Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.07.2024 – 34 O 5/23

4. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGD:2024:0710.34O5.23.00

Verkündet am 10.07.2024

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil

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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben

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und/oder

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und/oder

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mit einem Test, wie nachstehend wiedergegeben, zu werben:

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und/oder

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II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

einen „Warentest“, wie mit den unter I. eingeblendeten Tests wiedergegeben,

1. zugunsten des „Testsiegers“ zu veröffentlichen und/oder

2. unter der Domain X zu veröffentlichen

und/oder

3. zu veröffentlichen und den Test, wie nachstehend wiedergegeben, als Veröffentlichungen eines neutralen Testinstituts darzustellen:

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III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2023 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagte zu 1) ist auf dem Gebiet des Einzel- und Großhandels sowie des Im- und Exports von Waren aller Art, der Personalvermittlung und der Verwaltung des eigenen Vermögens tätig. Die Beklagte zu 2) betrieb ein Testinstitut und führte hierzu die Website X. Seit dem 14.12.2022 ist die U Betreiberin der Website im Impressum ausgewiesen (Anlage E 1).

Gab man am 00.00.0000 auf der Website Google.de die Suchbegriffe „G test“, „B test“ oder „A“ ein, erschienen die im Tenor unter I. eingangs gezeigten Seiten. Bei den Suchergebnissen, die auf die Seite und dort jeweils auf einen Test 2022 verwiesen, wies Google die Beklagte zu 1) als Werbenden aus (Anlage K 3). Klickte man die jeweiligen Suchergebnisse an, gelangte man auf die im Tenor unter I. wiedergegebenen Testergebnisse („Der große G-Test 0000“, „Produkte zum B1 im Test 0000“ und „A Produkte - Der Test 0000“). Beim jeweiligen Testsieger konnte man über einen gesondert dargestellten Button zum Angebot der Beklagten zu 1) gelangen (Anlagen K 4, K 5 und K 6). Bei den anderen Testprodukten waren die Produktabbildungen als Link zum jeweiligen Produkt ausgestaltet, worauf nicht gesondert hingewiesen wurde. Die streitgegenständlichen Tests waren nicht über die Website der Beklagten zu 2) abrufbar. Die Testkriterien waren in der Rubrik „Haftungsausschluss zur Überprüfungsmethodik“ beschrieben, der zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht auf allen Seiten der Website verlinkt war.

Die Klägerin mahnte die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 03.11.2022 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlagen K 21 und K 22). Dies lehnten die Beklagten ab (Anlagen K 23 und K 24).

Die Klägerin macht geltend, sie sei ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen; ihr würden u.a. sämtliche IHK Deutschlands mit Ausnahme der IHK B2 angehören. Bei den angegriffenen Anzeigen handele es sich um Werbung der Beklagten zu 1). Diese verstehe der angesprochene Verbraucher so, dass er über die betreffenden Links auf einen von einer Organisation „X“ durchgeführten neutralen und objektiven Test geleitet werde, ähnlich einem Test der Stiftung Warentest, den sich die Beklagte zu 1) werblich zu eigen mache. Die Tests seien aber nicht neutral und objektiv und seien lediglich Werbung für die von der Beklagten zu 1) angebotenen Produkte. Damit verstoße auch die Beklagte zu 2) gegen § 3, § 5 UWG, weil es sich bei den Veröffentlichungen tatsächlich um Werbung für die Beklagte zu 1) handele. Die Beklagten zu 1) und zu 2) würden tatsächlich zusammenwirken, was sich insbesondere auch an der - insoweit unstreitigen - Verwendung der Bilder aus dem Online-Angebot der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) in ihren Tests zeige und die Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) auf deren Internetseite E als Autorin tätig werde (Anlage K 28).

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, die Klageanträge seien zu weit gefasst und in der Sache zu unbestimmt. Es würden ohne Erläuterung im Antrag einfach zahlreiche Screenshots beigefügt. Vor diesem Hintergrund seien bereits die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gewesen. Die angegriffenen Suchergebnisse würden durch Google der Beklagten zu 1) zugeordnet werden; sie selbst sei für die Testberichte nicht verantwortlich. Im Übrigen handele es sich um neutrale Tests mit vorab festgelegten objektiven Kriterien. Die Beklagte zu 2) erhalte lediglich eine Vergütung von z.B. B3 E2, wenn auf der Website B3.de etwas gekauft werde, nachdem man durch einen Klick von dem Warentest auf B3.de geleitet wurde. Hierauf werde - was unstreitig ist - auf der Website warentest-deutschland.de unter dem Punkt „Hinweis zu Affiliate-Beziehungen“ hingewiesen. Die Beklagte zu 2) habe die Tests in der Regel nach dem im Haftungsausschluss beschriebenen Schema durchgeführt und dabei auch auf ihre eigene Erfahrung zurückgegriffen. Auf der Startseite der Website warentestdeutschland.de seien außerdem die Schwerpunkte für die Erstellung der Tests zusammengefasst: „Qualität und Wirkung, Preis, Leistungsgeschwindigkeit, Handhabung und Verträglichkeit, Kundenzufriedenheit“. In einigen Fällen seien lediglich diverse Vor- und Nachteile eines Produktes gegeneinander abgewogen; bei den allermeisten Produkttests sei das Ranking jedoch anhand von weiteren zuvor festgelegten Kriterien (siehe Haftungsausschluss) erstellt.

Die Klage wurde den Beklagten am 16.02.2023 zugestellt.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Eine hinreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.09.2003, I ZR 23/01 - Farbmarkenverletzung I) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll. Eine mögliche Ausformulierung bestimmter Aspekte, die das Verbot näher beschreiben, sind eine unschädliche Überbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2005, I ZR 252/02 - Aktivierungskosten II). Bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, umfasst der Streitgegenstand - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll. Dem Kläger steht es frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11 - Biomineralwasser). In einem solchen Fall folgt aus der Antragsfassung, unter welchem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte das Gericht den jeweiligen Antrag zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 25.06.2020, I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit).

Nach diesem Maßstab sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Mit dem Klageantrag unter I. greift die Klägerin die von ihr der Beklagten zu 1) zugewiesenen Internetseiten in Gänze an. Die jeweiligen, insgesamt drei Testberichte sind damit Streitgegenstand. Aus der Klageschrift ergibt sich, unter welchen Aspekten die Klägerin diese für irreführend hält, nämlich weil sie die veröffentlichten Tests als nicht neutral und objektiv bewertet. Gleiches gilt für den Klageantrag unter II. gegen die Beklagte zu 2), bei der die Klägerin zusätzlich einzelne Aspekte im Klageantrag (unter 1. bis 3.) formuliert, unter dem die Veröffentlichungen vom Gericht konkret zu überprüfen sind. Die Anzahl der in den Tenor aufgenommenen Abbildungen mag diesen unübersichtlich machen, aber nicht unbestimmt.

Da die Klageanträge hinreichend bestimmt sind, sind die gegenüber den Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen, die ebenfalls Erläuterungen zu den Unterlassungsbegehren enthalten, auch nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagten meinen, die vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungen seien zu weitgehend gefasst, hat es ihnen frei gestanden, eine eigene, engere Unterlassungserklärung zu formulieren.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Veröffentlichungen gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5 UWG und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen.

1.

Die Klägerin ist gemäß den allgemein einsehbaren Unterlagen in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass ihr sämtliche IHK Deutschlands mit Ausnahme der IHK B2 angehören, und somit mittelbar eine erhebliche Anzahl von Unternehmen, die ebenfalls im Groß- und Einzelhandel tätig sind. Den diesbezüglichen Ausführungen sind die Beklagten zuletzt nicht mehr konkret entgegengetreten. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 hingewiesen, ohne dass weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu erfolgt ist. Die Klägerin ist damit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berechtigt.

2.

Die angegriffenen Veröffentlichungen sind für beide Beklagten geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die im Klageantrag unter I. wiedergegebenen Suchergebnisse über Google.de sind jeweils als „Anzeige“ gekennzeichnet. Beim Anklicken des danebenstehenden Pfeils öffnet sich jeweils ein Fenster, das die Beklagte zu 1) als Werbetreibenden ausweist (Anlage K 3). Dem ist die Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, dass die Anzeigen nicht „in Gänze“ von ihr stammen, bedeutet dies, dass sie jedenfalls auch von ihr stammen und sie damit auch als Werbender auftritt. Da über die angegriffenen Anzeigen auf ihre Waren aufmerksam gemacht wird, dienen sie der Förderung des Absatzes ihrer Waren. Durch das Anklicken der angegriffenen Anzeigen gelangt der Verbraucher zu den von der Beklagten zu 2) erstellten Tests. Die Anzeigen dienen damit zugleich der Verbreitung ihrer Dienstleistungen, für die sie nach eigenem Vortrag beim Abschluss eines Kaufvertrags unter bestimmten Umständen von dem jeweiligen Händler eine Vergütung erhält. Dass eine entsprechende Vergütung nach ihrem Vortrag im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht erfolgt, ist insoweit unerheblich. Jedenfalls erhielt die Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit ihren Veröffentlichungen Vergütungen.

3.

Die mit dem Klageantrag I. konkret angegriffenen Anzeigen, die die Beklagte zu 1) zur Bewerbung ihrer Produkte nutzt, sind irreführend, weil der Verbraucher aufgrund deren Aufmachung von neutralen und objektiven Tests ausgeht, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine irreführende Werbung liegen. Im Grundsatz gilt, dass die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, grundsätzlich nicht irreführend ist, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Auflage 2024, UWG, § 5 Rn. 2.280). Ein "Test" ist eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung o. Ä. einer Person oder Sache. Ein Warentest wird vom Verbraucher als ein neutraler vergleichender Produkttest verstanden; sein Gegenstand ist die Untersuchung eines oder mehrerer Produkte aller oder nur ausgewählter Hersteller oder Anbieter in einem Markt nach im Voraus festgelegten Kriterien auf bestimmte, qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften mit dem Ziel, das Testergebnis aller untersuchten Produkte unter Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verbraucher erwartet eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung. Bei der Notenvergabe aufgrund eines wie immer gearteten Warentests erwartet er auch keine relativen Noten, sondern absolute, entsprechend dem individuellen Testergebnis nach den objektiven Untersuchungsvorgaben (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020 - I-6 U 136/19).

Bei den von der Beklagten zu 1) für das Angebot ihrer Waren genutzten Anzeigen handelt es sich nach deren Wortlaut und der konkreten Aufmachung jeweils um Tests. In ihnen werden jeweils Produkte gleicher Art und mit demselben Verwendungszweck unterschiedlicher Hersteller dargestellt und im Einzelnen beschrieben und schließlich einzeln mit Sternen bewertet. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um objektive Tests aufgrund einer sachkundigen Untersuchung handelt, die der Verbraucher erwartet. Dies folgt aus der Beschreibung des Prüfverfahrens, das unter der Rubrik „Haftungsausschluss zur Überprüfungsmethodik“ auf der Website veröffentlicht ist und auf die die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit abstellen. Danach führte die Beklagte zu 2) selbst keine eigene Prüfung durch, sondern stellte lediglich Daten aus allgemein zugänglichen Informationen zusammen und bewertete diese. Welche Produktangebote die Beklagte zu 1) bewertete und verglich - beispielhaft sind die kostenlose Lieferung und Garantie genannt - wird nicht näher beschrieben. Dies betrifft auch die „gemeinsamen oder wichtigen Produkteigenschaften („Merkmale“), die in den Tests bewertet und verglichen werden sollen. Offen bleibt auch, welche „Nutzererfahrung und Markenbewertung“ oder „Auszeichnungen und Zertifikate“ in die Testergebnisse eingeflossen sind und wie diese wo gesammelt wurden. Hierzu trägt die Beklagte zu 2) lediglich vor, dass sie „auf Produktinformationen aus öffentlichen Portalen und auf die eigene Erfahrung“ zurückgriff. Auch die Auswahl der zu testenden Produkte erfolgte nicht anhand objektiver Kriterien, sondern danach, welche Produkte zum Prüfungszeitpunkt „ungefähr am meisten nachgefragt werden“. Ein so ausgestaltetes Prüfungsverfahren ist nicht objektiv, neutral und von Sachkunde geprägt. Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte zu 2) habe die Tests „in der Regel nach dem im Haftungsausschluss beschriebenen Schema durchgeführt und dabei auch auf ihre eigene Erfahrung zurückgegriffen“, zeigt dies gerade, dass es sich nicht um objektive Tests anhand objektiver Kriterien handelt. Zur eigenen Sachkunde der Beklagten zu 2), die alle Tests allein durchgeführt haben soll, ist nichts von den Beklagten vorgetragen. Offenbar wurden ohne festes Schema allgemein zugängliche Quellen subjektiv ausgewertet und benotet.

4.

Der mit dem Klageantrag II. 1) geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist begründet, weil die unter I. angegriffenen Veröffentlichungen zugunsten des Testsiegers erfolgen, was irreführend im Sinne des § 5 UWG ist. Der Verbraucher erwartet bei Aufruf der Anzeige U1 bzw. U2 bzw. U3 dass er auf die Website eines unabhängigen Testers geführt wird. Tatsächlich handelt es sich aber nicht um die Website der Beklagten zu 2), sondern um eine Anzeige der Beklagten zu 1), über die der Verbraucher mit einem extra hervorgehobenen Button beim „Testsieger“ zu deren Sortiment geführt wird (Anlagen K 4, K 5 und K 6). Die streitgegenständlichen Tests waren bei einem unmittelbaren Aufruf der Seite zum Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig gar nicht abrufbar (Anlage K 7). Die Beklagte zu 2) veröffentlicht damit die Testergebnisse allein zu Gunsten des Testsiegers, im konkreten Fall der Beklagten zu 1), bzw. überlässt dieser die Testergebnisse zur Werbung.

Der mit dem Klageantrag II. 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet, weil die Verwendung der Domain U für die konkret angegriffenen Veröffentlichungen (Klageantrag I.) irreführend ist. Der Verbraucher geht aufgrund der Beschreibung als Warentest davon aus, dass ein neutraler und objektiver Test ausgeführt wurde, der zu dem jeweiligen Testergebnis geführt hat. Dies ist nach den Ausführungen unter 3. nicht der Fall.

Auch der Klageantrag II. 3) ist begründet. Bezüglich der mit dem Klageantrag I. angegriffenen Testveröffentlichungen ist die Darstellung der Beklagten zu 2) als neutrales Testinstitut insoweit irreführend, als der Verbraucher nicht erkennen kann, dass die Tests zur Veröffentlichung allein der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt wurden. Ein tatsächlich neutrales Testinstitut stellt ein Testergebnis nicht allein dem Testsieger zur Verfügung. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass allein bei dem Produkt der Beklagten zu 1) (Testsieger) ein optisch hervorgehobener Button zur Bestellung des Produkts vorhanden ist. Dass auch die übrigen Produkte zu deren jeweiligen Anbieter verlinkt sind, ist optisch nicht erkennbar. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) für die Tests eine Vergütung von der Beklagten zu 1) erhält, kommt es nicht an. Entscheidend ist die Art und Weise deren Zustandekommens und deren Verbreitung.

5.

Die Wiederholungsgefahr liegt vor, weil die Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert haben. Selbst wenn die Beklagte zu 2) mittlerweile nicht mehr Betreiberin der Website U ist, lässt dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Beklagte zu 2) hat keine Umstände vorgetragen aus denen sich ergibt, dass sie denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb nicht wiederaufnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1992, I ZR 84/90 - Jubiläumsverkauf).

6.

Die Beklagten schulden der Klägerin die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 374,50 € gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Gegen die Höhe haben die Beklagten keine Einwände erhoben und insoweit bestehen auch keine Bedenken. Der hierauf zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.