Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-95/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:416

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Art. 4 Nr. 6 – Vollstreckungsmitgliedstaat, der sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i – Betroffene Person, die nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat – Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung – Freiwilliger und zweifelsfreier Verzicht der betroffenen Person, bei dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen – Beurteilung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung“ In der Rechtssache C‑95/24 [Khuzdar] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien) mit Entscheidung vom 6. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2024, in dem Verfahren betreffend die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen ATAU, Beteiligte: Procura generale presso la Corte d’appello di Napoli, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. Arastey Sahún sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias, B. Smulders und N. Fenger, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von ATAU, vertreten durch L. Migliaccio, A. Scardamaglio und C. Sgariglia, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte, im Beistand von S. Faraci und A. Trimboli, Avvocati dello Stato, – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Ghiță und A. Wellman als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, F. Tomat und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einem slowakischen Gericht gegen eine in Italien wohnhafte Person zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde; diese Strafe war im Anschluss an eine Verhandlung ergangen, zu der die fragliche Person nicht persönlich erschienen war. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584

3 Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, … 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken; …“

4 Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats a) rechtzeitig i) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder c) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder ii) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; oder d) die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber i) sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: und ii) von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.“ Rahmenbeschluss 2008/909

5 Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn … i) laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des [Ausstell]ungsstaates i) rechtzeitig – entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und – davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; oder ii) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist; oder iii) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann: – ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; oder – innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat; …“

6 Art. 25 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des [Rahmenbeschlusses 2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“ Rahmenbeschluss 2009/299

7 In den Erwägungsgründen 1, 4, 6, 8 und 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299 heißt es: „(1) Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend[,] aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann. … (4) Es muss daher eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten. … (6) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweiger[t werden dürfen]. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen sollte. … (8) Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die [Europäische] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt. … (15) Bei den Gründen für eine Nichtanerkennung von Entscheidungen handelt es sich um fakultative Gründe. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Umsetzung dieser Gründe in einzelstaatliches Recht lassen sich die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere von dem Recht auf ein faires Verfahren leiten und berücksichtigen dabei das Gesamtziel dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“.

8 Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2009/299 bestimmt: „(1) Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. (2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des [EU‑]Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt. (3) In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses [2002/584] …, … Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rahmenbeschlusses [2008/909] …“

9 Mit Art. 2 („Änderungen des Rahmenbeschlusses [2002/584]“) Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 wurde ein Art. 4a in den Rahmenbeschluss 2002/584 eingefügt. Mit Art. 5 („Änderungen des Rahmenbeschlusses [2008/909]“) Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 wurde ein Art. 9 Abs. 1 Buchst. i in den Rahmenbeschluss 2008/909 eingefügt. Richtlinie (EU) 2016/343

10 Im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) heißt es: „Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt.“

11 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.“ Italienisches Recht Gesetz Nr. 69 über Bestimmungen zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss 2002/584

12 Art. 6 Abs. 1bis Buchst. b der Legge n. 69 – Disposizioni per conformare il diritto interno alla decisione quadro 2002/584/GAI del Consiglio, del 13 giugno 2002, relativa al mandato d’arresto europeo e alle procedure di consegna tra Stati membri (Gesetz Nr. 69 – Bestimmungen zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002, über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten) vom 22. April 2005 (GURI Nr. 98 vom 29. April 2005) bestimmt in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung: „Wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde, die im Anschluss an eine Verhandlung verhängt wurde, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, muss dieser auch eine Angabe über mindestens eine der folgenden Bedingungen enthalten: … b) die betroffene Person wurde, nachdem sie über das gegen sie eingeleitete Verfahren unterrichtet worden war, in der Verhandlung, die zu der genannten Entscheidung geführt hat, von einem Rechtsbeistand vertreten.“

13 In Art. 18bis Abs. 2 des Gesetzes Nr. 69 heißt es in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung, dass, „wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde, die Corte d’appello [(Berufungsgericht)] die Übergabe eines italienischen Staatsangehörigen oder einer Person, die rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnt oder sich dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen aufhält, verweigern [kann], wenn es die Vollstreckung dieser Strafe oder Maßregel der Sicherung in Italien nach seinem innerstaatlichen Recht anordnet“. Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 161 über Bestimmungen zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss 2008/909

14 Art. 13 des Decreto Legislativo n. 161 – Disposizioni per conformare il diritto interno alla Decisione quadro 2008/909/GAI relativa all’applicazione del principio del reciproco riconoscimento alle sentenze penali che irrogano pene detentive o misure privative della libertà personale, ai fini della loro esecuzione nell’Unione europea (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 161 – Bestimmungen zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an den Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) vom 7. September 2010 (GURI Nr. 230 vom 1. Oktober 2010) bestimmt in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung: „Die Corte d’appello [(Berufungsgericht)] versagt die Anerkennung der Verurteilung in einem der folgenden Fälle: i) wenn die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der zu vollstreckenden Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, 1) dass sie rechtzeitig persönlich vorgeladen und dabei über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde oder dass sie tatsächlich auf andere Weise offiziell unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie davon Kenntnis hatte und ihr mitgeteilt wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht zu der Verhandlung erscheint, oder 2) dass sie in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und sie bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist oder 3) dass sie, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden kann, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht oder innerhalb der dafür gesetzten Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat. …“

15 Art. 24 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 161 sieht in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vor, dass die Corte d’appello (Berufungsgericht) in Fällen, in denen sie die mit einem Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung beantragte Übergabe verweigert und die Vollstreckung der Strafe im italienischen Hoheitsgebiet anordnet, zugleich die ausländische strafrechtliche Verurteilung, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, zur Vollstreckung in Italien anerkennen muss, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Am 5. Oktober 2015 erließ der Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei) einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung eines am 23. August 2010 gegen ATAU erlassenen Strafurteils, mit dem dieser zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war und das zur Gänze zu vollstrecken sei.

17 Am 19. Juni 2023 wurde ATAU in Italien festgenommen, weshalb die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien), das vorlegende Gericht, den Antrag auf Übergabe des Betroffenen prüfen muss, der von den zuständigen slowakischen Behörden mit diesem Europäischen Haftbefehl gestellt wurde.

18 Während des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht beantragte ATAU, nachdem er belegt hatte, seit mehr als fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig in Italien zu wohnen, seine Übergabe zu verweigern und im Zuge der Anerkennung des in der Slowakei erlassenen Urteils, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in Italien anzuordnen.

19 Für die Prüfung dieses Antrags forderte das vorlegende Gericht die zuständigen slowakischen Behörden auf, die zuvor übermittelte Bescheinigung unter Angabe der ATAU gewährten Verfahrensgarantien auszufüllen.

20 Mit Schreiben vom 2. November 2023 antwortete der Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda), dass ATAU nicht persönlich an der Verhandlung, die zu dem Strafurteil gegen ihn geführt habe, teilgenommen habe. Ihm habe jedoch während des Verfahrens ein Anwalt beigestanden und ihn vertreten. Zudem sei er zwar nie über den vorgesehenen Termin und Ort der ihn betreffenden Verhandlung unterrichtet worden, habe aber von dem gegen ihn anhängigen Verfahren Kenntnis gehabt. Er sei nämlich am 28. September 2009 in der Slowakei wegen der Straftat, derentwegen er in der Folge verurteilt worden sei, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden, dann am 15. Dezember 2009 freigelassen und in einem Flüchtlingslager im slowakischen Hoheitsgebiet untergebracht worden. Daraufhin sei er untergetaucht, ohne zurückzukehren und ohne eine Zustellungsadresse anzugeben, so dass es dem Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda) unmöglich gewesen sei, ihn aufzufinden und ihm die Ladung zu der betreffenden Verhandlung zuzustellen.

21 Infolgedessen erschien ATAU zu dieser Verhandlung nicht persönlich. Allerdings fand die ihn betreffende Verhandlung in Anwesenheit seines Anwalts, der ihn vertrat und verteidigte, statt. Diese Verhandlung führte zum Erlass eines Urteils, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde.

22 Das vorlegende Gericht erklärt daher, dass es prüfen müsse, ob die Voraussetzungen dafür, die Übergabe von ATAU zu verweigern und die gegen ihn verhängte Strafe entsprechend seinem Antrag in Italien zu vollstrecken, erfüllt seien.

23 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es gemäß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung, wenn die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigere und die Vollstreckung dieser Strafe im italienischen Staatsgebiet anordne, für diese Vollstreckung das Urteil anerkennen müsse, mit dem diese Strafe verhängt worden sei.

24 Nach den Vorschriften des italienischen Rechts zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 sei die Anerkennung eines Urteils, das im Anschluss an eine Verhandlung erlassen worden sei, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen sei, mit Ausnahme dreier Fallgruppen, in denen für die betroffene Person Verfahrensgarantien bestanden hätten, abzulehnen. Zu diesen drei Fallgruppen führt das vorlegende Gericht aus, dass ihre in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen, wie sie von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung festgelegt würden, vorliegend nicht erfüllt seien. Zwar habe die betroffene Person von dem laufenden Verfahren tatsächlich Kenntnis gehabt; aus der Vorlageentscheidung gehe jedoch hervor, dass sie erstens nicht von dem vorgesehenen Termin und Ort der sie betreffenden Verhandlung und auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Entscheidung auch dann ergehen könne, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheine, dass die betroffene Person zweitens, auch wenn sie einen Rechtsbeistand mandatiert habe, der sie bei der Verhandlung tatsächlich verteidigt habe, keine Kenntnis von dem anberaumten Termin für diese Verhandlung gehabt habe, und dass sie drittens nicht die Informationen erhalten habe, anhand deren davon habe ausgegangen werden können, dass sie in voller Kenntnis der Sachlage die im Anschluss an diese Verhandlung ergangene Verurteilung, an der sie nicht persönlich teilgenommen habe, akzeptiert habe.

25 Infolgedessen ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass es, wenn es entscheiden sollte, die Übergabe von ATAU zu verweigern, die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe im italienischen Staatsgebiet nicht anordnen dürfe, da die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung des betreffenden Urteils nicht erfüllt seien.

26 In Bezug auf die Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß den Bestimmungen des italienischen Rechts zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 führt dieses Gericht aus, dass gemäß den von der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Übergabe der betroffenen Person, wenn diese nicht persönlich erschienen sei, die Übergabe erlaubt sei, wenn sie darüber unterrichtet worden sei, dass ein Verfahren gegen sie anhängig sei, und sie von einem Rechtsbeistand vertreten worden sei.

27 Sofern die betroffene Person von einem Rechtsbeistand vertreten worden sei, sei es somit möglich, ihre Übergabe in Vollstreckung eines gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehls unter der einfachen Voraussetzung zu gestatten, dass die betroffene Person darüber unterrichtet worden sei, dass gegen sie ein Verfahren anhängig sei, ohne dass diese Übergabe der strengeren Voraussetzung, die für die Anerkennung des für die Zwecke der Vollstreckung der Strafe im italienischen Staatsgebiet erlassenen Urteils gelte, unterliege, dass die betroffene Person von dem für diese Verhandlung anberaumten Termin in Kenntnis gesetzt worden sei.

28 Das vorlegende Gericht hebt somit hervor, dass, obwohl die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in Bezug auf die Anerkennung des Strafurteils im Vergleich zu der Verfahrensgarantie, die diese Regelung für die Vollstreckung eines gegen die gesuchte Person erlassenen Europäischen Haftbefehls vorsehe, eine strengere Verfahrensgarantie vorsehe, dieser Unterschied für die betroffene Person negative Folgen haben könne, da sie an den Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke der Vollstreckung dieser Strafe übergeben werden könne und ihr dabei die Möglichkeit vorenthalten werden könne, ihre Strafe in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohne, zu verbüßen.

29 Das vorlegende Gericht stellt sich daher Fragen nach der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909.

30 Des Weiteren hebt dieses Gericht hervor, dass, auch wenn Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 bloß als Möglichkeit vorsehe, die Anerkennung des erlassenen Urteils zu versagen, wenn die betroffene Person, die nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen sei, die zu ihrer Verurteilung geführt habe, u. a. nicht über den Termin, zu dem diese Verhandlung anberaumt gewesen sei, unterrichtet worden sei, die Vorschriften des italienischen Rechts zur Umsetzung dieser Bestimmung vielmehr eine Pflicht vorsähen, die Anerkennung dieses Urteils unter diesen Umständen zu versagen.

31 Dieser Unterschied sei vorliegend von wesentlicher Bedeutung. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung verbiete es dem vorlegenden Gericht, das gegen ATAU verhängte Strafurteil anzuerkennen, während, wenn dem Gericht insoweit eine Möglichkeit offenstünde, es ihm anheimgestellt wäre, diese wahrzunehmen, das Urteil anzuerkennen, damit die Übergabe der betroffenen Person zu verweigern und die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe in Italien anzuordnen.

32 Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats, das um Anerkennung eines vollstreckbaren ausländischen Strafurteils ersucht wird, die Befugnis, aber nicht die Pflicht hat, die Anerkennung des Urteils zu versagen, wenn sich herausstellt, dass das Verfahren, das zu diesem Urteil geführt hat, dem Angeklagten keine der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Verfahrensgarantien geboten hat? 2. Ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats, das aufgrund eines zur Vollstreckung eines Urteils erlassenen Europäischen Haftbefehls um Übergabe ersucht wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Übergabe der verurteilten Person an den Urteilsstaat und der Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe bei gleichzeitiger Anordnung der Vollstreckung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats die Befugnis hat, die Übergabe zu verweigern, das Urteil anzuerkennen und seine Vollstreckung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats anzuordnen, auch wenn in dem Verfahren, das zu dem anerkannten Urteil geführt hat, dem Angeklagten keine der Verfahrensgarantien nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 gewährt wurden? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

33 Die italienische Regierung trägt vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da es rein hypothetisch sei. ATAU habe nämlich dadurch, dass er die Anerkennung des in der Slowakei erlassenen Urteils, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, in Italien beantragt habe, eindeutig die im Anschluss an die Verhandlung, zu der er nicht persönlich erschienen ist, verhängte strafrechtliche Sanktion akzeptiert, weshalb das vorlegende Gericht gemäß der Vorschrift des italienischen Rechts zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 das Urteil, mit dem diese Strafe verhängt worden sei, zum Zweck seiner Vollstreckung im italienischen Staatsgebiet anerkennen müsse.

34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Folglich hat der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens den tatsächlichen und rechtlichen Kontext der Vorlagefragen, wie er in der Vorlageentscheidung festgelegt ist, zu berücksichtigen (Urteil vom 12. Oktober 2023, INTER CONSULTING, C‑726/21, EU:C:2023:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung eindeutig erklärt, dass es nicht der Auffassung sei, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des italienischen Rechts, mit der Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 umgesetzt werde, im Fall von ATAU erfüllt seien. Daher ist die Prüfung der Vorlagefragen gemäß der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – ungeachtet der Kritik der italienischen Regierung an der Beurteilung der Sachlage durch das vorlegende Gericht – auf der Grundlage eben dieser Beurteilung zu prüfen.

38 Außerdem hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht, die er für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen benötigt, und die Gründe erläutert, weshalb es die Auslegung der in diesen Fragen genannten Bestimmungen im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens für erforderlich hält. Somit ist nicht ersichtlich, dass diese Fragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens stünden oder dass sie ein hypothetisches Problem beträfen.

39 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur zweiten Frage

40 Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall einer Strafe, die verhängt wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe dieser Person und für die Anordnung der Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt sind, gemäß den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung der Strafe vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht angeordnet werden darf, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Strafurteils nach den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht erfüllt sind.

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt worden ist, verweigern kann, wenn die gesuchte Person wie im vorliegenden Fall im Vollstreckungsmitgliedstaat ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.

42 Was den Rahmenbeschluss 2008/909 betrifft, so sieht dessen Art. 25 vor, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2002/584, soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gelten, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Art. 4 Nr. 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet.

43 Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht insoweit einen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung eines Strafurteils vor, wenn die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, vorbehaltlich der drei in den Ziff. i, ii bzw. iii dieser Bestimmung genannten Fallgruppen, in denen die Anerkennung und die Vollstreckung eines solchen Strafurteils nicht versagt werden dürfen.

44 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, wie dann zu verfahren sei, wenn für den Fall, dass die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen sei, die zu ihrer Verurteilung geführt habe, die Vorschriften des italienischen Rechts zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 über die Voraussetzungen, unter denen dieser Umstand einen Grund darstelle, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der gegen die betroffene Person erlassen wurde, abgelehnt werden könne, von den Vorschriften zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 abwichen, die die Voraussetzungen beträfen, unter denen dieser Umstand einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung des Urteils darstelle, mit dem die betroffene Person verurteilt worden sei.

45 In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis c des Rahmenbeschlusses 2002/584 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, die durch denselben Unionsrechtsakt, und zwar den Rahmenbeschluss 2009/299, insbesondere durch dessen Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1, in diese beiden in Rede stehenden Rahmenbeschlüsse eingefügt wurden, einen ähnlichen, ja sogar identischen Wortlaut haben und einander entsprechende Ziele verfolgen, nämlich namentlich das Recht der betroffenen Person, persönlich zu der sie betreffenden Verhandlung zu erscheinen, und die Achtung ihrer Verteidigungsrechte in dem Fall, dass sie nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat; dies geht u. a. aus den Erwägungsgründen 1, 4, 6 und 8 des Rahmenbeschlusses 2009/299 hervor. Daraus folgt, dass die Rechtsprechung zu Art. 4a Abs. 1 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, was die Begriffe betrifft, die diese beiden Bestimmungen gemeinsam haben, übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom selben Tag, Hölderman, C‑447/24, Rn. 50 und 51).

46 Die für die Fallgruppen geltenden Anwendungsvoraussetzungen, in denen die Tatsache, dass die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, gemäß Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis c des Rahmenbeschlusses 2002/584 keinen Grund darstellen kann, aus dem die Vollstreckung des zur Vollstreckung einer Strafe erlassenen Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, unterscheiden sich somit nicht von denen der Fallgruppen, in denen dieser Umstand gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 keinen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung des Urteils, mit dem eine Sanktion verhängt wurde, darstellen kann.

47 Infolgedessen kann mit diesen Bestimmungen des Unionsrechts eine nationale Regelung, die solche Fallgruppen unterschiedlichen Voraussetzungen unterwirft, je nachdem, ob sie anhand der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis c des Rahmenbeschlusses 2002/584 oder denen zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 beurteilt werden, nicht vereinbar sein.

48 Sollte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass dies bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften des italienischen Rechts der Fall ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 unvereinbar ist, unangewendet zu lassen, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Allerdings sind die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit diesem Rahmenbeschluss verfolgt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Die Rahmenbeschlüsse können zwar keine unmittelbare Wirkung haben, ihr zwingender Charakter hat für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge. Diese Behörden müssen ihr nationales Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des betreffenden Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen, wobei eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem allerdings ausgeschlossen ist. Somit gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑398/22, EU:C:2023:1031, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 dahin auszulegen, dass die Vorschriften des italienischen Rechts zur Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis c des Rahmenbeschlusses 2002/584 und die zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 dieselben Anwendungsvoraussetzungen vorsehen.

51 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervorgeht, für die Anerkennung und die Vollstreckung des Strafurteils von ATAU die Fragen des vorlegenden Gerichts insbesondere die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 und die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Fallgruppe betreffen.

52 Gemäß der nationalen Regelung zur Umsetzung der ersten dieser Bestimmungen ist nämlich, sofern die betroffene Person ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat, der sie während der sie betreffenden Verhandlung tatsächlich vertreten hat, und sie von dem gegen sie laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, die Vollstreckung des gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung zu verweigern, dass sie zur der sie betreffenden Verhandlung nicht persönlich erschienen sei.

53 Allerdings steht unter diesen entsprechenden Umständen, unter denen die betroffene Person allerdings noch dazu keine Kenntnis von dem für die sie betreffende Verhandlung anberaumten Termin hatte, die nationale Regelung zur Umsetzung der zweiten dieser Bestimmungen dem entgegen, dass das Urteil, mit dem diese betroffene Person verurteilt wird, anerkannt werden kann, so dass die Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und die Vollstreckung der verhängten Strafe im italienischen Staatsgebiet, wie es Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorsieht, nicht möglich ist.

54 In Anbetracht dessen, dass sich das vorlegende Gericht, was die Modalitäten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fallgruppe betrifft, nicht sicher ist, sind die Umstände zu präzisieren, die, wenn die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, unter Ziff. ii dieser Bestimmungen fallen können; wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, können diese Umstände auch unter Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 fallen.

55 Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung eines Urteils und die Vollstreckung einer Sanktion versagen, wenn laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass für die betroffene Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Anforderungen der Vorschriften des nationalen Rechts des Ausstellungsstaats eine der in den Ziff. i, ii oder iii dieses Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallkonstellationen zutrifft.

56 Folglich ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, ein Strafurteil ungeachtet der Abwesenheit der betroffenen Person in der Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern die Voraussetzungen für einen der Fälle gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, ii oder iii dieses Rahmenbeschlusses erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 35).

57 In allen in diesen Ziffern genannten Fällen beeinträchtigen nämlich die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils weder die Verteidigungsrechte der betroffenen Person noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), da in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass die betroffene Person aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).

58 Was konkret Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, ein Strafurteil ungeachtet des Umstands anzuerkennen und zu vollstrecken, dass die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, wenn diese betroffene Person gemäß dem diese Bestimmung einleitenden Erfordernis in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei dieser Verhandlung zu verteidigen, und bei dieser Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist.

59 In diesem Kontext ist in einem ersten Schritt die Tragweite des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 einleitenden Erfordernisses bezüglich der Kenntnis der betroffenen Person von der anberaumten Verhandlung zu klären, die mangels eines Verweises auf das nationale Recht einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt und im Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28 bis 31), und dann sind in einem zweiten Schritt die Modalitäten für dessen Beurteilung zu präzisieren.

60 Was erstens die Tragweite dieses Erfordernisses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 4. September 2025, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș u. a., C‑489/23, EU:C:2025:651, Rn. 31).

61 In Bezug auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist festzustellen, dass sich anhand seiner verschiedenen Sprachfassungen nicht eindeutig ermitteln lässt, ob diese Bestimmung für ihre Anwendung verlangt, dass die betroffene Person von dem Termin Kenntnis erlangt hat, für den die Verhandlung anberaumt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat.

62 Konkret enthält zwar die italienische Sprachfassung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses ausdrücklich ein solches Erfordernis, bestimmte Sprachfassungen, etwa die englische und die französische Fassung, verlangen hingegen lediglich „Kenntnis des vorgesehenen Prozesses“, wohingegen andere wie etwa die deutsche und die ungarische Sprachfassung „Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ oder, wie etwa die tschechische, die polnische und die schwedische Sprachfassung, „Kenntnis der vorgesehenen Verhandlung“ verlangen.

63 Zwar könnten diese verschiedenen Formulierungen darauf hindeuten, dass die betroffene Person, wie es die italienische Sprachfassung dieser Bestimmung ausdrücklich vorsieht, Kenntnis von dem Termin gehabt haben muss, für den die Verhandlung anberaumt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für deren Auslegung herangezogen werden oder Vorrang vor anderen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionsrechtstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift daher anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2025, Naturvårdsverket [Behandlung von Abfällen nach Rücknahme], C‑221/24 und C‑222/24, EU:C:2025:818, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Was den Kontext betrifft, in den sich Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 einfügt, so ist festzustellen, dass Ziff. i dieser Bestimmung verlangt, dass die betroffene Person entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei „von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung“ in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell „von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung“ in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, „dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“ (vgl. Urteil vom selben Tag, Hölderman, C‑447/24, Rn. 72).

65 Es ist somit festzustellen, dass bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i dieses Rahmenbeschlusses hervorgeht, dass die darin enthaltene Wendung „Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ verlangt, dass die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat (vgl. Urteil vom selben Tag, Hölderman, C‑447/24, Rn. 73).

66 Im Rahmen einer systematischen Auslegung scheint daraus abgeleitet werden zu können, dass das entsprechende Erfordernis, mit dem Ziff. ii dieses Art. 9 Abs. 1 Buchst. i eingeleitet wird, aus Kohärenzgründen dieselbe Bedeutung haben kann, weshalb diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, in Kenntnis gesetzt worden sein muss (vgl. Urteil vom selben Tag, Hölderman, C‑447/24, Rn. 74).

67 Diese Auslegung wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 untermauert, insbesondere durch deren Art. 8 Abs. 2, der aufgrund der funktionalen Verbindung zwischen diesen beiden Bestimmungen ein für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses relevantes, den Zusammenhang betreffendes Element darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 48).

68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343, die Mindestvorschriften in Bezug auf bestimmte Aspekte von Strafverfahren, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“, festlegt, vorsehen können, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern entweder gemäß Buchst. a dieser Bestimmung der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder gemäß Buchst. b dieser Bestimmung der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.

69 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 der Unterrichtung der betroffenen Person besondere Bedeutung beimisst, da er die Möglichkeit, eine Verhandlung in Abwesenheit anzuberaumen, ausdrücklich davon abhängig macht, dass diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde. Unter anderem auf den 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die sowohl in Buchst. a als auch in Buchst. b dieses Art. 8 Abs. 2 genannte Voraussetzung, dass die betroffene Person über ihre Verhandlung unterrichtet worden sein muss, verlangt, dass diese Person über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 51 und 52).

70 Die teleologische Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestätigt ebenfalls die Auslegung, wonach gemäß dem diese Ziff. ii einleitenden Erfordernis die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, in Kenntnis gesetzt worden sein muss.

71 Wie aus Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 im Licht dessen Erwägungsgründe 1 und 15 ausdrücklich hervorgeht, zielt dieser Art. 9 Abs. 1 Buchst. i nämlich mit der Präzisierung der Definition der gemeinsamen Gründe für die Vollstreckung eines Strafurteils trotz Abwesenheit der betroffenen Person bei der sie betreffenden Verhandlung darauf ab, ihr Recht zu schützen, im gegen sie geführten Strafverfahren persönlich anwesend zu sein, das ein wesentliches Element der Verteidigungsrechte darstellt und, allgemeiner betrachtet, von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 und 3 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren ist, wodurch gleichzeitig die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 50 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909, wonach die betroffene Person von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sein muss, begünstigt das Erreichen dieser Ziele, da sie der betroffenen Person erlaubt, persönlich anwesend zu sein, wenn sie es wünscht, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlung tatsächlich stattfindet, bzw. sich gegebenenfalls zu vergewissern, dass diese betroffene Person freiwillig und zweifelsfrei darauf verzichtet hat, persönlich zu der sie betreffenden Verhandlung zu erscheinen.

73 Was zweitens die Modalitäten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i, ii und iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle betrifft, in denen, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, davon auszugehen ist, dass die betroffene Person freiwillig zweifelsfrei darauf verzichtet, bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein, so muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person beurteilen und dabei sämtliche den Fall, mit dem es befasst ist, kennzeichnenden Umstände gebührend berücksichtigen, wozu u. a. das Verhalten gehört, das die betroffene Person an den Tag gelegt hat.

74 Was insbesondere Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses und zunächst das diese Bestimmung einleitende Erfordernis betreffend die Unterrichtung über die anberaumte Verhandlung betrifft, so kann die Tatsache, dass die betroffene Person nicht unmittelbar darüber unterrichtet wurde, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

75 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, in besonderem Maß darauf zu achten, welche Sorgfalt zum einen die Behörden bei der Unterrichtung der in Abwesenheit verurteilten Person über ihre Verhandlung an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt zum anderen die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Informationen an den Tag gelegt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist somit, wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass die betroffene Person zwar amtlich von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sie aber dennoch vorsätzlich dafür gesorgt hat, eine offizielle Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung zu vermeiden, für diese Person davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura u. a. [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 48, und vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35).

77 Vorliegend geht u. a. aus den vom vorlegenden Gericht bereitgestellten Informationen hervor, dass ATAU von dem gegen ihn anhängigen Verfahren Kenntnis hatte, dass er aber untergetaucht war, ohne in das slowakische Staatsgebiet zurückzukehren und ohne eine Zustellungsadresse anzugeben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob solche Umstände genaue und objektive Indizien darstellen, die die Annahme erlauben, dass für die betroffene Person diese Voraussetzung als erfüllt gilt.

78 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Vorliegen solcher Indizien beispielsweise dann festgestellt werden kann, wenn die Person den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura u. a. [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 49). Es ist nicht auszuschließen, dass sich in Anbetracht sämtlicher den Fall, mit dem die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats befasst ist, kennzeichnenden Umstände eine solche Feststellung auch daraus ergeben kann, dass die betroffene Person freiwillig davon abgesehen hat, eine solche Adresse mitzuteilen.

79 Des Weiteren ist auch nicht auszuschließen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Person die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannte Voraussetzung bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt, wenn sie, nachdem sie die Adresse der Kanzlei ihres Rechtsbeistands als ihre Zustellungsanschrift angegeben hat, absichtlich jeden Kontakt mit ihrem Rechtsbeistand vermeidet.

80 Allerdings muss das vorlegende Gericht berücksichtigen, dass dies jedoch nur unter der Voraussetzung der Fall sein kann, dass die zuständigen nationalen Behörden angemessene Bemühungen unternommen haben, um die betroffene Person ausfindig zu machen und sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis zu setzen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Was die Voraussetzung bezüglich des Mandats, das einem Rechtsbeistand erteilt wurde, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bezüglich der Tatsache betrifft, dass sie bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines „Mandats“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 verlangt, dass die betroffene Person selbst einem Anwalt, gegebenenfalls dem, der ihr von Amts wegen gestellt worden ist, den Auftrag erteilt hat, sie bei dieser Verhandlung in ihrer Abwesenheit zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der bloße Umstand, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person während des gesamten in ihrer Abwesenheit geführten Gerichtsverfahrens durch einen von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, nicht ausreicht, um die zweite in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung zu erfüllen. Die Vertretung durch einen Anwalt kann nur dann als Beweis dafür dienen, dass die in ihrer Abwesenheit verurteilte Person freiwillig und unmissverständlich auf ihr Recht auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung verzichtet hat, wenn diese Person es bewusst dem Anwalt überlassen hat, ihre Verteidigung vor dem erkennenden Gericht zu übernehmen, was voraussetzt, dass sie ihn speziell bestellt hat, um sie in ihrer Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 59 und 61).

83 Da das vorlegende Gericht erklärt, dass ATAU während des Verfahrens von einem Anwalt unterstützt und vertreten wurde und dass die Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, in Anwesenheit seines Anwalts, der ihn vertreten und verteidigt hat, stattgefunden hat, ist es Sache dieses Gerichts, im Licht der in den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen zu prüfen, ob aus diesen Umständen folgt, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Voraussetzung, dass die betroffene Person ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, erfüllt ist.

84 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass – sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall einer Strafe, die verhängt wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe dieser Person und für die Anordnung der Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt sind, die Vollstreckung der Strafe vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht angeordnet werden darf, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Strafurteils nach den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht erfüllt seien; – das Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 einleitende Erfordernis bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn in Anbetracht sämtlicher maßgeblicher, gebührend berücksichtigter Umstände, insbesondere des Verhaltens der betroffenen Person, für diese Person davon ausgegangen werden kann, dass sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat. Zur ersten Frage

85 Mit seiner ersten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall eines Strafurteils, das erlassen wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, und ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallgruppen, insbesondere der in Ziff. ii dieser Bestimmung genannten, erfüllt sind, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht dazu befugt ist, dieses Strafurteil anzuerkennen.

86 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage im Rahmen des Ausgangsverfahrens nur dann sachdienlich ist, wenn das vorlegende Gericht im Licht der Antwort auf die zweite Frage feststellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii dieses Rahmenbeschlusses genannten Falls unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht erfüllt sind.

87 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, insbesondere dem Hinweis, dass die vollstreckende Justizbehörde die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der betreffenden Sanktion versagen „kann“, geht hervor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats dazu befugt ist, die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils zu versagen, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu diesem Urteil geführt hat, es sei denn, aus der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in den Ziff. i, ii bzw. iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fallgruppen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Verurteilung in Abwesenheit], C‑396/22, EU:C:2023:1029, Rn. 38 und 39 sowie die angeführte Rechtsprechung).

88 Dieser Art. 9 Abs. 1 Buchst. i schränkt damit die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils zu versagen, ein, indem er in genauer und einheitlicher Weise aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, das im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen war, nicht versagt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Daraus folgt, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verpflichtet ist, ein Strafurteil ungeachtet der Abwesenheit der betroffenen Person bei der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer der in den Ziff. i, ii bzw. iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Fallgruppen erfüllt sind.

90 Vor diesem Hintergrund kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anbetracht dessen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 einen fakultativen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Strafurteils vorsieht, nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i, ii oder iii dieser Bestimmung genannten Fallgruppen in der Situation der Person, gegen die dieses Urteil erlassen wurde, nicht erfüllt sind, jedenfalls sämtliche besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Als solche Umstände können, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, u. a. das Verhalten der betroffenen Person, insbesondere der Umstand, dass sie versucht hat, sich der Zustellung der an sie gerichteten Informationen zu entziehen oder jeden Kontakt mit ihren Anwälten zu vermeiden, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig von der Relevanz eines solchen Verhaltens für die Beurteilung der Frage, wie aus den Rn. 74 bis 80 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii dieses Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallgruppen erfüllt sind.

92 Ebenso erfüllt zwar die Tatsache, dass die betroffene Person wie im vorliegenden Fall beantragt hat, ihre Strafe in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken, in dem sie wohnt und in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, als solche nicht die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2008/909 genannten Voraussetzungen; es steht der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats jedoch frei, einen solchen Antrag und gegebenenfalls den Wunsch, sich nicht auf ein etwaiges Recht auf ein neues Urteil zu berufen, zu berücksichtigen, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass diese Vollstreckung nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte führt, so dass der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nicht anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallgruppen nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom selben Tag, Hölderman, C‑447/24, Rn. 101 bis 103).

93 Obwohl Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses eine fakultative Befugnis vorsieht, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die nationale Regelung zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung eines im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen Strafurteils zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der in den Ziff. i bis iii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses genannten Fallgruppen nicht erfüllt sind. Diese Regelung gewährt dieser Behörde somit kein Ermessen, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person dennoch als gewahrt angesehen werden können, und mithin das betreffende Strafurteil anzuerkennen und zu vollstrecken.

94 Unter diesen Umständen verstößt eine solche nationale Regelung gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909.

95 Folglich müsste das vorlegende Gericht in Anbetracht der in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils gemachten Ausführungen, wenn es der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere in Ziff. ii dieser Bestimmung, genannten Fallgruppen nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der von diesem anerkannten Auslegungsmethoden die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung so weit wie irgend möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses dahin auslegen, dass es auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen darf, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person gleichwohl als gewahrt angesehen werden können, so dass das betreffende Strafurteil anzuerkennen und zu vollstrecken wäre.

96 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall eines Strafurteils, das erlassen wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, und ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallgruppen, insbesondere der in Ziff. ii dieser Bestimmung genannten, erfüllt sind, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht dazu befugt ist, dieses Strafurteil anzuerkennen. Kosten

97 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass – sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall einer Strafe, die verhängt wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe dieser Person und für die Anordnung der Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt sind, die Vollstreckung der Strafe vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung nicht angeordnet werden darf, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Strafurteils nach den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung nicht erfüllt seien; – das Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung einleitende Erfordernis bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn in Anbetracht sämtlicher maßgeblicher, gebührend berücksichtigter Umstände, insbesondere des Verhaltens der betroffenen Person, für diese Person davon ausgegangen werden kann, dass sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat. 1. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass – sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall einer Strafe, die verhängt wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe dieser Person und für die Anordnung der Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt sind, die Vollstreckung der Strafe vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung nicht angeordnet werden darf, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Strafurteils nach den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung nicht erfüllt seien; – das Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung einleitende Erfordernis bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn in Anbetracht sämtlicher maßgeblicher, gebührend berücksichtigter Umstände, insbesondere des Verhaltens der betroffenen Person, für diese Person davon ausgegangen werden kann, dass sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat. – sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall einer Strafe, die verhängt wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, wenn die Voraussetzungen für die Verweigerung der Übergabe dieser Person und für die Anordnung der Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt sind, die Vollstreckung der Strafe vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung nicht angeordnet werden darf, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Strafurteils nach den Vorschriften dieser Regelung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung nicht erfüllt seien; – das Ziff. ii von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909 in geänderter Fassung einleitende Erfordernis bezüglich der Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erfüllt ist, wenn in Anbetracht sämtlicher maßgeblicher, gebührend berücksichtigter Umstände, insbesondere des Verhaltens der betroffenen Person, für diese Person davon ausgegangen werden kann, dass sie von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu ihrer Verurteilung geführt hat. 2. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall eines Strafurteils, das erlassen wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, und ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallgruppen, insbesondere der in Ziff. ii dieser Bestimmung genannten, erfüllt sind, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht dazu befugt ist, dieses Strafurteil anzuerkennen. 2. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall eines Strafurteils, das erlassen wurde, obwohl die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat, und ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Art. 9 Abs. 1 Buchst. i genannten Fallgruppen, insbesondere der in Ziff. ii dieser Bestimmung genannten, erfüllt sind, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht dazu befugt ist, dieses Strafurteil anzuerkennen. Unterschriften