BGH Beschluss vom 26.06.2006 – II ZB 26/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fd
a) Der Rechtsanwalt hat durch seine Büroorganisation dafür Sorge zu tragen,
dass Fristen erst dann im Fristenbuch als erledigt gekennzeichnet werden,
wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist.
b) Die - noch nicht ausgeschöpfte - Berufungsbegründungsfrist darf nicht schon
mit der Einreichung des Fristverlängerungsantrags, sondern erst nach Bewil-
ligung der Fristverlängerung im Fristenkalender gelöscht werden.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Oktober
2005 wird auf Kosten der Klägerin zu 12 als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 250.000,00 €
Gründe
I. Das Landgericht hat die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 bis 13 ge-
gen einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
7. April 2004 abgewiesen. Die Klägerin zu 12 hat gegen das ihr am 3. Juni 2005
zugestellte Urteil des Landgerichts am 28. Juni 2005 Berufung eingelegt. Das
Oberlandesgericht hat die Klägerin zu 12 mit Verfügung vom 8. August 2005
darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu ver-
werfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist begründet
worden sei. Mit Schriftsatz vom 4. August 2005 hat auch die Beklagte auf den
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht. Die Klägerin
zu 12 hat am 22. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und am 24. August
2005 die Berufung begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin zu 12
vorgetragen:
Die zuständige, bisher fehlerfrei arbeitende Rechtsanwalts- und Notari-
atsfachangestellte Frau L. , die über eine langjährige Berufserfahrung verfü-
ge, habe die Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist ordnungsgemäß im Fris-
tenkalender notiert, bei Eintritt der Vorfrist am 20. Juli 2005 die Akten mit einem
Fristverlängerungsantrag zur Vorlage an den Rechtsanwalt vorbereitet und in
einem Regal abgelegt. Hierbei sei sie durch mehrere Anrufe unterbrochen wor-
den, die zu Folgetätigkeiten geführt hätten. Während eines Telefongesprächs
habe sie im Fristenbuch die Erledigung von Vorfrist und Frist vermerkt, weil sie
davon ausgegangen sei, den Vorgang nach diesem Anruf dem Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin zu 12 vorlegen zu können, und dieser Anträge auf
Fristverlängerung in der Regel sofort unterzeichne. Danach wie auch in den
folgenden Tagen habe sie wegen Arbeitsüberlastung vergessen, die Akten in
sein Büro zu bringen. Weil sie die beide Fristen im Fristenbuch als erledigt ver-
merkt habe, habe sie auch durch das Fristenbuch nicht mehr an die Vorlage der
Akten erinnert werden können.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin zu 12 als
unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 12 mit der
Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu
verwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4,
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die
Wahrung des Rechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts.
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht.
Der Klägerin zu 12 konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-
Die von der Klägerin zu 12 dargelegte Büroorganisation ihres Prozess-
bevollmächtigten genügt den an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu stel-
lenden Anforderungen nicht. Es fehlt nämlich schon nach dem eigenen glaub-
haft gemachten Vortrag der Klägerin zu 12 an einer effektiven Ausgangskontrol-
le, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforder-
lich ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004,
688 f.; v. 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni 1992
- VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihrem Prozessbevollmächtigten für
die Bearbeitung von Fristsachen erteilte Anweisung, "die Erledigung der Einhal-
tung von Frist und Vorfrist im Fristenbuch zu vermerken", ist völlig unzurei-
chend. Durch sie wird nicht sichergestellt, dass eine Frist im Kalender erst dann
als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumin-
dest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post
organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. In dem entschiedenen Fall hat sich
gerade die Gefahr verwirklicht, der durch die genannten organisatorischen Vor-
kehrungen begegnet werden soll, dass nämlich Mitarbeiter der Kanzlei, abge-
lenkt durch andere Aufgaben, Fristen löschen, obwohl die zu erledigenden Auf-
gaben nicht erfüllt sind.
2. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich ferner
ein weiteres organisatorisches Versagen des Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin zu 12. Denn selbst nach Unterzeichnung und Absendung des vorbereite-
ten Schriftsatzes hätte die Berufungsbegründungsfrist auch deshalb nicht ge-
strichen werden dürfen, weil nicht schon die Berufungsbegründung, sondern
nur ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingereicht werden sollte. In einem
solchen Fall darf die bisherige - noch nicht ausgeschöpfte - Frist erst nach Be-
willigung der Fristverlängerung gelöscht werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar
1984 - IVa ZB 11/83, VersR 1984, 336; Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,
NJW-RR 1999, 1663). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 12 hat nicht
vorgetragen, dass er durch eine entsprechende Arbeitsanweisung Vorkehrun-
gen dagegen getroffen hat, dass es zu einer solchen fehlerhaften vorzeitigen
Löschung der Frist kommen kann.
3. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin zu 12 nicht in ih-
rem Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
Anders als die Klägerin zu 12 meint, hat das Berufungsgericht nicht ihren
Vortrag übersehen, dass ihr Prozessbevollmächtigter sogar für eine wirksame
Eingangskontrolle bei Gericht gesorgt habe, indem er die Anweisung erteilt ha-
be, dass "der Eingang der Schriftsätze bei Gericht zu kontrollieren" sei. Ob eine
solche Anweisung im Wiedereinsetzungsverfahren ordnungsgemäß vorgetra-
gen wurde, kann offen bleiben. Es ist zu unterstellen, dass diese Anweisung
erteilt ist. Sie genügt aber nicht den - von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung aufgestellten - Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle, weil
nicht sichergestellt ist, dass die Kontrolle des Eingangs vor Ablauf der Frist
stattfindet und damit genügend Zeit für eine "Reparatur" bleibt.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 420 O 53/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 11 U 149/05 -