Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 22.06.2022 – 1 Kap 1/17
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 Kap 1/17 = 4 O 1585/14 Landgericht Bremen
Verkündet am 22.06.2022 gez. … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In dem Kapitalanleger-Musterverfahren
…,
Musterkläger, Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…,
Musterbeklagte, Prozessbevollmächtigte: …
Beteiligte:
…,
Nebenintervenientin Prozessbevollmächtigte: …
Beigeladene
…,
Prozessbevollmächtigte: …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla
Seite 2 von 19 2 auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2022 beschlossen:
Das Feststellungsziel zu Ziff. 2. aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und Ziff. 3. aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 sind gegenstandslos. Gründe I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Muster- verfahrensgesetz (KapMuG) um die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) sowie weiterer Voraussetzungen einer Haf- tung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Beteili- gung an diesem Immobilienfonds. Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Immobilienfonds-Gesellschaft, die in ein Bürogebäude in B. (USA) investiert hatte. Am 29.07.2005 wurde der Prospekt der Fondsgesellschaft aufgestellt. Die Fondsgesellschaft erwarb nach dem Fondskonzept eine Beteiligung von 90 % an der US-amerikanischen Immobiliengesellschaft C. Part- nership, die wiederum Eigentumsrechte an einer Büroimmobilie in B. („…“) zu einem Brutto-Kaufpreis von USD 132.850.000,- erworben hatte. Den Prospektangaben zur geplanten Laufzeit und zu den Ertragsprognosen wurde die Annahme einer Beendigung der Fondsgesellschaft nach 9,5 Jahren (d.h. Ende 2014) zugrunde gelegt und es wurde im Prospekt dargelegt, dass – vorbehaltlich einer entsprechenden Liquidität der Gesell- schaft – ab dem Zeitraum für das Jahr 2005 (in diesem Jahr noch anteilig) Ausschüt- tungen von 7 % p.a. der Eigenmittel vorgesehen seien, ansteigend auf 8 % p.a. für das Jahr 2014. Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Unwägbarkeiten und ausgehend von der Annahme eines prospektgemäßen Verlaufs wurden in dem Prospekt nicht ab- gezinste Liquiditätsüberschüsse zwischen 120,9 % und 141, 2 % des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft für die Anleger prognostiziert, wobei angegeben wurde, dass das tatsächliche Ergebnis auch deutlich besser oder auch erheblich schlechter ausfal- len könne. In einem Gutachten vom 21.10.2005 bestätigte die Nebenintervenientin im Auftrag der Anbieterin der Beteiligung die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Pros- pekts.
Seite 3 von 19 3 Die Musterbeklagte (vormals firmierend als …) war nach den Prospektangaben als Kommanditistin und Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten war die D. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die E. AG war. Das Beteiligungskonzept wurde entwi- ckelt von der F. GmbH, deren Gesellschafterin ebenfalls die D. GmbH war. Nach den Prospektangaben haben die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen die Fondsgesellschaft als Emittentin und die G. GmbH als Anbieterin, die auch mit dem Vertrieb der Anlage betraut war. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesell- schaft war die H. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die I. GmbH war, deren allei- nige Gesellschafterin wiederum die E. AG war. Alleinige Gesellschafterin der G. GmbH war die J. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum ebenfalls die E. AG war. Nach dem Treuhandvertrag standen der Musterbeklagten Vergütungen i.H.v. 0,02 % p.a. des verwalteten Kapitals für die Übernahme der Treuhandschaft, 0,11 % des ver- walteten Kapitals pauschal für Treuhandleistungen in der Einwerbungsphase und 0,08 % p.a. des verwalteten Kapitals für Serviceleistungen gegenüber der Fondsgesell- schaft zzgl. weiterer 0,44 % des verwalteten Kapitals pauschal für Serviceleistungen in der Einwerbungsphase zu sowie im Fall des Verkaufs der Immobilie 1 % des Teils des Veräußerungserlöses, der dem prozentualen Verhältnis aus Nettoerlös der Fondsge- sellschaft und Gesamtnettoerlös entspricht. Der Musterkläger und die Kläger in den weiteren Ausgangsverfahren als weitere Bei- geladene des vorliegenden Verfahrens beteiligten sich nachfolgend in den Jahren 2006 und 2007 als Direktkommanditisten bzw. als Treugeber über die Musterbeklagte an der Fondsgesellschaft. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurden die Anleger zusammen mit dem Geschäftsbe- richt der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012 darüber informiert, dass einer der Haupt- mieter der Immobilie seinen Mietvertrag nicht über den 28.02.2017 hinaus verlängern werde. Es erfolgte nachfolgend der Verkauf der Immobilie zu einem Preis von USD 111.500.000,-, worüber die Anleger im Jahr 2014 informiert wurden. Insgesamt erhielten die Anleger der Fondsgesellschaft jeweils 85 % und 90 % ihrer Einlagen zu- rück. Ab dem Jahr 2014 wurden vor dem Landgericht Bremen gegen die Musterbeklagte eine Vielzahl von Klagen von Anlegern mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadenser- satz wegen der Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft Zug um
Seite 4 von 19 4 Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Anleger erhoben, darunter auch die Klage des Musterklägers zum Az. 2 O 1309/14. Schwerpunkt der Klagen war die Rüge, dass der Prospekt für die Fondsgesellschaft fehlerhaft gewesen sei. Die Musterbeklagte hat sich gegenüber dieser Haftung auf die Einrede der Verjährung berufen, dies sowohl bereits in den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht wie auch im Verfahren vor dem Senat. Im Verfahren vor dem Landgericht Bremen zum Aktenzeichen 4 O 1585/14 haben die dortigen Kläger am 26.04.2017 einen Musterverfahrensantrag gestellt. Mit Beschluss vom 04.07.2017 hat das Landgericht diesen Antrag hinsichtlich der Feststellungsziele 1-3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, im Übrigen hinsichtlich der ursprünglichen weiteren Feststellungsziele 4 und 5 den Antrag als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 26.10.2017 erließ das Landgericht zum Aktenzeichen 4 O 1585/14 ei- nen Vorlagebeschluss, mit welchem dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen auf Antrag der dortigen Kläger deren Feststellungsziele in Bezug auf das Vorliegen von Prospektfehlern sowie weiterer Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft vorgelegt wurden. Das Klagver- fahren des Musterklägers, der einen Antrag auf Feststellung der identischen Feststel- lungsziele gestellt hatte, sowie die weiteren anhängigen Verfahren der weiteren Kläger gegen die Musterbeklagte sind daraufhin mit Beschlüssen des Landgerichts Bremen in den jeweiligen Verfahren ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 25.09.2018 hat der Senat den Musterkläger für die Durchführung des Verfahrens nach dem KapMuG aus- gewählt. Mit dem Vorlagebeschluss sind dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt worden: 1. Der am 29. Juli 2005 herausgegebene Prospekt zum Immobilienfonds „A. GmbH & Co KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irre- führend: 1.1. Es ist nicht dargestellt worden, dass von Anfang an ein konkretes Total- verlustrisiko aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Mietvertrages mit dem Hauptmieter und des Hypothekendarlehens bestand. Die dies- bezüglichen Darstellungen im Prospekt sind in mehrfacher Hinsicht un- zureichend, falsch und unvollständig,
Seite 5 von 19 5 a) weil der Fondsprospekt nicht ausreichend darüber aufklärt, dass die fehlende Anschlussvermietung der an den Hauptmieter ver- mieteten Flächen zur Versagung einer Anschlussvermietung des Fonds führt. b) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass die Realisie- rung dieses Risikos selbst bei prospektgemäßem Verlauf ge- nauso wahrscheinlich war wie der prospektierte Verlauf. 1.2. Die Darlegung der konsolidierten Mittelverwendung auf Ebene der Betei- ligungsgesellschaft ist im Fondsprospekt unschlüssig und mit den Inves- titionsplänen der US-lmmobiliengesellschaft und der Beteiligungsgesell- schaft nicht in Einklang zu bringen. 1.3. Der Fondsprospekt ist fehlerhaft, da er die Anleger nicht zutreffend über diejenigen tatsächlichen Kosten der Kapitalanlage aufklärt, welche kei- nen wertbildenden Charakter haben. 1.4. Die Darstellungen zu den Mietverträgen sind unschlüssig und wider- sprüchlich, weil a) die Angaben im Prospekt zur Miethöhe des Hauptmieters rech- nerisch nicht nachvollziehbar sind, b) die in der Liquiditäts- und Ertragsprognose angegebenen Netto- mieten mit den Angaben zu den Einzelmietverträgen nicht in Ein- klang zu bringen sind, c) die Prognoserechnung mit einer deutlich zu geringen Leerstands- quote rechnet, d) die Prognoserechnung nicht mit den auf die leerstehenden Mietflächen entfallenden Betriebskosten kalkuliert, e) der Prospekt mit einem unvertretbar hohen Ansatz der Inflations- rate kalkuliert, 1.5. Der Prospekt vermittelt kein schlüssiges Bild über die vermieteten und die vermietbaren Flächen.
Seite 6 von 19 6 1.6. Die im Prospekt dargestellte Erfahrung des Initiators auf dem US- Markt ist irreführend. 1.7. Der Prospekt vermittelt ein zu positives Bild über die durchschnittliche Restlaufzeit der Mietverträge und erweckt damit den unzutreffenden Ein- druck eines begrenzten wirtschaftlichen Risikos. 1.8. Der Prospekt klärt nicht über das Risiko der Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog auf. 2. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „A. GmbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3. Die Beklagte hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. Der Musterkläger macht geltend, dass die vorgelegten Feststellungsziele begründet seien und dass die Musterbeklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für diese Fehler hafte. Die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
den Feststellungsantrag zurückzuweisen. Sie meinen, dass die Feststellungsziele teils bereits unschlüssig und unsubstantiiert, jedenfalls aber unbegründet seien. Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern und meinen, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen nicht fehlerhaft aufgestellt seien und der Prospekt zutreffend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufkläre. Die Nebenintervenientin hat bestritten, dass bei dem Vertrieb der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Anleger der Prospekt für die Beteiligung verwendet worden sei, und sie meint, es sei daher der Anwendungsbereich des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Zudem sind die Musterbeklagte und die Ne- benintervenientin unter Zugrundelegung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zur abschließenden Natur der spezialgesetzlichen Prospekthaftung der Auf- fassung, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeschlossen sei. Bei der Musterbeklagten handele es sich um eine prospekt- verantwortliche Gründungsgesellschafterin im Sinne des § 44 Abs. 1 BörsG a.F., so
Seite 7 von 19 7 dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG a.F. eröffnet sei, wobei eine etwaige Haftung auf dieser Grundlage aber nach der kurzen Verjährungsfrist des § 46 BörsG a.F. bereits verjährt sei. Der Musterkläger wendet demgegenüber ein, dass die Musterbeklagte nicht der spezi- algesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG a.F. unterfalle, da sie weder die Prospektverantwortung übernommen noch maß- geblichen Einfluss auf dessen Konzept genommen habe. Die Musterbeklagte sei keine Prospektveranlasserin, da sie weder mit der Konzepterstellung noch mit der Prospek- tierung beauftragt gewesen sei und auch ihre Geschäftsführer nicht mit denen der Kon- zeptionärin oder der Prospektherausgeberin identisch gewesen seien. Sie habe auch durch ihre Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss ausgeübt und sei auch keine Konzernmuttergesellschaft gewesen. Jedenfalls aber könne die Annahme einer Aus- schlusswirkung einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, der der Musterkläger auch generell entgegentritt, nicht zum Ausschluss einer Haftung der Musterbeklagten auf der Grundlage ihrer treuhänderischen Verpflichtungen führen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Kapitalanleger-Musterfeststel- lungsverfahren vor dem Senat wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Proto- kolle der Termine zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 und am 18.05.2022 ver- wiesen. II. Der Musterverfahrensantrag ist zulässig (siehe unter 1.), hinsichtlich des Feststellungs- ziels zu Ziff. 2 aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017 aber unbegründet (siehe unter 2.). Wegen dieser Unbegründetheit des Feststellungs- ziels zu Ziff. 2 waren auch die weiteren Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 für ge- genstandslos zu erklären, da hierdurch das Sachentscheidungsinteresse für diese Feststellungsziele entfallen ist (siehe unter 3.). 1. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist für den Senat grundsätzlich bindend nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG (siehe unter a.) und der Bindungswirkung des Vorlagebe- schlusses steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der
Seite 8 von 19 8 Prospekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Muster- kläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren tatsächlich verwendet wurde (siehe unter b.). a. Mit dem Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 hat das Landgericht Bremen dem Senat Feststellungsziele in Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation vorgelegt, womit der sachliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfah- rensgesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet ist. Dieser Vorlagebeschluss ist für den Senat grundsätzlich bindend nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG. b. Der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses steht auch nicht entgegen, dass zwi- schen den Parteien streitig ist, ob der Prospekt zur Fondsgesellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren tatsächlich verwendet wurde. aa. Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Feststellungsziele des Vor- lagebeschlusses auf eine geltend gemachte Haftung der Musterbeklagten aus Pros- pekthaftung im weiteren Sinne aufgrund der Verwendung des Prospekts zur Einwer- bung der Kläger der ausgesetzten Verfahren als Anleger für die Fondsgesellschaft be- zogen sind, nicht dazu führt, dass die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses mit der Begründung zu verneinen wäre, dass der geltend gemachte Anspruch schon seiner Art nach nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen konnte (siehe BGH, Beschluss vom 26.07.2011 – II ZB 11/10, juris Rn. 8, BGHZ 190, 383; Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, juris Rn. 13, WM 2012, 115; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 10, AG 2017, 543). Mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 KapMuG durch Einführung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung vom 19.10.2012 ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes vielmehr erstreckt worden auch auf solche Fälle, in denen nicht eine spezialgesetzliche Prospekthaftung geltend gemacht wird, sondern eine vertraglich bzw. vorvertraglich be- gründete Prospekthaftung im weiteren Sinne, bei der der Prospekt in der mündlichen Aufklärung bzw. Beratung des Anlegers vor der Zeichnung durch den Anlagevermittler bzw. Anlageberater verwendet wurde, sofern bei dieser Haftung ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (siehe so die Begründung des Regierungs- entwurfs zum Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom
Seite 9 von 19 9 29.02.2012, BT-Drucks. 17/8799, S. 16 f.; anders noch zu § 1 Abs. 1 KapMuG a.F. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, juris Rn. 14, WM 2012, 115). bb. Das Bestreiten seitens der Nebenintervenientin, dass der Prospekt zur Fondsge- sellschaft im Rahmen des Vertriebs der Anlage an den Musterkläger und die weiteren Kläger der ausgesetzten Verfahren verwendet wurde, steht der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nicht entgegen. Zwar wäre ein Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 KapMuG nur dann nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen und hätte auch eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG durch das Landgericht nur ergehen dürfen, wenn die Voraus- setzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereich des Gesetzes nach der hier rele- vanten Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG festgestellt worden wären, d.h. die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung einer fal- schen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation, und zudem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängen würde, was für die Ausset- zungsentscheidung beides positiv festzustellen gewesen wäre (siehe BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 18 ff., BGHZ 222, 15; Beschluss vom 28.07.2020 – XI ZB 21/19, juris Rn. 18 ff., EWiR 2021, 61; einschränkend jedenfalls im Hinblick auf eine Entscheidung über die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung dagegen noch die frühere Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bre- men, Beschluss vom 01.11.2019 – 1 W 12/19, juris Rn. 20, WM 2020, 547, die im Lichte der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH insoweit aufgegeben wird). Wird in prozessual beachtlicher Weise bestritten, dass der Prospekt überhaupt beim Vertrieb der Anlage verwendet wurde, so wäre hierüber gegebenenfalls – entweder vor der be- treffenden Entscheidung über die Vorlage bzw. Aussetzung oder im Rahmen einer Prü- fung der Aufhebung derselben – durch das Prozessgericht Beweis zu erheben gewesen (siehe BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – XI ZB 21/19, juris Rn. 20, EWiR 2021, 61), wobei bei einer eventuellen Beweisaufnahme dann aber auch zu berücksichtigen ge- wesen wäre, dass die Beitrittserklärung zu der streitgegenständlichen Anlage eine von den Anlegern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung über den Verkaufsprospekt enthält. Wegen der nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG vorgesehenen Bindungswirkung des Vorla- gebeschlusses kommt es auf diese Umstände für die Entscheidung des Senats aber
Seite 10 von 19 10 nicht an, da allein das Prozessgericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG darüber zu befin- den hat, ob der Musterverfahrensantrag wegen einer fehlenden Abhängigkeit der Ent- scheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von dem geltend gemachten Feststel- lungsziel unzulässig ist, und das Oberlandesgericht nach dieser Regelung keine Kom- petenz zur Überprüfung hat, ob die Vorlageentscheidung zu Recht ergangen ist (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 19, WM 2021, 2386; Be- schluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 15, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 15, WM 2022, 1169). 2. Das Feststellungsziel zu Ziff. 2 aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen vom 26.10.2017, das auf die Feststellung der Haftung der Musterbeklagten gegenüber den Anlegern der Beteiligungsgesellschaft aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ge- richtet war, ist unbegründet. Eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus- geschlossen; dies führt bei einem auf die Feststellung des Bestehens einer Prospekt- haftung im weiteren Sinne gerichteten Feststellungsziel eines Musterverfahrens dazu, dass dieses Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist (siehe BGH, Be- schluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 19, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 15). a. Die Musterbeklagte unterlag in Bezug auf den Prospekt für die Beteiligungsgesell- schaft einer gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG in der Fassung vom 21.06.2002, die vom 01.07.2002 bis zum 31.10.2007 galt. aa. Die Beteiligungsgesellschaft in der Form eines geschlossenen Fonds in der Rechts- form der GmbH & Co. KG war nach § 8f Abs. 1 S. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22.06.2005, die vom 01.07.2005 bis zum 17.08.2016 galt, prospektpflichtig. § 8f Abs. 1 S. 1 Var. 3 VerkProspG a.F. begründete eine Prospektpflicht für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds und galt damit auch für Anteile an der vorliegenden Beteiligungs- gesellschaft. Damit fand die Regelung des § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 16.08.2005 Anwendung, die vom 01.11.2005 bis zum 30.12.2006 galt, und welche wie- derum auf die Haftungsregelungen der §§ 44 bis 47 BörsG a.F. verwiesen hat. Es galt damit in Bezug auf die Beteiligungsgesellschaft eine gesetzliche Prospekthaftung der Prospektverantwortlichen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BörsG a.F.) sowie derjenigen Perso- nen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F.).
Seite 11 von 19 11 bb. Bei der Musterbeklagten handelt es sich im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. um eine Person, von der der Erlass des Prospekts ausging. (a) Zur Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. hat der Bun- desgerichtshof wie folgt ausgeführt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 24, BGHZ 228, 237): „Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Sep- tember 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszu- gehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesell- schaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Ei- geninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verant- wortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37).“ (b) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Musterbeklagte eine Stellung als hinter dem Prospekt stehende Person und damit eine Erfassung vom Anwendungsbe- reich der Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. zu bejahen. In der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass gerade die Stellung als Gründungs- gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft, eine Beteiligung an deren Geschäftsfüh- rung, gegebenenfalls vermittelt durch eine erhebliche gesellschafterliche Beteiligung an der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, eine Verflechtung auch in der Form einer Schwestergesellschaft mit der prospektverantwortlichen Gesellschafterin und zu- dem auch die Stellung als Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft Um- stände sind, die eine solche Veranlasserstellung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F.
Seite 12 von 19 12 begründen (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 25, BGHZ 228, 237; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 24, WM 2021, 2386), wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass insoweit die Stellung als Gründungsgesellschafter, auch als Kommanditist, bereits ausreicht (siehe BGH, Be- schluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 24, WM 2021, 2386; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 23, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 20, WM 2022, 1169). Vorliegend ist die Beklagte nicht nur Grün- dungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft, son- dern sie war nach den Prospektangaben auch als Schwestergesellschaft gesellschaf- terlich verflochten mit der F. GmbH, die das Beteiligungskonzept entwickelt hatte, der G. GmbH als der mit dem Vertrieb der Anlage betrauten Anbieterin und der H. GmbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Damit ist, auch ohne dass es auf eine Mitwirkung der Musterbeklagten gerade bei der Gestaltung des Prospektes ankäme, wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Einbindung und zusätzlich ihrer Funktion in der Umsetzung dieses Fondskonzepts als Treuhandkommanditistin, woran sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse jedenfalls aufgrund der nach dem Pros- pekt vorgesehenen Vergütungen nach dem Treuhandvertrag hatte, eine Stellung der Musterbeklagten als hinter dem Prospekt stehende Person zu bejahen. b. Da die Musterbeklagte nach den vorstehenden Ausführungen den Regelungen einer gesetzlichen Prospekthaftung nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. unterfiel, ist eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht gegeben und das Feststellungsziel zu Ziff. 2 damit unbegründet. aa. Im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Gründungsge- sellschafter für etwaige Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn auf der Grundlage der Regelungen zur Haftung für Verschulden bei Ver- tragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlos- sen (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, BGHZ 228, 237; Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 4, AG 2021, 707; Beschluss vom 08.06.2021 – XI ZB 22/19, juris Rn. 31, WM 2021, 1479; Beschluss vom 21.09.2021 – XI ZB 9/20, juris Rn. 31, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 21, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 18; Be- schluss vom 22.02.2022 – XI ZB 32/20, juris Rn. 16, WM 2022, 714; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 18, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 17, WM 2022, 1169; siehe so auch bereits BGH, Beschluss vom
Seite 13 von 19 13 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 55, BGHZ 220, 100). Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass, wenn diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben den Rege- lungen der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ohne jede Einschränkung zur Anwendung kämen, die gesetzgeberische Entscheidung vollständig leerliefe, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG a.F.), und seine Haftung einer besonderen kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen (§ 46 BörsG a.F.) (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, BGHZ 228, 237). Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an diesen Grundsätzen – dies auch gegenüber einer an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik – auch in seiner jüngsten Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 18 ff., WM 2022, 921; Be- schluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 22 ff., WM 2022, 1169) und auch der entscheidende Senat hat sich dieser Auffassung bereits unlängst angeschlossen (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/21, juris Rn. 40, AG 2022, 80). bb. Für die Ausschlusswirkung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung ge- genüber der Prospekthaftung im weiteren Sinn kommt es nicht darauf an, ob im betref- fenden Fall eine Haftung nach den Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaf- tung trotz Eröffnung ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ausge- schlossen oder insbesondere wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Für den Fall der mangelnden Durchsetzbarkeit wegen Verjährung nach der kurzen Verjährungs- frist des § 46 BörsG a.F. und der Entlastung des Haftungsschuldners durch den Nach- weis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver- kaufsprospekts nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. ist dies ausdrücklich der vorstehend zitier- ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, wonach die Annahme der Ausschlusswirkung der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gegenüber der Prospekthaftung im weiteren Sinn gerade damit begründet wird, dass diese gesetzli- chen Sonderregelungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen Haftungsgrund- sätze im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterlaufen werden sollen (siehe BGH, a.a.O.). Dieselbe Erwägung gilt auch für die Beschränkung der spezialge- setzlichen Prospekthaftung durch die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 a.E. BörsG a.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F, wonach diese Haftung nur für solche Erwerbs- geschäfte zur Anwendung kommt, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum
Seite 14 von 19 14 des erstmaligen öffentlichen Angebots im Inland der betreffenden prospektpflichtigen Anlage abgeschlossen wurden: Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Sonder- regelung zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung, die nicht durch die Anwendung der allgemeinen Haftungsgrundsätze im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu unterlaufen ist. Zudem würde es auch in der Sache keineswegs überzeugen, wenn im Ergebnis ein prospektverantwortlicher oder sonst prospektveranlassender Grün- dungsgesellschafter einer strengeren Haftung unterliegen sollte, wenn ein Anleger die Anlage nach Ablauf von sechs Monaten nach deren erstmaligem öffentlichen Angebot erwirbt statt innerhalb dieses Zeitraums. cc. Der Ausschlusswirkung des hier eröffneten Anwendungsbereichs der gesetzlichen Prospekthaftung steht entgegen der Auffassung des Musterklägers (gestützt auf die Erwägungen im Musterbescheid des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2022 – 2 Kap 1/21) nicht entgegen, dass die Musterbeklagte nicht nur Grün- dungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war, sondern auch als Treuhandkomman- ditistin agierte. Ein Treuhandkommanditist unterliegt gegenüber den treuhänderisch be- teiligten Anlegern aus dem Treuhandvertrag einer Verpflichtung zur Aufklärung über die Risiken der Beteiligung. Der Bundesgerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen in der Stellung des betroffenen Gesellschafters als Treuhandkommanditist einen dieser Ausschlusswirkung der gesetzlichen Prospekthaftung entgegenstehenden Umstand nicht erkannt (siehe BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 25 ff., BGHZ 228, 237; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 24 f., WM 2021, 2386; Beschluss vom 22.02.2022 – XI ZB 32/20, juris Rn. 2 und 19, WM 2022, 714; ebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021 – 15 U 240/20 n.v.) und die tragenden Gründe für die Annahme einer solchen Ausschlusswirkung gelten auch in dieser Konstellation, in der die Aufklärungspflichten des Treuhänders und deren Er- füllung durch Verwendung des Prospekts sich in der Sache nicht von denjenigen eines sonstigen Gründungsgesellschafters unterscheiden. 3. Wegen der Unbegründetheit des Feststellungsziels zu Ziff. 2 waren auch die weiteren Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 für gegenstandslos zu erklären, da hierdurch das Sachentscheidungsinteresse für diese Feststellungsziele entfallen ist. Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch das Bestehen eines Rechtsschutz- bedürfnisses zählt (siehe unter a.). Da eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht begründet ist, wie im Rah- men der Prüfung des Feststellungsziels zu Ziff. 2 festzustellen war, sind die weiteren
Seite 15 von 19 15 Feststellungsziele zu Ziff. 1 und Ziff. 3 gegenstandslos (siehe unter c.), was entspre- chend auch im Tenor des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen war (siehe unter d.). a. Die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses zwingt dem Oberlandesgericht die Durchführung eines Musterverfahrens dann nicht auf, wenn not- wendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen (siehe BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 13, AG 2017, 543; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Be- schluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 47, WM 2021, 285). Hierzu zählt – neben der Bestimmtheit des Antrags (hierzu BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 56, WM 2018, 556; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 96, WM 2021, 672) – insbesondere auch das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Sachentscheidungs- interesse, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu be- rücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (siehe BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720; Be- schluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 13, AG 2017, 543; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672). Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses für das Musterverfahren ist dabei nur in sel- tenen Ausnahmefällen anzunehmen (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris Rn. 14, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 14, AG 2017, 543). Lediglich das konkrete Ausgangsverfahren betreffende Um- stände, wie etwa der Wegfall des Musterklägers (siehe § 13 KapMuG), eine Verjährung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche oder ein aus anderen Umstän- den folgendes Entfallen der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele für das Ausgangsverfahren, lassen das Rechtsschutzinteresse für das Musterverfahren nicht entfallen, da die Bedeutung des Musterentscheids über das Verfahren des konkreten Antragstellers hinausgeht (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris
Seite 16 von 19 16 Rn. 14 f., ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 14 ff., AG 2017, 543). An einem Rechtsschutzinteresse für das Musterverfahren fehlt es dagegen dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse – gege- benenfalls im Beschwerdewege – aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-) Verfahren von den Feststellungszie- len nicht (mehr) abhängt (siehe BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – III ZB 135/15, juris Rn. 17, ZIP 2017, 720; Beschluss vom 04.05.2017 – III ZB 62/16, juris Rn. 17, AG 2017, 543), da in diesen Fällen die mit dem Musterverfahren bezweckte kollektive Durchset- zung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche „Breitenwir- kung“ des Musterentscheids (siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 14.03.2005, BT- Drucks. 15/5091, S. 1, 16) obsolet geworden ist (siehe BGH, a.a.O.). Ebenso fehlt es an einem Sachentscheidungsinteresse, wenn auf Grundlage der bis- herigen Ergebnisse der Prüfung durch das Oberlandesgericht durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann bzw. die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 61; BGHZ 220, 100; Beschluss vom 06.10.2020 – XI ZB 28/19, juris Rn. 54, WM 2020, 2411; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Be- schluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 26; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 27, WM 2022, 1169). In diesem Zusammenhang ist das Oberlandesgericht weder an eine bestimmte Reihenfolge der Feststellungsziele im Musterverfahrensantrag ge- bunden noch daran, ob es sich bei den jeweiligen Umständen um anspruchsbegrün- dende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt (siehe BGH, Be- schluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 31, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 33, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 29, WM 2022, 1169).
Seite 17 von 19 17 b. Eine Aufhebung sämtlicher Aufhebungsbeschlüsse, die nach den vorstehenden Aus- führungen zum Entfallen eines Sachentscheidungsinteresses hätte führen können, ist auch auf die Rüge der Nebenintervenientin hin, die die Verwendung des Beteiligungs- prospekts beim Vertrieb der Anlage bestreitet, nicht erfolgt. Das Landgericht Bremen hat vielmehr sowohl in dem Verfahren zum Az. 4 O 1585/14, in dem der ursprüngliche Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 ergangen ist (siehe den Beschluss vom 14.09.2020), wie auch in dem Ausgangsverfahren des Musterklägers zum Az. 2 O 1309/14 (siehe den Beschluss vom 10.09.2020) eine Aufhebung des Aussetzungsbe- schlusses jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Nebenintervenientin mit dem Aufhebungsantrag in Widerspruch zur von ihr unterstützten Hauptpartei gesetzt habe. c. Ein Sachentscheidungsinteresse für die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und Ziff. 3. fehlt aber deswegen, weil diese Feststellungsziele für sämtliche der ausgesetzten Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich sind, da sie ausschließlich auf eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn bezogen sind und eine solche Haftung der Musterbeklagten nach den vorstehenden Ausführungen zum Feststel- lungsziel zu Ziff. 2. nicht begründet ist. Ist aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Prü- fung im Musterverfahren festzustellen, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, dann fehlt es an einem Sachent- scheidungsinteresse für Feststellungsziele, die auf einzelne Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne wie das Vorliegen von Prospektfehlern (hier das Feststellungsziel zu Ziff. 1.) oder das Verschulden der Musterbeklagten (hier das Fest- stellungsziel zu Ziff. 3.) bezogen sind (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 28, WM 2021, 2386; Beschluss vom 11.01.2022 – XI ZB 11/20, juris Rn. 27). Hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. 3. ist das dem Oberlandesgericht vorgelegte Musterverfahren ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne bezogen, auch die mit dem Feststellungsziel zu Ziff. 1. begehrte Feststellung des Vorliegens ver- schiedener Prospektfehler ist nach den weiteren Ausführungen in den Gründen des Vorlagebeschlusses ausschließlich auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaf- tung im weiteren Sinne bezogen.
Seite 18 von 19 18 Für eine anderweitige Auslegung, wonach die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und 3. ent- gegen dem eindeutigen Gehalt des Vorlagebeschlusses auch auf Ansprüche auf an- derweitiger Grundlage bezogen zu verstehen sein sollte, bestünde im Übrigen auch kein Interesse der Kläger der ausgesetzten Verfahren. Wenn nicht bereits ein Aus- schluss der Haftung durch die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 1 a.E. BörsG a.F. anzuneh- men sein sollte, wären Ansprüche auf spezialgesetzlicher Prospekthaftung jedenfalls verjährt nach § 45 Abs. 1 BörsG a.F. und die Musterbeklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Eine etwaige der Musterbeklagten zuzurechnende Pflichtver- letzung durch entsprechende unzutreffende mündliche Zusicherungen im Rahmen des Vertriebs der Beteiligung, die zu einer vom Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekt- haftung nicht ausgeschlossenen Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesell- schafterin nach den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB und § 278 BGB führen könnte (so BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 8, AG 2021, 707; Be- schluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 23, WM 2022, 1169; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/21, juris Rn. 43, AG 2022, 80) wäre nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfasst, so dass insoweit auch keine für die ausgesetzten Verfahren bindenden Feststellungen durch den Senat zu treffen wären und durch eine entsprechende Auslegung kein prozessual zulässiges Er- gebnis zu erreichen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – XI ZB 26/19, juris Rn. 20, WM 2021, 2386; Beschluss vom 15.03.2022 – XI ZB 31/20, juris Rn. 17, WM 2022, 921; Beschluss vom 26.04.2022 – XI ZB 27/20, juris Rn. 16, WM 2022, 1169). Dasselbe gilt auch – abgesehen davon, dass die Feststellungsziele zu Ziff. 1. und 3. nicht erkennbar auf eine solche Haftung bezogen sind und dass nach den obigen Aus- führungen auch nicht anzunehmen ist, dass eine Haftung auf treuhandvertraglicher Grundlage von der Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus- genommen wäre – für eine vom Musterkläger geltend gemachte Haftung der Muster- beklagten aus besonderer treuhandvertraglicher Grundlage, die der Musterkläger auf eine geltend gemachte unterbliebene Richtigstellung unrichtiger Prospektangaben stützt, womit diese Haftung aber nicht selbst an eine falsche, irreführende oder unter- lassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung und damit an eine in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig zu klärende Frage anknüpft (siehe BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 17, BGHZ 222, 15).
Seite 19 von 19 19 d. Die Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss war im Tenor des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65; Beschluss vom 19.09.2017 – XI ZB 17/15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37; Beschluss vom 09.01.2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 61; BGHZ 220, 100; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285; Be- schluss vom 12.01.2021 – XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672). 4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Böger
gez. Karla