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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-650/22

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2024:824

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Wettbewerb – Von einem internationalen Sportverband eingeführte und unter Mitwirkung seiner Mitglieder durchgeführte Regelung – Profifußball – Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs‑, Überwachungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind – Reglement bezüglich Status und Transfers von Fußballspielern – Regeln über zwischen Vereinen und Spielern abgeschlossene Arbeitsverträge – Vorzeitige Auflösung eines Arbeitsvertrags durch den Spieler – Dem Spieler auferlegte Entschädigung – Gesamtschuldnerische Haftung des neuen Vereins – Sanktionen – Verbot, den internationalen Freigabeschein des Spielers auszustellen und ihn zu registrieren, solange ein Rechtsstreit wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsvertrags anhängig ist – Verbot, andere Spieler zu registrieren – Art. 45 AEUV – Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Rechtfertigung – Art. 101 AEUV – Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der die Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt – Arbeitsmarkt – Anwerbung von Spielern durch die Vereine – Markt für Klubwettbewerbe – Teilnahme von Vereinen und Spielern an Sportwettbewerben – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Freistellung“ In der Rechtssache C‑650/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidung vom 19. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2022, in dem Verfahren Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen BZ, Beteiligte: Union Royale Belge des Sociétés de Football Association ASBL (URBSFA), Sporting du Pays de Charleroi SA, Fédération internationale des footballeurs professionnels, Fédération internationale des footballeurs professionnels – Division Europe, Union nationale des footballeurs professionnels (UNFP), erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl, J. Passer (Berichterstatter) und der Richterin M. L. Arastey Sahún, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), vertreten durch A. Laes, Avocat, und D. Van Liedekerke, Advocaat, – von BZ, vertreten durch J-E. Barthélemy, J.‑L. Dupont, P. Henry, M. Hissel und F. Stockart, Avocats, – der Union Royale Belge des Sociétés de Football Association ASBL (URBSFA), vertreten durch N. Cariat, E. Matthys und A. Stévenart, Avocats, – der Fédération internationale des footballeurs professionnels, vertreten durch C. De Preter und P. Paepe, Avocats, – der Fédération internationale des footballeurs professionnels – Division Europe, vertreten durch J-E. Barthélemy, C. De Preter und P. Paepe, Avocats, – der Union nationale des footballeurs professionnels (UNFP), vertreten durch C. De Preter, P. Paepe und R. Palao, Avocats, – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits und C. Kokkosi als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und V. Depenne als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Del Gaizo und S. L. Vitale, Avvocati dello Stato, – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, E. Gyarmati und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, T. Baumé, B.‑R. Killmann und G. Meessen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und BZ über eine Klage von BZ auf Ersatz des Schadens, der ihm durch das Fehlverhalten der FIFA und der Union Royale Belge des Sociétés de Football Association ASBL (URBSFA) entstanden sein soll. I. Rechtlicher Rahmen A. FIFA-Statuten

3 Die FIFA ist ein privatrechtlicher Verband mit Sitz in der Schweiz. Nach Art. 2 ihrer Statuten in der Fassung vom September 2020 ist ihr Zweck u. a. „der Erlass und die Durchsetzung von Vorschriften und Bestimmungen zur Regelung des Fußballs und damit verbundener Aspekte“ sowie „die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen, indem alle notwendigen oder angezeigten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verletzung der Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA sowie der Spielregeln zu verhindern“.

4 Nach den Art. 11 und 14 der FIFA-Statuten kann in einem bestimmten Land jeder „für die Organisation und Kontrolle des Fußballs verantwortlich[e Verband]“ Mitgliedsverband der FIFA werden, sofern er u. a. bereits Mitglied einer der sechs durch die FIFA anerkannten und in Art. 22 der FIFA-Statuten genannten kontinentalen Konföderationen ist, zu denen die Union des Associations Européennes de Football (Union Europäischer Fußballverbände, UEFA) gehört, und er sich zunächst verpflichtet, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Entscheide der FIFA sowie der kontinentalen Konföderation, der dieser Verband bereits angehört, einzuhalten. Gegenwärtig sind mehr als 200 nationale Fußballverbände Mitglieder der FIFA. In dieser Eigenschaft haben sie nach den Art. 14 und 15 der FIFA-Statuten u. a. die Pflicht, ihre eigenen Mitglieder oder ihnen angeschlossene Vereinigungen zur Einhaltung der Statuten, Reglements, Weisungen und Entscheide der FIFA zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass diese von allen maßgebenden Interessengruppen im Fußball, insbesondere von den Profiligen, den Vereinen und den Spielern, beachtet werden.

5 Zu den Mitgliedern der FIFA und der UEFA gehört die URBSFA, die ihren Sitz in Belgien hat und deren Zweck es u. a. ist, die Organisation und Förderung des Fußballs in diesem Mitgliedstaat sicherzustellen. Nach seinen eigenen Statuten verpflichtet sich dieser Verband, die Statuten, Reglemente und Entscheidungen der UEFA „vorbehaltlich der allgemeinen Rechtsgrundsätze, der zwingenden Bestimmungen des ordre public und der einschlägigen nationalen, regionalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ einzuhalten. B. FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern

6 Am 22. März 2014 erließ die FIFA einen Rechtsakt mit dem Titel „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (im Folgenden: RSTS), der am 1. August desselben Jahres in Kraft trat und ein früheres Reglement mit demselben Gegenstand ersetzte.

7 Der einleitende Teil („Definitionen“) des RSTS enthält folgende Passage: „In diesem Reglement gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Ehemaliger Verband: Verband, dem der ehemalige Verein angehört. 2. Ehemaliger Verein: Verein, den ein Spieler verlässt. 3. Neuer Verband: Verband, dem der neue Verein angehört. 4. Neuer Verein: Verein, zu dem ein Spieler wechselt. … 6. Organisierter Fußball: Fußball, der durch die FIFA, die Konföderationen oder die Verbände organisiert oder durch sie genehmigt wird. 7. Schutzzeit: ein Zeitraum von drei ganzen Spielzeiten oder drei Jahren, was zuerst eintritt, nach Inkrafttreten des Vertrags eines Berufsspielers, sofern der Vertrag vor dessen 28. Geburtstag unterzeichnet wurde, oder ein Zeitraum von zwei ganzen Spielzeiten oder zwei Jahren, was zuerst eintritt, nach Inkrafttreten des Vertrags eines Berufsspielers, sofern der Vertrag nach dessen 28. Geburtstag unterzeichnet wurde. … 9. Spielzeit: Eine Spielzeit beginnt mit dem ersten offiziellen Spiel der betreffenden nationalen Meisterschaft und endet mit dem letzten offiziellen Spiel der betreffenden nationalen Meisterschaft. …“

8 Art. 1 („Geltungsbereich“) RSTS sieht in seinem Abs. 1 vor: „Dieses Reglement enthält die allgemeingültigen und verbindlichen Bestimmungen bezüglich Status von Spielern, deren Spielberechtigung im Rahmen des organisierten Fußballs und deren Transfer zwischen Vereinen unterschiedlicher Verbände.“

9 Art. 2 („Status von Spielern: Amateurspieler und Berufsspieler“) RSTS bestimmt: „1. Die Teilnehmer am organisierten Fußball sind entweder Amateur- oder Berufsspieler. 2. Ein Berufsspieler ist ein Spieler, der über einen schriftlichen Vertrag mit einem Verein verfügt und für seine fußballerische Tätigkeit mehr Geld erhält als zur Deckung seiner Auslagen tatsächlich notwendig ist. Alle übrigen Fußballer sind Amateure.“

10 Art. 5 („Registrierung“) RSTS sieht in Abs. 1 vor: „Ein Spieler ist für einen Verein nur spielberechtigt, wenn er gemäß Art. 2 dieses Reglements bei einem Verband entweder als Berufs- oder Amateurspieler registriert ist. Nur registrierte Spieler sind im organisierten Fußball spielberechtigt. Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglemente der FIFA, der Konföderationen und der Verbände einzuhalten.“

11 Art. 6 („Registrierungsperioden“) RSTS sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass „[e]in Spieler … nur während einer von zwei vom zuständigen Verband pro Jahr festgelegten Perioden registriert werden [darf]“.

12 Das RSTS enthält darüber hinaus u. a. Regeln für Arbeitsverträge zwischen Spielern und Vereinen sowie Regeln für den Transfer von Spielern. 1. Regeln für Arbeitsverträge

13 Art. 13 („Einhaltung von Verträgen“) RSTS bestimmt: „Ein Vertrag zwischen einem Berufsspieler und einem Verein gilt als beendet, wenn der Vertrag entweder ausläuft oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wird.“

14 Art. 14 („Vertragsauflösung aus triftigen Gründen“) RSTS bestimmt: „Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag ohne irgendwelche Folgen (Entschädigungszahlungen oder sportliche Sanktionen) aufzulösen, sofern ein triftiger Grund vorliegt.“

15 Art. 16 („Verbot der Vertragsauflösung während einer Spielzeit“) RSTS schreibt vor: „Eine einseitige Vertragsauflösung während einer Spielzeit ist nicht gestattet.“

16 Art. 17 („Folgen einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“) RSTS sieht vor: „Löst eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4 zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung aufgrund eines Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere die Entlohnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete. 2. Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu zahlen, gelten für ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. … 4. Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren (ob national oder international), nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß … dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“

17 Art. 22 („Zuständigkeit der FIFA“) RSTS sieht vor: „Unbeschadet des Rechts jedes Spielers, Trainers, Verbands oder Vereins, bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Zivilgericht anzurufen, ist die FIFA in folgenden Fällen zuständig: a) Streitigkeiten zwischen Vereinen und Spielern in Zusammenhang mit der Wahrung der Vertragsstabilität (Art. 13 bis 18), falls ein Gesuch um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins [(International Transfer Certificate [ITC])] gestellt wurde und von einer interessierten Partei eine Forderung in Bezug auf ein solches Gesuch besteht, insbesondere bezüglich der Ausstellung dieses Freigabescheins, sportlicher Sanktionen oder Entschädigungszahlungen aufgrund eines Vertragsbruchs; …“

18 Art. 24 („Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten“) RSTS bestimmt in Abs. 1: „Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) entscheidet alle Streitigkeiten gemäß [Art. 22 Buchst. a, b und e] mit Ausnahme von Streitigkeiten über die Ausstellung von ITC.“ 2. Transferregeln

19 Art. 9 („Internationaler Freigabeschein“) RSTS bestimmt in Abs. 1: „Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem anderen Verband registriert werden, wenn dieser vom ehemaligen Verband einen internationalen Freigabeschein erhalten hat. Er wird kostenlos, bedingungslos und uneingeschränkt ausgestellt. Vereinbarungen, die diese Bestimmungen missachten, sind ungültig. Der Verband, der den internationalen Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen. Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ist in Anhang 3 Art. 8 … dieses Reglements geregelt.“

20 Anhang 3 („Transferabgleichungssystem“) RSTS enthält u. a einen Art. 8 („Administratives Verfahren für Transfers von Berufsspielern zwischen Verbänden“), der bestimmt: „8.1 Grundsätze 1. Ein Berufsspieler, der für einen Verein registriert ist, der einem Verband angehört, darf erst für einen Verein eines anderen Verbands registriert werden, wenn der ehemalige Verband den internationalen Freigabeschein zugestellt und der neue Verband dessen Empfang bestätigt hat. … … 8.2 Erstellen eines internationalen Freigabescheins für Berufsspieler … 3. Der ehemalige Verband muss nach Empfang der ITC‑Anforderung beim ehemaligen Verein und beim Berufsspieler anfragen, ob der Vertrag abgelaufen ist, er in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst wurde oder eine Streitigkeit zum Vertrag vorliegt. 4. Binnen sieben Tagen ab Datum der ITC‑Anforderung muss der ehemalige Verband … entweder: a) den internationalen Freigabeschein dem neuen Verband zustellen und das Entregistrierungsdatum des Spielers eingeben oder b) die ITC‑Anforderung ablehnen und … den Grund für die Ablehnung angeben, der darin bestehen kann, dass der Vertrag zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch nicht abgelaufen ist oder die vorzeitige Vertragsauflösung nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt ist. … 7. Der ehemalige Verband darf für einen Berufsspieler keinen internationalen Freigabeschein zustellen, falls zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler auf der Grundlage von Umständen gemäß Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 4 lit. b eine Vertragsstreitigkeit besteht. In diesem Fall kann die FIFA bei außerordentlichen Umständen und auf Antrag des neuen Verbands provisorische Maßnahmen treffen. … Der Berufsspieler, der ehemalige Verein und/oder der neue Verein sind ferner berechtigt, in Übereinstimmung mit Art. 22 Klage bei der FIFA einzureichen. Die FIFA entscheidet über die Erstellung des Freigabescheins und etwaige Sanktionen innerhalb von 60 Tagen. In jedem Fall muss die Entscheidung über sportliche Sanktionen vor der Zustellung des Freigabescheins getroffen werden. Die Zustellung des Freigabescheins stellt für das Recht auf Entschädigung wegen Vertragsbruchs kein Präjudiz dar.“ II. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

21 BZ ist ein ehemaliger Berufsfußballspieler, der seinen Wohnsitz in Paris (Frankreich) hat.

22 Am 20. August 2013 unterzeichnete er einen vierjährigen Arbeitsvertrag mit dem Futbolny Klub Lokomotiv, der auch unter dem Namen Lokomotiv Moskau bekannt und ein Profifußballverein mit Sitz in Russland ist.

23 Am 22. August 2014 löste Lokomotiv Moskau diesen Vertrag aus Gründen auf, die seiner Ansicht nach mit dem Verhalten von BZ zusammenhingen. Am 15. September 2014 reichte dieser Verein bei der KBS auf der Grundlage von Art. 22 Buchst. a und Art. 24 RSTS unter Berufung auf eine angebliche „Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“ im Sinne von Art. 17 RSTS Klage ein und beantragte, BZ zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20 Mio. Euro zu verurteilen. In der Folge erhob BZ bei der KBS Widerklage auf Verurteilung von Lokomotiv Moskau zur Zahlung der ausstehenden Gehälter und auf Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte, wenn dieser bis zum Ende seiner Laufzeit fortgesetzt worden wäre.

24 BZ gibt an, er habe in der Folge nach einem neuen Profifußballverein gesucht, der ihn habe verpflichten können. Bei dieser Suche sei er mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen, da die Gefahr bestanden habe, dass ein Verein, der ihn gegebenenfalls verpflichtet hätte, gesamtschuldnerisch mit ihm zur Zahlung der gegebenenfalls von ihm gemäß Art. 17 RSTS an Lokomotiv Moskau zu leistenden Entschädigung hätte haftbar gemacht werden können.

25 Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 bot die Sporting du Pays de Charleroi SA, ein Profifußballverein mit Sitz in Belgien, Herrn BZ an, ihn unter Vertrag zu nehmen, allerdings unter zwei aufschiebenden kumulativen Bedingungen, nämlich erstens, dass er ordnungsgemäß registriert und zugelassen werde, für die erste Mannschaft dieses Vereins in allen von der FIFA, der UEFA und der URBSFA organisierten Wettkämpfen zu spielen, für die er aufgestellt werde, und zweitens, dass dieser Verein die schriftliche und bedingungslose Bestätigung erhalte, dass er nicht als Gesamtschuldner für jegliche Entschädigung, die BZ möglicherweise Lokomotiv Moskau schulde, in Anspruch genommen werden könne.

26 Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wandte sich BZ an die FIFA und die URBSFA, um die Zusicherung zu erhalten, dass er zum einen ordnungsgemäß registriert und zugelassen werden könne, um für die erste Mannschaft von Sporting du Pays de Charleroi zu spielen, und dass zum anderen Art. 17 RSTS auf diesen Verein nicht angewendet werde. Die FIFA antwortete, dass nur ihr zuständiges Entscheidungsorgan befugt sei, das RSTS anzuwenden. Die URBSFA antwortete, dass gemäß den FIFA-Regeln seine Registrierung nicht erfolgen könne, solange von Lokomotiv Moskau kein ITC ausgestellt worden sei.

27 Mit Entscheidung vom 18. Mai 2015 gab die KBS erstens dem Antrag von Lokomotiv Moskau teilweise statt und verurteilte BZ dazu, diesem Verein eine Entschädigung in Höhe von 10,5 Mio. Euro zu zahlen. Zweitens wies sie die Widerklage von BZ ab. Drittens erklärte sie, dass Art. 17 Abs. 2 RSTS auf BZ für die Zukunft nicht anwendbar sei.

28 Der von BZ mit einem Rechtsmittel befasste Internationale Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, im Folgenden: CAS), ein Organ mit Sitz in Lausanne (Schweiz), bestätigte diese Entscheidung am 27. Mai 2016.

29 Am 24. Juli 2015 wurde BZ von einem anderen Profifußballverein mit Sitz in Frankreich verpflichtet.

30 Am 9. Dezember 2015 erhob BZ beim Tribunal de commerce du Hainaut, Division de Charleroi (Handelsgericht Hainaut, Abteilung Charleroi, Belgien) Klage auf Verurteilung der FIFA und der URBSFA zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 6 Mio. Euro als Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Fehlverhaltens dieser beiden Verbände entstanden sein soll.

31 Mit Urteil vom 19. Januar 2017 erklärte sich dieses Gericht für die Entscheidung über die von BZ eingereichte Klage für zuständig und gab ihr dem Grunde nach statt. Es verurteilte die FIFA und die URBSFA gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines vorläufigen Betrags an BZ und stellte den Rechtsstreit im Übrigen zurück, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Frage zu klären, wie hoch der von BZ in Belgien aufgrund des Fehlverhaltens dieser beiden Verbände erlittene Schaden war.

32 Die FIFA legte gegen dieses Urteil bei der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Sie beantragt im Wesentlichen, dass sich dieses Gericht für die Entscheidung über die Klage von BZ für unzuständig erklären möge, da diese Klage in die ausschließliche Zuständigkeit des CAS bzw. zumindest nicht in die internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte falle. Hilfsweise beantragt die FIFA, die Klage für unzulässig oder, weiter hilfsweise, für unbegründet zu erklären.

33 Die URBSFA, der der Streit verkündet wurde, stellt ähnliche Anträge.

34 Der Verein Sporting du Pays de Charleroi, der beim vorlegenden Gericht einen Streithilfeschriftsatz einreichte, unterstützt die Anträge der FIFA und der URBSFA.

35 BZ, der Anschlussberufung einlegte, beantragt im Wesentlichen, das vorlegende Gericht möge zum einen feststellen, dass Art. 17 RSTS, Art. 9 Abs. 1 dieses Reglements und Art. 8.2.7 des Anhangs 3 dieses Reglements gegen die Art. 45 und 101 AEUV verstießen, und es möge zum anderen die FIFA und die URBSFA gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens verurteilen, der ihm durch das Bestehen und die Durchführung dieser Regeln entstanden sein soll.

36 In ihrer Vorlageentscheidung stellt die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons), nachdem sie sowohl die Berufung der FIFA als auch den Streithilfeschriftsatz von Sporting du Pays de Charleroi für zulässig befunden hat, zum Ersten fest, dass sich das Tribunal de commerce du Hainaut (Division de Charleroi) (Handelsgericht Hainaut [Abteilung Charleroi]) zu Recht für zuständig erklärt habe, über die Klage von BZ zu entscheiden, soweit diese den Ersatz des von BZ in Belgien erlittenen Schadens betreffe.

37 Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Klage aufgrund einer Schiedsvereinbarung, die die nach belgischem Recht erforderlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfülle, in die ausschließliche Zuständigkeit des CAS falle, da die Bestimmungen der FIFA-Statuten, auf die dieser Verband Bezug nehme, um das Bestehen einer solchen Vereinbarung im vorliegenden Fall nachzuweisen, allgemein, undifferenziert und ungenau seien.

38 Des Weiteren falle die Klage tatsächlich in die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, da sie sowohl die URBSFA als auch die FIFA betreffe. In Bezug auf die URBSFA sei diese Zuständigkeit erwiesen, da dieser Verband seinen Sitz in Belgien habe und BZ einen Schaden geltend mache, der in Charleroi eingetreten sei, wo er seine Tätigkeit als Profifußballspieler trotz des ihm von Sporting du Pays de Charleroi unterbreiteten Verpflichtungsangebots nicht habe ausüben können. Auch in Bezug auf die FIFA sei eine solche Zuständigkeit trotz des Umstands erwiesen, dass der Sitz dieses Verbands in der Schweiz liege, da BZ die Haftung der FIFA aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, geltend mache, das von ihm geltend gemachte schädigende Ereignis in Charleroi (Belgien) eingetreten sei und eine besonders enge Verknüpfung zwischen der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit und diesem Gericht bestehe. Die Entscheidung von BZ, das Tribunal de commerce du Hainaut (Abteilung Charleroi) (Handelsgericht Hainaut [Abteilung Charleroi]) anzurufen, habe jedoch zur Folge, dass sich die Zuständigkeit dieses Gerichts auf den Schaden beschränke, den der Betroffene möglicherweise in Belgien erlitten habe.

39 Schließlich können die FIFA und die URBSFA nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein „Zuständigkeitsbetrug“ vor, da BZ künstlich einen Rechtsstreit in Belgien geschaffen habe, indem er durch arglistige Täuschung ein fiktives Verpflichtungsangebot von Sporting du Pays de Charleroi erwirkt habe. Insoweit sei erstens erwiesen, dass BZ an mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union ansässige Vereine, die nach den Angaben der Presse Interesse an ihm bekundet hätten, herangetreten sei, um verpflichtet zu werden, zweitens, dass Sporting du Pays de Charleroi die einseitige Initiative ergriffen habe, ihm anzubieten, ihn unter Vertrag zu nehmen, drittens, dass BZ unverzüglich die erforderlichen Schritte unternommen habe, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Angebot festgelegten aufschiebenden Bedingungen eingehalten würden, und viertens, dass es für ihn nicht unangemessen gewesen sei, ein solches Angebot, das zu diesem Zeitpunkt das einzige gewesen sei, das er erhalten habe, anzunehmen, um seine berufliche Laufbahn trotz des Rechtsstreits mit Lokomotiv Moskau fortsetzen zu können und um den Schaden zu begrenzen, der sich aus der Unterbrechung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit seit mehreren Monaten ergebe.

40 Zum Zweiten hält die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) die Klage von BZ für zulässig, da dieser als Inhaber eines subjektiven Rechts, der der Ansicht sei, dass ihm aufgrund des Fehlverhaltens der FIFA und der URBSFA ein Schaden entstanden sei, ein Rechtsschutzinteresse rechtlich hinreichend dargetan habe.

41 Zum Dritten schließlich führt das vorlegende Gericht aus, dass im Ausgangsrechtsstreit die Frage zu entscheiden sei, ob der Schaden, den BZ dadurch erlitten zu haben meint, dass er in der Spielzeit 2014/2015 an der Ausübung seiner Tätigkeit als Profifußballspieler gehindert gewesen sei, durch ein Fehlverhalten der FIFA und der URBSFA verursacht worden sei, das darin bestanden habe, dass auf ihn Vorschriften angewandt worden seien, die gegen die Art. 45 und 101 AEUV verstießen, nämlich Art. 17 RSTS, Art. 9 Abs. 1 dieses Reglements und Art. 8.2.7 des Anhangs 3 dieses Reglements.

42 Hierzu stellt dieses Gericht zum einen fest, dass nach Ansicht von BZ die genannten Vorschriften im Licht des Urteils vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463), sowohl als Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer als auch als Beeinträchtigung des Wettbewerbs anzusehen seien. Die Regel von Art. 17 Abs. 2 RSTS, nach der jeder neue Profifußballverein, der einen Spieler verpflichtet, nachdem der Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund gekündigt wurde, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung haftet, die der Spieler möglicherweise an seinen ehemaligen Verein zu zahlen hat, behindere die Verpflichtung von Spielern zum Nachteil sowohl der Spieler als auch der Vereine; dies gelte umso mehr, als die Höhe dieser Entschädigung, die später anhand der in Art. 17 Abs. 1 RSTS aufgezählten Kriterien festzusetzen sei, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen gegebenenfalls einen Arbeitsvertrag abschließen, in der Regel nicht bekannt sei. Darüber hinaus werde diese Beeinträchtigung durch die Regel in Art. 17 Abs. 4 des Reglements verstärkt, wonach davon ausgegangen werde, dass der neue Verein den Spieler dazu angestiftet habe, den Arbeitsvertrag mit seinem ehemaligen Verein aufzulösen, und dem neuen Verein in bestimmten Fällen eine sportliche Sanktion auferlegt werden könne. Ebenso würden die Regeln in Art. 9 Abs. 1 RSTS und Art. 8.2.7 des Anhangs 3 dieses Reglements die Beeinträchtigung verstärken, indem sie dem nationalen Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehöre, verböten, einen ITC für einen Spieler auszustellen, wenn es zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler einen Rechtsstreit gebe, der auf einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrags ohne gegenseitiges Einvernehmen beruhe.

43 Zum anderen merkt das vorlegende Gericht an, dass nach Ansicht der FIFA und der URBSFA die verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln insgesamt unter Berücksichtigung der Besonderheit des Sports, die vom AEU-Vertrag anerkannt werde, zu betrachten seien. Insbesondere seien diese Regeln nach Ansicht dieser Verbände, selbst wenn sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder den Wettbewerb beeinträchtigten, im Hinblick auf die legitimen Ziele gerechtfertigt, die in erster Linie in der Wahrung der Vertragsstabilität und der Stabilität der Fußballmannschaften und im weiteren Sinne in der Wahrung der Integrität, des ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufs der Sportwettbewerbe bestünden.

44 Das vorlegende Gericht wiederum ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften, insbesondere in einer Zusammenschau, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den Wettbewerb beeinträchtigten. Außerdem gibt es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ernsthafte, klare und schlüssige Vermutungen, dass das Vorliegen und die Durchführung dieser Regeln die Verpflichtung von BZ durch einen neuen Profifußballverein nach der Auflösung seines Arbeitsvertrags mit Lokomotiv Moskau behindern konnten. Diese Regeln hätten eine solche Verpflichtung erschwert, was insbesondere durch die aufschiebenden Bedingungen belegt werde, die von Sporting du Pays de Charleroi in seinem Verpflichtungsangebot an BZ festgelegt worden seien.

45 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 45 und 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie Folgendes verbieten: – den Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung des Spielers und des Vereins, der ihn verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, wie in Art. 17 Abs. 2 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) der FIFA in Verbindung mit den in Art. 17 Abs. 4 dieses Reglements vorgesehenen sportlichen Sanktionen und den in Art. 17 Abs. 1 des Reglements vorgesehenen finanziellen Sanktionen festgelegt; – die Möglichkeit für den Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, den internationalen Freigabeschein, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht (Art. 9 Abs. 1 RSTS der FIFA und Anhang 3 Art. 8.2.7 RSTS)? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

46 Am 15. Dezember 2022, also nach dem Erlass der Vorlageentscheidung, haben drei Verbände, die Profifußballer vertreten, der erste auf internationaler Ebene (die Fédération Internationale des Joueurs Professionnels, im Folgenden: FIFPro), der zweite auf europäischer Ebene (die Fédération Internationale des Joueurs Professionnels – Division Europe, im Folgenden: FIFPro Europa) und der dritte auf französischer Ebene (die Union nationale des footballeurs professionnels [UNFP]), als Gruppe einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer im Ausgangsrechtsstreit eingereicht.

47 Am 19. Dezember 2022 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer vorliege.

48 Auf die Frage der Kanzlei des Gerichtshofs, ob die in Rede stehenden Verbände allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer eingereicht hätten, als neue Parteien des Ausgangsverfahrens anzusehen seien oder ob die mögliche Anerkennung dieser Eigenschaft eine Entscheidung des vorlegenden Gerichts erfordere, hat das vorlegende Gericht im Wesentlichen geantwortet, dass diese Verbände gemäß den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften, d. h. den Art. 15 und 16 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs, als Parteien des Ausgangsverfahrens anzusehen seien, auch wenn über die Zulässigkeit ihres Antrags noch nicht entschieden worden sei.

49 In Anbetracht dieser Antwort ist diesen Verbänden das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 97 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zugestellt und eine Frist für die Einreichung schriftlicher Erklärungen gesetzt worden.

50 Nach der Einreichung dieser schriftlichen Erklärungen hat die FIFA den Gerichtshof am 30. Mai 2023 und sodann erneut am 12. Juni 2023 ersucht, sie zurückzuweisen oder ihre Unzulässigkeit mit der Begründung festzustellen, dass die drei in Rede stehenden Verbände nicht als neue Parteien des Ausgangsrechtsstreits angesehen werden könnten. Die Kanzlei des Gerichtshofs hat der FIFA mitgeteilt, dass beschlossen worden sei, ihren Antrag zur Kenntnis zu nehmen, und dass dieser zu gegebener Zeit vom Gerichtshof bearbeitet werde, wobei sie die FIFA darauf aufmerksam gemacht hat, dass das vorlegende Gericht dem Gerichtshof ausdrücklich und eindeutig mitgeteilt habe, dass diese Verbände als neue Parteien des Hauptverfahrens zu betrachten seien.

51 Am 29. November 2023 hat der Kanzler des Gerichtshofs insbesondere alle Parteien des Ausgangsverfahrens, wie sie vom vorlegenden Gericht bezeichnet worden sind, zu der für den 18. Januar 2024 vorgesehenen mündlichen Verhandlung geladen. Bei dieser Gelegenheit hat er ihnen mitgeteilt, dass die Zweite Kammer des Gerichtshofs nach Beratung am 23. November 2023 entschieden habe, dass weder die von der FIFPro, der FIFPro Europa und der UNFP eingereichten schriftlichen Erklärungen für unzulässig zu erklären noch diese Verfahrensbeteiligten vom Verfahren auszuschließen seien, und darauf hingewiesen, dass die Gründe für diese Entscheidung im verfahrensbeendenden Urteil näher ausgeführt würden.

52 Insoweit sieht Art. 96 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, dass im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens u. a. die Parteien des Ausgangsrechtsstreits vor dem Gerichtshof Erklärungen abgeben können.

53 Gemäß Art. 97 Abs. 1 der Verfahrensordnung sind Parteien des Ausgangsrechtsstreits diejenigen, die vom vorlegenden Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften als solche bezeichnet werden.

54 Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, nachzuprüfen, ob die Entscheidungen des vorlegenden Gerichts über diese Bezeichnung den geltenden nationalen Verfahrensregeln entsprechen. Vielmehr hat sich der Gerichtshof an solche Entscheidungen zu halten, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Orizzonte Salute, C‑61/14, EU:C:2015:655, Rn. 33).

55 Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, jede Person als Partei des Ausgangsverfahrens anzusehen, die vom vorlegenden Gericht als solche bezeichnet wird, sei es, dass diese Person diese Eigenschaft vor der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens innehatte, sei es, dass sie sie später erlangt hat.

56 Abweichend von diesem Grundsatz kann einer Person die Eigenschaft einer Partei des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 96 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs nicht zuerkannt werden, wenn aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten offensichtlich hervorgeht, dass diese Person beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin nach dem Vorabentscheidungsersuchen nur gestellt hat, um am Vorabentscheidungsverfahren teilzunehmen, und nicht die Absicht hat, sich aktiv am nationalen Verfahren zu beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Orizzonte Salute, C‑61/14, EU:C:2015:655, Rn. 35 und 36).

57 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils festgestellt, ausdrücklich, klar und ohne Vorbehalte darauf hingewiesen, dass die FIFPro, die FIFPro Europa und die UNFP gemäß den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften als neue Parteien des Ausgangsrechtsstreits anzusehen seien. Zudem enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die entsprechende Entscheidung dieses Gerichts im Rahmen der im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe geändert oder aufgehoben worden wäre.

58 Im Übrigen geht aus dieser Akte nicht offensichtlich hervor, dass die drei in Rede stehenden Verbände ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer beim vorlegenden Gericht nur gestellt hätten, um am Vorabentscheidungsverfahren teilzunehmen, und dass sie nicht die Absicht hätten, sich aktiv am nationalen Verfahren zu beteiligen.

59 Daher musste diesen Verbänden die Eigenschaft als Partei des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 96 der Verfahrensordnung zuerkannt werden, so dass sie berechtigt gewesen sind, vor dem Gerichtshof Erklärungen abzugeben.

60 Folglich gab es keinen Grund, ihre schriftlichen Erklärungen für unzulässig zu erklären. IV. Zur Zulässigkeit

61 Die FIFA, die URBSFA sowie die griechische, die französische und die ungarische Regierung ziehen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens oder zumindest bestimmter Aspekte der dem Gerichtshof vorgelegten Frage in Zweifel.

62 Die Argumente, die sie hierzu vortragen, sind im Wesentlichen dreierlei Natur. Erstens genügt der Inhalt der Vorlageentscheidung nach Ansicht der französischen und der griechischen Regierung sowie der URBSFA nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof befrage, und die Gründe, aus denen diesem Gericht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung von Art. 45 oder 101 AEUV erforderlich erscheine, um den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können, nicht hinreichend substantiiert dargestellt würden. Zweitens machen die FIFA und die URBSFA geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen hypothetischen und abstrakten Charakter habe, da es keinen realen Rechtsstreit gebe, dessen Entscheidung irgendeine Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs erfordern könnte. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Regeln des RSTS über Arbeitsverträge und Transfers letztlich keine negativen Auswirkungen auf BZ gehabt hätten, und zum anderen aus dem Umstand, dass der Ausgangsrechtsstreit von BZ künstlich konstruiert worden sei, da BZ nie die Absicht gehabt habe, zu Sporting du Pays de Charleroi zu wechseln. Drittens sind die französische und die ungarische Regierung sowie die FIFA und die URBSFA der Ansicht, dass der Ausgangsrechtsstreit keine grenzüberschreitende Dimension im Sinne des AEU-Vertrags besitze, und nach Ansicht der FIFA und der URBSFA hat er sogar einen „externen“ Charakter, so dass er nicht unter Art. 45 AEUV fallen könne. Die Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die BZ erlitten haben soll, bestehe nämlich in einer Beeinträchtigung seiner beruflichen Mobilität zwischen einem Drittstaat (Russland), in dem Lokomotiv Moskau ansässig sei, und einem Mitgliedstaat (Belgien), in dem Sporting du Pays de Charleroi ansässig sei. A. Zum Inhalt der Vorlageentscheidung

63 Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Regelung herstellt. Diese Erfordernisse gelten ganz besonders in Bereichen, die wie der Bereich des Wettbewerbs durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Außerdem müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Im vorliegenden Fall genügt das Vorabentscheidungsersuchen den in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Anforderungen. In der Vorlageentscheidung wird der tatsächliche und rechtliche Rahmen, in den sich die dem Gerichtshof vorgelegte Frage einfügt, detailliert dargestellt. Ferner werden darin die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, aufgrund deren das vorlegende Gericht es für erforderlich erachtet hat, diese Frage zu stellen, und der Zusammenhang, den es zwischen den Art. 45 und 101 AEUV und dem Ausgangsrechtsstreit sieht, knapp, aber klar dargelegt.

66 Im Übrigen zeigt der Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, dass deren Verfasser keinerlei Schwierigkeiten hatten, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Frage des vorlegenden Gerichts einfügt, zu erfassen, den Sinn und die Tragweite der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zu verstehen, die Gründe zu erfassen, aus denen das vorlegende Gericht ihre Vorlage für erforderlich gehalten hat, und letztlich hierzu umfassend und zweckdienlich Stellung zu nehmen. B. Zu den Gegebenheiten des Rechtsstreits und zur Relevanz der dem Gerichtshof vorgelegten Frage

67 Es ist allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof ihre Beantwortung nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Im vorliegenden Fall belegen die oben in den Rn. 22 bis 35, 39 und 41 bis 44 zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass der Ausgangsrechtsstreit real ist. Außerdem ergibt sich aus diesen Angaben, dass es nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof in diesem Rahmen nach der Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV befragt.

69 Aus diesen Angaben geht nämlich erstens hervor, dass dieses Gericht sowohl im Wege einer Berufung als auch im Wege einer Anschlussberufung mit einem Rechtsstreit befasst ist, der die tatsächliche und konkrete Frage zum Gegenstand hat, ob BZ, wie im ersten Rechtszug entschieden wurde, berechtigt ist, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass er in der Spielzeit 2014/2015 wegen eines Fehlverhaltens der FIFA und der URBSFA, das darin bestanden habe, dass auf ihn Art. 17, Art. 9 Abs. 1 und Art. 8.2.7 des Anhangs 3 RSTS angewandt worden seien, an der Ausübung seiner Tätigkeit als Profifußballspieler gehindert gewesen sei. Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass es seiner Ansicht nach ernsthafte, klare und schlüssige Vermutungen gebe, dass das Vorliegen und die Anwendung dieser verschiedenen Vorschriften die Verpflichtung von BZ durch einen neuen Profifußballverein nach der Auflösung seines Arbeitsvertrags mit Lokomotiv Moskau möglicherweise behinderten. Zweitens stützen sich sowohl die Klage von BZ als auch das erstinstanzliche Urteil, mit dem sie dem Grunde nach für begründet erklärt wurde, auf eine Auslegung und Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV. Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es in Anbetracht des Gegenstands des bei ihm anhängigen Rechtsstreits seinerseits beim Erlass seiner Entscheidung u. a. darüber zu entscheiden habe, ob das Verhalten der FIFA und der URBSFA wegen Verstoßes gegen die Art. 45 und 101 AEUV als fehlerhaft einzustufen sei. Viertens entschied dieses Gericht in Anbetracht des ihm unterbreiteten Sachverhalts, dass der Ausgangsrechtsstreit entgegen dem Vorbringen der FIFA und der URBSFA nicht als künstlich angesehen werden könne. C. Zur grenzüberschreitenden Dimension des Ausgangsrechtsstreits

70 Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen, außer wenn es sich um bestimmte Einzelfälle handelt, in denen aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und Art. 45, Art. 49, Art. 56 oder Art. 63 AEUV, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Im vorliegenden Fall kann das Vorabentscheidungsersuchen, soweit es die Auslegung von Art. 45 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft, nicht mit der Begründung als unzulässig angesehen werden, dass dieser Artikel nicht mit dem Ausgangsrechtsstreit in Zusammenhang stehe, da er keine grenzüberschreitende Dimension oder gar einen „externen“ Charakter in dem Sinne habe, den die URBSFA diesem Begriff beimisst.

72 Die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) führt in ihrer Vorlageentscheidung aus, dass BZ seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Interessen in Paris habe. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die von ihm erhobene Klage auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der ihm in der Spielzeit 2014/2015 dadurch entstanden sein soll, dass er in seinen Möglichkeiten der beruflichen Mobilität in andere Mitgliedstaaten, insbesondere in Richtung Belgien, beeinträchtigt worden sei, wo ihm Sporting du Pays de Charleroi ein bedingtes Verpflichtungsangebot unterbreitet habe. Damit hebt das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen klar den grenzüberschreitenden Charakter der Sach- und Rechtslage hervor, die den Ausgangsrechtsstreit kennzeichnet, in dem sich eine in Frankreich wohnhafte Person darüber beschwert, dass sie nach der Beendigung ihres Arbeitsvertrags mit einem in einem Drittstaat ansässigen Profifußballverein in ihrer erwiesenen Absicht, von ihrer Freizügigkeit in andere Mitgliedstaaten, insbesondere Belgien, Gebrauch zu machen, dadurch behindert worden sei, dass bestimmte von der FIFA erlassene Regeln zum internationalen Status und Transfer von Profifußballspielern bestünden und tatsächlich oder potenziell auf sie angewandt würden.

73 Nach alledem kann keinem der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Argumente gefolgt werden, so dass das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt zulässig ist. V. Zur Vorlagefrage

74 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 45 und 101 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie von einem privatrechtlichen Verband erlassenen Regeln entgegenstehen, deren Zweck u. a. darin besteht, den Fußball weltweit zu regeln, zu organisieren und zu kontrollieren, und die Folgendes vorsehen: – erstens, dass ein Berufsspieler, der Partei eines Arbeitsvertrags ist und dem eine Auflösung dieses Vertrags ohne triftigen Grund vorgeworfen wird, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein zusteht, für den dieser Spieler gearbeitet hat, und auf der Grundlage verschiedener Kriterien festzulegen ist, die in diesen Regeln aufgezählt werden, – zweitens, dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Berufsspielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler während eines bestimmten Zeitraums besteht, es sei denn, er weist nach, dass er diesen Spieler nicht dazu angestiftet hat, diesen Vertrag aufzulösen, und – drittens, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den ITC ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann. A. Vorbemerkungen

75 Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76 Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Niederlassung der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen oder Niederlassung gelten, unmittelbar auf diese Arbeit, Dienstleistung oder Niederlassung auswirken, unter die Art. 45, 49 und 56 AEUV fallen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78 In gleicher Weise fallen die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln gehören nicht zu denen, auf die die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Die im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Regeln wirken sich zum einen offensichtlich unmittelbar auf die Arbeit der Spieler aus. Die in den Rn. 13 bis 17 des vorliegenden Urteils genannten Regeln sollen somit die Arbeitsverträge von Berufsspielern regeln, in denen ihre Arbeitsbedingungen und mittelbar die wirtschaftliche Tätigkeit, die im Rahmen dieser Arbeit gegebenenfalls ausgeübt wird, festgelegt sind. Die in den Rn. 10, 19 und 20 dieses Urteils genannten Regeln wirken sich unmittelbar auf die Arbeit der Spieler aus, da sie ihre Teilnahme an Wettkämpfen, die den wesentlichen Gegenstand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, bestimmten Voraussetzungen unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Da zum anderen die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballklubs gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist davon auszugehen, dass sich Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, ob sie nun Arbeitsverträge oder Transfers von Spielern betreffen, auch unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballklubs auswirken (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61).

82 Daher fallen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln in den Anwendungsbereich der Art. 45 und 101 AEUV.

83 Da diese beiden Artikel des AEU-Vertrags zweitens jeweils eigene Ziele verfolgen, ihre eigenen Anwendungsbedingungen vorsehen, sich ihre Anwendung nicht gegenseitig ausschließt und ihre Nichtbeachtung, wenn sie erwiesen ist, nicht die gleichen Folgen nach sich zieht, muss sie der Gerichtshof nacheinander auslegen, wie es das vorlegende Gericht beantragt.

84 Drittens und letztens können die nicht zu leugnenden Besonderheiten der sportlichen Tätigkeit, die sich, auch wenn sie im Speziellen den Amateursport betreffen, auch bei der Ausübung des Sports als wirtschaftliche Tätigkeit wiederfinden können, möglicherweise je nach ihrer Relevanz neben anderen Gesichtspunkten bei der Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV berücksichtigt werden, wobei ihre Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der in diesen Artikeln jeweils vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen erfolgen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

85 Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). B. Zur Vorlagefrage, soweit sie sich auf Art. 45 AEUV bezieht 1. Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer

86 Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, steht jeder Maßnahme – gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist – entgegen, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der Frage des vorlegenden Gerichts und den ihr zugrunde liegenden Ausführungen, dass das Verhalten, im Zusammenhang mit dem dieses Gericht den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 45 AEUV befragt, darin besteht, dass die FIFA verschiedene Regeln des RSTS, die in dessen Art. 17 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 1 sowie in Art. 8.2.7 seines Anhangs 3 vorgesehen sind, erlassen und sodann auf BZ, der in Paris ansässig ist, und auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Profifußballvereine, die ihn nach der Auflösung seines Arbeitsvertrags mit Lokomotiv Moskau verpflichten konnten oder wollten, angewandt hat bzw. dass zumindest die Gefahr bestand, dass verschiedene Regeln des RSTS auf diesen Spieler und diese Vereine angewandt werden.

88 Art. 17 Abs. 2 RSTS sieht vor, dass ein Berufsspieler, dessen Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein, für den der Spieler tätig war, zusteht. In Bezug auf diese Entschädigung bestimmt Art. 17 Abs. 1 RSTS, dass bei der Festlegung dieser Entschädigung, sofern im Arbeitsvertrag nichts vereinbart wurde, nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt werden. Zu diesen Kriterien gehören insbesondere die Entlohnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß dem aufgelösten und/oder neuen Vertrag zustehen, die verbleibende Laufzeit des aufgelösten Vertrags bis maximal fünf Jahre sowie die Höhe von Gebühren und Ausgaben, für die der ehemalige Verein aufgekommen ist und die über die Dauer des Vertrags amortisiert wurden.

89 Sodann bestimmt Art. 17 Abs. 4 RSTS, dass dem neuen Verein eine sportliche Sanktion auferlegt wird, wenn die Verpflichtung des betreffenden Spielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, die je nach Alter dieses Spielers den ersten zwei oder drei Spielzeiten oder Jahren entspricht, die von diesem Vertrag erfasst sind. Insoweit stellt diese Bestimmung erstens klar, dass die fragliche sportliche Sanktion zusätzlich zu der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 RSTS auferlegt wird. Zweitens soll diese sportliche Sanktion jedem neuen Verein im Fall eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch während der Schutzzeit auferlegt werden. Drittens macht sich jeder neue Verein, der einen Spieler unter Vertrag nimmt, der seinen früheren Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Viertens besteht diese sportliche Sanktion darin, dass dem neuen Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verboten wird.

90 Schließlich geht insbesondere aus Art. 9 Abs. 1 RSTS und Art. 8.2.7 des Anhangs 3 dieses Reglements hervor, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den ITC ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann.

91 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, sind diese Regeln geeignet, Profifußballspieler zu benachteiligen, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in ihrem Herkunftsmitgliedstaat haben und ihre wirtschaftliche Tätigkeit für Rechnung eines neuen Vereins im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen, indem sie ihren Arbeitsvertag mit ihrem ehemaligen Verein einseitig aus einem Grund auflösen oder aufgelöst haben, den dieser zu Unrecht oder zu Recht als nicht triftig ansieht oder ansehen könnte.

92 Genauer gesagt, sind die – zwar ergänzenden – in Art. 17 Abs. 1 RSTS vorgesehenen Regeln zur Festlegung der Höhe der Entschädigung, die jeder Spieler seinem ehemaligen Verein im Fall der Auflösung seines Arbeitsvertrags ohne triftigen Grund zu zahlen hat, die in Art. 17 Abs. 2 RSTS enthaltene Regel, dass jeder neue Verein, der einen solchen Spieler verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Entschädigung haftet, und die – wenn auch widerlegbare – Vermutung, dass eine Anstiftung zum Vertragsbruch stattgefunden hat, sowie die Sanktion des Verbots der Registrierung neuer Spieler, die auf neue Vereine nach Art. 17 Abs. 4 RSTS anwendbar sind, geeignet, jedem Spieler, der sich in einer solchen Lage befindet, in sehr hohem Maße – entweder tatsächlich, wie im Fall von BZ, oder zumindest potenziell – die Aussicht zu nehmen, verbindliche und unbedingte Verpflichtungsangebote von Vereinen in anderen Mitgliedstaaten zu bekommen, deren Annahme ihn veranlassen würde, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und seine Freizügigkeit auszuüben. Das Bestehen dieser Regeln und ihre Kombination führen dazu, dass die Vereine erheblichen rechtlichen Risiken, unvorhersehbaren und potenziell sehr hohen finanziellen Risiken und erheblichen sportlichen Risiken ausgesetzt sind, die zusammen genommen eindeutig von der Verpflichtung solcher Spieler abhalten können.

93 Die in Art. 9 Abs. 1 RSTS und Art. 8.2.7 des Anhangs 3 dieses Reglements vorgesehenen Regeln, die allgemein und automatisch – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – die Ausstellung des für die Registrierung von Berufsspielern bei ihren neuen Vereinen erforderlichen ITC verbieten, solange zwischen diesen Spielern und ihren ehemaligen Vereinen Rechtsstreitigkeiten bestehen, die sich aus dem Fehlen eines gegenseitigen Einvernehmens über eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags ergeben, können diese Spieler daran hindern, ihre wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat auszuüben, und sind somit geeignet, ihrer etwaigen Verpflichtung durch einen Verein mit Sitz in einem dieser anderen Mitgliedstaaten im Wesentlichen das sportliche und wirtschaftliche Interesse zu nehmen. Zudem gelten die letztgenannten Regeln speziell für die grenzüberschreitende Mobilität von Spielern, unter Ausschluss der Mobilität innerhalb ein und desselben Staates, wie auch aus Art. 1 Abs. 1 RSTS hervorgeht. So geht im vorliegenden Fall aus den Ausführungen in der Vorlageentscheidung hervor, dass Sporting du Pays de Charleroi das an BZ gerichtete Verpflichtungsangebot vom 19. Februar 2015 speziell von der Zusicherung abhängig machte, dass BZ in Belgien registriert werden und spielen darf, wobei BZ versuchte, diese Zusicherung von der FIFA und der URBSFA zu erwirken, diese jedoch erklärten, dass dies aufgrund eines Rechtsstreits zwischen ihm und Lokomotiv Moskau, der von der KBS erst mehrere Monate später entschieden wurde, nicht möglich sei.

94 Daher sind die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Regeln geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. 2. Zum Vorliegen einer etwaigen Rechtfertigung

95 Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs können auch dann, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, zulässig sein, sofern erstens feststeht, dass mit ihrem Erlass ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem AEU-Vertrag vereinbar und demnach anderer als rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist. Speziell zum Erfordernis der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97 Im vorliegenden Fall wird es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts sein, angesichts der von den Parteien vorgetragenen Argumente und vorgelegten Beweise festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS diese Bedingungen erfüllen. Der Gerichtshof ist jedoch in der Lage, dem vorlegenden Gericht in Anbetracht des ihm vorliegenden Akteninhalts und vorbehaltlich der Überprüfung durch dieses Gericht die folgenden Hinweise zu geben. a) Zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels

98 Die FIFA, unterstützt von der URBSFA, macht geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS mehrere Ziele verfolgten, die erstens darin bestünden, die Vertragsstabilität sowie die Stabilität der Mannschaften der Profifußballvereine zu wahren, zweitens, im weiteren Sinne die Integrität, den ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Klubwettbewerbe zu bewahren, und drittens, die Berufsfußballspieler in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer zu schützen. All diese verschiedenen Ziele seien im Hinblick auf das Gemeinwohl legitim.

99 Insoweit ist erstens zum Schutz der Arbeitnehmer zum einen anzumerken, dass er nicht Verbandszweck der FIFA ist, wie er in ihren Statuten definiert ist, und zweitens, dass diesem privatrechtlichen Verband in diesem Bereich auch keine besondere Aufgabe von den staatlichen Behörden auferlegt worden ist. Es braucht also nicht darüber entschieden zu werden, ob ein solcher Verband angesichts dieser Umstände berechtigt ist, sich auf die Verfolgung eines solchen Ziels zu berufen, da es im vorliegenden Fall jedenfalls genügt, festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Erlass oder die Umsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS, wie sie in Rn. 74 des vorliegenden Urteils beschrieben sind, zum Schutz von Berufsfußballspielern beitragen könnte.

100 Zweitens ist in Anbetracht des von der FIFA festgelegten Verbandszwecks, der in Art. 2 ihrer Statuten festgelegt und in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannt ist, zunächst festzustellen, dass das Ziel, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel darstellt, das von einem Sportverband verfolgt werden kann, z. B. durch den Erlass von Regeln, die Fristen für Spielertransfers festsetzen, um Transfers zu vermeiden, die zu einem späten Zeitpunkt erfolgen und den sportlichen Wert einer Mannschaft im Verlauf eines Wettbewerbs erheblich verändern und damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen am Wettbewerb beteiligten Mannschaften und so in der Folge auch den geordneten Ablauf dieses Wettbewerbs insgesamt beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 53 und 54).

101 Sodann kommt diesem Ziel im Fußball angesichts der wesentlichen Rolle, die den sportlichen Leistungen beim Ablauf der sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene veranstalteten Wettbewerbe zukommt, besondere Bedeutung zu. Diese wesentliche Rolle kann nur gewährleistet werden, wenn die vielen beteiligten Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen und wenn zwischen den Vereinen eine Balance aufrechterhalten und dadurch eine gewisse Chancengleichheit gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102 Da schließlich die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Vereine gegenüberstehen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61), kann dieses Ziel nicht nur den Erlass der in Rn. 100 des vorliegenden Urteils aufgeführten Regeln rechtfertigen, die u. a. die Fristen für Spielertransfers während des Wettbewerbs betreffen, sondern grundsätzlich und unbeschadet ihres konkreten Inhalts auch den Erlass von Regeln, die die Aufrechterhaltung eines gewissen Grads an Stabilität in den Kadern der Vereine gewährleisten sollen, die als Pool für die Zusammenstellung der Fußballmannschaften dienen, die von diesen Vereinen bei Klubwettbewerben aufgestellt werden. Die Aufrechterhaltung eines gewissen Grades an Stabilität in diesen Kadern und damit einer gewissen Kontinuität der entsprechenden Verträge ist somit zwar nicht per se als ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel anzusehen, aber als eines der möglichen Mittel, um zur Verfolgung des dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf von Klubwettbewerben zu gewährleisten. b) Zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

103 Wie sich aus der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ergibt und wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS, wie sie in Rn. 74 dieses Urteils beschrieben und in seinen Rn. 87 bis 90 wiedergegeben werden, sämtlich auf den ersten Blick und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen als geeignet angesehen werden, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe zu gewährleisten, indem jede auf ihre Art und Weise dazu beiträgt, einen gewissen Grad an Stabilität in den Kadern aller Profifußballvereine aufrechtzuerhalten, die an diesen Wettbewerben teilnehmen können.

104 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dürften diese verschiedenen Regeln jedoch in mehrfacher Hinsicht und zum Teil sogar weit über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, zumal sie weitgehend in Kombination und teils über einen längeren Zeitraum auf Spieler Anwendung finden sollen, deren Laufbahn noch dazu relativ kurz ist, was deren Verlauf stark gefährden und einige dieser Spieler sogar dazu veranlassen kann, sie vorzeitig zu beenden.

105 Erstens ist dies der Fall bei Art. 17 Abs. 1 RSTS, soweit er die verschiedenen Kriterien für die Berechnung der Entschädigung festlegt, die der Spieler bei einseitiger Auflösung des Arbeitsvertrags „ohne triftigen Grund“ zu zahlen hat, wobei dieser Ausdruck im Übrigen in diesem Reglement selbst nicht genau definiert ist.

106 Insbesondere das erste Kriterium, das im Wesentlichen aus der Möglichkeit besteht, „nationales Recht“ zu berücksichtigen, garantiert nicht, dass dieses tatsächlich beachtet wird. Vielmehr heißt es in dem von der FIFA veröffentlichten offiziellen Kommentar zum RSTS, dass dieses erste Kriterium in der Praxis praktisch nie angewandt worden sei, da die KBS im Wesentlichen die von diesem Verband selbst erlassenen Vorschriften und nur ergänzend schweizerisches Recht anwende. Solch eine fehlende wirkliche Berücksichtigung und damit fehlende tatsächliche Beachtung des nationalen Rechts geht offensichtlich über das hinaus, was möglicherweise erforderlich ist, um einen gewissen Grad an Stabilität in den Kadern der Vereine aufrechtzuerhalten, damit der ordnungsgemäße Ablauf der Klubwettbewerbe gewährleistet ist. Was das zweite Kriterium betrifft, das in dieser Regel ausdrücklich vorgesehen ist und sich auf die „Besonderheit des Sports“ bezieht, so verweist es auf einen allgemeinen Begriff, ohne ihn jedoch mit einer genauen Definition zu versehen, die es ermöglicht, zu verstehen, in welcher Weise und nach welchen Modalitäten dieses Kriterium die Berechnung der vom Spieler geschuldeten Entschädigung beeinflussen kann, so dass die Anwendung dieses Kriteriums, obwohl es als „objektives Kriterium“ dargestellt wird, in Wirklichkeit ermessensabhängig und damit unvorhersehbar und schwer kontrollierbar ist. Das Aufstellen eines Kriteriums, das solche Merkmale aufweist und solche Folgen nach sich zieht, kann jedoch nicht als erforderlich angesehen werden, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe zu gewährleisten.

107 Die anderen Kriterien, die in dieser Regel ausdrücklich vorgesehen sind, sind zwar auf den ersten Blick objektiver und nachprüfbarer als die vorstehend genannten, gehen aber dennoch erheblich über das hinaus, was für diesen Zweck erforderlich ist. Denn zum einen beziehen sich die Entlohnung und die anderen Leistungen, die dem betreffenden Spieler gemäß dem Arbeitsvertrag zustehen, den er später mit einem neuen Verein abgeschlossen hat, auf ein Arbeitsverhältnis, das nach dem aufgelösten Arbeitsverhältnis entstanden ist, so dass davon auszugehen ist, dass diese Gesichtspunkte nichts mit diesem letzten Arbeitsverhältnis und dessen Kosten zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 50). Was zum anderen die gesamten Kosten und Ausgaben betrifft, die dem ehemaligen Verein anlässlich des Transfers des Spielers zu ihm entstanden sind und die über die Dauer des Vertrags amortisiert werden, ist festzustellen, dass unabhängig davon, dass sich dieser Umstand im Wesentlichen auf ein früheres Arbeitsverhältnis bezieht, die Berücksichtigung dieses Faktors besonders überzogen erscheint, da sie es ermöglicht, potenziell erhebliche Kosten auf den Spieler zu übertragen, die a priori ausschließlich von anderen Personen und in deren eigenem Interesse ausgehandelt wurden, wie beispielsweise von den am Transfer beteiligten Vereinen oder Dritten, die in diesem Rahmen tätig wurden. Im Übrigen ist festzustellen, dass solche Entschädigungskriterien eher dazu bestimmt sein dürften, die finanziellen Interessen der Vereine im wirtschaftlichen Kontext der Spielertransfers zwischen ihnen zu wahren, als dazu, den behaupteten reibungslosen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, was im Übrigen durch die Art und Weise belegt wird, wie diese Kriterien von der KBS und dem CAS ausgelegt und angewandt werden, wie aus einigen Entscheidungen dieser Organe hervorgeht, die in der dem Gerichtshof vorgelegten Akte enthalten sind.

108 Zweitens ist dies auf den ersten Blick auch bei Art. 17 Abs. 2 RSTS der Fall, da dieser grundsätzlich und somit ohne gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C‑384/17, EU:C:2018:810, Rn. 45), insbesondere ohne das tatsächliche Verhalten des neuen Vereins, der diesen Spieler verpflichtet, zu berücksichtigen, vorsieht, dass dieser Verein gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung haftet, die dieser Spieler seinem ehemaligen Verein im Fall einer einseitigen Auflösung des Vertrags ohne triftigen Grund schuldet, wobei eine solche Entschädigung überdies anhand von Kriterien festgelegt wird, die die in den Rn. 106 und 107 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Mängel aufweisen. Im Übrigen ist zwar einzuräumen, dass die FIFA geltend gemacht hat, dass diese Bestimmung nicht systematisch angewandt werde und insbesondere dann keine Anwendung finde, wenn der neue Vertrag eines Spielers, der seinen früheren Vertrag ohne triftigen Grund beendet habe, nach Ablauf dieses früheren Vertrags unterzeichnet werde, doch sieht Art. 17 Abs. 2 RSTS, selbst wenn dies zutrifft, eine solche Nichtanwendung nicht vor und gewährleistet daher nicht die insoweit erforderliche Rechtssicherheit.

109 Drittens ist dies auch bei Art. 17 Abs. 4 RSTS der Fall, da er nicht nur vorsieht, dass der neue Verein gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer solchen Entschädigung haftet, sondern dass vorbehaltlich des Gegenbeweises auch vermutet wird, dass er den Spieler zu diesem Vertragsbruch ohne triftigen Grund angestiftet hat, und dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Spielers während der Schutzzeit des Vertrags mit seinem ehemaligen Verein erfolgt, deshalb eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem allgemeinen Verbot der Registrierung neuer Spieler für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden besteht.

110 Eine solche sportliche Sanktion, die die für ihre Anwendung zuständigen Organe nicht von Fall zu Fall nach Maßgabe bestimmter Kriterien oder Umstände anpassen können, erscheint in Anbetracht ihrer Natur und ihrer Folgen offensichtlich außer Verhältnis zu dem dem betreffenden neuen Verein zur Last gelegten Fehlverhalten. Zudem wird dieses Fehlverhalten dem neuen Verein auf der Grundlage einer Vermutung angelastet, deren Rechtfertigung nicht dargetan ist. Die FIFA hat zwar vorgetragen, dass sich das Bestehen dieser Vermutung durch die Schwierigkeiten erkläre, mit denen der ehemalige Verein eines Spielers konfrontiert sein könne, wenn er nachweisen müsse, dass der neue Verein dieses Spielers ihn dazu angestiftet habe, den Vertrag mit diesem ehemaligen Verein vorzeitig und ohne triftigen Grund aufzulösen. Es ist jedoch festzustellen, dass ein solches Argument es zwar auf den ersten Blick grundsätzlich rechtfertigen kann, eine Vermutung heranzuziehen, dass es jedoch nicht die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vermutung rechtfertigt, die automatisch gilt, d. h. ohne jede Voraussetzung, die es erlauben würde, die relevanten Umstände des Einzelfalls, wenn auch nur eingeschränkt, zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Voraussetzung, vom ehemaligen Verein zumindest zu verlangen, dass er hinreichende Indizien für die Annahme vorträgt, dass der neue Verein den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet hat.

111 Im Übrigen ist es zwar möglich, dass ein Verband wie die FIFA vorsieht, dass Sanktionen verhängt werden, wenn gegen die von ihr erlassenen Regeln verstoßen wird, sofern diese Regeln und die Sanktionen, die dazu bestimmt sind, die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, durch die Verfolgung eines legitimen Ziels gerechtfertigt sind, das dem Gemeinwohl dient, doch können solche Sanktionen nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass ihre Festlegung durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257), wobei die letztgenannte Anforderung insbesondere bedeutet, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung ihrer Höhe und ihrer Dauer zu berücksichtigen sind, wie sich aus der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt. Zum anderen müssen solche Kriterien wirksam kontrolliert werden können.

112 Viertens schließlich trifft dies auch auf Art. 8.2.7 des Anhangs 3 RSTS zu, da er dem ehemaligen Verband allgemein und automatisch, vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, die Ausstellung eines ITC verbietet, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler Vertragsstreitigkeiten bestehen, die sich aus dem Fehlen eines gegenseitigen Einvernehmens über eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags ergeben. Eine solche Vorschrift, deren Anwendung dazu führen kann, dass der betroffene Spieler an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert wird und dass der neue Verein allein deshalb daran gehindert wird, diesen Spieler aufzustellen, weil es zwischen diesem Spieler und seinem ehemaligen Verein eine Streitigkeit über eine Vertragsauflösung gibt, die möglicherweise keinen triftigen Grund hat, verstößt offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dadurch, dass bei ihrer Anwendung die besonderen Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächliche Kontext, in dem der Vertragsbruch stattgefunden hat, das jeweilige Verhalten des betreffenden Spielers und seines ehemaligen Vereins sowie die Rolle, die der neue Verein dabei eventuell gespielt hat, für den jedoch letztlich das Verbot gilt, diesen Spieler zu registrieren und bei Wettbewerben aufzustellen, außer Acht gelassen werden.

113 Das in Rede stehende Verbot kann somit nicht durch einen angeblichen Willen, den reibungslosen Ablauf von Sportwettbewerben zu gewährleisten, gerechtfertigt werden. Dieses Ergebnis wird im Übrigen nicht durch das Vorbringen der FIFA in Frage gestellt, wonach die zuständigen Stellen sofort und automatisch eine vorläufige Registrierung eines Spielers vornähmen, wenn von dem neuen nationalen Fußballverband, dem dieser Spieler angehöre, oder von diesem Spieler selbst ein Antrag auf Registrierung gestellt werde. Tatsächlich enthält die betreffende Vorschrift keinen Verweis auf eine solche vorläufige Registrierung, geschweige denn schreibt sie vor, dass eine solche zu erfolgen habe. 3. Ergebnis

114 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage, soweit sie die Auslegung von Art. 45 AEUV betrifft, zu antworten, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass er von einem privatwirtschaftlichen Verband erlassenen Regeln entgegensteht, deren Zweck u. a. darin besteht, den Fußball weltweit zu regeln, zu organisieren und zu kontrollieren, und die Folgendes vorsehen: – erstens, dass ein Berufsspieler, der Partei eines Arbeitsvertrags ist und dem eine Auflösung dieses Vertrags ohne triftigen Grund vorgeworfen wird, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein zusteht, für den dieser Spieler gearbeitet hat, und auf der Grundlage von Kriterien festzulegen ist, die teils ungenau oder ermessensabhängig sind, teils keinen objektiven Bezug zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis haben und teils unverhältnismäßig sind, – zweitens, dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Berufsspielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler während eines bestimmten Zeitraums besteht, es sei denn, er weist nach, dass er diesen Spieler nicht dazu angestiftet hat, diesen Vertrag aufzulösen, und – drittens, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den ITC ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Regeln in ihrer Auslegung und Anwendung im Gebiet der Union nicht über das hinausgehen, was für die Verfolgung des Ziels erforderlich ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe durch Aufrechterhaltung eines gewissen Grads an Stabilität in den Kadern der Profifußballvereine zu gewährleisten. C. Zur Vorlagefrage, soweit sie die Auslegung von Art. 101 AEUV betrifft 1. Zu Art. 101 Abs. 1 AEUV

115 Art. 101 Abs. 1 AEUV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

116 Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, erfordert die Anwendung dieser Bestimmung auf einen konkreten Fall, dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. a) Zu den Begriffen „Unternehmen“ und „Unternehmensvereinigungen“

117 Art. 101 Abs. 1 AEUV ist nicht nur auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit anwendbar, die als solche als „Unternehmen“ einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, einschließlich auf Einrichtungen, die in Form von Vereinen gegründet wurden und deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, sondern auch auf Einrichtungen, die, obwohl sie nicht notwendigerweise selbst Unternehmen darstellen, als „Unternehmensvereinigungen“ eingestuft werden können (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 76 bis 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu beachten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV auf die FIFA als Verband Anwendung findet, dem nationale Fußballverbände angehören, die ihrerseits als „Unternehmen“ eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist, oder die selbst Mitglieder oder angeschlossene Einrichtungen haben, die als solche eingestuft werden können, wie die Fußballklubs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115, und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 79). b) Zum Begriff „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“

119 Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV setzt bei einer Einrichtung wie der FIFA den Nachweis voraus, dass eine „Vereinbarung“, eine „abgestimmte Verhaltensweise“ oder ein „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ vorliegt, die ihrerseits unterschiedlicher Art sein und verschiedene Formen annehmen können. Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120 Wie aus den Ausführungen in der Vorlageentscheidung und aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ersucht das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall den Gerichtshof in Bezug auf diese Art von Beschlüssen um Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV, es geht also um Beschlüsse, mit denen die FIFA eine Reihe von Regeln für Arbeitsverträge und Spielertransfers erlassen hat und umsetzt oder umsetzen kann.

121 Solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen fallen daher unter Art. 101 Abs. 1 AEUV. c) Zum Begriff „Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten“

122 Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf solche Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung setzt u. a. den Nachweis voraus, dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit „geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten [spürbar] zu beeinträchtigen“, indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern, wobei diese Voraussetzung bei Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden kann, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123 Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung offensichtlich erfüllt, da die im RSTS aufgestellten Regeln, wie sein Art. 1 Abs. 1 klarstellt, im Hinblick auf ihre geografische Reichweite „allgemeingültig“ sind. d) Zum Begriff des Verhaltens, das eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“

124 Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125 Dabei ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen „Wirkung“ darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127 Dieser Begriff ist daher so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128 Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129 Wie aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a und c AEUV hervorgeht, der insbesondere auf die Festsetzung der „An- oder Verkaufspreise“ und die „Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen“ Bezug nimmt, können sich solche Kartelle, solche horizontalen Vereinbarungen und solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen nicht nur auf die von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Waren oder Dienstleistungen, also auf das Angebot, beziehen, sondern auch auf Ressourcen jeglicher Art, die diese Unternehmen brauchen, um diese Waren oder Dienstleistungen herzustellen bzw. zu erbringen, also auf die Nachfrage. Das kollusive Verhalten dieser Unternehmen kann somit beispielsweise darin bestehen, Lieferanten untereinander aufzuteilen, ihre kollektive Marktmacht zu nutzen, um den Preis festzusetzen, zu dem sie ihre Betriebsmittel kaufen, oder auch, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin, den wesentlichen Parameter des Wettbewerbs zu beschränken oder zu kontrollieren, der in bestimmten Sektoren oder auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung von hochqualifizierten Arbeitnehmern wie bereits ausgebildeten Spielern im Bereich des Profifußballs bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 107, 109 und 110).

130 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131 Insoweit sind zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen. Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C‑176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453).

132 Sodann sind, was die mit dem fraglichen Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133 Schließlich muss die Berücksichtigung aller in den drei vorstehenden Randnummern genannten Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134 Was im vorliegenden Fall erstens den Inhalt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS betrifft, so ergibt sich aus den Rn. 87 bis 90 des vorliegenden Urteils, dass diese verschiedenen Regeln, die sich als untrennbares Ganzes darstellen und daher als solches anzusehen sind, zunächst vorsehen, dass jeder Fußballspieler, d. h. insbesondere jeder in der Union beschäftigte Fußballspieler, der seinen Arbeitsvertrag mit seinem ehemaligen Verein zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit auflöst, verpflichtet ist, dem ehemaligen Verein eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe mangels entsprechender vertraglicher Bestimmungen unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien berechnet wird, wenn die FIFA später entscheidet, dass die Auflösung ohne triftigen Grund erfolgte.

135 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das erste dieser Kriterien, das sich auf das „nationale Recht“ bezieht, in der Praxis bis heute gleichsam totes Recht darstellt, wie in Rn. 106 des vorliegenden Urteils ausgeführt, und dass das zweite dieser Kriterien, das die „Besonderheit des Sports“ betrifft, wie ebenfalls in Rn. 106 oben ausgeführt, äußerst allgemein und ungenau formuliert ist, so dass seine Anwendung ermessensabhängig und damit unvorhersehbar und schwer kontrollierbar ist. Die übrigen Kriterien scheinen, wie in Rn. 107 dieses Urteils ausgeführt, auf den ersten Blick die Festsetzung von Entschädigungen in extrem hoher und abschreckender Höhe zu ermöglichen. Dagegen scheint, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, Art. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag des bezahlten Sportlers (Moniteur belge vom 9. März 1978, S. 2606), der von BZ in seinen schriftlichen Erklärungen erwähnt wird, vorzusehen, dass in einer Situation, die vergleichbar ist, jedoch unter das innerstaatliche belgische Recht fällt, die Höhe der Entschädigung bloß der Entlohnung entspricht, die bis zum Ende des gekündigten Arbeitsvertrags geschuldet wird, und daher keine Gesichtspunkte zu enthalten, die nichts mit dem auf diesem Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnis zu tun haben, wie sie in dieser Randnummer genannt sind.

136 Sodann wird jedem Spieler, der von seinem ehemaligen Verein vor der KBS auf Zahlung der fraglichen Entschädigung verklagt wird, weil er angeblich ohne triftigen Grund seinen mit diesem Verein abgeschlossenen Arbeitsvertrag aufgelöst hat, automatisch, allein aus diesem Grund und vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, die ausschließlich von der FIFA zu beurteilen sind, die Möglichkeit genommen, die Ausstellung eines ITC zu erwirken, der, wenn er zu einem neuen Verein wechselt, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem der ehemalige Verein ansässig ist, Voraussetzung dafür ist, dass er bei seinem neuen Verein und dem nationalen Fußballverband, dem dieser angehört, registriert wird. Folglich wird diesem Spieler in einer solchen Situation jede Möglichkeit genommen, am organisierten Fußball teilzunehmen, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 RSTS ergibt.

137 Schließlich würde erstens jeder neue Verein, der einen solchen Spieler verpflichtet, allein aus diesem Grund gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung haften, zu der der Spieler verurteilt wurde oder verurteilt werden könnte, zweitens würde vorbehaltlich des Gegenbeweises vermutet, dass er den Spieler dazu angestiftet hat, den Arbeitsvertrag mit seinem ehemaligen Verein aufzulösen, und drittens würde er, falls die Vertragsauflösung während der Schutzzeit erfolgte, aufgrund der Anwendung dieser Vermutung und ohne dass die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden könnten, mit einem allgemeinen Verbot der Registrierung neuer Spieler auf nationaler oder internationaler Ebene für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden belegt.

138 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 52 bis 55 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS zum einen, dass sie geeignet sind, in materieller Hinsicht, allgemein und drastisch den Wettbewerb zu beschränken, der ohne diese Regeln zwischen einem Profifußballverein mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem anderen Profifußballverein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der Anwerbung von bereits von einem anderen Verein verpflichteten Spielern bestehen könne, wobei anzumerken ist, dass diese Spieler zahlenmäßig den größten Teil der bereits ausgebildeten oder in Ausbildung befindlichen Spieler ausmachen, die Gegenstand einer solchen grenzüberschreitenden Anwerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein könnten, auch es wenn jederzeit einige Spieler gibt, die aus verschiedenen Gründen nicht mehr unter Vertrag stehen. Wie in den Rn. 81 und 129 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Möglichkeit, solche Spieler anzuwerben, ein wesentlicher Parameter des Wettbewerbs im Bereich des professionellen Vereinsfußballs.

139 In der Tat setzt die bloße Tatsache, dass ein solcher Spieler verpflichtet wird, den neuen Verein dem Risiko aus, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer möglicherweise sehr hohen Entschädigung haftbar gemacht zu werden, sofern er nicht die Zustimmung des ehemaligen Vereins im Rahmen eines ausgehandelten Transfers erhalten hat. Zudem ist die Höhe der Entschädigung für den neuen Club aufgrund der Art der Kriterien, nach denen sie berechnet wird, in hohem Maße unvorhersehbar. Darüber hinaus kann der Spieler, solange ein Rechtsstreit zwischen ihm und seinem ehemaligen Verein über die vorzeitige Auflösung des für beide verbindlichen Arbeitsvertrags besteht und solange der ITC für diese Verpflichtung nicht ausgestellt ist, weder bei dem neuen Verein registriert werden noch für ihn an einem Wettbewerb teilnehmen, der in die Zuständigkeit der FIFA, der nationalen Fußballverbände, die Mitglieder der FIFA sind, oder der von der FIFA anerkannten kontinentalen Konföderationen, wie der UEFA, fällt. Schließlich kommt zu diesen verschiedenen Gesichtspunkten noch das Risiko hinzu, dass der neue Verein zu einer sportlichen Sanktion verurteilt werden könnte, wenn die Anwerbung des Spielers während der Schutzzeit des Vertrags mit seinem ehemaligen Verein erfolgt und der neue Verein nicht in der Lage ist, die Vermutung der Anstiftung zum Vertragsbruch zu widerlegen, die aufgrund der Anwerbung auf ihn angewendet wird. Wie bereits erwähnt, besteht diese sportliche Sanktion darin, dass diesem neuen Verein automatisch die Registrierung anderer neuer Spieler für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden verboten wird. Die sportliche Sanktion hindert den Verein in der Praxis daran, andere neue Spieler, die er möglicherweise anwerben möchte, in einem Spiel aufzustellen, was einer solchen Anwerbung jeglichen tatsächlichen praktischen Nutzen nimmt.

140 Zum anderen erstreckt sich diese allgemeine und drastische Beschränkung des durch die einseitige Anwerbung bereits verpflichteter Spieler stattfindenden grenzüberschreitenden Wettbewerbs zwischen Vereinen, also des Zugangs der Vereine zu den wichtigsten „Ressourcen“, nämlich den Spielern, in geografischer Hinsicht auf das gesamte Unionsgebiet und ist in zeitlicher Hinsicht dauerhaft, da sie die gesamte Laufzeit aller Arbeitsverträge abdeckt, die ein Spieler nacheinander mit einem Verein und im Fall eines ausgehandelten Transfers zu einem anderen Verein mit letzterem Verein abschließen kann, wie auch aus Art. 13 RSTS hervorgeht.

141 In Anbetracht all dieser Merkmale schafft diese Beschränkung in der Praxis für jeden Verein die Sicherheit oder nahezu die Sicherheit, dass er seine eigenen Spieler behält, solange die Verträge oder nachfolgende mit ihnen abgeschlossene Verträge nicht auslaufen bzw. solange er vor deren Ablauf nicht beschließt, sich im Rahmen einer vom Spieler akzeptierten Kündigung oder eines ausgehandelten Transfers zu einem anderen Verein gegen Zahlung einer Transferentschädigung an diesen Verein von ihm zu trennen.

142 Was zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext betrifft, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS einfügen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der „Produkte“, die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen, anzuwenden und durchzusetzen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 142, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143 Was speziell den Fußball und die mit der Ausübung dieses Sports verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrifft, ist es für einen Verband wie die FIFA legitim, die Organisation und den Ablauf internationaler Wettbewerbe gemeinsamen Regeln zu unterwerfen, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines jährlichen oder saisonalen Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und Leistung beruhenden Sportwettbewerben angemessen und wirksam zu fördern. Insbesondere ist es für einen solchen Verband legitim, durch solche gemeinsamen Regeln die Bedingungen festzulegen, unter denen Profifußballklubs Mannschaften bilden können, die an solchen Wettbewerben teilnehmen, sowie die Bedingungen, unter denen die Spieler selbst an diesen Wettbewerben teilnehmen können. Schließlich ist es legitim, die tatsächliche Einhaltung dieser gemeinsamen Regeln durch Regeln sicherzustellen, die die Verhängung von Sanktionen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144 bis 146, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 104).

144 Da in diesem Rahmen der jährliche oder saisonale Ablauf von Klubwettbewerben im Profifußball in der Union durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143, sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 105), kann es für einen Verband wie die FIFA legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres, wie dies in Art. 16 RSTS vorgesehen ist.

145 Dagegen können die Besonderheit des Fußballs und die tatsächlichen Bedingungen für das Funktionieren des Marktes, die in wirtschaftlicher Hinsicht in der Organisation und Vermarktung von Klubwettbewerben im Profifußball bestehen, nicht dazu führen, zuzulassen, dass im gesamten Unionsgebiet allgemein, drastisch und dauerhaft jegliche Möglichkeit beschränkt, ja ausgeschlossen wird, dass Vereine grenzüberschreitend miteinander in Wettbewerb treten, indem sie Spieler, die bereits bei einem Verein mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter Vertrag stehen, oder Spieler, von denen angenommen wird, dass der Arbeitsvertrag mit einem solchen Verein ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, einseitig anwerben. Unter dem Vorwand, aggressive Anwerbungspraktiken zu verhindern, kommen diese Regeln nämlich Vereinbarungen über einen Abwerbeverzicht zwischen Vereinen gleich, die im Wesentlichen dazu führen, dass die nationalen und lokalen Märkte zugunsten all dieser Vereine künstlich abgeschottet werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass die klassischen Mechanismen des Vertragsrechts, wie das Recht des Vereins auf eine Entschädigung im Fall des Vertragsbruchs durch einen seiner Spieler, zu dem es gegebenenfalls infolge von Anstiftung durch einen anderen Verein und unter Missachtung der Bestimmungen dieses Vertrags kommt, ausreichen, um zum einen den dauerhaften Verbleib eines Spielers im erstgenannten Verein nach Maßgabe dieser Bestimmungen und zum anderen das normale Funktionieren der Marktmechanismen zwischen Vereinen sicherzustellen, die es diesen ermöglichen, bei Ablauf der normalen Dauer des Vertrags oder auch früher, wenn zwischen den Vereinen eine finanzielle Vereinbarung abgeschlossen wird, diesen Spieler anzuwerben.

146 Schließlich sind solche Regeln, auch wenn sie so dargestellt werden, dass sie darauf abzielten, Abwerbungspraktiken von Vereinen mit größeren finanziellen Mitteln zu verhindern, einem allgemeinen, absoluten und dauerhaften Verbot der einseitigen Anwerbung bereits unter Vertrag stehender Spieler gleichzusetzen, das durch einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung allen Unternehmen, d. h. den Profifußballvereinen, auferlegt wird und auf allen Arbeitnehmern, d. h. diesen Spielern, lastet. Sie frieren somit die Verteilung dieser Ressourcen zwischen diesen Vereinen ein, vorbehaltlich der Transfers, die zwischen den Clubs ausgehandelt werden. Sie stellen daher eine offensichtliche Beschränkung des Wettbewerbs dar, in den die Vereine ohne sie treten könnten, und führen zu einer Aufteilung des Marktes zugunsten all dieser Vereine.

147 Was drittens schließlich das objektive Ziel betrifft, das mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden soll, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass unabhängig von der subjektiven Absicht oder den legitimen Zielen, von denen sich die Einrichtung, die sie erlassen hat, möglicherweise hat leiten lassen oder die von ihr verfolgt wurden, davon auszugehen ist, dass mit diesen Regeln sichergestellt werden soll, dass es – mit Ausnahme von Spielern, deren Arbeitsvertrag aus triftigem Grund oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem ehemaligen Verein aufgelöst wurde – für Profifußballvereine angesichts der damit verbundenen rechtlichen, finanziellen und sportlichen Risiken außerordentlich schwierig wird, um die wesentlichen Ressourcen, d. h. die bereits unter Vertrag stehenden Spieler, in Wettbewerb zu treten, indem sie einseitig einen von einem anderen Verein verpflichteten Spieler oder einen Spieler, von dem angenommen wird, dass der Vertrag einseitig ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, anwerben, da eine solche Anwerbung nur durch einen Transfer erfolgen kann, der zwischen dem ehemaligen Verein und dem neuen Verein ausverhandelt wurde.

148 Die Prüfung des Inhalts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in den sie sich einfügen, und der objektiven Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, ergibt, dass diese Regeln ihrem Wesen nach einen hohen Grad an Schädlichkeit für den Wettbewerb aufweisen, in den die Profifußballvereine durch die einseitige Anwerbung von bereits bei einem anderen Verein unter Vertrag stehenden Spielern oder von Spielern, von denen angenommen wird, dass der Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, eintreten könnten, indem sie versuchen, Zugang zu den für ihren Erfolg wesentlichen Ressourcen, nämlich zu diesen hochqualifizierten Spielern, zu erlangen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diese Regeln eine Beschränkung, ja sogar eine Verhinderung dieses Wettbewerbs im gesamten Unionsgebiet bezwecken. Daher brauchen ihre Auswirkungen nicht geprüft zu werden. e) Zur Möglichkeit, bestimmte Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst zu betrachten

149 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 30).

150 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten „Wirkung“ in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“ (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 32). Der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, d. h. der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischen- oder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, ist zu groß, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können.

151 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 33).

152 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Erwägungen in den Rn. 134 bis 148 des vorliegenden Urteils davon auszugehen, dass die in Rn. 149 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angewandt werden kann. 2. Zu Art. 101 Abs. 3 AEUV

153 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 149 des vorliegenden Urteils genannten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154 Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wird diese Freistellung im Einzelfall unter vier kumulativen Voraussetzungen gewährt. Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, dass die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen sollen, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Zweitens muss nach demselben Maßstab nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit den Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind. Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155 Die Nichterfüllung einer dieser vier kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für das in Rede stehende Verhalten eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 208).

156 Insoweit verlangt die dritte Voraussetzung der Unerlässlichkeit oder Erforderlichkeit des fraglichen Verhaltens eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung dieses Verhaltens und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen, um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken. Dagegen darf sie nicht dazu führen, dass zwischen diesem Verhalten und solchen alternativen Maßnahmen in dem Fall, dass sich Letztere nicht als für den Wettbewerb weniger beschränkend erweisen sollten, eine Wahl anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 197).

157 Um festzustellen, ob diese dritte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, wird das vorlegende Gericht zum einen den in den Rn. 105 bis 112 des vorliegenden Urteils angeführten Umstand berücksichtigen müssen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS durch eine Kombination von Tatbestandsmerkmalen gekennzeichnet sind, von denen eine erhebliche Anzahl ermessensabhängig und/oder unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus wird es den in den Rn. 138 bis 140, 145 und 146 dieses Urteils festgestellten Umstand berücksichtigen müssen, dass diese Regeln eine allgemeine, drastische und dauerhafte Beschränkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs vorsehen, in den die Profifußballvereine durch die einseitige Anwerbung von hochqualifizierten Spielern eintreten könnten. Jeder dieser beiden Umstände schließt es nämlich für sich genommen auf den ersten Blick aus, diese Regeln als für die Erzielung von Effizienzgewinnen unerlässlich oder erforderlich anzusehen, sofern diese tatsächlich vorliegen. 3. Ergebnis

158 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage, soweit sie die Auslegung von Art. 101 AEUV betrifft, zu antworten, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass von einem privatwirtschaftlichen Verband erlassene Regeln, deren Zweck u. a. darin besteht, den Fußball weltweit zu regeln, zu organisieren und zu kontrollieren, und die Folgendes vorsehen: – erstens, dass ein Berufsspieler, der Partei eines Arbeitsvertrags ist und dem eine Auflösung dieses Vertrags ohne triftigen Grund vorgeworfen wird, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein zusteht, für den dieser Spieler gearbeitet hat, und auf der Grundlage von Kriterien festzulegen ist, die teils ungenau oder ermessensabhängig sind, teils keinen objektiven Bezug zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis haben und teils unverhältnismäßig sind, – zweitens, dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Berufsspielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler während eines bestimmten Zeitraums besteht, es sei denn, er weist nach, dass er diesen Spieler nicht dazu angestiftet hat, diesen Vertrag aufzulösen, und – drittens, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den ITC ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellen, der nach Abs. 1 dieses Artikels verboten ist und nur dann unter die Freistellung nach Abs. 3 dieses Artikels fällt, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kosten

159 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er von einem privatwirtschaftlichen Verband erlassenen Regeln entgegensteht, deren Zweck u. a. darin besteht, den Fußball weltweit zu regeln, zu organisieren und zu kontrollieren, und die Folgendes vorsehen: – erstens, dass ein Berufsspieler, der Partei eines Arbeitsvertrags ist und dem eine Auflösung dieses Vertrags ohne triftigen Grund vorgeworfen wird, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet hat, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein zusteht, für den dieser Spieler gearbeitet hat, und auf der Grundlage von Kriterien festgelegt wird, die teils ungenau oder ermessensabhängig sind, teils keinen objektiven Bezug zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis haben und teils unverhältnismäßig sind, – zweitens, dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Berufsspielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler während eines bestimmten Zeitraums besteht, es sei denn, er weist nach, dass er den Spieler nicht dazu angestiftet hat, den Vertrag aufzulösen, und – drittens, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den internationalen Freigabeschein ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Regeln in ihrer Auslegung und Anwendung im Gebiet der Europäischen Union nicht über das hinausgehen, was für die Verfolgung des Ziels erforderlich ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe durch Aufrechterhaltung eines gewissen Grads an Stabilität in den Kadern der Profifußballvereine zu gewährleisten. 1. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er von einem privatwirtschaftlichen Verband erlassenen Regeln entgegensteht, deren Zweck u. a. darin besteht, den Fußball weltweit zu regeln, zu organisieren und zu kontrollieren, und die Folgendes vorsehen: – erstens, dass ein Berufsspieler, der Partei eines Arbeitsvertrags ist und dem eine Auflösung dieses Vertrags ohne triftigen Grund vorgeworfen wird, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet hat, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein zusteht, für den dieser Spieler gearbeitet hat, und auf der Grundlage von Kriterien festgelegt wird, die teils ungenau oder ermessensabhängig sind, teils keinen objektiven Bezug zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis haben und teils unverhältnismäßig sind, – zweitens, dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Berufsspielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler während eines bestimmten Zeitraums besteht, es sei denn, er weist nach, dass er den Spieler nicht dazu angestiftet hat, den Vertrag aufzulösen, und – drittens, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den internationalen Freigabeschein ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Regeln in ihrer Auslegung und Anwendung im Gebiet der Europäischen Union nicht über das hinausgehen, was für die Verfolgung des Ziels erforderlich ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe durch Aufrechterhaltung eines gewissen Grads an Stabilität in den Kadern der Profifußballvereine zu gewährleisten. – erstens, dass ein Berufsspieler, der Partei eines Arbeitsvertrags ist und dem eine Auflösung dieses Vertrags ohne triftigen Grund vorgeworfen wird, und der neue Verein, der ihn nach dieser Auflösung verpflichtet hat, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung haften, die dem ehemaligen Verein zusteht, für den dieser Spieler gearbeitet hat, und auf der Grundlage von Kriterien festgelegt wird, die teils ungenau oder ermessensabhängig sind, teils keinen objektiven Bezug zu dem betreffenden Arbeitsverhältnis haben und teils unverhältnismäßig sind, – zweitens, dass dem neuen Verein in dem Fall, dass die Verpflichtung des Berufsspielers während der Schutzzeit nach dem aufgelösten Arbeitsvertrag erfolgt, eine sportliche Sanktion auferlegt wird, die in einem Verbot der Registrierung neuer Spieler während eines bestimmten Zeitraums besteht, es sei denn, er weist nach, dass er den Spieler nicht dazu angestiftet hat, den Vertrag aufzulösen, und – drittens, dass ein im Zusammenhang mit dieser Vertragsauflösung stehender Rechtsstreit dem entgegensteht, dass der nationale Fußballverband, dem der ehemalige Verein angehört, den internationalen Freigabeschein ausstellt, der für die Registrierung des Spielers bei dem neuen Verein erforderlich ist, was zur Folge hat, dass der Spieler nicht an Fußballwettbewerben für diesen neuen Verein teilnehmen kann, 2. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Regeln einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellen, der nach Abs. 1 dieses Artikels verboten ist und nur dann unter die Freistellung nach Abs. 3 dieses Artikels fällt, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Regeln einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellen, der nach Abs. 1 dieses Artikels verboten ist und nur dann unter die Freistellung nach Abs. 3 dieses Artikels fällt, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unterschriften