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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-428/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:563
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Wettbewerb – Profifußball – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Kartellverbot – Regelwerk eines nationalen Fußballverbands – Erwerb von Dienstleistungen von verbandsfremden Personen – Spielervermittlung – Bezweckte oder bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs – Ausnahme vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV – Tragweite – Mit diesem Regelwerk verfolgte Ziele – Rechtfertigung – Voraussetzungen – Verfolgung von dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zielen – Erforderlichkeit – Verhältnismäßigkeit“ In der Rechtssache C‑428/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 13. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2023, in dem Verfahren ROGON GmbH & Co. KG, MVI Management GmbH, DC gegen Deutscher Fußball-Bund e. V. (DFB) erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ROGON GmbH & Co. KG, der MVI Management GmbH und von DC, vertreten durch Rechtsanwälte T. Bernhard und A. Fritzsche, Rechtsanwältin S. Kirchgeßner und Rechtsanwalt C. von Köckritz, – des Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwälte D. Bischoff und M. Stopper, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und T. Lechevallier als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, B. Cullen und G. Meeßen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ROGON GmbH & Co. KG, der MVI Management GmbH und DC auf der einen und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittlung. Rechtlicher Rahmen
3 Art. 101 Abs. 1 AEUV lautet: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
4 Der DFB ist ein Dachverband, dem 27 deutsche Fußballverbände angehören, darunter u. a. die Deutsche Fußball Liga e. V. (DFL). Er umfasst etwa 25000 Vereine und hat mehr als 7 Millionen Mitglieder.
5 ROGON ist ein Beratungsunternehmen für Profifußballer und junge Talente in Deutschland, die von DC gegründet wurde. MVI Management ist eine juristische Person österreichischen Rechts, deren Tätigkeit ebenfalls auf die Spielervermittlung gerichtet ist.
6 Der Spielbetrieb in den beiden höchsten Profiligen wird nach § 16a der Satzung des DFB von der DFL durchgeführt, die ein Zusammenschluss der Vereine dieser beiden Profiligen ist.
7 Vereine, die am Spielbetrieb der Bundesliga oder der 2. Bundesliga teilnehmen, sind als ordentliche Mitglieder der DFL an die Satzung des DFB und seine verbindlichen Regelwerke gebunden. Spieler müssen, um in der Bundesliga oder 2. Bundesliga spielberechtigt zu sein, einen Lizenzvertrag mit der DFL unterzeichnen, der sie zur Einhaltung der Regeln des DFB verpflichtet. Als Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist der DFB deren Regelungen unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet.
8 Der DFB erließ das Reglement für Spielervermittlung (im Folgenden: RfSV), das am 1. April 2015 in Kraft trat. Es wendet sich an Vereine und Spieler, die verpflichtet sind, das Regelwerk einzuhalten. Es regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen. Vorgesehen ist unter anderem – eine Registrierungspflicht für Vermittler (§ 2 Nr. 3 und § 3 Nrn. 2 und 3), – die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der FIFA, des DFB und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht (§ 2 Nr. 2 und § 3 Nrn. 2 und 3 sowie Anhänge 1 und 2), – die zusätzliche Verpflichtung zur Registrierung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen (Anhang 2), – ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins (§ 7 Nr. 3), – ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger (§ 7 Nr. 7), – eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler (§ 6 Nr. 1), und – Sanktionen bei Verstößen gegen das Reglement (§ 9).
9 Am 12. Januar 2018 versandte die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH), ein 100‑prozentiges Tochterunternehmen der DFL, das Rundschreiben Nr. 62 an die Verantwortlichen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga, um sie u. a. über die Regelungen für Spielervermittler zu informieren, die von Vereinen für eine Vermittlung ihrer Spieler an andere Vereine (Wegvermittlung) beauftragt werden. In dem Rundschreiben hieß es insbesondere, als Vergütung für die Vermittler könne eine pauschale Einmalzahlung oder eine gestaffelte Vergütung in Relation zu der aufgrund der Wegvermittlungsleistung erzielten Transferentschädigung vereinbart werden, unter Ausschluss einer Berechnung der Vergütung als Prozentsatz der Entschädigung.
10 Die Kläger des Ausgangsverfahrens wandten sich mit Unterlassungsanträgen beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) gegen bestimmte im RfSV vorgesehene Pflichten, wobei sie sich insbesondere auf das Kartellverbot beriefen.
11 Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage nur teilweise statt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, das den DFB verurteilte, es zu unterlassen, Vermittler nur zu registrieren, wenn sie sich den Bestimmungen der FIFA, des DFB und der DFL für die Ausübung der Vermittlertätigkeit unterwerfen. Zudem untersagte das Oberlandesgericht es dem DFB bzw. den Auftragnehmern, die den Spielbetrieb in einer Fußballliga durchführen, Vereine in ihren Möglichkeiten einzuschränken, für die Berechnung von Provisionen für Spielervermittler Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung des DFB wies es zurück.
12 Die Kläger des Ausgangsverfahrens und der DFB legten beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein. Die Kläger verfolgen damit die Unterlassung der übrigen Pflichten und der DFB die Abweisung der Klage.
13 Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass die Regelungen des RfSV zu einer Beschränkung führten, die geeignet sei, den Wettbewerb zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Regelungen richteten sich zwar nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler. Da die Vereine zu den Nachfragern der Vermittlungsleistung gehörten, bewirkten die Regelungen jedoch eine Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Spielervermittler.
14 Es stelle sich aber die Frage, ob die Regelungen gemäß der Auslegung von Art. 101 AEUV durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), die Voraussetzungen erfüllten, um von der Anwendung dieser Bestimmung freigestellt zu sein, und ob die Regelungen daher unter eine Ausnahme fielen.
15 Allerdings sei diese Ausnahme nur in besonders gelagerten Fällen angewandt worden. In diesen Fällen sei es ausschließlich um Regelungen gegangen, die von Berufsverbänden auf gesetzlicher Grundlage und von Einrichtungen, denen ausdrücklich eine Regelsetzungskompetenz übertragen worden sei, erlassen worden seien, bzw. – im Fall des Internationalen Olympischen Komitees und von Sportverbänden – um Regelungen für die Organisation der sportlichen Betätigung oder den Ablauf von Wettkämpfen, die sämtlich unter die Befugnis der Verbände fielen, ihre internen Verhältnisse selbst zu regeln.
16 Darüber hinaus sei die Ausnahme nach einem Teil der Lehre nicht anwendbar, wenn mit den fraglichen Regelungen Märkte geregelt würden, die nicht unmittelbar den sportlichen Wettkampf selbst beträfen, und wenn dabei die Tätigkeit von Unternehmen Gegenstand der Regelung sei, die keine Mitglieder des betreffenden Sportverbands seien. Nach anderer Ansicht finde die Ausnahme aber Anwendung, wenn die fragliche Regelung überhaupt in irgendeinen sachbezogenen Zusammenhang mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs gebracht werden könne.
17 Im vorliegenden Fall wende sich das RfSV zwar an Vereine und Spieler, es betreffe jedoch ebenso Spielervermittler, die nicht Mitglieder des DFB seien. Das Reglement wirke sich daher auf einen der sportlichen Tätigkeit vorgelagerten Markt aus, so dass sich die Wettbewerbsbeschränkungen, die es mit sich bringe, nicht allein mit der Autonomie der Sportverbände rechtfertigen ließen.
18 Ob in Fallgestaltungen wie diesen eine Regelung, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer spürbar beschränke, unter Anwendung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), von dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden könne, lasse sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig entnehmen.
19 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots – der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist, – und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen – und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca-Medina-Test)? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca-Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.
21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 29).
22 Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 30).
23 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn deren Tatbestand erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 31).
24 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk gehört nicht zu den Regeln, auf die die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 32).
25 Wie sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt, wendet sich das Regelwerk nämlich nicht nur direkt an Vereine und Spieler, indem es die Voraussetzungen festlegt, unter denen sie die Dienstleistungen von Spielervermittlern in Anspruch nehmen können, sondern betrifft mittelbar auch die Vermittler, indem es ihnen bestimmte Pflichten auferlegt, die sie erfüllen müssen, um Vereine und Spieler bei bestimmten Transaktionen zu vertreten. Da diese Tätigkeit eine entgeltliche Dienstleistung im Bereich der Vermittlung von Sportlern darstellt, ist sie als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.
26 Was insbesondere die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV betrifft, so gilt diese Bestimmung nur für „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“, „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ oder „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“.
27 Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit – die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten – ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert handelt, als Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C‑666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 69, und vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga, C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:785, Rn. 68).
28 Somit ist Art. 101 Abs. 1 AEUV auf jede Einheit anwendbar, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und als solche als „Unternehmen“ einzustufen ist, einschließlich jeder Einheit in der Rechtsform eines Vereins, dessen Vereinszweck nach seinen Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausübt. Im Übrigen gilt Art. 101 Abs. 1 AEUV auch für jede Einheit, die, obwohl sie nicht notwendigerweise ein Unternehmen darstellt, als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft werden kann, weil in ihr Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die auf diesem Markt tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 112 bis 114).
29 Das Regelwerk eines Berufs- oder anderen Verbands ist als Regelwerk eines Vereins oder einer privaten Einrichtung anzusehen, der bzw. die nicht als Unternehmensvereinigung, sondern als Träger öffentlicher Gewalt handelt, wenn der Verband in Ausübung typischerweise hoheitlicher Befugnisse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a., C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 61 und 71) oder zumindest in Ausübung einer ihm vom betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich übertragenen Regelungsbefugnis tätig wird, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verband insoweit im Allgemeininteresse und unter der wirksamen Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats zu handeln hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 49, vom 4. September 2014, API u. a., C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 30 und 31, sowie vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a., C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 72 bis 75 und 81).
30 Selbst in diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nämlich dafür sorgen, dass ein solcher Verein oder Berufsverband keine Regelungen erlässt, die den für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ihre praktische Wirksamkeit nehmen, indem sie die Unternehmen dazu anhalten, bewusst wettbewerbswidrige Verhaltensweisen an den Tag zu legen. Gleichwohl sind die auf diese Weise erlassenen zwingenden Regelungen als solche von der Anwendung des Wettbewerbsrechts ausgenommen, da sie nicht auf einem Beschluss einer Einheit beruhen, die als Unternehmen oder als Unternehmensvereinigung handelt.
31 Wenn also, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt, bestimmte von einem Berufsverband auf gesetzlicher Grundlage erlassene Regelungen von der Anwendung des Wettbewerbsrechts ausgenommen sein können, dann ist dies darauf zurückzuführen, dass die Regelungen in Anbetracht einer Übertragung von Befugnissen auf ihren Urheber als Regelungen eines Verbands angesehen werden können, der, obwohl er für einige seiner Tätigkeiten als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung einzustufen ist, nicht als solche(s) angesehen werden kann, wenn er bei Erlass der Regelungen eine ihm vom betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich übertragene Regelungsbefugnis oder typischerweise hoheitliche Befugnisse ausgeübt hat.
32 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass dem DFB 27 deutsche Fußballverbände angehören, deren Mitglieder Vereine sind, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf verschiedenen Märkten – wie denen für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising – anbieten. Daher kann der DFB sowohl auf diesen Märkten als auch auf den ihnen vorgelagerten Märkten, wie denen für die Anwerbung von Spielern und Trainern oder für Vermittlungsdienste beim Transfer von Profispielern und ‑trainern von einem Verein zu einem anderen, als Unternehmensvereinigung angesehen werden.
33 Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk formal in Ausübung typischerweise hoheitlicher Befugnisse oder zumindest in Ausübung einer Regelungsbefugnis erlassen wurde, die der betreffende Mitgliedstaat dem DFB übertragen hat. Vielmehr hat die deutsche Regierung auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt, dass der DFB vom deutschen Gesetzgeber hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt worden sei.
34 Folglich kann das Regelwerk in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV fallen.
35 Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.
36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder jede abgestimmte Verhaltensweise, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben oder sich an dieser Verhaltensweise beteiligen, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 91).
37 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten „Wirkung“ in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“ (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 92).
38 Wie sich aus der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der betreffenden Verhaltensweisen zunächst festzustellen, ob die konkreten Mittel, die in einem bestimmten Fall zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels eingesetzt werden, geeignet sind, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten. Sodann ist zu beurteilen, ob der Einsatz dieser Mittel zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, was voraussetzt, dass es keine anderen Maßnahmen gibt, die zu diesem Zweck ebenso wirksam wären und dabei den Wettbewerb weniger einschränken würden. Schließlich ist zu prüfen, ob die durch die getroffenen Maßnahmen hervorgerufenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 98).
39 Da die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung es jedoch ermöglicht, eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV auszunehmen, setzt ihre Anwendung auf das Regelwerk eines Sportverbands wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen durch Verbandsmitglieder regelt, voraus, dass zuvor geprüft wird, ob die in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen bei einem solchen Regelwerk erfüllt sind.
40 Wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dies der Fall, wenn ein Regelwerk erstens eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise mehrerer Unternehmen oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellt, zweitens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und drittens eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt.
41 Zur ersten dieser Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die möglicherweise betroffenen Verhaltensweisen unterschiedlicher Art sein und verschiedene Formen annehmen können.
42 Insbesondere kann der Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C‑650/22, EU:C:2024:824, Rn. 119).
43 Gerade in einem solchen Fall ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung dieser Bestimmung, nämlich im Hinblick auf einen Beschluss, mit dem ein nationaler Sportverband ein Regelwerk erlassen und umgesetzt hat, das zwar darauf abzielt, eine für Spielervermittler geltende rechtliche Regelung festzulegen, aber auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Verbands, nämlich der Fußballvereine, hat.
44 Zum einen sind nämlich die von den Vermittlern erbrachten Dienstleistungen Betriebsmittel für diese Vereine als Unternehmen, so dass ihre Kosten die Rentabilität der Vereine beeinflussen können. Zum anderen hängt die wechselseitige Wettbewerbsstellung der Vereine auf den verschiedenen Märkten, auf denen sie tätig sind, wie z. B. für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising, hauptsächlich von ihrer Leistung bei der Teilnahme an Sportwettbewerben ab, die in engem Zusammenhang mit der Zusammensetzung der Mannschaften steht, auf die die Vermittler einen gewissen Einfluss haben.
45 Zur zweiten in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, wonach die Vereinbarung zwischen Unternehmen, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die fragliche Verhaltensweise geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist festzustellen, dass ein Regelwerk privaten Ursprungs, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats erstreckt, diese Voraussetzung erfüllen kann, wenn es die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 50).
46 Im vorliegenden Fall kann das fragliche Regelwerk zwar hauptsächlich Auswirkungen auf den nationalen Markt für die Anwerbung von Spielern haben, da der internationale Markt in diesem Bereich von der FIFA reguliert wird. Allerdings beeinträchtigt es vor allem den Markt für Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem nationalen Markt für die Anwerbung von Spielern. Auf dem Markt für Vermittlungsdienste können aber in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister tätig werden, die aufgrund des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelwerks davon abgehalten werden können, ihre Dienste auf dem nationalen Markt anzubieten. Damit ist ein Regelwerk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem die Vermittlertätigkeit geregelt werden soll, als geeignet anzusehen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
47 Was die dritte der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen angeht, so muss schon nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat, damit in einem konkreten Fall festgestellt werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot dieser Bestimmung fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C‑133/24, EU:C:2026:361, Rn. 36).
48 Insoweit schließt zwar der Umstand, dass sich ein Regelwerk eines Sportverbands an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, für sich genommen nicht aus, dass es eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk eine solche Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.
49 Damit die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung Anwendung findet, müssen darüber hinaus auch die in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
50 Allerdings kann keine dieser Voraussetzungen dahin ausgelegt werden, dass sie – ausdrücklich oder implizit – zur Folge hat, dass jedes Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, von der Anwendung der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausgeschlossen ist.
51 Der bloße Umstand, dass sich das Regelwerk eines Sportverbands an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, kann für sich genommen kein Merkmal darstellen, anhand dessen das Regelwerk mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, die in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang an sich als besonders schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen wäre.
52 Der Begriff „bezweckte Beschränkung“ bezeichnet nämlich jede Vereinbarung zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Merkmale aufweisen, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, die im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, um den es im Ausgangsverfahren geht, an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C‑298/22, EU:C:2024:638, Rn. 43, 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Des Weiteren kann anhand dieses Merkmals weder ausgeschlossen werden, dass mit dem Regelwerk ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt werden, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, noch, dass es zur Erreichung eines solchen Ziels geeignet ist.
54 Darüber hinaus steht dieses Merkmal an sich nicht der Feststellung entgegen, dass es keine anderen Mittel gibt, mit denen die betreffenden Ziele ebenso wirksam erreicht werden können.
55 Was schließlich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der hervorgerufenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen im Hinblick auf das oder die dem Gemeinwohl dienenden verfolgten Ziel(e) betrifft, so kann anhand des Merkmals an sich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zum einen hängt deren Einhaltung nämlich von der Art des verfolgten Ziels oder der verfolgten Ziele ab, und zum anderen ist ein solches Merkmal an sich nicht geeignet, jeden Wettbewerb auf dem Markt auszuschalten, auf dem die betreffenden verbandsfremden Unternehmen tätig sind.
56 Im Übrigen folgt aus der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht, dass eine Regelung, um auf der Grundlage dieser Rechtsprechung gerechtfertigt zu sein, nur Auswirkungen auf die Mitglieder des Vereins oder des Verbands haben darf, der sie erlassen hat.
57 Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf die Verbandsmitglieder, sondern auch auf Unternehmen entfaltet, die zwar verbandsfremd sind, jedoch Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein.
58 Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.
59 Wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, müssen im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken.
60 Demnach kann einem Regelwerk wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht allein deshalb das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Integrität der Sportwettbewerbe abgesprochen werden, weil es sich auch auf die Tätigkeit der Spielervermittler auswirkt.
61 Im Übrigen hat der Gerichtshof in anderen Wirtschaftsbereichen bereits anerkannt, dass die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf eine von einem Berufsverband erlassene Regelung über die von den Mandanten bzw. Kunden der Angehörigen des Berufsstands zu zahlenden Mindesthonorare Anwendung finden kann, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 53 und 54, sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890, Rn. 53 bis 55). Obwohl diese Regelung an die Mitglieder des betreffenden Berufsverbands gerichtet war, betraf sie gleichwohl deren Mandanten bzw. Kunden als verbandsfremde Personen.
62 Daher kann ein Regelwerk eines Sportverbands nicht allein deshalb von der Anwendung der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausgeschlossen werden, weil es sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt. Dagegen ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein Regelwerk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist.
63 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das fragliche Regelwerk alle in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung erfüllt.
64 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk – von dem Verband, der insoweit als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung handelt, erlassen wurde und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, – nicht als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, und – ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels oder dieser Ziele steht, was bedingt, dass es erstens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, zweitens nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, sich das Ziel oder die Ziele also mit einer weniger einschränkenden Maßnahme nicht ebenso wirksam erreichen ließen, und drittens keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, die außer Verhältnis zu dem Gemeinwohlinteresse stehen, das mit der Erreichung des legitimen Ziels oder der legitimen Ziele verbunden ist, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. Zur zweiten Frage
65 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind oder ob dabei Kriterien zu berücksichtigen sind, die sich auf den Grad der Verbindung der einzelnen Regelung mit der Organisation und Ausübung der sportlichen Tätigkeit des Verbands beziehen.
66 Wie sich aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, setzt die Anwendung der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das Vorliegen eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen den im fraglichen Regelwerk vorgesehenen Maßnahmen einerseits und diesen Zielen andererseits voraus.
67 Da Regelungen desselben Regelwerks unterschiedliche Ziele verfolgen oder unterschiedliche Auswirkungen haben können, ist in einem solchen Fall die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Regelungen oder auch eines Regelungskomplexes, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten, eigenständig zu prüfen.
68 Umgekehrt kann es, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Situationen geben, in denen es unnatürlich wäre, einen Regelungskomplex aufzuspalten, sei es wegen der Unteilbarkeit der Regelungen oder weil einige von ihnen gegenüber anderen nur nebensächlich sind.
69 Der Grad der Verbindung der einzelnen Regelungen desselben Regelwerks mit der Organisation und Ausübung der fraglichen Tätigkeit oder dem Zweck des Verbands, der sie erlassen hat, ist für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf jede einzelne Regelung des Regelwerks, im Hinblick auf einen Regelungskomplex oder auch im Hinblick auf das gesamte Regelwerk, in dem die Regelungen enthalten sind, zu prüfen sind, nicht ausschlaggebend.
70 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten. Kosten
71 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk – von dem Verband, der insoweit als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung handelt, erlassen wurde und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, – nicht als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, und – ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels oder dieser Ziele steht, was bedingt, dass es erstens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, zweitens nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, sich das Ziel oder die Ziele also mit einer weniger einschränkenden Maßnahme nicht ebenso wirksam erreichen ließen, und drittens keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, die außer Verhältnis zu dem Gemeinwohlinteresse stehen, das mit der Erreichung des legitimen Ziels oder der legitimen Ziele verbunden ist, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk – von dem Verband, der insoweit als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung handelt, erlassen wurde und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, – nicht als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, und – ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels oder dieser Ziele steht, was bedingt, dass es erstens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, zweitens nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, sich das Ziel oder die Ziele also mit einer weniger einschränkenden Maßnahme nicht ebenso wirksam erreichen ließen, und drittens keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, die außer Verhältnis zu dem Gemeinwohlinteresse stehen, das mit der Erreichung des legitimen Ziels oder der legitimen Ziele verbunden ist, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. – von dem Verband, der insoweit als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung handelt, erlassen wurde und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, – nicht als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, und – ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels oder dieser Ziele steht, was bedingt, dass es erstens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, zweitens nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, sich das Ziel oder die Ziele also mit einer weniger einschränkenden Maßnahme nicht ebenso wirksam erreichen ließen, und drittens keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, die außer Verhältnis zu dem Gemeinwohlinteresse stehen, das mit der Erreichung des legitimen Ziels oder der legitimen Ziele verbunden ist, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. 2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten. 2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten. Unterschriften