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BGH Beschluss vom 25.11.2009 – IV ZR 340/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 25. November 2009

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen

das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe

vom 5. Oktober 2007 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO

zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis

zum

21. Dezember 2009.

Gründe

1

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht

vor. Wenngleich zu der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig ge-

haltenen Frage zur Wirksamkeit der Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen - je-

denfalls in ihrer aktuellen Fassung - noch keine höchstrichterliche Ent-

scheidung ergangen ist (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV

ZR 255/02 - VersR 2006, 639 zu § 59 VBLS a.F.), ist ein Zulassungs-

grund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben. Der Rechtssache

kommt vor allem keine grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz

1 Nr. 1 ZPO zu. Dies setzte voraus, dass die genannte für klärungsbe-

dürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den betei-

ligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Senatsbe-

schluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter

2 a; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003,

1144 unter 1 a). Das zeigen weder das Berufungsgericht noch die Revi-

sion auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick darauf ist auch eine Ent-

scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten.

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat die Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen zu Recht nicht be-

anstandet.

1. Die auf tarifvertraglicher Ermächtigung in § 22 Abs. 2 Satz 2

ATV beruhende Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS sieht vor, dass

Betriebsrenten, deren Monatsbetrag 1% der monatlichen Bezugsgröße

nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, abzufinden sind, wobei es auf die Zu-

stimmung des Berechtigten nicht ankommt. Die Abfindung ist vielmehr

"von Amts wegen" vorzunehmen und führt zum Erlöschen des Rentenan-

spruches (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 aaO unter II 2 zu § 59

VBLS a.F.; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter

des öffentlichen Dienstes, B § 59 Anm. 1 a S. 270). Das ist hinzuneh-

men, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Tarifvertrags-

parteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurtei-

lungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35;

3

BAGE 118, 326, 337 m.w.N.). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass

dieser Spielraum, der der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifauto-

nomie Rechnung trägt (vgl. BGHZ aaO Tz. 34 ff.; BAG ZTR 2005, 263,

264), hier überschritten wurde, sind nicht dargetan und auch nicht er-

kennbar.

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a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Ein-

griff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. Zwar

weist sie im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Senat die mit Eintritt

des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprü-

che aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie

das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung

(vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR aaO 263; DB 2004, 2590, 2591) -

dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (BGHZ 155, 132, 140;

ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254). Wie weit dieser Schutz

reicht, hängt aber vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden privat-

rechtlichen Vereinbarungen ab (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 101

aaO 194 f.; BAG, Urteil vom 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - veröffent-

licht in juris Tz. 35). Über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende

Rechtspositionen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch bloße

Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (BGHZ 174 aaO; BA-

GE 101 aaO; BAG, Urteil vom 21. August 2007 aaO Tz. 34).

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aa) Nach diesen Kriterien scheidet im Hinblick auf die in § 43

Abs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten ein von Art. 14 Abs. 1 GG

geschützter Anspruch auf eine monatliche Rente aus. Wie das Beru-

fungsgericht zu Recht angenommen hat, wird durch die genannte Rege-

lung in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS der Inhalt des (späteren) Versorgungs-

anspruches ausgestaltet, der danach für Renten, deren Monatsbetrag

1% der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht übersteigt, von

vornherein auf Abfindung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetra-

ges bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles gerichtet ist,

ohne dass es auf die Zustimmung des Berechtigten ankommt. Ein An-

spruch auf Auszahlung einer monatlichen Rente als solcher entsteht da-

her nicht. Die erbrachte Abfindung stellt sich vielmehr als zugesagte

Leistung und daher - anders als etwa bei § 3 Abs. 2 BetrAVG - als Erfül-

lung dar.

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bb) Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-

sicht der Revision gehört zum besonders eigentumsgeschützten Kern ei-

nes Rentenanspruchs weder eine bestimmte Leistungshöhe noch - art.

Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der

Anspruchskonstituierung sind in den besonderen Eigentumsschutz ein-

bezogen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR

2004, 453 unter II 1 d; Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band

II Lfg. Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Abfin-

dungsregelung, die - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - auf

eine wertgleiche Ablösung des Rentenanspruches gerichtet ist, nicht be-

rührt. Die gleichwohl vor allem zu beachtenden allgemeinen Grundsätze

der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die auch für die

Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber maßgeblich sind (vgl.

BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BAGE 118, 326, 337), sind

nicht verletzt.

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Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,

dass es bei Betriebsrenten, die aufgrund ihrer geringen Höhe keinen we-

sentlichen Beitrag zur Altersversorgung des Berechtigten leisten können,

hinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver-

waltungsaufwands statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einma-

ligen Kapitalbetrages vorgesehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe ZTR

2008, 268; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII ATV

Erl. 22.3.1; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffent-

lichen Dienst, ATV § 22 Erl. 3 S. 3). Hiervon ist für die in § 43 Abs. 1

Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten auszugehen, wobei es entgegen

der Ansicht der Revision insoweit nicht darauf ankommt, welche Verwal-

tungskosten die Beklagte konkret erspart und daher von der Beklagten

nicht dargelegt werden mussten. Zudem ist auch die Abfindungsgrenze

von 1% der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht zu bean-

standen. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 2 BetrAVG

und war nachvollziehbar veranlasst (vgl. hierzu Beschluss des Verwal-

tungsrats der Beklagten vom 17. Juni 2005 in Kiefer/Langenbrinck, Be-

triebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, C 4.6 S. 6).

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Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Abfindung von Kleinrenten seit

jeher in der Satzung der Beklagten geregelt (vgl. § 47 VBLS in der Fas-

sung vom 1. Oktober 1952 - abgedruckt in Iltgen, Versorgung der Ange-

stellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2. Aufl. B § 47 S. 94), so dass

sich ein besonderes Vertrauen, bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Ver-

sorgungsfalles in jedem Fall monatliche Rentenzahlungen zu erhalten,

nicht gebildet haben kann.

9

b) Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Dieser ist vor allem dann verletzt,

wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm-

adressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen

keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass

sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73,

110; 55, 72, 88; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Eine solche Fallgestal-

tung ist hier nicht gegeben. Soweit zum einen geregelt ist, dass Betriebs-

renten in monatlichen Beträgen erbracht (§ 35 Abs. 1 VBLS), zum ande-

ren, dass (Klein-)Renten abgefunden werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS),

werden nicht etwa verschiedene Normadressaten ungleich behandelt.

Betroffen ist vielmehr nur ein und derselbe Rentenberechtigte, der je

nach Höhe der errechneten Betriebsrente anders behandelt wird, wobei

nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung auf

Willkür beruht. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste

oder gerechteste Regelungsmöglichkeit handelt, ist nicht entscheidend

(BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BVerfGE 55, 72, 90; 36,

174, 189). Zudem kann sich eine Abfindung durch Kapitalzahlung je nach

Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken.

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2. Die in § 43 Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbe-

stimmungen geregelte Berechnung des Abfindungsbetrages begegnet

ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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a) Nach Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen wird der

nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS maßgebende Abfindungsbetrag berech-

net, indem die Rente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens

des Anspruchs zustand, mit einem altersabhängigen Faktor vervielfacht

wird. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bedeutet das

nicht, dass damit nur die entsprechende Anzahl an Monaten abgefunden

wird (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des

öffentlichen Dienstes, B § 59 Anm. 1 S. 270a). Die Abfindungsfaktoren

dienen der Ermittlung des so genannten Leistungsbarwertes für laufende

Renten (vgl. Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 28. No-

vember 2003 in Kiefer/Langenbrinck aaO C 4.4 S. 18; Gilbert/Hesse aaO

S. 269d). Sie sind daher nach versicherungsmathematischen Grundsät-

zen bestimmt worden unter Berücksichtigung des neuen Leistungsrechts

des Versorgungspunktemodells (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungs-

rats der Beklagten vom 28. November 2003 aaO). So wurde für die Ab-

findungsfaktoren auf die Rechnungsgrundlagen abgestellt, die den für

die Berechnung der monatlichen Betriebsrente maßgeblichen Altersfak-

toren i.S. von § 36 VBLS zugrunde liegen. Insbesondere wurden die

Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck herangezogen. Zudem wurde der

Rechnungszins mit der in den Altersfaktoren während der Leistungspha-

se berücksichtigten Höhe von 5,25 % angesetzt (vgl. Beschluss aaO;

Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Vorbem. 3.5.4; Erl. 8.8.2).

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b) Hiernach ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch

nicht aufgezeigt, dass die Beklagte den ihr durch die tarifvertragliche

Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 ATV für die Ermittlung des Abfindungs-

betrages eingeräumten Spielraum überschritten und etwa in eine von Art.

14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen oder gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die

Bestimmung des Abfindungsbetrages dem Leistungsversprechen der Be-

klagten für die Rentenzahlungen entspricht und die Regelung in § 43

Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS auf eine wertgleiche Ablösung des

Rentenanspruches gerichtet ist. Insbesondere sind danach keine An-

haltspunkte für eine willkürliche Regelung gegeben, zumal den betriebs-

rentenrechtlichen Anforderungen nach §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 BetrAVG

genügt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 22.3.5

S. 203).

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c) Soweit sich die Revision gegen die Höhe des angesetzten Rech-

nungszinses von 5,25% wendet, ist dem - wie sich bereits aus den vor-

stehenden Ausführungen ergibt - nicht zuzustimmen. Die Revision beruft

sich insoweit darauf, dass für die Klägerin bei Anlage des Abfindungsbe-

trages lediglich ein Zinssatz in Höhe von 1% bis 3,25% erzielbar sei, was

indes nicht maßgeblich sein kann. Zum einen findet sich nach dem Leis-

tungsversprechen keine Grundlage dafür, auf den vom Empfänger der

Abfindung statt auf den vom Versorgungsträger erzielbaren Zinssatz ab-

zustellen (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 8.8.2).

Zum anderen kann ein niedrigerer Rechnungszins bei der Bestimmung

des Abfindungsbetrages vor allem deshalb nicht berücksichtigt werden,

weil dies im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verzinsung von

5,25% der Versorgungszusage für die Betriebsrente zugrunde liegt, ohne

sachlichen Grund zu einer Benachteiligung derjenigen führte, deren Ren-

ten - anders als bei der Klägerin - nicht abgefunden werden. Entspre-

chendes gilt, soweit die Revision darüber hinaus die Berücksichtigung

einer höheren Sterblichkeitsziffer fordert.

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Ferner ist entgegen der Ansicht der Revision keine unzureichende

Berücksichtigung einer zu gewährenden Dynamisierung anzunehmen.

Entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ist bei der zugrunde geleg-

ten Verzinsung von 5,25% eine Dynamisierung der laufenden Renten in

Höhe von 1% einkalkuliert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO

Erl. 8.8.2 a.E.).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss er-

ledigt.

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 2 C 316/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 6 S 13/07 -