Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 04.12.2024 – 32 O 7/24

2. Kammer · ECLI:DE:LGD:2024:1204.32O7.24.00

Tatbestand

Am 19.01.2022 schlossen die Klägerin, die Beklagte und weitere Parteien mit notarieller Urkunde des Notars E., R., UR-Nr. N02, einen Unternehmenskaufvertrag (Asset Purchase Agreement, nachfolgend „APA“).

Neben der Klägerin (als Verkäuferin) und der Beklagten (als Käuferin) waren die T. eine Tochtergesellschaft der Beklagten, H. eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin, (als weitere Verkäuferin) sowie Herr V., der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und der U. Partei des APA.

Die Beklagte erwarb durch das APA verschiedene Vermögenswerte der Klägerin und der U., darunter alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerbliche Schutzrechte, Patente und Marken der Klägerin und der U. (Ziffer 1.a des APA), vorrätige Lagerware (Ziffer 1.c des APA) sowie Amazon-Accounts (Ziffer 1.f des APA). In Ziffer 9.1 des APA vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 27 Mio. Dieser Kaufpreis besteht aus einem Basiskaufpreis in Höhe von EUR 15 Mio. und verschiedenen möglichen Earn-Outs in Höhe von insgesamt bis zu EUR 12 Mio.

Gemäß Ziffer 9.3.5 (i) des APA wurden 85% des Basiskaufpreises, das heißt ein Betrag in Höhe von EUR 12,75 Mio., mit dem Closing fällig. Davon war ein Betrag in Höhe von EUR 12,45 Mio. an die Klägerin und ein Betrag in Höhe von EUR 0,3 Mio. an die U. zu zahlen. 15% des Basiskaufpreises, das heißt ein Betrag in Höhe von EUR 2,25 Mio., konnten von der Beklagten mit Blick auf etwaige künftige Gegenansprüche als sogenannter „Holdback Amount“ zunächst zurückgehalten werden. Die Zahlung des Holdback Amounts wurde nach Ablauf von 21 Monaten nach dem Closing fällig (Ziffer 9.3.5 (ii) des APA).

Mit dem Closing am 01.03.2022 zahlte die Beklagte die nach Ziffer 9.3.5 (i) des APA geschuldeten Beträge an die Klägerin und U..

Das APA enthält u.a. folgende Regelungen:

„[…]

9.3.5. The Base Purchase Price is due and payable in Euro without deductions and expenses from the Purchaser as follows:

(i) 85% of the Base Purchase Price shall be paid to the Sellers on the Closing [late. Thereof an amount of EUR 12,450,000 is due and payable to the account of M.. and an amount of EUR 300,000 is due and payable to the account of U. Trading Ltd.

(ii) 15% (EUR 2,250,000) of the Base Purchase Price shall be held back by the Purchaser for a period of twenty-one (21) months ("Holdback Amount"). In case amounts are claimed by the Purchaser from the Sellers under or in connection with the Agreement (including, pursuant to a Breach), Parties agree that the Purchaser may then deduct such amounts from the Holdback Amount. If and to the extent the Holdback Amount should not be sufficient to cover such claims, the Sellers shall only be obliged to pay to the Purchaser any amounts exceeding the Holdback Amount. After the expiry of twenty-one (21) months after Closing any remaining Holdback Amount shall be released to the Sellers' Account. The outstanding amount of the Holdback Amount shall bear interest at 3% p.a. above EURIBOR.

[…]

11. SELLERS' GUARANTEES

11.1. The Sellers hereby represent by way of independent guarantees regardless of fault (selbständige and verschuldensunabhängige Garantien) according to section 311 BGB (hereinafter such type of guarantees collectively are referred to as "Sellers' Guarantees" and individually as a "Sellers' Guarantee") that the following statements are true and correct as of the Signing Date and the Closing Date (unless indicated otherwise in this Agreement specifically). It is understood that the Sellers' Guarantees neither constitute quality agreements (Beschaffenheitsvereinbarungen) within the meaning of section 434 para. 1 BGB nor guarantees regarding qualities or characteristics (Beschaffenheitsgarantien) within the meaning of sections 443, 444 BGB. Furthermore, it is understood that the content (Inhalt) and the legal consequences of a possible infringement or untruthfulness of each of the following Sellers' Guarantees shall be further determined as set out in sections 12 and 13 of this Agreement exclusively. To the extent certain Sellers' Guarantees are qualified to "Sellers' Knowledge", this refers to the actual knowledge (positive Kenntnis) or grossly negligent lack of knowledge (grob fahrlässige Unkenntnis) of the Sellers.

[…]

N06. With respect to the Assets purchased under this Agreement, to the Sellers' Knowledge, the Sellers complied with all regulatory requirements, in particular with those of Regulation (EC) No N03 of 00 November 0000 on cosmetic products.

[…]

12. REMEDIES

N05. In the event of any breach or non-fulfilment by the Sellers of any of the Sellers' Guarantees (a "Breach"), the Sellers shall put the Purchaser into the position the Purchaser would have been in had the Sellers' Guarantee not been breached (restitution in kind; Naturalrestitution).

If the Sellers are unable to achieve this position within one (1) month after having been notified by the Purchaser of such a Breach, or if this is not possible (unmöglich) from the onset, the Sellers shall pay monetary damages (Schadenersatz in Geld) to the Purchaser. If restitution in kind is fully impossible, then such monetary damages shall replace the remedy of restitution in kind. Otherwise, such damages shall be owed as a supplement to the restitution in kind. The Sellers' liability shall include direct damages as well as indirect damages or consequential damages, provided, however, that any lost profits (entgangener Gewinn), frustrated expenses (vergebliche Aufwendungen) within the meaning of section 284 BG13 and internal administration and overhead costs shall be excluded.

[…]

N04. To the extent permitted by law, any further claims and remedies of the Purchaser from or in connection with this Agreement other than explicitly provided for under this Agreement, amount or legal basis, are hereby expressly waived and excluded, irrespective of which nature, in particular, without limitation, claims under pre-contractual fault (section 311 para. and 3 BGB), breach of contract (Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis) and/or the right to reduce the forth Total Purchase Price (Minderung) or to rescind this Agreement (Rücktritt), unless set forth otherwise in this Agreement, and any liability in tort (Deliktshaftung). No provision in this Agreement shall be interpreted or construed as an exclusion or limitation of the Sellers' liability based on intentional conduct (vorsätzliches Verhalten).

[…]“

Die Klägerin begehrt die Zahlung des Basiskaufpreises in Höhe des Holdback Amounts nebst Zinsen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.529.805,10 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 13.415,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nach Ziffer 9.3.5 (ii) berechtigt, von ihr gegen die Klägerin wegen einer Garantieverletzung sowie wegen culpa in contrahendo geltend gemachte Ansprüche in Abzug zu bringen. Im Übrigen macht sie die von ihr geltend gemachten Ansprüche im Wege der Aufrechnung geltend. Sie ist weiter der Auffassung, der in Ziffer N05 APA vereinbarte Haftungsausschluss für entgangenen Gewinn gelte gemäß § 444 BGB nicht bei Garantieverletzungen und insbesondere auch nicht für die Haftung aufgrund vorsätzlichen Handelns. Bei der in Ziffer N06 APA abgegeben Garantie handele es sich entgegen den Ausführungen unter Ziffer 11.1 des APA um eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB und nicht um eine selbstständige und verschuldensunabhängige Garantie nach § 311 BGB. Ihr stehe gegen die Klägerin ein Anspruch wegen der Verletzung der Garantie in Ziffer N06 APA auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu, da die Werbung der Klägerin auf dem Amazon Marketplace mit dem Retinolgehalt und dem VitaminC-Gehalt einiger der verkauften Produktlinien gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung verstoßen habe. Ferner trägt sie vor, die Klägerin hafte ihr wegen der in Ziffer N06 getroffenen Aussage zur Konformität mit der Kosmetikverordnung und wegen des Verschweigens „tiefgreifender“ bzw. „gravierender“ Qualitätsprobleme eines Zulieferers wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo in einer Höhe, die den Holdback Amount übersteige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die im Urkundenprozess erhobene Klage hat Erfolg.

1.

Die Klageerhebung im Urkundenprozess ist nach § 592 ZPO zulässig. Sämtliche die Klageforderung begründenden Tatsachen sind durch Urkunden bewiesen und im Übrigen auch unstreitig.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe des Holdback Amounts nach Ziffer 9.3.5. (ii) des APA zu.

a)

Der Vertragsschluss und der Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen sind unstreitig. Nach Ziffer 9.3.5. (ii) des Asset Purchase Agreement ist die Zahlung des Kaufpreises in Höhe des Holdback Amounts 21 Monate nach dem Closing fällig.

b)

Der Beklagten stehen keine Einwendungen gegen die Klageforderung zu. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen bestehen nicht. Sie werden nicht lediglich gemäß § 598 ZPO zurückgewiesen, weil ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht mit den nach § 595 Abs. 3 ZPO im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln (Urkunden) unter Beweis gestellt worden sind.

aa)

Das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach Ziffer 9.3.5. (ii) des Asset Purchase Agreement besteht nicht mehr. Danach konnte die Beklagte 21 Monate lang beginnend mit dem Closing den Holdback Amount zurückhalten und sodann die von ihr gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit dem APA geltend gemachten Ansprüche von dem Holdback Amount in Abzug bringen. Dieser Zeitraum ist abgelaufen. Die von der Beklagten gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht (hierzu sogleich) und können von der Beklagten denknotwendigerweise nicht allein deshalb in Abzug gebracht werden, nur weil sie von dieser trotz ihres vom Gericht festgestellten Nichtbestehens geltend gemacht worden sind.

bb)

Die Klageforderung ist auch nicht nach § 398 BGB durch Aufrechnung mit den von der Beklagten gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche erloschen. Die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

(1)

Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch wegen Verletzung der Garantie in Ziffer N06 des APA auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu. Denn die Beklagte kann nach Ziffer N05 APA den von ihr geltend gemachten entgangenen Gewinn nicht wegen einer Garantieverletzung ersetzt verlangen. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte den aus einer Verletzung dieser Compliancegarantie folgenden mittelbaren Schaden hinreichend dargelegt hat (zu den Problemen bei der Darlegung mittelbarer Schäden durch Verletzung von Compliancegarantien z.B. Schniepp/Holfeld, DB 2016, 1738, 1741). Im Übrigen kann auch dahinstehen, ob die Beklagte wegen eines Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns aktivlegitmiert ist, nachdem der geltend gemachte entgangene Gewinn nicht ihr selbst, sondern ggf. der X. NV entgangen sein dürfte und eine Abtretung nicht vorgetragen worden ist.

Bei der in Ziffer N06 vereinbarten Garantie handelt es sich um eine so genannte Compliancegarantie (vgl. BeckOGK/Wilhelmi, 1.8.2024, BGB § 453 Rn. 760f.), mit der die Klägerin die Konformität mit der VO (EG) Nr. N03 („Kosmetikverordnung“) im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens nach § 311 Abs. 1 BGB garantiert hat. Derartige Compliancegarantien gehören in M&A-Verträgen jeglicher Art seit geraumer Zeit zu den gängigen selbständigen Garantieversprechen (Schniepp/Holfeld, DB 2016, 1738).

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt, es sich bei der in Ziffer N06 APA abgegebenen Garantie nicht um eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB, sondern um ein selbstständiges Garantieversprechen nach § 311 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Konformität der Werbung der Klägerin mit Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung unter den Beschaffenheitsbegriff der §§ 443 und 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB subsumieren lässt. Die Parteien haben in Ziff. 11.1 APA in unzweideutiger Weise vereinbart, dass es sich bei den in Ziff. 11 APA vereinbarten Garantien ausdrücklich nicht um Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB, sondern um selbständige Garantieversprechen im Sinne von § 311 BGB handeln soll. Selbst wenn dies nicht gerade auch im Hinblick auf Compliancegarantien seit geraumer Zeit der gängigen Praxis professionell ausgehandelter M&A-Verträge entsprechen würde (vgl. Schniepp/Holfeld a.a.O.) und die Beklagte bei Abschluss des Vertrages nicht durch eine u.a. auf M&A spezialisierte internationale Anwaltssozietät beraten gewesen wäre, lässt dieser an Klarheit nicht zu überbietende Wortlaut keinen Spielraum für eine diametral entgegengesetzte Auslegung. Die von der Beklagten angestrebte Auslegung würde dem eindeutigen übereinstimmenden Parteiwillen widersprechen.

Im Ergebnis kommt es hierauf noch nicht einmal an. Selbst wenn es sich bei der Compliancegarantie in Ziff. N06 des Asset Purchase Agreement um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB handeln würde, wäre ihr Haftungsumfang von vornherein wirksam begrenzt gewesen.

Der Gesetzgeber hat sich im Wege der redaktionellen Klarstellung - das Wort „wenn“ wurde in § 444 BGB durch das Wort „soweit“ ersetzt - ausweislich der Gesetzesbegründung im Jahr 2004 gerade im Hinblick auch auf M&A-Verträge nochmals eindeutig dafür entschieden, dass sowohl selbständige als auch unselbständige Garantien, was den Haftungsumfang angeht, von vornherein begrenzt werden können und § 444 BGB insoweit gerade nicht entgegensteht (BT-Drucksache 15/3483 S. 22 re Spalte; vgl. auch MüKoBGB/Westermann § 453 Rn. 34 und § 444 Rn. 14 ff.; BeckOK BGB/Hau/Poseck § 444 Rn. 21):

„Die Änderung ist zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie nicht erforderlich. Sie stellt klar, dass die §§ 444, 639 BGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen dann nicht entgegenstehen, wenn die übernommene (selbstständige oder unselbstständige) Garantie den vereinbarten Haftungsumfang verdeutlicht und nicht an anderer Stelle des Vertrages überraschend oder intransparent eingeschränkt wird. Insbesondere im Recht des Unternehmenskaufs gehört es zur gängigen Vertragspraxis, statt des gesetzlichen Gewährleistungssystems Garantien zu vereinbaren und diese dann summenmäßig, zeitlich oder hinsichtlich der Rechtsfolgen zu beschränken. Der geltende § 444 BGB wird vereinzelt so

verstanden, als stünde er dieser Praxis entgegen. Einen solchen Regelungsgehalt hat der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform weder gewollt noch zum Ausdruck gebracht. Die vorgeschlagene deklaratorische Klarstellung dient dazu, letzte Zweifel bei dieser Auslegungsfrage auszuräumen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/6040 S. 240) sollte § 444 BGB an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Regelungen in §§ 443, 476 BGB a. F., § 11 Nr. 11 AGBG treten, wonach Haftungsausschlüsse und -beschränkungen bei Arglist oder entgegen einer Zusicherung unwirksam sind. Auch unter Geltung dieser Vorschriften war es jedoch nach der damaligen Rechtsprechung des BGH bei Individualvereinbarungen zulässig, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von vorneherein zu beschränken. Sinn und Zweck des § 444 BGB in seiner 2. Alternative ist es allein, entsprechend der früheren Rechtslage, ein widersprüchliches Verhalten zu verhindern. Das ist anzunehmen, wenn eine zunächst übernommene Garantie nachträglich in überraschender oder intransparenter Weise ausgeschlossen oder beschränkt wird. Werden jedoch Inhalt und Umfang der Garantie von vorneherein eingeschränkt, steht § 444 BGB solchen vertraglichen Absprachen nicht entgegen. Nur soweit - in diesem Sinne ist das „wenn“ in § 444 BGB zu lesen - der Verkäufer eine entsprechende Garantie abgegeben hat, ist ihm ein Berufen auf die Haftungsbegrenzung verwehrt. Dieses Auslegungsergebnis, welches bei der Alternative des arglistig verschwiegenen Mangels nie bezweifelt wurde (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 476 Rn. 9; § 637 Rn. 3; Staudinger, Neubearbeitung 2000, § 476 Rn. 25; § 637 Rn. 15; BGH NJW 1983, 1424), kann inzwischen wohl mit Recht als herrschende Meinung bezeichnet werden. Dennoch besteht bei den Rechtsanwendern aufgrund der eingangs erwähnten Auslegung durch eine Mindermeinung eine gewisse Rechtsunsicherheit, die es zu beseitigen gilt. Deshalb wird vorgeschlagen, bei § 444 BGB - ebenso wie bei der in Formulierung und Konzeption entsprechenden Vorschrift des § 639 BGB - eine gesetzliche Klarstellung dergestalt vorzunehmen, dass jeweils das „wenn“ durch ein „soweit“ ersetzt wird. Durch diese Ersetzung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Vorschrift

● zum einen auf der Voraussetzungsseite inhaltliche Begrenzungen der Garantie nach Art und Höhe (z. B. hinsichtlich der Haftungssumme, der aus der Garantie folgenden Ansprüche oder zeitlich) ausdrücklich gestattet und

● zum anderen auf der Rechtsfolgenseite einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung nur in dem Umfang untersagt, in dem die Garantie (u. U. nach Art und Höhe begrenzt) übernommen wurde. Wird zum Beispiel eine Garantie für das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft gegeben, ohne dass die Garantie - was durch Auslegung zu ermitteln wäre - selbst in der Rechtsfolgenseite beschränkt würde, wäre - auf das Vorliegen dieser Eigenschaft bezogen - jeglicher Gewährleistungsausschluss unzulässig. Es könnte aber auch die Garantie inhaltlich derartig beschränkt werden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Euro auf Schadensersatz gehaftet wird. Würde die Garantie insoweit von vorneherein in der Rechtsfolge beschränkt, so wäre ein Ausschluss anderer Rechtsfolgen, beispielsweise von Rücktrittsrechten, jedenfalls nach § 444 BGB zulässig (allerdings können andere Vorschriften wie z. B. § 475 BGB im Einzelfall entgegenstehen). Nicht ausschließbar wäre hier aber ein Schadensersatzanspruch bis zu einer Höhe von 10 000 Euro.“

Die Parteien haben im Einklang hiermit in transparenter und eben nicht in widersprüchlicher Weise im unmittelbaren Anschluss, nämlich in Ziffer N05 APA den Haftungsumfang der in Ziffer 11 APA übernommenen Garantien von vornherein der Art und Höhe nach beschränkt, wobei Ziffer 11.1 APA selbst bereits ausdrücklich auf den in Ziffer 12 APA festgelegten Haftungsumfang verweist. Entgangener Gewinn zählt demnach nicht zum Haftungsumfang. Dieser Haftungsumfang gilt auch für vorsätzliche Garantieverletzungen.

Hieran ändert auch Ziffer N04 Satz 2 APA nichts. Dieser bezieht sich offenkundig auf Ziffer N04 Satz 1 APA und soll lediglich klarstellen, dass der dort vereinbarte Ausschluss jeglicher - ggf. auch mit Garantieansprüchen konkurrierender - gesetzlicher Haftung im Übrigen wegen der zwingenden Vorschriften in §§ 202, 276 Abs. 3 und 444 BGB nicht für vorsätzliches Verhalten gelten soll. Dies entspricht der auch vom Gesetzgeber erkannten und akzeptierten Praxis, die gesetzliche Haftung in M&A-Verträgen soweit möglich durch ein eigenständiges vertragliches Haftungsregime bestehend aus Garantien zu ersetzen und diese - auch für vorsätzliche Garantieverletzungen - dann summenmäßig, zeitlich oder hinsichtlich der Rechtsfolgen zu beschränken (BT-Drucksache 15/3483 S. 22 re Spalte obiges Zitat zweiter Absatz). Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung, die Klägerin schulde ihr entgegen Ziffer N05 APA für vorsätzliche Garantieverletzungen auch den Ersatz des entgangenen Gewinns, in sämtlichen Schriftsätzen ausschließlich auf § 444 BGB und eben nicht auf Ziffer N04 Satz 2 APA gestützt hat. Es entspricht damit auch ihrem Verständnis, dass Ziffer N04 Satz 2 APA im Hinblick auf zwingende Vorschriften lediglich den Ausschluss oder die Begrenzung der gesetzlichen Haftung einschränken und nicht den in Ziffer N05 APA vereinbarten Haftungsumfang der vertraglichen Garantien erweitern soll.

(2)

Der Beklagten steht gegen die Klägerin im Hinblick auf die in Ziffer N06 APA abgegebenen Erklärung auch kein Anspruch wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo zu.

Ein solcher Anspruch kommt unter drei Gesichtspunkten in Betracht: wegen einer unzutreffenden Erklärung der Verkäuferin in dem Kaufvertrag, wegen einer unrichtigen oder unvollständigen Antwort der Verkäuferin auf Fragen der Käuferin sowie wegen einer unterbliebenen Aufklärung der Käuferin durch die Verkäuferin über einen offenbarungspflichtigen Umstand (BGH, Urteil vom 15. September 2023 - V ZR 77/22 - Rn. 11 zitiert nach juris). Zwar muss bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, nicht jeder Umstand, der für den anderen nachteilig sein könnte, offenbart werden. Macht der Verkäufer jedoch tatsächliche Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese richtig sein, und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (BGH a.a.O. Rn. 13).

Hätte die Klägerin in Ziffer N06 APA vorsätzlich eine unrichtige Erklärung über die Konformität mit der Kosmetikverordnung abgegeben, würde sie der Beklagten aus der hieraus resultierenden culpa in contrahendo auch dann auf den (Rest-)Vertrauensschaden haften, wenn insoweit keine Offenbarungspflicht bestanden hätten. Ein entsprechender Vorsatz ist dem Beklagtenvortrag indes nicht zu entnehmen.

Es kann dahinstehen, ob die Werbung der Klägerin wegen irreführender Angaben zu den Wirkstoffgehalten einzelner Bestandteile objektiv gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung verstieß und ob irgendwelche ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin diese Angaben für irreführend hielten. Dem Sachvortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass Organe der Klägerin oder die von ihr bei den Vertragsverhandlungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen, deren Wissen der Klägerin analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass die in Ziffer N06 APA getroffene Aussage falsch war

Arglistig handelt, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht hierfür aus (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05 - NJW 2006, 2839 Rn. 13 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Ziffer N06 APA nicht unbedingt und einschränkungslos die Konformität mit der Kosmetikverordnung erklärt hat, sondern dass sie ihre Erklärung zur Konformität mit einer Wissensqualifikation versehen hat, wonach nach ihrer Kenntnis im Sinne von positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis Verstöße hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte gegen die Kosmetikverordnung nicht vorgekommen seien. Angesichts der Unwägbarkeit und des damit offenkundig verbundenen Haftungspotentials von Compliancegarantien ist eine derartige Wissensqualifikation weit verbreitet (Schniepp/Holfeld, DB 2016, 1738, 1740). Wer Garantieerklärungen mit einer wie auch immer gearteten Wissensqualifikation einschränkt, macht zumindest in gewissem Umfang deutlich, dass er eine verlässliche Angabe gerade nicht machen will, was Angaben ins Blaue hinein ausschließt (vgl. Robles y Zepf/Sievers: M&A Transaktionen und „Angaben ins Blaue hinein“ NZG 2023, 455, 456). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr. z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2024 - IX ZR 100/23 -, Rn. 11, juris). Mit der eingefügten Wissensqualifikation hat die Klägerin bereits deutlich gemacht, dass sie die in Ziffer N06 erwähnte Konformität mit der Kosmetikverordnung nicht aufgrund einer vorhandenen Wissensgrundlage erklärt, sondern dass sich ihr ein Verstoß gegen die Kosmetikverordnung lediglich nicht im Sinne grober Fahrlässigkeit aufdrängen musste. Damit scheidet im Hinblick auf Ziffer N06 APA eine vorsatzbegründende Angabe ins Blaue hinein im herkömmlichen Sinn jedenfalls aus.

Dass Organe der Klägerin oder die von ihr bei den Vertragsverhandlungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen, deren Wissen der Klägerin analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre, ein Irreführungspotential ihrer Werbung zumindest für möglich hielten, lässt sich dem Vortrag der Beklagten bereits nicht entnehmen. Bei den ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin, deren Email-Korrespondenz die Beklagte vorgelegt hat, handelt es sich offenkundig nicht um ehemalige Organe der Klägerin. Dass die Klägerin diese Personen im Zuge der Vertragsverhandlungen z.B. bei der Erteilung von Auskünften an die Beklagte als ihre Erfüllungsgehilfen eingesetzt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2016 - I-6 U 20/15 -, Rn. 85ff., juris), lässt sich dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen.

Selbst wenn man all dies unterstellen würde, würde es nicht ausreichen, damit die Klägerin in Ziffer N06 APA vorsätzlich eine unrichtige Angabe gemacht hätte. Hierfür hätten Organe der Klägerin oder die von ihr bei den Vertragsverhandlungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen, deren Wissen der Klägerin analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, ferner zumindest für möglich halten müssen, dass derartige irreführende Werbeangaben einen Verstoß gegen die Kosmetikverordnung darstellen. Dies lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht im Ansatz entnehmen. Dass Organe bzw. Erfüllungsgehilfen oder überhaupt irgendwelche (ehemaligen) Mitarbeiter der Klägerin für möglich hielten, dass die in Rede stehende irreführende Werbung einen Verstoß gegen die Kosmetikverordnung begründen könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Auch in der von der Beklagten hierzu vorgelegten Email-Korrespondenz findet die Kosmetikverordnung an keiner Stelle Erwähnung. Es mag zwar die Kenntnis weit verbreitet sein, dass irreführende Werbung gegen das UWG, nämlich § 5 UWG, verstößt. Die Erkenntnis, dass hierin zugleich ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung liegt, erfordert hingegen fundierte Rechtskenntnisse, die in Ermangelung entsprechenden Beklagtenvortrags bei den (ehemaligen) Organen und (ehemaligen) Mitarbeitern der Klägerin nicht zu unterstellen sind. Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrer Replik (dort Rz. 89) vorgetragen hat, dass die T. eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die den APA ebenfalls auf Käuferseite abgeschlossen hat, mit einer äquivalenten Aussage zu dem Retinolgehalt von 1% eines ihrer Produkte geworben hat und nach wie vor wirbt. Die Klägerin hat in ihrer Replik ferner vorgetragen, dass die Beklagte - entsprechendes wird jedenfalls für die X. NV gelten - wusste, dass die Höchstkonzentration von Retinol in Körperlotionen einen Anteil von 0,05 Prozent und bei anderen auf der Haut verbleibenden oder abzuspülenden Mitteln von 0,3 Prozent nicht überschreiten darf (Rz. 84 der Replik). Dieser Klägervortrag ist unstreitig geblieben. Die Beklagte sieht hierin selbst offenkundig keinen vorsätzlichen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung. Mutatis mutandis fragt es sich, weshalb die Organe der Klägerin und die von der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen bei Vertragsschluss für möglich gehalten haben sollen, dass die entsprechende Werbung der Klägerin gegen Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung verstieß. Hierzu verhält sich die Beklagte in ihrer Duplik ausdrücklich nicht. Schließlich durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte bzw. die X. NV vor Vertragsabschluss Kenntnis von der Werbung auf dem Amazon Marketplace für die verkauften Produktlinien genommen hatte und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte bzw. die X. NV ebenfalls in der Kosmetikbranche tätig war, in der Lage war, die Zulässigkeit der Werbung selbst zu beurteilen. Wie die Klägerin angesichts dessen für möglich gehalten haben soll, die Beklagte im Hinblick auf die in Rede stehende Werbung durch die Aussage in Ziffer N06 APA in die Irre zu führen, ist dem Beklagtenvortrag ebenfalls nicht zu entnehmen.

(3)

Der Beklagten steht gegen die Klägerin schließlich auch kein Anspruch wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo im Hinblick auf verschwiegene Qualitätsmängel zu. Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich keine entsprechende Offenbarungspflicht der Klägerin.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (zuletzt für den Erwerb von Gewerbeimmobilien BGH a.a.O. Rn. 24; für den Unternehmenskauf OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - I-4 U 146/14 -, Rn. 161, juris). Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Allerdings besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten darf (für den Erwerb von Gewerbeimmobilien BGH a.a.O.; für den Unternehmenskauf BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 -, Rn. 14, juris und OLG Düsseldorf a.a.O. Rn.160). Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen Ertragswert insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kaufinteressent - für den Verkäufer erkennbar - sich ein einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen kann (BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00 -, Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 161). Diese Erschwerung der Bewertung des Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten, die auch durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen vor allem zur Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine gesteigerte Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Geht es um die Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers namentlich auch auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Aus der Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Umständen, die den Vertragszweck vereiteln können, hat der BGH ferner abgeleitet, den Verkäufer eines Unternehmens treffe eine Aufklärungspflicht, wenn kurz vor Vertragsschluss über 40 % des vorher üblichen Umsatzes durch Kündigungen entfielen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 -, Rn. 14, juris). Zum Erwerb von Gewerbeimmobilien hat der BGH entschieden, dass ein solcher Umstand auch dann vorliegen könne, wenn er geeignet sei, dem Vertragspartner „erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ zuzufügen (BGH, Urteil vom 15. September 2023 - V ZR 77/22 -, Rn. 24, juris).

In welchem Umfang vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen, hängt zudem von den weiteren Gesamtumständen des Einzelfalles ab. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Durchführung einer Due Diligence den Umfang der Aufklärungspflichten des Verkäufers zwar nicht generell, aber im Einzelfall reduzieren könne (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2023 - V ZR 77/22 -, Rn. 31, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen und unter Hinweis auf BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01). So kann eine allgemein gehaltene Information unter den besonderen Gegebenheiten des Falles zur Aufklärung des Unternehmenskäufers ausreichen, wenn der Unternehmensverkäufer seine Hilfspersonen angewiesen hat, dem Unternehmenskäufer jegliche von ihm erfragte Information zu erteilen, der Unternehmenskäufer von diesen Informationsmöglichkeiten ausgiebig Gebrauch gemacht und jegliche erfragte Information erhalten hat und selbst hinreichend sach- und branchenkundig ist (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, Rn. 18, juris) oder Berater mit der erforderlichen Sachkunde oder Branchenkenntnis hinzugezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2023 - V ZR 77/22 -, Rn. 37, juris). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, welche Unterlagen und Informationen der Käufer im Einzelnen erbeten und erhalten hat (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, Rn. 18, juris). Von dem Unternehmenskäufer ist in dann vielmehr zu erwarten, dass er sich auf einen allgemein gehaltenen Hinweis aussagekräftige Informationen geben lässt, wenn dies für ihn von Interesse ist (BGH a.a.O.). Die beim Unternehmenskauf gesteigerte Aufklärungspflicht kann sich ferner reduzieren, wenn der Käufer das Unternehmen in seinen eigenen branchengleichen Betrieb zur gewinnbringenden Erzielung von Synergieeffekteneingliedern eingliedern will (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, Rn. 15, juris).

Selbst wenn man den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt, es habe Qualitätsprobleme mit einem der Lieferanten der Klägerin gegeben, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen, dass diese Qualitätsprobleme eine ausreichende wirtschaftliche Tragweite gehabt hätten, d.h. dass sie geeignet gewesen wären, den Vertragszweck zu vereiteln oder zumindest der Beklagten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Unstreitig beliefen sich die Beanstandungen der auf dem Amazon Marketplace geworbenen Kunden auf lediglich 2,02% der Bestellungen. Ebenso unstreitig war dies kein ungewöhnlich hoher Wert. Hierzu erteilte die Klägerin der von der Beklagten hinzugezogenen branchenkundigen Transaktionsberaterin umfangreiche Auskünfte. Dass die von der Beklagten angeführten Qualitätsprobleme geeignet gewesen wären, den Absatz der erworbenen Produktlinien in erheblichem Umfang zu behindern, lässt sich dem Beklagtenvortrag gerade nicht entnehmen. Dass der Klägerin bzw. nach dem Closing der Beklagten wegen der angeführten Qualitätsprobleme irgendwelche aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, etwa Bußgelder oder Untersagungen, oder eine Sperre durch Amazon gedroht hätten, lässt sich dem Beklagtenvortrag ebenfalls nicht entnehmen. Es erschließt sich dem unbefangenen Betrachter daher bereits nicht die dringende Notwendigkeit, den Lieferanten wegen der von der Beklagten angeführten Qualitätsprobleme zu wechseln. Soweit die Beklagte im Übrigen die hohe Beanstandungsquote bei den Testungen anführt, hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich Verdachtsfälle getestet wurden, diese Beanstandungsquote mithin gerade nicht repräsentativ für sämtliche Lieferungen war. Auch dem ist die Beklagte in ihrer Duplik nicht nachvollziehbar entgegengetreten.

Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts all dies unberücksichtigt lassen würde, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass ihr aus dem Wechsel des Lieferanten zumindest ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden gedroht hätte. In ihren Schriftsätzen verhält sich die Beklagte zu den wirtschaftlichen Konsequenzen eines Lieferantenwechsels überhaupt nicht. In der von der Beklagten vorgelegten Anlage B37 führt EY zu den Auswirkungen eines Lieferantenwechsels auf Seite 20 im Wege von Unterstellungen (Assumptions) lediglich aus:

„COGS are based on the Revised forecast (Sep22) for 2022E. For 2023E and onwards, we assume a COGS level of 30% of net sales based on that Karo Healthcare was forced to switch supplier in Jun22 1 to mitigate the ongoing quality issues with the previous CMO. Based on actual management accounts, we understand that COGS increased by 8.6 percentage points from 23.4% of net sales in 2022A to 32.1% of net sales in 2023A. We therefore believe a COGS level of 30% of net sales to be a conservative assumption. Further, we include a cost related to the necessary scrapping of faulty inventory of EUR 393k in 2023E, corresponding to the value of faulty inventory that could be documented by Karo Healthcare.“

Hierzu enthält sich die Beklagte jeglicher eigener Ausführungen. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass die von EY berichtete Kostensteigerung ohne weiteres zu einem erheblichen Teil auch auf die bekannten allgemeinen Lieferkettenprobleme oder die bekanntermaßen anhaltend hohe Inflation zurückzuführen sein könnte, erschließt sich nicht, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Lieferantenwechsel an sich nun gehabt haben soll, die eine vorvertragliche Aufklärungspflicht der Klägerin ausgelöst hätten.

Bei all dem ist nach der Rechtsprechung des BGH schließlich zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass das erworbene Business offenkundig in den branchengleichen Betrieb der X. NV integriert werden sollte, die zudem über eigene Lieferanten entsprechender Kosmetikprodukte verfügt haben dürfte, und aus Sicht der Klägerin entscheidend für den Kaufentschluss der Beklagten somit nicht die Beziehung zu Lieferanten, sondern vielmehr der Good Will der erworbenen Produktlinien war. Schließlich war die branchenkundige Beklagte ihrerseits von branchenkundigen Transaktionsberatern beraten und führte eine ausführliche Due Diligence durch, ohne die von der Klägerin offen gelegten Kundenbeschwerden zum Anlass für weitere Nachfragen hinsichtlich der Produktqualität zu nehmen.

3.

Der Anspruch auf die zuerkannten Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB. Da eine Zeit für die Leistung der zuerkannten Hauptforderung kalendermäßig bestimmt war, bedurfte es für den Verzugseintritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung. Gemäß 9.3.5 (ii) APA wurde die Zahlung 21 Monate nach dem Closing, d.h. am 01.12.2023, fällig.

4.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Die von der Klägerin vorgetragenen verzugsbedingten Anwaltskosten sind unstreitig.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.529.805,10 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

S.