Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/21
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 6/21 = 2 O 1573/19 Landgericht Bremen
[Verkündet am 24.11.2021]
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
…,
Kläger, Prozessbevollmächtigte: …
gegen
1. …,
2. …,
Beklagte, Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli- che Verhandlung vom 03.11.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge- richt Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.12.2020, Az.: 2 O 1573/19, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.12.2020, Az.: 2 O 1573/19, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
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Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra- ges leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis EUR 25.000,- festge- setzt.
Gründe: I. Der Kläger beansprucht die Zahlung von Schadensersatz von den Beklagten aufgrund geltend gemachter Haftung aus Kapitalanlageberatung sowie Prospekthaftung im Zu- sammenhang mit dem Erwerb zweier Fondsbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 06.10.2009 mit einer Zeichnungs- summe in Höhe von EUR 10.000,00 zzgl. 1,5 % Agio an der A1 GmbH & Co. KG. Bei dieser Beteiligungsgesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, welcher als Dachfonds in ein Portfolio von auf dem Zweitmarkt gehandelten Schiffsbe- teiligungen investierte. Die Beklagte zu 1. ist als Komplementärin Gründungsgesell- schafterin dieser Beteiligungsgesellschaft. Zu dieser Beteiligungsgesellschaft wurde ein Emissionsprospekt unter dem Prospektaufstellungsdatum 10.02.2009 herausgegeben, der die B. GmbH als Prospektverantwortliche und weitere Kommanditistin der Beteili- gungsgesellschaft benennt. Mit weiterer Beitrittserklärung vom 01.05.2010 beteiligte sich der Kläger mit einer Zeich- nungssumme in Höhe von EUR 15.000,00 zzgl. 1,5 % Agio an der A2 GmbH & Co. KG, wobei es sich auch bei dieser Beteiligungsgesellschaft um einen geschlossenen Schiffsfonds handelt, welcher als Dachfonds in ein Portfolio von auf dem Zweitmarkt gehandelten Schiffsbeteiligungen investierte. Die Beklagte zu 2. ist als Komplementärin Gründungsgesellschafterin dieser Beteiligungsgesellschaft. Zu dieser Beteiligungsge- sellschaft wurde ein Emissionsprospekt unter dem Prospektaufstellungsdatum 22.02.2010 herausgegeben, der die B. GmbH als Prospektverantwortliche und weitere Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft benennt.
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Alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1. wie auch der Beklagten zu 2. ist nach den jeweiligen Prospektangaben die C. GmbH & Co. KG, vertreten durch deren Kom- plementärin, die D. GmbH, vertreten durch deren alleinigen Geschäftsführer Herrn E., der zugleich auch als Geschäftsführer der B. GmbH sowie – wiederum zusammen mit Herrn F. – als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. wie auch der Beklagten zu 2. ange- geben wurde. Dem Kläger wurden die Beteiligungen vermittelt durch die G. GmbH (nachfolgend G.). Vor den jeweiligen Zeichnungen fanden Telefonate zwischen dem Kläger und der G. bzw. ihrem Mitarbeiter H. statt, auf die hin der Kläger die Beteiligungen zeichnete, wobei der Inhalt dieser Gespräche im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen dieser Beteiligungen Ansprüche auf- grund von Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne geltend. Er meint, die Pros- pekte seien jeweils fehlerhaft und macht verschiedene Prospektfehler geltend […]. Zudem macht der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche wegen einer fehlerhaften Auf- klärung und Beratung durch die G. geltend. Der Kläger behauptet, dass die G. bei den Telefongesprächen mit dem Kläger vor den Zeichnungen als Vertriebsgesellschaft bzw. Untervermittlerin für die Beklagten tätig geworden sei. […] Die Beklagten haben bestritten, dass zwischen ihnen und der G. ein Vertragsverhältnis bestanden habe, und meinen, dass sie daher auch nicht für etwaige Beratungsfehler der G. haften. Der klägerische Vortrag zu einem Beratungsgespräch sei nicht hinrei- chend substantiiert. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.12.2020 die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, dass der Kläger die Emis- sionsprospekte für beide Fonds rechtzeitig erhalten habe und hierdurch ausreichend aufgeklärt worden sei. Die Risikohinweise in den Prospekten seien ausreichend und der Kläger habe auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass Herr H. diese Risiko- hinweise verharmlost oder den Kläger zur unmittelbaren Zeichnung im Anschluss an die Telefonate gedrängt habe. Eine sonstige Zurechnung von Aufklärungsfehlern der G. finde nicht statt, die Beklagten als Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesell- schaften träfen keine Pflichten eines Anlageberaters und es lägen auch keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die G. insoweit für die Beklagten als Erfüllungsgehilfin gehandelt habe. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in ers- ter Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die
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Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.12.2020, Az.: 2 O 1573/19 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstin- stanzliches Klagbegehren weiterverfolgt. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass das Landgericht zu Unrecht nicht den Herrn H. als Zeugen für die klägerischen Behauptungen dazu vernommen habe, dass Herr H. die im Prospekt dargestellten Risiken verharmlost habe. Die Beklagten müssten sich insoweit ein Fehlverhalten während der Beratungsgespräche gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da sie als Gründungsgesellschafterinnen der Beteili- gungsgesellschaften sich zur Einwerbung des Eigenkapitals diverser Vertriebspartner bedient hätten. Die Empfehlung eines Schiffsfonds zur sicheren Altersvorsorge sei un- geeignet gewesen und habe gegen die Anlageziele des Klägers verstoßen. Gegenüber der Würdigung des Landgerichts, dass er die Prospekte rechtzeitig erhalten habe, wendet der Kläger ein, die Empfangsbestätigungen im Vertrauen auf die Anga- ben von Herrn H. nicht gelesen zu haben. Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zu behaupteten Prospektfehlern, insbesondere zur Irreführung des Klägers über den Charakter der Ausschüttungen, bei denen es sich tatsächlich nicht um Gewinne bzw. Erträge der Anlage handele. Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen: A. Für die Beteiligung am A1: 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.027,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger von sämtli- chen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der A1 GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen;
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4. in Bezug auf die Anträge 1. bis 3. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A1 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR auf die Be- klagte zu 1.; 5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A1 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 10.000,00 EUR in Verzug befin- det; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dass sie die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A1 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbe- trag in Höhe von 10.000,00 EUR trägt; B. Für die Beteiligung am A2: 7. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.225,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.868,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, den Kläger von sämtli- chen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der A2 GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen; 10. in Bezug auf die Anträge 7. bis 9. Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR auf die Be- klagte zu 2.; 11. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Annahme der Rechte und Pflichten des Klägers aus der Beteiligung des Klägers an der A2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungsbetrag in Hohe von 15.000,00 EUR in Verzug befin- det;
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12. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dass sie die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A2 GmbH & Co. KG mit einem Beteiligungs- betrag in Höhe von 15.000,00 EUR trägt. Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Auffassung, einer Haftung aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung stehe der Vorrang der gesetzlichen Prospekthaftungsansprüche entgegen. Hinsichtlich der gesetzlichen Prospekthaftungs- ansprüche berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen mei- nen die Beklagten, dass eine Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht bestanden habe, da keine Anlageberatungssituation durch die Beklagten vorgelegen habe, und dass die Prospekte nicht fehlerhaft gewesen seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H. wird auf das Proto- koll der Berufungsverhandlungen vom 03.11.2021 nebst dem zur Anlage genommenen Berichterstattervermerk verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Ge- sichtspunkt zu. 1. Der Kläger hat keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Beklagten aus gesetzli- cher Prospekthaftung, da zwar die Beklagten dem Anwendungsbereich der spezialge- setzlichen Prospekthaftung unterfielen (siehe unter a.), Ansprüche aus spezialgesetzli- cher Prospekthaftung aber verjährt sind (siehe unter b.). a. Die Beteiligungsgesellschaften in der Form geschlossener Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG waren nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 16.07.2007, die vom 01.11.2007 bis zum 31.12.2012 galt, prospektpflichtig. Nach § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22.12.2006, die vom 31.12.2006 bis zum 31.05.2012 galt, und die auf die Haftungsregelungen der §§ 44 bis 47 BörsG a.F. verwiesen hat, war daher eine gesetzliche Prospekthaftung der Prospektverantwortli- chen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BörsenG a.F.) sowie derjenigen Personen vorgesehen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsenG a.F.). Zur
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Anwendung des § 44 Abs. 1 S. Nr. 2 BörsenG a.F. hat der Bundesgerichtshof wie folgt ausgeführt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 24, NJW 2021, 1318): „Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von de- nen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäfts- leitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haf- tungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmutterge- sellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverant- wortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Ein- flussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlagge- bend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37).“ Nach diesen Grundsätzen ist für die Beklagten als Gründungskomplementärinnen der Beteiligungsgesellschaften und wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen bzw. geschäfts- führungsmäßigen Verknüpfung zur B. GmbH als im Prospekt genannten Prospektver- antwortlichen eine Stellung als hinter dem Prospekt stehende Person und damit eine Erfassung vom Anwendungsbereich der Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. zu bejahen. b. Ansprüche aufgrund der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG a.F. sind aber nach der Regelung der dreijährigen Verjährungsfrist ab Prospektveröf- fentlichung nach § 46 BörsG a.F. wegen der Veröffentlichung der Beteiligungspros- pekte in den Jahren 2009 und 2010 in den Jahren 2012 bzw. 2013 verjährt. Dass sich die Beklagten erst in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen haben, steht der Berücksichtigung dieses Verteidigungsmittels nach den §§ 529, 531 ZPO nicht
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entgegen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung (hier die Prospekt- veröffentlichung in den Jahren 2009 und 2010) bereits dem klägerischen Vorbringen in 1. Instanz zu entnehmen sind. 2. Ansprüche des Klägers aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bestehen nicht. Im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Gründungsge- sellschafter für etwaige Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn auf der Grundlage der Regelungen zur Haftung für Verschulden bei Ver- tragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlos- sen ist (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, NJW 2021, 1318; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 4, AG 2021, 707; siehe so auch bereits BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 55, BGHZ 220, 100). Ist ein Anspruch aufgrund einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung aufgrund der Anwendung der hierfür geltenden kurzen gesetzlichen Verjährungsrege- lungen verjährt, kommt demnach mithin ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss aufgrund von Unrichtigkeiten und Un- vollständigkeiten in den Emissionsprospekten mit den dafür geltenden Verjährungsre- gelungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht, da die Grundsätze der bürgerlich- rechtlichen Prospekthaftung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs durch die spezial- gesetzliche Regelung verdrängt werden. 3. Ansprüche aus einem Anlageberatungsvertrag bestehen nicht, da ein solcher Vertrag auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers jedenfalls mit den Beklagten nicht zustande gekommen ist. Die G. und Herr H. sind auch nach dem Vorbringen des Klägers von den Beklagten lediglich zur Vermittlung und zum Vertrieb eingesetzt wor- den, so dass ein etwaiger Anlageberatungsvertrag allenfalls zwischen dem Kläger und der G. zustande kam. Die Beklagten schuldeten daher keine anlegergerechte Beratung; der Kläger kann gegen die Beklagten keine Pflichtverletzungen auf der Grundlage der behaupteten Empfehlung von nicht zu seinen Anlagezielen passenden Anlagen geltend machen. 4. Auch ist neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung keine sonstige Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss begründet. a. Grundsätzlich ist allerdings eine solche sonstige Haftung aus Verschulden bei Ver- tragsschluss auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ab- schließenden Natur der gesetzlichen Prospekthaftung nicht ausgeschlossen. Danach
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können auch im Übrigen prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter weiterhin einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unterliegen, sofern eine nicht von der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung vorliegt (hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, NJW 2021, 1318; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 8, AG 2021, 707), d.h. wenn die Gründungsgesell- schafter aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung haften könne, wobei der Bundesgerichtshof als ein Beispiel für eine solche Haftung außerhalb des Anwendungsbereichs der Prospekthaf- tung unrichtige mündliche Zusicherungen nennt, für die die Gründungsgesellschafter nach den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften können (siehe BGH, Beschluss vom 27.04.2021, a.a.O.). Vorliegend haften die Beklagten auch grundsätzlich für das Verhalten und die hierbei erfolgten mündlichen Angaben einer in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Ver- triebsgesellschaft und von deren Mitarbeitern. Als Gründungsgesellschafter haften die Beklagten für eine fehlerhafte Aufklärung der Anlageinteressenten durch das Fehlver- halten im Vertrieb eingeschalteter Unternehmen, wobei deren Fehlverhalten den Grün- dungsgesellschaftern nach § 278 BGB zugerechnet werden kann (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, juris Rn. 11 ff., NJW-RR 2012, 1316; Urteil vom 24.07.2018 – II ZR 305/16, juris Rn. 9, ZInsO 2018, 2822; siehe auch BeckOGK/Her- resthal, Ed. 01.01.2021, § 311 BGB Rn. 683). Die Beklagten haben insoweit lediglich vorgetragen, dass zwischen ihnen und der G. bzw. Herrn H. kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Darauf kommt es nach dem vorstehenden nicht an, da die Zurechnung von Aufklärungspflichtverletzungen der Vertriebsgesellschaft unabhängig von einem konkreten Vertragsverhältnis zwischen Vertrieb bzw. Untervertrieb und Gründungsge- sellschafter bereits dann stattfindet, wenn mit dem Einsatz von Untervermittlern zu rech- nen war (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2012, juris Rn. 14). Der Bundesgerichtshof stellt im Hinblick auf die grundsätzlich alle Gründungsgesellschafter im Verhältnis zum Neu- anleger treffende Aufklärungspflicht auch nicht darauf ab, ob der jeweilige Gründungs- gesellschafter auch nach der internen Verteilung der Aufgabenbereiche zwischen den einzelnen Gesellschaftern selbst für den Vertrieb verantwortlich ist. Es ändert sich an der Haftung mithin nichts, wenn nach den Abreden zwischen den Gründungsgesell- schaftern ein anderer Gesellschafter den Vertrieb übernehmen sollte (hier die B. GmbH) und bei diesem wiederum damit zu rechnen war, dass er einen Untervertrieb einsetzen
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würde (hier die G.). Nur wenn die G. überhaupt nicht durch die Beteiligungsgesellschaf- ten und deren Gesellschafter mit dem Vertrieb betraut worden sein sollte, würde danach eine Haftung der Beklagten ausscheiden; dies wird aber von den Beklagten nicht vor- getragen. b. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da der Kläger nicht den Nachweis erbringen konnte, dass die geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen des Herrn H. in Form einer ungenügenden Risikoaufklärung (dazu siehe unter aa.) oder in Form der Verharmlosung im Prospekt enthaltener Risiken (dazu siehe unter bb.) tatsächlich er- folgt sind. aa. Die Behauptung des Klägers war nicht zu bestätigen, dass er nicht über die mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds einhergehenden Risiken und Nachteile ord- nungsgemäß aufgeklärt worden sei, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB oder einer Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG und über das Wesen und die Funktionsweise des Fonds als solchen sowie über die jeweils finanzierenden Banken und die entsprechenden Fremdkapitalquoten. Zwar hat der Kläger in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht im Termin vom 26.11.2020 – wenn auch pauschal – angegeben, dass über Risiken in den Ge- sprächen nur am Rande geredet worden sei und dass zwar mitgeteilt worden sei, dass sich die Anlage nicht so entwickeln könnte wie erwartet oder es länger dauern würde, bis der Schifffahrtsmarkt sich wieder erhole. […] Auf eine mangelnde Aufklärung im Telefongespräch zwischen dem Kläger und Herrn H. kommt es aber vorliegend nicht an, da eine genügende Aufklärung hier auch durch die rechtzeitige Übergabe der Prospekte zu den beiden Beteiligungsgesellschaften er- folgen konnte (siehe unter (a) und (b)) und dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Prospekte zu den Fonds A1 und A2 nicht rechtzeitig übergeben wurden (siehe unter (c)). (a) Grundsätzlich gilt, dass ein Prospekt als Mittel zur Aufklärung vor der Anlageent- scheidung verwendet werden kann, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein In- halt noch zur Kenntnis genommen werden kann (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 145/06, juris Rn. 9, WM 2007, 1608; Urteil vom 24.07.2018 – II ZR 305/16, juris Rn. 9, ZInsO 2018, 2822; Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17, juris Rn. 21, WM 2019,
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495; Urteil vom 23.02.2021 – XI ZR 191/17, juris Rn. 19, WM 2021, 2042). Welche Frist seit dem Empfang des Prospekts bis zum Abschluss des Anlagegeschäfts angemessen und erforderlich ist, damit der Anleger den Prospektinhalt hinreichend zur Kenntnis neh- men kann, hängt maßgeblich von den Umständen des einzelnen Falles ab und eine Regelfrist gibt es nicht (siehe BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, juris Rn. 18, WM 2011, 1506; Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 109/17, juris Rn. 28, WM 2019, 304). Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Über- gabe des Prospekts (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 109/17, juris Rn. 28 m.w.N., WM 2019, 304; Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17, juris Rn. 20, WM 2019, 1833). (b) Im vorliegenden Fall enthalten die Prospekte zu den vom Kläger geltend gemachten Risiken der Beteiligungen, soweit diese tatsächlich aufklärungsbedürftig sind, jeweils eine hinreichende Aufklärung. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: Auf das Totalverlust- risiko, die eingeschränkte Fungibilität, Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und die Fremdkapitalaufnahme wird in den Risikohinweisen im Prospekt zur Be- teiligung A1 auf S. … eingegangen, im Prospekt zur Beteiligung A2 auf S. ... Diese In- formationen sind dort jeweils auch nach Form und Inhalt wahrheitsgemäß und verständ- lich dargestellt. Ebenso ist im Prospekt zur Beteiligung A2 auf S. … auch auf das Risiko einer Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen, wobei es sich aber bereits um einen nicht aufklärungsbedürftigen Umstand handelt, da diese Haftung nur bei verbots- widrigen Ausschüttungen in Betracht kommt und über das Risiko verbotswidrigen Ver- haltens der Geschäftsführung grundsätzlich nicht aufzuklären ist (siehe OLG München, Beschluss vom 11.07.2018 – 13 U 2556/17, juris Rn. 16, GmbHR 2019, 717; siehe all- gemein BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; ebenso die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 12.05.2021 – 1 U 22/20, juris Rn. 32, WM 2021, 1594). (c) Hinsichtlich beider Prospekte hat der Kläger zwar schriftsätzlich vorgetragen, diese erst nach der jeweiligen Zeichnung erhalten zu haben. Der Nachweis, dass die Pros- pekte zu den beiden Fonds nicht rechtzeitig übergeben wurden, ist dem Kläger aber nicht gelungen. Hierzu gilt folgendes: […] bb. Ebenfalls war nicht zu bestätigen die Behauptung des Klägers, dass Herr H. die vorhandenen Risikohinweise im Prospekt im Rahmen seiner mündlichen Aufklärung verharmlost habe.
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[…] Während es sich hierbei teilweise um lediglich werbende Bewertungen handeln dürfte („sichere Anlagen in Sachwerte“, „nur gewinnen“), ist jedenfalls die Behauptung des Ausschlusses des Totalverlusts als - unzutreffende – Tatsachenbehauptung anzu- sehen. Mit dieser Angabe in der mündlichen Beratung, sofern sie denn so gemacht worden sein sollte, läge eine Entwertung bzw. Verharmlosung von im Prospekt enthal- tenen Risikohinweisen vor, so dass ungeachtet der Frage der Prospektübergabe eine Aufklärungspflichtverletzung zu bejahen wäre (siehe BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, juris Rn. 24, BKR 2010, 118; Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, juris Rn. 23, NJW-RR 2014, 1075; Urteil vom 24.07.2018 – II ZR 305/16, juris Rn. 9, ZInsO 2018, 2822). Den Nachweis, dass in den Gesprächen mit Herrn H. eine solche Verharmlosung von im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen erfolgt sei, hat der Kläger aber wiederum nicht führen können. […] 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Böger
gez. Karla