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BGH Beschluss vom 24.11.2009 – VI ZB 69/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 (Fc)

Zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, wenn ein Verlänge-

rungsantrag gestellt wird.

BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 29. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Beschwerdewert: 86.669,71 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat gegen das ihm am 31. März 2008 zugestellte Urteil

des Landgerichts am 29. April 2008 Berufung eingelegt. Die Berufungsbe-

gründungsfrist lief am 2. Juni 2008 (Montag) ab. Die Berufungsbegründung

ist beim Berufungsgericht am 11. Juni 2008 eingegangen. Mit Schreiben

vom 27. Juni 2008 hat das Berufungsgericht auf die Unzulässigkeit der Be-

rufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wegen Nichteinhaltung der Berufungsbe-

gründungsfrist hingewiesen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom

4. Juli 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat gel-

tend gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe am 26. Mai 2008 einen

Fristverlängerungsantrag zur Post gegeben, der verloren gegangen sein müs-

se. Nach Postversendung des Fristverlängerungsantrages und Abheften einer

Fotokopie davon in der Handakte habe die Kanzleiangestellte M. die Frist bis

2. Juni 2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist für die Beru-

fungsbegründung den 13. Juni 2008 notiert.

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Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es

an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat

den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückge-

wiesen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.

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1. Das Berufungsgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung wie

folgt begründet: Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergebe sich

ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten dahin gehend,

dass die gerichtliche Fristverlängerung nicht kontrolliert werde. Dazu habe er

ausgeführt, er habe angesichts der Begründung des Antrags darauf vertrauen

dürfen, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt werde. Allerdings sei

er grundsätzlich gehalten, zunächst das hypothetische Ende der Fristverlänge-

rung einzutragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen.

Eine gerichtliche Mitteilung sei offenbar nicht erwartet worden, eine entspre-

chende Kontrolle sei deshalb nicht erfolgt. Durch die Formulierung des letzten

Absatzes des Fristverlängerungsantrages werde auf eine gerichtliche Mitteilung

verzichtet. Die erforderliche Kontrolle könne unter diesen Umständen nicht er-

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folgen. Wäre im Büro des Prozessbevollmächtigten die Anweisung erteilt wor-

den, die hypothetische Frist nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu kon-

trollieren, so wäre noch während der bis zum 2. Juni 2008 laufenden Beru-

fungsbegründungsfrist festgestellt worden, dass der Verlängerungsantrag bei

Gericht nicht angekommen sei.

2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergeb-

nis zu Recht abgelehnt, weil ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-

rechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten vorliegt.

a) Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Fristverlänge-

rungsantrag wie vorgetragen zur Post gegeben wurde, dann aber verloren ging.

Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass dem Prozess-

bevollmächtigten einer Partei der Verlust eines fristwahrenden Schriftsatzes auf

dem Postweg nicht anzulasten sei, dass er auf die Einhaltung der normalen

Postlaufzeiten vertrauen dürfe und dass er grundsätzlich nicht verpflichtet sei,

sich bei Gericht nach dem Eingang eines Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-

gen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - VersR 2008,

234, 235, m.w.N.). Ferner ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmäch-

tigte mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht

rechnen durfte. Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem

ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen

wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des

Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbe-

vollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006

- VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

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b) Es ist aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Pro-

zessbevollmächtigte des Beklagten durch eine ordnungsgemäße Organisation

der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass nach ei-

nem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt wird.

aa) Bei Zustellung des Urteils sind die Berufungsfrist und die Berufungs-

begründungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Wird die Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt

werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender

eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es

handelt sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende

die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der

Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die

Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist. In jedem Fall ist durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlänge-

rung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch

Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni

2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO;

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils

m.w.N.). Das gilt auch, wenn die Fristverlängerung bereits einige Tage vor Frist-

ablauf beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 -

NJW-RR 1999, 1663).

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bb) Weder die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch die

Rechtsbeschwerde enthalten Vortrag dazu, dass im Büro des Prozessbevoll-

mächtigten des Beklagten die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen

vorgesehen waren. Dieser durfte auf die Gewährung der beantragten Fristver-

längerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom

Gericht erhielt. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der

Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen

müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war (vgl. Se-

natsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober

2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war dieses Versäumnis

kausal für die Fristversäumung. Da die Kanzleiangestellte M. die Frist bis

2. Juni 2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist für die Beru-

fungsbegründung den 13. Juni 2008 notiert hatte, wurde die Akte dem Prozess-

bevollmächtigten nicht mehr im Hinblick auf die möglicherweise bereits am

2. Juni 2008 ablaufende Frist vorgelegt. Wäre diese Frist nicht gelöscht, son-

dern lediglich bei ihr der Verlängerungsantrag vermerkt worden, hätte eine sol-

che Vorlage erfolgen müssen. Es hätte sich dann herausgestellt, dass auf den

bereits am 26. Mai 2008 abgesandten Fristverlängerungsantrag noch keine

Reaktion des Gerichts vorlag. Eine Nachfrage bei Gericht hätte sodann er-

geben, dass der Antrag dort nicht eingegangen war, so dass noch am

2. Juni 2008 entweder ein erneuter Verlängerungsantrag hätte gestellt oder

aber die Berufungsbegründung hätte eingereicht werden können.

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Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis unerheblich, ob das Be-

rufungsgericht dem letzten Absatz des Fristverlängerungsantrags eine un-

richtige Bedeutung beigemessen hat. Dort heißt es: "Sollte ich keine anders

lautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass die beantragte Frist-

verlängerung gewährt wird". Die Rechtsbeschwerde führt aus, diese Formulie-

rung enthalte keinen Verzicht auf die Mitteilung der bewilligten Verlängerung

und damit auf die Feststellung der wirklichen Frist, sondern solle nur der Erwar-

tung des Anwalts Ausdruck verleihen, dass sein erster, ordnungsgemäß be-

gründeter Verlängerungsantrag nicht ohne "Vorwarnung" abgelehnt werde; als

Verzicht auf die Mitteilung der Bewilligung der Verlängerung könne die Formu-

lierung nicht aufgefasst werden, weil es dieser Mitteilung für den Anwalt bedür-

fe, um die Abgleichung der zunächst nur hypothetischen (beantragten) Frist mit

der wirklichen (bewilligten) Frist zu ermöglichen. Dies ist im Ansatz zutreffend.

Allerdings hat die Abgleichung mit dem Ziel der Einhaltung der tatsächlich lau-

fenden Frist zu erfolgen, bei der es sich auch um die ursprüngliche Frist han-

deln kann, wenn eine Verlängerung - aus welchen Gründen auch immer - nicht

erfolgt. Dies ist ersichtlich nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Frist nicht

bereits bei Absendung des Verlängerungsantrags gestrichen wird.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2008 - 331 O 45/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 10 U 28/08 -