Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 12.05.2021 – 1 U 22/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 22/20 = 2 O1226/18 Landgericht Bremen
Verkündet am 12.05.2021 gez. … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
…,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen …,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli- che Verhandlung vom 31.03.2021 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Varelmann und den Richter am Oberlandesgericht Kü- chelmann für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.01.2020, Az.: 2 O 1226/18, abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis EUR 65.000,- festge- setzt.
Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte, die gewerbsmäßig im Bereich der Kapitalanlagevermitt- lung und -beratung tätig ist, auf Schadensersatz wegen einer geltend gemachten feh- lerhaften Anlageberatung in Bezug auf Geldanlagen in Container in Anspruch. Der Kläger hat seit 2002 mehrfach Geldanlagen aufgrund von Beratungs- und Vermitt- lungsleistungen der Beklagten getätigt, unter anderem seit 2003 mehrere Direktinvest- ments in Form des Ankaufs von Containern von der X. GmbH (nachfolgend X.). Bei diesen Investments schloss der Anleger einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der X. über den Kauf einer bestimmten Zahl von Containern und beauftragte sogleich die X. für einen bestimmten Zeitraum (hier jeweils 5 Jahre) mit der Verwaltung der Container, insbesondere einschließlich des Abschlusses der damit zusammenhängenden Ver- träge und der Einziehung von Mieten. Sämtliche Rechte und Pflichten aus Miet- und Agenturverhältnissen betreffend die Container sollten gleichzeitig mit der Eigentums- übertragung an den Anleger übergehen. Die X. garantierte dem Anleger für die Dauer des Vertrags eine bestimmte, jeweils gesondert festgelegte Tagesmiete und erklärte sich bereit, nach Ablauf der Vertragsdauer die Container zurückzukaufen und dafür rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer ein Angebot zu unterbreiten. Die Verträge ent- hielten jeweils eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts. Erstmals schloss der Kläger ein solches Direktinvestment mit Kauf- und Verwaltungs- vertrag vom 02.07.2003 ab, wobei die X. hier für die Dauer des Vertrags eine Tages- miete von EUR 0,67 garantierte (entsprechend 12,48 % des Kaufpreises p.a.). Ziffer 3 des Kaufvertrags sah vor, dass der Kläger zum Nachweis der Eigentumsübertragung der Container ein von der X. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen
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Code und der Seriennummer seiner Container erhält, wobei dies „aus marktüblichen organisatorischen Gründen innerhalb von ca. 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kauf- preises“ erfolgen sollte. Dem Kläger wurde im diesbezüglichen Beratungsgespräch von dem für die Beklagten tätigen Berater Y. erklärt, dass er bei diesem Anlagekonzept Eigentümer der von ihm erworbenen Container werde. In den Jahren 2004, 2007 und 2012 tätigte bzw. verlängerte der Kläger erneut über die Beklagte Anlagen in X.-Con- tainer, wobei dem Kläger jeweils ein entsprechendes Eigentumszertifikat mit dem inter- nationalen Code und der Seriennummer des Containers übersandt wurde. Mit Schreiben vom 06.01.2015 wies die Beklagte den Kläger auf das bevorstehende Ablaufdatum seiner bestehenden verlängerten X.-Anlage hin und empfahl die direkte Wiederanlage des zu erzielenden Rückflusses in eine Neuinvestition in X.-Container. Nach einem weiteren Gespräch mit Herrn Y. schloss sodann der Kläger mit „Kauf- & Verwaltungsvertrag“ vom 14./16.01.2015 über die Beklagte eine weitere Anlage in X.- Container ab, wobei er hierbei 21 Container für insgesamt EUR 78.435,- erwarb und die X. ihm für die fünfjährige Vertragsdauer eine Tagesmiete von EUR 0,95 garantierte (entsprechend 9,17 % des Kaufpreises p.a.). Nach den Bedingungen dieses Kaufver- trags hieß es zum Eigentumserwerb des Klägers: „3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maxi- mal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Con- tainer(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt. 4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Contai- ner(s) auf Anforderung ein von X. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem in- ternationalen Code und der Seriennummer des Containers.“ Der Kläger forderte nachfolgend kein Eigentumszertifikat an. Tatsächlich verwaltete die X. zu diesem Zeitpunkt deutlich weniger Container, als sie an Anleger verkauft hatte. Bis zum 31.12.2017 hatte der Kläger von der X. Mietzahlungen i.H.v. insgesamt EUR 19.102,14 erhalten. Am 24.07.2018 wurde über das Vermögen der X. das Insol- venzverfahren eröffnet. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn weder bei dem Erwerb der X.-Container im Jahr 2015 noch bei dessen früheren Anlagen in X.-Container hinsichtlich der Risiken dieser Anlage beraten. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger hinsicht- lich Investments unerfahren gewesen sei und dass er sein Kapital habe sicher und ohne Risiken anlegen wollen. Wegen des mit den X.-Containern verbundenen Totalverlustri- sikos sei diese Anlage für den Kläger ungeeignet gewesen.
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Der Kläger behauptet, der Berater Y. habe lediglich geäußert, dass der Anleger Eigen- tümer der von ihm zu erwerbenden Container werde, X. sodann von den Anlegern miete und sich um die Container kümmere. Über Risiken sei er nicht aufgeklärt worden und auch nicht darüber, dass das Investment sehr stark von der X. abhänge. Der Kläger meint, er habe mangels Individualisierung bestimmter Container in den Kauf- und Ver- waltungsverträgen mit der X. nicht Eigentümer der Container werden können. Daher habe der Kläger keine insolvenzfeste Eigentumsposition erlangt, worüber die Beklagte nicht aufgeklärt habe. Auch die nach dem Kauf- & Verwaltungsvertrag vorgesehene Abtretung von Rechten aus bestehenden Miet- oder Agenturverhältnissen sei vom Ei- gentumsübergang an bestimmten Containern abhängig, so dass im Fall der Insolvenz der X. der Kläger, da der Eigentumsübergang nicht vollzogen worden sei, keine insol- venzfeste Position an den Erlösen aus solchen Nutzungsverhältnisse erlangen würde, worüber der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei. Ebenso sei nicht gesichert gewesen, dass die X. tatsächlich insolvenzfest für den Investor Mieten einziehen würde, worüber der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei. Der Kläger behauptet weiter, dass aufgrund eines Sinkens der Frachtraten und eines daraus resultierenden Sinkens der Containerpreise seit 2012 um 45 % und der Mieten um 36 % das wirtschaftliche Gelingen des Gesamtgeschäfts erheblich fraglich gewesen sei. Zudem sei das Unternehmensgeflecht der X. sowohl rechtlich als auch wirtschaft- lich komplex, so dass die tatsächlichen Containerbestände als auch die Geldflüsse schwer bis kaum zu durchblicken gewesen seien und auch weiterhin seien. Weitere Risiken ergäben sich für den Kläger daraus, dass er, selbst wenn er Eigentümer der Container geworden wäre, über deren aktuelle Verwendung, Verwendbarkeit, Standort etc. nicht informiert würde, worüber der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt worden sei. Als Eigentümer der Container sei der Kläger auch verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem erworbenen Container anfielen (z.B. Wartung, Pflege, Miete für Standzeiten) und es sei auch ein Ausfall der Containerversicherung aufgrund ausbleibender Beitragszahlungen möglich. Zudem sei keine Aufklärung des Klägers darüber erfolgt, dass, wovon auszugehen sei, die Beklagte für die Vermittlung des In- vestments Vergütungen erhalten habe. Die Beklagte hat vor dem Landgericht behauptet, dass der Berater Y. den Kläger vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage über sämtliche entscheidungserhebli- chen Umstände einschließlich der Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt habe. Der Be- rater Y. habe den Kläger bereits vor dessen erster Anlage in X.-Container erklärt, dass dieses zwar eine deutlich höhere Renditeaussicht habe als konservative Anlagen, aber
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auch deutlich riskanter sei. Dem Kläger sei weiter erklärt worden, dass das Investment sehr stark von der X. abhänge, da diese zwar die Miete garantiere, diese aber nicht durch Bürgschaften oder ähnliches abgesichert sei. Es sei auch erklärt worden, dass es nicht gesichert sei, dass die X. nach Ablauf der Laufzeit tatsächlich ein Kaufangebot unterbreite und dass es sich nicht vorhersagen ließe, ob die X. auch weiterhin wie in der Vergangenheit ihre Verpflichtungen gegenüber den Investoren erfüllen werde. Er- klärt worden sei auch, dass im Fall der Insolvenz der X. der Anleger zwar konzeptions- gemäß Eigentümer der von ihm erworbenen Container bleibe, dass es aber marktab- hängig sei, ob er noch eine Miete oder einen Kaufpreis hierfür erhalte. Auch sei dem Kläger erläutert worden, dass der wirtschaftliche Erfolg sehr stark von der nicht vorher- zusagenden Entwicklung der Weltwirtschaft abhänge und dass das Investment mit ei- nem Währungsrisiko verbunden sei. Der Berater Y. habe mit dem Kläger auch bei des- sen Neuanlage im Jahr 2007 über das Konzept und die Risiken der X.-Container ge- sprochen, ebenso bei der Verlängerung dieser Anlage im Jahr 2012. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30.01.2020 zur Zahlung von EUR 59.332,85 nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Vertrag vom 16.01.2015/14.01.2015 sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren Schäden aus der streitgegenständlichen Anlage und den Verzug der Beklag- ten mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers hieraus festgestellt. Nach Auffassung des Landgerichts bestand zwischen den Parteien ein Anlageberatungsver- trag und die Beklagte verletzte ihre hieraus erwachsende Pflicht zur Aufklärung des Klägers darüber, dass er Eigentümer der gekauften Container nur dann werde, wenn er von der Beklagten in eine Eigentumsliste eingetragen oder ihm ein Eigentumszertifi- kat zugesandt werde. Dieser Aufklärungspflicht habe die Beklagte auch nicht durch die behauptete Erklärung den Anlegern gegenüber genügen können, dass sie die Eigen- tumszertifikate anfordern sollten, da angesichts der Tragweite die Aufklärung einen Hin- weis hätte beinhalten müssen auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs und das damit verbundene Risiko, nicht Eigentümer zu werden. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In- stanz wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Land- gerichts Bremen vom 30.01.2020, Az.: 2 O 1226/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingeleg- ten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsan- trag weiterverfolgt. Die Beklagte meint, dass im Jahr 2015 allenfalls eine Vermittlung
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stattgefunden habe, nicht aber eine Beratung. Zudem habe das Landgericht die höchst- richterlichen Anforderungen an die Auskunfts- bzw. Beratungspflicht im Anlagervermitt- lungs- wie -beratungsvertrag verkannt. Eine Aufklärung des Klägers über die Erforder- lichkeit weiterer Zwischenschritte für den Eigentumserwerb sei nicht geschuldet gewe- sen, da sich dies vielmehr ausdrücklich aus den Regelungen des Kauf- und Verwal- tungsvertrags vom 16.01.2015/14.01.2015 ergeben habe und dem Kläger aufgrund sei- ner früheren Anlagen in X.-Container die Bedeutung der Eigentumszertifikate bekannt gewesen sei. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht Bremen zurückzuverweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, er sei als juristischer Laie auch im Hinblick auf die Umstände zu beraten gewesen, die für den gesicherten Eigen- tumserwerb erforderlich gewesen seien. Aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 16.01.2015/14.01.2015 sei nicht zu erkennen, welche Schritte für den Eigentumserwerb notwendig seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen sowie auf das Protokoll der mündli- chen Verhandlung vom 31.03.2021, dies auch hinsichtlich der Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch Verneh- mung der Zeugen Y. und Z.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet und führt zur Klagabweisung. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da eine nach § 280 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt.
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1. Dabei wendet sich die Beklagte ohne Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage im Jahr 2015 ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt regelmäßig eine Anlageberatung vor, wenn der Kapital- anleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügen- den Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat und er deshalb nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren – häufig auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene – fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet, die er, der Kapitalanleger auch besonders honoriert (siehe BGH, Urteil vom 15.05.2012 − VI ZR 166/11, juris Rn. 15, NJW 2012, 3177 m.w.N.). Dabei kann ein solcher Anlagebera- tungsvertrag nach allgemeinen Grundsätzen auch konkludent geschlossen werden und dies sowohl dadurch, dass der Anlageinteressent an den Anlageberater oder der Anla- geberater an den Anlageinteressenten herantritt, um über die Anlage eines Geldbetra- ges beraten zu werden bzw. zu beraten, wobei das darin liegende Angebot zum Ab- schluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungs- gesprächs angenommen werden kann (siehe BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, juris Rn. 11, BGHZ 123, 126). Vorliegend lag bereits der ersten Anlageentschei- dung des Klägers zum Erwerb von X.-Containern im Jahr 2003 unstreitig eine Beratung durch die Beklagte zugrunde und die Beklagte hat sodann mit Schreiben vom 06.01.2015 unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der laufenden Anlage dem Kläger gegenüber erklärt, weiterhin die Investition in das X.-Programm für sinnvoll zu halten, und eine Neuinvestition des zurückfließenden Kapitals in X.-Container empfoh- len. Die Beklagte hat damit individualisiert in Bezug auf den Kläger eine Anlageemp- fehlung ausgesprochen, auf die hin der Kläger auf der Grundlage eines weiteren Ge- sprächs mit dem Anlageberater der Beklagten die betroffene Anlage getätigt hat. Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch in Bezug auf die streitgegen- ständliche erneute Anlage im Jahr 2015 als Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren: Zum einen liegt hier eine Fortwirkung der ursprünglichen Beratungsleistungen aus dem Jahr 2003 auch für die Folgegeschäfte im Jahr 2015 vor, da hier die Beklagte die Fort- geltung ihrer ursprünglichen Empfehlung erklärte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18, juris Rn. 28, WM 2020, 119; so auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.02.2019 – 1 U 50/18, juris Rn. 45), zum anderen ist auch mit der erneuten individualisierten und bewertenden Kaufempfehlung der Beklag- ten im Jahr 2015, auf die der Kläger eingegangen ist, ein erneuter Anlageberatungs- vertrag begründet worden (siehe ähnlich zu Kaufempfehlungen von Anlagen OLG
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Frankfurt, Urteil vom 29.07.2014 – 3 U 39/12, juris Rn. 42; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013 – 3 U 65/13, juris Rn. 52). 2. Die Beklagte haftet aus diesem Anlageberatungsvertrag nicht gegenüber dem Kläger für eine fehlende Prüfung des Anlagekonzepts. Während im Rahmen eines Anlagever- mittlungsvertrags der Anlagevermittler eine Plausibilitätsprüfung der Anlage schuldet, im Rahmen derer er das Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähig- keit hin überprüfen muss und einen zum Vertrieb der Anlage verwendeten Prospekt darauf überprüfen muss, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind (siehe BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, juris Rn. 12, NZG 2009, 471; Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 9, NJW-RR 2011, 910; Urteil vom 30.10.2014 – III ZR 493/13, juris Rn. 23, NJW-RR 2015, 365; Urteil vom 30.03.2017 – III ZR 139/15, juris Rn. 9, WM 2017, 800), gehen die Prüfungspflichten eines Anlageberaters weiter. Ein Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kriti- schem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Zu einer Haftung kann eine solche unterlassene Prüfung allerdings nur dann führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anle- ger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (siehe BGH, Ur- teil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, juris Rn. 12 ff., BGHZ 178, 149; Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, juris Rn. 13, NJW-RR 2009, 687; Urteil vom 15.11.2012 – III ZR 55/12, juris Rn. 6, WM 2012, 2375). Dass vorliegend durch eine solche mit übli- chem kritischen Sachverstand vorgenommene Prüfung zu erkennen gewesen wäre, dass ein in dieser Weise aufklärungsbedürftiges Risiko vorlag oder dass die Anlage nicht zu empfehlen gewesen wäre, ist aber bereits nicht dargetan. a. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass ein Mangel des Anlagekonzepts dergestalt vorgelegen hätte und der Beklagten im Rahmen der durch sie geschuldeten Prüfung erkennbar gewesen sein müsste, dass eine fehlende Individualisierung der zu erwer- benden Container im Kauf- & Verwaltungsvertrag nach den Grundsätzen des sachen- rechtlichen Bestimmtheitsgebots dem Eigentumserwerb des Anlegers entgegengestan- den hätte. Der Kauf- & Verwaltungsvertrag vom 14./16.01.2015 bezieht sich nicht auf bereits in diesem Vertrag individuell bezeichnete Container, sondern begründet zu- nächst lediglich eine (schuldrechtliche) Verpflichtung der X. zur Übereignung einer An- zahl in diesem Vertrag nur gattungsmäßig bestimmter Container. Zum Eigentumsüber- gang regelt der Vertrag, dass dieser binnen 90 Tagen nach Kaufpreiszahlung erfolgen
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soll, wobei die Übergabe der Container durch den Verwaltungsvertrag ersetzt wird, in welchem die X. vom Anleger mit der Verwaltung der Container beauftragt wird. Der Eigentumserwerb an den Containern ist damit nach den Bedingungen des Kauf- & Ver- waltungsvertrag vorgesehen im Wege einer vorweggenommenen Einigung zwischen Anleger und X. über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 Abs. 1 S. 1 BGB und einer Ersetzung der Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, hier in Form eines antizipierten Besitzkonstituts durch Abschluss des Ver- waltungsvertrags. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der Grundsätze des anti- zipierten Besitzkonstituts entschieden, dass es einer Konkretisierung der zu übereig- nenden Gegenstände nicht bereits im Moment des Vertragsschlusses bedarf, sondern dass vielmehr der Eigentumsübergang stattfindet, sobald in der weiteren Abwicklung des Geschäfts eine Konkretisierung erfolgt und die Verschaffung des mittelbaren Besit- zes aufgrund des bereits vorab vereinbarten Besitzkonstituts stattfindet (siehe BGH, Urteil vom 22.03.1982 – VIII ZR 92/81, juris Rn. 17, NJW 1982, 2371 zum sogenannten Streckengeschäft). Für die Erfüllung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendigerweise auf den Zeitpunkt der Einigung an, sondern es genügt, wenn infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgebli- chen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (siehe BGH, Urteil vom 27.09.1960 – VIII ZR 230/59, BeckRS 1960, 31190401, WM 1960, 1223; Urteil vom 20.03.1986 – IX ZR 88/85, juris Rn. 19, WM 1986, 594). Nach diesen Grundsätzen konnte vorliegend der Eigentumserwerb ungeachtet einer im Kauf- & Verwaltungsver- trag noch nicht erfolgten Individualisierung mithin dadurch erfolgen, dass nachfolgend die X. entsprechend ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag bestimmte Container in ei- ner nach außen erkennbaren Weise dem Anleger zuordnete und damit aufgrund des Verwaltungsvertrags einen mittelbaren Besitz des Anlegers an diesen bestimmten Con- tainern begründete und so zugleich für die Erfüllung des sachenrechtlichen Be- stimmtheitsgrundsatzes sorgte. Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Contai- ner zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 – 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).
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b. Ein von der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung zu erkennender Man- gel des Anlagekonzepts ist auch nicht darin zu erkennen, dass Unsicherheiten hinsicht- lich der Bestimmung des maßgeblichen Sachenrechtsstatus bestünden: Dabei ist aller- dings nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die sachenrechtlichen Verhältnisse bezüglich der zu übereignenden Container, insbesondere die Frage des Eigentumser- werbs des Klägers, dem deutschen Recht und nicht etwa nach Art. 43 EGBGB dem Recht des jeweiligen Belegenheitsorts unterliegen. Auch unter Berücksichtigung der im Kauf- und Verwaltungsvertrag enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten des deut- schen Rechts kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass hier vom Vorliegen einer wesentlich engeren Verbindung zum deutschen Recht im Sinne des Art. 45 EGBGB auszugehen wäre (so aber OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 37, WM 2020, 1822), da dies sonstige maßgebliche Umstände wie den tatsächlichen Verwendungsort der Container und den Sitz des Mieters von vornhe- rein außer Acht ließe und das Internationale Sachenrecht gerade nicht von der allge- meinen Verbindlichkeit einer von den Parteien getroffenen Rechtswahlvereinbarung ausgeht. Auch wenn daher nicht sicher von der Anwendung deutschen Rechts ausge- gangen werden kann, ist aber nicht dargetan, dass nicht eine entsprechende Begrün- dung des Eigentumserwerbs aufgrund der im Kauf- und Verwaltungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wie vorstehend nach deutschem Sachenrecht hergeleitet auch nach den stattdessen in Betracht kommenden ausländischen Sachenrechten möglich wäre. Die Darlegungslast für eine solche mangelnde Plausibilität bzw. einen im Rahmen der kritischen Prüfung der Anlage erkennbaren Mangel der Anlage trägt der Anleger (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 – III ZR 55/12, juris Rn. 17, WM 2012, 2375; Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 293/12, juris Rn. 22, Urteil vom 30.03.2017 – III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340). An entsprechendem Vortrag mangelt es aber und es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass nach dem Recht eines bestimmten in Betracht kom- menden Staates der Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre, so dass letztlich kein im Rahmen der der Beklagten obliegenden Prüfung erkennbarer Mangel des An- lagekonzepts festzustellen ist. c. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein Mangel des Anlagekonzepts hinsicht- lich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers nicht festzustellen ist, geht damit auch die Rüge des Klägers ins Leere, dass mangels Vollzugs des Eigentums- übergangs die nach dem Kauf- & Verwaltungsvertrag vorgesehene Abtretung von Rechten aus bestehenden Miet- oder Agenturverhältnissen nicht insolvenzfest wirksam
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erfolgen könne oder dass die entsprechenden Mieten von der X. nicht insolvenzfest eingezogen würden. 3. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Anlage- beratungsvertrags ist auch nicht darin zu erkennen, dass sie – wie zwischen den Par- teien unstreitig – den Kläger nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Einzelheiten und Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an den Containern aufgeklärt hat. Nach allgemeinen Grundsätzen ist im Rahmen des Anlageberatungsvertrags eine Auf- klärung und Beratung in Bezug auf Umstände der Anlage (anlagegerechte Beratung) nur dann geschuldet, wenn und soweit es sich um Eigenschaften und Risiken handelt, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (siehe BGH, Urteil vom 27.09.2011 − XI ZR 178/10, juris Rn. 23, WM 2011, 2261; Urteil vom 25.11.2014 – XI ZR 480/13, juris Rn. 18, BKR 2015, 163; Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 14/15, juris Rn. 15, WM 2016, 504). Eine Aufklärungspflicht besteht zudem nicht, wenn der Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist, weil ihm die betreffenden Umstände bereits aus früheren Erfahrungen oder auf sonstiger Grundlage bekannt sind (siehe BGH, Urteil vom 27.09.2011 − XI ZR 178/10, juris Rn. 31, WM 2011, 2261; Urteil vom 27.11.2012 – XI ZR 384/11, juris Rn. 30 f., NJW 2013, 1223). Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, war die Frage des Eigentumserwerbs an den Containern nicht schon deswegen aufklärungsbedürftig, weil das Anlagekonzept an ei- nem erkennbaren Mangel hinsichtlich der Möglichkeit der Erfüllung des sachenrechtli- chen Bestimmtheitsgrundsatzes gelitten hätte. Auch darüber hinausgehend bestand eine Aufklärungsbedürftigkeit der Voraussetzun- gen und Einzelheiten des Eigentumserwerbs nicht: In welchen Einzelschritten konkret sich der Eigentumserwerb vollziehen würde, ist nicht als aufklärungsbedürftiger Um- stand anzusehen, da weder dargetan noch anderweitig ersichtlich ist, dass diese Ein- zelheiten für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung gehabt hätten oder hätten haben können. Insbesondere war der Vollzug des Eigentumserwerbs nicht von einer weiteren Mitwirkung des Anlegers abhängig: Die X. konnte, wie oben ausge- führt, den Eigentumserwerb bei anlagekonzeptgemäßem Verhalten dadurch herbeifüh- ren, dass sie entsprechend ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag bestimmte Container in einer nach außen erkennbaren Weise dem Anleger zuordnete. Hierzu bedurfte es auch nicht einer Anforderung eines Eigentumszertifikats durch den Anleger gemäß der Regelung in Ziffer 4 des Kaufvertrags (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom
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14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 5), wobei es sich vielmehr lediglich um den Nachweis einer erfolgten Zuordnung handelte. Der allgemeine Umstand, dass es sich beim Eigentumserwerb um ein mehraktiges und nicht mit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags vollzogenes Geschehen han- delte, bedurfte dagegen vorliegend deswegen keiner Aufklärung, weil dies sich bereits aus der insgesamt nur einseitigen Vertragserklärung ergab (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3): Ziffer 3 des Kaufvertrags spricht ausdrücklich an, dass der Eigentumserwerb dem Kauf und der Zahlung des Kaufpreises zeitlich nachfolgt. Zudem war im vorliegenden Fall dem Kläger nach den unstreitigen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils aus den vorherigen Geschäften bekannt, dass er später gesondert ein Eigentumszertifikat erhalten würde, so dass ihm auch hieraus die Mehraktigkeit des Geschehens bekannt war und ihm zu- gleich offenbar sein musste, dass es ratsam sein könnte, für die Erfüllung der weiteren zum Eigentumserwerb erforderlichen Schritte ein solches Zertifikat oder einen anderen Nachweis zu erlangen, wie es auch nach Ziffer 4 des Kaufvertrags vorgesehen war. 4. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hin- blick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hin- sichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklä- rungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Ver- haltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regel- mäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus struk- turellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 – I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Ham- burg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 – 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221). Dass die Beklagte zum Anlagezeitpunkt davon Kenntnis hätte haben können, dass die X. nach dem Abschluss von Kauf- und Verwaltungsverträgen mit Anlegern eine Zuord-
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nung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine ent- sprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Be- schluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substan- tiiert dargelegt. Die nicht erfolgende Zuordnung von Containern und dem Eigentum hieran an be- stimmte Anleger war auch nicht nach der Struktur der Anlage als besonders nahelie- gendes Risiko anzusehen, über das nicht aufgeklärt zu haben eine Haftung der Beklag- ten begründen würde. Ein solcher gegebenenfalls aufklärungsbedürftiger struktureller Mangel könnte allenfalls darin gesehen werden, dass nach der Konzeption der Anlage – auch ohne Berücksichtigung eines individuellen Fehlverhaltens der X. bzw. ihrer Ge- schäftsführung – jedenfalls für den Zeitraum zwischen der Zahlung des Kaufpreises und der sodann binnen 90 Tagen vorgesehenen Eigentumsübertragung an den Anleger die- ser keine dingliche Rechtsposition innerhaben und damit nicht gegen eine in diesem Zeitraum eintretende Insolvenz der X. geschützt sein würde (hierzu LG Kleve, Urteil vom 05.05.2020 – 4 O 210/19, BeckRS 2020, 39597Rn. 71; Urteil vom 16.03.2021 – 4 O 198/20, BeckRS 2021, 8231 Rn. 36). Dieses Risiko ist vorliegend aber endgültig ent- fallen, da die Insolvenz der X. erst weitaus nach dem vorgesehenen Eigentumsüber- gang eintrat und damit zu einem Zeitpunkt, als die mangelnde Erlangung einer dingli- chen Rechtsposition durch den Anleger allein auf dem Fehlverhalten der Geschäftsfüh- rung der X. beruhte und nicht auf dem Umstand der nach dem Anlagekonzept vorge- sehenen Zeitspanne von 90 Tagen bis zur Übereignung. Eine Haftung der Beklagten ist auf die mangelnde Aufklärung über dieses Risiko daher nicht zu stützen, da dieses Risiko sich als für die Anlage unerheblich erwiesen hat. 5. Das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzu- stellen im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, dass ihm das Risiko nicht erläutert worden sei, dass das Investment sehr stark von der X. als Garantiegeberin abhängig sein würde. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Emittenten- bzw. Garantiegeber- risiko um einen Umstand, der im Rahmen eines Container-Direktinvestmentgeschäfts, bei dem der Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der Container beauftragt wird und er dem Anleger eine Rendite in Form einer zugesagten Miete garantiert, um einen auf- klärungsbedürftigen Umstand, da bei Wegfall der Leistungen des Garantiegebers die Realisierung der erwarteten Rendite für den Anleger und der tatsächliche Zugriff auf seine Container erheblich erschwert sein wird (so auch LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 – 9 O 736/18, juris Rn. 33). Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, insoweit nicht
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aufgeklärt worden zu sein, war auf der Grundlage der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht nachzuweisen. Zwar hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er seitens der Beklagten keine Risikohinweise bekommen habe und dass ihm vielmehr die Anlage als sichere Anlage mit einem garantierten Rück- kaufwert geschildert worden sei. Die Verlässlichkeit der Wiedergabe der Einzelheiten des Beratungsgesprächs nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhö- rung muss allerdings gewissen Zweifeln begegnen schon im Hinblick darauf, dass er weiter auch angegeben hat, dass ihm erst durch die Beratung seines Prozessbevoll- mächtigen klargeworden sei, dass es hierbei um eine direkte Zuordnung und den Ei- gentumserwerb an Containern gegangen sei: Dies ist aber eine nach dem Inhalt des lediglich einseitigen Kauf- und Verwaltungsvertrags derartig offenkundige Tatsache, die dem Anleger auch ohne gesonderte Erläuterung durch den Berater nicht verborgen bleiben konnte, sofern er nicht – wie auch der Kläger es nicht geltend macht – die Un- terlagen gänzlich ungelesen unterzeichnete. Zudem war zu berücksichtigen, dass nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts dem Kläger im Rahmen der erstma- ligen Beratung erklärt wurde, dass er Eigentümer der von ihm erworbenen Container werde. Auch nach den Angaben des Zeugen Z. waren die vorstehend genannten Be- hauptungen des Klägers nicht zu bestätigen, da der Zeuge zwar angab, sich nicht erin- nern zu können, dass bei den Anlagegesprächen jemals über Risiken gesprochen wor- den sei, wobei er gleichzeitig angab, sich an Einzelheiten der Auswahl der angebotenen Anlage oder der Gespräche bei den Neuanlagen nicht mehr genau erinnern zu können. Der Zeuge Y. gab dagegen an, klargestellt zu haben, dass es sich nicht um ein garan- tiertes Geschäft handelte, sondern dass die Rendite stark von der Entwicklung der X. abhängig sein würde und dass ein Ausfall der X. auch zu Problemen für den Anleger führen würde. Diese Angabe erscheint glaubhaft insbesondere auch vor dem Hinter- grund, dass der Zeuge Y. angab, gegenüber den Anlegern auch auf die in der Vergan- genheit gemachten positiven Erfahrungen mit der X. hinsichtlich der Rücknahme der Container zu den angegebenen Rückkaufwerten verwiesen zu haben. Der Senat ver- mochte daher in der Würdigung dieser Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung einer fehlenden Aufklärung über die Ab- hängigkeit der Anlage von der X. als Garantiegeberin zu kommen. 6. Ebenso ist das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht fest- zustellen im Hinblick auf eine fehlende Aufklärung des Klägers über ein mit der Anlage einhergehendes Totalverlustrisiko.
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Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwert- anlage, die – wie hier – keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris Rn. 46). Nach Auffassung der Senats ergibt sich eine gesonderte Aufklärungsbedürf- tigkeit spezifisch in Bezug auf die vorliegenden Direktinvestments in Container auch nicht daraus, dass die Container diesen Sachwert durch Abnutzung und Beschädigung rasch verlieren und dass zudem dessen Realisierung ohne die Verwaltung durch die X. für den Anleger selbst zumindest sehr erschwert sein dürfte: Ersteres ist als eine offen- kundige und als solche nicht weiter aufklärungsbedürftige Folge des Umstands anzu- sehen, dass die streitgegenständliche Anlage auf dem Erwerb des Eigentums an be- stimmten Containern beruht; zweiteres ist Folge des Risikos des Wegfalls des Garan- tiegebers, hinsichtlich dessen das Fehlen der geschuldeten Aufklärung vorliegend nicht nachzuweisen war. 7. Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Aufklä- rung des Klägers darüber, dass er als Eigentümer des Containers ggf. auch Kosten für den Container zu tragen haben würde (hierauf in Bezug auf eine vergleichbare Anlage aber eine Pflichtverletzung stützend LG Kleve, Urteil vom 22.12.2020 – 4 O 326/19, juris Rn. 66; Urteil vom 16.03.2021 – 4 O 198/20, BeckRS 2021, 8231, juris Rn. 40) und dass die vom Mieter zu zahlende Containerversicherung bei fehlender Beitragszahlung durch den Mieter ausfallen könnte (hierzu wiederum LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 – 9 O 736/18, juris Rn. 33). Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei jeweils um Ausprägungen des allgemein vom Eigentümer einer Sache zu tragenden und daher nicht gesondert aufklärungsbedürftigen Risikos, dass er die Lasten der Sache unter Einschluss der Kosten auch ihrer Versicherung zu tragen hat und dass er bei Fehlen eines solventen Mieters bzw. sonstigen Vertragspartners diese Kosten auch nicht auf letzteren abwälzen kann. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht zu erkennen in der behaupteten feh- lenden Aufklärung des Klägers über Risiken, die ihm daraus erwachsen können, dass ein ihm etwaig übereigneter Container sich an einem ihm unbekannten Ort weltweit befinden könnte (anders dagegen hierzu LG Krefeld, Urteil vom 04.06.2020 – 3 O
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88/19, juris Rn. 50). Hierbei handelt es sich um einen bei Investments in Frachtcontai- ner völlig offensichtlichen Umstand, da Container bekanntermaßen und bestimmungs- gemäß weltweit eingesetzt werden können (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 11; Beschluss vom 24.06.2020 – 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 10). 8. Soweit der Kläger weiter geltend gemacht hat, dass sich eine Aufklärungspflichtver- letzung der Beklagten auch daraus ergebe, dass sie nicht auf Veränderungen in der Marktlage in der Containerbranche hingewiesen habe, ist dem bereits die substantiierte Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen einer Aufklärungs- pflicht nicht zu entnehmen. Es ist hierzu vom Kläger schon nicht substantiiert vorgetra- gen, dass und inwiefern die Marktlage sich auf die streitgegenständliche Anlage nach- teilig ausgewirkt haben soll: Aus dem Sinken der Preise seit dem Jahr 2012 ist nicht darauf zu schließen, dass eine Anlage zu den Marktbedingungen des Jahres 2015 für den Anleger ungünstig sein müsste. Der Einholung des vom Kläger hierzu angebotenen Sachverständigenbeweises bedurfte es daher nicht. 9. Auch dem Vorbringen des Klägers zur Komplexität des Unternehmensgeflechts der X. ist kein substantiierter Vortrag konkreter Tatsachen zu entnehmen, bei denen es sich um für die Anlageentscheidung des Klägers relevante Umstände handeln würde. Es ist nicht ersichtlich, dass bei konzeptgemäßem Handeln der X. aus der Struktur des Un- ternehmens ein besonderes Risiko für den Anleger erwachsen wäre oder dass die Un- ternehmensstruktur ein pflichtwidriges Handeln der X. in besonderer Weise nahegelegt hätte. 10. Das Vorliegen einer Verletzung einer Pflicht der Beklagten aus dem Anlagebera- tungsvertrag ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der anlegergerechten Beratung festzustellen. Die Behauptung des Klägers, den Kapitalerhalt als sein Anla- geziel angegeben zu haben, so dass die Empfehlung einer mit einem Totalverlustrisiko verbundenen Anlage als fehlerhaft anzusehen sein könnte, war nach der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu bestätigen. Bereits nach den Angaben des Klägers in seiner mündlichen Anhörung war eine alleinige Orientierung am Kapital- erhalt nicht festzustellen, da vielmehr bereits die ursprüngliche Anlage im Jahr 2003 gerade darauf gerichtet war, dass das Kapitel nicht „zinslos bei der Bank herumliegen“ sollte, d.h. zumindest eine gewisse Rendite erwirtschaften sollte, wenn es auch zugleich – zumindest zunächst – für die spätere Ablösung eines Kredits vorgesehen war. Für die hier streitgegenständliche Anlage im Jahr 2015 war den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen, dass diese vorgesehene Verwendung für eine Kreditablösung, die auf den
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Kapitalerhalt als Anlageziel hindeuten könnte, noch eine Rolle gespielt hätte. Dasselbe gilt für die Angaben des Zeugen Z., der insoweit lediglich erklärte, dass er gegen die Anlage gewesen wäre, wenn ein großes Verlustrisiko bestanden hätte. Dem ist aber nicht die Formulierung eines Anlageziels zu entnehmen, wonach ein derartiges Risiko gänzlich auszuschließen gewesen wäre. Dies steht im Einklang auch mit den Angaben des Zeugen Y., wonach bei der Auswahl der Anlage für den Kläger wesentlich auch die Rendite von Bedeutung war, dies insbesondere auch in Abgrenzung zu einer Festgeld- anlage. 11. Schließlich ist auch nicht festzustellen das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Be- klagten im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Vereinnahmung von Provisionen. Eine Aufklärungspflicht über Provisionen nach § 17 FinVermV gilt vorliegend nicht, da die streitgegenständlichen X.-Geschäfte wegen des darin lediglich in Aussicht gestell- ten Rückkaufs der Container durch die X. erst aufgrund der ab dem 31.12.2016 gelten- den Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Vermögensanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen waren (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ers- ten Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 08.02.2016, BT-Drucks. 18/7482, S. 78; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 – 8 U 2610/20, juris Rn. 28, WM 2020, 1822), so dass auch die Regelung des Verbots der Annahme nicht offengelegter Zu- wendungen nach § 17 FinVermV vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung fand (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 – 311 O 206/19, juris Rn. 51). Dass im Übrigen die Beklagte solche Provisionen in einer Höhe vereinnahmt hätte, wie sie auch außerhalb des Bereichs gesonderter gesetzlicher Regelungen nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs eine Aufklärungspflicht auch für freie Anlageberater begründen würde (zur diesbezüglichen Grenze von 15 % nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH siehe BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02, juris Rn. 32 ff., BGHZ 158, 110; Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05, juris Rn. 5, NJW-RR 2006, 685; Urteil vom 03.03.2011 – III ZR 170/10, juris Rn. 16, 22, NJW-RR 2011, 913; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, juris Rn. 14, WM 2014, 118; Urteil vom 23.06.2016 – III ZR 308/15, juris Rn. 11, WM 2016, 1333; Urteil vom 13.08.2020 – III ZR 148/19, juris Rn. 28, WM 2020, 1862), ist vom Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen worden. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
gez. Dr. Böger
gez. Varelmann
gez. Küchelmann