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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.2025 – C-271/24
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:180
Zitiert von 11 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 13. März 2025 ( „Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers – Unterstützung von Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern“ In der Rechtssache C‑271/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. April 2024, Igor Shuvalov, wohnhaft in Moskau (Russland), vertreten durch L. M. García López, J. L. Iriarte Ángel, F. M. Rodríguez González und L. Rodríguez Jiménez, Abogados, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, vertreten durch D. Cerdán García und P. Mahnič als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Igor Shuvalov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Februar 2024, Shuvalov/Rat (T‑289/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:57): Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen, die streitigen Rechtsakte, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen, für nichtig zu erklären, nämlich erstens den Beschluss (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42 I, S. 98), sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42 I, S. 3) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche streitige Rechtsakte), zweitens den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) (im Folgenden zusammen: erste streitige Fortsetzungsrechtsakte), und drittens den Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: zweite streitige Fortsetzungsrechtsakte). Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der tatsächliche und rechtliche Kontext des vorliegenden Falles wird in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils dargestellt und kann wie folgt zusammengefasst und ergänzt werden.
3 Der Rechtsmittelführer war zwischen 2008 und 2018 stellvertretender Ministerpräsident der Regierung der Russischen Föderation, bevor er am 24. Mai 2018 Vorsitzender der Vnesheconombank (VEB.RF) (Entwicklungs- und Außenhandelsbank, Russland) wurde. Beschluss 2014/145/GASP
4 Nach dem Anschluss der Krim an die Russische Föderation erließ der Rat der Europäischen Union am 17. März 2014 auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16). Der ursprüngliche Beschluss 2014/145
5 Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2014/658/GASP des Rates vom 8. September 2014 (ABl. 2014, L 271, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss 2014/145) verbietet natürlichen Personen, die namentlich die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b festgelegten Kriterien erfüllen, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, während Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen natürlicher Personen vorsieht, die namentlich die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d genannten Kriterien erfüllen. Letztere stimmen im Wesentlichen mit den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Beschlusses vorgesehenen (im Folgenden zusammen: Kriterien a und d) überein.
6 Am 23. Februar 2022 lautete Art. 2 des ursprünglichen Beschlusses 2014/145 wie folgt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen; … d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ostukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren…“ Geänderter Beschluss 2014/145
7 Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1).
8 Die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter Beschluss 2014/145) vorgesehenen Kriterien ähneln denen, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d des ursprünglichen Beschlusses 2014/145 vorgesehen waren, mit der Ausnahme, dass zum einen die Adjektivadverbien „aktiv“ aus dem Kriterium der Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die Unversehrtheit, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, bzw. aus dem Kriterium der materiellen oder finanziellen Unterstützung russischer Entscheidungsträger entfernt wurden und dass zum anderen der Verweis auf die Ostukraine auf den gesamten Staat ausgedehnt wurde (das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium wird im Folgenden auch als Kriterium d bezeichnet). Verordnung (EU) Nr. 269/2014
9 Am 17. März 2014 Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6). Ursprüngliche Verordnung Nr. 269/2014
10 Am 23. Februar 2022 enthielt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 811/2014 des Rates vom 25. Juli 2014 (ABl. 2014, L 221, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: ursprüngliche Verordnung Nr. 269/2014) Bestimmungen, die im Wesentlichen den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d des ursprünglichen Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Bestimmungen entsprachen, wie sie in Rn. 6 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, insbesondere was das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der ursprünglichen Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Kriterium (im Folgenden auch: Kriterium d) betrifft. Geänderte Verordnung Nr. 269/2014
11 Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat am 25. Februar 2022 die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1). Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 269/2014) vorgesehenen Kriterien erfuhren die gleichen Änderungen wie die in Rn. 8 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien (das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Kriterium wird im Folgenden auch als Kriterium d bezeichnet). Streitige Rechtsakte Die ursprünglichen streitigen Rechtsakte
12 Am 23. Februar 2022 erließ der Rat die ursprünglichen streitigen Rechtsakte und nahm den Namen des Rechtsmittelführers mit folgendem Wortlaut unter Nr. 227 in die Liste der restriktiven Maßnahmen im Anhang jedes der beiden Rechtsakte auf: „[Herr] Igor Ivanovich Shuvalov ist Vorsitzender des State Development Corporation VEB.RF und Mitglied des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission. Er war zuvor Erster stellvertretender Ministerpräsident [der Russischen Föderation]. In dieser Eigenschaft erklärte er, dass [die Russische Föderation] die Haushaltsvorschriften ändern würde, um dem Bevölkerungszuwachs in Höhe von [zwei] Millionen Einwohnern nach der rechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation Rechnung zu tragen. Er unterstützt daher Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.“ Die ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte
13 Am 14. September 2022 erließ der Rat die ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte und beließ den Namen des Rechtsmittelführers unter der Nr. 227 mit der gleichen Begründung, wie sie in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben wird, auf der Liste im Anhang dieser beiden Rechtsakte. Die zweiten streitigen Fortsetzungsrechtsakte
14 Am 13. März 2023 erließ der Rat die zweiten streitigen Fortsetzungsrechtsakte und beließ den Namen des Rechtsmittelführers unter der Nr. 227 mit folgender Begründung auf der Liste im Anhang dieser beiden Rechtsakte: „[Herr] Igor Ivanovich Shuvalov ist Vorsitzender von State Development Corporation VEB.RF. Er war zuvor Erster stellvertretender Ministerpräsident [der Russischen Föderation] und Mitglied des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission. In seiner Eigenschaft als Erster Stellvertretender Ministerpräsident erklärte er, dass [die Russische Föderation] die Haushaltsvorschriften ändern würde, um dem Bevölkerungszuwachs in Höhe von zwei Millionen Einwohnern nach der rechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation Rechnung zu tragen. Er unterstützt daher Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
15 Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen. Er stützte seine Klage auf sieben Klagegründe, mit denen er erstens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch den Rat, zweitens einen Verstoß gegen die dem Rat obliegende Begründungspflicht, drittens eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, viertens eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, fünftens eine Verletzung des Eigentumsrechts im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und siebtens einen Ermessensmissbrauch geltend machte.
16 Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wurde, hat das Gericht in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Begründung der streitigen Rechtsakte auf hinreichend individuellen, spezifischen und konkreten Gründen beruhe, um es dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, sich zu verteidigen und das diesen Rechtsakten zugrunde liegende Kriterium und die Gründe zu verstehen, weshalb dieser Klagegrund zurückgewiesen wurde.
17 Zum ersten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts gerügt wurde, hat das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils entschieden, dass, wie es der Rat getan habe, Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die sich zu einer von dem Zeitpunkt des Erlasses einer restriktive Maßnahme relativ weit entfernten Zeit ereignet hätten, sofern diese Tatsachen zum einen eines der Kriterien stützten, die die Aufnahme des Namens des Betroffenen in die Liste der restriktiven Maßnahmen rechtfertigten, und zum anderen erwiesen sei, dass diese Person zum Zeitpunkt des Erlasses der restriktiven Maßnahmen nicht endgültig jede Tätigkeit beendet habe, die diesen Erlass rechtfertigen könnte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 81 bis 87 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein Bündel hinreichend genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien den Schluss zulasse, dass der Rechtsmittelführer als Mitglied der Regierung der Russischen Föderation und dann Vorsitzender von VEB.RF – einer öffentlichen Einrichtung, die die vom Präsidenten der Russischen Föderation festgelegte Wirtschaftspolitik unterstützt habe, die von der Regierung dieser Föderation geleitet werde und die seit der Invasion durch die Russische Föderation kontinuierlich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Krim beteiligt gewesen sei – die Voraussetzungen des Kriteriums a erfülle.
18 Zum fünften Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Eigentumsrechts im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wurde, hat das Gericht in den Rn. 96 bis 116 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die gegen den Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen Sicherungscharakter hätten und vorübergehender und reversibler Natur seien, wobei die nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Verwendung bestimmter eingefrorener Vermögensgegenstände zu erlauben, so dass sie ihm sein Eigentumsrecht nicht entzögen, dass die in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Einschränkung dieses Rechts erfüllt seien, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen durch ihre Angemessenheit im Hinblick auf das verfolgte Ziel gegeben sei und dass der Rechtsmittelführer die Handlungen, die diese Maßnahmen gerechtfertigt hätten, nur zu beenden brauche, damit diese Maßnahmen aufgehoben würden.
19 In den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum dritten Klagegrund des Rechtsmittelführers ausgeführt, dass die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen seine Meinungsfreiheit in keiner Weise beeinträchtigten und dass die Äußerungen des Rechtsmittelführers, die in die Begründung der streitigen Rechtsakte übernommen worden seien, nur Gesichtspunkte unter anderen Gesichtspunkten seien, die durch die Beweisakte ordnungsgemäß belegt worden seien und die Feststellung stützen sollten, dass der Rechtsmittelführer die Voraussetzungen des Kriteriums a erfülle. In Rn. 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner festgestellt, dass der sechste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt worden sei, zurückzuweisen sei, da der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als er davon ausgegangen sei, dass dieses Kriterium in Bezug auf den Rechtsmittelführer erfüllt sei.
20 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 131 bis 133 des angefochtenen Urteils den vierten und den siebten Klagegrund zurückgewiesen, mit denen eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bzw. ein Ermessensmissbrauch gerügt wurde.
21 Somit hat das Gericht, da keinem der Klagegründe stattgegeben wurde, die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
22 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – der Klage stattzugeben und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, sowie folglich den Beschluss 2014/145 und die Verordnung Nr. 269/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen oder betreffen können; – dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
23 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
24 Zur Stützung seines Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer sechs Gründe an. Mit diesen sechs Rechtsmittelgründen werden Rechtsfehler gerügt, die das Gericht begangen haben soll, als es entschieden hat, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe (erster Rechtsmittelgrund), dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei (zweiter Rechtsmittelgrund), dass die streitigen Rechtsakte das Recht des Rechtsmittelführers auf freie Meinungsäußerung nicht verletzt hätten (dritter Rechtsmittelgrund), dass sein Eigentumsrecht im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden sei (vierter Rechtsmittelgrund), dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei (fünfter Rechtsmittelgrund) und dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden sei und der Rat keinen Ermessensmissbrauch begangen habe (sechster Rechtsmittelgrund). Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
25 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, aufgrund einer offensichtlichen Verfälschung der Tatsachen einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 58 bis 87 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Rat bei der Anwendung des Kriteriums a auf den Fall des Rechtsmittelführers keinen Beurteilungsfehler begangen habe.
26 In Rn. 65 des angefochtenen Urteils habe das Gericht nämlich, ohne insoweit irgendeine Rechtsprechung zu erwähnen, entschieden, dass für den Erlass restriktiver Maßnahmen Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die relativ weit vom Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen entfernt seien. Aus mehreren Urteilen des Gerichts gehe jedoch hervor, dass sich die vom Rat angeführten Gründe zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat restriktive Maßnahmen gegen die betroffene Person erlasse, am Kriterium der Aktualität messen lassen müssten. Insbesondere sei die Entwicklung der Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen, ohne dass vermutet werden könne, dass diese Person aufgrund der zuvor ausgeübten Funktionen und früherer öffentlicher Erklärungen ihre Unterstützung für das Regime des betreffenden Drittlands oder die von den Maßnahmen betroffene Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten habe oder hätte aufrechterhalten können.
27 Der Rechtsmittelführer wendet sich auch insofern gegen Rn. 82 des angefochtenen Urteils, als das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die Tatsache, dass er nach Beendigung seiner Regierungsfunktionen den Vorsitz bei VEB.RF übernommen habe, bedeute, dass er weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen unterstütze, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohten. Die Begründung der streitigen Rechtsakte nehme nämlich nicht auf die Tätigkeiten der VEB.RF Bezug und enthalte keine spezifische Rüge in Bezug auf den Rechtsmittelführer, obwohl er von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen betroffen sei. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der VEB.RF habe der Rechtsmittelführer entgegen der Auffassung des Gerichts aber berufliche Funktionen der Unternehmensleitung ausgeübt, die in keinem Zusammenhang mit den Handlungen und politischen Maßnahmen der russischen Regierung stünden.
28 Der Rat hält dem entgegen, dass er aufgrund des umfangreichen Vorbringens des Rechtsmittelführers und des Umstands, dass dieser sich nur speziell auf die Rn. 65 und 82 des angefochtenen Urteils beziehe, Schwierigkeiten gehabt habe, dieses Vorbringen zu widerlegen und insbesondere zu verstehen, worin die offensichtliche Verfälschung der Tatsachen liegen solle. In der Sache tritt der Rat dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.
29 In seiner Erwiderung vertritt der Rechtsmittelführer u. a. die Auffassung, dass sein erster Rechtsmittelgrund zulässig sei, da er die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils, nämlich die Rn. 58 bis 87, klar benenne. Außerdem sei, auch wenn sich der erste Rechtsmittelgrund speziell auf die Rn. 65 und 82 dieses Urteils beziehe, zu berücksichtigen, dass diese beiden Randnummern die Schlussfolgerungen aus den rechtlichen Erwägungen in den anderen beanstandeten Randnummern dieses Urteils enthielten.
30 In seiner Gegenerwiderung weist der Rat insbesondere darauf hin, dass er lediglich mitgeteilt habe, dass er Schwierigkeiten habe, den ersten Rechtsmittelgrund zu verstehen, und dass er jedenfalls beantragt habe, das Rechtsmittel als unbegründet und nicht als unzulässig zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
31 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe aufgrund einer offensichtlichen Verfälschung der Tatsachen in den Rn. 58 bis 87 und insbesondere in den Rn. 65 und 82 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht entschieden, dass sich der Rat zur Begründung der streitigen Rechtsakte auf vor dem Erlass dieser Rechtsakte liegende Funktionen und öffentliche Erklärungen habe stützen dürfen. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht ferner vor, aus dem Umstand, dass er Vorsitzender von VEB.RF sei, eine Unterstützung im Sinne des Kriteriums a abgeleitet zu haben, obwohl er auf diesem Posten nur die Funktionen eines Unternehmensmanagers ausübe, die in keinem Zusammenhang mit den Handlungen und politischen Maßnahmen der russischen Regierung in Bezug auf die Ukraine stünden. – Zur Zulässigkeit
32 Es ist festzustellen, dass der Rat, ohne förmlich die Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes geltend zu machen, in Anbetracht der großen Zahl der vom Rechtsmittelführer pauschal beanstandeten Punkte auf die Schwierigkeiten hinweist, auf die er gestoßen sei, um die Tragweite dieses Rechtsmittelgrundes zu erfassen, insbesondere was die behauptete offensichtliche Verfälschung von Tatsachen betreffe.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diesem Erfordernis der Genauigkeit genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, EU:C:1961:30, S. 588, sowie vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 6. Juni 2024, Ryanair/Kommission, C‑441/21 P, EU:C:2024:477, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Im vorliegenden Fall ist zur Behauptung einer offensichtlichen Verfälschung der Tatsachen festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittel nicht genau angibt, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und erst recht nicht die Beurteilungsfehler darlegt, die das Gericht begangen haben soll. Demnach ist diese Behauptung für unzulässig zu erklären.
36 Dagegen wendet sich der Rechtsmittelführer zwar pauschal gegen die Rn. 58 bis 87 des angefochtenen Urteils, wobei er seine Argumentation allerdings nur auf die Rn. 65 und 82 dieses Urteils konzentriert, doch enthält Rn. 82 dieses Urteils, wie der Rechtsmittelführer in seiner Erwiderung zu Recht geltend macht, die Schlussfolgerungen aus den rechtlichen Erwägungen in den anderen beanstandeten Randnummern dieses Urteils, auf die in Rn. 82 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen wird, so dass der erste Rechtsmittelgrund den in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügt und unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen teilweise zulässig ist. – Zur Begründetheit
37 Mit seinem Vorbringen wendet sich der Rechtsmittelführer im Wesentlichen zum einen gegen die Erwägungen in Rn. 65 des angefochtenen Urteils und zum anderen gegen die Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 82 dieses Urteils gelangt ist.
38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss jeder Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Person verhängt oder aufrechterhalten werden, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, wobei der Unionsrichter die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand der vorgelegten Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person, würdigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119 und 124).
39 Wie das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Zwar braucht die Behörde dem Unionsrichter nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit den angeführten Gründen zusammenhängen, die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen jedoch die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121).
40 Was erstens Rn. 65 des angefochtenen Urteils betrifft, ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers die in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung den Rat in einem Fall wie dem vorliegenden nicht daran hindert, bei der Beurteilung, ob eine Person ein Aufnahmekriterium wie das Kriterium a oder das Kriterium d erfüllt, Informationen oder Beweise zu berücksichtigen, die sich auf Umstände aus der Zeit vor dem Erlass des Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt oder aufrechterhalten werden, beziehen, sofern diese Informationen oder Beweise die Gründe untermauern, die diesen Rechtsakt stützen, und zu der Feststellung beitragen, dass die betreffende Person trotz des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls das in Rede stehende Aufnahmekriterium erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, K. P., C‑458/15, EU:C:2019:522, Rn. 57). Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Informationen und Beweise berücksichtigt werden können, um im Hinblick auf das betreffende Aufnahmekriterium eine Kontinuität zwischen der früheren und der gegenwärtigen Lage der betreffenden Person nachzuweisen.
41 Zweitens hat das Gericht, um im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe, in den Rn. 62 bis 64, 66, 68, 69, 72, 76 und 80 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass der Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte die unter das Kriterium a fallenden Handlungen oder politischen Maßnahmen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung der Krim, aktiv unterstützt habe, da er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender von VEB.RF zusammen mit allen Führungskräften und Mitgliedern der Unternehmensleitung, die unmittelbar oder mittelbar vom Staatsoberhaupt der Russischen Föderation oder von der russischen Regierung ernannt oder abberufen worden seien, im Einklang mit der von diesem Staatsoberhaupt festgelegten und von dieser Regierung geleiteten Wirtschaftspolitik gehandelt habe. Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer bereits Jahre zuvor eine solche Unterstützung geleistet habe, indem er, bis er im Jahr 2018 zum Vorsitzenden von VEB.RF ernannt worden sei, das Amt eines stellvertretenden Ministerpräsidenten innegehabt und in dieser Funktion im Jahr 2014 öffentliche Erklärungen zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung der Krim abgegeben habe.
42 Indem das Gericht somit im Wesentlichen festgestellt hat, dass die aktive Unterstützung, die der Rechtsmittelführer in seiner Eigenschaft als Vorsitzender von VEB.RF zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte geleistet habe, im Anschluss an die Unterstützung erfolgt sei, die er bereits 2014 in seiner Funktion als stellvertretender Ministerpräsident gezeigt habe, hat es keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Rat ein Bündel hinreichend genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien vorgelegt habe, die belegten, dass der Rechtsmittelführer seit 2014 und bis zum Erlass der streitigen ursprünglichen Rechtsakte kontinuierlich für eine solche Unterstützung im Sinne des Kriteriums a verantwortlich gewesen sei.
43 Zu der Rüge, das Gericht habe in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer als Vorsitzender von VEB.RF aktive Unterstützung im Sinne des Kriteriums a geleistet habe, wohingegen er nur eine berufliche Funktion der Unternehmensführung ausgeübt habe, die in keinem Zusammenhang mit den Handlungen und politischen Maßnahmen der russischen Regierung stehe, genügt der Hinweis, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C‑95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Mit einer solchen Rüge versucht der Rechtsmittelführer aber, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, wobei er zwar formal eine Verfälschung der Tatsachen geltend macht, aber, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht genau angibt, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und nicht dargetan hat, welche Beurteilungsfehler das Gericht begangen haben soll.
45 Soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, in Rn. 82 des angefochtenen Urteils Erwägungen zugrunde gelegt zu haben, die in der Begründung der streitigen Rechtsakte nicht im Einzelnen enthalten seien, da sich diese Begründung auf die Erläuterung beschränke, dass der Rechtsmittelführer „der Vorsitzende [von] VEB.RF“ sei, ohne auf die Tätigkeiten dieser Einrichtung oder auf irgendwelche Informationen über die Rolle des Rechtsmittelführers in diesem Amt als Vorsitzender Bezug zu nehmen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Wie in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und Sache des Unionsrichters, die sachliche Richtigkeit der behaupteten Tatsachen anhand der vorgelegten Informationen oder Beweise zu prüfen.
47 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 62, 69, 76, 81 und 82 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung erstens festgestellt hat, dass die in den Akten des Rates vorgelegten Beweise hinreichend mit der Begründung zusammenhingen, dass der Rechtsmittelführer Vorsitzender von VEB.RF sei, zweitens die sachliche Richtigkeit des der Begründung zugrunde liegenden Sachverhalts anhand dieser Beweise geprüft hat und drittens im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender von VEB.RF die Wirtschaftspolitik der russischen Regierung umgesetzt habe und damit an der wirtschaftlichen Entwicklung der Krim beteiligt gewesen sei, so dass der Schluss gezogen werden konnte, dass er aktive Unterstützung im Sinne des Kriteriums a geleistet habe.
48 Was schließlich das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, das Gericht habe in Rn. 18 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass aus den Schriftsätzen des Rechtsmittelführers deutlich werde, dass er nicht die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 beantrage, genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer, wie in Rn. 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nicht bestreitet, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bestätigt zu haben, dass er nicht die Nichtigerklärung dieser beiden Rechtsakte als solcher beantrage. Darüber hinaus beschränkt sich der Rechtsmittelführer darauf, auf angebliche „falsche Ausführungen“ des Gerichts in dieser Hinsicht hinzuweisen, macht aber nicht geltend, dass das Gericht es unterlassen habe, sein erstinstanzliches Vorbringen zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 als solcher und insbesondere zur Rechtmäßigkeit der darin vorgesehenen Kriterien wie der Kriterien a und d zu prüfen.
49 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
50 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 36, 38 und 39 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen zu haben, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 33 dieses Urteils selbst eingeräumt, dass das Kriterium, auf dessen Grundlage restriktive Maßnahmen gegen ihn verhängt worden seien, aus der Begründung nicht klar hervorgehe. Wenn das Gericht in derselben Randnummer schließlich zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich die Begründung der streitigen Rechtsakte nur auf das Kriterium a und nicht auf das Kriterium d beziehe, stehe diese Aussage nicht im Einklang mit dem Verhalten des Rates während des Verfahrens vor dem Gericht, da sich der Rat gegenüber dem Rechtsmittelführer stets auf die beiden Kriterien berufen habe.
51 In Rn. 35 des angefochtenen Urteils sei das Gericht außerdem insofern durch die Begründung der streitigen Rechtsakte irregeführt worden, als es ausgeführt habe, dass der Rechtsmittelführer gleichzeitig das Amt eines Mitglieds des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission und das des Vorsitzenden von VEB.RF innegehabt habe, wohingegen er sie, wie der Rechtsmittelführer vor dem Gericht nachgewiesen habe, nacheinander ausgeübt habe. Dies belege unwiderleglich den Begründungsmangel der streitigen Rechtsakte.
52 Zu den Gründen des Gerichts in Rn. 36 des angefochtenen Urteils, wonach das Amt des Vorsitzenden von VEB.RF, auf das sich die Begründung der streitigen Rechtsakte beziehe, unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem dieses Amt dem Betroffenen übertragen worden sei und ausgeübt werde, und insbesondere der von ihm zuvor ausgeübten Funktion eines stellvertretenden Ministerpräsidenten zu sehen sei, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass dieser Kontext gerade nicht erklären könne, weshalb gegen ihn restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, da der Umstand, dass er wichtige politische Funktionen aufgegeben habe, um Vorsitzender einer öffentlichen Einrichtung zu werden, seine Fähigkeit, die Politik seines Landes zu beeinflussen und die Handlungen der russischen Regierung gegen die Ukraine zu unterstützen, eindeutig verringert habe.
53 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof
54 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 33, 35, 36, 38 und 39 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei.
55 Insoweit ist hervorzuheben, dass das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils, ohne dass der Rechtsmittelführer dem widersprochen hätte, festgestellt hat, dass sich die Begründung der streitigen Rechtsakte ausschließlich auf das Kriterium a bezogen habe, weshalb die Begründung dieser Rechtsakte dazu angetan sei, es auszuschließen, dass ein anderes Aufnahmekriterium, wie etwa das Kriterium d, durch den Rechtsmittelführer namhaft gemacht werde. Daher hat die Heranziehung des Kriteriums d durch den Rat im Verfahren vor dem Gericht keinen Einfluss auf die Frage, ob der Rat, wie das Gericht entschieden hat, die streitigen Rechtsakte im Hinblick auf das Kriterium a zutreffend begründet hat.
56 Was die angeblich unzureichende Begründung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte betrifft, die das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Frage der Begründung, die ein wesentliches Formerfordernis betrifft, von der Frage des Nachweises des behaupteten Verhaltens unterscheidet, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Rechtsakts gehört.
57 In Rn. 35 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zutreffend dargelegt, dass die Begründung der streitigen ursprünglichen Rechtsakte und der ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte zeige, dass der Rat für die Verhängung und Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer u. a. festgestellt habe, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte Vorsitzender von VEB.RF und Mitglied des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission gewesen sei. Es hat sodann in dieser Randnummer sowie in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer habe nachvollziehen können, aus welchen Gründen gegen ihn restriktive Maßnahmen verhängt worden seien, und dass er somit in die Lage versetzt worden sei, sich zu verteidigen. Im Übrigen hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers im Wesentlichen dessen Vorbringen gebührend berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen ursprünglichen Rechtsakte und der ersten streitigen Fortsetzungsrechtsakte nicht mehr Mitglied des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission gewesen sei. Es hat nämlich in Rn. 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Kriterien unabhängig davon erfülle, dass er nicht mehr Mitglied dieser Kommission sei.
58 Zu Rn. 36 des angefochtenen Urteils ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 29 dieses Urteils selbst ausgeführt hat, ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet ist, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat diese Rechtsprechung in Rn. 36 des angefochtenen Urteils zutreffend herangezogen, indem es festgestellt hat, dass in Anbetracht des Kontexts, in dem dem Rechtsmittelführer das Amt des Vorsitzenden von VEB.RF übertragen worden sei und ausgeübt werde, und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zuvor stellvertretender Ministerpräsident gewesen sei, die bloße Erwähnung der Ausübung dieses Amtes im Hinblick auf die Begründungspflicht als hinreichender Gesichtspunkt anzusehen sei, der es dem Rechtsmittelführer ermögliche, sich zu verteidigen und das Kriterium und die Gründe zu verstehen, die den gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen zugrunde lägen.
59 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
60 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die streitigen Rechtsakte nicht sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzten. Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, dass er vom Rat u. a. wegen früherer öffentlicher Erklärungen, die er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Ministerpräsident getätigt habe, mit einer Sanktion belegt worden sei. Indem das Gericht einen solchen Kausalzusammenhang zwischen diesen Erklärungen und den restriktiven Maßnahmen bestätigt habe, habe es sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Der Umstand, dass diese Maßnahmen seine Meinungsfreiheit nicht beträfen, bedeute nicht, dass diese Freiheit nicht beeinträchtigt werde, zumal der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 15. März 2011, Otegi Mondragón/Spanien (CE:ECHR:2011:0315JUD000203407), anerkannt habe, dass Politiker bei der Ausübung ihres Amtes ein Recht auf freie Meinungsäußerung hätten, das praktisch unbeschränkt sei und stärker sei als das anderer Personen.
61 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof
62 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es den Ansatz des Rates bestätigt habe, wonach der Rechtsmittelführer u. a. wegen früherer öffentlicher Erklärungen in seiner Eigenschaft als stellvertretender Ministerpräsident restriktiven Maßnahmen unterworfen worden sei, und indem es dadurch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe.
63 Insoweit geht aus den Rn. 64 bis 66, 82 und 124 des angefochtenen Urteils hervor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten öffentlichen Erklärungen einen Anhaltspunkt unter anderen darstellen, die es dem Rat ermöglicht haben, ein Bündel hinreichend genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien für die Feststellung darzutun, dass sich der Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte für eine aktive Unterstützung im Sinne des Kriteriums a verantwortlich gemacht habe, die an die bereits durch diese Erklärungen im Laufe des Jahres 2014 zum Ausdruck gebrachte Unterstützung anknüpfe.
64 Da diese Erklärungen als ein Beweis dafür verwendet wurden, um zu untermauern, dass die Voraussetzungen des Kriteriums a in Bezug auf den Rechtsmittelführer erfüllt waren, ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Freiheit der Meinungsäußerung des Rechtsmittelführers als solche durch den Erlass der streitigen Rechtsakte nicht verletzt worden sei. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit dem Gericht davon auszugehen, dass sich eine Person wie der Rechtsmittelführer nicht auf dieses Recht berufen kann, um sich gegen die Verwendung solcher Erklärungen als Beweis zu schützen, und dass restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern sowie ein Einreise‑, Reise- und Durchreiseverbot für das Unionsgebiet in keiner Weise die Freiheit der Meinungsäußerung einer solchen Person beeinträchtigen.
65 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil des EGMR vom 15. März 2011, Otegi Mondragón/Spanien (CE:ECHR:2011:0315JUD000203407), ergangen ist und die Äußerungen eines Politikers betraf, die unter Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung zu einer strafrechtlichen Sanktion gegen ihn geführt hatten, ist festzustellen, wie das Gericht in den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils angeführt hat, dass die restriktiven Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer zum einen Sicherungscharakter haben und zum anderen keine Beeinträchtigung der freien Ausübung seiner Meinungsäußerungsfreiheit zur Folge haben.
66 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
67 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es insbesondere in den Rn. 100 bis 113 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Eigentumsrecht des Rechtsmittelführers im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden sei.
68 Dass es sich bei den restriktiven Maßnahmen, wie sich aus den Rn. 102 und 109 des angefochtenen Urteils ergebe, um reversible Sicherungsmaßnahmen auf Zeit handele, die zudem regelmäßigen Überprüfungen unterlägen, entbehre nämlich jeder Grundlage in der Wirklichkeit, da sich diese Maßnahmen zum einen häufig über einen längeren Zeitraum erstreckten und zum anderen ihre Überprüfung sehr oft nur Formsache oder sogar unmöglich durchzuführen sei. So unterliege der Rechtsmittelführer immer noch restriktiven Maßnahmen für Erklärungen, die vor mehr als zehn Jahren getätigt worden seien, und obwohl sein Amt als Vorsitzender von VEB.RF nur eine technische berufliche Funktion sei. Dies zeige, dass der Rat die Änderung seiner persönlichen Lage nicht berücksichtigt habe. Letztlich sei der Rechtsmittelführer enteignet worden, weswegen die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen den wesentlichen Inhalt des Eigentumsrechts nicht beachteten.
69 Im Übrigen bedeute der in den Rn. 103 und 109 des angefochtenen Urteils angeführte Umstand, dass die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen könnten, nicht, dass das Eigentumsrecht des Rechtsmittelführers beachtet werde, da es ebenso viele Genehmigungspraktiken wie Mitgliedstaaten gebe.
70 Der Rechtsmittelführer ist ferner der Ansicht, dass die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, als sie es entgegen der Feststellung des Gerichts nicht ermöglichten, das mit den streitigen Rechtsakten verfolgte legitime Ziel zu erreichen, und nicht tatsächlich einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprächen, da der Rechtsmittelführer nämlich nicht mehr in der Lage sei, die unter das Kriterium a fallenden politischen Maßnahmen und Handlungen zu unterstützen oder die russischen Behörden zu beeinflussen.
71 Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 113 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass es für die Beendigung der restriktiven Maßnahmen ausreiche, dass er die Handlungen beende, die den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihn rechtfertigten, obwohl er allein durch sein Amt als Vorsitzender von VEB.RF seinen Lebensunterhalt bestreite.
72 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof
73 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 100 bis 113 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler bei der Prüfung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht begangen zu haben, insbesondere in Bezug auf die Frage der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
74 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 der Charta vorgesehene Eigentumsrecht nicht schrankenlos gilt, so dass restriktive Maßnahmen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden zu Einschränkungen dieses Rechts führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, HX/Rat, C‑540/18 P, EU:C:2019:707, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Einschränkungen dieses Rechts sind daher zulässig, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieses Rechts achten. Zudem dürfen nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit solche Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
76 Ferner hat der Gerichtshof im Bereich restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass dem Unionsgesetzgeber in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zuzuerkennen ist. Er hat daraus geschlossen, dass eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 103, und vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C‑732/18 P, EU:C:2020:727, Rn. 105).
77 Erstens macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 102, 103 und 109 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die streitigen Rechtsakte den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigten und dass hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich sei, dass die durch diese Rechtsakte vorgenommene Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts des Rechtsmittelführers in Bezug auf das verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet sei. Wie sein Fall belege, seien die restriktiven Maßnahmen in Wirklichkeit keine reversiblen Sicherungsmaßnahmen auf Zeit, sondern würden häufig über einen langen Zeitraum hinweg verlängert. Ebenso sei ihre Überprüfung sehr oft nur Formsache oder sogar unmöglich durchzuführen, und die Genehmigungen für die Freigabe eingefrorener Gelder seien Gegenstand sehr unterschiedlicher Praktiken seitens der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.
78 Insoweit ist hervorzuheben, dass der Rechtsmittelführer an sich nicht bestreitet, dass es sich bei den restriktiven Maßnahmen nach den vom Gericht in den Rn. 102, 103 und 109 des angefochtenen Urteils angeführten Bestimmungen des Unionsrechts um reversible Sicherungsmaßnahmen auf Zeit handelt, dass sie regelmäßig überprüft werden und dass die nationalen Behörden die Verwendung eingefrorener Gelder genehmigen oder spezifische Genehmigungen erteilen können, die die Freigabe von Geldern ermöglichen.
79 Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 102 und 103 sowie in den Rn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass aus diesen Bestimmungen des Unionsrechts hervorgehe, dass die streitigen Rechtsakte den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigten und dass hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die durch diese Rechtsakte vorgenommene Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts des Rechtsmittelführers in Bezug auf das verfolgte Ziel nicht offensichtlich unangemessen sei, das nämlich, wie sich aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils ergibt, darin besteht, unmittelbar oder mittelbar Druck auf die Regierung der Russischen Föderation und ihre Machthaber auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, beenden. Dies gilt umso mehr, als das Vorbringen des Rechtsmittelführers nur eine Reihe allgemeiner Behauptungen darstellt, mit denen ohne jeden Nachweis die Angemessenheit der Durchführung dieser Bestimmungen in Frage gestellt werden soll.
80 Außerdem ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 41 und 43 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass der Rat beim Erlass der streitigen Rechtsakte keinen Beurteilungsfehler begangen hat, so dass der Erlass und die weitere Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer in Anbetracht des betreffenden Sachverhalts und des betreffenden Aufnahmekriteriums gerechtfertigt waren. Unter diesen Umständen kann der Umstand, dass die restriktiven Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer zweimal verlängert wurden, weder die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 102, 103 und 109 des angefochtenen Urteils entkräften noch bedeuten, dass die restriktiven Maßnahmen dauerhaft und irreversibel seien und dass der Rechtsmittelführer nicht später die Streichung seines Namens von der Liste oder eine Genehmigung der Freigabe seiner Gelder erwirken könnte.
81 Zweitens ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, als sie es entgegen der Feststellung des Gerichts nicht ermöglichten, das mit den streitigen Rechtsakten verfolgte legitime Ziel zu erreichen, und nicht tatsächlich einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprächen.
82 Hierzu ist festzustellen, dass die einzige rechtliche Argumentation, mit der dargetan werden soll, dass das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen habe, darauf abstellt, dass der Rechtsmittelführer in seiner Eigenschaft als Vorsitzender von VEB.RF nicht in der Lage gewesen sei, die unter das Kriterium a fallenden politischen Maßnahmen und Handlungen zu unterstützen oder die russischen Behörden zu beeinflussen. Aus den Rn. 41 und 43 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er davon ausgegangen ist, dass aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender von VEB.RF das Kriterium a in Bezug auf den Rechtsmittelführer erfüllt gewesen sei.
83 Drittens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 113 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass es für die Beendigung der restriktiven Maßnahmen ausreiche, dass er die Handlungen beende, die den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihn rechtfertigten, obwohl er allein durch sein Amt als Vorsitzender von VEB.RF seinen Lebensunterhalt bestreite.
84 Hierzu ist festzustellen, dass die so vom Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe darauf abzielten, auf ein Argument des Rechtsmittelführers einzugehen, das sich nicht auf seine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, sondern auf die Folgen der restriktiven Maßnahmen für sein Bild in der Öffentlichkeit bezog. Dem Gericht kann jedoch nicht vorgeworfen werden, dass es einen Rechtsfehler in Bezug auf ein Argument begangen hätte, das in dieser Randnummer nicht erörtert wurde.
85 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund
86 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei, weil dem Rat kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist diese Argumentation rechtsfehlerhaft, da das Gericht, wie er im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass dem Rat kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei.
87 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.
88 Da der Erfolg des fünften Rechtsmittelgrundes vom Erfolg des ersten Rechtsmittelgrundes abhängt und dieser in Rn. 49 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden ist, ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund
89 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 131 bis 133 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es entschieden habe, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden sei und der Rat keinen Ermessensmissbrauch begangen habe. Die streitigen Rechtsakte verletzten das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und seien mit einem Ermessensmissbrauch behaftet, weil sie sich nicht auf eine ausreichende Begründung stützten, nicht durch ausreichende Beweise untermauert seien und gegen die Meinungsäußerungsfreiheit und das Eigentumsrecht verstießen. Der Rechtsmittelführer verweist insoweit auf die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente.
90 Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.
91 Hierzu ist festzustellen, dass der sechste Rechtsmittelgrund entgegen den Anforderungen der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung keine rechtliche Argumentation umfasst, um aufzuzeigen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen haben soll. Insbesondere beschränkt sich der Rechtsmittelführer darauf, die Rn. 131 bis 133 des angefochtenen Urteils zu beanstanden und auf sein Vorbringen vor dem Gericht zu verweisen, ohne dieses näher zu erläutern und ohne die Teile des angefochtenen Urteils zu bezeichnen, die er beanstanden möchte. Dieser Rechtsmittelgrund besteht damit nur aus dem Begehren, dass unter Verletzung der Anforderungen, die sich aus der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergeben, die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird (Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 45 und 46).
92 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
93 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
94 Da der Rat beantragt hat, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Igor Shuvalov trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. 2. Herr Igor Shuvalov trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. Unterschriften