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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.04.2021 – 6 B 177/21
Az.: 6 B 177/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Versammlungsrecht hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Drehwald und den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng am 10. April 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2021 - 1 L 202/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 9. April 2021 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Grün- de, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Vollzugsinteresse sein privates Suspensivinter- esse überwiegt. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht des Zeitdrucks allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich auf- grund des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid, mit dem die Antragsgeg- nerin die vom Antragsteller für heute angemeldete Versammlung in Leipzig verboten hat, zu Unrecht verneint hat. Die weitere, von den Erfolgsaussichten des Wider- spruchs unabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öf- fentlichen Vollzugsinteresses. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Untersagung von Versammlungen nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Dazu hätten Feststellungen 1 2 3
3 getroffen werden müssen, welche sonstigen der 17 in § 28a Abs. 1 IfSG aufgelisteten Maßnahmen die Antragsgegnerin getroffen habe, welche Auswirkungen sie sich da- von verspreche und an welcher Stelle die Versammlung des Antragstellers als privi- legierte Handlung dieses Ziel erheblich gefährde. Der Einwand geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat umfassend auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug genommen und sich diese entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen gemacht. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass der Freistaat Sachsen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 24. März 2021 und der bereits zuvor beschlossenen sog. Notfallbremse die Rückfallregelungen in § 8c und als weitere Verschärfungen insbesondere die in § 8e getroffenen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen und Al- koholverbot) bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz geschaffen habe. Damit sollten aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Neuinfektionen weiterhin Kontakte und zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden. Gemäß der Rückfallregelung habe sie mit Allgemeinverfügung vom 6. April 2021 für den Gel- tungszeitraum vom 7. April bis 18. April 2021 die in § 8e SächsCoronaSchVO vorge- sehenen Ausgangsbeschränkungen und für bestimmte öffentliche Flächen den Kon- sum von Alkohol untersagt. Zusätzlich hat sie die in § 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO getroffene Regelung herangezogen, wonach Ver- sammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig sind, wenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und - teilnehmer, die Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizini- schen Mund-Nasen-Schutz tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Damit hat die An- tragsgegnerin, was die Beschwerde übersieht, diejenigen Maßnahmen, die in gene- reller Rechtsform im Hinblick auf Versammlungsverbote als „alle(r) bisher getroffenen anderen Schutznahmen“ i. S. des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 IfSG in Betracht kommen, in den Blick genommen und ersichtlich dahin be- wertet, dass diese generell zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung der Corona- virus-Krankheit-2019 ausreichend seien und ein weitergehendes generelles Ver- sammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung dazu nicht erforderlich und somit nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nicht zulässig sei. Diese Wertung ist nicht zu be- anstanden (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 30. Dezember 2020 - 13 B 2070/20.NE -, juris Rn. 10 f. zu einem in der Landesverordnung geregelten Versammlungsverbot an Silvester). Sie steht in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in dem Zulässigkeitserfordernis des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG eine spezifische Ausfor- 4
4 mung gefunden hat; das Absehen von einem generellen Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung belastet den Antragsteller auch nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die Behörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG NRW a. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11). Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch über § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Sächs-CoronaSchVO hinaus Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen wei- tere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 11). Für das Versamm- lungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Ver- sammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grund- rechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Dass diese strengen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat das Verwaltungsge- richt im Anschluss an die Antragsgegnerin damit begründet, dass von der vom An- tragsteller angezeigten Versammlung am 10. April 2021 unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Leipzig (106 Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) aller Voraussicht nach infektionsschutzrechtlich nicht mehr ver- tretbare Gefahren für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten aus- gingen, die auch nicht durch versammlungsrechtliche Beschränkungen als milderes Mittel auf ein vertretbares Maß minimiert werden könnten. Die Antragsgegnerin habe im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung durch die Demonstrationsteilnehmer nicht sichergestellt sei und damit dem Ziel der Verminderung der Infektionszahlen - und mithin auch der wirksa- men Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 i. S. des § 28 5 6
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG - prognostisch nicht Rechnung getragen werden werde. Es sei vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller - wie bereits auf der von ihm ange- meldeten Versammlung am 7. November 2020 in Leipzig, bei der es zu zahlreichen Verstößen gegen die Vorgaben gekommen sei - als Versammlungsleiter weder wil- lens noch dazu in der Lage ist, für die Einhaltung der Vorgaben Sorge zu tragen. Auch aufgrund vergleichbarer vorangegangener Versammlungen von der Querden- ken-Initiative zuzuordnenden oder nahestehenden Personen könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass Hygienemaßnahme wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und Abstandhalten von einer hinreichenden Anzahl an Teil- nehmern eingehalten werden und noch ein vertretbares Maß an Infektionsrisiko be- stehe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf zahlreiche ähnliche Versammlungen auch aus jüngerer Zeit, zuletzt in Kassel am 20. März 2021 und am 3. April 2021 in Stuttgart, aber auch Geschehnisse bei verbotenen Versammlungen wie zuletzt in Dresden am 13. März 2021 hingewiesen, die gezeigt hätten, dass ein signifikantes Einwirken auf Teilnehmer zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen kaum möglich sei. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Vergleichbarkeit der genannten Ereig- nisse; der Antragsteller behauptet auch nicht einmal mehr, auf die Einhaltung seines Hygienekonzepts Einfluss zu haben, und er thematisiert auch keine milderen Mittel zur Gefahrenabwehr, sondern bestreitet im Wesentlichen, dass es nicht vertretbare Gefahren durch Versammlungen gebe; hierzu lägen keine wissenschaftlichen Studien vor. Für den Senat steht indes außer Frage, dass aufgrund der wissenschaftlich be- kannten Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus durch Tröpfchen- oder Aerosolin- fektion über die Schleimhäute und Atemwege (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiolo- gischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) das Risiko einer Verbreitung dieses Virus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmer- zahl sowie allgemein durch Zusammentreffen vieler Personen erhöht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 10). Insoweit ge- nügt es zur Bejahung einer unmittelbaren Gefährdungslage, dass das bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen steht, bei einer Unterschrei- tung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei grö- ßeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko be- steht und nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu COVID-19 eine nach wie vor sehr dynamische, ernst zu nehmende Situation vorliege, die wegen der Verbreitung einiger neuen Varianten von SARS-CoV-2 besorgniserre- 7
6 gend ist. Gerade wegen der höheren Übertragbarkeit der Varianten und potentiell schwererer Verläufe besteht nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts die Mög- lichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und Verschlechterung der Lage. Denn auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt ein relevantes Infekti- onspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfes- ten Versammlung durch die An- und Abreise, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu Aero- solfreisetzungen kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (ebenso HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 a. a. O. Rn. 7; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 a. a. O. Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 16). Soweit der Antragsteller zudem die Tauglichkeit der Inzidenzen und der sog. Sieben- Tage-Inzidenz als Maßstab für die nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 IfSG zu ergreifenden umfassenden Schutzmaßnahmen in Frage stellt, zieht der Senat diese bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz- verfahren nicht in Zweifel, sondern legt seiner Entscheidung zugrunde, dass wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Ein- wohnern bundesweit in den letzten sieben Tagen nach §§ 28a Maßnahmen zu ergrei- fen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und dass die Beschränkung der Versammlungsfreiheit mit der Feststellung einer epi- demischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag kraft Gesetzes eine grundsätzlich zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme ist. Davon ist der Gesetzgeber durch den Erlass des mit Artikel 1 des Dritten Geset- zes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag- weite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG ausgegan- gen (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 a. a. O. Rn. 15). Auch eine weitere, von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfah- rens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollstän- 8 9
7 dig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungs- freiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine An- ordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbrei- tung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrecht- lich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berühr- ten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die In- zidenzzahl in Leipzig bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letz- ten fünf Tagen weit über 50 lag und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Landkrei- sen, die eine höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Ri- siko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Meng
10 11 12