Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 22.02.2006 – VK 46/05
Sonstiger Kurztext
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags "Verbundkrankenhaus ...; 1. BA Neubau OP-Abteilung, 2. BA Umbau der Intensivstation, 3. BA Umbau Zentralsterilisation und Aufwachraum"
Gewerk Nr. 11: OP-Tische, Zubehör und Umbettanlagen
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz ohne Berücksichtigung der Nebenangebote zu wiederholen.
2. Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens als Gesamtschuldner und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin jeweils zur Hälfte.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Gründe
I.
Die Vergabestelle, ein kirchlicher Träger von Krankenhäusern, Reha-Fachkliniken und Altenhilfeeinrichtungen, schrieb im Oktober 2005 das Gewerk Nr. 11 - OP-Tische, Zubehör und Umbettanlagen - der Baumaßnahme ...,1. BA Neubau OP-Abteilung, 2. BA Umbau der Intensivstation, Arztzimmer und Untersuchungsräume sowie 3. BA Umbau Zentralsterilisation und Aufwachraum europaweit im Offenen Verfahren aus.
In der Aufforderung zur Angebotsabgabe wurden unter Ziffer 5.3 als Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen die Kriterien Preis, Qualität, Gestaltung und Funktionalität angegeben. Ziffer 5 verwies auf die Geltung der beigefügten Bewerbungsbedingungen.
In diesen Bewerbungsbedingungen heißt es ebenfalls unter Ziffer 5:
„5 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote
5.1 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein; dabei gelten die Nrn. 3.3 - 3.10 entsprechend.
5.2 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.3 Der Bieter hat die in Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.“
Die Ziffern 3.3 - 3.10 der Bewerbungsbedingungen, die gemäß Ziffer 5.1 der Bedingungen entsprechend gelten, legen zudem fest:
„3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden.
Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
3.4 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
3.5 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
3.6 Angebotene Skonti werden bei der Wertung der Angebote generell nicht berücksichtigt.
3.7 Beabsichtigt der Bieter Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
3.8 Der Bieter hat das Formblatt „Aufgliederung der Angebotssumme VOB(ADA)“ mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.
3.9 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss mit Unterschrift versehen sein.
3.10 Auf elektronischem Wege übermittelte Angebote, wie z.B. E-Mail, Fernschreiben, Telegramm, Telebrief, Telex und Telefax, sind nicht zugelassen.“
Unter Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen heißt es ferner:
„4 Angebote mit abweichenden technischen Spezifikationen
Wird eine Leistung angeboten, die von der vorgesehenen technischen Spezifikation abweicht, hat der Bieter bei der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses auf eine Anlage zum Angebot hinzuweisen. In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig zu beschreiben und die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit nachzuweisen.“
Im Leistungsverzeichnis hat die Vergabestelle bei den streitgegenständlichen Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 folgende Vorgaben gemacht:
„1.01.0020. OP-Tischsäule (fest)
(…)
Fabrikat: TRUMPF Medizin Systeme
Artikel Nr.: 4544112, oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat/Typ: …
OP-Tischsäule einschl. Netzteil liefern, komplett einbauen und in Betrieb nehmen, einschl. eines gesonderten Einweisungstermins des OP-Personals in die Anlage.“
„1.01.0050. OP-Tischplatte GM - waschbar
(…)
Polster Comfort plus, abnehmbar, antistatisch, reinigungs- und desinfektionsmittelbeständig, incl. Kassettenschienen an den Innenseiten der Holme,
(…)
Fabrikat: TRUMPF Medizin Systeme
Artikel Nr.: 1268737, oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat/Typ: …“
„1.01.0070. Obere Rückenplatte (abnehmbar)
(…)
volle Durchleuchtbarkeit zwischen den Holmen, incl. Kassettenschienen an den Innenseiten der Holmen,
(…)
Fabrikat: TRUMPF Medizin Systeme
Artikel Nr.: 4549101, oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat/Typ: …“
„2.01.0170. Kopfkalottenaufnahme
(….)
Fabrikat: TRUMPF Medizin Systeme
Artikel Nr.: 4544520, oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat/Typ: …
(…)“
Bis zum Ende der Angebotsfrist am 15. November 2005 gingen Angebote von zwei Bietern - der Antragstellerin und der Beigeladenen - ein. Die Antragstellerin hat ein Hauptangebot abgegeben, die Beigeladene hat zusätzlich zu ihrem Hauptangebot fünf Nebenangebote abgegeben. Nach Maßgabe der Angebotsprüfung beläuft sich das Angebot der Beigeladenen unter Berücksichtigung ihrer Nebenangebote Nr. 2, 4 und 5 auf 489.926,- Euro und liegt damit an erster Stelle. Das Hauptangebot der Antragstellerin beträgt 520.377,17 Euro und liegt damit auf Platz 4. Auf Platz 5 und damit an letzter Stelle liegt das Hauptangebot der Beigeladenen mit einem Preis von 540.462,56 Euro. Platz 2 und 3 belegt das Angebot der Beigeladenen unter Berücksichtigung ihrer Nebenangebote Nr. 2 und 4 bzw. Nr. 2.
Bei den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 des Leistungsverzeichnisses hat die Antragstellerin in ihrem Angebot jeweils das Fabrikat Trumpf angegeben. Als Artikelnummern hat sie bei der Position 1.01.0020 die „4544112, 4145564“ eingetragen, bei der Position 1.01.0050 die „1268737, 4544141, 4544142“, bei der Position 1.01.0070 die „4549101, 4544143“ und bei der Position 2.01.0170 die „1317948, 1254739“.
Die Vergabestelle informierte die Antragstellerin mit Vorabinformationsschreiben gemäß § 13 Vergabeverordnung (VgV) vom 14. Dezember 2005, eingegangen bei der Antragstellerin am 19. Dezember 2005, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. Die Vergabestelle beabsichtigt, dem Angebot der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Nebenangebote Nr. 2, 4 und 5 den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragstellerin rügte die geplante Zuschlagserteilung mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2005. Sie wies darauf hin, dass der Zuschlag offenbar auf eines der Nebenangebote der Beigeladenen erteilt werden solle, diese jedoch mangels Mindestanforderungen in den Verdingungsunterlagen nicht wertbar seien.
Nachdem die Vergabestelle die Rüge mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 zurückgewiesen hatte, stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Dieser wurde der Vergabestelle mit Zustellungsschreiben vom gleichen Tag zugestellt.
Die Firma M. GmbH wurde dem Verfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2006 beigeladen.
Die Antragstellerin trägt zunächst in Vertiefung ihrer Rügen vor, dass insbesondere Ziffer 5.3, 2. Abs. der Bewerbungsbedingungen nicht den Kriterien entspreche, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der sog. „Traunfellner“-Entscheidung aufgestellt habe. Danach müssten in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert werden, welche Nebenangebote erfüllen müssen, um sie bei der Wertung zu berücksichtigen. Dies sei bei den Verdingungsunterlagen der Vergabestelle nicht der Fall. Insbesondere die Pauschaldefinition „alle Leistungen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind“ stelle geradezu eine Generalklausel dar, die noch nicht einmal im Sinne einer Soll-Vorgabe einen Mindeststandard vorgebe. Bereits mangels der erforderlichen Mindestanforderungen an Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen seien die Nebenangebote der Beigeladenen daher bei zutreffender Wertung auszuschließen, so dass der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen sei.
Im Übrigen bestreitet die Antragstellerin, dass das Angebot der Beigeladenen auch hinreichende Angaben, die eine vergleichbare Wertung überhaupt möglich machten, enthielte. Sie bestreitet des Weiteren, dass derartige Angaben schon mit dem Angebot vorgelegt worden seien.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner zu untersagen, bezüglich der Baumaßnahme Verbundkrankenhaus ..., 1. BA Neubau OP-Abteilung, 2. BA Umbau der Intensivstation, 3. BA Umbau Zentralsterilisation und Aufwachraum, Gewerk Nr. 11: OP-Tische, Zubehör und Umbettanlagen (Projekt-Nr.: ...), den Auftrag für die Leistungen Gewerk 11 „OP-Tische, Zubehör und Umbettanlagen“ der Firma M. GmbH zu erteilen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für erforderlich erklärt.
Hilfsweise beantragt die Antragstellerin sinngemäß,
festzustellen, dass sie durch die Angebotswertung in ihren Rechten verletzt ist.
Die Vergabestelle beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Vergabestelle für notwendig zu erklären.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen für notwendig zu erklären.
Die Vergabestelle trägt zunächst vor, dass der Antragstellerin bereits die Antragsbefugnis, mindestens aber das Rechtsschutzinteresse fehle, weil sie die Möglichkeit eines eigenen Schadens durch den angeblichen Vergaberechtsverstoß mangels Wertungsfähigkeit ihres eigenen Angebotes nicht nachweisen könne. Das Angebot der Antragstellerin enthalte formelle bzw. inhaltliche Mängel, die zum Ausschluss aus der Wertung führten. So fehle es dem Angebot der Antragstellerin in mehreren Punkten bereits an der erforderlichen Eindeutigkeit. Sie, die Vergabestelle, habe im Leistungsverzeichnis bei den Leistungspositionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 sowie 2.01.0170 jeweils näher bezeichnete Leitfabrikate mit einer jeweils genau definierten Artikelnummer vorgegeben und im Übrigen dem Bieter anheimgestellt, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten. Die Antragstellerin habe bei den genannten Leistungspositionen jedoch jeweils mehrere Artikelnummern eingetragen, von denen die eine identisch sei mit dem ausgeschriebenen Modell, die andere bzw. die anderen jedoch nicht zweifelsfrei erkennen ließen, was sich dahinter verberge. Es sei insbesondere nicht erkennbar, ob die Artikelnummern demselben Bauteil zuzuordnen seien, ob es sich um eine Ergänzung desselben oder ob es sich um alternativ angebotene („gleichwertige“?) Produkte handeln solle. Dies ließe sich auch nicht aus etwaigen Anlagen zum Leistungsverzeichnis (z.B. Katalogauszüge) erschließen, weil derartige Anlagen dem Angebot nicht beigefügt worden seien.
Ginge man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass es sich bei der zweiten Artikelnummer um eine Alternative zum Leitfabrikat handele, fehle dem Angebot der Antragstellerin ferner der Gleichwertigkeitsnachweis gemäß Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen und § 21 Nr. 2 VOB/B. Danach sei bei Angeboten mit abweichenden technischen Spezifikationen die abweichende Leistung eindeutig zu beschreiben und die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit nachzuweisen. Das Angebot enthalte aber keinerlei Erklärung dazu, welche Produkte sich jeweils hinter den (vom Leitfabrikat abweichenden) Artikelnummern verbergen sowie zur funktionalen und sicherheitstechnischen Gleichwertigkeit. Auch aus diesem Grund sei das Angebot der Antragstellerin gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zwingend auszuschließen.
Die Vergabestelle trägt weiter vor, dass darüber hinaus auch der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen die Grundsätze der Entscheidung „Traunfellner“ nicht vorliege. Die Nebenangebote Nr. 2, 4 und 5 der Beigeladenen seien zu Recht gewertet worden, da die Bewerbungsbedingungen im vorliegenden Fall sehr wohl einen konkreten Vergleichsmaßstab enthielten, anhand dessen ermittelt werden könne, ob ein etwaiges Nebenangebot zu werten sei oder nicht. So knüpfe Ziffer 5.3 der Bewerbungsbedingungen die Wertung eines Nebenangebotes zunächst daran, dass die darin enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend beschrieben seien. Weiterhin werde gefordert, dass das Nebenangebot alle Leistungen umfasse, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich seien. Dabei sei die Passage „…alle Leistungen…“ bei vernünftiger Auslegung auf die in Satz 1 und 2 derselben Regelung enthaltene Definition zu beziehen. Danach bedeute „alle Leistungen“ zunächst die Auflistung der einzelnen Leistungskomponenten im Leistungsverzeichnis. Soweit der Bieter im Rahmen seines Nebenangebotes von diesem Leistungsverzeichnis abweichen wolle, mache die Regelung in Ziffer 5.3 die Wertung dieses Nebenangebotes davon abhängig, dass er in seinem Angebot „entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen macht“, damit die technische Gleichwertigkeit der alternativ angebotenen Leistung mit der ausgeschriebenen Variante überprüft werden könne.
Eine weitergehende Definition insbesondere im Sinne inhaltlicher Anforderungen an ein etwaiges Nebenangebot finde sich weder in der VOB/A noch in der Baukoordinierungsrichtlinie noch im Wortlaut der Entscheidung „Traunfellner“. Mit Blick auf den Sinn und Zweck von Nebenangeboten - die Planungs-„Phantasie“ der Bieter zu fördern - könnten die Leitlinien in der Entscheidung „Traunfellner“ vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass es sich hierbei lediglich um Anforderungen an die Definition rein formaler Wertungskriterien handele. Es könne von der Vergabestelle gerade nicht verlangt werden, inhaltliche Wertungskriterien zu definieren, die zwingende Voraussetzung für die Zulassung eines Nebenangebotes seien, weil sich stets nur solche Parameter definieren ließen, die auch zu Beginn eines Vergabeverfahrens bekannt oder zumindest vorhersehbar seien. Es sei aber gerade der „Witz“ erwünschter bzw. zugelassener Nebenangebote, dass sich deren Inhalt nicht vorhersehen ließe. Auch nach „Traunfellner“ müsse es daher genügen, lediglich den formellen Rahmen zu definieren, dem etwaige Nebenangebote genügen müssen, um gewertet zu werden. Diesen Rahmen habe sie, die Vergabestelle, im vorliegenden Fall eingehalten.
Die gewerteten Nebenangebote Nr. 2, 4 und 5 der Beigeladenen entsprächen schließlich auch den formellen Anforderungen an die Definition der Wertungskriterien für Nebenangebote.
In Erwiderung auf die Ausführungen der Vergabestelle bzgl. der Ausschlussreife ihres Angebotes trägt die Antragstellerin vor, dass es ihrem Angebot nicht an der notwendigen Eindeutigkeit fehle. Bei den angegebenen zweiten Artikelnummern der Leistungspositionen 1.01.0020, 1.01.0050 und 1.01.0070 handele es sich jeweils um Zubehörteile, die im Verzeichnistext erwähnt, bei der Artikelnummervorgabe jedoch nicht angeführt worden seien. So beträfe die zweite Artikelnummer bei der Leistungsposition 1.01.0020 ein Netzteil und bei den Positionen 1.01.0050 und 1.01.0070 jeweils Kassettenschienen. Bzgl. der Position 2.01.0170 resultiere die Angabe der zwei Artikelnummern daraus, dass der Produzent die Artikelnummern zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsverzeichnisses und der Angebotsabgabe geändert habe. Sie, die Antragstellerin, habe in ihrem Angebot die aktuelle Artikelnummer eingesetzt, die sich jetzt aus zwei Nummern zusammensetze. Eine Änderung des Leistungsverzeichnisses liege keineswegs vor, wenn im Angebot noch präziser als in den Vergabeunterlagen Artikelnummern angegeben würden.
Vor diesem Hintergrund werde auch der Einwand der Vergabestelle bzgl. des fehlenden Gleichwertigkeitsnachweises hinfällig.
Die Vergabestelle erwidert hierzu, dass sie hinsichtlich der Position 1.01.0020 bestreite, dass es sich bei der zweiten Artikelnummer um genau das Netzteil handele, das im Leistungsverzeichnistext erwähnt sei. Ferner bestreite sie, dass die zu den Positionen 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 genannten weiteren Artikelnummern nichts anderes beschrieben, als das im Leistungstextverzeichnis verbal beschriebene Zubehör.
Die Beigeladene trägt zunächst vor, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei, da die Antragstellerin einen Verstoß gegen Vergabevorschriften in den Bekanntmachungsunterlagen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB spätestens mit Angebotsabgabe hätte rügen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da die Vergabestelle ihre Nebenangebote zu Recht gewertet habe, da kein Verstoß gegen das „Traunfellner“-Urteil des EuGH vorliege. Die „Traunfellner“-Entscheidung dürfe nicht so verstanden werden, dass die Anforderungen an Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen „im Detail“ aufgeschlüsselt werden müssten. Der EuGH habe in seiner Entscheidung lediglich festgestellt, dass ein Verweis auf eine nationale Norm den Mindestanforderungen nicht entspreche. Er treffe keinerlei Aussage darüber, in welcher Form Verdingungsunterlagen ausgestaltet werden müssen, um diesen Mindestanforderungen zu entsprechen.
Die Beigeladene trägt insofern weiter vor, dass es dem EuGH in seiner „Traunfellner“-Entscheidung wesentlich darauf ankam, dass sämtliche Anforderungen an Nebenangebote in den Vergabeunterlagen selbst festgelegt werden, d.h. nicht in Rechtsvorschriften, zu denen der Bieter sich erst Zugang verschaffen muss. Dies zeige auch die Tatsache, dass der EuGH seine Entscheidung unter Berufung auf das vergaberechtliche Transparenzgebot begründe. Denn das Transparenzgebot fordere, dass die Vergabeunterlagen alle Informationen beinhalten müssten, die ein potentieller Bieter benötigt, um entscheiden zu können, ob er sich am Verfahren beteiligen will. Auch das Transparenzgebot beinhalte daher den wesentlichen Grundsatz, dass sämtliche Informationen über die Vergabe mit den Unterlagen mitgeliefert werden müssten und nicht erst durch - selbst zu beschaffende - Quellen zu erschließen seien. Genau dies mache jedoch die Vergabe im Rahmen der „Traunfellner“-Entscheidung unzulässig. Bei den hier vorliegenden Bewerbungsbedingungen sei dies dagegen nicht der Fall. Denn darin finde sich eine Bestimmung darüber, welche Anforderungen an Nebenangebote zu stellen seien.
In Erwiderung auf die Stellungnahme der Beigeladenen trägt die Antragstellerin vor, dass sie nicht spätestens mit Angebotsabgabe hätte rügen müssen, da der Vergaberechtsverstoß erst mit der Wertung des Nebenangebots der Beigeladenen erfolgt sei.
Ferner trägt sie vor, dass der Inhalt des Transparenzgebotes nicht nur darin bestehe, dass sich die Anforderungen an Nebenangebote in den Vergabeunterlagen selbst befinden müssten, sondern auch, dass die Anforderungen transparent seien, also hinreichend präzise mit entsprechender Wertungsmöglichkeit.
Zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung hat sich die Vergabekammer mit Schreiben vom 8. Februar 2006 an die Antragstellerin und die Vergabestelle gewandt und um Stellungnahme zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit den Artikelnummern der in den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 des Leistungsverzeichnisses genannten Produkte gebeten.
In Beantwortung der gestellten Fragen trägt die Antragstellerin vor, dass sich die von ihr in den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050 und 1.01.0070 angegebenen Artikelnummern auf das im Leistungstextverzeichnis aufgeführte Netzteil bzw. die aufgeführten Kassettenschienen bezögen. Im Hinblick auf die Position 2.01.0170 führt die Antragstellerin aus, dass die alte Artikelnummer der Kopfkalottenaufnahme die „4544520“ gewesen sei. Dieses Bauteil sei nunmehr in zwei separat erhältliche Artikel mit den Nummern „1317948“ und „1254739“ aufgespalten worden.
Die Vergabestelle beantwortet die Anfrage der Vergabekammer dahingehend, dass die Aufsplitterung der Artikelnummern nicht darauf beruhe, dass der Hersteller Trumpf inzwischen eine neue Auflage des Produktkataloges herausgegeben habe. Es gebe vielmehr zum einen allgemein zugängliche „Produktkataloge“, die vom Hersteller allen Architekten auf Anfrage zu Ausschreibungszwecken zur Verfügung gestellt würden (sog. „Architektenunterlagen“). Diese hätten auch der streitbefangenen Ausschreibung zugrunde gelegen. Daneben gebe es zum anderen herstellerinterne Unterlagen, bestehend aus „produktspezifischen Datenblättern“. Nur in diesen „Datenblättern“ finde eine weitergehende Aufgliederung der Produkte in einzelne Bestandteile und ihnen jeweils zugeordnete eigenständige Artikelnummern statt. Diese zusätzlichen Artikelnummern fänden sich jedoch in keinem - auch nicht in einem „aktuelleren“ - frei zugänglichen Herstellerkatalog. Somit habe sie, die Vergabestelle, diese zusätzlichen Artikelnummern auch nicht den ausgeschriebenen Leitfabrikaten zuordnen, geschweige denn diese auf Übereinstimmung oder wenigsten Gleichwertigkeit überprüfen können. Da die Antragstellerin die betreffenden Angaben nur aus den - eben nicht frei zugänglichen - Datenblättern des Hersteller hätte erlangen können, hätte es unter allen Umständen eines klarstellenden Hinweises der Antragstellerin in einem Begleitschreiben zum Hautangebot bedurft, dem die Kopien der betreffenden Datenblätter hätten beigefügt werden müssen. Es sei nicht Aufgabe der Vergabestelle, derartige Unklarheiten an - zudem - handschriftlichen Ergänzungen im Leistungsverzeichnistext, die nicht aus sich heraus bzw. aufgrund beigefügter Nachweise verständlich seien, aufzuklären. Gerade das von der Antragstellerin stets in den Vordergrund gerückte Transparenzgebot hätte eine Erläuterung über die Aufsplitterung der Leitfabrikate und der Zuordnung weiterer Artikelnummern erfordert.
Die Verfahrensbeteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 die Gelegenheit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage.
In Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrages führte die Antragstellerin insoweit aus, dass ihr Angebot nur im Hinblick auf die streitbefangenen Artikelnummern von den Verdingungsunterlagen abweiche. Die angebotenen Leistungen seien dagegen vollkommen „identisch“ mit den ausgeschriebenen Leistungen, so dass allenfalls eine „rein formale“ Abweichung vorliege. Die von ihr angebotenen Leistungen beinhalteten insbesondere auch keine abweichenden technischen Spezifikationen.
Die Vergabestelle ergänzte ihren bisherigen Vortrag im mündlichen Termin dahingehend, dass sie die Identität der in den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 ausgeschriebenen Leistungen einerseits und der von der Antragstellerin angebotenen Leistungen andererseits nicht abschließend beurteilen könne. Das Angebot der Antragstellerin müsse jedoch schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Antragstellerin nicht auf die abweichenden Artikelnummern hingewiesen habe. Es sei die Verpflichtung der Antragstellerin gewesen, die notwendigen Informationen an die Vergabestelle heranzutragen. Eine Verpflichtung der Vergabestelle, von sich aus entsprechende Erkundigungen einzuholen, werde bestritten.
Die Beigeladene führte im mündlichen Termin ergänzend aus, dass die Antragstellerin verpflichtet gewesen sei, darauf hinzuweisen, dass ihr Angebot von dem Leistungsverzeichnis formal abweiche und dass sich die Produktunterlagen geändert hätten. Ferner könne es nicht sein, dass derjenige, der ein Nebenangebot abgibt, entsprechenden Informations- und Darlegungsverpflichtungen unterliege, während dies im vorliegenden Fall für die Antragstellerin nicht gelten solle. In diesem Zusammenhang sei auf die Ziffern 4 und 5 der Bewerbungsbedingungen hinzuweisen, aus denen sich entsprechende Verpflichtungen des Bieters ergäben.
Mit Blick auf die verschiedenen streitgegenständlichen Artikelnummern der in den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 vorgegebenen Produkte hat ein Vertreter des Herstellers Trumpf im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass technische Änderungen von Produkten im Hinblick auf den hohen Kostenaufwand, der mit dem Druck neuer Kataloge verbunden sei, dadurch umgesetzt würden, dass der Grundkatalog durch regelmäßig erscheinende Datenblätter „ergänzt“ werde. Er führte zudem aus, dass die von der Antragstellerin angebotenen Produkte „vollkommen identisch“ seien mit den von der Vergabestelle im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Produkten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag hat in der Sache Erfolg.
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
a) Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Vergabeverordnung (VgV) zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist.
b) Bei der Vergabestelle handelt es sich des Weiteren um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB, dessen Bauvorhaben nach eigenen Angaben zu mehr als 50 v. H. mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Bei dem Neu- und Umbau des Krankenhauses handelt es sich um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages.
Der geschätzte Auftragswert der Gesamtbaumaßnahme überschreitet nach Angabe der Vergabestelle den VOB-Schwellenwert.
c) Die Antragstellerin hat ihren Angebotsausschluss auch unverzüglich gemäß § 107 Abs. 3 GWB gerügt.
Die Rügeobliegenheit der Antragstellerin richtet sich vorliegend entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, sondern nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist allein die veröffentlichte Vergabebekanntmachung (vgl. §§ 17, 17 a VOB/A) entscheidend. Auf die weiteren Vergabeunterlagen, die den interessierten Bietern zur Verfügung gestellt werden (vgl. §§ 10, 10 a VOB/A) kommt es demgegenüber nicht an. Für darin enthaltene Mängel ist allein § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB maßgeblich (vgl. Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl. 2003, § 107 Rn 37).
Der von der Antragstellerin gerügte Vergabeverstoß, dass die Verdingungsunterlagen nicht die erforderlichen Mindestanforderungen an Nebenangebote enthielten, war für die Antragstellerin nicht bereits aufgrund der Bekanntmachung ersichtlich, sondern frühestens auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, zu denen insbesondere die Bewerbungsbedingungen (BWB) VOB zählen. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB sind damit nicht gegeben. Einschlägig für die Rügepflicht der Antragstellerin ist daher § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB hat ein Unternehmen die im Vergabeverfahren erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich, d.h. unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeitspanne so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 45, 47). Dabei ist dem Unternehmen eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) anerkannt wird, allenfalls dann einzuräumen, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird (ständ. Rspr. OLG Koblenz, VergabeR 2003, 709; NZBau 2000, 445). Im Regelfall hat das Unternehmen die Rüge innerhalb einer Frist von 1 - 3 Tagen zu erheben (a.a.O.).
Maßgeblich für den Beginn dieser Rügefrist ist der Moment, in dem das Unternehmen positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß erlangt hat. Die Kenntniserlangung erfordert insoweit nicht das Wissen um einen völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler, sondern ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen (angeblichen) Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14. Dezember 2004, 1 Verg 17/04).
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit in diesem Sinne mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 gerecht geworden. Denn die Rügepflicht der Antragstellerin bzgl. des von ihr behaupteten Vergabeverstoßes wurde erst in dem Zeitpunkt ausgelöst, als die Antragstellerin von der beabsichtigten Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen erfahren hat, also frühestens mit Erhalt des Informationsschreibens nach § 13 VgV. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen im Hinblick auf Nebenangebote für die Antragstellerin relevant, da die Antragstellerin selbst kein Nebenangebot abgegeben hat. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann also von einer positiven Kenntnis der Antragstellerin von dem vermeintlichen Vergabeverstoß ausgegangen werden.
Das Informationsschreiben nach § 13 VgV datiert vom 14. Dezember 2005 und ist am 19. Dezember 2005 bei der Antragstellerin eingegangen. Das Rügeschreiben vom 22. Dezember 2005 erfolgte daher unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB.
d) Schließlich hat die Antragstellerin auch ihr Interesse an dem Auftrag durch die Abgabe ihres Angebots bekundet und hinreichend dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein konkreter Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB).
Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass der Antragsteller - wie vorliegend - „schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 -). An die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 -). Ob ein Angebot im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft daher zumindest in den Fällen, in denen der Ausschluss nicht evident erscheint, auch nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, sondern die Begründetheit. Besteht also die konkrete Möglichkeit, dass das Angebot des betreffenden Bieters doch noch in den Kreis derjenigen Angebote gelangt, die für eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind, genügt dies für eine hinreichend konkrete Zuschlagserteilung und damit für die Antragsbefugnis (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Oktober 2005, 11 Verg 9 / 03).
Vor diesem Hintergrund verfügt die Antragstellerin vorliegend über die erforderliche Antragsbefugnis. Bereits ihr Vortrag, wonach die Nebenangebote der Beigeladenen nicht zu werten seien, da es den Verdingungsunterlagen an den erforderlichen Mindestanforderungen für Nebenangebote fehle, und ihr dadurch der Auftrag entgangen sei, da sie das günstigste Hauptangebot abgegeben habe, ist insofern für die Antragsbefugnis ausreichend. Die Einwände der Vergabestelle, dass es der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis, mindestens aber am Rechtsschutzinteresse fehle, da deren Angebot wegen mangelnder Eindeutigkeit bzw. Änderung an den Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen sei, betreffen dagegen die Begründetheit des Nachprüfungsantrags.
2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen ist vergaberechtswidrig, da in den Verdingungsunterlagen keine hinreichenden Mindestanforderungen an Nebenangebote festgelegt sind. Die Verdingungsunterlagen entsprechen insoweit nicht dem Erfordernis aus Art. 19 Abs. 2 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG, so dass die Antragstellerin durch die Wertung der Nebenangebote in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt wird. Die Vergabestelle ist daher zu verpflichten, die Wertung der Angebote ohne Berücksichtigung der Nebenangebote zu wiederholen.
a) Nach Art. 19 Abs. 2 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können Auftraggeber von Bauaufträgen Nebenangebote nur dann berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und diese Mindestanforderungen zuvor in den Verdingungsunterlagen erläutert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2003, Rs. C-421/01, „Traunfellner“; BayObLG, Beschluss vom 22. Juni 2004, Verg 13/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2005, VII-Verg 106/04; OLG Schleswig, Beschluss vom 5. April 2005, 6 Verg 1/05; OLG München, Beschluss vom 11. August 2005, Verg 12/05). Nur die Erläuterung in den Verdingungsunterlagen ermöglicht den Bietern, in gleicher Weise von den Mindestanforderungen Kenntnis zu nehmen, und dient damit dem Transparenzgrundsatz, der die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet (EuGH, a.a.O. Rn 29). Dementsprechend hat der EuGH in seiner „Traunfellner“-Entscheidung ausgeführt, dass Art. 19 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG nicht eingehalten sei, wenn die Verdingungsunterlagen nur auf eine nationale Rechtsvorschrift verweisen, die einzig das Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung wie derjenigen sichergestellt ist, die Gegenstand der Ausschreibung ist (EuGH, a.a.O. Rn 30).
Diesen Kriterien des Art. 19 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG sowie den Vorgaben des EuGH werden die Verdingungsunterlagen der Vergabestelle nicht gerecht. Zwar enthalten die Verdingungsunterlagen nicht allein einen Verweis auf eine nationale Vorschrift, sondern treffen in den Ziffern 5.1 bis 5.3 sowie 3.3 bis 3.10 der Bewerbungsbedingungen verschiedene Vorgaben für Nebenangebote. Hierbei handelt es sich jedoch um rein formelle Kriterien, die bei der Abgabe von Nebenangeboten einzuhalten sind; sie können nicht als ausreichende Mindestbedingungen angesehen werden. So enthalten die vorstehend genannten Ziffern insgesamt lediglich Vorgaben zur äußeren Form der abzugebenden Nebenangebote, nämlich insbesondere dass Nebenangebote auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein müssen, dass sie nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern sind, dass sei eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, dass sie vollständig sein und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten müssen etc.. Mindestanforderungen inhaltlicher Art sind in den Verdingungsunterlagen dagegen nicht enthalten. Dem Transparenzgebot ist jedoch nur gedient, wenn ein Mindestmaß an inhaltlichen Vorgaben, denen die Nebenangebote entsprechen müssen, in den Verdingungsunterlagen enthalten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2005, VII-Verg 106/04; 1. VK des Bundes, Beschluss vom 24. März 2005, VK 1-14/05). Die Auffassung der Vergabestelle, wonach es auch nach der „Traunfellner“-Entscheidung des EuGH genügen müsse, lediglich den „formellen Rahmen“ zu definieren, wird daher von der erkennenden Kammer nicht geteilt.
Insofern ist insbesondere auch die Forderung in Ziffer 5.3, Abs. 2, der Bewerbungsbedingungen als nicht ausreichend zu beurteilen. Danach müssen Nebenangebote oder Änderungsvorschläge „alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind“. Es handelt sich insoweit um eine inhaltsleere Bezeichnung, die keinen ausreichenden Bezug zum konkreten Beschaffungsvorgang herstellt (vgl. 1. VK des Bundes, Beschluss vom 30. September 2005, VK 1-122/05; VK Nordbayern, Beschluss vom 6. August 2004, 320.VK-3194-26/04). Der Bieter kann auf dieser Grundlage nicht beurteilen, welche Mindestbedingungen sein Angebot erfüllen soll und wie und nach welchen Kriterien es gewertet wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. August 2005, Verg 12/05). Und auch im Übrigen hat die Vergabestelle offen gelassen, anhand welcher konkreten Parameter sie die technische Gleichwertigkeit der Nebenangebote beurteilen will und welche Eckwerte die Nebenangebote mindestens erfüllen müssen (z.B. technische Vorgaben). Inhaltliche Anforderungen dieser Art sind in den Vergabeunterlagen insgesamt nicht enthalten.
Ferner kann insoweit auch nicht auf die Anforderungen zurückgegriffen werden, welche das Leistungsverzeichnis aufstellt. Denn das Leistungsverzeichnis enthält nur die Anforderungen, welche an das Hauptangebot gestellt werden. Stellte man die Mindestanforderungen an Nebenangebote mit den Anforderungen an Hauptangebote gleich, könnte es keine Nebenangebote mehr geben, da diese dem Leistungsverzeichnis gerade nicht entsprechen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Juni 2004, Verg 13/04; 1. VK des Bundes, Beschluss vom 30. September 2005, VK 1-122/05). In diesem Zusammenhang ist der Beigeladenen zwar insoweit zuzustimmen, dass die Anforderungen an Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen nicht „im Detail“ aufgeschlüsselt werden müssen und können. Der Auftraggeber ist jedoch in jedem Fall in der Lage, seine Erwartungen an die ausgeschriebene Leistung und die in den einzelnen Unterpunkten enthaltenen Leistungsbeschreibungen zu formulieren. So dürfte in der Ausschreibung einer Bauleistung vor allem das vom Auftraggeber erwartete Ergebnis (vgl. 1. VK des Bundes, Beschluss vom 30. September 2005, VK 1-122/05) sowie zumindest „sinnvolle“ Eckdaten denkbarer Nebenangebote zu formulieren sein. Auch wenn dies einen größeren planerischen Aufwand für den Auftraggeber zur Folge haben sollte, ist dies zum Schutz der vom EuGH in den Vordergrund gerückten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung in Kauf zu nehmen.
Da die Verdingungsunterlagen insgesamt keine inhaltlichen Anforderungen an Nebenangebote im o.g. Sinne enthalten, sondern sich auf formale Vorgaben beschränken, sind keine hinreichenden Mindestanforderungen an Nebenangebote gegeben. Dem Transparenzgebot sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz wird damit nicht Genüge getan, so dass die Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen bereits aus diesem Grund unzulässig ist. Einer inhaltlichen Überprüfung der Nebenangebote der Beigeladenen durch die erkennende Kammer bedurfte es vor diesem Hintergrund - mangels Entscheidungserheblichkeit - daher nicht mehr.
b) Der Vortrag der Vergabestelle, dass das Angebot der Antragstellerin aufgrund fehlender Eindeutigkeit bzw. Änderung an den Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen sei, da die Antragstellerin in den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 des Leistungsverzeichnisses mehr bzw. andere Artikelnummern, als von der Vergabestelle vorgegeben, eingetragen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein zwingender Ausschluss des Angebots der Antragstellerin kommt weder nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A noch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A in Betracht.
(1) Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote „nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten“. Ziel der Vorschrift ist es, für den öffentlichen Auftraggeber eine Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen (vgl. Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB, 2. Aufl. 2005, § 21 VOB/A Rn 110). Denn ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, „wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden“. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet und ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, X ZR 19/02; Urteil vom 7. Januar 2003, X ZR 50/01). Unterlässt der Bieter die geforderten Angaben, ist sein Angebot unvollständig und nach der Rechtsprechung des BGH sind Angebote mit fehlenden Erklärungen und Nachweisen zwingend auszuschließen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, X ZR 19/02; Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02). Der BGH hat insoweit klar gestellt, dass die Soll-Vorschrift des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, nach der die Angebote die geforderten Preise und Erklärungen enthalten sollen, als Muss-Vorschrift zu verstehen ist.
Auf dieser Grundlage kommt ein zwingender Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht in Betracht. Zwar hat die Vergabestelle im Leistungsverzeichnis bei den streitgegenständlichen Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 das Fabrikat „TRUMPF Medizin Systeme“ als Leitfabrikat und dazugehörig jeweils eine Artikelnummer vorgegeben. Das Angebot der Antragstellerin, das das Leitfabrikat Trumpf zum Gegenstand hat, weicht insofern auch teilweise von den Vorgaben der Vergabestelle ab, da die Antragstellerin bei den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050 und 1.01.0070 neben der vorgegeben Artikelnummer noch eine bzw. zwei weitere Artikelnummern und bei der Position 2.01.0170 anstatt der vorgegebenen Artikelnummer zwei andere Nummern eingetragen hat. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der erkennenden Kammer jedoch herausgestellt hat, handelt es sich hierbei um rein formale Abweichungen. Inhaltlich betrachtet hat die Antragstellerin dagegen bei allen streitgegenständlichen Leistungspositionen - wie ein Vertreter der Herstellerfirma Trumpf im mündlichen Termin überzeugend ausgeführt hat - vollkommen identisch jeweils das Produkt angeboten, das die Vergabestelle im Leistungsverzeichnis bei den streitgegenständlichen Positionen gefordert hat. Da die Vergabestelle im Leistungsverzeichnis bei sämtlichen der vorstehend genannten Positionen die Artikelnummern um die Passage „(…), oder gleichwertig“ ergänzt und damit in Übereinstimmung mit § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A auch gleichwertige Produkte zugelassen hat, kommt daher ein zwingender Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht in Betracht. Denn losgelöst von der Frage, ob das Angebot der Antragstellerin auf einem neuen Katalog der Firma Trumpf oder auf besonderen „Datenblättern“ beruht, hat die Antragstellerin nicht nur - wie von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen - ein gleichwertiges Hauptangebot, sondern sogar ein identisches Hauptangebot abgegeben. Dies steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Vertreters der Firma Trumpf im mündlichen Verhandlungstermin fest. Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Ausführungen sind nicht ersichtlich.
Dementsprechend hat die Antragstellerin weder ein Nebenangebot noch ein Angebot mit abweichenden technischen Spezifikationen abgegeben, so dass Ziffer 4 oder 5 der Bewerbungsbedingungen vorliegend nicht einschlägig sind. Entgegen den Auffassungen der Vergabestelle und der Beigeladenen war die Antragstellerin daher nicht verpflichtet, gemäß Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen bzw. gemäß § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A bereits mit Angebotsabgabe einen Gleichwertigkeitsnachweis zu führen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Antragstellerin wie bei der Abgabe eines gleichwertigen Hauptangebotes die Gleichwertigkeit - bzw. vorliegend die Identität - während des Vergabeverfahrens nachweist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29. April 2002, Verg 10/02; Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB, 2. Aufl. 2005, § 9 VOB/A Rn 124; Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl. 2003, § 9 VOB/A Rn 118). Nicht erforderlich ist es, den Nachweis der Gleichwertigkeit - bzw. Identität - bereits mit Angebotsabgabe zu führen (vgl. Franke/Grünhagen , a.a.O.). Denn soweit diese Grundsätze für gleichwertige Hauptangebote maßgeblich sind, müssen sie erst recht für identische Hauptangebote gelten. Im Übrigen handelt es sich hierbei auch um einen zulässigen Aufklärungsgegenstand i.S.v. § 24 VOB/A.
Nach der Struktur der VOB/A endet ein Vergabeverfahren grundsätzlich entweder nach § 28 VOB/A durch Zuschlagserteilung oder nach § 26 VOB/A durch Aufhebung. Da vorliegend keine entsprechende Verfahrensbeendigung gegeben ist, konnte die Antragstellerin den Nachweis der Identität der von ihr bei den Leistungspositionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 angebotenen Produkte mit den von der Vergabestelle geforderten Produkten noch im Rahmen des anhängigen Nachprüfungsverfahrens erbringen. Mit Bestätigung der Identität der Produkte durch den Vertreter der Herstellerfirma Trumpf im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin diesen Nachweis zeitgerecht erbracht. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an den Ausführungen des Vertreters der Firma Trumpf. Das Angebot der Antragstellerin ist daher vollständig und enthält alle erforderlichen Nachweise. Ein zwingender Ausschluss des Angebots der Antragstellerin aufgrund der teilweise abweichenden Artikelnummern gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A kommt daher nicht in Betracht.
(2) Ferner scheidet auch ein Angebotsausschluss gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A aus. Indem die Antragstellerin bei den Positionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 des Leistungsverzeichnisses teilweise zusätzliche bzw. andere Artikelnummern angegeben hat, als von der Vergabestelle vorgegeben, liegen keine Änderungen an den Verdingungsunterlagen vor.
Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Angebote, die Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten, zwingend auszuschließen. Eine solche Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt dann vor, wenn die angebotene Leistung nicht der Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers entspricht, also eine andere Leistung angeboten wird (vgl. Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB, 2. Aufl. 2005, § 25 VOB/A Rn 132). Durch § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A wird sichergestellt, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Es geht nicht allein darum, dass der Auftraggeber eigenverantwortlich bestimmt, zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließen möchte, sondern auch darum, dass die übrigen Teilnehmer an der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen Mitbieter einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der durch die Ausschreibung eröffnete Wettbewerb der Bieter kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit leidet (vgl. grds. BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 85/97; Beschluss vom 18. Februar 2003, NZBau 2003, 293, 295; Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl. 2003, § 21 VOB/A Rn 11).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - bei den Leistungspositionen 1.01.0020, 1.01.0050, 1.01.0070 und 2.01.0170 identisch die Produkte angeboten, die die Vergabestelle gefordert hat. Unbeschadet der teilweise abweichenden Artikelnummern liegt daher ein identisches Hauptangebot vor, das der inhaltlichen Leistungsbeschreibung der Vergabestelle entspricht und gerade keine andere, sondern eine identische Leistung anbietet. Eine Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt somit nicht vor. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Bieterwettbewerb durch die teilweise abweichenden Artikelnummern nicht beeinträchtigt wird, da die Vergleichbarkeit der Angebote - aufgrund der Identität des Hauptangebots der Antragstellerin mit der Leistungsbeschreibung - gewährleistet ist.
c) Die Vergabekammer trifft gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen hierzu objektiv geeignet sein und gleichzeitig das mildeste Mittel darstellen, mit der sich die Rechtsverletzung beseitigen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 2000, Verg 15/00).
Aufgrund der unzulässigen Wertung der Nebenangebote der Beigeladenen ist die Angebotswertung durch die Vergabestelle unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer ohne Beachtung der Nebenangebote zu wiederholen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 GWB.
Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich durch ihre Schriftsätze und Einlassungen in der mündlichen Verhandlung aktiv an dem Verfahren beteiligt. Sie ist als ebenfalls unterlegene Partei anzusehen und trägt daher neben der Vergabestelle als Gesamtschuldnerin die Kosten der Vergabekammer (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GWB). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2004, VII-Verg 69/04; Beschluss vom 15. Juni 2000, Verg 6/00; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. April 2003, 6 Verg 4/03).
Darüber hinaus sind sowohl die Vergabestelle als auch die Beigeladene verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt insoweit nicht in Betracht, da § 128 Abs. 4 GWB eine dem § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB entsprechende Vorschrift nicht enthält. In Analogie zu § 159 VwGO sind die zu erstattenden Kosten vielmehr nach Kopfteilen unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung am Verfahren zu verteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000, Verg 6/00; Beschluss vom 29.11.2000, Verg 21/00). Die Kammer erachtet eine hälftige Kostentragungspflicht als angemessen, da sich beide Beteiligten gleichermaßen für den Angebotsausschluss der Antragstellerin eingesetzt haben.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.