Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.11.2009 – LwZR 16/09

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 16/09

URTEIL

Verkündet am: 27. November 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November

2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und

Siebers

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 wird

auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer landwirtschaftlich

genutzter Flächen, deren Herausgabe an den jetzigen Eigentümer sie von den

Beklagten verlangen. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Juli 2003 verpachtete der

Kläger zu 1 die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2003

bis zum 30. September 2015 für einen jährlichen Pachtzins von 85,52 €.

Gesellschafter der Pächterin waren die Beklagten zu 2 und 3. Sie haben den

Vertrag auf der Verpächterseite unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die

Flächen in Besitz.

2

3

Am 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die

"M. oHG", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen

habe, zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am

25. September 2006.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1

und 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit,

dass

sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den

"Landwirtschaftsbetrieb P. " geschlossen hätten. Die Kläger erhielten

dieses Schreiben nicht.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger

gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben

vom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1

und auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung

der Flächen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die

Beklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der

Kündigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem

Gesellschafterwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des

Sanierungsverfahrens und benachteilige die Verpächter nicht.

5

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die

Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der "M.

oHG" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter

der Firma "M. GmbH" (Beklagte zu 4). Die Eintragung

der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007.

Zugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und

Geschäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3.

Am 26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und

wurden als Geschäftsführer abberufen.

6

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der

Pachtflächen an den jetzigen Eigentümer. Sie haben sowohl in der Klageschrift

als

auch

in weiteren Schriftsätzen

erneut

die Kündigung

des

Pachtverhältnisses, auch gegenüber der Beklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in

den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

in dem Berufungsurteil

zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7

8

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung auch nach der

Umstellung des Klageantrags (Herausgabe der Flächen an den jetzigen

Eigentümer) bejaht. In der Sache hat es einen Rückgabeanspruch nach § 596

Abs. 1 und 3 BGB verneint.

Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern

ausgesprochenen Kündigungen

beendet worden. Ein Recht

zur

außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung

der Pachtflächen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1

und 2 Nr. 3 BGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die

"M. oHG" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte;

vielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die

oHG und sodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich

nichts dadurch geändert, dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile

an der Beklagten zu 4 abgetreten hätten. Die Kläger hätten auch kein

vertragliches Recht zur außerordentlichen Kündigung. Es

fehle an

Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und

-fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Beklagten zu 2 und 3 keine

Informationspflichten verletzt, und schließlich begründe der Umstand, dass sich

die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person als der ursprünglichen

Pächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches Kündigungsrecht.

9

Auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung

der Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe

nicht, weil auf Pächterseite die beiden einzigen Gesellschafter der Beklagten

zu 1 den Vertrag unterschrieben hätten.

10

Auf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf

die Gründung der "N. M. GmbH" durch

teilweise

Übertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte, fristlose Kündigung

könne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene

Klageänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen.

11

Schließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985

BGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der

Beklagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz

zu.

12

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

13

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des

Pachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten

II.

Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches

Kündigungsrecht stand dem Kläger zu 1 nicht zu. Zur Begründung verweist der

Senat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter

II. 1

abgedruckten Entscheidungsgründe in dem heute verkündeten Urteil in der

Sache LwZR 15/09 (Umdr. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik

wie hier geht und in der die Beklagten dieselben sind wie hier.

14

2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung

des

Pachtverhältnisses

durch

ordentliche

Kündigung

gestützten

Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches

Kündigungsrecht stand dem Kläger zu 1 nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in

Verbindung mit § 585a BGB nicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform

wahrt.

15

Die Unterzeichnung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf der Pächterseite

erfüllt die

in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten

Erfordernisse für die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu BGHZ 176, 301, 308;

Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v.

5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003,

XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054

- jeweils zur Schriftform eines

Mietvertrags). Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung

der Revision nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der Pächterin im

Eingang der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern

die Beklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten

zu 1 waren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und

zudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz "Gesellschafter der GbR" vorhanden

ist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu

den Unterschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform

nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05,

Grundeigentum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag).

16

3. Haben die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen das

Pachtverhältnis nicht beendet, hat der Kläger zu 1 keinen vertraglichen

Rückgabeanspruch;

die

Kläger

haben

auch

keinen

dinglichen

Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen die Beklagte zu 4 als derzeitige

Besitzerin der Flächen, weil diese dem Anspruch ein Recht zum Besitz aus dem

Pachtvertrag entgegenhalten kann (§ 986 Abs. 1 BGB).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 12/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08 -