Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.04.2021 – 6 B 186/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Versammlung am 17. April 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. April 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2021 - 6 L 283/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2021 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ge- gen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2021 anzuordnen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Vollzugsinteresse sein privates Suspensivinte- resse überwiegt. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht des Zeitdrucks allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Erfolg- saussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller für morgen angemeldeten Versammlungen in Dresden verboten hat, zu Unrecht verneint hat. Die weitere, von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs un- abhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öffentlichen Voll- zugsinteresses. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Untersagung von Versammlungen nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich 1 2 3

3 gefährdet wäre, dringt er nicht durch. Dieser Einwand geht fehl. Das Verwaltungsge- richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorliegen. Im Falle des Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine „übertragbare Krank- heit“ i. S. d. § 28 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Soweit der Antragsteller die Taug- lichkeit der vom Gesetzgeber normierten Inzidenzen und der sog. Sieben-Tage-Inzi- denz als Maßstab für die nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 IfSG zu ergreifenden umfassenden Schutzmaßnahmen in Frage stellt, zieht der Senat diese bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Zweifel, sondern legt seiner Entscheidung zugrunde, dass wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern bundesweit in den letzten sieben Tagen nach §§ 28a IfSG Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und dass die Be- schränkung der Versammlungsfreiheit mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag kraft Gesetzes eine grundsätzlich zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme ist. Davon ist auch der Ge- setzgeber durch den Erlass des mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG ausgegangen (SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 15. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Feststellun- gen des Verwaltungsgerichts und macht sich diese gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen. Danach liegt der Zusammenhang zwischen steigenden oder fallenden Inzi- denzzahlen einerseits sowie der Entwicklung der Bettenauslastung in Krankhäusern sowie der Auslastung von Betten in intensivmedizinischer Behandlung andererseits auf der Hand, weswegen den Fallzahlen für die in den Blick zu nehmende Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegen der Ansicht des Antragstellers eine hohe Aussagekraft zukommt. Die Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests ver- mag der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar mag es zutreffen, dass ein positiver PCR-Test keinen Schluss darauf zulässt, ob eine Infektion oder Krankheit vorliegt. Daraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests vom Verordnungsgeber nicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden könnte. Hierzu verweist der Senat auf den Beschluss des 3. Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, 4 5

4 (juris Rn. 41 m. w. N.). Zudem gilt der PCR-Test nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Coronavirus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti- ges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html), weil eine noch zuverlässigere Testme- thode nicht vorhanden ist. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der ober- gerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -,juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.). Soweit der Antragsteller Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Regelungen be- gründet, besteht kein Anlass, diesen im Eilverfahren nachzugehen. Insoweit wäre die Beschwerde nur begründet, wenn die Regelungen offensichtlich rechtswidrig wären. Dies wird vom Antragsteller nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Prüfung bleibt einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 9. April 2021 - 13 MN 170/21 - juris Rn. 20; zu Vorschiften des Landesrechts: SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4). Das auf § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG gestützte Versammlungsverbot genügt auch den Anforderungen in § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG und erweist sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht schon deswegen als unverhältnismäßig, weil die Antragsgeg- nerin nicht geprüft hat, ob alle in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen ausge- schöpft wurden. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbrei- tung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Versammlungen für die Dauer einer vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite untersagt werden. Dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Aus dem Normtext, der eine er- hebliche Gefährdung normiert, wie auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33) ergibt sich, dass für die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG aufgeführten Maßnahmen höhere Anforderungen gelten sollen. Als spezielle Ausprägung des Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommende Maßnahmen versammlungs- spezifischer Art vorrangig zu prüfen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die Behörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW a. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, 6 7

5 juris; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11). Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynami- schen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch über § 9 Abs. 1, § 2 (Kontaktbe- schränkung; Mindestabstände im öffentlichen Raum) und § 3 SächsCoronaSchVO (Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz) hinaus Maßnahmen ergriffen wer- den. In Betracht kommen weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Ver- sammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 11). Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegen- den Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Ge- meinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den je- weils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenab- wehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel ge- nerell, jedoch ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Antragsgegnerin damit begründet, dass von der vom Antrag-steller angezeigten Versammlung am 17. April 2021 unter Berücksichtigung des aktuellen In- fektionsgeschehens mit Stand 15. April in Sachsen (235,2 Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) und Dresden (147,6 Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen mit steigender Tendenz), steigender Auslastung der Bettenbele- gung in sächsischen Krankenhäusern (Stand heute: 1187 und damit nahe an der Grenze von 1.300, vgl. § 8f Abs. 2 SächsCoronaSchVO) sowie aufgrund der zu erwar- tenden Anreise von Teilnehmern auch aus Geblieben mit höherer Inzidenz aller Vo- 8 9

6 raussicht nach infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbare Gefahren für Versamm- lungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten ausgingen, die auch nicht durch ver- sammlungsrechtliche Beschränkungen als milderes Mittel auf ein vertretbares Maß mi- nimiert werden könnten. Dabei kann hier dahinstehen, ob die britische Virusvariante B 1.1.7 durch eine höhere Letalität gekennzeichnet ist, was der Antragsteller unter An- gabe aktueller Studien mit seiner Beschwerde in Zweifel zieht. Allein schon die Tatsa- che, dass diese Virusvariante aufgrund der höheren Viruslast weitaus ansteckender ist (https://www.ucl.ac.uk/news/2021/apr/uk-variant-b117-does-not-increase-disease-se- verity-hospitalised-patients, siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuar- tiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-04-14.pdf?__blob=publicationFile), rechtfertigt die Annahme, dass von ihr eine höhere Gefahr ausgeht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von den vom Antrag- steller geplanten Versammlungen in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete und erhebliche Gefahr ausgeht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versamm- lungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte er- forderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darle- gungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Der vom Antragsteller herangezogene Brief der Gesellschaft für Aerosolforschung vom 11. April 2021, wonach die Ansteckungsgefahr bei Menschenansammlungen unter freiem Himmel aus aerosolwissenschaftlicher Sicht zu vernachlässigen sein sollen, lässt nicht den von ihm gezogenen Schluss zu, dass schon das Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes im Freien bei Ansammlungen von Menschen an sich überflüssig sei. Der Senat hält daran fest, dass aufgrund der wissenschaftlich bekannten Übertra- gungswege des SARS-CoV-2-Virus durch Tröpfchen- oder Aerosolinfektion über die Schleimhäute und Atemwege (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/In- 10 11

7 fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) das Risiko einer Verbreitung dieses Vi- rus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmerzahl sowie allgemein durch Zusam- mentreffen vieler Personen erhöht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 10). Insoweit genügt es zur Bejahung einer unmittelbaren Gefährdungslage, dass das bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktu- ellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveran- staltungen steht, bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht und nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu COVID-19 eine nach wie vor sehr dynamische, ernst zu nehmende Situation vorliege, die wegen der Verbreitung einiger neuen Varianten von SARS-CoV-2 besorgniserregend ist. Gerade wegen der höheren Übertragbarkeit der Varianten und potentiell schwerer Verläufe besteht nach Einschätzung des Robert- Koch-Instituts die Möglichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und Verschlechterung der Lage. Denn auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt ein relevantes Infektionspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlass- stellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu Aerosolfreisetzun- gen kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Hinzu kommt, dass durch die An- und Abreise in Bussen oder im PKW, wenn Personen meh- rerer Hausstände befördert werden, Infektionsgefahren bestehen (SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 7; ebenso HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 a. a. O. Rn. 7; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 a. a. O. Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 16). Die gesetzlichen Regelungen in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG und in § 9 SächsCoronaSchVO enthalten im Übrigen bereits die Wertung, dass von Versammlungen auch unter freiem Himmel nicht unerhebliche Infektionsgefahren ausgehen können. Soweit die Be- schwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Gefahrenprognose zu Unrecht auf die Studie des ZEW "Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics" gestützt, dringt der Antragsteller schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht auf das Ergebnis dieser - in Fachkreisen umstrittenen - Studie nicht entscheidungstragend abgehoben hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht wie schon die Antragsgegnerin in ihrer Verbots- verfügung ferner festgestellt, dass insbesondere eine Beschränkung der Teilnehmer- zahlen oder die Verlegung der Versammlungen an andere Orte als mildere Mittel i. S. 12

8 v. § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht in Betracht kommen und auch ansonsten keine Auf- lagen ersichtlich sind, um dem Antragsteller die beabsichtigte Versammlung in infekti- onsschutzrechtlicher Hinsicht so zu ermöglichen, dass keine konkreten Gefahren von ihr ausgehen. Der Senat verweist hierzu gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die er sich ebenfalls zu eigen macht. Anders als die Beschwerde vorträgt, ist es gerade nicht so, dass das Verwaltungsgericht kei- nerlei Möglichkeiten geprüft hat, ihm die Versammlung unter Auflagen zu ermöglichen. Zwar hat der Antragsteller ein Hygienekonzept vorgelegt und versucht, das Infektions- risiko der Veranstaltung durch Verteilung auf drei Versammlungsplätze zu vermindern. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht ge- lingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, weil sich die Versammlungs- teilnehmer überwiegend nicht daran halten werden. Für eine Gefahrenprognose kön- nen Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herange- zogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Da- tums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben verschie- dene Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt wurde und bei denen es zu Verstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam, unter Angabe von Ort und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er „Teil der Querdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Vorbringen des An- tragstellers, dass zumindest einzelne Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, insbesondere auch eine von ihm veranstaltete Versammlung, beanstandungsfrei ver- laufen seien, nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind, zumal die Antragsgegnerin ausführt, dass es auch bei der von ihm als Versammlungsleiter durchgeführten Veranstaltung Verstöße gegen das Abstandsge- bot und die Maskenpflicht in großer Zahl gegeben habe. Insbesondere die Versamm- lung der Querdenker in Leipzig am 7. November 2020, bei der ebenfalls ein Hygiene- konzept vorgelegt wurde, das in großem Umfang von den Teilnehmern nicht eingehal- ten wurde, zeigt, dass die Mittel eines Versammlungsleiters bei Veranstaltungen der „Querdenker“ sehr begrenzt sind. Dies gilt auch für die Versammlungen in Kassel und Stuttgart. 13

9 Auch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 Teilnehmer wäre angesichts der Erfahrungen mit der Veranstaltung am 13. März 2021 in Dresden und der Ereig- nisse bei den Versammlungen in Kassel mit hoher Wahrscheinlichkeit kein geeignetes Mittel. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung hinderten Sperrgitter bei einer anderen vergleichbaren Veranstaltung Teilnehmer nicht daran, sich außerhalb der Gitter aufzustellen und an der Versammlung von dort unter Verlet- zung von Abstands- und Maskenpflicht teilzunehmen. In Kassel konnten vom Verwal- tungsgerichtshof als Auflage festgesetzte Höchstzahlen weder von den Veranstaltern noch der Polizei durchgesetzt werden. Auch eine weitere, von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet o- der wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der An- tragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Ver- sammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Aus- übung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemein- wesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später heraus- stellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl bezo- gen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen in Sachsen bei 229,5 und in Dresden bei 146,9 lag und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung kaum mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Land- kreisen, die eine höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnah- men hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 15 16

10 Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Ver- waltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Ungeachtet der Frage, ob die vom Antragsteller ange- meldeten für die Veranstaltungsorte Königsufer, Cockerwiese und Altmarkt in Dresden angemeldeten Versammlungen als drei oder als eine Versammlung im S. v. Art. 8 GG, § 1 Abs. 3 SächsVersG zu bewerten ist, geht der Senat im Rahmen der Streitwertfest- setzung davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers vorrangig da- rauf gerichtet ist, in Bezug auf denselben Kundgebungswillen einen Versammlungs- rahmen für 4.000 Teilnehmer zu eröffnen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:

Dehoust Drehwald Groschupp

17 18