Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 23.04.2026 – 20 U 117/24
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0423.20U117.24.00
Gründe:
I.
Die Klägerin ist ein in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragener Wettbewerbsverband. Die Beklagte zu 1) ist auf dem Gebiet des Einzel- und Großhandels sowie des Im- und Exports von Waren aller Art, der Personalvermittlung und der Verwaltung des eigenen Vermögens tätig. Die Beklagte zu 2) betrieb unter www.x...de ein Testinstitut; seit dem 14. Dezember 2022 ist die A. LLC als Betreiberin der Website im Impressum ausgewiesen (Anlage E 1).
Gab man am 17. Oktober 2022 auf der Website www.google.de die Suchbegriffe „f… test“, „a… test“ oder „Z…“ ein, erschienen die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung unter Ziffer I. wiedergegebenen Seiten. Bei den Suchergebnissen, die auf die Seite www.x...de und dort jeweils auf einen Test 2022 verwiesen, wies Google die Beklagte zu 1) als Werbenden aus (Anlage K 3). Klickte man die jeweiligen Suchergebnisse an, gelangte man auf die im Tenor unter Ziffer I. wiedergegebenen Testergebnisse („D…-Test 2020“, „P…im Test 2022“ und „Z… Produkte - Der Test 2022“). Beim jeweiligen Testsieger konnte man über einen gesondert dargestellten Button zum Angebot der Beklagten zu 1) gelangen (Anlagen K 4, K 5 und K 6). Bei den anderen Testprodukten waren die Produktabbildungen als Link zum jeweiligen Produkt ausgestaltet, worauf nicht gesondert hingewiesen wurde. Die streitgegenständlichen Tests waren nicht über die Website der Beklagten zu 2) abrufbar. Die Testkriterien waren in der Rubrik „Haftungsausschluss zur Überprüfungsmethodik“ beschrieben; eine Verlinkung auf alle Seiten der Webseite fehlte zum Zeitpunkt der Abmahnung.
Die Klägerin mahnte die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 03. November 2022 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlagen K 21 und K 22), was die Beklagten ablehnten (Anlagen K 23 und K 24).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Mit dem am 10. Juli 2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht wie folgt entschieden:
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben
und/oder
und/oder
mit einem Test, wie nachstehend wiedergegeben, zu werben:
und/oder
und/oder
II.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, einen „Warentest“, wie mit den unter I. eingeblendeten Tests wiedergegeben,
1) zugunsten des „Testsiegers“ zu veröffentlichen und/oder
2) unter der Domain www.x...de zu veröffentlichen und/oder
3) zu veröffentlichen und den Test, wie nachstehend wiedergegeben, als Veröffentlichungen eines neutralen Testinstituts darzustellen:
III.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2023 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere seien die Klageanträge hinreichend bestimmt. Die gegenüber den Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen, die Erläuterungen zu den Unterlassungsbegehren enthielten, seien nicht rechtsmissbräuchlich. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer I. konkret angegriffenen Anzeigen, die die Beklagte zur Bewerbung ihrer Produkte nutze, seien irreführend, weil der Verbraucher aufgrund deren Aufmachung von neutralen und objektiven Tests ausgehe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer II. 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die Beklagte zu 2) ausweislich der unter I. angegriffenen Veröffentlichungen Testergebnisse allein dem Testsieger - hier der Beklagten zu 1) - zu Werbezwecken überlasse. Der Unterlassungsanspruch entsprechend dem Klageantrag zu II. 2) bestehe, weil die Verwendung der Domain x… für die konkret unter I. angegriffenen Veröffentlichungen irreführend sei. Der Verbraucher gehe aufgrund der Beschreibung als Warentest irrtümlich davon aus, dass es sich um einen neutralen und objektiven Test handele. Auch der Klageantrag zu II.3) sei begründet. Die Darstellung der Beklagten zu 2) als neutrales Testinstitut sei insoweit irreführend, als der Verbraucher nicht erkennen könne, dass die Tests zur Veröffentlichung allein der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden seien. Die Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hätten. Die Beklagten schuldeten auch die Erstattung der Abmahnkosten.
Diese Entscheidung stellen die Beklagten zur Überprüfung und verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter. Sie führen zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, das gerichtliche Verbot in Bezug auf die Beklagte zu 1) in Ziffer I. sei zu weitreichend. Es handele sich um ein abstraktes, umfassendes Werbeverbot für Tests durch Google-Anzeigen; durch dieses werde auch ein lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten umfasst. Auch seien die Klageanträge zu unbestimmt, weil ohne nähere Beschreibung und Bezeichnung lediglich Screenshots vorgelegt worden seien, aus welchen der behauptete Rechtsverstoß nicht klar und deutlich hervorgehe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die dargestellten Google-Anzeigen von der Beklagten zu 1) veröffentlicht worden seien. Ebenso handele es sich bei den Inhalten auf x…de nicht um Inhalte der Beklagten zu 1); die Webseite x...de werde nicht von der Beklagten zu 1) betrieben. Eine Irreführung liege nicht vor, denn in den Google-Suchergebnissen werde wahrheitsgemäß auf die Existenz des jeweiligen Tests auf x...de hingewiesen. Die Google-Suchergebnisse würden lediglich den wahren Umstand wiedergeben, dass es jeweils einen Test zu den Produkten gegeben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes komme es nur darauf an, ob die verliehene Auszeichnung selbst zutreffend wiedergegeben worden sei. Dies sei vorliegend der Fall: Es gebe jeweils einen veröffentlichten Test auf x...de, auf welchen in den vom Kläger zitierten Suchergebnissen Bezug genommen werde. Es würden auch keine falschen Vorstellungen über das Zustandekommen der Testergebnisse hervorgerufen. Inwieweit die konkreten Testkriterien für eine fehlende Neutralität sprechen sollen, so wie das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen habe, erschließe sich nicht.
Der Unterlassungstenor in Bezug auf die Beklagte zu 2) sei ebenfalls zu weitreichend. Darüber hinaus sei die Klage auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) unbegründet. Die Annahme des Landgerichts, die streitgegenständlichen Tests seien zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Webseite x...de nicht abrufbar gewesen, sei nicht frei von Rechtsfehlern. Es möge sein, dass die Links zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht über den Reiter auf der Startseite angezeigt worden seien. Dies bedeute jedoch weder, dass die Tests nicht vorhanden gewesen seien, noch dass die Tests allein der Beklagten zu 1) zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt worden seien. Der Kläger versteige sich in bloße Vermutungen. Die Verwendung der Domain x...de für die streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei nicht irreführend; bei der Bezeichnung “Warentest” handele es um eine Begrifflichkeit aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der nicht geschützt sei. Die Darstellung der Beklagten zu 2) als neutrales Testinstitut sei nicht irreführend. Die Beklagte zu 2) habe zahlreiche Tests durchgeführt, aus denen die Beklagte zu 1) nicht als Testsieger hervorgegangen sei. Auch bei in den Screenshots unter Ziffer II.3. des Verbotstenors auffindbaren Tests (“D. Test 2021”, “C. im Test 2021” und “S. Test”) seien andere Testsieger zu verzeichnen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2024, Az. 34 O 5/23 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2026 auf die Umsatzsteuerproblematik hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 09. April 2026 hat der Kläger den Klageantrag zu III., mit dem gegen die Beklagten jeweils Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € geltend gemacht wurden, jeweils in Höhe der Umsatzsteuer, d.h. in Höhe von je 24,50 €, zurückgenommen. Den Beklagten ist die Teilklagerücknahme zugestellt worden und sie sind mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10. April 2026 darauf hingewiesen worden, dass ihre Einwilligung gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt, sofern sie der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprechen. Mit Schriftsatz vom 21. April 2026 haben sie ihr Einverständnis mit der Klagerücknahme erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Hauptsache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung des Landgerichts im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil war lediglich, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 09. April 2026 den Klageantrag zu Ziffer III., mit dem gegen die Beklagten jeweils Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € geltend gemacht wurden, jeweils in Höhe der Umsatzsteuer, d.h. in Höhe von jeweils 24,50 €, zurückgenommen hat und die Beklagten ihr Einverständnis mit der Klagerücknahme erklärt haben, teilweise - wie geschehen - abzuändern.
A.
Soweit das Landgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist, hält dies der Nachprüfung durch den Senat stand. Die Berufungsangriffe der Beklagten führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden - bloß ergänzenden - Erwägungen:
1.
Soweit die Beklagten die gerichtlichen Verbote in Ziffer I. und II. des angefochtenen Urteils als zu weitgehend rügen, ist ihre Berufung bereits unzulässig, denn die Beklagten genügen dem Begründungserfordernis nicht.
1.1.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012, Az.: XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10).
1.2.
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung in Bezug auf die von den Beklagten beanstandete Reichweite des gerichtlichen Verbots nicht gerecht. Die Berufung führt, bloß pauschal aus, es handele sich um ein abstraktes, umfassendes Werbeverbot für Tests durch Google-Anzeigen. Dies reicht aus, denn es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung darauf abgestellt, dass eine hinreichende Bestimmtheit dann gegeben ist, wenn der Kläger seine einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreibt, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann. Hierzu verhalten sich die von der Berufung angestellten Erwägungen nicht. Mit der Behauptung, die gerichtlichen Verbote würden auch ein lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten umfassen, ziehen die Beklagten lediglich eine ihnen günstige rechtliche Schlussfolgerung, ohne diese jedoch mit einem Mindestmaß von Sachvortrag zu unterlegen. Dies vermag die gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gebotene Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Begründung gerade nicht zu ersetzen.
2.
Der Einwand der Berufung, die Klageanträge seien zu unbestimmt, verfängt nicht.
2.1.
Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022, Az.: I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 22. Juli 2021, Az.: I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; Beschluss vom 4. Februar 2021, Az.: I ZR 79/20; Beschluss vom 24. März 2011, Az.: I ZR 108/09 - TÜV I; Urteil vom 28. November 2002, Az.: I ZR 168/00 - P-Vermerk; Urteil vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II - jeweils zitiert nach juris). Die genauen Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands hängen von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab und sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Anspruchsgegners, sich gegen die erhobene Forderung erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Anspruchsstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, Az.: I ZR 79/20; Urteil vom 13. März 2018, Az.: VI ZR 143/17; Urteil vom 19. Januar 2018, Az.: V ZR 273/16; Urteil vom 9. September 2004, Az.: I ZR 93/02 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urteil vom 28. November 2002, Az.: I ZR 168/00 - P-Vermerk - jeweils zitiert nach juris). Diesen Erfordernissen ist regelmäßig genügt, wenn der Anspruchssteller seine Anträge auf die zu seiner Begründung angeführte konkrete Verletzungshandlung bezieht, weil sich durch die Bezugnahme auf die beanstandete Handlung und unter Heranziehung des zur Begründung des Anspruchs gehaltenen Sachvortrags für gewöhnlich eindeutig ergeben wird, welche Verhaltensweisen dem Anspruchsgegner verboten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021, Az.: I ZR 126/19 - Dr. Z; Beschluss vom 4. Februar 2021, Az.: I ZR 79/20; Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.: I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 8. November 2018, Az.: I ZR 108/17 - Deutschland-Kombi; Urteil vom 28. November 2013, Az.: I ZR 7/13 - Online-Versicherungsvermittlung - jeweils zitiert nach juris).
2.2.
Danach ist den Anforderungen an die Bestimmtheit entsprochen. Die vom Kläger formulierten Unterlassungsanträge sind auf das Verbot einer Werbung gerichtet, wie sie sich aus im Tenor der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Screenshots ergibt. Ein Unterlassungsantrag, der - wie hier - auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen ist, wird nicht durch fehlerhafte oder auslegungsbedürftige abstrakte Umschreibung der Verletzungsform zu unbestimmt (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 - 746 - Leistungspakt im Vergleich). Die Behauptung der Beklagten, die Screenshots seien kaum lesbar, ist nicht nachvollziehbar.
B.
Mit Recht hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang für begründet erachtet.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung durch das Landgericht im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1. (Klageantrag zu Ziffer I.)
Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass die mit dem Klageantrag zu Ziffer I. konkret angegriffenen Anzeigen, die die Beklagte zu 1) zur Bewerbung ihrer Produkte nutzt, irreführend sind mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist.
1.1.
Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder unwahre Angaben oder aber sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. In diesem Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, welches sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, Az.: I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 Rn. 18 - klimaneutral; Urteil vom 2. Juni 2022, Az.: I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 Rn. 23 - 7 x mehr; Urteil vom 12. Mai 2022, Az.: I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 Rn. 18 - Webshop Awards; Urteil vom 22. Oktober 2009, Az.: I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung).
Für die Frage, wie die streitbefangene Behauptung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situations-adäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021, Az.: I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 Rn. 34 - Influencer II). Eine Werbung ist dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften der Ware oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012, Az.: I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 - Marktführer Sport). Richtet sich die Werbung an alle Verbraucher, gehören auch die Mitglieder des Gerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen, so dass sie aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermögen, wie die streitbefangene Werbung zu verstehen ist. Bei dieser Sachlage bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: I ZR 114/20, GRUR 2021, 1315 Rn. 18 - Kieferorthopädie mit weiteren Nachweisen).
1.2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die streitbefangene Werbung mittels Google-Anzeigen, deren Verständnis der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, weil sie sich an das allgemeine Publikum richtet, als irreführend dar.
a. Für die streitbefangene Werbung hat die Beklagte zu 1) einzustehen. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht ist die Annahme des Landgerichts, bei den streitgegenständlichen Google-Anzeigen handele es um bezahlte Werbung im Auftrag der Beklagten zu 1), nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in erster Instanz unter Hinweis auf die Anlagen K 3 sowie K 8 dargelegt, dass die Anzeigen jeweils über eine URL verfügten, hinter denen die Beklagte zu 1) stehe. Die Aussagekraft der vorgelegten Anlagen vermag die Beklagte zu 1) nicht durch den als Anlage E 4 vorgelegten Screenshot zu erschüttern. Den Nachweis, dass der Google-Hinweis („Diese Ergebnisse umfassen mehrere Werbetreibendenkonten mit ähnlichen Namen und Standorte.“), auf den sich die Beklagte zu 1) beruft, Bestandteil der Anlagen K 3 und K 8 war, ist sie schuldig geblieben. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen oder völlig fernliegend, dass der Google-Hinweis auf Maßnahmen zurückgeht, die die Beklagte zu 1) im Nachhinein ergriffen hat. Eine entsprechende Vermutung hat der Kläger in erster Instanz geäußert, ohne dass dies die Beklagte zu 1) veranlasst hat, ihr diesbezügliches Vorbringen prozesserheblich zu ergänzen. Substantiierter Vortrag, warum die Beklagte zu 1) entgegen der eindeutigen, mit den Anlagen K 3 und K 8 dokumentierten Angaben bei Google nicht die Werbende sein soll, fehlt.
b. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, bei den Inhalten auf x...de handele es sich nicht um Inhalte der Beklagten zu 1). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Webseite x… nicht von der Beklagten zu 1) betrieben wird. Die Berufung verkennt, dass eigene Inhalte nicht nur selbst geschaffene sind, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu Eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Dies berücksichtigend ist hervorzuheben, dass die Beklagte zu 1) nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen hat. Sie hat vielmehr die Webseite x...de in ihre Google-Anzeigen zu Werbezwecken integriert. Damit hat sie den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Die Beklagte zu 1) hat die Webseite x...de gezielt eingebunden, um deren Inhalt für sich werbemäßig nutzbar zu machen. Angesichts dieser Umstände sind die Voraussetzungen für ein Zueigenmachen gegeben.
c. Der Einwand der Berufung, es komme nicht auf den Inhalt des der Auszeichnung vorangegangenen Prüfverfahrens oder den ihr zugrunde liegenden Ergebnisbericht an, sondern allein darauf, ob die verliehene Auszeichnung selbst zutreffend wiedergegeben worden sei (siehe dazu BGH, GRUR 2019, 631 Rn. 76), geht fehl.
aa. Der Senat verkennt nicht, dass die Werbung mit Testergebnissen grundsätzlich nicht irreführend ist, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; GRUR 2003, 800 - Schachcomputerkatalog). Anerkannt ist, dass sich der Werbende in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken darf und keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen braucht (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netzt, GRUR 2003, 800 - Schachcomputerkatalog).
bb. Gemessen daran liegen hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die es in ihrer Gesamtschau rechtfertigen, die Seriosität des von der Beklagten zu 2) angewandten Testverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Objektivität und Neutralität ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
(1) Das Verkehrsverständnis geht dahin, dass der Verbraucher bei Verwendung des Begriffs „Warentest“ einen neutralen, objektiv vergleichenden Produkttest erwartet, ohne dass es hierfür einer Bezugnahme auf die Stiftung Warentest bedürfte, weshalb es ohne Belang ist, dass die Beklagte zu 2) für sich in Anspruch nimmt, sich durch deutliche Hinweise von der Stiftung Warentest abgegrenzt zu haben. Dass es sich - wie die Berufung geltend macht - bei „Warentest“ um eine Begrifflichkeit aus dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt, ändert an diesem Verkehrsverständnis nichts.
(2) Soweit die Berufung rügt, es gebe kein gesetzlich vorgegebenes Verfahren für die Durchführung von Produkttests und diese seien auch nicht einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten, verhilft dies nicht zum Erfolg. Da die Verbraucher auf die Sachkunde bei der Testdurchführung vertrauen, müssen die in Rede stehenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt werden (vgl. BGH GRUR 1976, 268 - Warentest II; GRUR 1989, 539 - Warentest IV). Daran fehlt es vorliegend. Hierzu hat das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Beklagte zu 2) führe selbst keine eigenen Prüfungen durch, sondern stelle lediglich Daten aus allgemein zugänglichen Informationen zusammen und bewerte diese, wobei sie auch auf die eigene Erfahrung zurückgreife. Nach dem Vorbringen der Beklagten bleibe auch offen, welche Produkteigenschaften in die Testergebnisse eingeflossen seien. Ferner seien die getesteten Produkte nicht anhand objektiver Kriterien ausgewählt worden, sondern nach dem eigenen Vortrag der Beklagten danach, welche Produkte zum Prüfungszeitpunkt „ungefähr am meisten nachgefragt werden“. Diese vom Landgericht getroffenen Feststellungen entfalten gemäß §§ 529, 531 ZPO Bindungswirkung für den Senat und sind seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen. Zuzustimmen ist dem Landgericht darin, dass der Vortrag der Beklagten zu 2), wonach sie die Tests „in der Regel nach dem im Haftungsausschluss beschriebenen Schema durchgeführt und dabei auch auf ihre eigene Erfahrung zurückgegriffen habe“, zeige, dass es sich nicht um objektive Tests anhand objektiver Kriterien handele. Dabei steht nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, GRUR 1976, 268 Rn. 31 - Warentest II; GRUR 1987, 468 Rn. 13 - Warentest IV; GRUR 1989, 539 Rn. 11 - Warentest V; GRUR 1997, 942 Rn. 10 - Druckertest). Die dargestellten Umstände, insbesondere dass die Beklagten - auch in zweiter Instanz - jedweden Vortrag zur eigenen Sachkunde der Beklagten zu 2) vermissen lassen - tragen die Annahme, dass die von der Beklagten zu 2) angewendeten Prüfungsmethoden weder wissenschaftlich anerkannt noch vertretbar sind und sie sich auch nicht in der gebotenen Weise um die Richtigkeit der gewonnenen Testergebnisse bemüht hat.
(3) Gegen das Bemühen um die Richtigkeit der gewonnenen Testergebnisse und damit auch gegen die Seriosität des Tests sprechen zudem folgende Gesichtspunkte:
(a) Hervorzuheben ist, dass die Beklagte zu 1) in besonderer Weise von den auf x...de veröffentlichten Testergebnissen profitiert. Dies liegt an der - im Vergleich zu anderen Konkurrenzprodukten besonders prägnanten - Verknüpfung des jeweiligen Testsiegers mit dem Angebot der Beklagten zu 1). Hierzu hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass bei den hier in Rede stehenden Tests für den jeweiligen Testsieger ein Button mit der Aufschrift „Zum Hersteller“, „HIER GLANGEN SIE ZUM PRODUKT“ bzw. „Hier geht’s zum Produkt“ bereitgestellt worden sei. Hinter diesen Links habe sich das Angebot der Beklagten zu 1) befunden. Bei allen anderen Produkten fehle ein solcher Button; es sei lediglich jeweils die Produktabbildung als Link zu einem entsprechenden Angebot ausgestaltet, ohne dass dies erkennbar gewesen sei. Diese Art der Darstellung geht über eine - möglicherweise übliche -Hervorhebung des Testsiegers deutlich hinaus. Der besondere Vorteil, den die Beklagte zu 1) aus dieser Gestaltung der Webseite x… zieht, entfällt auch nicht etwa deshalb, weil es auch andere Tests gibt, bei denen Produkte von Konkurrenzunternehmen besser abgeschnitten haben.
(b) Eine besondere Begünstigung der Beklagten zu 1) ist ferner darin zu erblicken, dass die hier in Rede stehenden Tests - unstreitig - nicht über den Reiter auf der Startseite auf der Webseite x… waren. Der Kläger hat dargetan, dass die in Rede stehenden Tests für Verbraucher nur abrufbar gewesen seien, wenn sie diese in den streitgegenständlichen Google-Anzeigen der Beklagten zu 1) aufgefunden hätten, oder wenn ihnen - was jedoch kaum wahrscheinlich sei - aus anderen Quellen die jeweilige URL der in Rede stehenden Tests bekannt gewesen sei. Dieser Sachdarstellung sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Ihre Behauptung, sämtliche Tests seien über die gängigen Suchmaschinen (z.B. Google) frei und einfach auffindbar gewesen, bleibt pauschal und ohne die im Zivilprozess erforderliche Substanz. Dass ein Dritter, wie beispielsweise die Stiftung Warentest, ein namhafter Hersteller oder ein bekanntes Online-Medium die in Rede stehenden Tests verlinkt habe, wird von den Beklagten an keiner Stelle behauptet. Nach alledem ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Tests letztlich exklusiv nutzen konnte. Entgegen der Berufung handelt es sich insofern keineswegs um eine bloße Vermutung des Klägers, sondern die vorbeschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigen den Schluss, dass die in Rede stehenden Tests der Beklagten zu 1) zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt wurden.
(4) Vor diesem Hintergrund tritt der Senat der Argumentation der Berufung, für den Verbraucher werde durch die in Rede stehenden Tests ein Mehrwert geschaffen, weil sie seine Entscheidungsfindung unterstützen könnten, nicht bei. Mangels Objektivität, Neutralität und Seriosität sind die in Rede stehenden Tests weder geeignet, den Verbraucher über wesentliche Gesichtspunkte zu informieren, noch versetzen sie ihn in die Lage, Vor- und Nachteile der getesteten Produkte gegeneinander abzuwägen.
2. (Klageantrag zu Ziffer II.)
Die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung Beklagten zu 2) ist unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
2.1. (Klageantrag zu Ziffer II.1.)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) der mit dem Klageantrag zu Ziffer II.1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die angegriffenen Veröffentlichungen auf www.x...de/f./test, www.x...de/a./test und www.x...de/z. zugunsten des Testsiegers sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG.
Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Durchschnittsverbraucher erwartet, mittels der angegriffenen Veröffentlichungen auf die Website eines unabhängigen Testers geführt zu werden. In dieser Erwartung wird er schon deshalb enttäuscht, weil es sich tatsächlich nicht um die Website der Beklagten zu 2), sondern um eine Anzeige der Beklagten zu 1) handelt, über die der Verbraucher mit einem extra hervorgehobenen Button beim „Testsieger“ zu deren Sortiment geführt wird. Die streitgegenständlichen Tests waren - wie dargetan - bei einem unmittelbaren Aufruf der Seite www.x...de zum Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig gar nicht abrufbar. Auf dieser Grundlage verdient die Annahme des Landgerichts, die Beklagte zu 2) habe die in Rede stehenden Testergebnisse allein zu Gunsten des Testsiegers veröffentlicht und der Beklagten zu 1) zur Werbung überlassen, uneingeschränkte Zustimmung. Hiergegen bringt die Berufung nichts Substantielles vor; sie wiederholt lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung, die der Senat aus den vom Landgericht umfassend und erschöpfend dargelegten Gründen nicht teilt.
2.2. (Klageantrag zu Ziffer II.2.)
Auf Grundlage der angestellten Erwägungen war es der Beklagten zu 2) unter dem Irreführungsaspekt zu untersagen, die in Rede stehenden Tests unter der Domain x...de zu veröffentlichen. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit der Domain x...de die Erwartung, dass dort Testergebnisse veröffentlicht werden, die in einem neutralen, objektiv vergleichenden Produkttest zustande gekommen sind. Dies ist vorliegend - wie dargetan - in Bezug auf die in Rede stehenden Tests nicht der Fall. Mithin fehlinterpretiert die Berufung die ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung, wenn sie meint, der Beklagten zu 2) werde allgemein untersagt, einen Warentest unter der Domain x...de zu veröffentlichen.
2.3. (Klageantrag zu Ziffer II.3.)
Soweit das Landgericht den Klageantrag zu Ziffer II.3. für begründet erachtet hat, hält der Nachprüfung durch den Senat stand. Im Hinblick auf die hier angegriffenen Testveröffentlichungen ist die Darstellung der Beklagten zu 2) als neutrales Testinstitut insoweit irreführend, als der Verbraucher nicht erkennen kann, dass die Tests - wie dargetan - zur Veröffentlichung allein der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt wurden. Ein tatsächlich neutrales Testinstitut stellt ein Testergebnis nicht allein dem Testsieger zur Verfügung. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass allein bei dem Testsieger-Produkt der Beklagten zu 1) ein optisch hervorgehobener Button zur Bestellung des Produkts vorhanden ist. Mit dieser Maßgabe ist es ohne rechtliche Relevanz, dass - wie die Berufung ausführt - bei anderen Tests andere Testsieger zu verzeichnen waren.
3. (Klageantrag zu Ziffer III.)
Das angefochtene Urteil war nach der Teilklagerücknahme des Klägers (siehe Schriftsatz vom 09. April 2026) in Bezug auf die Höhe der Abmahnkosten - wie geschehen - abzuändern. Der Kläger verlangt die zunächst geltend gemachte und vom Landgericht zuerkannte, auf die Abmahnkosten entfallende Umsatzsteuer nicht mehr mit der Folge, dass sich die ersatzfähigen Abmahnkosten von 374,50 € um 24,50 € auf 350,- € reduzieren. Die Einwilligung der Beklagten in die Teilklagerücknahme gilt gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt (siehe Verfügung des Vorsitzenden vom 10. April 2026).
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 30.000,- € festgesetzt, wovon auf die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 15.000,- € entfallen.