Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.01.2026 – 11 SLa 180/25
11. Kammer · ECLI:DE:LAGD:2026:0115.11SLA180.25.00
Arbeitsgericht Essen
Verkündet am 15.01.2026
Lochthowe
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2026
durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schwarz als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter Kraemer
und den ehrenamtlichen Richter Mihajlovski
für Recht erkannt:
...
T a t b e s t a n d :
Die am 03.03.1987 geborene Klägerin war Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 11.11.2015 (Anlage K 1, Blatt 28 ff. der erstinstanzlichen Akte) war sie vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2023 bei dem beklagten Land als Justizbeschäftigte angestellt und in einer Serviceeinheit des F. NRW (im Folgenden auch: F.) in G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Bezügeauszahlende Stelle war das Landesamt für Besoldung (im Folgenden auch: LBV). Dieses nahm Änderungen in der Zahlung der Vergütung aufgrund von Änderungsmitteilungen der die Personalakten führenden Stelle vor, im Fall der Klägerin also des F.
Die Klägerin erhielt zunächst Bezüge nach der Entgeltgruppe 8 (im Folgenden auch: EG 8).
Am 28.02.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht ua., dass eine Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten sei (4 AZR 816/16).
Mit Schreiben vom 05.03.2019 (Anlage BB 5, Blatt 254 der Akte) machte die Klägerin unter Bezugnahme auf diese Entscheidung eine höhere Eingruppierung geltend. In ihrem Schreiben hieß es ua.:
[…] Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.02.2018 (4 AZR 816/16) neue Maßstäbe zur Frage der Zusammenhangstätigkeiten und zur Bewertung dieser Tätigkeiten bezogen auf die richtige Eingruppierung gesetzt. […]
Ich bitte eine Neubewertung meiner Tätigkeiten nach den o.g. Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmen und festzustellen, dass ich seit Aufnahme meiner Tätigkeit in der o.g. Organisationseinheit in einer höheren Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe eingruppiert bin. Ggf. bitte ich auch die Überleitung vom BAT in den TV-L neu vorzunehmen.
Die Feststellung wird dazu führen, dass ich nach der EGO-L 12 in die Entgeltgruppe 9 Fallgr. 1 bzw. 2 ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Service/Geschäftsstellen-Tätigkeiten eingruppiert bin.
Ferner beantrage ich mir das höhere Entgelt unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 37 TV-L rückwirkend auszuzahlen. […]
Das Landessozialgericht teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2019 (Anlage K 2, Blatt 32 der erstinstanzlichen Akte) mit, dass die Bearbeitung ihres Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
Das beklagte Land vergütete die Klägerin weiterhin entsprechend der EG 8.
Mit Urteil vom 09.09.2020 (Az. 4 AZR 195/20) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Justizangestellte in einer Serviceeinheit nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten sei. Dies betraf im Land NRW etwa 6.500 Fälle.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die diesbezüglich erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 04.10.2022 (Az. 1 BvR 382/21) nicht zur Entscheidung an.
Mit Schreiben vom 03.01.2023 (Anlage K 3, Blatt 33 f. der erstinstanzlichen Akte) erklärte das Landessozialgericht der Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Tarifgemeinschaft der Länder werde über das weitere Vorgehen beraten.
Vom 02.02.2023 bis zum 31.03.2023 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin zum 31.03.2023.
Für die Zeit vom 16.03.2023 bis zum 31.03.2023 bezog sie Krankengeld (Blatt 264 der erstinstanzlichen Akte).
Dennoch zahlte das LBV im März 2023 durchgehend die reguläre Vergütung an die Klägerin iHv. 3.426,23 € brutto. Auf die Bezügemitteilung wird verwiesen (Blatt 151 der erstinstanzlichen Akte).
Mit der Bezügemitteilung April 2023 (Blatt 45 der erstinstanzlichen Akte) nahm das LBV eine Rückrechnung für den Abrechnungsmonat März 2023 vor unter Verweis auf „Lohnfortzahlung“ für die Zeit vom 01.03.2023 bis zum 15.03.2023 und „Krankengeldzuschuss“ für die Zeit vom 16.03.2023 bis zum 31.03.2023. Die Rückrechnung belief sich auf insgesamt 1.768,37 € brutto und 1.023,79 € netto.
Mit Schreiben vom 20.04.2023 (Blatt 153 der erstinstanzlichen Akte) forderte das LBV von der Klägerin einen Betrag iHv. 1.023,79 € zurück und führte ua. aus:
Ihre Dienststelle hat mir mitgeteilt, dass Sie bis einschließlich 31.03.2023 nur Anspruch auf Bezüge hatten.
Die über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlten Bezüge werden zurückgefordert.
Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages
Von der Bruttozuvielzahlung in Höhe von 1.768,37 EUR wurden folgende Abzüge einbehalten:
Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 357,66 EUR
Lohnsteuer in einer Gesamthöhe von 386,92 EUR
Solidaritätszuschlag in einer Gesamthöhe von 0,00 EUR
Kirchensteuer in einer Gesamthöhe von 0,00 EUR
Die nach Abzug der oben genannten Beiträge verbleibende und von Ihnen zu erstattende Nettozuvielzahlung beläuft sich auf 1.023,79 EUR. […]
Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 1.023,79 EUR bis zum 22.05.2023 auf das Konto […]
Der beigefügten Abrechnungssimulation für den Monat 05/2023 ist die Höhe des tagesaktuellen Rückforderungsbetrages zu entnehmen. Die Abrechnungssimulation hat keinen rechtsbindenden Charakter.
Mit E-Mail vom 23.06.2023 teilte das F. der Klägerin mit, dass ihr noch acht Urlaubstage zustehen (Anlage K 4, Blatt 35 der erstinstanzlichen Akte).
In einem Schreiben vom 28.06.2023 (Anlage K 5, Blatt 36 der erstinstanzlichen Akte) informierte das F. die Klägerin darüber, dass die Tarifgemeinschaft der Länder die Umsetzung der Rechtsprechung des BAG beschlossen habe und kündigte eine Nachzahlung im Zusammenhang mit der höheren Eingruppierung an. Zugleich führte es aus:
Die Nachzeichnung der Vergütung auf Basis der EG 9a TV-L führt allerdings nicht nur zu einem höheren monatlichen Tabellenentgelt, sondern auch zu einer etwas geringeren Sonderzahlung (z.B. in 2022 Reduzierung von 88,14 % in den Entgeltgruppen 5 bis 8 auf 74,35 % in den Entgeltgruppen 9a bis 11), so dass sich der Gesamtnachzahlungsbetrag insoweit etwas mindern wird.
Ich weise schon jetzt darauf hin, dass die erforderliche Nachzeichnung der Stufenzuordnung einige Zeit in Anspruch nehmen wird und bitte bis auf Weiteres von Sachstandsanfragen abzusehen. […]
Mit der Bezügemitteilung August 2023 (Blatt 43 f. der erstinstanzlichen Akte) rechnete das LBV Urlaubsabgeltung iHv. 420,87 € brutto ab. Abzüglich einer Forderung aus dem Vormonat iHv. 602,92 € weist die Bezügemitteilung eine Gesamtforderung iHv. 831,03 € aus, ebenso wie die Bezügemitteilung September 2023 (Blatt 165 der erstinstanzlichen Akte).
Mit Schreiben an das LBV vom 29.09.2023 (Anlage K 6, Blatt 38 f. der erstinstanzlichen Akte) forderte die Klägerin Abgeltung von acht Urlaubstagen und widersprach der Verrechnung der sich aus der Höhergruppierung ergebenden Gehaltsdifferenz mit der Sonderzahlungsdifferenz.
Mit Schreiben vom 05.10.2023 (Anlage K 7, Blatt 40 f. der erstinstanzlichen Akte) teilte das LSG. der Klägerin mit, dass sie rückwirkend zum 01.04.2016 der Entgeltgruppe 9a, Stufe 2 TV-L, zugeordnet werde.
Die Klägerin erhielt eine Bezügemitteilung für November 2023 (Anlage K 10, Blatt 53 ff. der erstinstanzlichen Akte), die eine Nachberechnung für den Zeitraum September 2018 bis März 2023 iHv. 6.517,60 € umfasste. Insgesamt zog das beklagte Land von dem wegen des höheren monatlichen Tabellenentgelts der EG 9a nachzuzahlenden Betrag unter Darlegung der Neuberechnung der nunmehr niedriger nachberechneten Jahressonderzahlungen für die Jahre 2018 bis 2022 einen Betrag iHv. 1.548,31 € brutto ab. Zudem reduzierte es den sich ergebenden Nettobetrag um eine Forderung aus dem Vormonat iHv. 831,03 € netto und bescheinigte eine Auszahlung an die Klägerin iHv. 4.680,57 €, die am 29.11.2023 erfolgte.
Mit Schreiben vom 04.04.2024 (Anlage K 8, Blatt 41 f. der erstinstanzlichen Akte) antwortete das LBV ua. auf das Schreiben der Klägerin vom 29.09.2023 wie folgt:
[…] Auch die Urlaubsabgeltung von 8 Tagen wurde bereits ausgezahlt. In der Bezügemitteilung 08/2023 ist diese in der Rückrechnungsperiode auf der zweiten Seite zu sehen. Es wurde eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 420,87 EUR gezahlt […]. Die offene Forderung von 1.023,79 EUR verringert sich um die Urlaubsabgeltung abzgl. Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen um 192,76 EUR. Die Restforderung beträgt 831,03 EUR.
Ihre Höhergruppierung wurde zum Änderungsdienst 11/2023 bearbeitet. Hieraus ergab sich eine Nachverrechnung i.H.v. 6.517,60 EUR. Abzüglich der Lohnsteuer von 1.006,00 EUR und der Tilgung der o.g. Restforderung ergab sich ein Überweisungsbetrag i.H.v. 4.680,57 EUR. […]
Ihren Widerspruch gegen die Verrechnung der Jahressonderzahlung habe ich an unsere Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet […]
Mit Schreiben ebenfalls vom 04.04.2024 (Blatt 74 der erstinstanzlichen Akte) beanstandete die Klägerin über ver.di die Gehaltsnachzahlung ua. wie folgt:
[…] Aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 konnte entnommen werden, dass Sie die Jahressonderzahlung […] nachträglich gekürzt […] haben.
Diese Kürzung ist nicht rechtmäßig, denn es liegt - soweit ein Kürzungsanspruch überhaupt bestehen sollte - jedenfalls ein Verstoß gegen die Ausschlussfrist des §§ 37 TV - L vor. […]
Da unser Mitglied in einer 5-Tagewoche gearbeitet hat, berechnet sich ihr Urlaubsabgeltungsanspruch entsprechend der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 wie folgt:
3520,54 € x 3 = 10.561,62 € / 65 = 162,48 € x 8 Urlaubstage = 1299,89 €.
Mit ausführlichem Schreiben vom 17.04.2024 (Blatt 196 ff. der erstinstanzlichen Akte) erläuterte das LBV der Klägerin seine Berechnungen und lehnte eine weitere Zahlung ab. Der Rückforderungsanspruch des beklagten Landes in Bezug auf die überzahlte Jahressonderzahlung sei nicht verfallen, weil es dem LBV erst im Oktober 2023 möglich gewesen sei, seine Forderung konkret zu berechnen.
Mit ihrer am 02.10.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 29.10.2024 dem beklagten Land zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehr gerichtlich weiterverfolgt.
Zum 30.12.2024 zahlte das beklagte Land als Urlaubsabgeltung weitere 879,02 € brutto bzw. 782,02 € netto. Auf die Bezügemitteilung November 2024 wird verwiesen (Anlage BB 4, Blatt 138 der Akte).
Die Klägerin hat behauptet, sie sei aufgrund des Schreibens vom 20.04.2023 davon ausgegangen, dass sie die bis zum 31.03.2023 gezahlten Bezüge behalten dürfe.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe aufgrund der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a noch ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.548,31 € brutto zu. Dieser sei nicht erloschen. Das beklagte Land habe eine unzulässige Aufrechnung vorgenommen. Es habe keine Aufrechnungslage bestanden. In Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fehle es an der Gegenseitigkeit der Forderungen.
Zudem seien etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche des beklagten Landes gemäß § 37 TV-L verfallen. Eine vorsorgliche Geltendmachung gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Jahressonderzahlung hätte mit einem einfachen kurzen Muster-Schreiben erfolgen können.
Mit dem Schreiben vom 20.04.2023 habe das beklagte Land etwaige Rückforderungsansprüche für März 2023 nicht geltend gemacht, weil es gerade im Gegenteil erklärt habe, nur über den 31.03.2023 hinaus geleistete Bezüge zurückzufordern.
Das beklagte Land schulde der Klägerin auch Verzugszinsen, sowohl in Bezug auf die noch nachzuzahlende Vergütung als auch - beziffert auf 1.307,36 € - bezogen auf den inzwischen nachgezahlten Teil. Es habe bereits bei Fälligkeit keine objektiv zweifelhafte Rechtslage vorgelegen. Schon im Jahr 2018 hätten keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Rechtsmeinung vorgelegen, dass sie nach der Entgeltgruppe 8 zu vergüten sei.
Ferner sei der Nettoabzug von 831,03 € in der Bezügemitteilung 11/2023 zu Unrecht erfolgt.
Die Klägerin hat zuletzt - nach Klagerücknahme wegen der inzwischen geleisteten weiteren Urlaubsabgeltung iHv. 782,02 € netto - beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie
1.548,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 377,56 € seit dem 01.12.2018,
aus 247,63 € seit dem 01.12.2019,
aus 357,36 € seit dem 01.12.2020,
aus 282,88 € seit dem 01.12.2021
sowie aus 282,88 € seit dem 01.12.2022 zu zahlen;
1.299,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen abzüglich am 30.12.2024 gezahlter 782,02 € netto;
1.307,36 € zu zahlen;
831,03 € netto zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, die Änderungsmitteilung des F. sei dem LBV am 17.10.2023 zugegangen.
Es hat die Ansicht vertreten, da die Klägerin rückwirkend einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach der EG 9 statt der EG 8 habe, müsse auch rückwirkend der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung angepasst werden. Dies sei als Teil der Nachberechnung mit dieser unzertrennlich verbunden. Die Höhergruppierung sei „als Ganzes“ zu betrachten. Es dürften nicht einzelne Monate „herausgepickt“ werden. Eine Verrechnung sei zulässig. Der Anspruch gegen die Klägerin auf die in der Vergangenheit geleisteten zu hohen Jahressonderzahlungen sei auch nicht verfallen. Es sei dem LBV erst nach Zugang der Änderungsmitteilung am 17.10.2023 tatsächlich möglich gewesen, diesen geltend zu machen. Das Wissen der Beschäftigungsbehörde sei dem LBV nicht zurechenbar. Eine hilfsweise Geltendmachung etwaiger Ansprüche, die im Einzelfall nicht absehbar gewesen seien, sei bei ca. 6.500 Zahlfällen mit vergleichbarer Fallkonstellation nicht möglich gewesen. Die potentiellen Ansprüche hätte das Land nicht näher beziffern können.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, es habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Die Rechtslage sei objektiv zweifelhaft gewesen bis zum Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei zwar von der Klägerin mit 1.299,89 € brutto korrekt berechnet worden. Es seien jedoch zunächst die abgerechneten 420,87 € brutto in Abzug zu bringen. Dementsprechend seien nur noch 879,02 € brutto zu zahlen gewesen. Dies entspräche den später ausgezahlten 782,02 € netto.
Zunächst habe das beklagte Land den Urlaubsabgeltungsanspruch irrtümlich zu gering mit 420,87 € brutto berechnet. Diese 420,87 € brutto seien von einer Forderung des beklagten Landes gegen die Klägerin in Höhe von 1.023,79 € abgezogen worden, so dass noch 602,92 € zugunsten des beklagten Landes offen gewesen seien. Hierauf zu addieren seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass die Forderung gegen die Klägerin 831,03 € betragen habe - als Nettoabzug in der Bezügemitteilung 11/2023 aufgeführt. Die Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 1.023,79 € netto resultiere aus einer Überzahlung für den Monat März 2023 iHv. 1.768,37 € brutto, weil die Klägerin ihre reguläre Vergütung für die Zeit vom 16.03.2023 bis zum 31.03.2023 erhalten habe, obwohl sie nur Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld gehabt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. In Höhe von 1.548,31 € brutto habe die Klägerin gegen das beklagte Land einen Zahlungsanspruch. Eine Verrechnung des Nachzahlungsbetrags mit Rückforderungsansprüchen in Bezug auf die wegen der Höhergruppierung überzahlte Jahressonderzahlung sei unzulässig. Eine Aufrechnung gegen Bruttolohnansprüche verstoße gegen § 394 BGB. Auch Urlaubsabgeltung stehe der Klägerin iHv. 1.299,89 € brutto abzüglich gezahlter 782,02 € netto zu. Insoweit scheitere eine etwaige Aufrechnung ebenfalls an § 394 BGB. Der Klägerin stehe schließlich gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung iHv. 831,03 € netto zu. Das beklagte Land habe einen etwaig zur Aufrechnung gestellten Nettoanspruch nicht nachvollziehbar dargelegt. Verzugszinsen stünden der Klägerin hingegen nicht zu. Vor dem 30.11.2023 habe das beklagte Land das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten gehabt.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 11.03.2025 zugestellte Urteil am 03.04.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.06.2025 auf Grund des Antrags vom 29.04.2025 am 11.06.2025 begründet.
Das beklagte Land behauptet, der Krankengeldzuschuss für März 2023 betrage lediglich 3,43 € und habe erst nach Meldung der Krankenkasse am 20.01.2025 berechnet werden können.
Das Abrechnungsprogramm SAP stelle die Verrechnung unübersichtlich dar. Die Urlaubsabgeltung werde in der Bezügemitteilung 08/2023 dem Abrechnungsmonat Juli 2023, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge würden jedoch dem laufenden Monat August 2023 zugeordnet. SAP habe zunächst die Urlaubsabgeltung iHv. 420,87 € brutto wie netto von der Forderung iHv. 1.023,79 € netto in Abzug gebracht, was zu einer verbleibenden Forderung iHv. 602,92 € geführt habe. Im nächsten Schritt habe SAP die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von der Nachzahlung iHv. 420,87 € abgezogen, da diese erst im Abrechnungsmonat August 2023 angefallen seien. Da die Urlaubsabgeltung iHv. 420,87 € bereits vollständig mit der Nachzahlung verrechnet worden sei, seien die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die bestehende Forderung aufaddiert worden. Diese Rechenschritte würden vom Abrechnungsprogramm automatisch im Hintergrund durchgeführt und könnten vom LBV nicht verändert werden. Faktisch seien die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aber auf die Urlaubsabgeltung iHv. 420,87 € angefallen. Letztlich sei die Nettoforderung iHv. 1.023,79 € mit einer Nettonachzahlung iHv. 192,76 € verrechnet worden, sodass eine Nettorückzahlungsanspruch iHv. 831,03 € verblieben sei.
Das beklagte Land ist der Ansicht, aus dem Schreiben der Klägerin vom 05.03.2019 ergebe sich, dass sie nicht lediglich die Zahlung einer höheren Vergütung, sondern ihre Eingruppierung in die EG 9 mit all ihren rechtlichen Konsequenzen verlangt habe. Das Eingruppierungsverlangen der Klägerin und die Prüfungszusage des beklagten Lands mit Schreiben vom 11.03.2019 seien so zu verstehen, dass die geleisteten Zahlungen eine vorweggenommene Tilgung darstellten, die, sobald Rechtssicherheit und folglich Fälligkeit hinsichtlich der geschuldeten Beträge durch Veröffentlichung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 04.10.2022 in der Sache 1 BvR 382/21 am 21.12.2022 eingetreten sei, haben verrechnet werden dürfen.
Jedenfalls sei die Aufrechnung mit der überzahlten Jahressonderzahlung zulässig. Zur Berechnung der Nettobeträge verweist das beklagte Land auf eine als Anlage BB 1 (Blatt 132 der Akte) zur Akte gereichte Excel-Tabelle, die den gesamten Zeitraum der Höhergruppierung darstelle und aufzeige, in welcher Höhe die Brutto- bzw. Nettobeträge angefallen wären, wenn keine Verrechnung der Jahressonderzahlung stattgefunden hätte.
Die Rückforderungsansprüche seien nicht verfallen. Das beklagte Land sei nicht dazu verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass aus der Eingruppierung auch Rückzahlungsansprüche folgen könnten, da dies unmittelbar Folge des von der Klägerin gestellten Antrags sei. Mit der Bestätigung des beklagten Landes vom 11.03.2019 habe festgestanden, dass alle mit der Eingruppierung zusammenhängenden Fragen „aufzurollen“ gewesen seien. Fällig sei der Rückzahlungsanspruch erst am 17.10.2023 geworden, als das LBV erfahren habe, dass eine rückwirkende Eingruppierung ab September 2018 zu erfolgen habe. Insofern sei die vorherige Kenntnis des F. als personalaktenführende Stelle nicht maßgeblich.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 25.02.2025 - 3 Ca 2093/24 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, aus ihrem Eingruppierungsverlangen ergebe sich kein Verzicht auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen.
Der Vortrag des beklagten Landes zu den Nettobeträgen der Jahressonderzahlung sei unschlüssig.
Die Aufrechnung gegen die Urlaubsabgeltungsforderung sei unbestimmt, weil das beklagte Land iHv. 420,87 € brutto, jedenfalls aber iHv. 192,76 € netto aufrechnen wolle.
Mit dem Schreiben vom 20.04.2023 habe das beklagte Land nicht hinreichend konkret etwaige Rückforderungsansprüche wegen einer Überzahlung im März 2023 geltend gemacht. Es sei verwirrend, einerseits Ansprüche für die Zeit nach dem 31.03.2023 zu erwähnen, andererseits eine Überzahlung für März 2023 zurückzufordern. Eine Spezifizierung des vermeintlichen Anspruchs in zeitlicher Hinsicht fehle.
Auch im Übrigen sei die Aufrechnung nicht hinreichend bestimmt, da sich weder in der Bezügemitteilung für August 2023 ein Betrag iHv. 192,76 € finde noch in einer anderen Bezügemitteilung ein Wert von 1.768,37 €. Es sei nicht am Empfänger einer Aufrechnungserklärung, mehrere Bezügemitteilungen, hier März 2023 und April 2024 sowie April 2023, nebeneinander zu legen und zu ermitteln, was der Erklärende damit habe sagen wollen.
Das hiesige Berufungsverfahren war zunächst einvernehmlich ruhend gestellt worden im Hinblick auf die für den 29.10.2025 terminierte Revisionsverhandlung in Sachen 5 AZR 309/24 zu einem vor dem LAG Hamm geführten Parallelverfahren (14.11.2024 - 11 SLa 769/24). Der Termin vom 29.10.2025 ist inzwischen aufgehoben und die Revision zurückgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet.
A.
Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütung von weiteren 1.548,31 € brutto aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 611a Abs. 2 BGB.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin seit dem 01.01.2018 Lohnansprüche nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zustehen. Auch die Höhe der durch das LBV in der Bezügemitteilung 11/2023 ermittelten Bruttonachzahlungsbeträge hinsichtlich der einzelnen Monate steht nicht im Streit.
2. Der Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ist durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Das beklagte Land war berechtigt, die an die Klägerin in den Jahren 2018 bis 2022 auf die Jahressonderzahlung geleisteten Überzahlungen mit den sich aus der Höhergruppierung ergebenden monatlichen Entgeltansprüchen zu verrechnen (aA. LAG Hamm 14.11.2024 - 11 SLa 769/24, Rn. 41 f.; Revision zurückgenommen).
a) Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Erfüllungswirkung tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage, 9/2023, § 362 BGB, Rn. 4).
aa) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Schuldverhältnis im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB ist das Schuldverhältnis im engeren Sinne, dh. die einzelne Forderung. § 366 BGB gilt daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (vgl. Staudinger/Kern (2026) BGB § 366, Rn. 18).
bb) Die Tilgungsbestimmung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus der Interessenlage ergeben (BAG 10.07.2013 - 10 AZR 777/12, Rn. 22; BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94). Ihr Inhalt ist der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen aus §§ 133, 157 BGB zugänglich. Die Tilgungsbestimmung des Leistenden setzt keine rechtlich zutreffende Qualifizierung der geschuldeten Forderung voraus (BAG 29.05.2002 - 5 AZR 680/00).
cc) Die Tilgungsbestimmung muss grundsätzlich bei der Leistung erfolgen (BAG 16.07.2013 - 9 AZR 914/11, Rn. 18). Hierin kommt ein berechtigtes Streben nach Rechtssicherheit zum Ausdruck: Hat eine Leistung einmal stattgefunden, soll ihre Erfüllungswirkung nicht in der Schwebe bleiben und eine einmal eingetretene Erfüllung nicht nachträglich rückgängig gemacht werden können (vgl. Staudinger/Kern (2026) BGB § 366, Rn. 36).
(1) Eine der Leistung vorangehende - auch stillschweigend mögliche - Vereinbarung kann dem Schuldner aber erlauben, die Tilgungsbestimmung nach der Leistung zu treffen (vgl. zB. BAG 21.01.2003 - 1 AZR 125/02, Rn. 36 mwNachw.; BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67). In einem solchen Fall tritt Erfüllung iSd. § 362 BGB nicht bereits mit der Zahlung unter Vorbehalt, sondern erst ex nunc mit der Ausübung des vorbehaltenen Tilgungsbestimmungsrechts ein (Staudinger/Kern (2026) BGB § 366, Rn. 37 mwNachw.). Die Abrede nachträglicher Tilgungsbestimmung bildet zugleich einen Rechtsgrund des Gläubigers für das Behaltendürfen der Leistung (vgl. Staudinger/Kern (2026) BGB § 366, Rn. 36).
(a) Die Arbeitgeberin darf in diesem Sinne zB. einen Vorschuss bei Fälligkeit der Forderung verrechnen, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt (BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99, Rn. 36; 11.07.1961 - 3 AZR 216/60). Ob derartige Verrechnungsposten vorliegen, bestimmt sich nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07, Rn. 21).
(b) Ebenso darf eine Arbeitgeberin regelmäßig eine nachträgliche Tariferhöhung auf bereits geleistete übertarifliche Zulagen durch eine - ausdrückliche oder auch konkludente - Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariferhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen der Zulage bewirken, sofern arbeitsvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist (vgl. zB. BAG 27.08.2008 - 5 AZR 820/07; 21.01.2003 - 1 AZR 125/02 mwNachw.). Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt noch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 206/10, Rn. 39). Dies gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist (vgl. zB. BAG 21.01.2003 - 1 AZR 125/02, Rn. 28 mwNachw.; 22.09.1992 - 1 AZR 405/90; 31.10.1995 - 1 AZR 276/95).
(c) Bestimmt der Schuldner die Anrechnung seiner Leistung auf eine nur vermeintlich bestehende Verbindlichkeit, während er tatsächlich nur aus einer anderen schuldet, kann eine Auslegung der Tilgungsbestimmung ergeben, dass nicht die vermeintliche Schuld, sondern die tatsächlich bestehende Verbindlichkeit getilgt werden sollte (MüKoBGB/Schmidt, 10. Aufl. 2025, BGB § 366 Rn. 11). So erfüllt etwa der Inferent nach der Rechtsprechung des BGH mit der Zahlung auf die wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld aus einem vermeintlichen Darlehen die offene Einlageschuld (vgl. BGH 21.11.2005 - II ZR 140/04, Rn. 10; 09.01.2006 - II ZR 72/05, Rn. 10).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das beklagte Land dazu berechtigt, die sich aus der Jahressonderzahlung ergebenden Überzahlungen mit dem höheren Vergütungsanspruch der Klägerin nach der EG 9a zu verrechnen.
aa) Der Anspruch der Klägerin auf Differenzvergütung und derjenige auf Rückzahlung überzahlter Jahressonderzahlungen standen sich zwar als zwei selbständige Forderungen gegenüber. Denn aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme der Arbeitgeberin bedürfte (vgl. BAG 02.06.2021 - 4 AZR 387/20; BAG 27.01.2016 - 4 AZR 468/14). Die Klägerin ist somit nicht erst durch einen Akt des beklagten Landes - etwa der Änderungsmitteilung - in die Entgeltgruppe 9a „eingruppiert worden“, sie „ist“ vielmehr bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9a mit entsprechender Vergütungsfolge „eingruppiert“. Dementsprechend stand der Klägerin eine erhöhte Vergütungszahlung zur Seite als das beklagte Land gezahlt hat. Umgekehrt folgte aufgrund ihrer tatsächlichen Eingruppierung infolge des in § 20 TV-L vorgesehenen niedrigeren Vomhundertsatz ab Entgeltgruppe 9a bei der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung ein geringerer Anspruch, als das beklagte Land tatsächlich - aus seiner Sicht folgerichtig entsprechend Entgeltgruppe 8 - geleistet hat (vgl. LAG Hamm 14.11.2024 - 11 SLa 769/24, Rn. 41 f.).
bb) Aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ergibt sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB jedoch, dass die Parteien konkludent vereinbart haben, dass das beklagte Land seine Tilgungsbestimmung in Bezug auf die in den Jahren 2018 bis 2022 geleisteten Novemberbeträge nach der Leistung treffen durfte. Denn die Parteien waren sich darüber einig, dass das beklagte Land die Klägerin rückwirkend so vergüten würde, als wäre sie von Beginn an in die EG 9a eingruppiert gewesen, sollte rechtskräftig zu Gunsten der Muster-Eingruppierungsklagen der anderen Servicekräfte entschieden werden. Dass die Klägerin in diesem Fall sowohl das höhere monatliche Entgelt der EG 9a erhalten als auch die höhere Jahressonderzahlung der EG 8 behalten dürfte und somit höhere Zahlungen erhalten würde, als ihr tariflich zustünden, entsprach hingegen nicht der Vereinbarung der Parteien.
(1) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Geltendmachungsschreibens der Klägerin vom 05.03.2019. Hierin bittet sie unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - zur Geschäftsstellenverwalterin in einem Bundesgericht um Neubewertung ihrer Tätigkeit und Feststellung, dass sie seit Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert sei. Sie macht mit diesem Schreiben die Gesamtvergütung einer in die Entgeltgruppe 9 eingruppierten Servicekraft geltend, nicht einzelne Vergütungsbestandteile. Die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a umfasste neben einem höheren Vergütungsanspruch aber zwingend auch eine geringere Jahressonderzahlung.
(2) Die Klägerin konnte die Antwort des beklagten Landes vom 11.03.2019 auch nicht anders verstehen, als dass das beklagte Land ab diesem Zeitpunkt alle weiteren Zahlungen unter den Vorbehalt der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin die EG 8 stellte und im Fall einer etwaigen späteren anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung zu den Muster-Eingruppierungsklagen eine Neubewertung der Gesamtvergütung vornehmen würde unter Verrechnung etwaiger Überzahlungen aus der unzutreffenden Einreihung der Klägerin in die EG 8. Dass das beklagte Land der Klägerin zusagte, ihren Antrag zu prüfen, meinte offenkundig eine Gesamtprüfung, da die von der Klägerin beabsichtigte Eingruppierung zwingend einen reduzierten Anspruch auf die Jahressonderzahlung zur Folge hat. Dieser Mechanismus folgt unmittelbar aus dem Tarifvertrag (vgl. BAG 16.11.2011 - 10 AZR 549/10, Rn. 10), ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises des beklagten Landes bedurft hätte.
(3) Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Gehaltszahlungen vorbehaltlos auch für den Fall auf die EG 8 zahlen wollte, dass die Klägerin tatsächlich nicht in die EG 8 eingruppiert ist, bestanden für die Klägerin nicht. Solcher Anhaltspunkte hätte es jedoch angesichts des Gesamtzusammenhangs der Schreiben bedurft.
(a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin ihnen lediglich die Leistungen gewähren will, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist (BAG 09.02.2005 - 5 AZR 164/04, Rn. 30; 29.09.2004 - 5 AZR 528/03, Rn. 23 mwNachw., Laber/Zimmermann in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, 11/2025, § 611a BGB, Rn. 8.22). Denn die Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes will im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben. Sie ist durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegung eines Haushaltsplans gebunden. Sie ist anders als private Arbeitgeberinnen gehalten, das Tarifrecht und Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten (vgl. BAG 09.02.2005 - 5 AZR 164/04, Rn. 30; LAG Köln 15.02.2008 - 4 Sa 1253/07, Rn. 45).
(b) Gegen die Annahme der Klägerin, das beklagte Land leiste die Jahressonderzahlung vorbehaltlos, spricht zudem, dass es sich vorliegend nicht um einen Einzelfall handelt. Vielmehr machte die Klägerin mit einem vorgefertigten Musterschreiben als eine von 6.500 beim beklagten Land beschäftigten Personen die Höhergruppierung geltend und bezog sich dabei auf bundesweit anhängige Musterverfahren. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin erst Recht davon ausgehen, dass das beklagte Land nur die Leistungen gewähren will, zu denen es rechtlich verpflichtet ist.
(c) Insofern ist die Interessenlage mit derjenigen vergleichbar, dass eine Arbeitgeberin auf eine nachträgliche Tariferhöhung bereits geleistete übertarifliche Zulagen konkludent anrechnet. Auch in dieser Situation bedarf es - wie dargestellt - konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung ausnahmsweise selbständig neben dem Tarifvertrag gezahlt werden soll (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 206/10, Rn. 39; BAG 21.01.2003 - 1 AZR 125/02, Rn. 28 mwNachw.).
(d) Vergleichbar auch dem Inferenten, der mit der Zahlung auf die wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld aus einem vermeintlichen Darlehen - wie dargestellt - die offene Einlageschuld tilgt (vgl. BGH 21.11.2005 - II ZR 140/04, Rn. 10; 09.01.2006 - II ZR 72/05, Rn. 10), hat das beklagte Land hier rückwirkend das tatsächliche monatliche Tabellenentgelt getilgt, als es auf eine vermeintlich bestehende Forderung auf die höhere Jahressoderzahlung leistete.
(4) Diesem Auslegungsverständnis steht auch nicht der Gesetzeszweck entgegen.
Wie dargelegt soll die Tilgungsbestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung erfolgen, damit die Erfüllungswirkung nicht in der Schwebe bleibt. Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Erfüllungswirkung bestand zwischen den Parteien aber nicht. Denn entweder erfüllte die Novemberzahlung seit 2018 jeweils einen Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Jahressonderzahlung oder aber auf die Vergütungsdifferenz zur EG 9a.
(5) Eine unzulässige Umgehung von Aufrechnungsverboten nach§ 394 BGB iVm. § 850 c ZPO stand nicht zu befürchten, weil die Vergütungsdifferenz offenkundig jenseits der Pfändungsfreigrenzen lag.
3. Auch wenn die Kammer zu Gunsten der Klägerin unterstellt, die vorgenommene Verrechnung sei unzulässig, ist der Anspruch der Klägerin ungeachtet dessen jedenfalls nach §§ 387, 388 BGB durch Aufrechnung des beklagten Landes mit seinem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich überzahlter Jahressonderzahlungen in den Jahren 2018 bis 2022 erloschen. Denn das beklagte Land durfte die Aufrechnung nach Treu und Glauben iSv. § 242 BGB trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L vornehmen. Insofern kann die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs dahinstehen.
a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
b) Unterstellt, das beklagte Land habe diese Frist für die Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs nicht gewahrt, war die Klägerin trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, die geschuldete Rückzahlung zu erbringen und das beklagte Land damit auch dazu berechtigt, mit seinem Rückzahlungsanspruch aufzurechnen.
aa) Aus § 242 BGB ist der für den gesamten Rechtsverkehr geltende Grundsatz zu entnehmen, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Unter bestimmten Umständen kann sich der Anspruchsberechtigte darauf berufen, dass der Anspruchsgegner trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Treu und Glauben verpflichtet bleibt, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussklausel greifen nicht, wenn es als eine missbräuchliche Ausnutzung einer Rechtsposition anzusehen wäre, dass der Schuldner auf diese zurückgreift (vgl. etwa Wiedemann/Bayreuther, 9. Aufl. 2023, TVG § 4 Rn. 579). Dies gilt etwa, wenn der Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Anspruch werde auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt (BAG 11.04.2019 - 6 AZR 104/18; 22.01.2019 - 9 AZR 149/17; 28.06.2018 - 8 AZR 141/16; Breier/Dassau, TV-L-Kommentar, 01.06.2023, 4 Grundsatz von Treu und Glauben, Rn. 14 mwNachw.).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es als eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer Rechtsposition anzusehen, dass die Klägerin auf die Ausschlussfrist zurückgreift.
Insofern gelten die oben zum konkludenten Verrechnungsvorbehalt angestellten Überlegungen entsprechend: Die Klägerin selbst ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land sie bei Erfolg ihres Eingruppierungsverlangens rückwirkend so vergüten würde, als wäre sie von Beginn an in die EG 9a eingruppiert gewesen. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 05.03.2019. Darüberhinausgehende Vergütungsansprüche hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das beklagte Land durfte daher den Eindruck gewinnen, dass es mit etwaigen Überzahlungen auf die Jahressonderzahlung gegen höhere Entgeltansprüche würde aufrechnen dürfen, ohne dass sich die Klägerin insoweit ihrerseits auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist berufen würde. Denn der tarifvertragliche Mechanismus, wonach die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a neben einem höheren Vergütungsanspruch auch eine geringere Jahressonderzahlung bedeutet, war offenkundig. Dass sich die Klägerin als eine von 6.500 Personen, die sich in vergleichbarer Position befinden, in dieser Situation auf die tarifliche Ausschlussfrist beruft, obwohl sie zudem wissen musste, dass das beklagte Land als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben will, an den Haushaltsplan gebunden ist und tausende vergleichbarer Fälle zeitgleich zu bearbeiten hat, verletzt ihre aus § 242 BGB folgende Treuepflicht.
II.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 26 TV-L iHv. 1.299,89 € brutto abzüglich gezahlter 782,02 € netto.
1. Unstreitig stand der Klägerin ursprünglich ein Urlaubsabgeltungsanspruch iHv. 1.299,89 € brutto zu.
2. Hierauf hat das beklagte Land ausweislich der Bezügemitteilung 8/2023 im August 2023 zunächst zu Unrecht nur 420,87 € brutto abgerechnet. Eine weitere Zahlung iHv. 879,02 € brutto rechnete es dann aber als Urlaubsabgeltung im November 2024 ab und zahlte hierauf 782,02 € netto an die Klägerin aus. Den Bruttourlaubsabgeltungsbetrag hat das beklagte Land somit vollständig abgerechnet.
3. Der sich aus dem Bruttoteilbetrag iHv. 420,87 € ergebende restliche Nettoteillohnanspruch iHv. 192,76 € ist durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Ob er bereits durch Verrechnung erloschen ist, musste die Kammer nicht entscheiden.
a) Das beklagte Land hatte einen aufrechenbaren Gegenanspruch aus der Überzahlung des anteiligen Gehalts für März 2023 iHv. insgesamt 1.023,79 € netto.
aa) Dass die Klägerin nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraum ab dem 16.03.2023 keinen Anspruch auf die vollen Bezüge mehr hatte, sondern lediglich auf den Krankengeldzuschuss, steht zwischen den Parteien außer Streit.
bb) Das beklagte Land hat den sich hieraus ergebenden Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auch rechtzeitig ordnungsgemäß geltend gemacht. Er ist nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen.
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Diese Ausschlussfrist wahrte das Schreiben des LBV vom 20.04.2023. Zwischen der Überzahlung im März 2023 und dem Zugang des Schreibens vom 20.04.2023 liegen offenkundig weniger als sechs Monate.
(3) Das Schreiben des LBV vom 20.04.2023 ist auch hinreichend konkret.
(a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (st. Rspr., BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15, Rn. 26; 18.02.2016 - 6 AZR 700/14, Rn. 45 mwN.). Die Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 18.10.2018 - 6 AZR 300/17, Rn. 54; 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, Rn. 62 mwN.; 11.12.2003 - 6 AZR 539/02). Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 18.10.2018 - 6 AZR 300/17, Rn. 53 mwNachw.; 08.05.2018 - 9 AZR 586/17, Rn. 34; 18.02.2016 - 6 AZR 700/14). Eine Geltendmachung erfordert keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt (BAG 11.12.2003 - 6 AZR 539/02). Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG 11.04.2019 - 6 AZR 104/18, Rn. 33). So kann regelmäßig in der Übersendung der Bezügemitteilung eine Geltendmachung iSd. tariflichen Ausschlussfrist liegen (vgl. etwa BAG 30.07.1992 - 6 AZR 169/91, Rn. 21).
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt das Schreiben vom 20.04.2023 iVm. der Bezügemitteilung April 2023 den Anforderungen an eine Geltendmachung. Es ist nach §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht anders zu verstehen, als dass das beklagte Land die Rückforderung der anteiligen Märzüberzahlung geltend macht.
(aa) Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Wortlaut des einleitenden Satzes verwirrend ist, wenn das LBV dort darauf verweist, über den 31.03.2023 hinaus geleistete Zahlungen würden zurückgefordert. Denn derartige Zahlungen für die Zeit ab dem 01.04.2023 sind nicht erfolgt.
(bb) Jedoch bringt das LBV in dem weiteren Verlauf des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass es Inhaber einer Forderung iHv. 1.768,37 EUR brutto bzw. 1.023,78 EUR netto sei. Es fordert die Klägerin zur Rückzahlung bis zum 22.05.2023 auf und führt die den Bruttoanspruch reduzierenden Rückforderungsbetrag in Form von Steuern und Sozialversicherung konkret auf.
Grund und Zeitraum, für den der Anspruch verfolgt wird, ergeben sich hinreichend deutlich aus der Bezügemitteilung, die ausdrücklich eine Rückrechnung für den Abrechnungsmonat März 2023 aufführt unter Verweis auf „Lohnfortzahlung“ für die Zeit vom 01.03.2023 bis zum 15.03.2023 und „Krankengeldzuschuss“ für die Zeit vom 16.03.2023 bis zum 31.03.2023. Die Brutto- und Nettobeträge decken sich mit denjenigen aus dem Schreiben vom 20.04.2023.
Wenn die Klägerin dem entgegenhält, sie habe das Schreiben wegen des einleitenden Satzes nicht verstanden und sei wegen des Krankengeldzuschusses davon ausgegangen, für März 2023 keine Überzahlung erhalten zu haben, mag das zutreffen. Aus einem objektiven Empfängerhorizont erklärt sich dieses Missverständnis jedoch nicht. Denn zum einen hat das beklagte Land einen Krankengeldzuschuss bis Januar 2025 nicht abgerechnet. Zum anderen hat es die Klägerin unmissverständlich und unter Fristsetzung zur Rückzahlung aufgefordert.
(4) Das beklagte Land hat die Höhe seines Rückforderungsanspruchs auch schlüssig dargestellt. Dass es zu Unrecht Vergütung für den Zeitraum vom 16.03.2023 - 31.03.2023 iHv. 1.023,79 € netto zahlte, hat die Klägerin nicht bestritten.
b) Die Aufrechnung mit diesem Rückforderungsanspruch gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch erfolgte auch durch hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung des beklagten Landes.
aa) Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden; der Ausdruck „Aufrechnung“ muss nicht notwendigerweise gebraucht werden (Staudinger/Bieder (2026) BGB § 388, Rn. 14). Übersendet die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung, in der ihre Gegenforderung ausgewiesen und abgezogen ist, so ist eine genügend deutliche Aufrechnung gegeben (BAG 25.10.2023 - 7 AZR 338/22, Rn. 12; BAG 20.11.2018 - 9 AZR 349/18, Rn. 13 f.).
Für die Aufrechnung als Verfügungsgeschäft gilt grundsätzlich das für alle Verfügungen bestehende Bestimmtheitserfordernis (BAG 20.11.2018 - 9 AZR 349/18; Staudinger/Bieder (2026) BGB § 388, Rn. 22). Im Grundsatz müssen die beiden Verfügungsobjekte - die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung und die von der Aufrechnung betroffene Passivforderung - so genau bezeichnet werden, dass dem Empfänger der Aufrechnungserklärung und Aufrechnungsgegner klar ist, welche Forderungen gemeint sind.
Die generelle Unzulässigkeit einer bedingten Aufrechnung nach § 388 Satz 2 BGB schließt eine eventuelle Aufrechnung, eine sog. Hilfsaufrechnung, nicht aus (vgl. Staudinger/Bieder (2026) BGB § 388, Rn. 35 mwNachw.).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze führte die Aufrechnung zu einem Erlöschen des Anspruchs der Klägerin auf weitere 420,87 € brutto bzw. 192,76 € netto.
(1) Das beklagte Land hat schlüssig dargestellt, dass es im August 2023 zunächst einen - wie sich später herausstellte zu niedrigen - offenen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin iHv. 420,87 € brutto und 192,73 € netto abrechnete, und gegen diesen seinen Rückzahlungsanspruch aus März 2023 anteilig aufgerechnet hat.
(2) Sofern die Klägerin rügt, die Aufrechnungserklärung sei unbestimmt, weil das beklagte Land gegen 420,87 € brutto, „zumindest iHv. 192,73 € netto“ aufrechne, verfängt dies nicht. Vielmehr bringt das beklagte Land damit ein zulässiges Eventualverhältnis zum Ausdruck für den Fall, dass die Kammer die Aufrechnung gegen die Bruttoforderung nicht zulässt.
(3) Auch der Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes ist hinreichend deutlich zur Aufrechnung gestellt worden.
(a) Seine Nettoforderung iHv. 1.023,79 € aus März 2023 zog das beklagte Land im August 2023 zunächst von dem - vermeintlichen - offenen Nettourlaubsabgeltungsanspruch iHv. 192,76 € ab. Dies ergab eine Restforderung iHv. 831,03 €, wie die Bezügemitteilungen August und September 2023 zeigen.
Die Bezügemitteilung 08/2023 führt den Bruttourlaubsabgeltungsanspruch iHv. 420,87 € und einen abzuziehenden Nettobetrag iHv. 228,11 € auf. Die Differenz beträgt 192,76 €.
Die Forderung iHv. 1.023,79 € netto abzüglich der 420,87 € „brutto wie netto“ ergab die ausgewiesene verbleibende Forderung iHv. 602,92 €. Im nächsten Schritt hat das Abrechnungsprogramm die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von der Nachzahlung iHv. 420,87 € abgezogen, da diese erst im Abrechnungsmonat August 2023 angefallen sind. Da die Urlaubsabgeltung iHv. 420,87 € vom Abrechnungsprogramm bereits vollständig mit der Nachzahlung verrechnet worden war, wurden die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die bestehende Forderung aufaddiert.
(b) Dass die Klägerin die einzelnen Rechenschritte im August und November 2023 ausschließlich anhand der Bezügemitteilungen nicht nachvollziehen konnte, mag zutreffen. Sofern die Klägerin rügt, es sei nicht ihre Aufgabe, durch einen Abgleich der verschiedenen Bezügemitteilungen festzustellen, welche Forderungen gemeint sind, verfängt dies im Ergebnis jedoch nicht. Denn spätestens in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz hat das beklagte Land seine - nicht verfallene - Gegenforderung hinreichend präzise aufgerechnet. Es kommt insofern nicht ausschließlich auf das Geltendmachungsschreiben aus April 2023 und die Bezügemitteilungen an. Die Aufrechnungserklärung konnte das beklagte Land im Prozess präzisieren.
III.
Der Klägerin steht gegen das beklagte Land daher auch kein Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe von weiteren 831,03 € netto aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 611a Abs. 2 BGB zu. Der entsprechende Abzug in der Bezügemitteilung 11/2023 erfolgte zu Recht. Denn das beklagte Land hat seine Forderung aus der Überzahlung im März 2023 iHv. 1.023,79 € netto im April 2023 wie dargelegt rechtzeitig und hinreichend konkret geltend gemacht. Als dann zu einem späteren Zeitpunkt im August 2023 die Urlaubsabgeltungsforderung beglichen werden sollte, bestand erstmals eine Aufrechnungslage, die das beklagte Land mit der Bezügemitteilung August 2023 durch einen ersten „Abzug“ iHv. 192,73 € netto zur Aufrechnung nutzte. Mit der Nachzahlung aus der Eingruppierung in die EG 9a im November 2023 bestand dann zum zweiten Mal eine Aufrechnungslage und das beklagte Land rechnete mit seiner Restforderung iHv. 831,03 € auf. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II.3 Bezug genommen.
IV.
Hinsichtlich der erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Verzugszinsen hat die Klägerin keine Berufung eingelegt. Über einen etwaig unverschuldeten Rechtsirrtum in Bezug auf die Eingruppierung hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden (vgl. hierzu grundsätzlich LAG Köln 06.02.2025 - 6 SLa 328/24, Revision anhängig 8 AZR 76/25).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
D.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen besonderer Bedeutung in Bezug auf den Klageantrag zu 1) zuzulassen. Die Verrechenbarkeit und der Verfall des Rückforderungsanspruchs in Bezug auf die wegen der rückwirkenden Höhergruppierung überzahlte Jahressonderzahlung hat angesichts der Vielzahl der vergleichbaren Fälle grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung dieser Rechtsfrage erfolgte in dem Verfahren 5 AZR 309/24 (Vorinstanz LAG Hamm 14.11.2024 - 11 SLa 769/24) nach Rücknahme der Revision nicht. Die Zulassung der Revision folgt auch aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, weil die Kammer von der Entscheidung des LAG Hamm vom 14.11.2024 - 11 SLa 769/24 - abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(Schwarz) (Kraemer) (Mihajlovski)
211…