Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 29.04.2022 – 1 U 2506/20

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 2506/20 Landgericht Chemnitz, 4 O 864/18

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Verkündet am: 29.04.2022

N. Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

A. … - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

Autohaus B. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer Z2 - Streithelferin -

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei …, …

gegen

1. C., …,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

2. xxx Versicherungs AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte -

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Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Oberlandesgericht G. und Direktorin des Amtsgerichts T.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2022

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Aufhebung im Kostenpunkt das Urteil des Landgerichts Chemnitz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.769,14 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.961,01 € seit dem 25.02.2018 und aus 808,13 € seit dem 21.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 96/100 zu zahlen. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Beklagten als Gesamtschuldner 96/100 und die Streithelferin 4/100 zu tragen.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: A.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am ... 2017 ereignete und für den der Beklagte zu 1) verantwortlich war. Von der Darlegung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. I. Die Berufung des Klägers hat im ausgeurteilten Umfang Erfolg. Ihm steht in dieser Höhe gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG zu.

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1. Dem Kläger steht - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft - ein Anspruch auf Erstattung unfallbedingter Reparaturkosten i.v.H. 7.157,46 € zu (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). 1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass es nach allgemeinen Regeln Aufgabe des Klägers ist, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, darzulegen und zu beweisen. Wenn der Beklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger (BGH, Beschl. v. 15.10.2019, Az.: VI ZR 377/18, r+s 2020, 108, 109 Tz. 8) - und zwar sowohl, wenn der Vorschaden in seiner Besitzzeit erfolgt ist, als auch für den Fall, dass der Vorschaden in die Zeit eines Vorbesitzers fällt (KG, Urt. v. 27.08.2015, Az.: 22 U 152/14, DAR 2016, 461 f.; Nugel, jurisPR-VerkR 7/2020 Anm. 1, jeweils m.w.N.). Zwar kommt dem Kläger insoweit § 287 ZPO zugute, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert. Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BGH, Urt. v. 19.09.2017, Az.: VI ZR 530/16, zfs 2018, 85, 86 Tz. 15; BGH, r+s 2020, 108, 109 Tz. 8). Die Klage unterliegt dabei grundsätzlich dann der Abweisung, wenn sich beim nachgewiesenen Schadensereignis auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität nicht beweisen lässt, welcher konkrete Schaden entstanden ist. Dieser Nachweis ist insbesondere dann schwer zu führen, wenn das Fahrzeug Vorschäden aufwies. Denn in einem solchen Fall ist allenfalls der technisch und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden erstattungsfähig (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn. 6). Hierbei ist es nicht Sache des Gerichts, diesen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des Zweitschadens von Amts wegen zu ermitteln. Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind, also Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren (KG, DAR 2016, 461; OLG Frankfurt, Urt v. 12.12.2019, Az.: 22 U 190/18, juris, Rn. 9; Franzke, NZV 2018, 274, jeweils m.w.N.). 1.2 Welche konkreten Anforderungen sodann an einen Vortrag als Grundlage für den Eintritt in die Beweisaufnahme zu stellen sind, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit ist insbesondere zu unterscheiden, ob der Vorschaden sich in der Besitzzeit des

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Klägers ereignet hat oder nicht. Hat der Anspruchsteller den Schaden selber verursacht und beseitigt, kann von ihm auch erwartet werden, dass er die konkrete Art der Reparatur mit den einzelnen Maßnahmen darlegt und soweit erforderlich auch beweist. Daher genügt in diesem Fall die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte nicht und eine Beweisaufnahme würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen (KG, Beschl. v. 21.09.2015, 21.09.2015, Az.: 22 U 9/15, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschl. v. 17.01.2017, Az.: 11 W 1/17, NZV 2018, 273 Tz. 3; LG Aachen, Beschl. v. 08.04.2014, Az.: 2 S 427/13, juris, Rn. 8; Nugel, a.a.O.). Anders liegt der Fall, wenn der Geschädigte von dem Vorhandensein eines Vorschadens bei dem Erwerb keine Kenntnis hatte, da er dann zu dessen Reparatur aus eigener Kenntnis nur schwerlich vortragen kann (vgl. Nugel, a.a.O.). Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm deswegen nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugen- und/oder Sachverständigenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (BGH, r+s 2020, 108, 109 Tz. 9; OLG Bremen, Urt. v. 30.06.2021, Az.: 1 U 90/19, zfs 2021, 617, 621; OLG Celle, Urt. v. 03.11.2021, Az.: 9 U 86/21, jeweils m.w.N.). Anderes kann im Grundsatz nicht gelten, wenn - wie vorliegend - im Kaufvertrag ein reparierter Vorschaden beschrieben ist und der Schädiger von dessen Umfang und den durchgeführten Reparaturarbeiten keine konkreten Kenntnisse hat. Soweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung vertreten wird, dass auch bei Vorschäden aus der Zeit seines Vorbesitzers ein substantiierter Sachvortrag zu fordern sei (OLG Hamburg, Beschl v. 11.09.2006, Az.: 14 U 25/06, juris, Rn. 4; KG, Beschl.v. 21.09.2015, Az.: 22 U 9/15, juris, Rn. 9; OLG Köln, NZV 2018, 273 f. Tz. 5), kann dieser Rechtsauffassung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2019 zumindest dann, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger - bei den Vorbesitzern erfolglos versucht hat, zum Vorschaden und dessen Beseitigung zu ermitteln, nicht mehr gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, derjenige Geschädigte, der sich beim Kauf keine genauen Informationen und Unterlagen über etwa vorhandene Vorschäden und deren fachgerechte Reparatur verschafft, müsse die sich hieraus ergebenden Risiken und Nachteile nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast selbst tragen und nicht etwa der (spätere) Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (KG, Beschl. v. 21.09.2015, Az.: 22 U 9/15, juris, Rn. 9), übersieht, dass es hier nicht um die Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast - diese bleibt beim Geschädigten -, sondern um die Frage der Substantiierung geht. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt aber von ihrem Kenntnisstand ab.

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Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, r+s 2020, 108, 109 Tz. 10).

1.3 Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für den Senat mit der im Rahmen des § 287 ZPO hohen, das heißt überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 17.09.2019, Az.: VI ZR 396/18, NJW 2020, 236, Tz. 13 m.w.N.) fest, dass der Vorschaden aus dem Jahr 2015, soweit erforderlich, ordnungsgemäß repariert worden war, als es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 23.11.2007 zum Verkehrsunfall kam. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen Z1, Z2 und Z3 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 14.12.2021. Im Ausgangspunkt ist die Feststellung des Sachverständigen zugrunde zu legen, dass, wenn weder dem Fahrzeughalter noch allen bisher damit beschäftigten, sachkundigen Personen aufgefallen ist, dass es sich hier um ein repariertes Unfallfahrzeug handelte, zumindest davon ausgegangen werden kann, dass die Reparatur fachmännisch erfolgte. Der Zeuge Z1, immerhin Kfz-Sachverständiger, hat das durch den Unfall am ...2017 beschädigte Fahrzeug des Klägers am ...2017 besichtigt, um den Unfallschaden zu begutachten. Zwar ist dem Zeugen zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat. Er hat aber ausgesagt, das Fahrzeug in Augenschein genommen zu haben, insbesondere habe er sich die Fahrzeugfront und das Fahrzeug, das auf eine Hebebühne gefahren worden sei, von unten angeschaut. Des Weiteren habe er auch in den Motor hinausgeschaut. Auffälligkeiten, die auf eine Vorschädigung hindeuteten, nämlich eine Abweichung der Spaltmaße, optisch erkennbare Lackunterschiede und Spachtelungen, habe er dabei nicht festgestellt. Auch im Frontbereich, den er sich besonders genau angesehen habe, um die genaue Krafteinwirkungsrichtung des Anstoßes zu eruieren, habe er nichts Augenscheinliches feststellen können. Wenn der Schaden gut repariert sei, so sei er - so der Zeuge - nicht erkennbar, dies gelte insbesondere wenn Neuteile eingebracht worden seien. Der Zeuge Z2, der Geschäftsführer der Streithelferin, hat ausgesagt, er habe, wie er seinen handschriftlichen Erklärungen auf dem Kaufvertrag vom 16.10.2015 entnehmen könne, darauf hingewiesen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. Das Vorhandensein eines Vorschadens im Bereich der Motorhaube werde im Haus der Streitverkündeten durch Lackschichtendickmessungen ermittelt. Wenn in dem Kaufvertrag stehe: „Front - Motorhaube instandgesetzt - lackiert“ bedeute dieses, anhand einer solchen Lackschichtendickmessung sei festgestellt worden, dass die Reparatur ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Wenn der Streithelferin bekannt sei, dass ein Fahrzeug einen Vorschaden habe, würde sie zudem den TÜV auf die gesonderte Prüfung

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sicherheitsrelevanter Teile in diesem Zusammenhang nochmals hinwiesen. Der Zeuge Z3, welcher beim Autohaus X. beschäftigt ist und die Inspektionen für das Fahrzeug des Klägers durchgeführt hat, hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug des Klägers erstmals am 04.04.2016 gesehen. Damals sei eine Inspektion und ein Ölwechsel gemacht worden. Im Jahr 2017 habe es eine vergleichbare Inspektion gegeben. Den handschriftlichen Vermerken auf den ihm vorliegenden Unterlagen könne er entnehmen, dass er die erste Kundendienstannahme selbst gemacht habe. Bei der ersten Inspektion seien in der Wartungsliste Marderspuren im Motorraum dokumentiert worden. Bei beiden Inspektionen hätte die Motorhaube geöffnet und hineingeschaut werden müssen. Um Haftungsprobleme zu vermeiden, habe er seine Mitarbeiter angewiesen, ein Fahrzeug, das sie nicht kennen, genau auf potentielle Schäden zu untersuchen. Ihm und seinen Mitarbeitern wären z.B. Spaltmaßdifferenzen sofort aufgefallen, aber auch, ob bei Schrauben die Lackierung nicht in Ordnung sei oder ob Schrauben anderen Typs vorhanden seien. Dies wäre dokumentiert worden. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.12.2021 ausgeführt, dass er zur Frage der Erneuerung der Motorhaube und Pralldämpfer, der Scheinwerfer vorne links und der Stoßfänger vorne sowie des Schlossträgers keine Feststellungen treffen könne, da es sich hier um Reparaturleistungen handele, deren Erneuerung sowohl im Gutachten vom 2015 als auch in demjenigen von 2017 vorgesehen gewesen seien. Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass die im Gutachten vom 16.07.2020 festgehaltenen Vorschäden ordnungsgemäß instandgesetzt gewesen seien, sei es durch den Einbau von Neu- oder Altteilen. Zum Teil seien noch die Originalteile vorhanden gewesen, das heißt eine Reparatur sei im Gegensatz zu dem Schadensgutachten aus dem Jahr 2015 nicht erforderlich gewesen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Reparatur aufgrund des Unfalles im Jahr 2015 vollständig, ohne erkennbare Restunfallspuren durchgeführt wurde und den Zustand vor dem Unfall 2015 wieder hergestellt hatte. Soweit der gerichtliche Sachverständige keine Feststellungen hat treffen können, handelt es sich um Teile, wie z.B. die Motorhaube, die Scheinwerfer und den Stoßfänger, deren unterlassene oder schlechte Reparatur, da offensichtlich, sowohl den Zeugen als auch dem Kläger hätte auffallen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht eindeutig für eine ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen Z2 um den Geschäftsführer der Streithelferin, bei dem zumindest ein mittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses nicht zu übersehen ist. Auf der anderen Seite ist seine Aussage sachlich gehalten. Tendenzen, den Kläger zu begünstigen, sind der dokumentierten Aussage nicht zu entnehmen. Letztlich hat der Zeuge klargestellt, sich an den konkreten Einzelfall nicht mehr erinnern zu können und nur die übliche Vorgehensweise im Haus der Streithelferin darzulegen. Bei den Zeugen Z3 und Z1 handelt es sich um neutrale Zeugen. Die Feststellungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten sind überzeugend und auch von einem technischen Laien gut nachzuvollziehen. Angriffe gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen werden von den Parteien

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auch nicht erhoben. 1.4 Der Kläger, der, wie der vorgelegten Rechnung des Autohauses X. vom 08.12.2017 zu entnehmen ist, sein Fahrzeug zu einem Preis von 7.157,46 € bei dem Autohaus hat reparieren lassen, steht auch ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Ausweislich dem Gutachten des Sachverständigen Z1 betrug der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 9.400,00 €. Der Wiederbeschaffungswert lag damit über den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige Z1 habe den Wiederbeschaffungswert ohne die Vorschäden zugrunde gelegt, ist unbehelflich. Der Einwand der Beklagten ist nur dann rechtlich von Bedeutung, wenn der Reparaturaufwand mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeuges mit den ordnungsgemäß reparierten Vorschäden übersteigen würde (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 249 Rn. 25 m.w.N.). Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn der Wiederbeschaffungswert nur 5.698,05 € betragen würde. Dies wird von den Beklagten konkret nicht behauptet. Die Einholung des beantragten ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bedurfte es aus diesem Grunde nicht, da es sich hier um einen Ausforschungsantrag handelte. 2. Dem Kläger steht weiterhin gegen die Beklagten - in gewillkürter Prozessstandschaft - ein Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts, den das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls vom ...2017 erlitten hatte, in Höhe von 250,00 € zu.

2.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urt. v. 03.10.1961, Az.: VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 397 f.; BGH, Urt. v. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03, NZV 2005, 82, 84 m.w.N.). Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie (Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 9. Aufl., Rn. 196), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (BGHZ 35, 396, 398, BGH, NZV 2005, 82, 84 m.w.N.), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu (BGH, NZV 2005, 82, 84

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m.w.N.). 2.2 Bezüglich der Höhe des merkantilen Minderwerts stützt sich der Senat auf die Feststellungen des Zeugen Z1 in seinem Privatgutachten vom 27.11.2017. Die Höhe des von dem Zeugen festgestellten Minderwerts wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. 3. Des Weiteren hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25.00 €. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass bei Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig unabhängig von näherem Vortrag eine Auslagenpauschale zuerkannt wird, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Fall nicht dargetan sind (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, zfs 2012, 448 f. Tz. 11). Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen Teilbetrag des materiell-rechtlichen Anspruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist (BGH, Beschl. v. 13.02.2007, Az.: VI ZB 39/06, DAR 2007, 430, 431 Tz. 12). Der Senat spricht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, eine Unkostenpauschale von 25,00 € zu. 4. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung des Sachverständigen Z1 entstandenen Kosten zu, jedoch nur in Höhe von 644,81 €.

4.1 Zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, gehört der Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az.: VI ZR 133/11, zfs 2013, 198, 200 Tz. 13; BGH, Urt. v. 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17, VersR 2018, 240, 242 Tz. 12, jeweils m.w.N.). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, VerkMitt 2014 Nr. 7; BGH, Urt. v. 28.02.2017, Az.: VI ZR 76/16, r+s 2017, 443, 444 Tz. 11, jeweils m.w.N.). 4.2 Der Anspruch auf Erstattung der Gutachtenskosten entfällt vorliegend auch nicht deswegen, weil sich das Gutachten des Sachverständigen Z1 vom 27.11.2017 im Nachinein als ungeeignet erwies.

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a) Erweist sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Letzeres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut, oder wenn der Geschädigte gegenüber den von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. Grundsätzlich hat nämlich der Geschädigte die Obliegenheit, den Schadensgutachter von sich aus über alle Schäden aufzuklären, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Diese Obliegenheit betrifft zudem nicht nur unreparierte, sondern auch reparierte Vorschäden, weil diese regelmäßig für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes von Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az.: 1 U 84/18, juris, Rn. 17 f. m.w.N.).

b) Zwar hat der Zeuge Z1 ausgesagt, ihm sei bei Erstellung seines Gutachtens vom 27.11.2017 nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem von ihm begutachteten Fahrzeug des Klägers um einen Unfallwagen handelte. Dass der von ihm festgestellte Widerbeschafftungswert aber Ausfluss auf den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte Reparatur hatte, vermochten die Beklagten indes nicht darzulegen.

4.3 Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagten die ihm vom Sachverständigen berechneten Kosten im vollen Umfang ersetzen, sondern nur in Höhe von 644,81 €.

Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, zfs 2015, 85, 86 Tz. 16; BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15, r+s 2017, 108, 109 Tz. 18). Die Beklagte haben konkret die Inrechnungstellung einer „Ausfertigungspauschale“ mit 50,00 € netto und von „sonstigen Auslagen“ in Höhe von 20,50 € netto moniert, da nicht nachvollziehbar sei, welche Dienstleistung des Sachverständigen hiermit verbunden sein soll, zumal gleichzeitig für die Erstellung der Fotodokumentation und die Ausarbeitung der Dienstleistung bereits 184,01 € netto in Rechnung gestellt worden seien. Substantiierter Gegenvortrag des Klägers ist hierauf nicht gekommen, so dass diese beiden Positionen, das heißt insgesamt 70,50 € zzgl. Mehrwertsteuer herauszunehmen sind.

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5. Des Weiteren steht dem Kläger steht auf ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, jedoch nur in Höhe von 883,74 € zu.

5.1 Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016 Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, VerkMitt 2016 Nr. 33).

Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, VI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, 16, 17; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, zfs 214, 619).

5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des

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Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, ist zulässig (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 18; BGH, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, VerkMitt 2013, Nr. 20). Ebenso ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zfs 2010, 565, 566 Tz. 4). Letzterer Auffassung ist der Senat mit Urteil vom 30.12.2005 - Az.: 1 U 304/15 - mit überzeugenden Gründen gefolgt. Es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

5.3 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in der oben angegebenen Höhe.

Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Mietwagenklasse 4. Das Fahrzeug musste für 9 Tage angemietet werden.

Nach der sogenannten Fraunhofer-Liste wurden im PLZ-Gebiet 09 Fahrzeuge der Mietwagenklasse 4 9 Tage im Mittel für 385,23 € vermietet (7 Tage = 244,61 € + zwei Mal je 1 Tag = 70,31 € x 2). Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel wurden im PLZ-Gebiet 091 für Mietwagen der Klasse 4 für 9 Tage im Mittel 736,43 € verlangt (Wochenpauschale = 536,89 € + zwei Mal Tagespauschale = 99,77 € x 2). Der Durchschnittswert beträgt 560,83 €. Hiervon muss sich der Kläger, da er einen Mietwagen der gleichen Klasse anmietete, allerdings 10 % Vorteilsausgleich anrechnen lassen, so dass er einen Anspruch auf reine Mietkosten in Höhe von

504,75 € hat.

Hinzu kommen die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 378,99 € brutto, das heißt insgesamt steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 883,74 € brutto zu.

5.4 Besondere Umstände, die es aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung oder mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigten, die Erstattung höherer Mietwagenkosten zuzusprechen, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

6. Die Berufung hat weiterhin Erfolg, soweit mit ihr die Zahlung von 808,13 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt wird.

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6.1 Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst allerdings grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat indes nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Tz. 6 m.w.N.).

6.2 Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, NJW 2018, 935 Tz. 7 m.w.N.). 6.3 Da dem Kläger gegenüber den Beklagten lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.955,66 € zusteht, ist dieser Betrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen. Danach ergibt sich folgende Forderung: 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)

659,10 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 € Zwischensumme:

213,00 € Mehrwertsteuer

120,03 € Gesamtsumme:

808,13 €.

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7. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Soweit der Kläger bezüglich der Hauptforderung Zinsen seit dem 25.02.2016 begehrt, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da sich der Unfall erst am ...2017 ereignet hatte.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

R.

G.

T.