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BGH Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01
X. Zivilsenat
Berichtigt durch Beschluß vom 12. März 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 ver-
kündete Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-
desgerichts aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Februar 2000 ver-
kündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
(Oder) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte schrieb 1997 die Sicherung/Sanierung der Hausmülldepo-
nie W. öffentlich aus, wobei die VOB/A gelten sollte. Bei den zu erledigen-
den Erdbaumaßnahmen sollte der Auftragnehmer gering belastete mineralische
Baurestmassen als Verfüllmaterial einsetzen dürfen. Derartiges Material wird
üblicherweise nur gegen ein Entgelt abgenommen. Das Angebot der Bieter
sollte deshalb neben dem Leistungsangebot ein Zusatzangebot über das Ent-
gelt umfassen, das der Bewerber dem Beklagten für die Abnahme gering bela-
steter Massen biete. In der Leistungsbeschreibung, nach der jeweils Einheits-
preis und Gesamtpreis anzugeben waren, hieß es unter Position 3.1.50
"130.000 m³ gestelltes Profilierungsmaterial (gemäß Zusatzange-
bot) ... liefern, profilgerecht ... einbauen und intensiv verdichten",
bzw. unter Position 3.2.10
"18.000 ... Kies/Sandgemisch ... für die Ausgleichsschicht (gestell-
tes Material, s. Zusatzangebot) ... liefern und fach- sowie profilge-
recht ... im verdichteten Zustand einbauen".
Die Baumaßnahme sollte durch einen prozentualen Zuschuß zu den Ko-
sten von dritter Seite gefördert werden, aber nur bis zu einem Höchstbetrag.
Der Beklagte wollte diesen Höchstbetrag nach Möglichkeit ausschöpfen und
deshalb dem Subventionsgeber gegenüber auf der Grundlage des Leistungs-
angebots des späteren Auftragnehmers abrechnen.
Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung. Ihr Leistungsangebot
endete mit einer Gesamtsumme von 759.099,09 DM (660.086,17 DM zuzüglich
15 % Mehrwertsteuer). Bei den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 wies dieses Ange-
bot jeweils negative Preise auf, nämlich -6,61 DM als Einheitspreis und
-859.040 DM als Gesamtpreis bzw.
-3,04 DM als Einheitspreis und
-54.799,20 DM als Gesamtpreis. Das Zusatzangebot hinsichtlich des von der
Klägerin aufzubringenden Entgelts für die Abnahme gering belasteter minerali-
scher Baurestmassen nannte als Einheitspreise 6,61 DM bzw. 3,04 DM und als
Gesamtpreise 859.300,-- DM bzw. 54.720,-- DM; es lautete also insgesamt
über 914.020,-- DM.
Im Eröffnungstermin am 2. September 1997 war das Angebot der Kläge-
rin wegen seines außerordentlich niedrigen Preises Gegenstand einer Diskus-
sion zwischen dem anwesenden Vertreter der Klägerin und dem für den Be-
klagten handelnden Vertreter. Letzterer änderte daraufhin die Positionen 3.1.50
und 3.2.10 jeweils auf 0,-- DM und vermerkte als Preis des Leistungsanbots der
Klägerin einen Betrag von 1.458.459,89 DM. In der Folgezeit wurde die Kläge-
rin zur Erläuterung ihres Angebots aufgefordert. Mit Telefax vom 12. September
1997 überreichte die Klägerin dem Vertreter des Beklagten einen Auszug aus
ihrer EDV-Kalkulation zu dem ausgeschriebenen Projekt. Darin waren für die
Position 3.1.50 ein Einheitspreis von (netto) 4,-- DM und ein Gesamtpreis von
(netto) 520.026,-- DM sowie für die Position 3.2.10 ein Einheitspreis von (netto)
4,47 DM und ein Gesamtpreis von (netto) 80.499,60 DM angegeben; die Auf-
stellung endete mit einer Nettosumme von 2.174.450,97 DM; zuzüglich
326.167,65 DM Mehrwertsteuer ergab
sich ein Gesamtbetrag
von
2.500.618,62 DM.
Anfang Oktober 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie sei wegen
Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen hinsichtlich der beiden Angebotspo-
sitionen von der Prüfung ausgeschlossen worden.
Die Klägerin rief daraufhin vergeblich die Vergabeprüfstelle an. Diese
vertrat die Ansicht, der Beklagte habe zu Recht den Zuschlag auf das andere
Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung der auf das Leistungsangebot zu
erlangenden Subvention und des vom Bieter angebotenen Erstattungsbetrags
die geringste Eigenleistung des Beklagten erfordert habe.
Mit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr Schadensersatz. Sie meint,
ihr Angebot sei vollständig, eindeutig und das annehmbarste gewesen. Zur Er-
läuterung ihrer Kalkulation führt sie - wie schon gegenüber der Vergabeprüf-
stelle - an, für das Liefern habe sie bei der Position 3.1.50 eine von ihr zu
erbringende Zuzahlung von 10,61 DM/m³ angenommen. Hiervon habe sie Ein-
baukosten in Höhe von 4,-- DM/m³ abgesetzt. Dies habe eine Vergütung an den
Auftraggeber in Höhe von 6,61 DM/m³ ermöglicht. Hinsichtlich der Positi-
on 3.2.10 habe sie entsprechend mit Beträgen von -7,51 DM/m³ Zuzahlung,
4,47 DM/m³ Kosten und -3,04 DM/m³ Vergütung kalkuliert. Das belege, daß sie
ihr Angebot nicht nachgebessert habe. Ziehe man von der Nettobaukostenkal-
kulationssumme von 2.174.450,-- DM
für 130.000 m³
je 10,61 DM sowie
für 18.000 m³ je 7,51 DM ab, so erhalte man nämlich 659.970,-- DM und damit
unter Berücksichtigung EDV-technischer Rundungsfehler praktisch die tatsäch-
lich auch angebotene Nettoangebotssumme von 660.086,17 DM.
Das Landgericht hat auf den Antrag der Klägerin, den Beklagten zur
Zahlung von 2.265.271,09 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen,
daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren entgangenen Gewinn aus
der Ausschreibung zu erstatten, wie folgt erkannt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-
gericht zurückgewiesen. Dabei hat es die Sache zur Entscheidung über die Hö-
he des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sowie zur Entscheidung
über den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte verfolgt sein Begehren nach Klageabweisung nunmehr mit
der Revision weiter.
Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung
bzw. Abänderung der bisher in dieser Sache erlassenen Urteile und zur Abwei-
sung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts als uneinge-
schränktes Grundurteil angesehen, ihm also entnommen, daß erstinstanzlich
über den Grund des eingeklagten Schadensersatzanspruchs sowohl, was die
mit dem bezifferten Klageantrag verlangten Beträge, als auch, was die mit dem
Feststellungsantrag geltend gemachten, angeblich noch nicht bezifferbaren
Schäden anbelangt, entschieden worden ist. Nach den vom Landgericht ge-
troffenen Feststellungen könne nämlich das Grundurteil nicht zugleich als statt-
gebendes Feststellungsurteil angesehen werden.
Dem kann - anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat
vortragen lassen - nicht entgegengehalten werden, das Landgericht habe das
Feststellungsbegehren schlicht übergangen, so daß mangels eines Antrags
nach § 321 ZPO im weiteren Verfahren nur noch über den bezifferten Zah-
lungsantrag zu befinden gewesen sei. Denn das Landgericht hat im Tatbestand
seines Urteils ausdrücklich als Begehren der Klägerin auch deren Feststel-
lungsantrag aufgenommen, so daß die Auslegung naheliegt und ihr beigetreten
werden kann, das Landgericht habe mit dem Grundurteil auch über diesen
Feststellungsantrag entschieden. Damit unterscheidet sich der Streitfall auch
von dem der Entscheidung des
III. Zivilsenats vom 10. Januar 2002
(III ZR 62/01, NJW 2002, 1115, 1116) zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Vergeblich ist auch der Hinweis der Revisionserwiderung im Hinblick auf
den Feststellungsantrag der Klägerin habe neben den Überlegungen, die das
Landgericht zum Grund des streitigen Schadensersatzanspruchs in seinem
Urteil niedergelegt habe, allenfalls über das Feststellungsinteresse noch etwas
ausgeführt werden können; das Urteil des Landgerichts müsse deshalb als
Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags und als der Klage hinsichtlich des
Feststellungsantrags stattgebendes Teilurteil interpretiert werden.
Inhalt und Grenzen seiner Entscheidung hat das erkennende Gericht
durch entsprechende Fassung seines Urteils zum Ausdruck zu bringen (BGHZ
122, 16, 17). Hat das Urteil einen eindeutigen Inhalt, besteht zur Heranziehung
außerhalb desselben möglicherweise gegebener Umstände kein Grund. So lie-
gen die Dinge auch hier. Das Landgericht hat nach Tenor und Entscheidungs-
gründen nur über den Grund des streitigen Schadensersatzanspruchs ent-
schieden. Die Annahme einer abschließenden Entscheidung des Landgerichts
über den Feststellungsantrag der Klägerin scheidet deshalb aus.
2. Ein Grundurteil, das auch den mit dem Feststellungsantrag geltend
gemachten Schadensersatz umfaßt, durfte - wie das Oberlandesgericht zu
Recht erkannt hat - nicht ergehen. § 304 Abs. 1 ZPO erlaubt den Erlaß eines
Grundurteils nur insoweit, als ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist.
Das ist bei einem Feststellungsantrag, der wegen einer im einzelnen noch un-
gewissen Entwicklung gestellt wird, mangels bezifferten Begehrens nicht der
Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N. aus st.
Rspr.).
Das erstinstanzliche Verfahren litt damit an einem wesentlichen Mangel.
§ 304 Abs. 1 ZPO dient wie § 301 Abs. 1 ZPO der Prozeßökonomie. Das ver-
bietet es grundsätzlich, eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift im weiteren
Verfahren hinzunehmen. Wie bei einem unzulässigen Teilurteil (vgl. hierzu
BGH, Urt. v. 12.01.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.) führt
deshalb der Erlaß eines unzulässigen Grundurteils zur Anwendung von §§ 539,
540 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.), die ge-
mäß § 26 Nr. 2, 5 EGZPO hier anzuwenden ist.
3. Bei der Wahl der ihm dadurch an sich eröffneten Möglichkeiten hat
das Berufungsgericht jedoch nicht bedacht, daß der Erlaß eines Teilurteils Re-
striktionen unterliegt. Das Berufungsgericht hat eine eigene Sachentscheidung
nur hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags getroffen, wobei es ausdrück-
lich ausgeführt hat, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich dieser
Antrag gewesen sei. Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls war dies
prozeßordnungswidrig, weil das Oberlandesgericht damit angesichts der auch
den Feststellungsantrag umfassenden Klage der Sache nach ein Teilurteil er-
lassen hat und nach ständiger Rechtsprechung bei objektiver Klagehäufung von
Leistungsbegehren und Feststellungsantrag, die aus demselben tatsächlichen
Geschehen hergeleitet werden, ein Teilurteil regelmäßig unzulässig ist (BGH,
Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.).
Die Unzulässigkeit folgt aus der Gefahr widersprechender Entscheidung,
wenn auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhende, aber verschiedene
hieraus folgende Schäden erfassende Klageanträge mangels einheitlicher Ent-
scheidung in der betreffenden Instanz sodann - sei es von dem erkennenden
Gericht selbst, sei es von einem im Instanzenzug anzurufenden Gericht - dem
Grunde nach unterschiedlich entschieden werden können. Diese Gefahr war im
vorliegenden Fall nicht etwa deshalb ausgeräumt, weil nach dem angefochte-
nen Urteil das Landgericht sowohl über den Zahlungsantrag als auch über den
Feststellungsantrag noch abschließend zu entscheiden gehabt hätte. Denn die
Entscheidung des Berufungsgerichts zum Grund des Zahlungsantrags war für
sich mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar, so daß die Beurteilung, ob
das Geschehen, auf welches die Klage gestützt ist, zu einem Schadensersatz-
anspruch der Klägerin führen kann, sowohl vor dem Landgericht - nämlich hin-
sichtlich des zurückverwiesenen Feststellungsantrags - als auch vor dem Revi-
sionsgericht - nämlich hinsichtlich des Zahlungsantrags - hätte zu treffen sein
können. Die Revision macht damit im Ergebnis zu Recht geltend, daß das Urteil
des Berufungsgerichts aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben kann.
4. In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Aus-
schreibung des Beklagten die Abgabe eines Leistungsangebots mit Preisen
vorsah, die unabhängig von den Beträgen anzugeben waren, die der Bieter
nach dem Zusatzangebot selbst dafür zu vergüten bereit war, daß das Material,
das der Auftragnehmer zu verfüllen hatte, aus gering belasteten Baurest-
massen bestehen und gestellt werden durfte (Erstattungsbetrag).
Diese Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern wird
durch den Wortlaut der Positionen 3.1.50 und 3.2.10 der Leistungsbeschrei-
bung getragen. Danach sollten das Material für die Profilierung und die Aus-
gleichsschicht gemäß dem Zusatzangebot gestellt werden. Die in den Positio-
nen 3.1.50 und 3.2.10 genannten Leistungen Liefern, Einbauen und Verdichten
betrafen mithin nur das Verbringen des Materials zur Baustelle und die an-
schließenden Verfüllarbeiten vor Ort. Hierfür sollte unter den Positionen 3.1.50
und 3.2.10 der jeweilig vom Bewerber geforderte Preis angegeben werden.
5. Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Klägerin in ihrem Lei-
stungsangebot gleichwohl vorgenommene Verrechnung des von ihr gebotenen
Erstattungsbetrags mit dem nach den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 Verlangten
bedeute keine Mißachtung der Vorgaben des Beklagten, die zum Ausschluß
nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A
hätte führen müssen. Denn die Beantwortung der Frage, welches der einge-
henden Angebote sich am Ende als das annehmbarste erweisen würde, sei
durch die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung nicht beeinträchtigt
worden.
Das bekämpft die Revision zu Recht.
Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung war unter
den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 der Leistungsbeschreibung nach Einheitspreis
und Gesamtpreis der Betrag anzugeben, den die Klägerin für den Antransport,
den Einbau und das Verdichten des von ihr gestellten Materials verlangte. Die-
ser Anforderung hat die Klägerin nicht genügt.
Die Parteien streiten nicht darüber, daß das Angebot der Klägerin nicht
so zu verstehen war, daß sie für die genannten Arbeiten kein Entgelt wünschte,
ja hierfür dem Beklagten sogar noch etwas vergüten wollte. Auch diese Arbei-
ten wollte die Klägerin vielmehr nur gegen ein von ihr kalkuliertes Entgelt erle-
digen. Was sie für diese Arbeiten beanspruchte, war in dem Leistungsangebot
der Klägerin jedoch nicht angegeben. Das war auch nicht unter Zuhilfenahme
des Zusatzangebots der Klägerin zu ersehen. Selbst für den, der in Erwägung
zog, daß die Klägerin eine Verrechnung mit dem Betrag vorgenommen haben
könnte, den sie zu erstatten bereit war, war nur ein Saldo erkennbar, nicht, wie
er sich im einzelnen zusammensetzte.
Das Angebot der Klägerin enthielt damit nicht alle geforderten Preise und
entsprach deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A. Diese Feststellung kommt
nicht etwa erst dann in Betracht, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis
nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein
transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfah-
ren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder
sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Ange-
bote abgegeben werden. Jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene
Preis ist deshalb so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben,
der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Das dem nicht gerecht wer-
dende Angebot der Klägerin mußte deshalb wegen Mißachtung von § 21 Nr. 1
Abs. 1 VOB/A gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend ausgeschlossen
werden. Das verbietet zugleich die für den Erfolg der Klage nötige Feststellung,
daß die Klägerin berechtigterweise darauf vertrauen durfte, den Auftrag auf ihr
am 2. September 1997 eröffnetes Angebot zu erhalten.
6. Hieran ändert auch nichts, daß gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Gele-
genheit zur Aufklärung in bezug auf ein eröffnetes Angebot gegeben werden
kann und das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin habe den Inhalt ihres
Angebots jedenfalls in diesem Rahmen ohne Änderung des Angebots aufge-
klärt. Denn auch dem kann nicht beigetreten werden.
Nach ihrer eigenen Darstellung will die Klägerin ihr Angebot dahin ver-
standen wissen, daß sie unter Berücksichtigung der eigenen Erstattungslei-
stung die ausgeschriebenen Arbeiten für brutto 759.099,09 DM erledige. Auf-
grund der nach Abgabe des Angebots gebotenen Erklärungen hätte sich des-
halb ein derartiger Betrag ebenfalls ergeben müssen, wenn es sich hierbei um
bloße Erläuterungen gehandelt hätte bzw. handelte. Das ist jedoch nicht der
Fall. Dabei ist es gleichgültig, ob man auf die Diskussion im Eröffnungstermin
abstellt, die zur Feststellung eines Angebotspreises von 1.458.459,89 DM
führte, oder ob man auf die späteren Offenbarungen von Kalkulationsgrundla-
gen durch die Klägerin abstellt.
a) Ausgehend von dem Betrag von 1.458.459,89 DM ergibt sich unter
Anrechnung der mit dem Zusatzangebot zugesagten Beträge, daß die Klägerin
die Erledigung der ausgeschriebenen Arbeiten sogar für nur 554.439,89 DM
(1.458.459,89 DM abzüglich 914.020,-- DM) angeboten hätte. Die Klägerin
hätte damit während des Eröffnungstermins im Wege nachträglicher Verhand-
lung versucht, ihre Bieterposition zu verbessern. Eine derartige "Klarstellung"
des Angebots durfte bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (vgl.
Sen.Urt. v. 06.02.2002 - X ZR 185/99, NJW 2002, 1952).
b) Ausgehend von der mit Telefax vom 12. September 1997 übersandten
Kalkulation, die mit brutto 2.500.618,62 DM endet, ergibt sich dagegen folgen-
des: Bei Abzug der mit dem Zusatzangebot tatsächlich zugesagten Beträge von
insgesamt 914.020,-- DM hätte das Angebot der Klägerin mit einer von dem
Beklagten zu zahlenden Bruttosumme von 1.586.598,92 DM geendet. Der "er-
läuterte" Angebotspreis wäre also mehr als doppelt so hoch wie der Gesamt-
preis von 759.099,09 DM gewesen, der sich auf Grund des eröffneten Angebots
ergab. Das kann und braucht kein Auftraggeber als Aufklärung des Angebotsin-
halts aufzufassen. Bei einer derartigen Abweichung ist vielmehr anzunehmen,
daß eine nachträgliche Änderung des abgegebenen Angebots vorgenommen
werden soll, die - weil ein Angebot dieses Inhalts im Eröffnungstermin nicht
vorlag - nicht in die Wertung einfließen darf und nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOB/A
auszuschließen ist.
c) Die Erläuterung, welche die Klägerin im Prozeß und zuvor auch schon
der Vergabeprüfstelle gegeben hat, führt schließlich dazu, daß sich bei ge-
trennter Kalkulation von eigentlichem Angebot einerseits und Zusatzangebot
andererseits der angebotene Erstattungsbetrag um 130.000 x 4,-- DM, also
um 520.000,-- DM sowie um 18.000 x 4,47 DM, also um weitere 80.460,-- DM
auf insgesamt 1.514.480,-- DM erhöht hätte. Es hätte sich so ausgehend von
dem kalkulierten Entgelt von 2.500.618,62 DM ein verbleibender Preis von
986.138,62 DM ergeben. Auch das hätte ein Angebot mit einem deutlich höhe-
ren Entgelt als das bedeutet, das am 2. September 1997 zunächst eröffnet
worden ist. Deshalb kann auch insoweit keine nach § 24 VOB/A zulässige Auf-
klärung des Angebotsinhalts stattgefunden haben, sondern nur eine nachträgli-
che Änderung des Angebotspreises vorgelegen haben.
7. Da mithin auf das Angebot der Klägerin der Zuschlag nicht erteilt wer-
den durfte, kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem
Beklagten nicht in Betracht. Die deshalb gebotene Klageabweisung kann der
Senat selbst aussprechen.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Das Urteil vom 7. Januar 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt daß, es
a)
b)
c)
in der ersten Zeile des Tenors statt "des Beklagten" heißt "des Streithelfers des Beklagten",
in der letzten Zeile des Tenors nach dem Wort "Rechtsstreits" heißt "einschließlich der Kosten der Streithilfe",
in dem vorletzten Absatz des Tatbestands statt der Worte "Der Beklagte verfolgt sein" heißt "Der Streithelfer des Beklagten verfolgt das",
d)
in dem ersten Satz der Entscheidungsgründe die Worte "des Beklagten" entfallen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck