Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 27.11.2009 – LwZR 16/09
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 16/09
URTEIL
Verkündet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November
2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und
Siebers
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 wird
auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Kläger waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer landwirtschaftlich
genutzter Flächen, deren Herausgabe an den jetzigen Eigentümer sie von den
Beklagten verlangen. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Juli 2003 verpachtete der
Kläger zu 1 die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2003
bis zum 30. September 2015 für einen jährlichen Pachtzins von 85,52 €.
Gesellschafter der Pächterin waren die Beklagten zu 2 und 3. Sie haben den
Vertrag auf der Verpächterseite unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die
Flächen in Besitz.
2
3
Am 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die
"M. oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen
habe, zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am
25. September 2006.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1
und 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit,
dass
sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den
"Landwirtschaftsbetrieb P. " geschlossen hätten. Die Kläger erhielten
dieses Schreiben nicht.
4
Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger
gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben
vom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1
und auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung
der Flächen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die
Beklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der
Kündigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem
Gesellschafterwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des
Sanierungsverfahrens und benachteilige die Verpächter nicht.
5
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die
Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der "M.
oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter
der Firma "M. GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung
der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007.
Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3.
Am 26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und
wurden als Geschäftsführer abberufen.
6
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der
Pachtflächen an den jetzigen Eigentümer. Sie haben sowohl in der Klageschrift
als
auch
in weiteren Schriftsätzen
erneut
die Kündigung
des
Pachtverhältnisses, auch gegenüber der Beklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der
in dem Berufungsurteil
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
7
8
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung auch nach der
Umstellung des Klageantrags (Herausgabe der Flächen an den jetzigen
Eigentümer) bejaht. In der Sache hat es einen Rückgabeanspruch nach § 596
Abs. 1 und 3 BGB verneint.
Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern
ausgesprochenen Kündigungen
beendet worden. Ein Recht
zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung
der Pachtflächen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1
und 2 Nr. 3 BGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die
"M. oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte;
vielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die
oHG und sodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich
nichts dadurch geändert, dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile
an der Beklagten zu 4 abgetreten hätten. Die Kläger hätten auch kein
vertragliches Recht zur außerordentlichen Kündigung. Es
fehle an
Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und
-fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Beklagten zu 2 und 3 keine
Informationspflichten verletzt, und schließlich begründe der Umstand, dass sich
die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person als der ursprünglichen
Pächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches Kündigungsrecht.
9
Auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung
der Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe
nicht, weil auf Pächterseite die beiden einzigen Gesellschafter der Beklagten
zu 1 den Vertrag unterschrieben hätten.
10
Auf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf
die Gründung der "N. M. GmbH" durch
teilweise
Übertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte, fristlose Kündigung
könne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene
Klageänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen.
11
Schließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985
BGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der
Beklagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz
zu.
12
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
13
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des
Pachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten
II.
Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches
Kündigungsrecht stand dem Kläger zu 1 nicht zu. Zur Begründung verweist der
Senat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter
II. 1
abgedruckten Entscheidungsgründe in dem heute verkündeten Urteil in der
Sache LwZR 15/09 (Umdr. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik
wie hier geht und in der die Beklagten dieselben sind wie hier.
14
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung
des
Pachtverhältnisses
durch
ordentliche
Kündigung
gestützten
Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches
Kündigungsrecht stand dem Kläger zu 1 nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 585a BGB nicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform
wahrt.
15
Die Unterzeichnung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf der Pächterseite
erfüllt die
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten
Erfordernisse für die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu BGHZ 176, 301, 308;
Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v.
5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003,
XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054
- jeweils zur Schriftform eines
Mietvertrags). Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung
der Revision nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der Pächterin im
Eingang der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern
die Beklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten
zu 1 waren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und
zudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden
ist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu
den Unterschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform
nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05,
Grundeigentum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag).
16
3. Haben die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen das
Pachtverhältnis nicht beendet, hat der Kläger zu 1 keinen vertraglichen
Rückgabeanspruch;
die
Kläger
haben
auch
keinen
dinglichen
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen die Beklagte zu 4 als derzeitige
Besitzerin der Flächen, weil diese dem Anspruch ein Recht zum Besitz aus dem
Pachtvertrag entgegenhalten kann (§ 986 Abs. 1 BGB).
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 12/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08 -