BGH Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 88/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 788; RVG § 7 Abs. 1; RVG VV Nr. 1008
a) Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese be- rechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätig- keit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehr- vertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemein- schaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW- RR 2007, 955).
b) Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtspre- chung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08 - LG Tübingen
AG Tübingen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 28. Juni 2008 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr
für die Vertretung mehrerer Personen im Vollstreckungsverfahren.
Die Gläubiger sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die
von der Schuldnerin als Bauträgerin errichtet wurde. Auf die am 18. August
2005 von ihnen erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf
Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung wurde die Schuldnerin u.a. durch
rechtskräftiges Schluss- und Endurteil des Landgerichts vom 8. Januar 2008
verurteilt, an die Gläubiger 41.506,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Nach Zustel-
lung des Urteils haben die Gläubiger über ihren damaligen Verfahrensbevoll-
mächtigten den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Sicherungsvollstreckung
nach § 720 a ZPO wegen dieses Betrages, der Zinsen und der Kosten des
Vollstreckungsauftrages beauftragt, wobei sie eine 2,0 Erhöhungsgebühr für die
Vertretung mehrerer Personen nach RVG VV Nr. 1008 in Höhe von 2.092 €
zuzüglich Umsatzsteuer geltend machten.
Auf die gegen die Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers
eingelegte
Erinnerung
der
Schuldnerin
hat
das
Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht - die Zwangsvollstreckung wegen der Erhöhungsgebühr
des Gläubigervertreters mit der Begründung eingestellt, diese Gebühr sei nicht
erstattungsfähig, nachdem die Klage erst nach Veröffentlichung der Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden sei. Auf die sofortige Be-
schwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amts-
gerichts abgeändert und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, durch den Vollstreckungs-
auftrag der Gläubiger an ihren Verfahrensbevollmächtigten sei nicht nur die
Gebühr nach RVG VV Nr. 3309, sondern auch die sogenannte Mehrvertre-
tungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 entstanden. Entscheidend hierfür sei, dass
der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel - ob zu Recht oder zu Unrecht - aus-
schließlich auf die fünfzehn Gläubiger persönlich gelautet und deshalb nur für
diese eine Vollstreckung ermöglicht habe. Die Kammer schließe sich der Auf-
fassung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, dass der Gläubiger ei-
nes Titels diesen ohne weitere Maßnahmen, insbesondere Berichtigungen oder
Umschreibungen, umgehend zur Vollstreckung einsetzen dürfe, auch wenn
hierdurch zusätzliche Kosten auf Schuldnerseite entstünden. Der Grundsatz,
unnötige Kosten für die Gegenseite zu vermeiden, könne nicht dazu führen,
eigene Interessen, z.B. das grundlegende Interesse an der raschen Realisie-
rung eines Urteils durch Zwangsvollstreckung, unterzuordnen. Dies gelte völlig
unabhängig von den speziellen Übergangsproblemen im Zusammenhang mit
dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 im Verfahren V ZB
32/05.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nach-
prüfung im Ergebnis stand. Die von den Gläubigern für das Zwangsvollstre-
ckungsverfahren geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 7 Abs. 1 RVG
i.V.m. RVG VV Nr. 1008 ist erstattungsfähig. Die hierdurch entstandenen Kos-
ten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
a) Nach § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO fallen die Kosten
der Zwangsvollstreckung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Diese Regelung beruht auf der
Entscheidung des Gesetzgebers, dass die obsiegende Partei die notwendigen
Kosten der durch das Urteil eröffneten Maßnahmen zur Verfolgung und Durch-
setzung ihres Anspruchs von dem unterlegenen Schuldner ersetzt verlangen
kann. Die Erstattungspflicht erstreckt sich nur auf die notwendigen Kosten der
Zwangsvollstreckung. Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine
Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten mög-
lichst niedrig gehalten werden (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rdn. 8 f.).
b) Diesen Anforderungen sind die Gläubiger unabhängig davon gerecht
geworden, ob die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Kos-
tenvorschuss zur Mängelbeseitigung von der Wohnungseigentümergemein-
schaft als teilrechtsfähigem Verband der Wohnungseigentümer hätten geltend
gemacht werden müssen.
aa) Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war und die
dadurch veranlassten Kosten erstattungsfähig sind, bestimmt sich grundsätzlich
nach der bei Vollstreckungsbeginn gegebenen Rechtslage. Eine Zwangsvoll-
streckungsmaßnahme ist danach notwendig, wenn der Gläubiger die Vollstre-
ckungsmaßnahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs bei verständiger
Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss
vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581). Diese Voraussetzun-
gen haben die Gläubiger erfüllt. Die Vollstreckung aus dem Schluss- und End-
urteil war nur für die einzelnen Wohnungseigentümer möglich.
Das Beschwerdegericht geht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstan-
det - davon aus, dass Klagepartei unter Berücksichtigung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung richtigerweise nicht die einzelnen Wohnungseigentümer
hätten sein dürfen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sein
müssen. Davon ausgehend konnte jedoch eine Vollstreckung für die Woh-
nungseigentümergemeinschaft, die eine Erhöhungsgebühr nach RVG VV
Nr. 1008 nicht ausgelöst hätte, nicht erfolgen. Denn die Zwangsvollstreckung
darf nur beginnen, wenn die Personen, für die sie stattfinden soll, in dem Urteil
oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind,
§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreiben-
den Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf
die Vollstreckung nicht durchgeführt werden. Das Schluss- und Endurteil weist
die im Einzelnen aufgeführten Wohnungseigentümer der - nicht rechtsfähigen -
Miteigentümergemeinschaft als Gläubiger aus. Diese
ist mit dem
- teilrechtsfähigen - Verband der Wohnungseigentümer nicht identisch (BGH,
Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 379).
bb) Die Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühr lässt sich nicht
mit der Begründung verneinen, die Gläubiger seien unter kostenrechtlichen Ge-
sichtpunkten gehalten gewesen, von vornherein einen auf die Wohnungseigen-
tümergemeinschaft lautenden Titel zu erwirken.
(1) Die Wohnungseigentümer waren unter kostenrechtlichen Gesichts-
punkten nicht verpflichtet, bereits die Klage als Verband zu erheben.
Bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Be-
schluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 und Urteil vom 24. Juni
2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) galt die Gemeinschaft der Wohnungsei-
gentümer als nicht rechtsfähig. Die Ansprüche mussten daher von den einzel-
nen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden.
Mit den Entscheidungen vom 2. und 24. Juni 2005 stellte der Bundesge-
richtshof die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, be-
schränkt auf die Teilbereiche des Rechtslebens fest, bei denen die Wohnungs-
eigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am
Rechtsverkehr teilnehmen. Eine Klärung, inwieweit die Wohnungseigentümer-
gemeinschaft als insoweit rechts- und parteifähiger Verband befugt ist, Rechte
der Wohnungseigentümer wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemein-
schaftseigentums und des Sondereigentums geltend zu machen, ist erst nach
Erhebung der Klage mit Urteil des Senats vom 12. April 2007 (VII ZR 236/05,
BGHZ 172, 42) erfolgt. Im Hinblick auf die bis dahin bestehende Rechtsunsi-
cherheit über den Umfang der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerge-
meinschaft, kann den Gläubigern unter kostenrechtlichen Aspekten nicht ange-
lastet werden, die Klage im August 2005 durch alle Wohnungseigentümer erho-
ben zu haben.
(2) Es kann dahinstehen, ob Wohnungseigentümer im Hinblick auf ihre
Obliegenheit, die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens niedrig zu hal-
ten, überhaupt verpflichtet sind, die zu Recht gemeinsam erhobene Klage nach
Änderung der Rechtsprechung auf eine Klage des Verbandes umzustellen oder
auf eine entsprechende Rubrumsberichtigung hinzuwirken, so dass der Titel
dann für die Wohnungseigentümergemeinschaft erginge. Denn gegen eine sol-
che Obliegenheit haben die Gläubiger unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände dieses Falles nicht verstoßen. Die Entscheidung des Senats vom
12. April 2007 ist im Juli 2007 veröffentlicht worden. Es kann den Gläubigern
nicht angelastet werden, dass sie bis zur letzten mündlichen Verhandlung im
Dezember 2007 nicht auf die geänderte Rechtsprechung reagiert haben. Zu
diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits knapp zwei Jahre anhängig. Die
Rechtsprechung hatte sich noch nicht verfestigt; weder das Gericht noch die
Beklagte hatten Einwände gegen die Parteibezeichnung erhoben. Ein unmittel-
barer Anlass, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die von den Wohnungsei-
gentümern erhobene Klage weiterhin von ihnen oder von der teilrechtsfähigen
Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen sei, war für die Gläubiger bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gegeben.
cc) Den Gläubigern kann auch nicht als Obliegenheitsverletzung vorge-
worfen werden, dass sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags nicht auf eine
Rubrumsberichtigung des Vollstreckungstitels hingewirkt haben. Nachdem die
Erwirkung des Vollstreckungstitels für die Wohnungseigentümer aus kosten-
rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, waren die Gläubiger hierzu schon
wegen der zeitlichen Verzögerung, die mit der Beantragung und der erforderli-
chen Zustellung des berichtigten Titels verbunden gewesen wäre, nicht ver-
pflichtet. Der Grundsatz, dass eine Partei die Kosten niedrig zu halten hat, die
sie von der Gegenseite erstattet verlangen will, darf nicht dazu führen, dass sie
in ihren berechtigten Belangen, wozu das Interesse an einer schnellen Vollstre-
ckung zählt, beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB
77/06, aaO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 02.05.2008 - 2 M 10183/08 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 28.06.2008 - 5 T 153/08 -