH beauftragt
worden war, den Öltank zu reinigen, und nicht, um eine kurz zuvor aufgetretene
Störung der Heizungsanlage zu beseitigen. Rechtsfehler der Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts oder übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht
auf. Sie setzt nur ihre Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die
Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Be-
klagten berechtigt waren, die Kosten für die Öltankreinigung in vollem Umfang
in die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 2004/2005 einzustellen. Der
Senat ist bereits bei den Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage, die im
Turnus von vier Jahren entstehen, davon ausgegangen, dass diese in dem Ab-
rechnungszeitraum umgelegt werden dürfen, in dem sie entstehen (Urteil vom
14. Februar 2007, aaO; ebenso Langenberg, aaO, Rdnr. G 121, zu Betriebs-
kosten allgemein, die nicht jährlich, sondern nur in größeren zeitlichen Abstän-
den wiederkehren). Für die hier zu beurteilenden Kosten der Öltankreinigung,
die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Ab-
stand von fünf bis sieben Jahren wiederkehren, gilt nichts anderes.
Ob ein Vermieter auch berechtigt ist oder - unter besonderen Umstän-
den - sogar verpflichtet sein kann, in mehrjährigem Turnus anfallende Betriebs-
kosten nicht in vollem Umfang in das Abrechnungsjahr einzubeziehen, in dem
sie anfallen, sondern über mehrere Jahre verteilt umzulegen, bedarf hier keiner
Entscheidung (dazu Langenberg, aaO, m.w.N. zum Meinungsstand; Schmidt-
Futterer/Lammel, aaO, Rdnr. 34; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556a
Rdnr. 31 f. m.w.N.; vgl. auch AG Gießen, aaO). Denn das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein besonderer Ausnahmefall, in dem etwa die
angefallenen Kosten besonders hoch wären und der Mieter durch die einmalige
Umlage dieser Kosten in unbilliger Weise erheblich belastet würde, hier nicht
vorliegt. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 C 39/07 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 18.07.2008 - 5 S 14/08 -