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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 02.04.2020 – 12 U 446/18
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 12 U 446/18 Verkündet am 02.04.2020 04 O 2009/13 Landgericht Chemnitz Die Urkundsbeamtin:
S.
Justizhauptsekretärin
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit L. GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer XXX
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX
gegen
B.M.,
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX
wegen Werklohnforderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2020 durch
Richterin am Oberlandesgericht L. als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 4 O 2009/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.250,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2017 zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin 29% und der Beklagte 71%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens 2. Instanz beträgt 14.385,14 €.
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Der mit der Klage verfolgte Werklohnanspruch ist fällig, obwohl der Beklagte die Abnahme der Werkleistungen der Klägerin zu Recht verweigert hat (1). Ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten besteht nicht, denn er macht keine auf Erfüllung gerichteten Ansprüche mehr geltend (2). Vielmehr begehrt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, § 281Abs. 1 BGB und muss sich in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Sowiesokosten diejenigen Kosten entgegenhalten lassen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre (3). Dies zugrunde gelegt, errechnet sich eine berechtigte Vergütungsforderung der Klägerin von 10.250,17 € brutto, die ab dem vom Landgericht titulierten Zeitpunkt - 30.05.2017 - in gesetzlicher Höhe zu verzinsen ist (4). Im Einzelnen:
1. Der zwischen den Parteien am 23.07.2013 (K3/B2) auf der Grundlage des modifizierten Angebotes vom 18.07.2013 (B1) zustande gekommene Vertrag unterliegt dem Werkvertragsrecht des BGB, auf die Anregung des Beklagten (K2), in das Vertragsverhältnis die Regelungen der VOB/B einzubeziehen, ist die Klägerin nicht eingegangen.
Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Fälligkeit der streitgegenständlichen Werklohnforderung die Abnahme der Werkleistungen voraus, die vorliegend der Beklagte am 05.09.20013 - und nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht - verweigert hat: Nach den Feststellungen des vom Landgericht mit der Gutachtenserstattung als Sachverständiger beauftragten Schornsteinfegermeisters und Ingenieurs für Heizungstechnik K. insbesondere mit Gutachten vom 17.05.2015 und vom 13.01.2017, nochmals erläutert anlässlich der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018, ist der vertragsgegenständliche Multifunktionspufferspeicher mit einem vereinbarten Volumen von 780 l ganz erheblich unterdimensioniert. Erforderlich wäre vielmehr ein Gesamtvolumen von 1065 l, davon 240 l für die Warmwasserbereitung, dies hat nicht zuletzt auch der im Beweistermin vom 29.01.2018 vernommene (sachverständige) Zeuge V., der für das Anwesen des Beklagten zuständige
Bezirksschornsteinfeger, bestätigt. Entsprechend haben der Bezirksschornsteinfeger am 31.12.2013 die Abnahme der Anlage wegen des unzureichenden Pufferspeichervolumens verweigert (B8) und das Ordnungsamt XXX am 05.06.2014 für eine Versiegelung des Festbrennstoff-Brenners Sorge getragen (B6). Die von der Klägerin im Auftrag des Beklagten im Heizraum seines Anwesens XXX Straße in XXX zusätzlich zur Gasbrennwerttherme installierte Holzheizung nebst Speicher kann daher nicht genutzt werden. Die Leistung, die die Klägerin dem Beklagten am 05.09.2013 als im Wesentlichen vertragsgerecht übergeben wollte, war infolgedessen nicht abnahmefähig. Dies hat die Klägerin im Rechtsstreit auch nicht in Frage gestellt.
2. Auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten im Sinne von § 641 Abs. 3 BGB kommt es unter diesen Umständen nicht an, ein solches würde im Übrigen jedenfalls daran scheitern, dass der Beklagte keine auf Leistung gerichteten Ansprüche geltend macht. Sein prozessuales Verhalten verdeutlicht vielmehr, dass er von der Klägerin keine Erfüllung mehr wünscht.
2.1 So hat er der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.02.2014 eine Nachbesserungsfrist bis zum 07.03.2014 gesetzt und nach Fristablauf unter dem 13.04.2016 Schadenersatz mit dem Ziel gefordert, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn von Anfang an ein Pufferspeicher mit ausreichendem Volumen angeboten und eingebaut worden wäre.
2.2 Das Nachtragsangebot der Klägerin vom 23.01.2014 (K7) war demgegenüber nicht auf eine taugliche Nacherfüllungsleistung gerichtet:
a.
Mit der Nachrüstung eines Pufferspeichers mit einem zusätzlichen Volumen von 300 l wäre das insgesamt erforderliche Speichervolumen von 1065 l zwar zu erreichen gewesen (780 l +300 l = 1080 l). Allerdings musste der Beklagte, wie eingehend mit den Parteien erörtert, einen zusätzlichen Speicher außerhalb des Heizraums nicht hinnehmen. Der Heizraum war als ausschließlicher Aufstellort für die Anlage nicht ausdrücklich vereinbart,
allerdings verdeutlicht bereits das modifizierte Angebot vom 21.07.2013, dass die Parteien zumindest stillschweigend übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass alle Geräte in dem dafür vorgesehenen Raum im Kellergeschoss aufgestellt werden; dies entspricht den Erwartungen, die üblicherweise Bauherren an Einbauort für ihre neue Heizungsanlage stellen. Demgegenüber würde sich die zusätzliche Aufstellung eines Speichers in anderen Kellerräumlichkeiten als Abweichung vom vereinbarten Vertragssoll darstellen, die dem Beklagten bereits deshalb nicht zuzumuten war, weil es nach den erstinstanzlichen Feststellungen auch Pufferspeicher mit dem erforderlichen Gesamtvolumen gibt, die von der Größe her in dem Heizkeller des Beklagten aufgestellt werden können, so etwa den Speicher der Fa. xxx mit einem Volumen von 1100 l (vgl.: www.xxx- behaelter.de/waermespeicher/oberirdisch; Gutachten K. vom 13.01.2017, AS 254).
b.
Die Klägerin hat zudem Nacherfüllungsleistungen stets von der Annahme eines ihrer Nachtragsangebote abhängig gemacht. Zutreffend ist insoweit zwar der Ansatz des Landgerichts, dass es (hierzu noch nachfolgend) an dem Beklagten gewesen wäre, sich für einen der für die Herstellung einer abnahmefähigen Leistung in Betracht kommenden Pufferspeicher zu entscheiden. Die - bis zur Abnahme vorleistungspflichtige - Klägerin konnte vor der Erbringung der weiteren zur Erfüllung gebotenen Leistungen indessen nicht auch die Einigung auf einen entsprechenden Preis verlangen. Ihr oblag es vielmehr, eine abnahmefähige Leistung herzustellen und bei Streit über die etwa erforderlichen Mehrkosten ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
2.3 Der Beklagte seinerseits hat nach Ablauf der der Klägerin zur Nacherfüllung gesetzten Frist lange zugewartet, ohne eine Erklärung dazu abzugeben, welche Rechte er nunmehr geltend machen will. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.04.2016 hat er sich für die Geltendmachung von Schadenersatz entschieden und dies mit dem erforderlichen Einbau eines Pufferspeichers mit ausreichendem Speichervolumen begründet. Der Senat wertet, wie mit den Parteien ausführlich
erörtert, dieses Begehr in Würdigung des aktenkundigen Gesamtverhaltens des Beklagten als die Geltendmachung des sogenannten "kleinen Schadenersatzes". Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, dass der Werkbesteller das Werk behält und so gestellt werden möchte, wie er stünde, wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Dieser Beurteilung des Senats ist der Beklagte anlässlich der Erörterung nicht entgegen getreten.
Entscheidend ist danach, dass im Rahmen der Rechtsverteidigung des Beklagten allein deutlich wurde, dass er die Schlussrechnungsforderung der Klägerin nicht zu begleichen beabsichtigte. Zugleich ist in seiner Argumentation der für eine abnahmefähige Leistung vorauszusetzende Gesamtspeicherbedarf immer größer geworden; waren dies in der Klageerwiderung noch 825 l bzw. 875 l, so errechnete er mit Schriftsatz ein erforderliches Speichervolumen von 1.164 l zuzüglich 240 l für die Warmwasserbereitung und mit Schriftsatz vom 01.08.2017 waren es jedenfalls 1265 l. Demgegenüber hat er zu keinem Zeitpunkt die Rückübereignung der gemäß § 94 Abs. 1 BGB als wesentliche Bestandteile seines Objektes in sein Eigentum übergegangenen Heizungsanlage angeboten oder sonst zu erkennen gegeben, dass er die Leistungen der Klägerin in ihrer Gesamtheit nicht als Vertragserfüllung anerkenne.
2.4 Macht indessen der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadenersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadenersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, so fand bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche ungeachtet der nicht gegebenen Abnahmefähigkeit statt. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall festgehalten, dass - wie auch hier - der Unternehmer dem Besteller das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadenersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns
erreichen will. Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags (so: BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 235/15, BGHZ 213, 319 ff., zitiert nach juris, Tz. 45).
2.5 Der hiernach gebotenen Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, er würde sich für eine gänzlich andere Heizungsanlage entschieden haben, wäre er im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss über die mit einem ausreichend großen Pufferspeicher verbundenen Mehrkosten aufgeklärt worden. Vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er sich widersprüchlich und damit treuwidrig verhält, wenn er in Kenntnis des Mangels die Anlage behält und noch Jahre nach Ablauf der der Klägerin gesetzten Nacherfüllungsfrist die Zahlungsverweigerung allein mit dem Einbau eines Pufferspeichers mit unzureichendem Volumen begründet, ohne sich zugleich für einen der ihm angebotenen Speicher zu entscheiden.
3. Die mit dem Einbau eines den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Pufferspeichers verbundenen Mehrkosten hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der "Sowiesokosten" zu tragen.
3.1 Anknüpfungspunkt ist die Erwägung, dass der Unternehmer nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte. Andererseits ist es ihm nicht gestattet, sich auf diese Weise seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es muss deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgelegt werden. Hat der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen, so bleibt er an seine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweist und aufwändigere Maßnahmen erforderlich werden. Auch im Rahmen der Nacherfüllung können diese Mehrkosten nicht dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung aufgebürdet werden. Richtet sich die Kalkulation des Unternehmers dagegen nicht allein nach seinen eigenen Vorstellungen, sondern in erster Linie nach einem Leistungsverzeichnis des
Bestellers, so umfasst der vereinbarte Preis die Werkleistung nur in ihrer jeweils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart. Notwendig werdende Zusatzarbeiten sind gesondert zu vergüten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 18.12.2008, VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 f., zitiert nach juris, Tz. 12; BGH, Beschluss vom 25.01.2007, VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 ff., zitiert nach juris, Tz. 16, 17; BGH, Urteil vom 17.05.1984, VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206 ff., zitiert nach juris, Tz. 19 bis 21). Entsprechendes gilt, wenn die Parteien neben dem Werkerfolg eine bestimmte Herstellungsart nach Vorgaben des Auftraggebers vereinbart haben. Schuldet der Auftragnehmer zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs zusätzlichen Herstellungsaufwand, der nicht von der Vergütung erfasst ist, ist das rechtsgeschäftlich festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört. In diesem Fall darf der Auftragnehmer nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte und um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre (sog. "Sowieso-Kosten"; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14, BGHZ 217, 13 ff., zitiert nach juris, Tz. 37; BGH, Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344 ff., Tz. 17).
3.2 Hier beruht der Vertragsschluss der Parteien zwar nicht auf einem vom Beklagten vorgegebenen Leistungsverzeichnis. Dennoch hatte der Beklagte, wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, sehr konkrete Vorstellungen von den einzubauenden Anlagenteilen und deren künftiger Funktion. So hat er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.12.2014 ein Angebot wegen eines Scheitholzkessels der Herstellerin XXX erbeten, weil er eine Zusatzheizung zu der bereits ursprünglich vorhandenen und im Zuge der streitgegenständlichen Arbeiten ausgetauschten Gastherme wünschte. Entsprechend hat die Klägerin daher auch wegen der für den Einbau in den Heizkeller des Beklagten nicht geeigneten Dimensionierung des zunächst angebotenen Multifunktionsspeichers ein Änderungsangebot vorgelegt, auf das sich die Parteien letztlich verständigt haben. Das diesem Änderungsangebot vom 18.07.2013 zugrunde liegende Speichervolumen von 780 l war zwar ganz
erheblich zu gering dimensioniert. Dieses als Planungsfehler zu qualifizierende Versäumnis der Klägerin gebietet es indessen nicht, ihr auch solche Mehrkosten aufzuerlegen, um die das Werk von vornherein teurer geworden wäre, hätte sie den Beklagten auf das Erfordernis eines Pufferspeichers mit einer Kapazität von mindestens 1065 l hingewiesen. Dies muss vorliegend auch deshalb gelten, weil in Bezug auf den von der Klägerin konkret angebotenen Speicher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch divergierende Auffassungen zur etwa gebotenen Anrechnung des Speicherbedarfs für die Warmwasserbereitung bei der Ermittlung des Gesamtspeicherbedarfs bestanden. In seinem Ergänzungsgutachten vom 12.09.2015 hat der Sachverständige solches noch verneint, seine ursprüngliche Auffassung hat er in der Anhörung vom 26.02.2016 dann dahin relativiert, dass ungeachtet des Fehlens konkreter rechtlicher Vorgaben sinnvollerweise den Forderungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nachgegeben werden sollte und anlässlich der neuerlichen Anhörung am 29.01.2018 hat er schließlich ausgeführt, dass er mittlerweile selbst davon ausgehe, dass es unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten geboten sei, den Speicherbedarf für die Brauchwasserbereitung zu dem für die Brennwertleistung des konkreten Festbrennstoffkessels erforderlichen Pufferspeichervolumen hinzuzuaddieren. Damit ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung, bei der sich - vor Abnahme des Werkes - die an eine ordnungsgemäße Werkleistung zu knüpfenden Anforderungen erst im Laufe der Zeit herausbilden, mit den Fällen vergleichbar, in denen sich die anerkannten Regeln der Technik in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern. Für die letztgenannten Sachverhalte vertritt der Bundesgerichtshof indessen die Auffassung, dass der für die Erreichung des Werkerfolgs erforderliche zusätzliche Herstellungsaufwand nicht von der vereinbarten Vergütung erfasst ist (vgl.: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14, a.a.O., Tz. 38) und aus der Sicht des Senats besteht kein Anlass, das für die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung anders zu sehen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der von der Klägerin zuletzt angebotene und dann tatsächlich eingebaute Pufferspeicher mit einer Kapazität von nur 780 l nach keiner der zur etwaigen Anrechnung des Speicherbedarfs für das Brauchwasser zunächst noch vertretenen Auffassungen genehmigungsfähig
gewesen wäre; auch nach der ursprünglich von dem Sachverständigen K. vertretenen Fachmeinung hätte ein Speichervolumen von zumindest 825 l gewährleistet sein müssen. Dies spielt jedoch - wirtschaftlich - für die hier maßgebliche Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von "Sowiesokosten" deshalb keine Rolle, weil die von der Klägerin angebotenen Pufferspeicher unabhängig von ihrem Volumen ausweislich der Angebote vom 11.07.2013 (K1 - 850 l) und vom 18.07.2013 (B1 - 780 l) jeweils 2.505,18 € netto kosten sollten.
4. Damit ermittelt sich die als berechtigt zu erachtende Vergütungsforderung der Klägerin wie folgt:
4.1 Kosten abnahmefähige Leistung
a.
Schlussrechnungsforderung
Rechnung vom 05.09.2013 (K6; netto) 12.088,35 €
b.
Mehrkosten Pufferspeicher mit mind.
1065 l Volumen (netto)
2.393,00 € aa. Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. mit Gutachten vom 25.05.2017 weist der Pufferspeicher der Fa. XXX bei einem Fassungsvermögen von 1100 l Abmessungen auf, die eine Aufstellung in dem Heizungsraum im Keller des Anwesens des Beklagten sowie eine Isolierung erlauben. Dass der Speicher aus glasfaserverstärktem Kunststoff - und nicht, wie der von der Klägerin angebotene Speicher aus Metall - ist, stellt keinen Nachteil dar und ist von dem Beklagten hinzunehmen. Gründe, warum er einen Metallspeicher bevorzugt haben würde, hat der Beklagte nicht angeführt. Der Senat hat, wie mit den Parteien erörtert, in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Web- Auftritte auch der Fa. XXX eingesehen (§ 291 ZPO; www.XXX- behälter.de/ waermespeicher/oberirdisch) und festgestellt, dass das Produkt als "korrosonsfrei" und "alterungsbeständig" beworben wird, "ein geringes Gewicht" haben und "eine hohe
Isolierfähigkeit" besitzen soll. Dem Senat erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen der auch von dem Sachverständigen Kirsten als geeignet angesehene Speicher der Fa. XXX keine sachgerechte Alternative zu dem ursprünglich angebotenen Pufferspeicher der Marke XXX darstellen sollte.
bb. Der demgegenüber von dem Beklagten auf der Grundlage des als Anlage B4 vorgelegten Angebotes der Fa. XXX vom 14.11.2014 präferierte Pufferspeicher lässt sich entgegen der Darstellung der Klägerin zwar anhand der aus der Anlage B4 ersichtlichen Daten als Produkt der Fa. XXX identifizieren (www.XXX-email.at/produkte/puffer-kombispeicher/). Der Speicher ist allerdings schon deshalb für eine Nacherfüllung untauglich, weil dieser lediglich ein Volumen von 1000 l - und damit eben nicht die notwendige Gesamtkapazität von 1065 l - aufweist.
cc. Der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Mehrkosten liegen folgende Berechnungen zugrunde:
Kosten Speicher 1100 l Fa. XXX 2016
(Gutachten K. vom 25.05.2017, netto) 4.450,00 €
./. 4,7% Inflation (Rückrechnung auf den
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; w.v.) 209,15 €
+ 15,5% Wagnis/Gewinn
(dieser Wert ergibt sich, wie mit den Parteien im Einzelnen erörtert, aus einem Vergleich zwischen dem von dem Sachverständigen ermittelten Herstellerpreis und dem Angebotspreis der Klägerin gemäß Anlage K22. An der mit Schriftsatz vom 27.03.2017 angebotenen "Zuzahlung" von 1.944,82 € muss sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht festhalten lassen, nachdem sie zuletzt u.a. mit Schriftsatz vom 17.07.2017 modifizierte Angebote vorgelegt hat, über die
dann erstmals am 29.01.2018 mündlich verhandelt wurde)
657,33 €
./. Kosten Speicher MTL 780 Fa. XXX
(gemäß Angebot der Klägerin B1, netto) 2.505,18 €
c. Mehrkosten Kupfer-Installationsrohre
(wie Anl. K22, Preise unverändert wie K6, netto) 168,80 €
d. Mehrkosten Rohrisolierung
(w.v., netto)
24,40 €
Zwischensumme Kosten netto
14.677,55 €
4.2 Schaden: a. fehlender Pufferspeicher 1100 l, netto
Kosten 2016 4.450,00 € + 15,5% Wagnis/Gewinn +
4,77% Inflation 2017 bis 2020
5.384,92 €
b. fehlende Rohre/Isolierung (K22, netto)
zzgl. 4,77% Inflation 2017 bis 2020
205,56 €
c. Ausbau/Entleerung/Entsorgung
Pufferspeicher 780 l (gem. Anl. K6;
Pos. 1.1 und 1.17 zzgl. 8,38% Inflation
2013 bis 2020; netto)
473,48 €
Zwischensumme Schaden netto
6.063,96 €.
4.3 Saldo:
Kosten ordnungsgemäße Leistung netto 14.677,55 €
./. Schaden netto
6.063,96 €
8.613,59 €
zzgl. 19% USt
1.636,58 €
Vergütungsanspruch brutto
10.250,17 €.
II.
Der Kostenentscheidung liegt § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde, der Vollstreckbarkeitsausspruch richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.
L.