Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.03.2010 – 2-19 O 116/09, 2/19 O 116/09
ECLI:DE:LGFFM:2010:0301.2.19O116.09.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der vom Kläger über die Beklagte erworbenen 40 Zertifikate mit der Bezeichnung Lehman Bros Treasury Co. B.V. Cap.BO.N 19.06.09 DAX und der ISIN DE000A0SG1R9.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der vom Kläger über die Beklagte erworbenen 40 Zertifikate mit der Bezeichnung Lehman Bros Treasury Co. B.V. Autoc.Nts 25.06.13 DAX und der ISIN DE000A0SG1J6.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.880,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist freier Architekt und seit ca. 10 Jahren Kunde der beklagten Sparkasse. Bis zum Erwerb der streitgegenständlichen Kapitalanlagen hatte der Kläger bei der Beklagten auf einem Tagesgeldkonto Cash flexibel einen Betrag in Höhe von 65.900,00 € angelegt. Des Weiteren hatte er einen Betrag von ca. 100.000,00 € in einen H.-Trust investiert.
Anfang 2008 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten angestellten Herrn X, bei dem sich der Kläger unzufrieden mit der Verzinsung seines Cash flexibel – Kontos zeigte. Dies wurde an den langjährigen persönlichen Anlageberater des Klägers im Hause der Beklagten, Herrn Y, weitergeleitet, der sich telefonisch an den Kläger wandte und mit diesem für den 15.02.2008 einen Besprechungstermin vereinbarte. In Vorbereitung des Anlageberatungsgesprächs erstellte der Mitarbeiter der Beklagten Z unter dem 04.02.2008 einen Anlagevorschlag, wegen dessen Inhalts auf Anlage B 2 (Bl. 118 – 120 d.A.) Bezug genommen wird. Es kam sodann zu dem vom Kläger mit den Herren Y und Z geführten persönlichen Anlageberatungsgespräch vom 15.02.2008, in dessen Verlauf der Kläger seinen mit der Firma H.-Trust bestehenden Vermögensverwaltungsvertrag kündigte, um die dort investierten Geldes auf das bei der Beklagten geführte Konto zu transferieren.
Am 21.02.2008 erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag zum Erwerb von 40 Stück Star Bond-Dax-Bonuszertifikaten 03/08 (Gegenstand des Klageantrags zu 1.) gemäß Wertpapierabrechnung vom 17.03.2008 (Anlage K 1, Bl. 23 d.A.) und weiterer 40 Stück Star Bond-Dax-Kupon-Zertifikaten 03/08 (Gegenstand des Klageantrags zu 2.) gemäß Wertpapierabrechnung vom 25.03.2008 (Anlage K 2, Bl. 24 d.A.). Wegen der Gestaltung des erstgenannten Bonus-Zertifikats wird auf Anlage K 6 (Bl. 40 ff. d.A.) und wegen der Funktionsweise des zweitgenannten Kupon-Zertifikats wird auf Anlage K 9 (Bl. 49 ff. d.A.) verwiesen. Emittentin beider Zertifikate ist die niederländische Gesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Garantiegeberin die amerikanische Muttergesellschaft Lehman Brothers Holding Inc.. Lehman Brothers ist inzwischen insolvent.
Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Kaufs des DAX Kupon-Zertifikates eine Vertriebsprovision in Höhe von 3,85% des Nominalbetrages und für die Vermittlung des Erwerbs des DAX Bonus-Zertifikats eine Vertriebsprovision von insgesamt 5,85%. Diese Provisionen war nicht Gegenstand des am 15.02.2008 mit den Beratern Y und Z geführten Gesprächs, dessen Verlauf und Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des durch die streitgegenständlichen Kapitalanlagen entstandenen Schadens verpflichtet, weil sie ihre Beratungspflichten verletzt habe. Die Anlageberater Y und Z wären verpflichtet gewesen, ihm zur Verdeutlichung ihres Interessenkonflikts offenzulegen, dass die Beklagte von der Emittentin für die Anlagevermittlung Vertriebsvergütungen erhalte. Die Offenlegungspflicht habe auch die konkrete Höhe der von der Beklagten erzielten Provisionen umfasst. Hierzu behauptet er, dass ihm in Kenntnis der Höhe der beklagtenseits erzielten Vergütungen erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der geleisteten Beratung gekommen wären und er Abstand von dieser Anlage genommen hätte. Auch sei die Beklagte ihrer Pflicht nicht nachgekommen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das Kapital an eine ausländische Emittentin fließe und nicht dem deutschen Einlagensicherungssystem unterliege. Hierzu behauptet der Kläger, er sei im Glauben gewesen, eine deutsche Anlage erworben zu haben.
Der Kläger meint weiter, die Anlageberatung sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen, weil die empfohlenen streitgegenständlichen Zertifikate seiner auf Sicherheit bedachten konservativen Anlagestrategie nicht entsprochen hätten. Er behauptet insoweit, den Anlageberatern der Beklagten mitgeteilt zu haben, dass er das aus der Aufkündigung des bei der H. geführten Wertpapierdepots (100.000,00 €) freiwerdende Geld erneut mit konservativer Strategie zum Zwecke der Altersvorsorge anlegen wolle. Dementsprechend weise der schriftliche Anlagevorschlag der Beklagten vom 04.02.2008 (Anlage K 11, Bl. 57 d.A. und Anlage B 2, Bl. 118 - 120 d.A.) für den Kläger eine konservative Anlagementalität aus. Dennoch hätten die Berater der Beklagten Y und Z dem Kläger am 15.02.2008 den Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate empfohlen. Nach dem Risiko der Anlagen befragt, hätten die beiden Berater dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass bei Unterschreitung der jeweiligen Sicherheitspuffer von 30% bzw. 50% die Anlage in Endlos-Zertifikate bzw. Endlos-Anleihen umgewandelt würde und die Anleihen bzw. Zertifikate zu dem jeweiligen DAX-Wert jederzeit veräußerbar wären. Sobald sich der DAX aber wieder erholt habe, könne über die Anlage als solche wieder verfügt und das Kapital zu 100% zurückerhalten werden. Das Kapital würde jedoch bei Unterschreiten der Sicherheitspuffer nicht mehr verzinst werden. Aufklärungs- und Prospektmaterial sei dem Kläger weder vor dem Erwerb noch nach dem Erwerb der Anlagen übergeben worden. Erst nach der Insolvenz von Lehman Brothers und auf Aufforderung des Klägers habe die Beklagte dem Kläger die beiden in Anlagen K 6 und K 9 vorgelegten Produktflyer übersandt. Wegen Falschberatung sei die Beklagte zur Erstattung des investierten Geldes Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Zertifikate verpflichtet. Weiterhin verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.880,20 €, wegen deren Berechnung auf Bl. 20 d.A. verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der vom Kläger über die Beklagte erworbenen 40 Zertifikate mit der Bezeichnung Lehman Bros Treasury Co. B.V. Cap.BO.N 19.06.09 DAX und der ISIN DE000A0SG1R9.
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung der vom Kläger über die Beklagte erworbenen 40 Zertifikate mit der Bezeichnung Lehman Bros Treasury Co. B.V. Autoc.Nts 25.06.13 DAX und der ISIN DE000A0SG1J6.
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.880,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, für den Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate habe der Kläger keine konservative Anlagestrategie (mehr) verfolgt, sondern eine risikobewusste . Die zu den klägerischen Wertpapiererfahrungen und –strategien in dem als Anlage B 3 (Bl. 121 ff. d.A.) vorgelegten Explorationsbogen gemachten Angaben seien zutreffend. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 15.02.2008 über die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren (Anlage B 4, Bl. 124 – 127 d.A.) – Aushändigung am 25.07.2005 – und über de Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft – Versendung am 17.09.2007 (Anlage B 5, Bl. 128 – 138 d.A.) – verfügt, aus denen sich die von der Beklagten bei Wertpapierverkäufen erzielen Provisionen hinreichend deutlich ergäben. Zudem sei dem Kläger von der H. Trust ZZZ GmbH das in Anlage B 14 (Bl. 312 ff. d.A.) vorgelegte Anlagenkonvolut zugesandt worden.
In dem Anlageberatungsgespräch vom 15.02.2008 sei zunächst der schriftlich gefasste Anlagevorschlag vom 04.02.2008 erörtert worden. Im Verlauf des Gesprächs, in dem der Kläger erklärt habe, er benötige das anzulegende frei werdende Kapital nicht kurzfristig, da er noch über weiteres Vermögen verfüge, hätten sich die Erörterungen auf drei Produkte konzentriert, nämlich das Dax-Bonus-Zertifikat mit einer Laufzeit bis Juni 2009, das Dax-Kupon-Zertifikat mit einer Laufzeit bis 2013 und den geschlossenen LV-Fonds O.. In dem Gespräch sei jedes der drei Produkte in allen Einzelheiten besprochen worden. Während des Gesprächs hätten die schriftlichen Produktinformationen der beiden Zertifikate (Anlagen K 6 und K 9) vorgelegen. Der als Zeuge benannte Berater Y habe dem Kläger anhand der vorliegenden Produktunterlagen die Funktionsweise der beiden Zertifikate erläutert und sei dabei auf alle relevanten Gesichtspunkte eingegangen. So sei die Person des Emittenten ausdrücklich benannt worden, ebenso im Grundsatz das Emittentenrisiko, das Risiko der Überleitung in Endloszertifikate nach Ende der Laufzeit etc. Der Kläger habe sich daraufhin nochmals Bedenkzeit erbeten. Ihm seien die vollständigen Produktunterlagen zu beiden in Frage stehenden Zertifikaten ausgehändigt worden. Dann habe sich der Kläger am 21.02.2008 (unstreitig) telefonisch bei dem Berater Z gemeldet und diesen über seinen Entschluss informiert. Abweichend von dem ursprünglich von den Beratern vorgeschlagenen Anlagetranchen von je 15.000,00 € habe sich der Kläger von sich aus und ohne seitens der Berater zu diesem Schritt veranlasst oder gar gedrängt worden zu sein, dafür entschieden, in jedes der beiden vorgeschlagenen Zertifikate einen Betrag von jeweils 40.000,00 € zu investieren.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Anlageberatung sei anleger- und objektgerecht gewesen. Ihrer Verpflichtung, über Vertriebsprovisionen aufzuklären, sei sie ausreichend durch Übergabe der schriftlichen Produktinformationen (Anlagen K 6 und K 9) im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 15.02.2008 nachgekommen, in welcher alle erforderlichen Hinweise auf die Zahlung einer Vertriebsprovision enthalten gewesen seien. Ferner hätten dem Kläger seit Juli 2005 die schriftliche „Basisinformation“ sowie seit September 2007 die MiFID-Informationsbroschüre vorgelegen, welche entsprechende Hinweise auf die Zahlung von Vertriebsprovisionen bei Zertifikaten enthalte. Zudem bestünde auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Hinweispflicht auf marktübliche Provisionen, zu denen die hier gezahlten Vertriebsvergütungen zählten. Weiterhin fehle es jedenfalls an einer für einen Schadensersatzanspruch des Klägers notwendigen Kausalität zwischen den der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden. Die Kausalitätsvermutung sei richtigerweise auf die Hinweispflicht über Vertriebsprovisionen nicht anwendbar. Sie setzte voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gebe. Vorliegend hätten jedoch mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat vollumfänglichen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die mit den Klageanträgen zu I. und II. begehrte Rückabwicklung des Erwerbs der streitgegenständlichen Zertifikate der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Denn die Beklagte hat die ihr aus einem mit dem Kläger geschlossenen Anlageberatungsvertrag obliegenden Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt.
Zwischen den Parteien ist stillschweigend durch Aufnahme des am 15.02.2008 zwischen dem Kläger und den Anlageberatern der Beklagten Y und Z persönlich in den Geschäftsräumen der Bank geführten Gesprächs ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff., zit. nach juris, Rn. 11 m.w.Nw.).
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung hat sich zunächst daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1981, IV a ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096 ; BGH, Urt. v. 06.07. 1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff., zit. nach juris, Rn. 17). Ob die streitgegenständlichen Zertifikate diesem Erfordernis entsprachen oder etwa wegen der nach dem klägerischen Vortrag verfolgten konservativen Anlagestrategie für die Bedürfnisse des Klägers von vornherein ungeeignet waren, bedarf weder der tatsächlichen Aufklärung noch der Entscheidung. Denn der Klageanspruch greift aus anderen, nachfolgend darzulegenden Gründen durch.
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung, um „objektgerecht“ zu sein, auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 06.07. 1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff., zit. nach juris, Rn. 18). Ob hier die Beratung durch die Herren Y und Z diesen Grundsätzen gerecht geworden ist, der Kläger hinreichend klar und deutlich über das Emittentenrisiko und die Funktionsweise der empfohlenen Zertifikate aufgeklärt worden ist, bedarf ebenfalls nicht der Entscheidung. Denn die beratenden Mitarbeiter der beklagten Bank haben jedenfalls die dieser obliegende Vertragspflicht zur Offenlegung der an den Vertrieb der empfohlenen streitgegenständlichen Zertifikate geknüpften Vertriebsvergütungen verletzt.
Die beratende Bank trifft nämlich eine Pflicht, ihren Kunden vor Durchführung von Geschäften bestehende Interessenkonflikte eindeutig offen zu legen, um so den Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, die Sachgerechtigkeit der Beratungsleistung anhand von Indizien selbst zu überprüfen (vgl. Mülbert: Anlegerschutz bei Zertifikaten, WM 2007, 1149, 1160). Insoweit kommt der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG normierten Pflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, vor Durchführung von Geschäften für Kunden, diesen die allgemeine Art und Herkunft der bestehenden Interessenkonflikte eindeutig darzulegen, Bedeutung für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Pflichten zu (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff., zit. nach juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 19.02.2008, XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 ff., zit. nach juris, Rn. 14). Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.), dem die Kammer folgt, für einen Fall der Gewährung von Rückvergütungen beim Vertrieb von Aktienfondsanteilen durch eine Bank ausdrücklich entschieden. Die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung, die Aufklärung über die Rückvergütung sei notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen und ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen (a.a.O., zit. nach juris, Rn. 23), beschränken sich nicht auf sog. Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen. Sie gelten gleichermaßen für sonstige Zuwendungen (vgl. dazu die Legaldefinition des § 31 d Abs. 2 WpHG), einschließlich der hier von der Beklagten vereinnahmten Provisionen (in diesem Sinne auch: Mülbert, WM 2007, 1160), soweit sie dem Kunden nicht (ohnehin) schon bekannt sind.
Diese Aufklärung dient dem maßgeblichen Ziel eines Beratungsvertrags, dem Anleger eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Sethe: Die Zulässigkeit von Zuwendungen bei Wertpapierdienstleistungen, Festschrift für Nobbe (2009), 769 ff., 782). Da Kunden traditionell auf eine umfassende Beratung durch Banken vertrauen und vielfach außerdem durch Kontobeziehungen emotional gebunden sind, besteht die Gefahr, dass die Kunden annehmen, es werde ihnen ein im Licht des gesamten Marktangebots optimales Produkt empfohlen (vgl. Koller in: Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl. 2009, Rn. 54 zu § 31). Die Offenlegung von Zuwendungen Dritter gegenüber dem Kunden der beratenden Bank fällt in die Kategorie gebotener Warnungen mit der Folge, dass sie nicht abgeschwächt werden darf (vgl. Koller, a.a.O., Rn. 11 zu § 31 d WpHG). Sie soll dem Kunden ermöglichen, seine Interessen selbst angemessen zu wahren und eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Dienste der beratenden Bank in Anspruch nehmen will (vgl. BGHZ 164, 235 ff. - für die Vermögensverwaltung; Mülbert: Auswirkungen der MiFID-Rechtsakte für Vertriebsvergütungen im Effektengeschäft der Kreditinstitute, ZHR 172 (2008), 170, 191 - für den Vertrieb von Zertifikaten durch Kreditinstitute).
Diesen Anforderungen entsprach die von der Beklagten geleistete Anlageberatung im vorliegenden Fall nicht. Die Berater Y und Z haben den Kläger unstreitig in dem Beratungsgespräch vom 15.02.2008 weder auf das „ob“ noch auf die konkrete Höhe der von Seiten der Emittentin versprochenen Vertriebsvergütungen - 3,85% des Nominalbetrags des DAX Kupon-Zertifikats sowie 5,85% des Nominalbetrags des DAX Bonus-Zertifikats – hingewiesen. Dabei kann offen bleiben, ob die beratungsvertragliche Aufklärungspflicht sich auch für die Zeit nach Inkrafttreten des vom Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 (BGB. I 2007, 1330) geschaffenen § 31 d WpHG noch auf die konkrete Höhe der Vertriebsvergütungen erstreckt oder ob insoweit ein Hinweis auf eine dem Kunden zur Verfügung gestellte (§ 31 d Abs. 3 WpHG entsprechende) Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen genügt. Denn unverzichtbar erscheint eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Zusammenfassung, die hier fehlte. Erst diese (unterlassene) Aufklärung hätte den Kläger in die Lage versetzt, das Eigeninteresse der Beklagten und die damit verbundene Gefährdung der klägerischen Anlageinteressen richtig einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff., zit. nach juris, Rn. 24). Bei Vertriebsvergütungen in einer Größenordnung von annähernd 4% bzw. annähernd 6% handelt es sich nicht unerhebliche Anteile des investierten Kapitals.
Auf der Basis vorstehender Ausführungen kann offen bleiben, ob die Zeugen Y und Z dem Kläger anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15.02.2008 die in Anlagen K 6 (Bl. 40 – 45 d.A.) und K 9 (Bl. 49 – 55 d.A.) vorgelegten Produktflyer übergeben hatten. Denn die in den Flyern (Anlagen K 6 und K 9) enthaltenen „Rechtlichen Aspekte und Risikoinformationen – Weitere Informationen“ (Anlage K 6, Bl. 45 d.A.) bzw. „Weiteren Informationen“ (Anlage K 9, Bl. 55 d.A.) sind nicht geeignet, einem interessierten Anleger das Eigeninteresse der beratenden Bank zu offenbaren. Die darin enthaltenen Hinweise beziehen sich abstrakt auf die Vertriebsstrukturen, ohne die Vertriebspartner der Emittentin Lehman Brothers namhaft zu machen. Ihnen lässt sich nicht, jedenfalls nicht ohne weitergehende Informationen, entnehmen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin zu den Provisionsempfängern zählte. Zudem fehlen Angaben zur Provisionshöhe. Es handelt sich um Hinweise, mit denen sich die Emittentin ausdrücklich von einer eigenen Verantwortlichkeit für ein Beratungsverschulden der Vertriebsgesellschaften distanzierte.
Auch bedarf nicht der Entscheidung, ob dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung (21.02.2008) die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ (Anlage B 4) bzw. die „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ (Anlage B 5) vorlagen. Denn diese schriftlichen Informationen wären allenfalls dann zur Erfüllung der Aufklärungspflicht hinsichtlich zugesagter Provisionen geeignet gewesen, wenn sie dem Kläger „im Zusammenhang mit der Vermittlung der Vermögensanlage“ (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006, III ZR 205/05, WM 2006, 1288, zit. nach juris, Rn. 9) übergeben worden wären. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis der Berater Y und/oder Z bestand für den Kläger weder ein Anlass noch die Obliegenheit, die erhaltenen Unterlagen darauf durchzusehen, ob sie für seine Anlageentscheidung irgendwie relevante Informationen enthielten.
Das im Wertpapierkauf zu sehende Schadensereignis beruhte auch kausal auf dem vorstehend festgestellten Beratungsfehler. Steht, wie hier, eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens mit der Folge, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 122; BGHZ 124, 151, 159 f., BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff., zit. nach juris, Rn. 22). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff., zit. nach juris, Rn. 22 – für Rückvergütungen). Sie greift auch hier ein. Es erscheint durchaus als lebensnah, dass der Kläger im Falle der Offenlegung der nahezu 4%igen bzw. nahezu 6%igen Vertriebsvergütung in dieser einen so starken Empfehlungsanreiz gesehen hätte, dass er die empfohlene Anlage ausgeschlagen hätte.
Dem steht auch die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2004 (XI ZR 178/03; NJW 2004, 2967) nicht entgegen. Diese hat das Eingreifen der Kausalitätsvermutung für einen Fall verneint, in dem ein Anleger die beklagte Sparkasse wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit Geschäften mit Aktien und Indexzertifikaten in Anspruch nahm. Seine Annahme, dass hier die Vermutung nicht begründet gewesen sei, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gäbe, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich insbesondere darauf gestützt, dass der klagende Anleger die Aktien des Neuen Markts nicht auf Empfehlung der beklagten Sparkasse, sondern aus eigener Initiative erworben und dabei offensichtlich keine dauerhafte Kapitalanlage, sondern die Erzielung kurzfristiger Gewinne angestrebt habe. Vorliegend beruhte der Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate jedoch – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger die zu investierende Summe selbst bestimmt hat - auf einer Anlageempfehlung der Beklagten. In dieser Situation lag es für den Kläger nahe, bei unterstellter Offenlegung der Provision von der konkreten Anlage abzusehen.
Die Kausalitätsvermutung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden.
Die Beklagte haftet gemäß §§ 278, 280 Abs. 1, Satz 2 BGB für vermutetes Verschulden ihrer Anlageberater. Sie befand sich insbesondere nicht in einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Denn die Offenlegung von Vertriebsvergütungen war schon seit langem aufsichtsrechtlich geboten. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2708) hatten Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich war. Dazu zählten auch Informationen, die in Konfliktfällen, etwa bei Zahlung von Vergütungen durch Dritte, die Eigeninteressen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen beeinträchtigten (vgl. Koller in: Assmann/Schneider, Kommentar zum WpHG, 3. Aufl. 2003, Rn. 69 zu § 31). Diese aufsichtsrechtliche Regelung galt zwar nicht unmittelbar zwischen den Parteien eines Beratungsvertrages. Sie entfaltete jedoch anerkanntermaßen eine „Ausstrahlungswirkung“ für die Konkretisierung vertraglicher Pflichten (vgl. Koller, a.a.O., Rn. 19 vor § 31 WpHG). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.) die (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht einer Bank, die Fondsanteile empfiehlt, auf die Mitteilung von Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten erstreckt. Dies steht in einer Linie mit dem Urteil vom 19.12.2000 (XI ZR 349/99), in welchem der Bundesgerichtshof eine vorvertragliche Pflicht der Bank, den Anleger auf eine (mit dem Vermögensverwalter des Anlegers) bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, angenommen hat. Auch diese Entscheidung war maßgeblich darauf gestützt, dass die Bank mit der Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung eine Gefährdung der Kundeninteressen geschaffen hatte und die Aufklärungspflicht dem Zweck diente, dem (dortigen) Kläger eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des Vermögensverwalters zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2000, XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 ff., zit. nach juris, Rn. 20).
Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn pflichtgemäß beraten hätte. Er kann im Wege der Naturalrestitution die beantragte Rückabwicklung der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte verlangen. Der Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit (17.04.2009) zu mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der mit Klageantrag zu III. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger ebenfalls aus Schadensersatzgesichtspunkten gemäß § 249 BGB zu. Denn der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt beauftragt, so dass auch die vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (1.880,20 €) zu ersetzen sind. Sie sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1, Satz 2 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit (17.04.2009) zu mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1, Satz 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie unterliegt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.