Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 15.01.2026 – 2 A 166/25
ECLI:DE:OVGSL:2026:0115.2A166.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Oktober 2025 - 3 K 1073/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der am 1.1.1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 10.3.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.3.2024 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 2.1.2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 27.5.2025 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Asylantrag des Klägers sei wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter zu leben hätte, stellten keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe nicht. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den Vorjahren verbessert.
Am 3.6.2025 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Urteil vom 7.10.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Griechenland dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes komme es nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt worden sei. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei im Falle des Klägers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss seien nur erfüllt, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 16.4.2024 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - drohten männlichen, nicht vulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, aktuell in der Gesamtbetrachtung bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das Gericht schließe sich – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kammer – aufgrund der aktuellen Erkenntnisse zu den Verhältnissen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland den Ausführungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Beurteilung der bei einer Rückkehr nach Griechenland drohenden Gefahren falle für die Gruppe der nicht vulnerablen, anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden, jungen, männlichen Schutzberechtigten einheitlich aus. Dieser Gruppe gehöre auch der Kläger an. Umstände, die in seinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigten, lägen nicht vor. Der voll erwerbsfähige Kläger könne auf seine bisher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen – zum Beispiel als Schreiner – zurückgreifen, um auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Insgesamt könne fallbezogen nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung drohe und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könne.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.10.2025 - 3 K 1073/25 - kann nicht entsprochen werden.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 3.11.2025 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels.
1. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere auch entscheidungserheblich, ist. Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Letzteres ist hier der Fall.
Die durch den Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufgeworfenen Fragen,
„ob Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, darauf verwiesen werden dürfen, nach einer zwangsweisen Rückführung jedenfalls anfänglich ihren Lebensunterhalt mit ,Schwarzarbeit‘ in der ,Schattenwirtschaft‘ zu verdienen“
und
„ob Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle einer zwangsweisen Rückführung Obdachlosigkeit und eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht“,
sind nicht klärungsbedürftig im vorgenannten Sinn, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.
Betreffend die Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, unter Fortführung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 – und vom 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, nochmals klargestellt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt seien. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasse, könnten Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, sei ihnen nicht zuzumuten. Anders verhalte es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden könne, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet werde, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt sei oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt würden. Unter diesen Voraussetzungen sei Schutzberechtigten daher – zumindest für eine Übergangszeit – auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar.1vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Rn. 56 - 57 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.4.2025 - 2 BvR 1425/24 – juris, Rn. 25vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Rn. 56 - 57 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.4.2025 - 2 BvR 1425/24 – juris, Rn. 25
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in dem Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, unter Fortführung und Bekräftigung der Urteile vom 16.4.2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24 –, in Bezug auf die Frage der drohenden Obdachlosigkeit beziehungsweise eine menschenrechtswidrige Behandlung ausgeführt, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie seien, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen fänden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen.2vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 22 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 22 ff.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Antrags auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24.7.2025 – 12 B 5698/25, des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21.7.2025 – 15 B 6309/25 –, des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21.7.2025 – 12 A 4453/25 – und vom 26.9.2025 – 12 A 7005/25 – sowie auf die frühere Rechtsprechung des Senats bezieht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Insoweit ist die höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht maßgebend.
2. Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ausführt, jedenfalls sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, weitere Sachaufklärung zu betreiben, zeigt er – legt man dies als Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO aus – hiermit keinen Zulassungsgrund auf.
Das Vorbringen genügt insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil es diesbezüglich an einer substantiierten, auf den konkreten Zulassungsgrund bezogene Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mangelt.3vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 21
Überdies stellt die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“.4vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11
Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt. Sie scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil der Kläger, der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet hat, es versäumt hat, erstinstanzlich entsprechende Beweisanträge zu stellen, um sich vor dem Verwaltungsgericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen.5vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11
3. Der Sache nach wendet sich der Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG).
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Rn. 56 - 57 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.4.2025 - 2 BvR 1425/24 – juris, Rn. 25
2) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 22 ff.
3) vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 21
4) vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11
5) vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11