Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 29.11.2024 – 22 U 516/24
Seite 1
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 22 U 516/24 Landgericht Leipzig, 04 O 1015/23
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
A. GmbH, v.d.d. Geschäftsführer … … - Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …
gegen
B., …, Italien - Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, … wegen Forderung hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., Richter am Oberlandesgericht R. und Richter am Oberlandesgericht M.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 am 08.11.2024
Seite 2 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.03.2024, Az.: 04 O 1015/23, aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerin an das international und örtlich zu- ständige Landgericht Düsseldorf verwiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 24.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ausgleichsansprüche im Zusammen- hang mit dem Erwerb mehrerer vermieteter Immobilien geltend.
Der Beklagte war Eigentümer von 9 Häusern mit 74 vermieteten Wohneinheiten in Leipzig. Mit der Verwaltung der Häuser und der an diesen bestehenden Mietverhältnissen war die C. GmbH betraut, zu deren Händen die Mieter ihre Mietzahlungen erbrachten. Die Nettokaltmieten, Betriebskostenvorauszahlungen und Stellplatzmieten waren jeweils zu Beginn des Monats fällig.
Mit notariellem Vertrag vom 17.07.2019 verkaufte der Beklagte das gesamte vermietete Wohnungs- und Teileigentum dieser Objekte zum Gesamtkaufpreis von 8.700.000,00 EUR an die Klägerin. Unter Ziffer IV. „Weitere Kaufbestimmungen“ ist u. a. Folgendes geregelt: „1. Übergabe Der Kaufgegenstand wird übergeben mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Damit gehen Besitz, Nutzen, Las- ten und Abgaben sowie die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung, eines zufälligen Untergangs auf den Käufer über…
2. Miet- und Pachtverhältnisse … (3) Die Vertragsteile vereinbaren, dass der Käufer mit Besitzübergang in alle Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnissen eintritt: Mietzinsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt an den Käufer abgetreten.
Seite 3 … (6) Die Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern wird allein diejenige Partei vornehmen, die am Ende des Abrechnungszeitraums Besitzer gemäß Ziffer IV. Nr. 1 dieses Vertrages ist. Innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Betriebskostenabrechnungen der Mieter, werden die Parteien die jeweils getrage- nen Kosten und die empfangenen Vorauszahlungen untereinander ausgleichen. Der Verkäufer hat etwa empfangene Nebenkostenvorauszahlungen, soweit sie die aufzuschlüsselnden umlegungsfähigen, von ihm getragenen Nebenkosten übersteigen, an den Käufer herauszugeben. Der Käufer hat dem Verkäufer etwa durch die Vorauszahlungen nicht gedeckte umlagefähige Nebenkosten zu erstatten.“
Die Klägerin zahlte den vertraglich geschuldeten Kaufpreis am 15.11.2019.
Die Mieter des Beklagten bezahlten für den Kalendermonat November 2019 31.771,32 EUR auf die Nettokaltmiete sowie die Miete für die Stellplätze an die C. GmbH. Nachdem der Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin zur Zahlung der Hälfte dieser vereinnahmten Mieten von 15.885,66 EUR nicht gezahlt hatte, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.01.2022, Az.: 5 O 69/21 ab; das Oberlandesgericht Düsseldorf wies wiederum mit Urteil vom 24.05.2022, Az.: 21 U 34/22, die Berufung der Klägerin mit der Klarstellung im Tenor zurück, dass das Landgericht in diesem Urteil die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen hat.
Nachdem die Klägerin im Nachgang für November 2019 noch einen Anspruch in Höhe von insgesamt 23.983,97 EUR errechnet hatte, hat das Amtsgericht Aschersleben zum Az. 22- 1472644-05-N-22 B 50/23 auf den Antrag der Klägerin vom 29.12.2022 am 02.01.2023 einen entsprechenden Mahnbescheid erlassen. Dieser Mahnbescheid konnte dem Beklagten unter der im Antrag angegebenen Adresse in Düsseldorf nicht zugestellt werden; ausweislich der Zustellungsurkunde wurde für den Grund der Nichtzustellung vermerkt: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Auf Nachfrage des Mahngerichts teilte die Klä- gerin als neue Anschrift die nunmehrige Adresse des Beklagten in Italien mit. Nach einer Mit- teilung des Mahngerichts zur Notwendigkeit erneuten Prüfung der Zuständigkeit in Auslands- mahnverfahren ist der Mahnbescheid dem Beklagten am 13.04.2023 in Italien zugestellt wor- den. Mit dem am 21.04.2023 eingegangenen Formblatt hat der Beklagte Widerspruch einge- legt. Ursprünglich hatte die Klägerin in ihrem Mahnantrag das Landgericht Düsseldorf als Streitgericht bezeichnet; nach entsprechender Einforderung des Amtsgerichts Aschersleben hat sie das Landgericht Leipzig als Streitgericht bezeichnet. Das Amtsgericht hat das Verfah- ren mit Verfügung vom 04.05.2023 an das Landgericht Leipzig abgegeben, wo es am 08.05.2023 eingegangen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Leipzig sei zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wohnsitzes des Beklagten im Rahmen der EuGVVO sei nicht der
Seite 4 Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung beim Beklagten sei, sondern der Eingang des Mahnantrags bei Gericht, weil nicht auf den Rechtshängigkeitsbegriff der lex fori, sondern auf den Rechtshängigkeitsbegriff des Art. 32 EuGVVO abzustellen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.983,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig. Örtlich zuständig sei vielmehr das Landgericht Düsseldorf, da dort Verfahren mit dem gleichen Klagegegenstand geführt worden seien. Ferner erhebt er die Einrede der Verjährung.
Mit Endurteil vom 28.03.2024, auf welches wegen der Einzelheiten zu den wechselseitigen Behauptungen sowie zu den geäußerten Rechtsansichten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Seine örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 7 Nr. 1a, c EuGVVO. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats - Italien und werde „auf die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in Anspruch genommen, der seiner Natur nach in Leipzig zu erfüllen ist (Geimer in Zöller, 34 Aufl. Art 7 Rdnr. 3 ff)“. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe zu Ziffer II. des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 02.04.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.04.2024, Berufung eingelegt und diese mit am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2024, auf den wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, begründet. Darin rügt erneut die „örtliche“ Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig nach Art. 7 EuGVVO und führt hierzu nä- her aus. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.10.2024 führt er ergänzend aus, dass das Landge- richt nicht nur seine örtliche Zuständigkeit, sondern auch seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 EuGVVO zu Unrecht angenommen habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 28.03.2024, Az.: 04 O 1015/23, die Klage abzuweisen.
Seite 5 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 511 ZPO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist in der Sache auch insoweit begründet, als das Urteil des Landgerichts Leipzig aufgrund seiner nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit aufzuheben und der Rechts- streit auf den für diesen Fall gestellten Antrag der Klägerin an das international, örtlich und sachlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen ist.
Der Beklagte rügt zu Recht die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig, denn eine solche wird nach der im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 015/281 vom 26.11.2014, ABl. EU Nr. L 54 S. 1 [Brüssel Ia-VO] - im Folgenden: EuGVVO) nicht begründet.
1. Die EuGVVO - deren Zuständigkeitsvorschriften Vorrang vor dem nationalen Recht haben und die Regelungen der deutschen ZPO verdrängen (Thode in BeckOK ZPO, 54. Edition, Stand 01.07.2024, Art. 4 EuGVVO Rn. 5 m.w.N., beck-online) - ist anwendbar, da der Beklagte bei der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, nämlich in Italien hatte.
Seite 6 a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats haben, vor Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Besonde- ren Bestimmungen der Art. 4 bis 35 EuGVVO verklagt werden. Es handelt sich somit um Ausnahmevorschriften, die aufgrund ihres Charakters eng auszulegen sind.
Nach dem vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Art. 7 Nr. 1a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem an- deren Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung er- füllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Maßgeblich ist als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit also der Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
b) Dies setzt allerdings voraus, dass die EuGVVO überhaupt zeitlich anwendbar ist. Dies bedingt wiederum, dass der Beklagte nach Art. 4 Abs. 1 GVVO seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet ei- nes anderen EU-Mitgliedstaates hatte. Das ist hier der Fall.
aa) Zeitlich maßgeblich für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist der Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht derjenige der Begründung des streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. EuGH, Beschluss vom 03.09.2020, Az.: C-98/20; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 13 ZPO, Rn. 17; Geimer in Zöller, a.a.O., Art. 4 EuGVVO, Rz. 33 m.w.N. - jeweils aus juris), wobei der Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits genügt (BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az.: XI ZR 48/10 - juris; Schultzky, a.a.O.).
Dieser Zeitpunkt bestimmt sich frühestens durch die Zustellung des Mahnantrags (so auch: Vorwerk/Wolf in BeckOK ZPO, a.a.O., Art. 29 Rn. 39.4), nicht aber durch den Antragseingang bei Gericht. Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Rechtshängig- keitsbegriff der lex fori, sondern auf den Rechtshängigkeitsbegriff des Art. 32 EuGVVO abstellt, übersieht sie, dass Art. 32 EuGVVO bereits nach seinem Wortlaut in Absatz 1 Satz 1 aus- schließlich „für die Zwecke dieses Abschnitts“ den Zeitpunkt definiert, zu dem ein Gericht als angerufen gilt; Abschnitt 9 umfasst aber ausschließlich die Frage konkurrierender Rechts- hängigkeit bei in verschiedenen Mitgliedstaaten eingereichten Verfahren. Insoweit weist auch der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: XI ZR 290/06, Rn. 16 - juris), in der er selbst
Seite 7 keine eigene Rechtsauffassung niederlegt, darauf hin, dass in der Literatur ganz überwiegend auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage abgestellt wird.
bb) Soweit auf die Klageerhebung abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass dem hiesigen Streitverfahren ein Mahnverfahren vorausgegangen ist. Insofern gilt die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO frühestens als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. Da die Klägerin selbst im Mahnverfahren als neue Adresse und damit Wohnsitz des Beklagten die aktuelle Anschrift in Italien angegeben hat und dort ausweislich der Zustellungsbescheinigung aus den Mahnverfahrensakten am 13.04.2023 die Zustellung erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu dem für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Italien hatte. Damit ist vorliegend die EuGVVO anwendbar.
2. Soweit die EuGVVO in Art. 7 ff. (insbesondere in dem hier relevanten Art. 7 Nr. 1) besondere Zuständigkeitsregeln vorsieht - bzw. die Möglichkeit zur Klageerhebung gegen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz hat -, führen diese Zuständigkeitsregeln nicht generell zur internationalen Zuständigkeit aller Gerichte dieses anderen Mitgliedstaates, sondern lediglich zur internationalen Zuständigkeit der in den Zuständigkeitsregeln konkret bestimmten Gerichte der Orte, an denen die weiter genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Die internationale Zuständigkeit enthält wie die örtliche oder auch die sachliche Zuständigkeit eine Kompetenzverteilung. Dabei betrifft - wie die Klägerin im Ansatz zutreffend ausführt - die internationale Zuständigkeit ausschließlich die Kompetenzverteilung zwischen den Mitglied- staaten. Bei der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um zwei ver- wandte, jedoch klar zu trennende Prozessvoraussetzungen; insofern bestimmt die internatio- nale Zuständigkeit, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. 238). Die internationale Zuständigkeit grenzt also die Kompetenz der Zivilgerichte eines Staates ab von der Zuständigkeit der Zivilgerichte anderer Staaten. Während sich die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts danach bestimmt, ob der Wohnort des Antrags- gegners (hier: Beklagten) in dessen Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob der Antragsgegner seinen Wohnsitz an irgendeinem Ort in Deutschland hat (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az: XII ZB 495/20, Rn. 14 - juris).
Seite 8 Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch nicht, dass vorliegend eine internationale Zuständigkeit (aller) deutschen Gerichte gegeben wäre. In dem dortigen Fall hatte nämlich der Antragsgegner von Anfang an seinen Wohnsitz in Deutschland, so dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Ge- richte bereits ohne Weiteres aus Art. 4 EuGVVO ergab. Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehö- rigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Kommt es mithin im Rahmen der Bestimmung der grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit auf den Wohnsitz an, sind nach dem Wortlaut des Art. 4 EuGVVO - wegen des verwendeten Plurals - tatsächlich „alle“ Gerichte des insoweit berufenen Mitgliedstaats international zuständig. Allerdings bestimmt Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2-7 dieses Kapitels verklagt werden können. Diesbezüglich bestimmt Art. 7 Nr. 1a EuGVVO, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, dies jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass dies vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, zu erfolgen hat. Ausgangspunkt der in der EuGVVO enthaltenen Zuständig- keitsregeln ist damit der generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 EuGVVO, der durch besondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: C-533/07; EuGH, Urteil vom 03.05.2007, Az.: C-386/05, Rz. 26 f. - juris). Durch diese besonderen Gerichtsstände wird an dem konkret zu bestimmenden „Gericht vor Ort“ eines anderen Mitgliedsstaats nicht eine internationale Zuständigkeit aller Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet.
b) Art. 7 EuGVVO legt für die in seinen Nrn. 1-7 genannten Konstellationen die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit für das Gericht des Ortes fest, an dem die jeweiligen Vor- aussetzungen der Nrn. 1-7 erfüllt werden; nationale Vorschriften treten zurück (OLG München, Beschluss vom 07.03.2022, Az.: 34 AR 132/21, m.w.N. - juris). Wie der Europäische Ge- richtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, kann - wenn nach den Nrn. 1-7 mehrere Orte in Betracht kommen - der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser Orte verklagt werden kann (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: C-189/08, Rz. 21 ff. (23) - juris; OLG München, a.a.O., m.w.N.). Da Art. 7 EuGVVO nicht nur die internationale,
Seite 9 sondern (partiell) auch die örtliche Zuständigkeit determiniert (BayObLG, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 101 AR 173/21, Rn. 27 - juris; OLG München, a.a.O., m.w.N.; Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO, Rz. 1 m.w.N.), ist ein Gericht des Ortes, für das die Voraussetzungen des Art. 7 Nrn. 1-7 EuGVVO nicht erfüllt sind, weder international noch örtlich zuständig. Der europäi- sche Gerichtshof hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass diesen besonderen Zuständigkeits- regeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, a.a.O., Rz. 22). Zu der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 des (damaligen) Brüsseler Übereinkommens (heute: Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) hat es konkret bemerkt, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, a.a.O., Rz. 24). Damit geht auch der EuGH von einer besonderen internationalen Zuständigkeit allein an den Gerichten der Orte aus, die nach den besonderen Zuständigkeitsregeln (der EuGVVO) hierzu berufen sind. Die Frage ist mithin vom EuGH hinreichend geklärt, einer Vorabentschei- dung bedarf es insofern - entgegen der von der Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 21.10.2024 vertretenen Auffassung - nicht.
3. Nachdem - wie dargelegt - die EuGVVO anwendbar ist, wäre eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig nur gegeben bzw. hätte die Klägerin den Beklagten nur dann vor dem Landgericht Leipzig verklagen können, wenn (auch dort) nach Art. 7 Nr. 1a EuGVVO (oder einer der weiteren Nummern des Art. 7 EuGVVO) die Voraussetzungen für einen beson- deren (internationalen) Gerichtsstand vorlägen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Anders als in dem parallel verhandelten Berufungsverfahren 22 U 1962/23, in denen Sach- mängel Gegenstand sind, sind hier reine Zahlungs- bzw. Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten streitgegenständlich. Maßgeblicher Erfüllungsort für diese Ansprüche ist jedoch nicht Leipzig als der Ort der vertragsgegenständlichen Grundstücke, sondern der Wohnort des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zahlungsschuldner.
a) Der EuGH hat es abgelehnt, auf den Erfüllungsort für die vertragscharakteristische Leistung des Vertrags abzustellen (EuGH, Urteil vom 19.02.2002, Az.: C-256/00 - juris). Aus der Formu- lierung „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ wird deutlich, dass es jeweils auf den materiellen Anspruch ankommt, der Gegenstand des Streits ist. An-
Seite 10 knüpfungspunkt für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist - außerhalb des Anwen- dungsbereichs des Art. 7 Nr .1b EuGVVO, wonach es auf die für den Vertrag charakteristische Leistung ankommt - diejenige Primärverpflichtung, welche den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 7 m.w.N.). Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich dabei der Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO nach deutschem Kollisions- recht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer (bei Kauf- vertragsabschluss) seinen Sitz in Deutschland hatte (BGH, Urteil vom 01.06.2005, a.a.O.).
Der Erfüllungsort bestimmt sich mithin gemäß § 29 ZPO danach, wo aufgrund materiellrechtli- cher Vorschriften oder Parteivereinbarung die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, wobei bei gegenseitigen Verträgen der Erfüllungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2012, Az.: VIII ZR 108/12, Rn 13; Staudinger/Beckmann (2023) BGB § 433, Rn. 218 m.w.N. - jeweils aus juris). Bei der Geldschuld sind daher, in Abwesen- heit einer spezielleren Regelung, die §§ 269, 270 BGB maßgeblich (Staudinger/Beckmann, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass bei Kaufverträgen in der Regel getrennte Leistungs- orte anzunehmen sind (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83 Aufl., § 269 Rz. 13 m.w.N.). Leis- tungsort für Geldschulden ist nach §§ 270 Abs. 1, Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Grüne- berg, a.a.O., § 270 Rz. 1).
b) Die streitgegenständliche Primärverpflichtung des Beklagten i.S.d. Art. 7 Nr. 1a EuGVVO ist hier die Erfüllung der (neben-) vertraglichen Zahlungs- bzw. Ausgleichsansprüche der Klägerin aus Ziffer IV.2. (6) des streitgegenständlichen Kaufvertrags. Entgegen der Auffassung der Klä- gerin - insbesondere aus ihrer erstinstanzlichen Replik vom 11.07.2023 (dort Seite 3, LG-Akte Bl. 52) - handelt es sich vorliegend nicht um einen Anspruch auf Fruchtherausgabe. Denn die Klägerin macht einen im Vertrag konkret geregelten Erstattungsanspruch geltend, der seinem Wortlaut nach im Zusammenhang mit den wechselseitig geregelten Ausgleichspflichten letzt- lich allein auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Denn Ziffer IV.2. (6) Abs. 1 Satz 2 des streitge- genständlichen Kaufvertrags spricht insoweit ausdrücklich davon, dass „innerhalb eines Mo- nats nach Fertigstellung der Betriebskostenabrechnungen der Mieter ... die Parteien die je- weils getragenen Kosten und die empfangenen Vorauszahlungen untereinander ausgleichen“ werden. Dass in Ziffer IV.2. (6) Abs. 2 sodann hinsichtlich der vom Verkäufer empfangenen Nebenkostenvorauszahlungen davon gesprochen wird, dass der Verkäufer diese an den Käu- fer „herauszugeben“ habe, während der Käufer dem Verkäufer etwa durch die Vorauszahlun-
Seite 11 gen nicht gedeckte umlagefähige Nebenkosten „zu erstatten“ hat, ändert an dieser Auslegung nichts. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorangegangenen Verfahren (Urteil vom 24.05.2022, Az.: 21 U 34/22, Anlage K 4) zutreffend erkannt hat, ergibt sich kein Anspruch der Klägerin aus § 101 Nr. 2, 2. Hs. BGB auf isolierte Auszahlung der Miete im Sinne einer Nutzen- bzw. Fruchtziehung, da die abweichende vertragliche Regelung der Ziffer IV. 2. 6 des notariellen Kaufvertrages entgegensteht, sondern lediglich ein eventueller Anspruch auf Auszahlung eines überschießenden Anteils nach Abrechnung. Dabei handelt es sich jedoch um einen allein auf eine Geldzahlung gerichteten Anspruch.
Maßgeblicher Erfüllungsort des streitgegenständlichen Anspruchs ist daher der Wohnsitz des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Grundstückskauf- vertrag. Dies war hier Düsseldorf, so dass auch das Landgericht Düsseldorf nach Art. 7 Nr. 1a EuGVVO nicht nur international, sondern auch örtlich und sachlich zuständig gewesen wäre, nicht jedoch das Landgericht Leipzig.
4. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO besteht nicht. Denn Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens sind keine dinglichen Ansprüche im Sinne dieser Norm.
5. Der Beklagte ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht daran gehindert, in der Berufungsinstanz die Rüge der internationalen Zuständigkeit zu erheben. Insofern hat das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zu Ziffer I. bereits übersehen, dass Art. 7 Nr. 1a EuGVVO - wie bereits in Ziffer II. 2. ausgeführt - nur partiell eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit darstellt, im Wesentlichen aber eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit.
a) Zutreffend weist der Beklagte zudem darauf hin, dass die Frage der Prüfung der internationa- len Zuständigkeit nicht dem Ausschluss nach § 513 Abs. 2 ZPO unterliegt (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az.: XI ZB 495720 - juris). Mithin kann er die Rüge der internationalen Zustän- digkeit auch noch im Berufungsverfahren geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, dass er die internationale Zuständigkeit weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung aus- drücklich gerügt hat. Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az.: XI ZR 228/17 - juris; Heßler in Zöller, a.a.O., § 513 Rz. 8 m.w.N.).
Seite 12 Entgegen der Auffassung der Klägerin führen die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO nicht dazu, dass die nach dem Unionsrecht zu bestimmende örtliche Zuständigkeit - anders als die internationale Zuständigkeit - in der Berufungsinstanz (im Falle ihrer erstinstanzlichen Bejahung) und in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr über- prüft werden könnte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in dem von der Klägerin selbst zitierten Urteil (BGH, Urteil vom 17.03.2015, Az.: VI ZR 11/14, Rn. 17 - juris) ausgeführt, „dass diese Vorschrift (i.e. § 513 Abs. 2 ZPO) bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzu- wenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständig- keiten von denselben Voraussetzungen abhängen“. Ein solcher Fall ist hier allerdings gerade gegeben, da sich die internationale und örtliche Zuständigkeit ausschließlich aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO ergeben. Zudem wird - wie ausgeführt - durch die besonderen Gerichtsstände des Art. 7 Nrn. 1-7 EuGVVO an dem konkret zu bestimmenden „Gericht vor Ort“ eines anderen Mitgliedsstaats gerade nicht eine internationale Zuständigkeit aller Gerichte dieses Mitglied- staats begründet (vgl. die Ausführungen zu II. 2.). Diese Ausnahme übersieht die Klägerin, so- weit sie auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 06.02.2023, Az.: 101 AR 141/22 - juris) verweist.
b) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren rügelos eingelassen hätte. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier nicht § 295 ZPO An- wendung findet, sondern mit Blick auf die konkrete Regelung der internationalen Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 1a EuGVVO als lex specialis Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift wird das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften der Ver- ordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist (Art. 26 Abs. 1 S. 2 EuGVVO). Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit muss dabei frühestmöglich erfolgen (Geimer, a.a.O., Art. 26 EuGVVO, Rz. 2 m.w.N.); der Bundesgerichts- hof stellt insofern darauf ab, dass eine rügelose Einlassung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Beklagte die Zulässigkeitsrüge nicht innerhalb der Stellungnahme erhebt, die nach dem inner- staatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (BGH, Urteil vom 31.05.2011, Az.: VI ZR 154/10; BGH, Urteil vom 19.05.2015, Az.: XI ZR 237/14 - jeweils juris), mithin innerhalb der Klageerwiderung (BGH; a.a.O.). Eine weitere Vorverlagerung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht veranlasst, zumal der Beklagte hier gerade keine umfassenden und ausführlichen Einwendungen in der Sache
Seite 13 erhoben hat, ohne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gerade maßgeblich ist. In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel regelmäßig auch die Rüge der interna- tionalen Unzuständigkeit enthalten (BGH, Urteil vom 01.06.2005, Az.: VIII ZR 256/04 - juris). Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte - anders als im Fall des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.05.2005, Az.: 4 U 233/04), in dem die örtliche Zuständigkeit lediglich pauschal gerügt wurde, sowie im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 06.02.2023, a.a.O.), in dem der Beklagte sich zur örtliche Zuständigkeit gar nicht geäußert hatte - schon in der Klageerwiderung ausdrücklich auf Art. 7 Nr. 1 EuGVVO Bezug genommen hat und hieraus die Zuständigkeit ableitet.
c) Dem Vorstehenden steht schließlich auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass der Beklagte in erster Instanz bereits die internationale Zuständigkeit „deutscher Gerichte“ zu- gestanden und die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf geltend gemacht habe. Denn tatsächlich ist das Landgericht Düsseldorf - wie dargelegt - über Art. 7 Nr. 1a EuGVVO hier sowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig, nicht jedoch das Landgericht Leipzig.
III.
Eine Sachentscheidung war dem Landgericht Leipzig - und ist damit auch dem Senat - daher verwehrt, da das Landgericht Leipzig international nicht zuständig war.
In der hiesigen Konstellation eines klar bestimmbaren international zuständigen Gerichtes in Deutschland ist nach dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO, wonach im Falle der örtlichen Unzuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen keine Klageabweisung erfolgen soll, auf den entsprechenden Antrag der Klägerseite der Rechtsstreit innerhalb Deutschlands zu verweisen (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2013, Az.: 11 AR 54/13, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.01.2023, Az.: 16 U 47/22 - juris).
Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist vielmehr das Landgericht Düsseldorf berufen, in dessen Bezirk sich der die internationale Zuständigkeit begründende Erfüllungsort befindet. Eine eigene Sachentscheidung kam im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht in Betracht; da- her war im Rahmen der Berufung des Beklagten auf den für diesen Fall hilfsweise gestellten
Seite 14 Antrag der Klägerin das Urteil des Landgerichts Leipzig aufzuheben (zur Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags: BGH, Urteil vom 08.02.1952, Az.: V ZR 122/50, Rn. 7 - juris) und der Rechtsstreit durch Urteil an das zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen, weil das erstinstanzliche Urteil nicht durch Beschluss aufgehoben werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2014, Az.: 1 U 48/12, m.w.N.; vgl. auch: BGH, Urteil vom 23.02.1977, Az.: VIII ZR 222/75; Greger in Zöller, 35. Aufl., § 281 ZPO Rz 13 m.w.N. - jeweils aus juris; zur Verweisung durch Berufungsgericht an erstinstanzliches Gericht außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs vgl.: BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az.: VIII ZR 376/13 - juris).
IV.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ZPO der Klägerin auf- zuerlegen. Es handelt sich um Mehrkosten, die durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts verursacht worden sind (OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.). Die Entscheidung über die vor dem Landgericht Leipzig angefallenen Kosten ist gemäß § 281 Abs. 3 ZPO dem Landgericht Düsseldorf vorzubehalten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH, Urteil vom 05.11.1953, Az.: III ZR 379/51, Rz 53 f. - juris).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Das zweitinstanzliche Urteil, das eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO ausspricht, ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar (OLG Frankfurt a.a.O., Rz. 17; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO, Rz 14).
V.
Eine Zulassung der Revision kam mit Blick auf § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Oberlandesgericht den Rechtsstreit nach Erhebung der Klage bei einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verweist, diese Entschei- dung unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verwei- sung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit un- anfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann (allg. Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: I ZR 55/11 - juris). Eine Vorlage an den EuGH, wie von der Klägerin beantragt, ist aus den genannten Gründen
nicht erforderlich, da die Rechtsfragen - wie gezeigt - geklärt sind.
VI.
J. R. M.
Oberlandesgericht Dresden 02.12.2024
Zivilsenat 22 U 516/24
Verkündungsvermerk
Verkündet am: 29.11.2024
S. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle