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BGH Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 12. März 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 50/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 ver-

kündete Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-

desgerichts aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Februar 2000 ver-

kündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

(Oder) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte schrieb 1997 die Sicherung/Sanierung der Hausmülldepo-

nie W. öffentlich aus, wobei die VOB/A gelten sollte. Bei den zu erledigen-

den Erdbaumaßnahmen sollte der Auftragnehmer gering belastete mineralische

Baurestmassen als Verfüllmaterial einsetzen dürfen. Derartiges Material wird

üblicherweise nur gegen ein Entgelt abgenommen. Das Angebot der Bieter

sollte deshalb neben dem Leistungsangebot ein Zusatzangebot über das Ent-

gelt umfassen, das der Bewerber dem Beklagten für die Abnahme gering bela-

steter Massen biete. In der Leistungsbeschreibung, nach der jeweils Einheits-

preis und Gesamtpreis anzugeben waren, hieß es unter Position 3.1.50

"130.000 m³ gestelltes Profilierungsmaterial (gemäß Zusatzange-

bot) ... liefern, profilgerecht ... einbauen und intensiv verdichten",

bzw. unter Position 3.2.10

"18.000 ... Kies/Sandgemisch ... für die Ausgleichsschicht (gestell-

tes Material, s. Zusatzangebot) ... liefern und fach- sowie profilge-

recht ... im verdichteten Zustand einbauen".

Die Baumaßnahme sollte durch einen prozentualen Zuschuß zu den Ko-

sten von dritter Seite gefördert werden, aber nur bis zu einem Höchstbetrag.

Der Beklagte wollte diesen Höchstbetrag nach Möglichkeit ausschöpfen und

deshalb dem Subventionsgeber gegenüber auf der Grundlage des Leistungs-

angebots des späteren Auftragnehmers abrechnen.

Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung. Ihr Leistungsangebot

endete mit einer Gesamtsumme von 759.099,09 DM (660.086,17 DM zuzüglich

15 % Mehrwertsteuer). Bei den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 wies dieses Ange-

bot jeweils negative Preise auf, nämlich -6,61 DM als Einheitspreis und

-859.040 DM als Gesamtpreis bzw.

-3,04 DM als Einheitspreis und

-54.799,20 DM als Gesamtpreis. Das Zusatzangebot hinsichtlich des von der

Klägerin aufzubringenden Entgelts für die Abnahme gering belasteter minerali-

scher Baurestmassen nannte als Einheitspreise 6,61 DM bzw. 3,04 DM und als

Gesamtpreise 859.300,-- DM bzw. 54.720,-- DM; es lautete also insgesamt

über 914.020,-- DM.

Im Eröffnungstermin am 2. September 1997 war das Angebot der Kläge-

rin wegen seines außerordentlich niedrigen Preises Gegenstand einer Diskus-

sion zwischen dem anwesenden Vertreter der Klägerin und dem für den Be-

klagten handelnden Vertreter. Letzterer änderte daraufhin die Positionen 3.1.50

und 3.2.10 jeweils auf 0,-- DM und vermerkte als Preis des Leistungsanbots der

Klägerin einen Betrag von 1.458.459,89 DM. In der Folgezeit wurde die Kläge-

rin zur Erläuterung ihres Angebots aufgefordert. Mit Telefax vom 12. September

1997 überreichte die Klägerin dem Vertreter des Beklagten einen Auszug aus

ihrer EDV-Kalkulation zu dem ausgeschriebenen Projekt. Darin waren für die

Position 3.1.50 ein Einheitspreis von (netto) 4,-- DM und ein Gesamtpreis von

(netto) 520.026,-- DM sowie für die Position 3.2.10 ein Einheitspreis von (netto)

4,47 DM und ein Gesamtpreis von (netto) 80.499,60 DM angegeben; die Auf-

stellung endete mit einer Nettosumme von 2.174.450,97 DM; zuzüglich

326.167,65 DM Mehrwertsteuer ergab

sich ein Gesamtbetrag

von

2.500.618,62 DM.

Anfang Oktober 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie sei wegen

Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen hinsichtlich der beiden Angebotspo-

sitionen von der Prüfung ausgeschlossen worden.

Die Klägerin rief daraufhin vergeblich die Vergabeprüfstelle an. Diese

vertrat die Ansicht, der Beklagte habe zu Recht den Zuschlag auf das andere

Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung der auf das Leistungsangebot zu

erlangenden Subvention und des vom Bieter angebotenen Erstattungsbetrags

die geringste Eigenleistung des Beklagten erfordert habe.

Mit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr Schadensersatz. Sie meint,

ihr Angebot sei vollständig, eindeutig und das annehmbarste gewesen. Zur Er-

läuterung ihrer Kalkulation führt sie - wie schon gegenüber der Vergabeprüf-

stelle - an, für das Liefern habe sie bei der Position 3.1.50 eine von ihr zu

erbringende Zuzahlung von 10,61 DM/m³ angenommen. Hiervon habe sie Ein-

baukosten in Höhe von 4,-- DM/m³ abgesetzt. Dies habe eine Vergütung an den

Auftraggeber in Höhe von 6,61 DM/m³ ermöglicht. Hinsichtlich der Positi-

on 3.2.10 habe sie entsprechend mit Beträgen von -7,51 DM/m³ Zuzahlung,

4,47 DM/m³ Kosten und -3,04 DM/m³ Vergütung kalkuliert. Das belege, daß sie

ihr Angebot nicht nachgebessert habe. Ziehe man von der Nettobaukostenkal-

kulationssumme von 2.174.450,-- DM

für 130.000 m³

je 10,61 DM sowie

für 18.000 m³ je 7,51 DM ab, so erhalte man nämlich 659.970,-- DM und damit

unter Berücksichtigung EDV-technischer Rundungsfehler praktisch die tatsäch-

lich auch angebotene Nettoangebotssumme von 660.086,17 DM.

Das Landgericht hat auf den Antrag der Klägerin, den Beklagten zur

Zahlung von 2.265.271,09 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen,

daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren entgangenen Gewinn aus

der Ausschreibung zu erstatten, wie folgt erkannt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-

gericht zurückgewiesen. Dabei hat es die Sache zur Entscheidung über die Hö-

he des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sowie zur Entscheidung

über den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte verfolgt sein Begehren nach Klageabweisung nunmehr mit

der Revision weiter.

Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung

bzw. Abänderung der bisher in dieser Sache erlassenen Urteile und zur Abwei-

sung der Klage.

1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts als uneinge-

schränktes Grundurteil angesehen, ihm also entnommen, daß erstinstanzlich

über den Grund des eingeklagten Schadensersatzanspruchs sowohl, was die

mit dem bezifferten Klageantrag verlangten Beträge, als auch, was die mit dem

Feststellungsantrag geltend gemachten, angeblich noch nicht bezifferbaren

Schäden anbelangt, entschieden worden ist. Nach den vom Landgericht ge-

troffenen Feststellungen könne nämlich das Grundurteil nicht zugleich als statt-

gebendes Feststellungsurteil angesehen werden.

Dem kann - anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat

vortragen lassen - nicht entgegengehalten werden, das Landgericht habe das

Feststellungsbegehren schlicht übergangen, so daß mangels eines Antrags

nach § 321 ZPO im weiteren Verfahren nur noch über den bezifferten Zah-

lungsantrag zu befinden gewesen sei. Denn das Landgericht hat im Tatbestand

seines Urteils ausdrücklich als Begehren der Klägerin auch deren Feststel-

lungsantrag aufgenommen, so daß die Auslegung naheliegt und ihr beigetreten

werden kann, das Landgericht habe mit dem Grundurteil auch über diesen

Feststellungsantrag entschieden. Damit unterscheidet sich der Streitfall auch

von dem der Entscheidung des

III. Zivilsenats vom 10. Januar 2002

(III ZR 62/01, NJW 2002, 1115, 1116) zu Grunde liegenden Sachverhalt.

Vergeblich ist auch der Hinweis der Revisionserwiderung im Hinblick auf

den Feststellungsantrag der Klägerin habe neben den Überlegungen, die das

Landgericht zum Grund des streitigen Schadensersatzanspruchs in seinem

Urteil niedergelegt habe, allenfalls über das Feststellungsinteresse noch etwas

ausgeführt werden können; das Urteil des Landgerichts müsse deshalb als

Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags und als der Klage hinsichtlich des

Feststellungsantrags stattgebendes Teilurteil interpretiert werden.

Inhalt und Grenzen seiner Entscheidung hat das erkennende Gericht

durch entsprechende Fassung seines Urteils zum Ausdruck zu bringen (BGHZ

122, 16, 17). Hat das Urteil einen eindeutigen Inhalt, besteht zur Heranziehung

außerhalb desselben möglicherweise gegebener Umstände kein Grund. So lie-

gen die Dinge auch hier. Das Landgericht hat nach Tenor und Entscheidungs-

gründen nur über den Grund des streitigen Schadensersatzanspruchs ent-

schieden. Die Annahme einer abschließenden Entscheidung des Landgerichts

über den Feststellungsantrag der Klägerin scheidet deshalb aus.

2. Ein Grundurteil, das auch den mit dem Feststellungsantrag geltend

gemachten Schadensersatz umfaßt, durfte - wie das Oberlandesgericht zu

Recht erkannt hat - nicht ergehen. § 304 Abs. 1 ZPO erlaubt den Erlaß eines

Grundurteils nur insoweit, als ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist.

Das ist bei einem Feststellungsantrag, der wegen einer im einzelnen noch un-

gewissen Entwicklung gestellt wird, mangels bezifferten Begehrens nicht der

Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N. aus st.

Rspr.).

Das erstinstanzliche Verfahren litt damit an einem wesentlichen Mangel.

§ 304 Abs. 1 ZPO dient wie § 301 Abs. 1 ZPO der Prozeßökonomie. Das ver-

bietet es grundsätzlich, eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift im weiteren

Verfahren hinzunehmen. Wie bei einem unzulässigen Teilurteil (vgl. hierzu

BGH, Urt. v. 12.01.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.) führt

deshalb der Erlaß eines unzulässigen Grundurteils zur Anwendung von §§ 539,

540 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.), die ge-

mäß § 26 Nr. 2, 5 EGZPO hier anzuwenden ist.

3. Bei der Wahl der ihm dadurch an sich eröffneten Möglichkeiten hat

das Berufungsgericht jedoch nicht bedacht, daß der Erlaß eines Teilurteils Re-

striktionen unterliegt. Das Berufungsgericht hat eine eigene Sachentscheidung

nur hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags getroffen, wobei es ausdrück-

lich ausgeführt hat, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich dieser

Antrag gewesen sei. Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls war dies

prozeßordnungswidrig, weil das Oberlandesgericht damit angesichts der auch

den Feststellungsantrag umfassenden Klage der Sache nach ein Teilurteil er-

lassen hat und nach ständiger Rechtsprechung bei objektiver Klagehäufung von

Leistungsbegehren und Feststellungsantrag, die aus demselben tatsächlichen

Geschehen hergeleitet werden, ein Teilurteil regelmäßig unzulässig ist (BGH,

Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.).

Die Unzulässigkeit folgt aus der Gefahr widersprechender Entscheidung,

wenn auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhende, aber verschiedene

hieraus folgende Schäden erfassende Klageanträge mangels einheitlicher Ent-

scheidung in der betreffenden Instanz sodann - sei es von dem erkennenden

Gericht selbst, sei es von einem im Instanzenzug anzurufenden Gericht - dem

Grunde nach unterschiedlich entschieden werden können. Diese Gefahr war im

vorliegenden Fall nicht etwa deshalb ausgeräumt, weil nach dem angefochte-

nen Urteil das Landgericht sowohl über den Zahlungsantrag als auch über den

Feststellungsantrag noch abschließend zu entscheiden gehabt hätte. Denn die

Entscheidung des Berufungsgerichts zum Grund des Zahlungsantrags war für

sich mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar, so daß die Beurteilung, ob

das Geschehen, auf welches die Klage gestützt ist, zu einem Schadensersatz-

anspruch der Klägerin führen kann, sowohl vor dem Landgericht - nämlich hin-

sichtlich des zurückverwiesenen Feststellungsantrags - als auch vor dem Revi-

sionsgericht - nämlich hinsichtlich des Zahlungsantrags - hätte zu treffen sein

können. Die Revision macht damit im Ergebnis zu Recht geltend, daß das Urteil

des Berufungsgerichts aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben kann.

4. In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Aus-

schreibung des Beklagten die Abgabe eines Leistungsangebots mit Preisen

vorsah, die unabhängig von den Beträgen anzugeben waren, die der Bieter

nach dem Zusatzangebot selbst dafür zu vergüten bereit war, daß das Material,

das der Auftragnehmer zu verfüllen hatte, aus gering belasteten Baurest-

massen bestehen und gestellt werden durfte (Erstattungsbetrag).

Diese Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern wird

durch den Wortlaut der Positionen 3.1.50 und 3.2.10 der Leistungsbeschrei-

bung getragen. Danach sollten das Material für die Profilierung und die Aus-

gleichsschicht gemäß dem Zusatzangebot gestellt werden. Die in den Positio-

nen 3.1.50 und 3.2.10 genannten Leistungen Liefern, Einbauen und Verdichten

betrafen mithin nur das Verbringen des Materials zur Baustelle und die an-

schließenden Verfüllarbeiten vor Ort. Hierfür sollte unter den Positionen 3.1.50

und 3.2.10 der jeweilig vom Bewerber geforderte Preis angegeben werden.

5. Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Klägerin in ihrem Lei-

stungsangebot gleichwohl vorgenommene Verrechnung des von ihr gebotenen

Erstattungsbetrags mit dem nach den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 Verlangten

bedeute keine Mißachtung der Vorgaben des Beklagten, die zum Ausschluß

nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A

hätte führen müssen. Denn die Beantwortung der Frage, welches der einge-

henden Angebote sich am Ende als das annehmbarste erweisen würde, sei

durch die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung nicht beeinträchtigt

worden.

Das bekämpft die Revision zu Recht.

Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung war unter

den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 der Leistungsbeschreibung nach Einheitspreis

und Gesamtpreis der Betrag anzugeben, den die Klägerin für den Antransport,

den Einbau und das Verdichten des von ihr gestellten Materials verlangte. Die-

ser Anforderung hat die Klägerin nicht genügt.

Die Parteien streiten nicht darüber, daß das Angebot der Klägerin nicht

so zu verstehen war, daß sie für die genannten Arbeiten kein Entgelt wünschte,

ja hierfür dem Beklagten sogar noch etwas vergüten wollte. Auch diese Arbei-

ten wollte die Klägerin vielmehr nur gegen ein von ihr kalkuliertes Entgelt erle-

digen. Was sie für diese Arbeiten beanspruchte, war in dem Leistungsangebot

der Klägerin jedoch nicht angegeben. Das war auch nicht unter Zuhilfenahme

des Zusatzangebots der Klägerin zu ersehen. Selbst für den, der in Erwägung

zog, daß die Klägerin eine Verrechnung mit dem Betrag vorgenommen haben

könnte, den sie zu erstatten bereit war, war nur ein Saldo erkennbar, nicht, wie

er sich im einzelnen zusammensetzte.

Das Angebot der Klägerin enthielt damit nicht alle geforderten Preise und

entsprach deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A. Diese Feststellung kommt

nicht etwa erst dann in Betracht, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis

nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein

transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfah-

ren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder

sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Ange-

bote abgegeben werden. Jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene

Preis ist deshalb so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben,

der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Das dem nicht gerecht wer-

dende Angebot der Klägerin mußte deshalb wegen Mißachtung von § 21 Nr. 1

Abs. 1 VOB/A gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend ausgeschlossen

werden. Das verbietet zugleich die für den Erfolg der Klage nötige Feststellung,

daß die Klägerin berechtigterweise darauf vertrauen durfte, den Auftrag auf ihr

am 2. September 1997 eröffnetes Angebot zu erhalten.

6. Hieran ändert auch nichts, daß gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Gele-

genheit zur Aufklärung in bezug auf ein eröffnetes Angebot gegeben werden

kann und das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin habe den Inhalt ihres

Angebots jedenfalls in diesem Rahmen ohne Änderung des Angebots aufge-

klärt. Denn auch dem kann nicht beigetreten werden.

Nach ihrer eigenen Darstellung will die Klägerin ihr Angebot dahin ver-

standen wissen, daß sie unter Berücksichtigung der eigenen Erstattungslei-

stung die ausgeschriebenen Arbeiten für brutto 759.099,09 DM erledige. Auf-

grund der nach Abgabe des Angebots gebotenen Erklärungen hätte sich des-

halb ein derartiger Betrag ebenfalls ergeben müssen, wenn es sich hierbei um

bloße Erläuterungen gehandelt hätte bzw. handelte. Das ist jedoch nicht der

Fall. Dabei ist es gleichgültig, ob man auf die Diskussion im Eröffnungstermin

abstellt, die zur Feststellung eines Angebotspreises von 1.458.459,89 DM

führte, oder ob man auf die späteren Offenbarungen von Kalkulationsgrundla-

gen durch die Klägerin abstellt.

a) Ausgehend von dem Betrag von 1.458.459,89 DM ergibt sich unter

Anrechnung der mit dem Zusatzangebot zugesagten Beträge, daß die Klägerin

die Erledigung der ausgeschriebenen Arbeiten sogar für nur 554.439,89 DM

(1.458.459,89 DM abzüglich 914.020,-- DM) angeboten hätte. Die Klägerin

hätte damit während des Eröffnungstermins im Wege nachträglicher Verhand-

lung versucht, ihre Bieterposition zu verbessern. Eine derartige "Klarstellung"

des Angebots durfte bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (vgl.

Sen.Urt. v. 06.02.2002 - X ZR 185/99, NJW 2002, 1952).

b) Ausgehend von der mit Telefax vom 12. September 1997 übersandten

Kalkulation, die mit brutto 2.500.618,62 DM endet, ergibt sich dagegen folgen-

des: Bei Abzug der mit dem Zusatzangebot tatsächlich zugesagten Beträge von

insgesamt 914.020,-- DM hätte das Angebot der Klägerin mit einer von dem

Beklagten zu zahlenden Bruttosumme von 1.586.598,92 DM geendet. Der "er-

läuterte" Angebotspreis wäre also mehr als doppelt so hoch wie der Gesamt-

preis von 759.099,09 DM gewesen, der sich auf Grund des eröffneten Angebots

ergab. Das kann und braucht kein Auftraggeber als Aufklärung des Angebotsin-

halts aufzufassen. Bei einer derartigen Abweichung ist vielmehr anzunehmen,

daß eine nachträgliche Änderung des abgegebenen Angebots vorgenommen

werden soll, die - weil ein Angebot dieses Inhalts im Eröffnungstermin nicht

vorlag - nicht in die Wertung einfließen darf und nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOB/A

auszuschließen ist.

c) Die Erläuterung, welche die Klägerin im Prozeß und zuvor auch schon

der Vergabeprüfstelle gegeben hat, führt schließlich dazu, daß sich bei ge-

trennter Kalkulation von eigentlichem Angebot einerseits und Zusatzangebot

andererseits der angebotene Erstattungsbetrag um 130.000 x 4,-- DM, also

um 520.000,-- DM sowie um 18.000 x 4,47 DM, also um weitere 80.460,-- DM

auf insgesamt 1.514.480,-- DM erhöht hätte. Es hätte sich so ausgehend von

dem kalkulierten Entgelt von 2.500.618,62 DM ein verbleibender Preis von

986.138,62 DM ergeben. Auch das hätte ein Angebot mit einem deutlich höhe-

ren Entgelt als das bedeutet, das am 2. September 1997 zunächst eröffnet

worden ist. Deshalb kann auch insoweit keine nach § 24 VOB/A zulässige Auf-

klärung des Angebotsinhalts stattgefunden haben, sondern nur eine nachträgli-

che Änderung des Angebotspreises vorgelegen haben.

7. Da mithin auf das Angebot der Klägerin der Zuschlag nicht erteilt wer-

den durfte, kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem

Beklagten nicht in Betracht. Die deshalb gebotene Klageabweisung kann der

Senat selbst aussprechen.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 50/01

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Das Urteil vom 7. Januar 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt daß, es

a)

b)

c)

in der ersten Zeile des Tenors statt "des Beklagten" heißt "des Streithelfers des Beklagten",

in der letzten Zeile des Tenors nach dem Wort "Rechtsstreits" heißt "einschließlich der Kosten der Streithilfe",

in dem vorletzten Absatz des Tatbestands statt der Worte "Der Beklagte verfolgt sein" heißt "Der Streithelfer des Beklagten verfolgt das",

d)

in dem ersten Satz der Entscheidungsgründe die Worte "des Beklagten" entfallen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck