BGH Urteil vom 12.06.2007 – XI ZR 290/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
EuGVVO Art. 15 Abs. 2
Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gelöst worden ist.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 10. August 2006 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte, ein in New York ansässiges,
weltweit tätiges Finanzinstitut, Ansprüche wegen angeblicher Abrech-
nungsmängel bei Anlagegeschäften geltend.
Der in München wohnhafte Kläger legte von 1993 an sein Vermö-
gen in Höhe von mehreren Millionen Euro bei verschiedenen Konzernun-
ternehmen der Beklagten in komplexen Finanzinstrumenten an. Er wurde
von Mitarbeitern der Münchener Repräsentanz einer zur Unternehmens-
gruppe der Beklagten gehörenden Londoner Bank betreut. Die Reprä-
sentanz wurde Anfang 2004 aufgelöst und ist seit dem 29. September
2004 im Handelsregister gelöscht. In Frankfurt in Main betreibt die Un-
ternehmensgruppe der Beklagten weiterhin eine Zweigniederlassung.
Mit seiner am 23. Dezember 2004 eingereichten Stufenklage be-
gehrt der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung,
Auskunft über Zinsgutschriften auf seinen Konten sowie über Käufe und
Verkäufe von J. Zertifikaten. Die Klage ist in den Vorin-
stanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht ge-
geben. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden:
EuGVVO) sei nicht anwendbar, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Art. 15 Abs. 2 EuGVVO
sei nicht einschlägig, weil die als sonstige Niederlassung der Beklagten
anzusehende Münchener Repräsentanz im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht mehr bestanden habe. Die EuGVVO gehe von dem Grundsatz aus,
dass ein Beklagter, der vor Klageerhebung seinen Wohnsitz verlege, nur
in seinem neuen Wohnsitzstaat gerichtlich belangt werden könne. Dieser
Grundsatz lasse keine Ausnahme zum Schutz von Verbrauchern zu,
sondern gelte auch für Art. 15 Abs. 2 EuGVVO. Der Kläger habe mit der
Klageerhebung mehrere Jahre zugewartet und müsse eine Veränderung
der Verhältnisse seines Vertragspartners hinnehmen.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge auch
nicht aus den gemäß Art. 4 EuGVVO anwendbaren §§ 39, 21, 23 oder 29
ZPO.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprü-
fung stand. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende (BGHZ 153, 82,
84 ff.; Senat BGHZ 157, 224, 227 und Urteil vom 7. Dezember 2004
- XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340) internationale Zuständigkeit deut-
scher Gerichte besteht weder nach europäischem noch nach deutschem
Recht.
1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nicht eröffnet. Gemäß
Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO findet die Verord-
nung, vorbehaltlich der hier nicht gegebenen Sonderfälle der Art. 22, 23
EuGVVO, nur Anwendung, wenn der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) hat. Dies
trifft auf die Beklagte nicht zu.
a) Die Beklagte kann für die vorliegende Streitigkeit auch nicht
gemäß Art. 15 Abs. 2 EuGVVO so behandelt werden, wie wenn sie ihren
Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hätte. Dies würde vorausset-
zen, dass sie in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur
oder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Be-
trieb herrührt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerfrei verneint.
aa) Die frühere Münchener Repräsentanz der Londoner Konzern-
tochter der Beklagten vermag keine Wohnsitzfiktion gemäß Art. 15
Abs. 2 EuGVVO zu begründen, weil sie bereits vor Einreichung der Klage
Ende Dezember 2004 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden
war. Dass sie bei Abschluss der Verträge zwischen den Parteien noch
bestand, reicht entgegen der Auffassung der Revision nicht aus.
(1) Die EuGVVO selbst enthält ebenso wie ihre Materialien keine
ausdrückliche Regelung des Zeitpunkts, in dem die zuständigkeitsbe-
gründende Niederlassung bestehen muss. Der Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften hat diese Frage noch nicht entschieden.
Bei der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist davon auszuge-
hen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung
grundsätzlich autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und Ziel-
setzungen auszulegen ist (vgl. EuGH NJW 1993, 1251; 2004, 1439;
2005, 653, 654; 2005, 811, 812; NJW-RR 2006, 1568, 1569; Geimer, in:
Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Einl. A 1
Rdn. 125; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einl.
Rdn. 41; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGVÜ vor Art. 1 Rdn. 30;
Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EG-Verordnungen Vorbem. Rdn. 6; Rau-
scher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO
Einl. Rdn. 35 ff.). Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften zu den im Wesentlichen identischen Zuständig-
keitsregelungen des EuGVÜ kann zurückgegriffen werden, sofern kein
zwingender Grund für eine unterschiedliche Auslegung ersichtlich ist
(vgl. EuGH NJW 2002, 3617, 3619; NJW-RR 2006, 1568; BGH, Urteil
vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, NJW 2006, 1672 Tz. 14; Gebauer,
in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss Kap. 26
Rdn. 15).
(2) Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass
der Vertragspartner des Verbrauchers eine Niederlassung in einem Mit-
gliedstaat "besitzt", nicht nur besessen hat. Er erfasst somit bereits
sprachlich keine vor der Befassung des Gerichts abgeschlossenen
Sachverhalte. Dass es sich hierbei um eine bewusste Formulierung des
Verordnungsgebers handelt, zeigt ein Vergleich mit den Vorschriften
über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und den Arbeitgeberge-
richtsstand, die in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte aus-
drücklich einbeziehen. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO erklärt das Gericht des Or-
tes für zuständig, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden
ist oder zu erfüllen wäre. Art. 19 Nr. 2a bzw. b EuGVVO stellt auf den Ort
ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zu-
letzt verrichtet hat, bzw. auf den Ort, an dem sich eine Niederlassung
des Arbeitgebers befindet bzw. befand.
(3) Auch die Systematik der EuGVVO spricht gegen eine Anwen-
dung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO auf bereits vor Klageeinreichung ge-
schlossene Niederlassungen.
(aa) Der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist
nicht bereits dann begründet, wenn der Beklagte in der Zeit vor der Ein-
reichung der Klage seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-
tes gehabt hat. In der Literatur wird vielmehr auf den Zeitpunkt der Zu-
stellung der Klage bzw. den Schluss der mündlichen Tatsachenverhand-
lung (Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht
2. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 137 und 173; MünchKommZPO/Gottwald,
2. Aufl. EuGVÜ Art. 2 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EuGVVO
Rdn. 8) oder auf den der Einreichung der Klage (Kropholler, Europäi-
sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. EuGVVO vor Art. 2 Rdn. 15; Rau-
scher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I-VO
Art. 2 Rdn. 3; vgl. auch Canada Trust CO. v. Stolzenberg, Court of Ap-
peal AII E.R. 318 (C.A.) [1998] 1 W.L.R. 547, 568 und House of Lords 4
AII E.R. 481 [2000] 3 W.L.R. 1376, 1377) abgestellt.
Gleiches gilt für Art. 5 Nr. 5 EuGVVO (bzw. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ),
der, wenn der Beklagte einen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat,
zusätzlich einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung eröff-
net. Auch hier stellen Rechtsprechung und Literatur auf die Existenz der
Niederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei
Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung ab
(vgl. OLG
Saarbrücken RIW 1980, 796, 799; OLG Düsseldorf IPRax 1998, 210, 211
und NJW-RR 2004, 1720, 1721 zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ; Geimer, in:
Geimer/Schütze, aaO Art. 5 Rdn. 312; MünchKommZPO/Gottwald, aaO
EuGVÜ Art. 5 Rdn. 57; Hausmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl.
EuGVÜ 1989 Art. 5 Rdn. 74). Eine Klage nach Auflösung der Niederlas-
sung wird als unzulässig angesehen (vgl. Goette DStR 1997, 503, 504;
MünchKommZPO/Gottwald aaO; Rauscher/Leible, aaO Brüssel I-VO
Art. 5 Rdn. 109; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. EuGVVO Art. 5
Rdn. 24).
(bb) Zudem gehört Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu den vom Grundsatz
des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die ausdrücklich in
der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus
ist unzulässig (EuGH
NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3123; 2004, 1439; 2004,
2441, 2442; 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; NJW-RR 2004, 1291 f.;
2006, 1568). Dies gilt insbesondere für Zuständigkeitsvorschriften, die,
wie Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, die Möglichkeit eröffnen, ei-
nen Vertragspartner vor den Gerichten des Mitgliedstaates zu verklagen,
in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die EuGVVO begründet nämlich,
ebenso wie früher das EuGVÜ, eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Klä-
gers nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (EuGH NJW 1991, 631,
632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3122; 2004, 1439; 2005, 653, 654).
(4) Dass Art. 15 Abs. 2 EuGVVO nicht auf Niederlassungen an-
wendbar ist, die bereits vor Klageeinreichung geschlossen worden sind,
entspricht auch den Zielsetzungen der Verordnung.
Nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung müssen Zustän-
digkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein. Ein Kläger soll
ohne Schwierigkeiten feststellen können, welches Gericht er anrufen
kann; für den Beklagten soll klar erkennbar sein, vor welchem Gericht er
verklagt werden kann (vgl. EuGH NJW 2004, 2441, 2442; NJW-RR 2006,
1568, 1569). Dem widerspräche es, Art. 15 Abs. 2 EuGVVO entgegen
seinem Wortlaut auf vergangene Sachverhalte zu erstrecken, deren Fest-
stellung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.
Der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes führt entgegen der
Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Die ständige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur
strikten Auslegung besonderer Zuständigkeiten, auch der Zuständigkeit
für Verbrauchersachen (EuGH NJW 2005, 653, 654; 2005, 811, 813;
WM 1997, 1549, 1550), zeigt, dass der Verbraucherschutz keine erwei-
ternde Auslegung dieser Zuständigkeiten über die ausdrücklich geregel-
ten Fälle hinaus rechtfertigt.
bb) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften gemäß Art. 234 EG-Vertrag (EGV) zur Auslegung des Art. 15
Abs. 2 EuGVVO bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Eine
Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht auch bei noch nicht
vom Gerichtshof entschiedenen Fragen nicht, wenn das letztinstanzliche
nationale Gericht in dem bei ihm anhängigen Verfahren feststellt, dass
die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist,
dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, hat
das nationale Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Ge-
meinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung
und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen in-
nerhalb der Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu beurteilen (EuGH
NJW 1983, 1257, 1258; BVerfGE 82, 159, 193 ff.; BVerfG NJW 1988,
1456; BGHZ 109, 29, 35; 153, 82, 92; BGH, Beschluss vom
21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373, 374 f. m.w.Nachw.).
Nach Auffassung des Senats ist die richtige Auslegung des Art. 15
Abs. 2 EuGVVO offenkundig. Vernünftige Zweifel können in Anbetracht
von Wortlaut, Systematik und Zielsetzung unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur
EuGVVO und zum EuGVÜ nicht bestehen.
b) Da die Verordnung demnach insgesamt nicht anwendbar ist,
beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Sonderzuständigkeiten der
Zweigniederlassung gemäß Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, des Erfüllungsortes
gemäß Art. 5 Nr. 1b Alt. 2 EuGVVO und der unerlaubten Handlung ge-
mäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die sämtlich einen Wohnsitz des Beklagten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates voraussetzen. Insbesondere macht
die Revision ohne Erfolg geltend, Art. 5 Nr. 5 EuGVVO knüpfe vorrangig
an den durch das beklagte Unternehmen verursachten Rechtsschein an.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag des Klägers
in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte
nach der Schließung der Münchener Niederlassung und Löschung im
Handelsregister den Rechtsschein ihres Fortbestandes hervorgerufen
hat.
2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich
auch nicht aus den gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO anzuwendenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist die internationale Zuständigkeit in den Vorschrif-
ten der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt. Soweit
danach ein deutsches Gericht zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die
internationale Zuständigkeit (Senatsurteile vom 20. April 1993 - XI ZR
17/90, WM 1993, 1109, 1110, vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91,
WM 1995, 100, 101 m.w.Nachw. und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00,
BGH-Report 2001, 894). Hier ist jedoch keiner der Gerichtsstände der
§§ 12 ff. ZPO eröffnet.
a) Der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 Abs. 1 ZPO
scheitert daran, dass die Münchener Niederlassung im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht mehr bestand und im Handelsregister gelöscht war
(vgl. BayObLG WM 1989, 871; MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl. § 21
Rdn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 21 Rdn. 6), während die
Frankfurter Niederlassung keinen Bezug zu den streitgegenständlichen
Anlagegeschäften hat (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 21 Rdn. 8).
b) Auch den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO hat
das Berufungsgericht zutreffend verneint. Der Kläger hat nicht schlüssig
dargelegt, dass es sich bei der Frankfurter Repräsentanz um eigenes
Vermögen der Beklagten und nicht um Vermögen eines anderen Unter-
nehmens ihrer Firmengruppe handelt (vgl. zur Darlegungslast RGZ 75,
147, 149; BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 188/86, WM 1987, 1089,
1091). Er hat erstinstanzlich nur vorgetragen, es handele sich um ein
Büro der Unternehmensgruppe der Beklagten, über das die Beklagte ihre
Dienste anbiete und das ihm nach Schließung der Münchener Repräsen-
tanz als Ansprechpartner genannt worden sei. Nach seinem zweit-
instanzlichen Vortrag gehört die Frankfurter Niederlassung zu einer in
Irland ansässigen Gesellschaft der Firmengruppe. Der Umstand, dass
die irische Gesellschaft zum Konzern der Beklagten gehört und diese
das Büro auch für ihre Geschäftstätigkeit nutzt, begründet nicht ihre
Vermögensinhaberschaft. Selbst wenn die Repräsentanz auch wirtschaft-
lich ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen sollte, ergibt sich daraus keine
rechtliche Vermögenszuordnung, die bei einer Vollstreckung gegen die
Beklagte einen Zugriff ermöglichen würde (OLG München NJW-RR 1993,
701, 704; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 23 Rdn. 7a, 8). Aus diesen
Gründen und wegen § 545 Abs. 2 ZPO (vgl. für § 513 Abs. 2 ZPO: BGH,
Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 504)
konnte der
in der Revisionsverhandlung gestellte Hilfsantrag, den
Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen, keinen
Erfolg haben.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die Gerichtsstän-
ZPO).
aa) Der gemäß § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort für die
streitgegenständliche Nebenpflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung
bestimmt sich im Zweifel nach dem Erfüllungsort für die zugrunde lie-
gende Hauptverpflichtung (vgl. Senat BGHZ 151, 5, 9; BGH, Urteil vom
30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, 1232 m.w.Nachw.).
Der Erfüllungsort des Konto- bzw. Depotvertrages der Parteien war nach
den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts gemäß dem vertraglich vereinbarten Sachrecht des US-
Staates New York (Art. 27 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 EGBGB)
nicht in Deutschland, sondern am Sitz der Beklagten in New York.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Gerichts-
stand der Vermögensverwaltung gemäß § 31 ZPO nicht gegeben. Die
Beklagte hat nicht, insbesondere nicht auf vertraglicher Grundlage, das
Vermögen des Klägers verwaltet. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist
ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsver-
trages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens des Kunden in
dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund eines Vermögensverwaltungsver-
trages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das
Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisun-
gen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen
zu treffen (Senat BGHZ 137, 69, 73). Der Abschluss eines solchen Ver-
trages ist dem Sachvortrag des Klägers, insbesondere dem von ihm vor-
gelegten und von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Be-
klagten vom 12. Oktober 1993, nicht zu entnehmen.
d) Schließlich
ist auch eine Zuständigkeit des Landgerichts
München I nach § 32 ZPO nicht gegeben. Die streitgegenständlichen
Auskunftsansprüche beruhen nach dem Vortrag des Klägers nicht auf
einer unerlaubten Handlung mit Handlungs- oder Erfüllungsort im Bezirk
eines deutschen Gerichts (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 124, 237,
240 f.; 132, 105, 110 f.; Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR
70/88, WM 1989, 1047, 1049, vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88,
WM 1990, 462, 463 und vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91,
WM 1995, 100, 102). Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf
Ansprüche wegen grober Täuschung durch verdeckte Einrechnung von
Provisionen in Abrechnungspreise. Diese Ansprüche hat der Kläger im
Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die im Berufungsver-
fahren noch weiterverfolgten Abrechnungsfehler, die einen selbständigen
Streitgegenstand darstellen, erfüllen nicht den Tatbestand einer uner-
laubten Handlung. Insoweit liegen Handlungs- und Erfüllungsort auch
nicht in Deutschland, weil die Beklagte die Abrechnungen und Buchun-
gen unstreitig in New York vorgenommen und dort auch das belastete
Konto geführt hat
(vgl. BayObLG ZIP 2003, 1863, 1864 und
RPfleger 2004, 365, 366).
III.
Die Revision des Klägers war demnach als unbegründet zurück-
zuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.01.2005 - 22 O 24619/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2006 - 19 U 1978/06 -