BGH Urteil vom 28.09.2005 – VIII ZR 372/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. September 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 572 Satz 2 a.F.
Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1. September 2001 veräußer-
ten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kauti-
on, so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleiste-
te Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 372/04 - LG Bonn
AG Siegburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-
ter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger mieteten im Jahre 1991 eine Wohnung in S. . Sie
verpflichteten sich, eine Kaution in Höhe von 4.050 DM (2.070,73 €) an die da-
malige Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zahlen. Nachdem
zunächst die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, erwarb der Beklagte
das Grundstück im Jahre 1996 im Wege der Zwangsversteigerung. Das Miet-
verhältnis ist seit Ende des Jahres 2003 beendet. Mit Schreiben vom 4. März
2004 forderten die Kläger den Beklagten vergeblich zur Auszahlung des ver-
zinsten Kautionsguthabens auf, das sie unter Abzug einer Gegenforderung des
Vermieters auf 2.418,30 € bezifferten.
Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen
verlangt. Sie haben vorgetragen, die vereinbarte Sicherheit zu Beginn des Miet-
verhältnisses an die frühere Vermieterin geleistet zu haben; es sei davon aus-
zugehen, dass der Beklagte die Kaution von dieser oder dem Zwangsverwalter
erhalten habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-
rufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietsicherheit ge-
gen den Beklagten nicht zu. Das gelte auch dann, wenn zu ihren Gunsten un-
terstellt werde, dass sie die Kaution an die frühere Vermieterin geleistet hätten.
Die Frage, ob der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei, beurteile sich nach
§ 57 ZVG in Verbindung mit § 572 Satz 2 BGB a.F., wonach der Erwerber zur
Rückgewähr der Sicherheitsleistung nur verpflichtet sei, wenn sie ihm ausge-
händigt werde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur
Rückgewähr übernehme. Die neue Vorschrift des § 566 a Satz 1 BGB sei nicht
anzuwenden, weil der Beklagte das Grundstück bereits im Jahre 1996 erwor-
ben habe.
Die Kläger hätten ihre Behauptung, die Kaution sei dem Beklagten aus-
gehändigt worden, nicht näher substantiiert und auch nicht unter Beweis ge-
stellt. Dies gehe zu ihren Lasten, weil der Mieter die Darlegungs- und Beweis-
last für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 572 Satz 2 BGB a.F. trage.
Der Umstand, dass die zur Begründung des Anspruchs notwendigen Tatsachen
in der Regel in der Sphäre des Vermieters und des Erwerbers lägen, rechtferti-
ge es nicht, von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, wonach der Gläu-
biger die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darlegen und bewei-
sen müsse.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Kläger haben kei-
nen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der nach ihrer Behauptung
an die frühere Vermieterin geleisteten Kaution. Die Voraussetzungen des § 57
ZVG (a.F.) in Verbindung mit dem hier anzuwendenden § 572 Satz 2 BGB a.F.
liegen nicht vor. Die Revision der Kläger ist daher zurückzuweisen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Beklagte
nicht nach § 57 ZVG (n.F.) in Verbindung mit § 566 a Satz 1 BGB zur Rückzah-
lung der Kaution verpflichtet ist. Gemäß § 566 a Satz 1 BGB, der durch das
Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) mit Wirkung ab
dem 1. September 2001 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist,
haftet der Erwerber dem Mieter für die Rückzahlung einer an den früheren
Vermieter geleisteten Mietsicherheit auch dann, wenn er die Kaution nicht er-
halten hat (vgl. BT-Drucks. 14/5663, S. 81). Der Senat hat bereits entschieden,
dass § 566 a Satz 1 BGB auf Veräußerungsgeschäfte, die - wie hier - vor dem
1. September 2001 abgeschlossen wurden, keine Anwendung findet (Urteil vom
9. März 2005 - VIII ZR 381/03, WuM 2005, 404, unter II 2 b (1)); dies gilt auch
für einen Erwerb in der Zwangsversteigerung. Danach können die Kläger nicht
gemäß § 566 a Satz 1 BGB Rückzahlung der Kaution verlangen.
2. Das Rückzahlungsverlangen der Kläger beurteilt sich vielmehr nach
§ 57 ZVG (a.F.) in Verbindung mit § 572 Satz 2 BGB a.F.. Nach dieser Bestim-
mung ist der Erwerber des Grundstücks zur Rückgewähr der Sicherheit nur
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter ge-
genüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt. Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt. Die Kläger sind für ihre vom Beklagten bestrittene Be-
hauptung beweisfällig geblieben, der Beklagte habe die nach ihrem Vorbringen
an die frühere Vermieterin geleistete Kaution von ihr oder dem Zwangsverwalter
erhalten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Mieter die
Darlegungs- und Beweislast für die Aushändigung der geleisteten Sicherheit an
den Erwerber des Grundstücks trägt (ebenso LG Frankfurt am Main, WuM
1998, 31; AG Lichtenberg, NJW-RR 2002, 657, 658 m.w.Nachw.; Baumgär-
tel/Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 572
Rdnr. 4; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
3. Aufl., V Rdnr. 321; Staudinger/Emmerich, BGB (1997), § 572 Rdnr. 25; a.A.
KG, GE 2001, 851; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 572 Rdnr. 7).
a) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte
herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen
(BGHZ 113, 222, 224 f.; Senatsurteil BGHZ 116, 278, 288; Senat, Urteil vom
18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 3 a m.w.Nachw.). Da-
nach obliegt es dem Mieter, die Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 572
Satz 2 BGB a.F. darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Hierzu gehört
auch der Nachweis, dass dem Erwerber die an den früheren Vermieter geleiste-
te Sicherheit ausgehändigt worden ist.
b) Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ist im vorliegenden Fall
nicht gerechtfertigt. Sie ist insbesondere nicht aufgrund des Umstands geboten,
dass die Weiterleitung der Kaution an den Erwerber in dessen Sphäre liegt und
der Mieter davon häufig keine unmittelbare Kenntnis haben wird. Denn es ist
nicht ersichtlich, dass es dem Mieter regelmäßig unzumutbare Schwierigkeiten
bereiten würde, die Frage, ob die Kaution an den Erwerber weitergeleitet wor-
den ist, aufzuklären und die entsprechenden Tatsachen unter Beweis zu stel-
len. Zur Beweisführung kann der Mieter beispielsweise den früheren Vermieter
oder einen mit der Vermietung beauftragten Hausverwalter als Zeugen benen-
nen, den Antrag stellen, dem Gegner die Vorlage vorhandener Urkunden über
den Erwerbsvorgang aufzugeben (§ 142 ZPO; §§ 421 ff. ZPO), sowie die Ver-
nehmung des beklagten Erwerbers als Partei beantragen (§ 445 ZPO).
Die Revision zeigt keine Umstände auf, die vorliegend eine andere Ver-
teilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen könnten; solche Umstände
sind auch nicht ersichtlich. Im Wohnungsmietvertrag vom 7. August 1991 sind
die Namen und der Wohnort beziehungsweise der Sitz der beiden Gesellschaf-
ter der früheren Vermieterin aufgeführt; in einer notariellen Urkunde vom
9. September 1991, in der sich die Kläger hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur
Zahlung der Miete und der Kaution der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-
worfen haben, ist zusätzlich die damalige Postanschrift des Gesellschafters der
Vermieterin, N. T. , angegeben. Des weiteren hat das Berufungsgericht
von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die für den Beklagten tätige
Hausverwaltung den Klägern bereits mit Schreiben vom 8. März 2004 - vor Kla-
geerhebung - den Zwangsverwalter namentlich benannt und ihnen mitgeteilt
hat, dass dieser dem Beklagten zwar die von ihm selbst vereinnahmten Kautio-
nen, nicht jedoch die noch an die Voreigentümerin gezahlten Sicherheiten
übergeben habe. Die Kläger hätten sich daher sowohl an ihre frühere Vermiete-
rin als auch an den Zwangsverwalter wenden können, um diese Angaben zu
überprüfen, und hätten gegebenenfalls die Gesellschafter der Vermieterin und
den Zwangsverwalter als Zeugen für ihren Sachvortrag benennen können.
Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst
Dr. Frellesen Hermanns