BGH Urteil vom 17.11.2009 – VI ZR 58/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Scha- densminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahms- weise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwor- tung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.
c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher
Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz
vom
25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil
wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivil-
kammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O
245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
den Kläger 45.958,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 € seit
dem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 € seit dem
26. März 2002 und aus 532,75 € seit dem 16. August 2002
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags
abgewiesen.
2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der
Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %.
Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65 %
und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus
übergegangenem Recht eines Polizeibeamten geltend, der bei einem Ver-
kehrsunfall erheblich verletzt wurde.
Der Beamte S., der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen"
als Motorradstreife eingesetzt war, befuhr am 16. September 2000 gegen
22.30 Uhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ort-
schaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben
der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reise-
busse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten
zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße
zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich.
Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1
eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche
von 1,3 ‰. Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 außer Dienst. Seit
4. Januar 2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende
2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 49.727 €, Heilbehand-
lungs- einschließlich Fahrtkosten in Höhe von 9.142,84 € und einen Unfallaus-
gleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von 5.163,98 €.
Der Kläger begehrt Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Er-
satzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht hat der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Be-
klagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 29.056,80 € und von
Heilbehandlungskosten in Höhe von 7.284,66 € verurteilt sowie die Verpflich-
tung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mit-
haftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schä-
den des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den
Kläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Be-
klagten aus gemäß § 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP)
übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstaus-
fall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafte-
ten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens
müsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft her-
beigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne
des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des
vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des
Beamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Be-
amte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger ha-
be aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die
Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hin-
ausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst
einsetzen müssen.
Der Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen ver-
langen, da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten aus-
gleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt
habe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kon-
gruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und
dem Zweck der Leistung des klagenden Landes.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft
(§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt
zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus
den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit
der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR
42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW
2008, 2351, 2352) entnehmen.
III.
Die Revision hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil
hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht ange-
griffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem
geschädigten Beamten gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1
BGB Ansprüche auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Er-
werbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustehen und wonach diese
Ansprüche gemäß dem - wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar
2009 geltenden Fassung übereinstimmenden - § 98 Satz 1 LBG RP auf den
Kläger übergegangen sind, soweit er als Dienstherr während der unfallbeding-
ten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistun-
gen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausge-
gangen, dass Ansprüche des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den
Kläger übergegangen sind, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz
verpflichtet sind und die Ansprüche nicht - etwa infolge einer Mitverursachung
bei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB - gemindert sind.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Ersatzansprüche des Beamten seien um 20 % gemindert,
weil ihm die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads gemäß § 254
Abs. 1 BGB zuzurechen sei.
a) Zwar ist die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Ver-
schuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tat-
richters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter
alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezem-
ber 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.).
b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
der Entscheidung über eine Haftungsverteilung rechtlich unzutreffende Erwä-
gungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass
sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben
ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs
zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Mo-
torrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs, als er den Unfall erlitt. Hal-
ter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und
was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Die Auffas-
sung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache
Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen
kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 -
VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudin-
ger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entsprechende Zu-
rechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Senatsurteil
BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB setzt einen
haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/
Schiemann, aaO).
Eine Haftung des geschädigten Beamten für Verschulden oder vermute-
tes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung
kein Verschulden trifft. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Ge-
schwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den
rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist
es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tat-
richterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichti-
gung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch
vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstan-
des der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausrei-
chend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der
Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagen mit der Gegenrüge geltend
gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staats-
anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner
Sicht rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Um-
stands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Ab-
stand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und
unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge,
dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhal-
tung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können.
c) Der Kläger muss eine Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprü-
che um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hin-
nehmen, weil er als Halter des Dienstkraftrads grundsätzlich für die Betriebsge-
fahr desselben gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hat. Der Kläger macht
keine Ansprüche aus eigenem Recht, sondern solche aus übergegangenem
Recht des geschädigten Beamten geltend. Diese Ansprüche sind aber, wie un-
ter b) ausgeführt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil ge-
mindert. Hieran ändert auch der Anspruchsübergang auf den Kläger nichts.
Denn anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grund-
sätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus,
für die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Ur-
teile vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - NJW 1962, 1394; vom 16. Dezember
1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars
gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der
Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu
vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - aaO).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem ge-
schädigten Beamten in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001
entstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entscheidung, den Beamten im
Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und da-
durch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe.
a) Allerdings obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und - auch im Falle eines ge-
setzlichen Forderungsübergangs - nicht dem Zessionar (Senat, Urteil vom
16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Das Berufungsge-
richt ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Scha-
densminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB aus-
nahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächli-
chen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die
Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und
die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint
(vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - aaO; vom
24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489). § 254 BGB ist eine
konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen
Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 169; 76,
216 f.; 143, 189, 194). Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Scha-
densersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt
wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich her-
vorgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - VersR 1998,
1443, 1445). In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Ge-
schädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zes-
sionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht,
dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maß-
nahme zur Schadensminderung versäumt hat (Senatsurteil vom 16. Dezember
1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 349).
b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2
BGB im Streitfall als gegeben erachtet hat.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbs-
schadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hat - von
der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge
der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglich-
keit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst
nicht genügte, aber jedenfalls vom 1. September 2001 an uneingeschränkt in-
nendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beam-
ten im Innendienst fiel aber allein in die Zuständigkeit des Klägers. Ohne die
Zuweisung eines Innendienstpostens war es dem Geschädigten nicht möglich,
seiner Obliegenheit zu genügen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen.
Die Polizeidienstfähigkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Lauf-
bahn "Polizeidienst" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder
Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden
Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - DÖV
2005, 784). Der Beamte ist grundsätzlich schon dann polizeidienstunfähig,
wenn er gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann (vgl.
ebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im
Blick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen
für den Polizeidienst nicht genügende Beamte in Funktionen - z.B. auf (Innen-)
Dienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschränkte Poli-
zeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. § 210 Abs. 1 letzter
Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung; § 101 BRRG in der
bis 31. März 2009 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Ur-
teil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO).
Dem Kläger war es auch möglich und zumutbar, die Entstehung eines
Erwerbsschadens des geschädigten Beamten vom 1. September 2001 an zu
verhindern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts verfügte der Kläger über die Möglichkeit, den geschädig-
ten Beamten bereits ab 1. September 2001 in den Innendienst umzusetzen.
Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hätte der Kläger von dieser
Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, hätte er nicht die Innendienstfähigkeit des
Beamten verkannt.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, der Kläger habe die Entscheidung über die Weiterverwendung
des Beamten in vorwerfbarer Weise verzögert. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger mit dem
geschädigten Beamten nach dem Unfall in ständigem Kontakt. Dieser über-
sandte dem Kläger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26. April
2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, auf diese
Einschätzung komme es nicht an, weil über den Einsatz in einem anderen Amt
gemäß § 210 Abs. 2 LBG RP a.F., § 56 Abs. 3 LBG RP nur auf der Grundlage
einer amtsärztlichen Beurteilung habe entschieden werden dürfen. Die genann-
ten Vorschriften regeln die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-
funktionellen Sinn (BVerwGE 122, 53, 55; Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -
aaO). Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Im Streitfall geht es allein
darum, ob der Geschädigte gemäß § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit
1. August 1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden
konnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO).
Bei dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem
Kläger auch der Abschlussbericht der M. Klinik vom 8. August 2001 zeitnah
zugegangen ist. Denn dieser enthielt in Bezug auf die Innendiensttauglichkeit
des geschädigten Beamten keine Informationen, die der Kläger nicht bereits
zuvor erlangt hatte. Er bestätigte insoweit lediglich das Schreiben der M. -
Klinik vom 26. April 2001 und wies noch einmal auf die Innendienstfähigkeit hin,
von der der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis haben musste.
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Klä-
ger kein Anspruch auf Erstattung der von ihm gemäß §§ 35 BeamtVG, 94 LBG
RP erbrachten Unfallausgleichszahlungen zusteht. Es fehlt an der für einen An-
spruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit
Schadensersatzansprüchen des Geschädigten.
a) Gemäß § 98 Satz 1 LBG RP, der wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der
bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmt, gehen Schadenser-
satzansprüche eines Beamten, die diesem wegen einer Körperverletzung ge-
gen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
ihm infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
Der Anspruchsübergang ist damit davon abhängig, dass sich die Ersatzpflicht
des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestim-
mung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des
Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Aus-
gleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urteile vom
18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 15. März 1983 - VI ZR
156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. zu § 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217;
Senatsurteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004).
b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts
bezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher
Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt
sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die we-
sentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten er-
fahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR
30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren
Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom
19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom
21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51,
53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapi-
tel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personen-
schäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr,
4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapi-
tel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a.A. Küm-
mel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35
Rn. 10). Soweit § 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab-
stellt, handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewäh-
rung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um
eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senatsurteile vom
23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Se-
nat fest.
Im Streitfall ist eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse
des geschädigten Beamten nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht eingetreten, so dass in seiner
Person auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der
auf den Kläger hätte übergehen können.
IV.
Der erkennende Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschlie-
ßend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem Klä-
ger steht ein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten entstande-
nen und vom Kläger durch Fortzahlung der Dienstbezüge ausgeglichenen Er-
werbsschadens in Höhe von insgesamt 36.815,32 € (10.991,86 € für das Jahr
2000 und 25.823,43 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2001) sowie der
Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.142,84 € zu. Sein Feststellungsantrag ist
in vollem Umfang begründet.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 245/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 169/06 -