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BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 35/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 35/08

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1, 4

Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Kranken-

kasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung

des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08 - LG Verden

AG Verden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Der Schuldnerin wird zur Durchführung des Rechtsbeschwerde-

verfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Verden vom 7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie

hat monatliche Raten von 45 € ab 1. Juni 2009 an die Bundeskas-

se zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der

Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

7.266 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Durch Beschluss vom 3. Januar 2006 wurde über das Vermögen der

Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom

5. Februar 2007 beantragte sie, den pfandfreien Betrag zu erhöhen, da sie

Mehraufwendungen für therapeutische Maßnahmen habe. Sie leide an einer

Somatisierungsstörung, einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlich-

keitsstörung. Zur Behandlung seien neben den ihr von der gesetzlichen Kran-

kenkasse zur Verfügung gestellten Methoden eine multimodale Therapie mit

energetischen Massagen, Osteopathie etc. sowie Aura-Gruppensitzungen er-

forderlich. Zur Begründung bezog sie sich auf verschiedene Bescheinigungen

behandelnder Ärzte. Für die energetischen Massagen fielen 14-tägig Kosten

von 26 €, für die Aura-Gruppensitzungen 14-tägig Kosten in Höhe von 23 € an.

Hinzu kämen unregelmäßig Mehrkosten für Medikamente. Die Kostenübernah-

me wurde von der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, da die Voraussetzun-

gen für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten dieser alternativen Behandlungs-

methoden nicht erfüllt seien.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewie-

sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter,

ihr von dem pfändbaren Teil ihres Einkommens monatlich 173 € zu belassen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793

ZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist, § 36 Abs. 1 und 4 InsO

(vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v.

6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04,

KTS 2007, 353). Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 574

Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 575

Abs. 1 bis 3 ZPO.

II.

4

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat richtig ent-

schieden.

1. Das Landgericht meint, die Schuldnerin habe das besondere Bedürfnis

im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO nicht hinreichend dargelegt. Beson-

dere Bedürfnisse in diesem Sinne lägen vor, wenn besondere medizinisch indi-

zierte Therapien besondere Kosten verursachten, die nicht durch die gesetzli-

che Krankenkasse übernommen würden. Hierfür sei aber nicht ausreichend,

dass die fragliche Therapie lediglich hilfreich oder sinnvoll sei. Vielmehr sei we-

gen der erforderlichen Abwägung der Gläubigerinteressen mit dem Schuldner-

schutz zu fordern, dass ein objektivierbares, besonderes Bedürfnis des Schuld-

ners bestehe, auf das billigerweise bei der Vollstreckung Rücksicht zu nehmen

sei. Derartige Bedürfnisse lägen im Hinblick auf medizinische Behandlungen

nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden könne, aus wirtschaftli-

chen Gründen eine erforderliche Behandlung zu unterlassen. Hierfür müsse die

Behandlung dergestalt indiziert sein, dass der Betroffene auf sie aus medizini-

schen Gründen zwingend angewiesen sei, um eine Besserung seiner Krankheit

oder ihrer Symptome zu erfahren oder einer Verschlechterung vorzubeugen.

Diese Wirkung der Behandlung müsse objektivierbar, also wissenschaftlich

nachgewiesen oder zumindest nachweisbar sein. Darüber hinaus müssten die

Kosten, die für die Therapie anfallen, verhältnismäßig sein, also in einem an-

gemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.

6

Diese Grundsätze lägen auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversi-

cherung zugrunde, so dass derartige Kosten regelmäßig nach § 850f Abs. 1

Buchst. b ZPO nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie auch von der gesetzli-

chen Krankenkasse mangels Indikation oder Wirtschaftlichkeit nicht erstattet

würden.

7

Die Schuldnerin mache Kosten für alternative Behandlungsmethoden

geltend, die von der Krankenkasse unter den genannten besonderen Voraus-

setzungen gemäß § 12 SGB V zu übernehmen wären. Da die Krankenkasse

die Übernahme abgelehnt habe, sei der Vortrag der Schuldnerin zur medizini-

schen Indikation der Behandlung unzureichend. Insbesondere sei nicht ausrei-

chend, dass sie lediglich Bestätigungen der zu behandelnden Ärzte vorgelegt

habe, nach denen die Behandlungen indiziert bzw. sinnvoll wirken könnten. Er-

sichtlich sei damit keine wissenschaftlich nachgewiesene medizinische Indikati-

on gemeint, da die Schuldnerin zugleich davon ausgehe, keinen Anspruch auf

Kostenübernahme gegenüber der Krankenkasse zu haben. Deshalb sei kein

Gutachten über die medizinische Indikation der fraglichen Behandlungsmaß-

nahmen einzuholen gewesen.

8

Aus denselben Gründen käme keine Erhöhung des pfändungsfreien Be-

trages aufgrund von Zuzahlungen zu Medikamenten in Betracht. Zuzahlungen

in üblicher Höhe seien ohnehin bei der Bemessung des Pauschalbetrages be-

rücksichtigt.

9

10

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

a) Das Beschwerdegericht hat § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO zutreffend

ausgelegt. Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift

setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in

dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht

auftritt (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850f Rn. 5). Denn die Vorschrift dient dazu,

einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal

unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt

werden kann (Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850f Rn. 1). Im Hinblick auf medi-

zinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner Beträge auf-

wenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen (LG Düsseldorf

JurBüro 2006, 156; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850f Rn. 4; Zöller/

Stöber, aaO § 850f Rn. 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850f Rn. 5; Kessal-

Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl.

§ 850f ZPO Rn. 7), ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse

übernommen werden. Davon umfasst sind grundsätzlich aus medizinischen

Gründen erforderliche Therapien. Zutreffend ist das Landgericht auch davon

ausgegangen, dass im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläu-

bigerinteressen und Schuldnerschutz zu fordern ist, dass ein objektivierbares

Bedürfnis des Schuldners bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstre-

ckung oder der Durchführung des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen

ist. Hierfür genügt nicht, dass die fragliche Therapie hilfreich oder sinnvoll ist,

wie in den vorgelegten Attesten bestätigt wurde. Vielmehr liegt ein anzuneh-

mendes Bedürfnis nur vor, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann,

aus wirtschaftlichen Gründen auf die Behandlung zu verzichten. Die Behand-

lung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Besserung

der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlechterung

vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des

Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen die

Kosten für die Therapie verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim

Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies ist tat-

richterlich unter Würdigung aller Umstände festzustellen.

11

b) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend gesehen, dass ent-

sprechende Grundsätze dem Recht der gesetzlichen Krankenkassen zugrunde

liegen. Deren Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich

sein, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen,

die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht

beanspruchen. Andernfalls hat unter den genannten Voraussetzungen die ge-

setzliche Krankenkasse nach §§ 12, 13 SGB V die Kosten zu übernehmen. Da-

bei müssen die Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht

zur Schulmedizin gehören.

12

Nach neuem Recht ist allerdings in der gesetzlichen Krankenversiche-

rung ein allgemeines Prüfungsverfahren eingeführt, in dem bei - in weitem Sinn

zu verstehenden - neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Leis-

tungspflicht der Krankenkasse von der Anerkennung der Methode durch den

Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 135

SGB V abhängt. Eine unmittelbare Anwendung des § 12 SGB V im Einzelfall ist

daher nur außerhalb des Anwendungsbereiches des § 135 SGB V zulässig,

also wenn keine neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden vorliegen.

Innerhalb des Anwendungsbereiches des § 135 SGB V kommen Einzelfallent-

scheidungen der Krankenkassen und Sozialgerichte nur in Betracht, wenn die

Einleitung oder Durchführung des Verfahrens des Bundesausschusses nach

§ 135 SGB V willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen blockiert oder ver-

zögert wird (BSGE 81, 54; 86, 54; Höfler in Kasseler Kommentar zum Sozial-

versicherungsrecht, § 12 SGB V Rn. 15 ff, Rn. 19; Wannagat/Ulmer, Sozialge-

setzbuch, § 12 SGB V Rn. 18 ff).

13

Ist allerdings § 12 SGB V unmittelbar anwendbar, müssen dessen Vor-

aussetzungen für die Leistungserbringung im konkreten Einzelfall geprüft wer-

den. Gegebenenfalls hat der Versicherte sodann einen Anspruch auf Kostener-

stattung gemäß § 13 SGB V (vgl. Wannagat/Ulmer, aaO Rn. 32).

14

c) Für den Schuldner, der Sozialhilfe bezieht, werden als Hilfen zur Ge-

sundheit gemäß § 52 SGB XII die Leistungen nach den Vorschriften der gesetz-

lichen Krankenkassen erbracht; für ihn gelten gleichermaßen die Zuzahlungs-

pflichten in der Krankenversicherung (Grube/Wahrendorf, SGB XII 2. Aufl. § 48

Rn. 24, Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl. § 48 Rn. 14). Deren Ausga-

ben für die Gesundheitspflege sind nach heute geltendem Recht beim Sozialhil-

feempfänger vom Regelsatz der Regelsatzverordnung umfasst, weil dieser den

Gesamtbedarf deckt (Grube/Wahrendorf, aaO § 48 SGB XII Rn. 26, § 28 Rn. 8;

Bieritz-Harder/Birk, aaO § 48 Rn. 27).

15

d) Der Maßstab für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse im Sinne des

§ 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ist zwar die individuelle Situation beim konkreten

Schuldner. Bei der Frage, ob ihm zu Lasten der Gläubiger ein pfändbarer Teil

seines Einkommens zu belassen ist, kann jedoch bei der Abwägung der Belan-

ge des Schuldners und der Gläubiger in der Regel kein Maßstab angelegt wer-

den, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten o-

der diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dass er insoweit

nicht schlechter gestellt wird als ein Empfänger von Sozialhilfe, wird bereits

durch § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO gewährleistet (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850f

ZPO Rn. 2a). Den Gläubigern können keine weitergehenden Einschränkungen

ihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie auch der Versicher-

tengemeinschaft bzw. dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse

der Schuldnerin an der Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes kann in

diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen.

16

e) Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Anwendung des § 850f

Abs. 1 Buchst. b ZPO setze doch gerade voraus, dass die besonderen Kosten

von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Für die Vorschrift verbleibt

auch unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ein Anwendungs-

bereich insoweit, als es um den Selbstbehalt des Schuldners geht, der unter

Berücksichtigung der von dem Krankenversicherer oder dem Träger der Sozial-

hilfe erbrachten Leistungen verbleibt (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 850f ZPO Rn. 4).

17

f) Nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin hat die gesetzliche Kran-

kenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die Schuldnerin macht nicht

geltend, dass dies mit dem SGB V in Widerspruch stünde; andernfalls hätte sie

den Bescheid vor den Sozialgerichten überprüfen lassen können. Im Gegenteil

trägt sie ausdrücklich vor, dass die von ihr begehrten ergänzenden Behandlun-

gen bisher keinen Eingang in die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur

Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden festgelegten Richt-

linien gefunden haben. Dass dies willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen

unterblieben sei, macht sie nicht geltend.

18

Somit kommt eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages schon aus

Rechtsgründen nicht in Betracht. Deshalb hat das Landgericht auch zutreffend

von der Einholung eines Gutachtens über die medizinische Indikation der fragli-

chen Behandlungsmaßnahmen abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Verden (Aller), Entscheidung vom 09.07.2007 - 11 IK 235/05 -

LG Verden, Entscheidung vom 07.01.2008 - 1 T 323/07 -