Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 19.09.2024 – 20 U 337/22
ECLI:DE:OLGD:2024:0919.20U337.22.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Dezember 2022 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c 85/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,
untersagt,
Möbel wie nachstehend abgebildet in der Europäischen Union anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu diesen Zwecken zu benutzen und / oder zu besitzen:
(Verletzungsmuster 1)
und/oder
(Verletzungsmuster 2)
und/oder
(Verletzungsmuster 3)
und/oder
(Verletzungsmuster 4)
und/oder
(Verletzungsmuster 5)
und/oder
(Verletzungsmuster 6)
und/oder
(Verletzungsmuster 10)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend in Ziffer I. abgebildeten Verletzungsmuster zu erteilen unter Angabe
der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Möbel
sowie
der Klägerin bezüglich aller vorstehend in Ziffer I. abgebildeten Verletzungsmuster Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend abgebildeten Möbel angeboten, beworben, vertrieben und/oder sonst in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
der Namen und Anschriften der Abnehmer, der Liefermengen, -zeiten und -preise,
des erzielten Umsatzes, der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten produktspezifischen Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.498,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2021 zu zahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:
Ziffer I. (Unterlassung): 400.000,- €;
Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung): 20.000,- €
Im Übrigen wird dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet, eine Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vertriebs verschiedener Möbel auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen wegen der Verletzung von sieben Gemeinschaftsgeschmacksmustern und wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Nichtigerklärung der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Klageanträgen - unter Abweisung der Widerklage - ganz überwiegend entsprochen und wie folgt entschieden:
I.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,
untersagt,
Möbel wie nachstehend abgebildet in der Europäischen Union anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu diesen Zwecken zu benutzen und / oder zu besitzen:
(Verletzungsmuster 1)
und/oder
(Verletzungsmuster 2)
und/oder
(Verletzungsmuster 3)
und/oder
(Verletzungsmuster 4)
und/oder
(Verletzungsmuster 5)
und/oder
(Verletzungsmuster 6)
und/oder
(Verletzungsmuster 7)
und/oder
(Verletzungsmuster 8)
und/oder
(Verletzungsmuster 9)
und/oder
(Verletzungsmuster 10)
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend in Ziffer I. abgebildeten Verletzungsmuster 1 bis 7 und 10 zu erteilen unter Angabe
der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Möbel
sowie
der Klägerin bezüglich aller vorstehend in Ziffer I. abgebildeten Verletzungsmuster Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend abgebildeten Möbel angeboten, beworben, vertrieben und/oder sonst in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
der Namen und Anschriften der Abnehmer, der Liefermengen, -zeiten und -preise,
des erzielten Umsatzes, der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten produktspezifischen Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.498,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, soweit dies für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist, ausgeführt:
Das Klagemuster 1 sei rechtbeständig und die Klage im Hinblick auf das Verletzungsmuster 1 begründet. Die Widerklage gegen das Klagemuster 1 habe keinen Erfolg, denn das Klagemuster 1 sei neu und weise - auch unter Berücksichtigung der im Möbelbereich vorhandenen hohen Musterdichte - Eigenart auf. Der Gesamteindruck des Klagemusters 1 werde durch die im angefochtenen Urteil näher beschriebenen Gestaltungsmerkmale (1) bis (8) geprägt, wobei besonders das unter dem Möbelboden leicht nach innen versetzt angebrachte Fußgestell (Merkmal (7)) auffalle, durch das der optische Eindruck erweckt werde, der Korpus schwebe über dem Fußgestell. Auch die im Bereich der Aussparungen angebrachten Leisten in Naturholzoptik stächen optisch besonders hervor (Merkmal (6), indem sie die Optik des Fußgestells aufgriffen, die weiße Front unterbrächen und dem Möbel einen filigranen, schnittigen Gesamteindruck gäben. Von den vorgelegten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Entgegenhaltungen halte das Klagemuster 1 einen die Eigenart begründenden Abstand, da die prägenden Merkmale des Klagemusters 1 in ihrer Kombination noch nicht bekannt gewesen seien. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 (a) GGV gegen die Beklagten zu, weil das Verletzungsmuster 1 das Klagemuster 1 verletze, denn es erwecke - auch wenn von einem eher engen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen sei - beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster 1. Das Verletzungsmuster 1 übernehme die prägenden Merkmale nahezu identisch und vermittele wie das Klagemuster 1 einen filigranen, schnittigen Gesamteindruck. Durch den Vertrieb des Verletzungsmusters 1 habe die Beklagte das Klagemuster 1 benutzt und damit die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründet. Diese habe sie nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 3 GGV, § 890 ZPO. Auch die geltend gemachten Folgeansprüche seien begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte diene der Vorbereitung und Bezifferung des Schadensersatzanspruchs und bestehe nach Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV, §§ 46 Abs. 3, 62a Nr. 1 DesignG und §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin sei auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen, um die Schadenersatzansprüche ermitteln und weitere Verletzungen verhindern zu können. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV, §§ 38, 42 Abs. 2, 62a Nr.1 DesignG zu. Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 256 ZPO liege vor, da die Klägerin wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage sei und die Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung habe. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung des Klagemusters 1 durch das Verletzungsmuster 1 hätten erkennen können.
Auch das Klagemuster 2 sei rechtbeständig und die Klage im Hinblick auf das Verletzungsmuster 2 begründet. Die Widerklage gegen das Klagemuster 2 habe keinen Erfolg. Das Klagemuster 2 sei neu und weise Eigenart auf, auch wenn zugunsten der Beklagten die Vorbekanntheit aller Entgegenhaltungen unterstellt wird. Der Gesamteindruck des Klagemusters 2 werde durch die im angefochtenen Urteil dargestellten Gestaltungsmerkmale (1) bis (8) geprägt, wobei auch hier - wie bei dem Klagemuster 1 - das unter dem Möbelboden leicht nach innen versetzt angebrachte Fußgestell (Merkmal 7) und die beiden im Bereich der Aussparungen angebrachten Leisten in Naturholzoptik auf der Möbelfront (Merkmal 6) den Gesamteindruck besonders prägten. Auch beim Klagemuster 2 entstehe durch das nach innen gesetzte Fußgestell der Eindruck, der Korpus schwebe über dem Körper und werde durch die Leisten in übereinstimmender Naturholzoptik gesetzten Akzente die Front aufgelockert. Das Möbel wirke dadurch insgesamt interessant und abwechslungsreich sowie - für eine Kommode - eher leicht und filigran. Dem Klagemuster 2 stehe kein Nichtigkeitsgrund entgegen; insbesondere sei es - unter Berücksichtigung der im Möbelsegment gegebenen hohen Musterdichte und des daraus resultierenden geringen Gestaltungsspielraums - neu und besitzt Eigenart, da es zu allen Entgegenhaltungen einen hinreichenden Abstand aufweise. Die vorgelegten Entgegenhaltungen weisen aus, dass die prägenden Merkmale des Klagemusters 2 jedenfalls in ihrer Kombination noch nicht bekannt waren. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin auch hinsichtlich des Klagemusters 2 zu, da das Verletzungsmuster 2 das Klagemuster 2 verletze. Auch unter Zugrundelegung eines eher engen Schutzbereichs erzeuge das Verletzungsmuster 2 beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Klagemuster 2. Das Verletzungsmuster 2 übernehme die prägenden Merkmale nahezu identisch und vermittele wie das Klagemuster 2 einen leichten, filigranen Gesamteindruck.
Das Klagemuster 4 sei rechtbeständig und die Klage im Hinblick auf das Verletzungsmuster 4 begründet. Die Widerklage gegen das Klagemuster 4 habe keinen Erfolg. Der Gesamteindruck des Klagemusters 4 werde durch die im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Gestaltungsmerkmale (1) bis (6) geprägt, wobei insbesondere die im Vergleich zum sonstigen Möbelkorpus andersfarbige, in heller Holzoptik gehaltene Kopfplatte heraussteche, die durch den kleineren Sockel über dem Korpus zu schweben scheine und der auch durch ihre Dicke eine besonders prägende Bedeutung für den Gesamteindruck zukomme. Der Rechtsgültigkeit des Klagemusters 4 stehe weder der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 (a) noch des Art. 25 Abs. 1 (b) GGV entgegen. Das Klagemuster sei nicht deshalb im Sinne des Art. 25 Abs. 1 (a) in Verbindung mit Art. 3 (a) GGV nichtig, weil es im Rahmen der Anmeldung mit zwei verschiedenen Abbildungen veröffentlicht worden sei, die das Klagemuster 4 einmal im geschlossenen Zustand und einmal in geöffnetem Zustand zeigten. Die Abbildungen begründen keine widersprüchliche Darstellung, da sie lediglich unterschiedliche Zustände des einheitlichen Schutzgegenstands zeigten. Auch der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 (b) GGV liege nicht vor. Das Klagemuster 4 sei neu und weist Eigenart auf, da es zu allen Entgegenhaltungen einen hinreichenden Abstand aufweise, da die vorgelegten Entgegenhaltungen die prägenden Merkmale des Klagemusters 4 jedenfalls in dieser Kombination nicht aufwiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin auch hinsichtlich des Klagemusters 4 zu, da das Verletzungsmuster 4 das Klagemuster 4 verletze. Es erwecke beim informierten Benutzer auch unter Zugrundelegung eines eher engen Schutzbereiches denselben Gesamteindruck wie das Klagemuster 4, weil es die prägenden Merkmale nahezu identisch übernehme.
Das Klagemuster 5 sei rechtbeständig und die Klage im Hinblick auf das Verletzungsmuster 5 begründet. Die Widerklage gegen das Klagemuster 5 habe keinen Erfolg. Der Gesamteindruck des Klagemusters 5 werde durch die im angefochtenen Urteil näher beschriebenen Gestaltungsmerkmale (1) bis (6) geprägt, wobei - wie bei dem Klagemuster 4 - insbesondere die im Vergleich zum sonstigen Möbelkorpus andersfarbige, in heller Holzoptik gehaltene Kopfplatte auffalle, die durch den kleineren Sockel über dem Korpus zu schweben scheine und der auch durch ihre Dicke eine besonders prägende Bedeutung für den Gesamteindruck zukomme. Der Rechtsgültigkeit des Klagemusters 5 stehe weder der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 (a) noch des Art. 25 Abs. 1 (b) GGV entgegen. Das Klagemuster 5 sei nicht deshalb im Sinne des Art. 25 Abs. 1 (a) in Verbindung mit Art. 3 (a) GGV nichtig, weil es im Rahmen der Anmeldung mit zwei verschiedenen Abbildungen veröffentlicht worden sei, die das Klagemuster einmal im geschlossenen Zustand und einmal in geöffnetem Zustand zeigten. Die Abbildungen begründen keine widersprüchliche Darstellung, da sie lediglich unterschiedliche Zustände des einheitlichen Schutzgegenstands zeigen. Auch der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 (b) GGV liege nicht vor. Das Klagemuster 3 ist neu und weist Eigenart auf, wobei zugunsten der Beklagten die Vorbekanntheit aller Entgegenhaltungen unterstellt werden könne. Das Klagemuster 5 sei neu im Sinne des Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 (b) GGV, da es zu allen Entgegenhaltungen einen hinreichenden Abstand aufweise. Das Klagemuster 5 weise auch Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf, wobei erneut die im Möbelsegment gegebene hohe Musterdichte und der daraus resultierende geringe Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen seien, wodurch grundsätzlich schon geringere Unterschiede für die Annahme eines abweichenden Gesamteindrucks ausreichten. Die vorgelegten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Entgegenhaltungen zeigten, dass die prägenden Merkmale des Klagemusters 5 jedenfalls in dieser Kombination noch nicht bekannt waren. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin auch hinsichtlich des Klagemusters 5 zu, da das Verletzungsmuster 5 das Klagemuster 5 verletze. Es erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster 5; es übernehme die prägenden Merkmale nahezu identisch.
Das Klagemuster 6 sei rechtbeständig und die Klage im Hinblick auf das Verletzungsmuster 6 begründet. Die Widerklage gegen das Klagemuster 6 habe keinen Erfolg. Der Gesamteindruck des Klagemusters 6 werde durch die im angefochtenen Urteil näher beschriebenen Gestaltungsmerkmale (1) bis (5) geprägt, wobei - wie bei den Klagemustern 4 und 5 - insbesondere die im Vergleich zum sonstigen Möbelkorpus andersfarbige, in heller Holzoptik gehaltene, dicke Kopfplatte prägend sei, die durch den kleineren Sockel über dem Korpus zu schweben scheine. Der Rechtsgültigkeit des Klagemusters 6 stehe weder der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 (a) noch des Art. 25 Abs. 1 (b) GGV entgegen. Das Klagemuster 6 sei neu und weise Eigenart auf, da es zu allen - als vorbekannt unterstellten - Entgegenhaltungen einen hinreichenden Abstand aufweise. Die Entgegenhaltungen zeigten, dass die prägenden Merkmale des Klagemusters 6 jedenfalls in dieser Kombination noch nicht bekannt gewesen seien. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin auch hinsichtlich des Klagemusters 6 zu, da das Verletzungsmuster 6 das Klagemuster 6 verletze. Es erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster 6. Das Verletzungsmuster 6 übernehme die prägenden Merkmale nahezu identisch.
Die Klage sei auch im Hinblick auf die Verletzungsmuster 7 bis 9 ganz überwiegend begründet und nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs teilweise abzuweisen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 a) UWG wegen unlauterer wettbewerbsrechtlicher Nachahmung der Möbel des Programms A. Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da sie auf dem deutschen Markt für Möbel in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Bei dem gewerblichen Anbieten und Inverkehrbringen der Verletzungsmusters 7 bis 9 handele es sich auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Zudem liege eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG vor. Den Möbeln des Programms „A.“ komme die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nachgekommen; sie habe die wettbewerbliche Eigenart sowohl durch Vorlage aussagekräftiger Abbildungen in der Anlage K 9, die die prägenden Merkmale der Möbel erkennen ließen, als auch durch Bezugnahme auf ihre eigenen Ausführungen zu den aus ihrer Sicht charakteristischen Merkmalen der Möbel der Programmreihe „B.“ dargelegt, denen die Möbel des Programms „A.“ mit Ausnahme ihrer andersfarbigen Kopfplatte in Beton- statt Holzoptik optisch entsprächen. Hinsichtlich der aus Sicht der Kammer den Gesamteindruck der Möbel des Programms „A.“ prägenden Gestaltungsmerkmalen könne auf die Ausführungen zu den den Gesamteindruck der Klagemuster 4 bis 6 prägenden Merkmalen der Programmreihe „B.“ verwiesen werden. Der einzige Merkmalsunterschied gegenüber den Klagemustern 4 bis 6 bestehe bei den Möbeln des Programms „A.“ in der vorerwähnten, andersfarbigen Gestaltung der Kopfplatte, die bei diesen in einer Beton- statt Holzoptik gehalten ist. Insbesondere die bei allen Möbeln übereinstimmenden Merkmale, also das umlaufend unter der Bodenplatte nach innen zurückversetzte Fußteil, die dicken Kopfplatte in einer im Vergleich zum restlichen Korpus andersfarbigen Gestaltung in einer dunklen Betonoptik sowie der zwischen Kopfplatte und Möbelkorpus befindliche Sockel in Stärke der Kopfplatte, gäben den Möbeln des Programms „A.“ ein besonderes Gepräge, das dem angesprochenen Verkehrskreis einen eindeutigen Rückschluss auf die Herstellung durch die Klägerin ermögliche. Der wettbewerblichen Eigenart stünden auch die Entgegenhaltungen der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte habe Nachahmungen nicht dargelegt. Die wettbewerbliche Eigenart sei durch den Vertrieb der Möbel über die Internetseiten www.C..de und www.D..de. auch nicht deshalb entfallen, weil der Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Unternehmen zuordnen würden. Im Streitfall würden die Produkte nicht unter verschiedenen Herstellerangaben, sondern lediglich unter unterschiedlichen Handelsmarken vertrieben. Der Vertrieb erfolge auf großen, deutschlandweit bekannten Online-Handelsplattformen, für die es aus Sicht des angesprochenen Verkehrs üblich sei, die Produkte anderer Hersteller warengruppenübergreifend unter verschiedenen Handelsmarken zum Verkauf anzubieten. Die von der Beklagten vertriebenen Verletzungsmuster 7 bis 9 stellten eine nahezu identische Nachahmung der Möbel des Programms A. dar. Denn es seien sämtliche Merkmale der Möbel des Programms „A.“ übernommen, die in ihrer Kombination deren wettbewerbliche Eigenart begründeten. So wiesen auch die Verletzungsmuster 7 bis 9 allesamt eine dicke Kopfplatte in Betonoptik, einen in Stärke der Kopfplatte gehaltenen Sockel zwischen Kopfplatte und Möbelkorpus und ein unterhalb der Bodenplatte befindliches, nach innen zurückversetztes Fußteil in Korpusfarbe auf. Aus diesem übereinstimmenden Gesamteindruck führten die von der Beklagten angeführten Detailunterschiede nicht heraus. Abgesehen von der Kopfplatte in Beton- statt Holzoptik falle der Vergleich zwischen den Möbeln des Programms „A.“ und den Verletzungsmustern 7 bis 9 einerseits sowie den Klagemustern 4 bis 6 und den Verletzungsmustern 4 bis 6 andererseits identisch aus. Weder der Regalboden aus Holz bei dem Verletzungsmuster 7 noch die anstelle von Schubladen eingefügte dritte Tür bei dem Verletzungsmuster 8 oder die zusätzlich vorhandene Schublade bei dem Verletzungsmuster 9 seien als unwesentliche Detailunterschiede geeignet, den nahezu identischen, durch die Übernahme sämtlicher prägender Merkmale bedingten Gesamteindruck zu erschüttern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehme und miteinander vergleiche, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinne. Unter Würdigung aller Umstände sei schließlich davon auszugehen, dass aufgrund der Nachahmung zumindest bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bestehe. Die Möbel des Programms A. wiesen bei dem angesprochenen Verkehr eine gewisse Bekanntheit auf. Denn die Möbel der Klägerin würden nicht nur von dieser selbst, sondern auch - wie festgestellt - von namhaften Online-Handelsplattformen unter deren jeweiliger Handelsmarke angeboten. Zwar werde der angesprochene Verkehr im Falle des Verkaufs unter einer Handelsmarke regelmäßig nicht den Namen des Herstellers kennen, doch habe er die Vorstellung, dass das Produkt einem ganz bestimmten Hersteller, unabhängig von dessen Namen, zuzuordnen sei. Es liege eine Herkunftstäuschung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise vor. Die von der Beklagten vertriebenen Verletzungsmuster 7 bis 9 übernähmen sämtliche Gestaltungsmerkmale der Möbel des Programms „A.“, die geeignet seien, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die dicke Kopfplatte in Betonoptik, den in Stärke der Kopfplatte gehaltenen Sockel zwischen Kopfplatte und Möbelkorpus und das unterhalb der Bodenplatte befindliche, nach innen zurückversetzte Fußteil in Korpusfarbe riefen zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise die Gefahr einer unmittelbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft hervor. Die Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar. Unter Berücksichtigung der trotz der hohen Musterdichte im Möbelbereich bestehenden vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten sei keine Notwendigkeit ersichtlich, die den Gesamteindruck der klägerischen Modelle prägenden Merkmale allesamt zu übernehmen. Der Beklagten wäre es vielmehr zumutbar, Möbel anzubieten, die nicht dieselbe Kombination von Gestaltungsmerkmalen aufwiesen wie die Möbel der Klägerin. Die angegriffenen Modelle seien auch in Kenntnis der klägerischen Modellserie, die als Vorbild diente, hergestellt. Diese Kenntnis werde aufgrund der tatsächlichen Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Modelle widerleglich vermutet (BGH, Urt. v. 06.11.1997, Az. I ZR 102/95, Rn. 39 - Trachtenjanker). Dass eine selbständige Schöpfung und keine Nachahmung vorläge, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht behauptet.
Auch die geltend gemachten Folgeansprüche seien - bis auf einen Teil des Auskunftsanspruchs - begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung bestehe nach §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin sei auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen, um die Schadenersatzansprüche ermitteln und weitere Verletzungen verhindern zu können. Soweit die Klägerin darüber hinaus Auskunft über die Hersteller begehre, sei die Klage abzuweisen, da die Unterlassung der Herstellung einer Nachahmung nach dem UWG nicht verlangt werden könne. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 a UWG, § 256 ZPO. Die Beklagte habe jedenfalls fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Sie habe damit rechnen müssen, dass die nahezu identische Übernahme der Kombination aller prägenden Merkmale unzulässig sei und dass die geringen Unterschiede in der Gestaltung der von ihr angebotenen Möbel nicht ausreichten, um eine Nachahmung der klägerischen Modelle auszuschließen.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB sowie aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung vom 26. Juli 2021 (Anlage K 14) sei begründet und berechtigt gewesen. Auch der Höhe nach seien die Abmahnkosten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 € für die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht sei nicht zu beanstanden und werde von der Beklagten auch nicht angegriffen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie binnen verlängerter Frist begründete Berufung der Beklagten. Sie führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, zunächst seien bereits die Voraussetzungen für ein EU-weites Unterlassungsgebot nicht gegeben, weil die Beklagte über keine Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Bei der im Rubrum genannten Adresse handele es sich um eine reine Briefkastenadresse für den Empfang von Korrespondenz von deutschen Kunden. Es handele sich nicht um ein Büro, das für den Besuchsverkehr geöffnet sei. Zudem stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn die Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 würden im Verhältnis zum vorbekannten Formenschatz keinen abweichenden Gesamteindruck wecken und seien daher mangels Eigenart (Art. 6 GGV) gemäß Art. 24 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 1 lit. b) GGV für nichtig zu erklären. Würde man - wie es das Landgericht getan hat - unterstellen, dass die Gestaltungsfreiheit im Möbelbereich aufgrund der hohen Musterdichte „gemindert“ sei, ergäbe sich daraus zwangsläufig die Nichtverletzung der Klagemuster durch die von ihr, der Beklagten, vertriebenen Möbel. Denn nach diesem Maßstab könnten bereits geringste Unterschiede, beispielsweise eine unterschiedliche Aufteilung der Aufbewahrungsbereiche oder ein unterschiedlicher Holzfarbton ausreichen, um beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck hervorzurufen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht die geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht bejaht. Die Produkte der Klägerin würden von unzähligen weiteren Unternehmen in identischer oder hochgradig ähnlicher Form vertrieben, so dass der Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Unternehmen zuordne. Den Produkten fehle es somit an der zwingend erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. In der Zwischenzeit habe sie, die Beklagte, gegen sämtliche hier streitgegenständliche Klagemuster Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO eingeleitet, so dass in jedem Fall eine Aussetzung des hiesigen Verletzungsverfahrens angezeigt sei.
Die Beklagte beantragt,
I.
das am 1. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 14c O 85/21) abzuändern und die Klage abzuweisen,
soweit es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren untersagt wurde, Möbel wie nachstehend abgebildet in der Europäischen Union anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu diesen Zwecken zu benutzen und / oder zu besitzen:
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
und/oder
II.
die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin mit den Registernummern 001, 002, 003, 004 und 005 auf die Widerklage der Beklagten für nichtig zu erklären;
hilfsweise beantragt sie,
III.
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren gegen die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin mit den Registernummern
001, 002, 003, 004 und 005 auszusetzen;
höchst hilfsweise beantragt sie,
IV.
auf die Berufung der Beklagten das am 1. Dezember 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 14c O 85/21) insoweit abzuändern, als dass sich der dortige Unterlassungstenor zu I. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
I.
Soweit das Landgericht die Beklagte wegen des Vertriebs der im Tenor der angefochtenen Entscheidung abgebildeten Verletzungsmuster 3 und 10 (Der Senat folgt aus Gründen der Übersichtlichkeit der erstinstanzlichen Nummerierung) antragsgemäß verurteilt und die auf die Nichtigerklärung der Klagemuster 3 und 10 gerichtete Widerklage abgewiesen hat, lässt die Beklagte dies gegen sich gelten, denn sie bringt hiergegen in der Berufungsinstanz nichts vor.
II.
Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass die Voraussetzungen für ein EU-weites Unterlassungsgebot nicht gegeben seien. Eine Begrenzung der territorialen Reichweite des von der Klägerin beanspruchten Schutzes aus den zu ihren Gunsten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - wie mit dem Hilfsantrag zu Ziffer V. geltend gemacht - ist nicht angezeigt.
Der vorliegende Rechtsstreit stellt sich als eines der in Art. 81 GGV genannten Verfahren dar. Die Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich aus Art. 82 Abs. 4 lit. a), Art. 79 Abs. 3 lit. b) GGV in Verbindung mit Art. 26 EuGVVO, da sich die Beklagte vor dem Geschmacksmustergericht erster Instanz rügelos eingelassen hat. Hierin erblickt der Gerichtshof der Europäischen Union den stillschweigenden Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des Art. 25 EuGVVO (siehe dazu Tolkmitt, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage, Art. 82 Rn. 26). Gemäß Art. 83 Abs. 1 GGV war das international zuständige Landgericht für Verletzungshandlungen zuständig, die in jedem Mitgliedsstaat begangen worden. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht war die Kammer befugt, aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland festgestellten Verletzungshandlung ein unionsweites Unterlassungsverbot auszusprechen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte über eine Filiale bzw. eine Niederlassung in Deutschland verfügt.
III.
Soweit das Landgericht die Rechtsbeständigkeit der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 bejaht hat, hält dies der Nachprüfung durch den Senat stand.
Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und unter umfassender Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung ausführlich begründeten Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt und die er sich zu eigen macht.
Die Berufungsangriffe der Beklagten führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit ihrem Einwand, diese Klagemuster seien gemäß Art. 24 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 1 lit. b) GGV wegen fehlender Eigenart für nichtig zu erklären, dringt die Berufung nicht durch. Die Argumentation der Beklagten, wonach die minimalen Unterschiede, die die in Rede stehenden Klagemuster im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz aufwiesen, nicht ausreichend seien, um einen abweichenden Gesamteindruck hervorzurufen, verfängt nicht. Es sind, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur minimale Unterschiede, die die in Rede stehenden Klagemuster von dem vorbekannten Formenschatz unterscheiden.
1.
Die Nichtigkeit des Klagemuster 1 (GGM 001) wegen fehlender Eigenart scheidet aus.
Hinsichtlich der Merkmalsanalyse betreffend das Klagemuster 1 wird auf die zutreffenden - und von der Berufung auch nicht konkret angegriffenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
1.1.
Davon ausgehend hält das Klagemuster 1 vom „E.“ einen die Eigenart begründenden Abstand. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass das Klagemuster 1 im Vergleich zum „E.“, bei dem es sich um den nächstkommenden Formenschatz handelt, einen anderen Gesamteindruck aufweist. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte nachgewiesen hat, dass diese Entgegenhaltung vorbekannt ist. Die auch von der Berufung zugestandenen Unterschiede - nämlich das nach innen versetzt angebrachte Fußgestell (Merkmal (7)) sowie die im Bereich der Aussparungen angebrachten Leisten in Naturholzoptik (Merkmal (6)) - reichen aus, um einen abweichenden Gesamteindruck hervorzurufen. Denn die Merkmale (7) und (6) sind, wie das Landgericht richtig gesehen hat, für den Gesamteindruck prägend. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe nicht begründet, warum die Merkmale (7) und (6) im Vergleich zur restlichen Ausgestaltung hervorstehen, trifft dies nicht zu. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass das Klagemuster 1 insbesondere aufgrund der Merkmale (7) und (6) im Vergleich zur Entgegenhaltung weniger klobig, filigraner und schnittiger erscheint. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass das beim Klagemuster 1 nach innen versetzt angebrachte Fußgestell den optischen Eindruck erzeuge, der Korpus schwebe über dem Fußgestell. Dem ist zuzustimmen. Im Gegensatz dazu schließt der Korpus bei der Entgegenhaltung plan mit den Außenkanten des Korpus ab, wodurch die Entgegenhaltung deutlich klobiger bzw. wuchtiger wirkt und keinen schwebenden Eindruck vermittelt. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, dass die weiße Front des Klagemusters durch die im Bereich der Aussparungen angebrachten Leisten in Naturholzoptik unterbrochen werde, was dem Klagemuster 1 einen filigranen, schnittigen Gesamteindruck vermittele. Dem schließt sich der Senat an. Die wohlproportionierten und ästhetisch besonders ansprechend ausgearbeiteten Aussparungen lockern die Gestaltung der Möbelfront auf, machen diese abwechslungsreich und verleihen dem Klagemuster 1 eine gewisse Originalität. Die Entgegenhaltung weist dagegen keinerlei Aussparungen in der weißen Front auf, wodurch sie deutlich einfacher, fast brav und erheblich weniger originell wirkt.
1.2.
Ohne Erfolg wendet die Berufung unter Hinweis auf das Gemeinschafts-geschmacksmuster Nr. 006 (Anlage B 1) ein, Möbel mit Holzgriffleisten und einem zurückversetzten Fußteil seien vor der Veröffentlichung des Klagemusters 1 hinlänglich bekannt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, diese Entgegenhaltung unterscheide sich vom Klagemuster 1 durch die nicht unmittelbar an der Außenkante des Korpus angebrachten, sondern leicht nach innen versetzten Türen, womit sich ein optisch auffälliger Rahmen ergebe. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und hiergegen bringt die Berufung auch nichts Substantielles vor.
1.3.
Die Beklagte kann in der Berufungsinstanz nicht damit gehört werden, dass ein weiteres Produkt der Firma F. (Anlage B 30), welches deutlich vor dem Klagemuster 1 offenbart worden sei, ebenfalls über ein zurückversetztes Fußteil verfüge (siehe Seite 17 der Berufungsbegründung vom 01. März 2023). Diese Entgegenhaltung ist neu, denn das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten verhält sich dazu nicht, und die Klägerin hat die Vorbekanntheit dieser Entgegenhaltung bestritten (siehe Seite 4 der Berufungserwiderung vom 04. April 2023). Die Zulassung dieses neuen, streitigen Parteivorbringen richtet sich nach den strengen Maßstäben der §§ 529, 531 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Berufung legt nicht dar, aus welchem Grund ihr entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht möglich war, so dass von Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszugehen ist.
2.
Auch das Klagemuster 2 (GGM 002) weist Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf und ist daher nicht gemäß Art. 24 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 1 lit. b) GGV für nichtig zu erklären.
Hinsichtlich der Merkmalsanalyse betreffend das Klagemuster 2 wird auf die zutreffenden - und von der Berufung auch nicht konkret angegriffenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
2.1.
Soweit sich die Beklagte auf die Entgegenhaltung „G.“ (Anlage 23) beruft und - ihrem Vorbringen betreffend das Klagemuster 1 und die Entgegenhaltung „E.“ folgend - geltend macht, die einzig überhaupt nennenswerten Unterschiede zwischen den beiden Möbelstücken bestünden darin, dass das Klagemuster 2 schmale holzfarbene Griffleisten an den geschlossenen Aufbewahrungsbereichen und ein minimal zurückversetztes Fußteil aufweise, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Dazu hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Klagemuster 1 (unter 1.1.) umfangreiche Ausführungen gemacht, die hier entsprechend geltend und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Die Berufung verkennt, dass das nach innen versetzte Fußteil (Merkmal (7)) für den Gesamteindruck in besonderer Weise prägend ist, weil dadurch ein schwebender Eindruck entsteht. Gleiches gilt für die Griffleisten in mit dem Fußteil übereinstimmender Naturholzoptik (Merkmal (6)), die einen auffälligen optischen Akzent setzen, der die Front auflockert, womit eine interessante, abwechslungsreiche Wirkung erzielt wird. Dies berücksichtigend wirkt das Klagemuster 2 im Vergleich zum „E.“ leichter, filigraner und moderner, während die Entgegenhaltung wuchtiger, einfacher und insgesamt eher brav anmutet.
2.2.
Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, das Klagemuster 2 unterscheide sich in einer die Eigenart begründenden Weise vom GGM 007 (Anlage B 2), bei dem es sich auch nach Auffassung des Senats um den nächstkommenden Formenschatz handelt. Entscheidend ist, dass die in Rede stehende Entgegenhaltung durch einen die Front des Korpus umlaufenden, weißen Rahmen geprägt wird, wodurch ein kompakter Eindruck entsteht, während das Klagemuster 2 - wie dargetan - deutlich filigraner und leichter wirkt. Anders als die Berufung meint, trifft nicht zu, dass dieser Rahmen nur bei genauem Hinsehen auffällt. Eine detaillierte Untersuchung ist nicht erforderlich. Im Gegenteil: Die in Rede stehende Entgegenhaltung verfügt im oberen Bereich unterhalb der Kopfplatte über eine naturholzfarbene Aussparung, die sich über die gesamte Länge erstreckt und das Augenmerk des Betrachters auf sich zieht, weshalb er auch den vorbeschriebenen Rahmen bei nur flüchtigem Blick wahrnimmt. Die Berufung verkürzt den Sachverhalt, wenn sie vorträgt, allein durch das Hinzufügen zweier Schubladen und das Weglassen der Holzleiste unterhalb der Kopfplatte würden bei einem ansonsten identischen Möbel keine im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz deutlichen Unterschiede erzeugt.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die in Rede stehende Entgegenhaltung - auch unter Berücksichtigung der leicht abweichenden Gestaltung des Fußteils - eher symmetrisch, steif und brav wirkt. Das Klagemuster 2 setzt sich aufgrund seiner mittels origineller Griffleisten (Merkmale (5) und (6)) aufgelockerten, abwechslungsreichen Front von der in Rede stehenden Entgegenhaltung hinreichend ab, um Eigenart zu begründen.
2.3.
Die Berufung kann nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das GGM 008 (Anlage B 32) geltend machen, dass die vom Landgericht in Bezug auf das Klagemuster 2 - zutreffend als prägend erachteten Merkmale (6) und (7) in ihrer Kombination bereits vorbekannt gewesen seien. Offenbleiben kann, ob es der Beklagten gelungen ist, die von der Klägerin bestrittene Vorbekanntheit nachzuweisen. Darauf kommt es nicht an, den die in Rede stehende Entgegenhaltung übernimmt weder das unter dem Möbelboden leicht nach innen versetzt angebrachte Fußgestell (Merkmal (7)), noch die im Bereich der Aussparungen angebrachten Leisten auf der Möbelfront (Merkmal (6)) in identischer Weise. So ist das Fußgestell bei der in Rede stehenden Entgegenhaltung ohne sichtbaren Rahmen zwischen den Füßen ausgestaltet. Im Gegensatz zu Klagemuster 2, bei dem sich die im Bereich der Aussparungen angebrachte Leiste bei der oberen Schublade bis in die Mitte der Oberkante der beiden rechts und links angeordneten Türen erstreckt, sind bei der Entgegenhaltung die Aussparungen gleichförmig gestaltet und folgen jeweils der Breite der zentral angeordneten Schubladen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die in Rede stehende Entgegenhaltung von dem Klagemuster 2 ganz gravierend im Hinblick auf die Gestaltung des Möbelkorpus unterscheidet, der - anders als beim Klagemuster 2 (Merkmal (1)) - nicht quaderförmig ist, sondern über abgerundete Ecken verfügt. In der Gesamtbetrachtung weist die in Rede stehende Entgegenhaltung einen größeren optischen Abstand zum Klagemuster 2 auf, als die zuvor unter 2.2. erörterte Entgegenhaltung.
3.
Die Beklagte kann gemäß Art. 24 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 1 lit. b) GGV nicht verlangen, dass das Klagemuster 4 (GGM 003) wegen fehlender Eigenart für nichtig erklärt wird.
Hinsichtlich der Merkmalsanalyse betreffend das Klagemuster 4 wird auf die zutreffenden - und von der Berufung auch nicht konkret angegriffenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
3.1.
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich das Klagemuster 4 im Gesamteindruck hinreichend deutlichen und damit die Eigenart begründenden Abstand von der Entgegenhaltung GM 009 (Anlage B 4) aufweise. Zuzustimmen ist dem Landgericht vor allem darin, dass sich die Kopfplatte dadurch, dass sie in heller Holzoptik gehalten und verhältnismäßig dick ausgestaltet ist, besonders prägnant von dem andersfarbigen Korpus abhebt. Es mag sein, dass - so die Berufung - dem informierten Benutzer Möbel mit holzfarbenen Elementen hinlänglich bekannt sind. Das Klagemuster 4 mag auch über keine ungewöhnliche Farbgestaltung verfügen, gleichwohl zeichnet es sich durch eine gewisse Originalität aus, die im vorbekannten Formenschatz in dieser Form keine Entsprechung findet. Die massive, rustikale Holzplatte kontrastiert in besonderer Weise mit dem im Übrigen filigran und dezent wirkenden Korpus. Diese Kombination ist durchaus ungewöhnlich. Der Kontrast erfährt eine weitere Betonung durch den nach innen versetzten Sockel, wodurch der optische Eindruck entsteht, die Holzplatte schwebe über dem Korpus mit der Folge, dass das Möbel schmaler wirkt, als es tatsächlich ist, was dem Klagemuster 4 in der Gesamtbetrachtung aller prägenden Merkmale wiederum eine gewisse Leichtigkeit verleiht. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass das Klagemuster 4 eher behaglich-gemütlich anmutet. Der durch die in Rede stehende Entgegenhaltung GM 009 erzeugte Gesamteindruck ist ein deutlich anderer. Deren Kopfplatte ist erheblich schmaler ausgestaltet und zudem in der Farbe des Korpus gehalten. Ein Kontrast zwischen Kopfplatte und Korpus fehlt vollständig; auch der Eindruck von Rustikalität entsteht nicht. Die Entgegenhaltung bewegt sich mit der Gestaltung der Kopfplatte im Rahmen der üblichen - gewöhnlichen - Formensprache und lässt insofern jedwede Originalität vermissen. Unterschiede ergeben sich auch im Hinblick auf den Sockel. Dieser ist bei der in Rede stehenden Entgegenhaltung zwar - wenn auch nur geringfügig - nach innen versetzt, weist aber eine erheblich geringere Breite auf. Als prägend nimmt der Betrachter die im Sockel unterhalb der Kopfplatte eingebaute Beleuchtung in blauer Farbe wahr, die aufgrund der geringeren Breite wie ein umlaufendes Lichtband wirkt. Dahinstehen kann, ob - wie die Berufung meint - beim Vergleich von alltäglichen Massenmöbeln eine unterschiedliche farbliche Ausgestaltung keine wesentliche Rolle spielen kann, da der informierte Benutzer weiß, dass derartige Möbel in einer sehr breiten Palette von Farben, Materialien und deren Kombinationen erhältlich sind. Entscheidend für den Streitfall ist, dass die Entgegenhaltung insgesamt einen kühlen, nahezu klinischen, fast sterilen Eindruck vermittelt und zwar bar jeder behaglichen rustikalen Gemütlichkeit, die das Klagemuster 4 charakterisiert.
Soweit die Berufung die Frage aufwirft, ob man aus dem Klagemuster 4 allein durch das Ersetzen der holzfarbenen Kopfplatte durch eine anders farbige minimal dickere Kopfplatte ein (wiederum) neues und eigenartiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster erschaffen und registrieren lassen könne, kann dies dahinstehen. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor und bedarf daher auch keiner Entscheidung des Senats.
3.2.
Die Annahme des Landgerichts, von der Entgegenhaltung „TV-Möbel mit LED-Beleuchtung H.“ sei das Klagemuster 4 noch weiter beabstandet, hält der Nachprüfung durch den Senat stand. Richtig ist zwar, dass die in Rede stehende Entgegenhaltung eine im Vergleich zum Klagemuster 4 ähnlich dicke Kopfplatte und einen ebenfalls nach innen versetzten, vergleichbar breiten Sockel verfügt. Hervorzuheben ist aber der fehlende Kontrast zwischen der Kopfplatte und dem Korpus; die Kopfplatte ist - wie der Korpus - schlicht weiß. Wie die zuvor unter 3.1. erörterte Entgegenhaltung GGM 010 verfügt das von der Beklagten in erster Instanz in Bezug genommene „TV-Möbel mit LED-Beleuchtung H.“ über ein blaues Licht, womit ein kühler, nahezu klinischer, fast steriler Eindruck erzeugt wird bar jeder behaglichen rustikalen Gemütlichkeit, die - wie dargetan - das Klagemuster 4 charakterisiert. Hinzu kommt, dass sich die Aufteilung vollkommen anders gestaltet als beim Klagemuster 4. Dieses verfügt über zwei offene, zentral angeordnete und durch einen Regalboden in Glasoptik getrennte Fächer n der Mitte sowie geschlossene Aufbewahrungsbereiche rechts und links (Merkmal (3)). Diese Aufteilung ist durch eine klare, symmetrische Linienführung geprägt, die überaus harmonisch, stimmig und ausgewogen wirkt. Die in Rede stehende Entgegenhaltung verfügt über eine deutlich andere Grundaufteilung als das Klagemuster 4: Der linksseitig angeordnete, geschlossene Aufbewahrungsbereich findet auf der rechten Seite keine Entsprechung. An ihn schließen im unteren Bereich zwei nebeneinanderliegende Schubladen an, so dass sich lediglich ein offener mittlerer Bereich ergibt, der rund zwei Drittel des Korpus einnimmt. Dieser offene Bereich dominiert optisch, weshalb die in Rede stehende Entgegenhaltung asymmetrisch und in der Gesamtbetrachtung weniger ausgewogen-harmonisch anmutet.
3.3.
Soweit die Berufung unter Hinweis auf Anlage B 33 behauptet, das in erster Instanz in Bezug genommene „TV-Möbel mit LED-Beleuchtung H.“ existiere auch in einer Ausführung, bei der das LED-Licht in weißer Farbe eingestellt werden könne, und die über nahezu identische Aufteilung verfüge (vgl. Screenshot auf Seite 24 der Berufungsbegründung vom 01. März 2023), bleibt dies erfolglos. Denn die in Rede stehende Entgegenhaltung ist neu; die Klägerin hat deren Vorbekanntheit bestritten (siehe Seite 5 der Berufungserwiderung vom 04. April 2023). Es handelt sich mithin um neues streitiges Parteivorbringen, dessen Zulassung sich nach den Voraussetzungen der §§ 529, 531 ZPO bemisst. Diese sind hier nicht erfüllt, denn die Berufung legt schon nicht dar, aus welchem Grund ihr entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht möglich, so dass von Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszugehen ist.
4.
Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht ist auch das Klagemuster 5 (GGM 004) nicht gemäß Art. 24 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 1 lit. b) GGV nichtig zu erklären.
Hinsichtlich der Merkmalsanalyse betreffend das Klagemuster 5 wird auf die zutreffenden - und von der Berufung auch nicht konkret angegriffenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
4.1.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Entgegenhaltung GGM 011 (Anlage B 7) um den dem Klagemuster 5 am nächsten stehenden Formenschatz handelt. Diese Entgegenhaltung wahrt einen hinreichenden, die Eigenart begründenden Abstand vom Klagemuster 5. Entscheidend sind die Gestaltung der Kopfplatte sowie die erheblich weniger breite, innerhalb des Sockels angebrachte Lichtquelle, die bläuliches Licht spendet, die - jeweils für sich betrachtet und in der Gesamtschau - prägend für den Gesamteindruck sind. Hierzu hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Klagemuster 4 (unter 3.1.) umfangreiche Ausführungen gemacht, die auch hier Platz greifen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
4.2.
Von der Entgegenhaltung GGM 011 (4.1.) ist die Entgegenhaltung „H. II“ (Anlage B 8) deutlich weiter beabstandet. Die Berufung irrt, wenn sie meint, das Klagemuster 5 weise im Vergleich zu der in Rede stehende Entgegenhaltung nur minimale Abweichungen auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagemuster 4 (unter 3.2.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
4.3.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begründung der fehlenden Eigenart des Klagemusters 5 auf das Möbel „J.“ (Anlage B 34). Diese Entgegenhaltung ist neu, denn das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten verhält sich dazu nicht, und die Klägerin hat die Vorbekanntheit dieser Entgegenhaltung bestritten (siehe Seite 6 der Berufungserwiderung vom 04. April 2023). Die Zulassung dieses neuen, streitigen Parteivorbringen richtet sich nach den strengen Maßstäben der §§ 529, 531 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Berufung legt nicht dar, aus welchem Grund ihr entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht möglich, so dass von Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszugehen ist.
5.
Auch in Bezug auf das Klagemuster 6 (GGM 005) hat die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage keinen Erfolg, denn das Klagemuster 6 weist im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz die erforderliche Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV auf.
Hinsichtlich der Merkmalsanalyse betreffend das Klagemuster 6 wird auf die zutreffenden - und von der Berufung auch nicht konkret angegriffenen - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
5.1.
Die Entgegenhaltung GM 012 (Anlage B 9), bei der es sich um den nächstkommenden Formenschatz handelt, wahrt einen ausreichenden, die Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV begründenden Abstand vom Klagemuster 6. Von maßgeblicher Bedeutung sind wiederum die Gestaltung der Kopfplatte sowie die erheblich weniger breite, innerhalb des Sockels angebrachte Lichtquelle, die bläuliches Licht spendet, die - jeweils für sich betrachtet und in der Gesamtschau - prägend für den Gesamteindruck sind Hierzu hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Klagemuster 4 (unter 3.1.) umfangreiche Ausführungen gemacht, die hier entsprechend gelten und auf die der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
5.2.
Verglichen mit der Entgegenhaltung GGM 012 (5.1.) weist die Entgegenhaltung „Highboard mit LED-Beleuchtung H. II“ (Anlage B 10) zum Klagemuster 6 einen noch deutlich größeren Abstand auf. Der Einwand der Berufung, die abweichende Möbelform - quadratisch statt rechteckig - stelle eine bloß minimale Abweichung dar, die - wenn überhaupt - nur bei sehr genauem Hinsehen ersichtlich sei, verfängt nicht. Zum einen blendet die Berufung aus, dass sich nicht nur in Bezug auf die Möbelform, sondern auch im Hinblick auf die Gestaltung der Kopfplatte Unterschiede ergeben. Der Senat hat ausgeführt, inwieweit die Gestaltung der Kopfplatte prägend für den Gesamteindruck ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Klagemuster 4 (unter 3.2.) verwiesen, die hier entsprechend gelten. Zum anderen berücksichtigt die Berufung nicht in ausreichendem Maße, dass die Abweichung in der Möbelform für den mit der in Rede stehende Entgegenhaltung erzeugten Gesamteindruck von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Zu würdigen ist, dass die aus vier quadratischen Türen bestehende Front die Höhe des Möbels (das in Übereinstimmung mit diesen Überlegungen als „Highboard“ bezeichnet wird) betont. Zugleich vermittelt diese Gestaltung der Front den Eindruck einer besonderen Kompaktheit, die durch Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit gekennzeichnet ist. Gemessen daran geht der Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe mit zweierlei Maß gemessen, indem es auf der einen Seite die Eigenheit des Klagemusters 6 gegenüber den beiden vorstehenden Entgegenhaltungen bejaht habe und auf der anderen Seite meine, dass das von der Beklagten vertriebene Möbel trotz der völlig unterschiedlichen Anordnung der Aufbewahrungsbereiche keinen gegenüber dem Klagemuster 6 abweichenden Gesamteindruck aufweise, fehl. Die Berufung übersieht, dass es nicht bloß um die Anordnung der Aufbewahrungsbereiche geht, sondern dass diese Anordnung ebenso wie die Gestaltung der Kopfplatte Einfluss auf den durch die in Rede stehende Entgegenhaltung erzeugten Gesamteindruck haben.
Soweit die Berufung in Bezug auf das Klagemuster 6 die Frage aufwirft, ob man beispielsweise auch ein identisches Möbel mit nur einem einzigen Aufbewahrungsbereich und einer schwarzen Kopfplatte als neues und eigenartiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster registrieren lassen könne, kann dies dahinstehen. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor und bedarf daher auch keiner Entscheidung des Senats.
IV.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 gemäß Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a) GGV gegen die Beklagte zu, denn die jeweiligen Verletzungsmuster wecken keinen anderen Gesamteindruck.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt.
Die Rüge der Berufung, die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts seien widersprüchlich, weil das Landgericht bei der Verletzungsprüfung einen anderen Prüfungsmaßstab angewendet habe als bei der Prüfung der Eigenart, geht fehl. Die Berufung meint, während die Kammer in Bezug auf die angebliche Eigenart der Klagemuster bereits kleinste Unterschiede habe ausreichen lassen, um einen abweichenden Gesamteindruck zu bejahen, reichten ihr bei der Verletzungsprüfung vergleichsweise deutliche Unterschiede nicht mehr aus, um einen abweichenden Gesamteindruck zu erzeugen. Dem ist zu widersprechen. Die Klagemuster 1, 2, 4 und 5 halten - wie dargetan - einen deutlich größeren und schutzbegründenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz als die jeweiligen Verletzungsmuster zu diesen. Die von der Antragsgegnerin konkret vorgetragenen Berufungsangriffe geben lediglich Anlass zu folgenden - bloß ergänzenden - Erwägungen.
1.
Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass das Verletzungsmuster 1 (Lowboard aus der Reihe K.) die prägenden Merkmale (1) bis (3) und (7) des Klagemusters 1 nahezu identisch übernimmt und wie dieses einen filigranen, schnittigen Gesamteindruck vermittelt. Aus der Sicht des informierten Benutzers ist für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung, dass das Verletzungsmuster in gleicher Weise wie das Klagemuster 1 durch das nach innen versetzte Fußgestell optisch den Eindruck erzeugt, als schwebe der Korpus über dem Fußgestell. Hervorzuheben ist, dass das Verletzungsmuster 1 im Vergleich zum Klagemuster 1 nicht nur dieselben Proportionen zwischen Fußgestell und Korpus aufweist, sondern die vier Füße in gleicher Weise zum Boden hin leicht schräg verlaufen. Von besonderer Bedeutung für den übereinstimmenden Gesamteindruck ist ferner, dass das Verletzungsmuster die charakteristische Farbkombination des Klagemusters 1 - weißer Korpus einerseits, Fußgestell sowie Aussparungen jeweils in Naturholzoptik anderseits - übernimmt. Es mag zwar sein, dass - wie die Berufung geltend macht - für die Aussparungen und das Fußgestell gewählte Farbton beim Verletzungsmuster 1 etwas dunkler ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der informierte Benutzer im Möbelbereich daran gewöhnt ist, dass der Farbton in Naturholzoptik gehaltener Elemente über eine erhebliche Variationsbreite verfügt und durchaus mal heller und mal dunkler ausfallen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein unterschiedlicher Farbton vom informierten Benutzer regelmäßig auch nur als Ausdruck einer Variante in der Ausführungsform wahrgenommen wird, ohne dass dies Auswirkung auf den bei ihm erzeugten Gesamteindruck hat. Für den Streitfall fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Farbton der in Naturholzoptik gehaltenen Elemente beim Verletzungsmuster 1 - gleich dem Klagemuster 1 - in auffälliger Weise mit dem kalten Weiß des Korpus kontrastiert, wobei es sich jeweils um einen warmen Farbton handelt. Der Senat verkennt nicht, dass die Aussparungen geringfügig unterschiedlich ausgestaltet sind. Sie sind beim Verletzungsmuster 1 im Vergleich zum Klagemuster 1 gerundeter sowie etwas kürzer und breiter, dafür aber weniger tief ausgeführt. Angesichts dessen, dass die Besonderheit (auch im Verhältnis zum vorbekannten Formenschatz) in den Aussparungen an sich und nicht in deren konkreter Ausgestaltung liegt, hat dies keinen relevanten Einfluss auf den Gesamteindruck. Davon, dass das Verletzungsmuster 1 - wie die Berufung behauptet - deutlich kleiner und filigraner wirkt als das Klagemuster 1, kann keine Rede sein. Auch die von der Berufung betonten Unterschiede in der Frontaufteilung sind unterzugewichten, weil sie im Hinblick auf den Gesamteindruck in den Hintergrund treten. Richtig ist, dass das Klagemuster 1 über zwei Schubladen pro Seite verfügt, während das Verletzungsmuster 1 ein Türfach pro Seite aufweist. Dieser Unterschied fällt allerdings kaum auf, was daran liegt, dass die Türfächer beim Verletzungsmuster 1 durch die mittig verlaufende Aussparung optisch „geteilt“ wirken, wohingegen beim Klagemuster 1 nicht auszuschließen ist, dass die durch die Schubladeneinteilung entstehende Fuge als bloß dekoratives Element eines Türfaches wahrgenommen wird. Im Übrigen ist der Unterschied in der Frontaufteilung auch deshalb nur von untergeordneter Bedeutung, weil er - wie dargetan - weder im Hinblick auf die Proportionen noch in Bezug auf die prägenden Merkmale mit einem anderen Design einhergeht; die filigrane, schnittige Formensprache bleibt dieselbe.
2.
Mit den gleichen Erwägungen ist auch ein übereinstimmender Gesamteindruck zwischen dem Klagemuster 2 und dem Verletzungsmuster 2 (Sideboard aus der Reihe K.) zu bejahen. Vor dem Hintergrund, dass das Verletzungsmuster 2 die Merkmale (1) bis (3), (7) und (8) nahezu identisch übernimmt, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Füße bei dem Verletzungsmuster 2 minimal länger ausgestaltet sind. Entgegen der Berufung ist die Farbabweichung der in Naturholzoptik gehaltenen Elemente aus den zuvor unter 1. dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keineswegs signifikant. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Unterteilung der Aufbewahrungsbereiche. Das Verletzungsmuster 2 verfügt im unteren mittleren Bereich über ein Türfach, wohingegen das Klagemuster 2 an dieser Stelle zwei Schubladen einschließlich die Griffleiste bildenden Aussparung aufweist. Aus der Sicht des informierten Benutzers ist dieser Unterschied für den Gesamteindruck von nur untergeordneter Bedeutung, da der Blick des Betrachters an dem oberen Bereich hängen bleibt. Dieser besteht aus drei nebeneinanderliegenden, gleich großen Schubladen nebst einer sich unmittelbar darunter befindlichen Aussparung und ist bei den sich gegenüberstehenden Ausführungsformen nahezu identisch ausgestaltet. Abgesehen von marginalen Abweichungen (siehe oben) sind die Aussparungen sowohl beim Klagemuster 2 als auch beim Verletzungsmuster 2 in Naturholzoptik ausgeführt und reichen jeweils etwa bis zur Mitte der außen angeordneten Türen. Mit Recht hat das Landgericht hierzu ausgeführt, gerade diese Aussparung trage, weil sie nicht der Breite der Bauteile folge, besonders zu dem aufgelockerten, interessanten Eindruck der Möbelfront und so zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck bei. Dem schließt sich der Senat an und hiergegen bringt auch die Berufung nichts Substantielles vor. Die zweite Aussparung, über die nur das Klagemuster 2 und nicht das Verletzungsmuster 2 verfügt, ist für den Gesamteindruck nicht in gleicher Weise prägend, da sie der Breite des Bauteils folgt; sie hat deshalb keinen auflockernden Effekt und wirkt nicht besonders interessant. Der sich daraus ergebende Unterschied ist daher unterzugewichten und führt - weder für sich betrachtet noch im Zusammenspiel mit den sonstigen lediglich geringfügigen Unterschieden - zu keinem abweichenden Gesamteindruck.
3.
Das Klagemuster 4 wird durch das Verletzungsmuster 4 (Lowboard) verletzt, denn es erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck. Dies hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen dargestellt, die von der Berufung auch nicht entkräftet werden. Ihr Einwand, der Holzton der jeweiligen Kopfplatte mute unterschiedlich an, verfängt aus den dargelegten Gründen nicht. Soweit die Berufung vorträgt, das Klagemuster 3 sei 15 cm länger als das Verletzungsmuster, dringt sie damit nicht durch, denn ein unterschiedlicher Gesamteindruck folgt daraus nicht. Gegenteiliges trägt auch die Berufung nicht konkret vor. Ihr diesbezügliches Vorbringen bleibt pauschal; die bloße Gegenüberstellung von zwei Lichtbildaufnahme ersetzt keinen auf den Streitfall zugeschnittenen Vortrag. Zutreffend ist, dass das Klagemuster 4 - im Gegensatz zum Verletzungsmuster 4 - über einen Regalboden aus Glas verfügt. Für dieses Bauelement ergibt sich daraus eine Glasoptik des Klagemusters 4, die allerdings nur bei isolierter Betrachtung kühler wirkt als das Verletzungsmuster. Für den Gesamteindruck ist diese vergleichsweise kühlere Wirkung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die von der Berufung unangegriffen gebliebenen sind und daher gemäß §§ 529, 531 ZPO Bindungswirkung für den Senat entfalten, sticht aus der Sicht des informierten Benutzers die in Holzoptik gehaltenen Kopfplatte heraus. Diese vermittelt, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, einen Eindruck von rustikaler Gemütlichkeit und lässt die Wirkung der Glasoptik in den Hintergrund treten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung trifft es nicht zu, dass das Klagemuster 4 klinisch wirkt.
4.
Das Verletzungsmuster 5 (Sideboard) weist im Vergleich zum Klagemuster 5 keinen unterschiedlichen Gesamteindruck auf. Davon, dass die sich gegenüberstehenden Ausführungsformen diverse Abweichungen voneinander aufweisen, kann keine Rede sein. Die Unterschiede erschöpfen sich in marginalen Details, die im Hinblick auf den Gesamteindruck in den Hintergrund treten. Die Farbabweichungen in Bezug auf die Kopfplatte sind - wie dargetan - unbeachtlich. Gleiches gilt für den Vortrag, dass das Klagemuster 4 10 cm länger sei. Die unterschiedliche Aufteilung der Möbelfront bleibt ebenfalls ohne Auswirkungen auf den Gesamteindruck, der - so das Landgericht - vor allem durch die dicke Kopfplatte in Holzoptik, den sich daraus gegenüber dem weißen Korpus ergebenden farblichen Kontrast sowie durch den Sockel in Stärke der Kopfplatte geprägt wird. Dem schließt sich der Senat an. Gerade diese den Gesamteindruck des Klagemusters 5 prägenden Merkmale übernimmt das Verletzungsmuster 5 in nahezu identischer Weise. Entgegen der Berufung ergibt sich auch kein Widerspruch zu den vom Landgericht in Bezug auf den Abstand des Klagemusters 5 zum vorbekannten Formenschatz angestellten Erwägungen. Auf die Gestaltung der Möbelfront hat das Landgericht nicht entscheidungserheblich abgestellt.
5.
Das Klagemuster 6 wird durch das Verletzungsmuster 6 (Kommode) verletzt, weil es beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erzeugt. Ein abweichender Gesamteindruck ergibt sich auch hier - wie dargetan - weder aus dem unterschiedlichen Holzton noch daraus, dass das Klagemuster 6 um 30 cm breiter ist als das Verletzungsmuster 6). Aus die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Die Auffassung der Berufung, das Klagemuster 6 komme quadratisch daher, wohingegen das Verletzungsmuster 6 länglich anmute, ist abzulehnen. Die sich gegenüberstehenden Ausführungsformen verfügen über jeweils zwei Türen, wodurch die die Höhe des Möbels eine gewisse Betonung erfährt; wie ein Quadrat wirkt das Klagemuster 6 nicht. Die verschieden gestaltete Möbelfront - das Verletzungsmuster 6 verfügt im Gegensatz zum Klagemuster 6 über zwei unterhalb der Holzplatte und des sich daran anschließenden Sockels angeordnete Schubladen - tritt ebenfalls für den Gesamteindruck in den Hintergrund, der vor allem durch die dicke Kopfplatte in Holzoptik, den sich daraus gegenüber dem weißen Korpus ergebenden farblichen Kontrast sowie durch den Sockel in Stärke der Kopfplatte geprägt wird. Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht widerspreche seinen Ausführungen im Rahmen der Beurteilung der Eigenart, weil nach dortigem Maßstab vier übereinanderliegende Schubladen im Vergleich zu einer Tür einen völlig anderen optischen Eindruck machten. Die landgerichtlichen Ausführungen, auf die die Berufung Bezug nimmt auf (siehe Seite 37 der Berufungsbegründung vom 01. März 2023), verhalten sich nicht zum Klagemuster 6, sondern wahlweise zum Klagemuster 1 (LGU, Seite 29) bzw. zum Klagemuster 5 (LGU, Seite 49).
V.
Die mit den Klageanträgen zu Ziffer II., III. und IV. geltend gemachten Folgeansprüche, soweit sich diese auf eine Verletzung der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 beziehen, stehen der Klägerin in dem geltend gemachten Umfang zu.
1.
Die Beklagte hat auf die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in zulässiger Weise Berufung eingelegt, so dass hierüber im Berufungsverfahren vom Senat eine Entscheidung zu treffen war.
1.1.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Durch diese Bestimmung soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, Az.: XII ZB 611/14, zitiert nach juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 19. November 2014, Az.: XII ZB 522/14, zitiert nach juris Rn. 10; Urteil vom 22. März 2006, Az.: VII ZR 21/04, zitiert nach juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Lassen sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen, kann selbst das völlige Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015, Az.: XII ZB 611/14, zitiert nach juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
1.2.
So liegen die Dinge hier. Die Beklage hat gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie ausgeführt, der Klägerin stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu; die streitgegenständlichen Gemeinschafts-geschmacksmuster hätten im Verhältnis zum vorbekannten Formenschatz keinen abweichenden Gesamteindruck und sind daher mangels Eigenart für nichtig zu erklären, weshalb die Nichtigkeitswiderklage vollumfänglich begründet sei. Zu würdigen ist, dass sich die Folgeansprüche nach der Begründung des Landgerichts aus dem Bestehen des Unterlassungsanspruchs ergeben. Der Umstand, dass der Berufungsantrag der Beklagten hinter ihrer Beschwer zurückblieb, ändert nichts daran, dass sie zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und das Urteil insoweit umfassend angegriffen hatte. Für die Annahme eines teilweisen Rechtsmittelverzichts oder einer Rechtsmittelbegrenzung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt.
1.3.
Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter haben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2005, Az.: XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324 mit weiteren Nachweisen). Der Berufungskläger kann das Rechtsmittel sogar nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000, Az.: IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256). Da die Beklagte ihren in der Berufungsbegründung angekündigten Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte ändern können, war es ihr unbenommen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarzustellen, dass sie auch die ihr nachteilige Verurteilung wegen der Folgeansprüche durch das Landgericht zur Überprüfung durch den Senat stellt und sie ihr diesbezügliches Begehren insoweit auf die in der Berufungsbegründung in Bezug auf den Unterlassungsanspruch vorgetragenen Einwendungen stützt. Dies war vorliegend ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20. August 2024 geschehen.
2.
Auf die infolge der Verletzung der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 durch das Anbieten und Inverkehrbringen der Verletzungsprodukte bestehenden Folgeansprüche ist nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 27. September 2017 (Az.: C-24/16 und C-25/16) französisches Recht anzuwenden. Darauf sowie auf die Senatsentscheidung vom 24. Februar 2022 (veröffentlicht in: GRUR-RS 2022, 57863) hat der Senat hingewiesen.
Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Begriff des „Staates […], in dem die Verletzung begangen wurde“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VO 864/2007 (Rom II-VO) dahingehend auszulegen ist, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, d.h. der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GGV vorgeworfen werden, ist aufgrund der zu beachtenden Grundsätze der Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Rechtsstreitigkeiten und der Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der GGV nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht. Dies ist im Streitfall Frankreich, da die Beklagte dort ihren Sitz hat und von dort aus die rechtsverletzenden Produkte ausgeliefert hat. Dies ist gemäß Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO zwingend, so dass dieses Recht auch ohne entsprechende Rüge einer Partei anzuwenden ist.
3.
Die sich aus der Verletzung der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 ergebenden Folgeansprüche sind begründet.
3.1.
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte ergibt sich aus Art. 521-5 Code de la propriété intellectuelle (CPI). Auch wenn die Höhe des Schadensersatzes nach französischem Recht von den französischen Gerichten üblicherweise stark pauschalierend berechnet bzw. geschätzt wird, benötigt die Klägerin dennoch die beantragten Auskünfte, um ihren Schaden substantiiert zu darzulegen. Die Auskunfterteilung ist daher auch notwendig.
3.2.
Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagten gemäß Art. 521-5 Code de la propriété intellectuelle (CPI) einen Anspruch auf Rechnungslegung. Der Umfang der beantragten Rechnungslegung ist als verhältnismäßig anzusehen und daher nicht zu beanstanden. Auch die Beklagte behauptet nichts Gegenteiliges. .
3.3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der Schäden, welcher der Klägerin infolge der Verletzung der Klagemuster 1, 2, 4, 5 und 6 durch das Anbieten und Inverkehrbringen der Verletzungsprodukte entstanden sind, ergibt sich aus Art. 521-7 des Code de la propriété intellectuelle (CPI).
3.4.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.498,63 € zuzüglich Zinsen folgt aus Art. 521-7 Code de la propriété intellectuelle (CPI). Nach dieser Vorschrift ist der Verletzer eines Schutzrechts zum umfassenden Ausgleich des dem Schutzrechtsinhaber entstandenen Schadens verpflichtet. Zu diesem Schaden gehören auch die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten, soweit sie berechtigt waren. Dies ist hier der Fall. Insbesondere der von der Klägerin für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in Höhe von 500.000,- € (siehe Seite 3 des Abmahnschreibens vom 26. Juli 2021, Anlage K 14) ist nicht zu beanstanden.
VI.
Mit Erfolg wendet sich die Berufung indes dagegen, dass das Landgericht die Klage in Bezug auf die Verletzungsmuster 7 bis 9 unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Leistungsschutzes für ganz überwiegend begründet erachtet hat.
Entgegen dem Landgericht steht der Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3a) UMG kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen unlauterer wettbewerblicher Nachahmung der Möbel des Programms „A.“ zu.
1.
Der Vertrieb einer Produktnachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (§ 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; siehe nur BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 15- Kaffeebereiter; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 16 - Bodendübel).
2.
Vorliegend fehlt es an der wettbewerblichen Eigenart der von der Klägerin vertriebenen Möbel des Programms „A.“.
2.1.
Ein Erzeugnis besitzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 20 - Kaffeebereiter; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem, Rn. 19; GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil). Maßgeblich für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2012, 1544 Rn. 20 - Kaffeebereiter; GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole; GRUR 2016, 842 Rn. 19 - Bodendübel). Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 24 - Regalsystem). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole). Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise, den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, a.a.O.).
Die wettbewerbliche Eigenart muss sich auch nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 18 - Handfugenpistole; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, Az.: I ZR 198/04, Rn. 27 - Handtaschen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012, Az.: I-20 U 175/11, Rn. 112 - Tablet-PC, zitiert nach juris). Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018, Az.: I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; Urteil vom 31. Januar 2012, Az.: I-20 U 175/11, Rn. 111 - Tablet-PC, zitiert nach juris). Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: I ZR 124/06, Rn. 37 - LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018, Az.: I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris). Zu den Verkehrskreisen zählen hier insbesondere die Endverbraucher, die die angegriffenen Möbel erwerben, weshalb die Mitglieder des Senats in der Lage sind, die sich insbesondere aus der Gestaltung ergebenden Herkunftsvorstellungen des Verkehres aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen.
2.2.
In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist die wettbewerbliche Eigenart der Möbel des Programms „A.“ deshalb zu verneinen, weil der Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen vermag, da diese von verschiedenen Unternehmen in großem Umfang - teilweise auch unter eigener Kennzeichnung - zu deutlich voneinander abweichenden Preisen vertrieben werden. Angesichts dieses deutlichen Preisunterschiedes besteht für den angesprochenen Verkehr kein Anlass anzunehmen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (siehe BGH, Urteil vom 19. November 2015, Az.: I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 26 - Hot Sox zum Kriterium der unterschiedlichen Preise).
a. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Möbel des Programms „A.“ auf den Internetseiten www.C..de und www.D..de vertrieben werden. Hierbei handelt es sich entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht lediglich um „einzelne Angebote des Handels“. Die Internetseiten www.C..de und www.D..de gehören allgemeinkundig (siehe dazu Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 291 Rn. 1) zu den führenden Internetanbietern für Möbel und Wohnaccessoires, die über ein immenses Produktangebot verfügen. Hierzu trägt die Klägerin selbst vor, dass auf der Internetseite www.C..de unter der Bezeichnung „L.“ warengruppenübergreifend mehr als 6.000 Artikel angeboten werden. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass auch die Klägerin Produkte in relevantem Umfang an die unter www.C..de und www.D..de auftretenden Unternehmen geliefert hat. Weitere Darlegungen der Beklagten hierzu bedurfte es nicht. Unstreitig ist weiter, dass die Möbel des Programms „A.“ auf der Internetseite www.C..de mit der Marke „L.“ gekennzeichnet sind und eine zusätzliche Kennzeichnung mit der Marke „M.“ nicht vorhanden ist. Auf der Internetseite www.D..de weisen die Möbel des Programms „A.“ nur eine Artikelnummer aus. Hervorzuheben ist schließlich, dass die Möbel des Programms „A.“ zu stark voneinander abweichenden Preisen erhältlich sind. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin das Lowboard A. über die Webseite www.N..de unter der Bezeichnung „M.“ vertreibe, wobei eine Internetrecherche ergeben hat, dass dies zum Preis von 342,- € geschieht. Dieses Produkt wird, was sich Anlage B 19 entnehmen lässt (siehe auch Abbildung auf Seite 74 der Klageerwiderung) auf www.D..de zum Preis von 561,06 € (Anlage B 19). Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. August 2024 darauf verweist, dass auf Seite 73 der Klageerwiderung vom 03. Februar 2022 ein anderes Produkt (www.C..de; Preis 299,99 €) abgebildet sei, ist dies zwar richtig, ändert aber nichts an dem ermittelten Preisunterschied in Höhe von rund 220,- €, der sich für ein und dasselbe Produkt ergibt. Auch die Kommode (Anlage B 21) wird nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten auf www.C..de (399,99 €) zu einem erheblich günstigeren Preis als auf www.D..de (499,- €) zum Kauf angeboten. Diese Preisunterschiede stellen sich im Verhältnis zum Produktpreis als durchaus beachtlich und keineswegs geringfügig dar. Der Einwand der Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. August 2024, sie habe weder faktisch noch rechtlich die Möglichkeit, ihren Händlerkunden deren Verkaufsmodalitäten hinsichtlich Preis oder Kennzeichnung der Möbel vorzugeben, verfängt nicht. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Klägerin mittels entsprechender Vertragsgestaltung in der Lage ist, auf die Preise ihrer Händlerkunden Einfluss zu nehmen. Preisunterschiede in der Größenordnung zwischen circa 100,- € und 200,- €, was in etwa einem Viertel bis einem Drittel des Produktpreises entspricht, sind ohne weiteres geeignet, die Auffassung des angebrochenen Verkehrs, bei dem es sich um den Endverbraucher handelt, hinreichend zu beeinflussen. Dies gilt schon deshalb, weil der Preis bei der Kaufentscheidung des Endverbrauchers eine ganz besonders wichtige, oftmals entscheidende Rolle spielt. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Endverbraucher vor seiner Kaufentscheidung - insbesondere dann, wenn er im Internet einkauft - über einschlägige Portale einen Preisvergleich anstellt. Dass die Klägerin die Preise der Händler nicht „binden“ kann, trifft zu; die große Spannbreite in den Preisen ändert aber nichts an der hier allein maßgeblichen V erkehrsauffassung.
b. Es mag sich bei www.C..de und www.D..de um große, deutschlandweit bekannte Online-Handelsplattformen handeln, für die es - aus Sicht des angesprochenen Verkehrs - grundsätzlich üblich sein mag, dass die Produkte anderer Hersteller warengruppenübergreifend unter verschiedenen Handelsmarken zum Verkauf angeboten werden, hinter denen ein - wenn auch nicht namentlich bekannter - Hersteller steht (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2009, Az.: I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 16 ff. - Knoblauchwürste; GRUR 2015, 909, Rn. 14 - Exzenterzähne). Gleichwohl werden nach den besonderen Umständen des Streitfalles maßgebliche Teile des Verkehrs aufgrund der stark voneinander abweichenden Preise nicht davon ausgehen, dass die zum Kauf angebotenen Möbel von demselben Hersteller stammen. Mit anderen Worten: Werden identische Produkte - wie hier - zu nicht nur geringfügig unterschiedlichen Preisen angeboten, besteht, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt, regelmäßig keine Veranlassung anzunehmen, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen. Weil der Verkehr folglich die Möbel des Programms „A.“ nicht (mehr) der Klägerin zuordnen kann, fehlt es an deren wettbewerblicher Eigenart.
3.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht geboten; weder im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. August 2024 zum wettbewerblichen Leistungsschutz, denn diese verfangen - wie dargetan - nicht, noch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26. August 2024, auf das es für die Entscheidung des Senats, was sich aus den obigen Erwägungen ergibt, nicht ankommt.
VII.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß dem Hilfsantrag zu Ziffer IV. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren gegen die streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacks-muster war nicht angezeigt.
1.
Die in Art. 91 Abs. 1 GGV getroffene Regelung ist nicht einschlägig, da die Beklagte den Nichtigkeitsantrag beim EUIPO - unstreitig - erst nach Erhebung der Klage gestellt hat (siehe dazu Tolkmitt, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage, Art. 91 Rn. 6).
2.
Der Senat verkennt nicht, dass Art. 91 Abs. 1 GGV die Regelungen des nationalen Zivilprozessrechts über die Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht einschränkt (vgl. BGH GRUR 2012, 512 Rn. 22 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 925 Rn. 20 - VOODOO). Nach Maßgabe des gemäß Art. 88 Abs. 2 GGV anwendbaren nationalen Rechts ist eine Aussetzung also im Grundsatz auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 GGV nicht vorliegen (siehe zu Art. 100 GMV a.F. OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 356; GRUR-RR 2005, 251 - The Home Depot). Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt ein nach der Erhebung der Verletzungsklage beim EUIPO gestellter Nichtigkeitsantrag eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO allerdings nur dann, wenn das Gericht dem Nichtigkeitsantrag gewisse Erfolgsaussichten beimisst (vgl. Tolkmitt, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage, Art. 91 Rn. 13). Daran fehlt es hier. Nach Maßgabe der vom Senat angestellten Erwägungen besteht keine Wahrscheinlichkeit für die Nichtigkeit im registerrechtlichen Verfahren, weshalb sich die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung nicht rechtfertigt (siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 18. August 2024, Az.: I ZR 122/22).
C.
1.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
3.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
4.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 960.000,- € festgesetzt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Für die Verletzungsmuster 1 bis 6 sowie 10, die aus designrechtlichen Gründen angegriffen werden, ist ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt 560.000,- € (= 7 x 80.000,- €) und für die Verletzungsmuster 7, 8 und 9, die unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Leistungsschutzes angegriffen werden, ist ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt 120.000,- € (= 3 x 40.000,- €) in Ansatz zu bringen. Der Streitwert für die Widerklage beträgt 840.000,- € (= 7 x 120.000,- € [80.000 x 1,5]), wobei in Höhe eines Teilbetrages von 560.000,- € die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen wie die Klage (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG), so dass nur in Höhe von 280.000,- € eine Addition mit dem Streitwert der Klage stattfindet.
Der Streitwert für die Berufung beträgt 720.000,- €, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 520.000,- € [5 x 80.000,- € + 3 x 120.000,- €] auf die Weiterverfolgung des Klageabweisungsbegehrens entfällt. Die Weiterverfolgung der Widerklage ist mit einem Teilbetrag in Höhe von 600.000,- € (= 5 x 120.000,- € [80.000 x 1,5], wobei in Höhe eines Teilbetrages von 400.000,- € die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG), so dass nur in Höhe von 200.000,- € eine Addition stattfindet.