BGH Urteil vom 02.07.2026 – I ZR 212/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020726UIZR212.25.0
Tenor§
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2025, berichtigt mit Beschluss vom 20. März 2025, wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 65 % und die Beklagten 35 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Der Kläger, der D. J. -Verband, nimmt nach seiner Satzung als Gewerkschaft und Berufsverband die Interessen hauptberuflich tätiger Journalisten wahr. Die beklagten Zeitungsverlage gehören zur Unternehmensgruppe F. M. und verlegen Zeitungen und Zeitschriften. Sie erwerben unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) von freien Journalisten deren Wort- und Bildrechte zum Zweck der Verwertung.
Der Kläger und die Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di stellten mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), der als Vertreter regionaler Mitgliedsverbände handelte, im Jahr 2009 gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen mit Geltung ab dem 1. Februar 2010 (GVR Text) auf.
Ferner nahmen der Kläger, die Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di und der BDZV einen Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle zu gemeinsamen Vergütungsregeln für Fotohonorare mit Geltung ab dem 1. Mai 2013 an (GVR Foto). Dabei handelte der BDZV ausweislich der Parteibezeichnung im Einigungsvorschlag "ausschließlich als Vertreter nur der in der Anlage einzeln aufgeführten Zeitungsverleger". Zu diesen Zeitungsverlagen zählte die Beklagte zu 1, nicht aber die Beklagte zu 2.
Nach § 10 Abs. 2 GVR Text und § 3 Abs. 2 GVR Foto kann der Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln einschließlich der Honorarsätze nach Ablauf von zwei Jahren im Rhythmus von zwei Jahren überprüft werden.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 kündigte der BDZV die GVR Text im Namen der von ihm bei der Aufstellung vertretenen Regionalverbände zum 28. Februar 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20. Dezember 2016 sei die Geschäftsgrundlage signifikant geändert worden beziehungsweise weggefallen. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte der BDZV auch die GVR Foto namens und in Vollmacht der bei der Aufstellung vertretenen Zeitungsverlage.
Mit Schreiben vom 30. März 2022 kündigte die F. M. ihre Mitgliedschaft und die aller verbundenen Gesellschaften, darunter auch die der Beklagten, im BDZV sowie im Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und Digitalpublisher e.V. zum 31. Dezember 2022.
Die Beklagten bieten den für sie tätigen freien Journalisten seit dem 1. Januar 2022 eine Vertragsänderung gemäß eines "Rahmenvertrags Freie Mitarbeiter im Redaktionsbereich" mit einer "Anlage 1 - Vergütung" sowie "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" an (Anlage PBP02).
Der Kläger behauptet, die von den Beklagten mit dieser Vertragsänderung angebotene Vergütung unterschreite sowohl für Texte als auch für Fotos die Vergütungssätze nach den gemeinsamen Vergütungsregeln; er wendet sich außerdem gegen verschiedene in dem Mustervertrag verwendete AGB-Klauseln. Mit dem Klageantrag 1 hat der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln geltend gemacht. Daneben hat er Unterlassung der Verwendung von Klauseln in dem von den Beklagten verwendeten "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" (Klageantrag 2), der "Anlage 1 - Vergütung" (Klageantrag 3) und den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" (Klageantrag 4) verlangt. Mit dem Klageantrag 5 ist ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht worden.
Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche überwiegend für begründet erachtet und den Beseitigungsanspruch (Klageantrag 5) hinsichtlich der Anträge 2 bis 4 - soweit erfolgreich - zugesprochen (LG Hannover, GRUR-RR 2024, 309). Soweit für das Revisionsverfahren relevant, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert, die Anträge 1 und 4 abgewiesen sowie den Klageanträgen 2 und 3 teilweise und dem Antrag 5 beschränkt auf die aufgrund der Klageanträge 2 und 3 verbotenen Klauseln stattgegeben (OLG Celle, GRUR 2025, 1669).
Der Senat hat die Revision des Klägers beschränkt auf die mit dem Klageantrag 1 geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, seine Klage weiter. Die Beklagten haben Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der vom Berufungsgericht teilweise zugesprochenen Klageanträge 2, 3 und 5 weiterverfolgen. Der Kläger beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
A. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint und die Klageanträge im Übrigen für nur teilweise begründet erachtet. Dazu hat es im Wesentlichen und soweit für das Revisionsverfahren relevant ausgeführt:
Der Antrag 1 sei unbegründet. Es könne offenbleiben, ob die gemeinsamen Vergütungsregeln wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß § 134 BGB unwirksam seien. Dem Kläger stünden Unterlassungsansprüche aus § 36b UrhG wegen der beanstandeten Verstöße gegen die GVR Text und GVR Foto jedenfalls nicht zu, weil der BDZV die gemeinsamen Vergütungsregeln wirksam gekündigt habe. Die Beklagte zu 2 sei an die GVR Foto ohnehin nicht gebunden, weil sie nicht zu den Verlagen zähle, in deren Namen sie aufgestellt worden seien. Hinsichtlich der GVR Text, die vom BDZV für seine Regionalverbände aufgestellt worden seien, seien beide Beklagte zudem nicht mehr passivlegitimiert, nachdem sie aus ihrem BDZV-Regionalverband ausgetreten seien. Die wegen Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Klageanträge 2 bis 4) und - damit korrespondierend - der Beseitigungsanspruch (Klageantrag 5) stünden dem Kläger nur teilweise zu.
B. Die gegen die Abweisung des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß Klageantrag 1 gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist insoweit zwar zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II).
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß § 36b Abs. 1 Satz 2 UrhG klagebefugt.
1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c UrhG, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e UrhG sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Abs. 1 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln auf.
Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, wenn und soweit er als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat (Nr. 1) oder Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat (Nr. 2). Der Anspruch auf Unterlassung steht nach § 36b Abs. 1 Satz 2 UrhG denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
2. Der Kläger ist danach als Urhebervereinigung, die die GVR Text aufgestellt hat und den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle für die GVR Foto angenommen hat, klagebefugt (zu der mit § 36b UrhG geschaffenen Klagebefugnis für Verbände vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, BT-Drucks. 18/8625, S. 19 und 28; zur gegenteiligen Aussage des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in dessen Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 18/10637, S. 23; Peifer in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 36b UrhG Rn. 12; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 50. Edition [Stand 1. Juni 2026], § 36b UrhG Rn. 1.2).
II. Der Klageantrag 1 bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Die Vorschrift ist zwar auch auf Vertragsangebote und auf die bereits vor ihrem Inkrafttreten aufgestellten GVR Text und GVR Foto anwendbar (dazu B II 1). Die Beklagten sind wegen des vom Kläger geltend gemachten Verstoßes gegen die GVR Text aufgrund ihres Austritts aus dem BDZV-Regionalverband aber nicht (mehr) nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG passivlegitimiert (dazu B II 2). Hinsichtlich der GVR Foto steht dem Kläger im Ergebnis ebenfalls bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu (dazu B II 3). Der geltend gemachte Anspruch scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil die vom BDZV ausgesprochene Kündigung der GVR Text und der GVR Foto aus wichtigem Grund wirksam ist (dazu B II 4). Die Frage, ob die gemeinsamen Vergütungsregeln mit dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar sind, kann danach offenbleiben.
1. Das Berufungsgericht ist von der zeitlichen Anwendbarkeit des § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aufgestellten GVR Text und GVR Foto und - implizit - von der Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf bloße Vertragsangebote - wie vorliegend - ausgegangen. Das nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
a) § 36b Abs. 1 UrhG ist nach seinem Sinn und Zweck auch auf Vertragsangebote wie das im Streitfall in Rede stehende Angebot der Beklagten anwendbar. Der Urheber wäre andernfalls gezwungen, einen seiner Ansicht nach zu seinem Nachteil von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichenden Nutzungsvertrag abzuschließen, um so der Urhebervereinigung eine Aktivlegitimation nach § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen Unterlassungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu verschaffen. Es genügt deshalb der prozessuale Vortrag, die Vertragsbestimmung sei - wie hier - vom Werknutzer abstrakt für Nutzungsverträge vorgesehen (vgl. Hegemann/Zurth in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 36b UrhG Rn. 31 f.).
b) § 36b UrhG ist auf die zeitlich vor dem Inkrafttreten der Vorschrift aufgestellten GVR Text und GVR Foto anwendbar.
aa) § 36b UrhG ist am 1. März 2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2016 I S. 3037). Die Anwendbarkeit dieser Regelung auf gemeinsame Vergütungsregeln, die vor ihrem Inkrafttreten aufgestellt worden sind, ist in den Übergangsbestimmungen der §§ 129 bis 137r UrhG nicht explizit geregelt. § 132 UrhG trifft ausdrücklich (nur) Übergangsregelungen für Verträge. Damit sind Verträge des Urhebers und des ausübenden Künstlers und nicht gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG gemeint (vgl. J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 36b UrhG Rn. 3). Soweit § 132 Abs. 3a UrhG bestimmt, dass auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, die Vorschriften dieses Gesetzes (vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen § 133 Abs. 2 bis 4 UrhG) in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, stellen gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG auch keine sonstigen Sachverhalte im Sinn dieser Regelung dar (vgl. J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 36b UrhG Rn. 3; Hegemann/Zurth in Wandtke/ Bullinger aaO § 36b UrhG Rn. 16; Katzenberger/Ohly in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 23 und 25; aA BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36b UrhG Rn. 49; Berger/Freyer, ZUM 2016, 569, 579 [Fn. 65]). Dem entspricht die Gesetzesbegründung, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend Bezug genommen hat und die das von § 132 UrhG zu schützende Vertrauen der Vertragspartner in die Gültigkeit ihrer bisherigen Abreden betont (BT-Drucks. 18/8625, S. 31 f.). Dieses Vertrauen wird bei der Anwendung des § 36b UrhG auf bereits aufgestellte gemeinsame Vergütungsregeln nicht tangiert, solange die Vorschrift nur für Verträge zwischen Urhebern und Werknutzern gilt, die ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurden.
bb) Maßgeblich ist deshalb, wann der Vertrag (mit dem Urheber oder ausübenden Künstler) geschlossen oder angeboten wurde, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG) und nicht, wann die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt worden sind (vgl. Katzenberger/Ohly in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 25; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 36b Rn. 2; Czychowski/J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 132 UrhG Rn. 22b). Im Streitfall geht es um von der Beklagten angebotene Vertragsänderungen zum 1. Januar 2022 und damit um Verträge beziehungsweise Vertragsangebote ab dem 1. März 2017 im Sinn des § 132 Abs. 3a UrhG.
2. Die Beklagten können wegen des vom Kläger behaupteten Verstoßes gegen die GVR Text nicht (mehr) nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG in Anspruch genommen werden, nachdem sie zum 31. Dezember 2022 aus ihrem BDZV-Regionalverband ausgetreten sind.
a) Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UrhG kann, wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, für eine Passivlegitimation nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG sei es erforderlich, dass der in Anspruch genommene Werknutzer zum Entscheidungszeitpunkt noch Mitglied der Werknutzervereinigung sei. Das folge aus der Präsensformulierung im Gesetzeswortlaut. Mit dem Austritt aus der Werknutzervereinigung - hier der Austritt der Beklagten aus dem Regionalverband des BDZV - entfalle die Passivlegitimation des Werknutzers. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
c) In der Literatur ist umstritten, ob die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der Werknutzervereinigung entfällt.
aa) Eine Auffassung meint, für die Passivlegitimation genüge es, dass der Werknutzer zum Zeitpunkt der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln Mitglied der Vereinigung gewesen sei. Sein Austritt aus der an der Aufstellung beteiligten Werknutzervereinigung ändere nichts daran, dass er dauerhaft an die gemeinsamen Vergütungsregeln gebunden sei (vgl. Mantz in Dreier/Schulze aaO § 36b Rn. 5; Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36b Rn. 22; Hermes, GRUR-Prax 2024, 308; Leidl, Gemeinsame Vergütungsregeln und Tarifverträge, 2019, S. 127 f.; vgl. auch LG Hannover, GRUR-RR 2024, 309 [juris Rn. 132]).
bb) Die Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stützt sich auf die Präsensformulierung im Gesetzeswortlaut ("ist"). Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG könne nur ein Werknutzer in Anspruch genommen werden, der Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern sei (BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36b UrhG Rn. 23; Hegemann/Zurth in Wandtke/Bullinger aaO § 36b UrhG Rn. 26).
d) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Die Passivlegitimation entfällt mit dem Austritt des Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.
aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Fortgeltung der gemeinsamen Vergütungsregeln für ausgetretene Verbandsmitglieder, wie sie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 TVG für Tarifverträge getroffen hat (vgl. dazu Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl., § 3 TVG Rn. 22), fehlt in Bezug auf gemeinsame Vergütungsregeln im Sinn von §§ 36, 36b UrhG.
bb) Der klare Gesetzeswortlaut des § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG mit der Präsensformulierung "Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist" steht einer Auslegung ebenfalls entgegen, nach der auch solche Werknutzer (weiterhin) an die gemeinsamen Vergütungsregeln gebunden sind, die zwar bei ihrer Aufstellung Mitglied der Werknutzervereinigung waren, nachfolgend aber ausgetreten sind.
In der Gesetzesbegründung wird dementsprechend auf die (aktuellen) Mitgliedsunternehmen von Werknutzervereinigungen abgestellt, wenn es heißt, § 36b UrhG solle unterbinden, dass insbesondere Mitgliedsunternehmen von Vereinigungen, die gemeinsame Vergütungsregeln mit Vereinigungen von Urhebern aufgestellt haben, deren Maßgaben im jeweiligen individuellen Verwertungsvertrag tatsächlich nicht befolgten (BT-Drucks. 18/8625, S. 28). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit auch ehemalige Mitgliedsunternehmen gemeint sein sollten.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision, die wie das Landgericht (LG Hannover, GRUR-RR 2024, 309 [juris Rn. 132]) meint, aus teleologischen Gründen sei der einmal eingegangenen Selbstbindung die Wirkung beizumessen, dass sich der Werknutzer ihr nicht mehr durch schlichten Verbandsaustritt entziehen könne, erfordert der Sinn und Zweck des § 36b UrhG keine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Maßgebliches Ziel des Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung war die Stärkung der Vertragsparität zwischen Verwertern und Urhebern, die sich mit der Reform des Urhebervertragsrechts von 2002 noch nicht eingestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 18/8625, S. 34). Es ging dem Gesetzgeber um die faire Beteiligung der Urheber an den Erlösen der Verwertung, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen (vgl. BT-Drucks. 18/8625, S. 13). Dazu gehörte auch die neue Regelung des § 36b UrhG, die ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Einführung eines Unterlassungsanspruchs bei einem Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln der Reform des Rechts der gemeinsamen Vergütungsregeln diente (vgl. BT-Drucks. 18/8625, S. 2 und 12; vgl. auch Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung von Urhebern und Künstlern, Kap. 1 Rn. 79), gesichert durch ein Klagerecht für Urheberverbände (BT-Drucks. 18/8625, S. 19). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 36b UrhG dabei auch darauf abzielte, Mitglieder einer an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung unabhängig von ihrer fortbestehenden Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt an die gemeinsamen Vergütungsregeln zu binden, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht.
dd) Wären Werknutzer, die bei (oder nach) der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln Mitglied der an der Aufstellung beteiligten Werknutzervereinigung waren, auch nach einem späteren Austritt an die gemeinsamen Vergütungsregeln gebunden, führte das bei einer zwischenzeitlichen Änderung der gemeinsamen Vergütungsregeln zudem zu Problemen, weil sich dann die Frage stellte, ob die ehemaligen Mitglieder an die ursprünglichen oder an die geänderten gemeinsamen Vergütungsregeln gebunden sind.
ee) Gegen die Fortwirkung gemeinsamer Vergütungsregeln spricht insbesondere die von Art. 9 Abs. 1 GG verbürgte negative Vereinigungsfreiheit (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 2617 [juris Rn. 23]; zur negativen Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 vgl. BVerfGE 50, 290 [juris Rn. 183]; der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Regelungen des Urhebervertragsrechts nicht eröffnet, weil es nicht um die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, vgl. Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der Reform des Urhebervertragsrechts, 2002, S. 13 bis 15). Diese wäre mittelbar betroffen, wenn - wie im Streitfall - von einem Verband ausgehandelte Verträge weiterhin für aus dem Verband ausgetretene Mitglieder gölten (zu Art. 9 Abs. 3 GG und der Nachwirkung des Tarifvertrags gemäß § 4 Abs. 5 TVG vgl. BVerfG, NZA 2000, 947 [juris Rn. 9]; Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck aaO Kap. 1 Rn. 109).
3. Auch wegen des behaupteten Verstoßes gegen die GVR Foto steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch nach § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Die Beklagte zu 2 ist insoweit bereits nicht passivlegitimiert; sie gehört(e) der Vereinigung von Werknutzern, die den Einigungsvorschlag für die GVR Foto angenommen hat, nicht an (dazu B II 3 a). Für die Beklagte zu 1 führt mit Blick auf die GVR Foto (erst) der Austritt aus dem Regionalverband des BDZV zum Wegfall der Passivlegitimation (dazu B II 3 b).
a) Die Beklagte zu 2 kann wegen eines Verstoßes gegen die GVR Foto nicht in Anspruch genommen werden, weil sie der Werknutzervereinigung, die den Einigungsvorschlag für die GVR Foto angenommen hat, nicht angehört(e).
aa) Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG findet ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a UrhG) statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Nach § 36 Abs. 4 UrhG hat die Schlichtungsstelle - soweit für den Streitfall relevant - allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen (Satz 1). Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht (Satz 2).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die durch Annahme eines Einigungsvorschlags aufgestellten GVR Foto seien nicht vom BDZV oder seinen Regionalverbänden im eigenen Namen, sondern nur im Namen der von ihm vertretenen Zeitungsverlage aufgestellt worden. Anders als bei der Aufstellung der GVR Text habe der BDZV nicht als Vertreter seiner Regionalverbände gehandelt, sondern explizit "ausschließlich als Vertreter" einzelner Zeitungsverlage, zu denen die Beklagte zu 2 unstreitig nicht gezählt habe. Ohne Erfolg verweise der Kläger darauf, dass die Vertretung in § 36 Abs. 2 Satz 2 UrhG keine Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB darstelle. Dies ändere nichts daran, dass gemeinsame Vergütungsregeln entweder mit Vereinigungen von Werknutzern oder mit einzelnen Werknutzern aufgestellt werden könnten. Hier bestehe kein Zweifel daran, dass der BDZV nicht in eigenem Namen, sondern in rechtsgeschäftlicher Vertretung im Namen der enumerativ aufgeführten Zeitungsverlage aufgetreten sei und die GVR somit von diesen Zeitungsverlagen aufgestellt worden seien.
cc) Der dagegen gerichtete Angriff der Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der BDZV habe sich nicht als Werknutzervereinigung im Sinn des § 36 Abs. 2 UrhG am Schlichtungsverfahren beteiligt, sondern die vollmachtgebenden Verlage hätten als einzelne Werknutzer im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG am Schlichtungsverfahren teilgenommen, erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte zu 2 nicht Teil der Werknutzervereinigung war und ist, die am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat.
(1) Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit der vom Kläger zitierten Begründung des Einigungsvorschlags und seinem Vortrag auseinandergesetzt, wonach der BDZV sich im Schlichtungsverfahren nur für die von § 36 Abs. 2 UrhG geforderte Repräsentativität und Repräsentanz auf die Verlagsvollmachten berufen habe.
Die Schlichtungsstelle ist davon ausgegangen, am Schlichtungsverfahren seien die unter dem Dach des BDZV zusammengefassten 89 (vollmachtgebenden) Zeitungsverlage in ihrer Gesamtheit als Werknutzervereinigung beteiligt gewesen und diese Werknutzervereinigung erfülle die in § 36 Abs. 2 UrhG vorgegebenen qualitativen und quantitativen Kriterien. Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, die 89 Verlage, (rechtsgeschäftlich) vertreten durch den BDZV, hätten als einzelne Werknutzer im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG am Schlichtungsverfahren teilgenommen.
(2) Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Schlichtungsstelle im Einigungsvorschlag hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der BDZV wird im Einigungsvorschlag zwar ausdrücklich ausschließlich als Vertreter nur der in der Anlage einzeln aufgeführten Zeitungsverlage genannt. Das führt aber nicht zwingend dazu, dass diese Verlage am Schlichtungsverfahren als vom BDZV (rechtsgeschäftlich) vertretene (einzelne) Werknutzer beteiligt gewesen wären. Vielmehr können auch diese einzelnen Zeitungsverlage in ihrer Gesamtheit - als Teil des BDZV - die Voraussetzungen einer Werknutzervereinigung nach § 36 Abs. 2 UrhG erfüllen. Davon sind ausweislich der Begründung des Einigungsvorschlags nicht nur alle Beteiligten einvernehmlich ausgegangen, die Schlichtungsstelle hat auch angenommen, die (insoweit) unter dem Dach des BDZV zusammengefassten Zeitungsverlage erfüllten die in § 36 Abs. 2 UrhG vorgegebenen qualitativen und quantitativen Kriterien, was von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird.
(3) An der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 für einen Anspruch wegen eines Verstoßes gegen die GVR Foto fehlt es aber auch in diesem Fall. Der BDZV hat, wie ausgeführt, nicht vorbehaltlos als Vereinigung von Werknutzern am Schlichtungsverfahren teilgenommen und daher zu verstehen gegeben, dass er zur Aufstellung von Vergütungsregeln befugt und bereit sei, so dass interne Restriktionen und Vorbehalte einzelner Mitglieder zurückzutreten hätten. Diese von der Revision vertretene Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der BDZV im Schlichtungsverfahren nicht im eigenen Namen, sondern ausdrücklich ausschließlich als Vertreter der vollmachtgebenden Verlage aufgetreten und deshalb (nur) auf diese Verlage, zu denen die Beklagte zu 2 nicht zählt, abzustellen ist (zu den GVR Text, an deren Aufstellung der BDZV im Namen verschiedener Landesverbände mitgewirkt hat, vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - I ZR 20/15, GRUR 2016, 1296 [juris Rn. 20] = WRP 2016, 1531 - GVR Tageszeitungen III).
b) Der Austritt der Beklagten aus dem BDZV-Regionalverband hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der GVR Foto zum Wegfall der Passivlegitimation der Beklagten zu 1 geführt.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 könne sich hinsichtlich der GVR Foto nicht mit Erfolg auf ihren Austritt aus dem Regionalverband und einen damit einhergehenden Wegfall der Passivlegitimation berufen. Sie könne als Werknutzerin, die die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt habe (§ 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UrhG), grundsätzlich wegen eines Verstoßes gegen die GVR Foto in Anspruch genommen werden. Diese seien von den beteiligten Zeitungsverlagen selbst, nicht von einer Werknutzervereinigung (§ 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG) aufgestellt worden.
bb) Diese Beurteilung nimmt die Revision zwar als für sie günstig hin. Ihr steht jedoch entgegen, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einer Aufstellung der GVR Foto durch die einzelnen Verlage als Werknutzer ausgegangen ist. Wie ausgeführt (siehe oben Rn. 44), haben die vollmachtgebenden Verlage, einschließlich der Beklagten zu 1, die GVR Foto aber - durch Verzicht auf einen Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag - als Werknutzervereinigung im Sinn des § 36 Abs. 2 UrhG aufgestellt. Da Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG nur Mitglieder der Werknutzervereinigung sind, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat (siehe dazu oben Rn. 30 bis 36), ist die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 mit dem Austritt der Beklagten aus dem BDZV auch insoweit entfallen, als sie unter dem Dach des BDZV Mitglied der am Schlichtungsverfahren für die GVR Foto beteiligten Werknutzervereinigung war.
4. Dem vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 36b Abs. 1 UrhG steht überdies die Kündigung der gemeinsamen Vergütungsregeln entgegen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die GVR Text und die GVR Foto seien durch den BDZV jeweils mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wirksam gekündigt worden, so dass die Beklagten hieran nicht mehr gebunden seien. Auch wenn das Gesetz eine einseitige Beendigung von gemeinsamen Vergütungsregeln nicht regele, könne nicht davon ausgegangen werden, dass gemeinsame Vergütungsregeln ewig geltend sollten, solange sie nicht einvernehmlich geändert oder aufgehoben würden. In den streitgegenständlichen GVR Text und Foto sei weder ein Kündigungsrecht noch eine zeitliche Befristung ihrer Geltung vereinbart worden. Es bestehe jedoch zumindest ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in direkter oder in analoger Anwendung des § 314 BGB.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, bei gemeinsamen Vergütungsregeln handele es sich nicht um einen Vertrag beziehungsweise ein Dauerschuldverhältnis. Auch wenn der Gesetzgeber davon spreche, dass gemeinsame Vergütungsregeln "aufgestellt" würden, handele es sich der Sache nach um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung. Das neue Rechtsinstitut der gemeinsamen Vergütungsregeln komme den bisher bekannten Dauerschuldverhältnissen auch derart nahe, dass zumindest die Annahme eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund wegen einer planwidrigen Regelungslücke in analoger Anwendung von § 314 BGB geboten sei. Ohne eine Regelung bestehe die Gefahr, dass einmal aufgestellte gemeinsame Vergütungsregeln, die weder eine Laufzeitbegrenzung noch ein Kündigungsrecht vorsähen und auch keine Anpassungsklausel enthielten, für immer eine unwiderlegliche Angemessenheitsvermutung entfalteten, sofern sich eine Partei nicht auf Neuverhandlungen einlasse.
Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB analog seien gegeben. In der 2017 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle sei ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinn des § 314 BGB zu sehen. Die eingeführten Neuregelungen würden den GVR Text und Foto ein völlig neues Gepräge geben. Die Gesetzesänderungen, die den Charakter des Rechtsinstituts der gemeinsamen Vergütungsregeln zum Nachteil der Werknutzerseite maßgeblich verändert hätten, seien bei Abschluss der GVR Text und GVR Foto nicht vorhersehbar gewesen. In der Gesamtschau sei es der Werknutzerseite im Streitfall nicht zumutbar, trotz der weitgreifenden Änderung der mit dem Bestehen von gemeinsamen Vergütungsregeln verbundenen Rechtsfolgen an den in Unkenntnis dieser späteren Gesetzesänderung abgeschlossenen GVR Text und GVR Foto festgehalten zu werden. Einer Abhilfefrist nach § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Kündigung sei auch binnen angemessener Frist erfolgt (§ 314 Abs. 3 BGB).
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme, die GVR Foto und GVR Text könnten nach § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.
aa) In der Literatur ist die Rechtsnatur von gemeinsamen Vergütungsregeln, die entweder durch die Parteien selbst (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder aufgrund eines unwidersprochen gebliebenen Einigungsvorschlags (§ 36 Abs. 4 UrhG) aufgestellt wurden, umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, es handele sich um rechtsgeschäftliche Vereinbarungen (von Becker in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 29 Rn. 106; Castendyk/Berger in Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 159; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 Rn. 1; W. Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 69; Ory, AfP 2002, 93, 103; Tolkmitt, GRUR 2016, 564, 565; wohl auch Haas, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002 Rn. 215; differenzierend zwischen der Rahmenvereinbarung und den Vergütungsregeln selbst Haedicke/Peifer in Schricker/ Loewenheim aaO § 36 Rn. 17 [siehe aber auch Rn. 15 zur Einordnung der Vergütungsregeln selbst als DIN-Norm]; abstellend auf den Einzelfall Wallraf in Berger/Wündisch aaO § 25 Rn. 111). Ein anderer Teil lehnt eine Einordnung als Vertrag ab, weil gemeinsame Vergütungsregeln keine direkte Anwendungsverpflichtung begründeten, und sieht diese am ehesten als mit DIN-Normen vergleichbar an (BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 4 und 7; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 15; Leidl aaO S. 47 bis 49, 52 f.; Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609, 611). Darüber hinaus wird vertreten, gemeinsame Vergütungsregeln stellten eine Sonderform kollektiver Absprachen (Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck aaO Kap. 1 Rn. 99) beziehungsweise kooperativ ermittelte Maßstäbe einer angemessenen Vergütung dar (Schlink/Poscher aaO S. 27).
bb) Im Streitfall bedarf die Frage der Rechtsnatur gemeinsamer Vergütungsregeln keiner Entscheidung. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung dieses (neuartigen) Rechtsinstituts (die Begründung des Abgeordnetenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 12 spricht von "juristische[m] Neuland"; vgl. auch v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 84; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 Rn. 1) geht die ganz überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass gemeinsame Vergütungsregeln aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Die Möglichkeit einer solchen Kündigung ergibt sich entweder - soweit gemeinsame Vergütungsregeln als Verträge eingestuft werden - direkt aus § 314 BGB oder aber aus einer zumindest analogen Anwendung dieser Vorschrift (BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 63; Barwick in Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Urheberrecht, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 9; Mantz in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 13; W. Nordemann aaO § 32 UrhG Rn. 10; Castendyk/Berger in Berger/Wündisch aaO § 2 Rn. 169; Wiebe in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., § 36 UrhG Rn. 7; v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 106 mit Fn. 194, allerdings in Rn. 110 auch - ohne Einordnung - mit Verweis auf die Gegenauffassung von Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609; Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck aaO Kap. 1 Rn. 117; Basse, Gemeinsame Vergütungsregeln im Urhebervertragsrecht, 2007, S. 131 bis 133; eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehend Wandtke/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 21; für eine vorrangige Vertragsanpassung nach § 313 BGB vgl. Hoffmann, Die Vergütungsansprüche des Urhebers im reformierten Urhebervertragsrecht, 2012, S. 136 f.; für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten in Anlehnung an § 40 Abs. 1 Satz 3 und 4 UrhG vgl. Ory, AfP 2002, 93, 103; zur ordentlichen Kündigung von gemeinsamen Vergütungsregeln vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 Rn. 26; nicht eindeutig Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 67 f.; kritisch Thüsing, GRUR 2002, 203, 211). Soweit ersichtlich, finden sich in der Literatur nur zwei Stimmen, die ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ablehnen und allein eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB für möglich halten, wenn Verhandlungen über eine Anpassung der Vergütungsregelung gescheitert sind (Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609, 614 f.; Leidl aaO S. 264 f.).
cc) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur zutreffend von der Möglichkeit einer - zumindest analogen - Anwendung des § 314 BGB ausgegangen. Soweit die Gegenmeinung in der Anwendung des § 314 BGB einen Widerspruch zur Rechtsnatur der Vergütungsregeln sieht, die gerade kein Dauerschuldverhältnis im Sinn des § 314 BGB begründeten (Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609, 614; Leidl aaO S. 265), lässt sich ihr nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund sie auch eine analoge Anwendung des § 314 BGB auf gemeinsame Vergütungsregeln ablehnt. Mit Blick darauf, dass gemeinsame Vergütungsregeln jedenfalls über § 36b UrhG eine Bindungswirkung entfalten, könnte einer analogen Anwendung des § 314 BGB auch nicht allein entgegengehalten werden, eine Bindung an vertragliche Pflichten bestehe im Fall gemeinsamer Vergütungsregeln nicht (vgl. Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609, 614; Leidl aaO S. 265).
dd) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB liegen entgegen der Auffassung der Revision auch vor.
(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21, GRUR 2022, 999 [juris Rn. 19] = WRP 2022, 865 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer, mwN). So liegt der Fall hier.
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Frage der Beendigung gemeinsamer Vergütungsregeln nicht thematisiert. Wie bei Dauerschuldverhältnissen führte es aber zu unangemessenen Ergebnissen, wenn die Parteien gemeinsamer Vergütungsregeln zeitlich unbegrenzt gebunden wären, auch wenn sich die Verhältnisse seit dem Abschluss erheblich verändert haben und einer Seite deshalb das Festhalten an der gemeinsamen Vergütungsregel nicht mehr zugemutet werden kann. Ohne eine Regelung zur Beendigung bestünde die Gefahr, dass einmal aufgestellte gemeinsame Vergütungsregeln, die weder eine Laufzeitbegrenzung noch ein Kündigungsrecht vorsehen und auch keine Anpassungsklausel enthalten, für immer eine unwiderlegliche Angemessenheitsvermutung entfalten, sofern sich eine Partei nicht auf Neuverhandlungen einlässt (vgl. Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609, 614). Das könnte insbesondere auch zu Lasten der Urheber dazu führen, dass die vorgesehenen Vergütungen inflationsbedingt nicht mehr angemessen sind.
Dass im Streitfall die gemeinsamen Vergütungsregeln eine regelmäßige Überprüfungsmöglichkeit vorsehen, steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht entgegen. Da keine Partei verpflichtet ist, sich auf die Aufstellung neuer gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen, und jede Partei einem Einigungsvorschlag der Schichtungsstelle widersprechen kann (§ 36 Abs. 4 Satz 2 UrhG), kann allein mit einer Kündigungsmöglichkeit sichergestellt werden, dass es nicht bei der Geltung veralteter gemeinsamer Vergütungsregeln bleibt, die längst überholte wirtschaftliche Verhältnisse abbilden.
Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln der Selbstregulierung der jeweiligen Branche überlassen wollte (BT-Drucks. 14/6433, S. 16). Die Selbstregulierung betrifft die Vergütungshöhe, nicht aber die Möglichkeit einer Kündigung der gemeinsamen Vergütungsregeln aus wichtigem Grund.
(3) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das neuartige Rechtsinstitut der Vergütungsregeln einem Dauerschuldverhältnis im Sinn des § 314 BGB hinreichend vergleichbar ist (zum Begriff des Dauerschuldverhältnisses vgl. BeckOK.BGB/Sutschet, 78. Edition [Stand 1. Mai 2026], § 241 Rn. 27 f.). Da gemeinsame Vergütungsregeln fortlaufend die Rechtslage der hieran gebundenen Werknutzer und Urheber mitbestimmen, weisen sie das für Dauerschuldverhältnisse erforderliche Zeitmoment auf. Zudem setzen sie, ähnlich einem Rahmenvertrag (vgl. dazu BeckOGK.BGB/Fritzsche/Harman, Stand 1. Juni 2025, § 241 Rn. 186), für die Angemessenheit der Vergütung von Urhebern einen Rahmen. Aus diesem können zwar keine unmittelbaren schuldrechtlichen Ansprüche der Parteien abgeleitet werden. Über § 36b UrhG und auch den in § 36c UrhG geregelten individualrechtlichen Anpassungsanspruch wird jedoch für die Einzelverträge der Werknutzer mit den Urhebern eine schuldrechtlichen Ansprüchen zumindest zum Zwecke einer Analogie vergleichbare Bindung bewirkt. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichbarkeit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass des § 314 BGB als einer immanenten Grenze privatautonomer Selbstbindung (vgl. BeckOGK.BGB/Martens, Stand 1. März 2026, § 314 Rn. 2), zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB analog seien gegeben, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
aa) Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (BGH, Urteil vom 19. April 2023 - XII ZR 24/22, NJW-RR 2023, 965 [juris Rn. 11] mwN). Auch nachträgliche Gesetzesänderungen können zur Kündigung berechtigen (vgl. MünchKomm.BGB/Gaier, 10. Aufl., § 314 Rn. 40; zur Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 24] - Altunterwerfung I).
Die tatgerichtliche Entscheidung, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt als weitgehende Tatsachenfrage nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung. Diese ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und sämtliche Umstände des konkreten Falls in seine Wertung einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 [juris Rn. 28]; Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 [juris Rn. 18]).
bb) Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB richtig erfasst und die seiner Auffassung nach grundlegende Änderung der Rechtslage durch die Neuregelungen in § 36b und § 36c UrhG in Bezug auf gemeinsame Vergütungsregeln, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige, ausführlich begründet. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt dabei nicht vollständig erfasst oder nicht sämtliche Umstände des konkreten Falls in seine Wertung einbezogen hätte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Revision rügt auch nicht, es sei diesbezüglicher Vortrag des Klägers übergangen worden.
d) Die Revision wendet sich weder gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keiner Aufforderung zur Abhilfe unter Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 BGB bedurft, noch gegen seine Annahme, die Beklagten hätten innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund gekündigt (§ 314 Abs. 3 BGB). Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
C. Die Anschlussrevision ist unzulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
I. Nach § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann der Revisionsbeklagte sich der Revision anschließen. Da § 554 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 ZPO für die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision zwar auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Aus ihrem Charakter als unselbständigem Rechtsmittel akzessorischer Natur folgt jedoch, dass mit ihr kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 [juris Rn. 39 f.]; Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406 [juris Rn. 29] mwN; Urteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, NJW 2024, 3432 [juris Rn. 121], insoweit nicht in BGHZ 241, 254 abgedruckt).
II. Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an dem für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision.
1. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle wegen der Verwendung von Klauseln im "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" (Klageantrag 2) sowie einer Klausel in der "Anlage 1 - Vergütung" (Klageantrag 3) und den darauf bezogenen Beseitigungsausspruch (Klageantrag 5). Der Senat hat die Revision zugunsten des Klägers beschränkt auf die mit dem Klageantrag 1 geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche nach § 36b Abs. 1 UrhG gegen die von den Beklagten in der "Anlage 1 - Vergütung" vorgegebene Vergütung zugelassen.
2. Die Anschlussrevision steht weder in einem hinreichenden rechtlichen noch in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zugelassenen Revision.
Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision reicht es für die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht aus, dass die Ansprüche auf derselben Vertragsgrundlage beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21, BGHZ 237, 234 [juris Rn. 37]; BGH, NJW 2024, 3432 [juris Rn. 125], insoweit nicht in BGHZ 241, 254 abgedruckt). Es stellen sich auch weder übergreifende Fragen, die mit dem Umstand in Zusammenhang stehen, dass die Klauseln in einem Vertragswerk enthalten sind (zu Schadenspositionen betreffend Mängel an demselben Bauvorhaben vgl. BGH, NJW-RR 2019, 406 [juris Rn. 31]) noch ist ein inhaltlicher oder redaktioneller Zusammenhang ersichtlich (zum Gesamtvertrag vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 [juris Rn. 118] = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 65] = WRP 2021, 1160 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten).
Die Rechtsmittel betreffen zudem nicht nur verschiedene Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Inhalte und zugrunde liegende Fragestellungen voneinander abweichen (zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vgl. BGH, NJW 2024, 3432 [juris Rn. 125 f.], insoweit nicht in BGHZ 241, 254 abgedruckt), es geht auch nur in der Anschlussrevision um eine Inhaltskontrolle von Klauseln in den von den Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Revision betrifft - wie ausgeführt - gerade keine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, sondern allein den speziellen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 36b Abs. 1 UrhG und insofern insbesondere die Frage der Bindung der Beklagten an die GVR Text und GVR Foto. Vor diesem Hintergrund greift auch der Hinweis der Anschlussrevision auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht durch, wonach bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel alle anderen Klauseln desselben Vertrags zu berücksichtigen sind.
D. Danach ist die Revision zurückzuweisen und die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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