BGH Beschluss vom 17.11.2009 – XI ZB 6/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6
Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift
ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf
der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 17. November 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
30. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
186.070,87 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Darle-
hens zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Anspruch. Sein
Prozessbevollmächtigter hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-
richts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am
letzten Tag der mehrfach verlängerten Begründungsfrist um 16.38 Uhr mittels
Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Im Briefkopf dieses Schriftsatzes
werden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte K. K. , U. H.
, B. L. , N. G. , M. Gö. und Ma. H. aufge-
führt. Am Ende des Schriftsatzes befindet sich die maschinenschriftliche Anga-
be: "K. K. Rechtsanwalt". Daneben ist der Stempelaufdruck: "für den an
der Unterschrift verhinderten Kollegen" angebracht. Darüber befindet sich ein
Schriftzug, der aus einer mehrfach auf- und absteigenden Linie, einem darauf
folgenden Punkt und einer anschließenden, ebenfalls auf- und absteigenden
und dann waagerecht auslaufenden Linie besteht. Nach einem Hinweis des
Berufungsgerichts, dass Bedenken gegen die ordnungsgemäße Unterzeich-
nung der Berufungsbegründungsschrift bestünden, weil der Unterzeichner nicht
zweifelsfrei identifizierbar sei, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2009 hat das Beru-
fungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückge-
wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der
Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2, § 575 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochte-
ne Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem
Rechtsstaatsprinzip) beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den im Folgen-
den dargelegten Gründen überspannte Anforderungen an die Unterschrift des
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der Berufungs-
begründungsschrift gestellt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei nicht frist- und formgemäß begründet worden, weil die
innerhalb der Begründungsfrist eingegangene Begründungsschrift nicht ord-
nungsgemäß unterzeichnet worden sei. Ihr Aussteller könne nicht zweifelsfrei
identifiziert werden. Da der Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers
sechs Rechtsanwälte aufführe, habe sich im Zeitpunkt des Ablaufs der Begrün-
dungsfrist weder aus der Berufungsbegründungsschrift selbst noch aus dem
Akteninhalt ergeben, welcher Rechtsanwalt die Berufungsbegründungsschrift
unterzeichnet habe. Das auf der ersten Seite der Berufungsbegründung ange-
führte Zeichen "… " besage nichts über die Urheberschaft. Es
sei schon nicht als Diktatzeichen erkennbar, sondern könne ebenso gut ein Re-
gisterzeichen sein. Außerdem lege der am Ende des Schriftsatzes angebrachte
Stempel "für den an der Unterschrift verhinderten Kollegen" es nahe, dass ein
zuvor mit der Sache nicht befasster Rechtsanwalt den Schriftsatz nur vertre-
tungsweise gezeichnet habe.
Aus dem Schriftzug über dem Stempel ergebe sich die Autorenschaft
ebenfalls nicht. Der Buchstabe vor dem Punkt könne ein M, aber auch ein U
oder N sein. Der Schriftzug nach dem Punkt scheine mit einem U zu beginnen.
Ein H scheine es eher nicht zu sein. Aber selbst in diesem Falle komme auch
Rechtsanwältin U. H. als Urheberin in Betracht.
Da die Autorenschaft völlig offen sei, komme es nicht darauf an, ob im
Übrigen eine gewollte Namensabkürzung oder eine formgültige Unterschrift vor-
liege. Letzteres könne aber bejaht werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet,
weil die Versäumung der Begründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten be-
ruhe. Dieser hätte seine Autorenschaft durch einen Namensstempel unzweifel-
haft offen legen können. Da die Berufungsbegründungsschrift erst am letzten
Tag der Frist zum Dienstschluss eingereicht worden sei, sei ein gerichtlicher
Hinweis auf die Mängel der Unterschrift vor Fristablauf nicht mehr möglich ge-
wesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne sich nicht auf Vertrau-
ensschutz berufen. Er habe kein Verfahren benannt, in dem in der Vergangen-
heit eine derartige Berufungsbegründung ungerügt hingenommen worden sei.
Im Übrigen mache er lediglich geltend, dass er bislang alle Schriftsätze so oder
ähnlich wie die Berufungsbegründungsschrift im vorliegenden Verfahren unter-
zeichnet habe. Dies beziehe sich aber nicht darauf, dass er alle Schriftsätze
anonym ohne Offenlegung seiner Autorenschaft unterschrieben habe.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
aa) Die Unterschrift ist allerdings gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO
grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis einer Berufungsbegründungsschrift. Sie
soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermögli-
chen (BVerfG, NJW 2007, 3117) und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck
bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu überneh-
men und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 10. März 2009
- VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl.,
§ 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Eine Unterschrift setzt einen die Identität des
Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der indivi-
duelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist,
der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt
und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur
flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekenn-
zeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und
nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbeson-
dere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnli-
cher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst
Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter
Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (Senat, Urteil vom
23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 11 m.w.N.).
Die Prüfung, ob eine Unterzeichnung die an eine Unterschrift zu stellen-
den Anforderungen erfüllt, hat der Bundesgerichtshof von Amts wegen ohne
Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen (BGH, Urteil
vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867). Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vor-
schriften keine überspannten Anforderungen gestellt werden und der Zugang zu
den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutba-
rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden
darf (BVerfG, NJW 2002, 3534).
bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an
die Identifizierbarkeit des Urhebers der Berufungsbegründungsschrift über-
spannt. Entgegen seiner Auffassung steht fest, dass dieser Schriftsatz von
Rechtsanwalt Ma. H. unterschrieben worden ist.
Aus dem unter der Unterschrift aufgebrachten Stempelaufdruck "für den
an der Unterschrift verhinderten Kollegen" geht, wie auch das Berufungsgericht
angenommen hat, hervor, dass anstelle von Rechtsanwalt K. eine(r) der
anderen fünf, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechtsanwältinnen bzw.
Rechtsanwälte unterschrieben hat. Für eine Unterzeichnung durch eine nicht
der Sozietät angehörige Person oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt jeder
Anhaltspunkt.
Ob für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung die Feststellung
ausreicht, dass die Begründungsschrift von einem von mehreren beim Beru-
fungsgericht zugelassenen Rechtsanwälten unterzeichnet worden ist, ohne
dass erkennbar ist, welcher dieser Rechtsanwälte unterschrieben hat (vgl. hier-
zu BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387,
Tz. 6 f.), bedarf keiner Entscheidung. Es kann nämlich mit ausreichender Si-
cherheit davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Ma. H. die
Berufungsbegründungsschrift unterschrieben hat.
Die über dem Stempelaufdruck befindlichen Schriftzüge sollen, wie das
Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, den Anfangsbuchsta-
ben des Vornamens, einen Punkt und den Nachnamen darstellen. Der Nach-
name ist zwar nicht lesbar. Die auf- und abführende Linie, mit der dieser Teil
des Schriftzuges beginnt, kann aber jedenfalls kein L und kein G sein, so dass
von den Namen der sechs, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechts-
anwälte nur der Nachname H. in Betracht kommt. Die den Anfangs-
buchstaben des Vornamens darstellende Linie führt zweimal auf- und jeweils
anschließend abwärts. Dass der Ab- und Aufstrich in der Mitte deutlich kürzer
als die außenstehenden Auf- bzw. Abstriche ist, zeigt mit hinreichender Deut-
lichkeit, dass es sich um ein M handelt. Hinzu kommt, dass die auf der ersten
Seite der Berufungsbegründung unter dem Datum angegebenen Buchstaben
KK-MH nur den Rechtsanwälten K. K. und Ma. H. zugeord-
net werden können. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung dieses Zei-
chens und des Schriftzuges über dem Stempelaufdruck am Ende des Schrift-
satzes konnte im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist kein
ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwalt Ma. H. die
Berufungsbegründungsschrift unterschrieben hat.
Da auch die übrigen Anforderungen an eine wirksame Unterschrift, wie
das Berufungsgericht zu Recht nicht in Zweifel zieht, erfüllt sind, ist die Beru-
fung frist- und ordnungsgemäß begründet worden und somit zulässig. Über den
Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher nicht zu entscheiden.
III.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Wiechers Joeres Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 22 O 23033/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2009 - 19 U 4014/08 -