Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 07.12.2007 – VK 38/07
Sonstiger Kurztext
Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags "Postzustellungsaufträge des gemeinsamen Mahngerichts der Länder R. und S."
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Ausschreibung "Postzustellungsaufträge des gemeinsamen Mahngerichts der Länder R. und S." aufzuheben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Beteiligten zu je 1/3. Jeder Beteiligte trägt seine notwendigen Auslagen selbst.
3. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 3.900,00 € festgesetzt. Der Antragsgegner ist von der Zahlung der Gebühren befreit.
Gründe
I.
Der Landesbetrieb ... (L.) schrieb für den Antragsgegner die Ausführung von förmlichen Postzustellungen gemäß §§ 166 ff. ZPO/ §§ 33 ff. PostG für das Gemeinsame Mahngericht der Länder R. und S. bei dem Amtsgericht M. europaweit im Offenen Verfahren aus. Die zu erbringende Leistung erstreckt sich auf die werktägliche Abholung der Schriftstücke beim gemeinsamen Mahngericht, die deutschlandweite Zustellung der Schriftstücke sowie die Erfassung und Rücklieferung der Daten aus den Zustellungsurkunden in elektronischer Form. Das Auftragsvolumen umfasst ca. 650.000 Zustellungen bei einer Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Laut Vergabebekanntmachung vom 1. Juni 2007 beläuft sich der geschätzte Auftragswert ohne MwSt. auf den Betrag von 4.875.000,00 €.
Die Antragstellerin und die Beigeladene waren die einzigen Bieter, die bis zum Ende der Angebotsfrist ein Angebot abgaben. Die Antragstellerin hat am 31. Mai 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der am 6. Juni 2007 wieder zurückgenommen wurde.
Die Beteiligten streiten im Verfahren im Wesentlichen um die vollständige bzw. nicht vollständige Vorlage von Eignungsnachweisen für ihre Subunternehmer.
Die Bieter haben laut Vergabebekanntmachung, Abschnitt 111.2 "TEILNAHMEBEDINGUNGEN", umfangreiche Eignungsnachweise vorzulegen. Unter der Rubrik "Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister" werden u. a. folgende Eignungsnachweise gefordert:
"Bescheinigungen der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge, Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Unternehmer ansässig ist, erfüllt.
Diese Nachweise sind auch von sämtlichen ggf. eingesetzten Subunternehmern vorzulegen. Sämtliche vorzulegenden Nachweise sollen aktuell - nicht älter als 3 Monate - sein."
Auch die Nachweise, die sich auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers beziehen (Ziffer 111.2.2 der Bekanntmachung), sind von "sämtlichen ggf. eingesetzten Subunternehmern vorzulegen".
Die Antragstellerin teilte in ihrem Angebot mit, dass die Postzustellungsurkunden "zum Zwecke der vertragsbezogenen Urkundenrückerfassung zu unserem in diesem Segment langjährigen Partner, der Firma K., verbracht werden."
Dem Angebot der Antragstellerin waren keine Eignungsnachweise der Fa. K. beigefügt worden.
Die Beigeladene fügte ihrem Angebot Eignungsnachweise ihres Subunternehmers, der DPD GmbH, bei. In Bezug auf die Forderung nach Ziffer 111.2.1) der Vergabebekanntmachung, wonach Unbedenklichkeitsbescheinigungen betreffend die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge vorzulegen waren, reichte die Beigeladene zwei Nachweise ein. Zum einen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der T. Krankenkasse vom 21. Mai 2007, zum anderen eine auf die D.D. GmbH ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Unfallkasse P. und T.. Diese Bescheinigung datiert auf den 31. Januar 2006. In einem ergänzenden Schreiben hatte die Beigeladene in den Angebotsunterlagen mitgeteilt:
"Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft ist noch auf den alten Namen ,,D. D. GmbH" ausgestellt. Die neue Bescheinigung ist beantragt und wird auch nachgereicht."
Die Bescheinigung wurde nachgereicht.
Den Angebotsunterlagen war zusätzlich eine Eigenerklärung der DPD GmbH nach § 7 Nr. 5 Iit. a) bis e) VOL/A vom 15. August 2008 beigefügt worden, in der der Subunternehmer bestätigt hatte, seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt zu haben.
Die Vergabekammer wandte sich mit Schreiben vom 21. November 2007 mit einem Auskunftsersuchen an die Beigeladene. Diese antwortete mit Schriftsatz vom 22. November 2007:
"teilen wir auf die Anfrage der Vergabekammer vom 21. November 2007 mit, dass nicht alle Beschäftigten des Subunternehmers der Beigeladenen bei der T. Krankenkasse versichert sind. Auf die TK entfällt jedoch der relativ größte Anteil an Beschäftigten.
Die Beschäftigen des Subunternehmers sind bei insgesamt 50 Krankenkassen versichert. "
Sie legte mit ihrem Schriftsatz eine namentliche Auflistung der Krankenversicherungsträger vor.
Die Vergabebekanntmachung forderte des Weiteren in Bezug auf die technische Leistungsfähigkeit (Ziffer 111.2.3) unter Nummer 2 den
"Nachweis eines detaillierten Schulungskonzeptes für die eingesetzten Mitarbeiter mit Vorstellung der ausbildenden Personen (berufliche Qualifikation, Lebenslauf)".
Die Beigeladene hatte in ihren Angebotsunterlagen ihr Qualifizierungskonzept unter Ziffer 3.3 wie folgt erläutert:
"Während der Ausbildung werden die zukünftigen Zustellkräfte (Fachkräfte für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen) in einem Zeitraum von zwei Jahren in Theorie und Praxis auf ihre Aufgaben, insbesondere für die Zustellung vorbereitet.
Im Rahmen dieser Ausbildung weist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Zustellungsvorschriften der ZPO einen Anteil von ca. 20 % auf.
Diese Ausbildung gewährleistet, dass unsere ausgebildeten Zustellkräfte mit der förmlichen Zustellung bereits umfassend vertraut sind, wenn sie selbständig eingesetzt werden.
Bei vom Arbeitsmarkt neu eingestellten Kräften ist durch eine theoretische und praktische Intensivschulung ebenfalls umfassend sichergestellt, dass sie vor dem ersten praktischen Einsatz (nach einer mehrwöchigen Anlernphase) die förmliche Zustellung ZPO-konform ausführen können.
Weiterbildungsmaßnahmen sind für beide Gruppen zur förmlichen Zustellung von Schriftstücken kontinuierlich und im konkreten individuellen Bedarfsfall vorgesehen und werden fortlaufend realisiert.
Aus- und Weiterbildung werden bei der D. AG auch in diesem Bereich grundsätzlich von hauptberuflichen Trainern durchgeführt. "
Der L. schloss das Angebot der Antragstellerin wegen unzureichender Subunternehmernachweise von der Wertung aus. Sie informierte die Antragstellerin hierüber mit Schreiben vom 11. September 2007. Die Antragstellerin rügte ihren Angebotsausschluss mit Schreiben vom 13. September 2007. Des Weiteren richtete sie eine Rüge gegen das Angebot der Beigeladenen.
Die Vergabestelle antwortete auf das Rügeschreiben mit Schreiben vom 14. September 2007, was die Antragstellerin ihrerseits nochmals zum Anlass nahm, mit Schreiben vom 19. September 2007 ihre Rüge betreffend den vergaberechtswidrigen eigenen Angebotsausschluss sowie die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene aufrecht zu erhalten.
Nachdem der L. die Vergabeabsicht an die Beigeladene bekundet und zugleich den Rügen nicht abgeholfen hatte, stellte die Antragstellerin unter dem 26. September 2007 einen Nachprüfungsantrag bei der erkennenden Kammer.
Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben der Vergabekammer vom 27. September 2007, dem Auftraggeber mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 zugestellt.
Die D. AG wurde mit Beschluss der Vergabekammer vom 15. Oktober 2007 am Verfahren beteiligt.
Die Antragstellerin sieht sowohl ihren eigenen Angebotsausschluss als auch die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene als vergaberechtswidrig an.
Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass Eignungsnachweise nach Auffassung der Vergabestelle auch für solche Subunternehmer vorzulegen gewesen seien, die nicht im Bereich der Zustellung selbst eingesetzt werden sollen. Sie habe aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts davon ausgehen können, dass die Vorgaben in Bezug auf den Einsatz der Subunternehmer nur auf solche Subunternehmen Anwendung fänden, die bei der eigentlichen Zustellung tätig werden sollten. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.5, Teil A, der Ausschreibungsunterlagen, wonach anzugeben gewesen sei, mit wie vielen Niederlassungen, an welchen Standorten und mit wie vielen Mitarbeitern das betreffende Unternehmen in Deutschland vertreten sei. Solche Informationen seien nur insoweit von Interesse, als es sich um Unternehmen handele, die im Rahmen der Zustellung zum Einsatz kämen. Angaben zum Subunternehmereinsatz seien unter Ziffer 2.5.1 (Teil B) bei der Abholung und Ziffer 2.5.4 (Teil B) bei den Zustellungsdaten nicht enthalten gewesen.
Des Weiteren sei auch unter Ziffer 2.5 (Teil A) auf die "Wichtigkeit, die die förmliche Zustellung innerhalb des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens besitzt" hingewiesen worden. Dieser Hinweis belege, dass für den Antragsgegner die Zustellleistungen und somit die Eignung der in diesem Bereich eingesetzten Subunternehmer von zentraler Bedeutung sei. Konkretisierungen in Bezug auf die Subunternehmer habe es folglich nur in Bezug auf die Zustellung als solche gegeben, bei anderen Leistungsbestandteilen seien Hinweise und Anforderungen in Bezug auf den Einsatz von Subunternehmern nicht enthalten. Der Antragsgegner habe daher bei "Hilfstätigkeiten" Angaben und Eignungsnachweise zum Einsatz Dritter nicht erwartet.
In Ziffer 2.21 (Teil A) finde sich der weiter gehende Hinweis, dass der Auftraggeber rechtzeitig vor Einschaltung eines Subunternehmers umfassende Informationen über dessen Aufgaben sowie dessen Eignung erhalten müsse. Daraus sei ebenfalls zu folgern, dass entsprechende Informationen über Aufgaben und Eignung von Subunternehmern nicht bereits mit Angebotsabgabe notwendig gewesen seien.
Selbst für den Fall, dass ihr eigenes Angebot zwingend auszuschließen sei, habe sie auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch darauf, dass eine Zuschlagserteilung auf das dann gleichfalls zwingend auszuschließende Angebot der Beigeladenen unterbleibe.
Es sei unzutreffend, dass die Beigeladene im Rahmen elektronischer Postzustellungsaufträge nur die DPD GmbH einsetze. Auch die Beigeladene setze bei der Datenerfassung, der Niederlegung und bei der Abholung Subunternehmer ein und zwar die Fa. O. sowie ihre Tochterunternehmen, die D. D. GmbH und die I. GmbH. Der Vertreter der Beigeladenen habe in einem parallelen Nachprüfungsverfahren vor dem OLG München bestätigt, dass das Einscannen der Daten durch ihre beiden Tochtergesellschaften erfolge.
Es werde im Übrigen bestritten, dass die D. AG für die DPD GmbH sämtliche geforderten Angaben gemacht habe bzw. Eignungsnachweise erbracht habe.
Ausgeschlossen sei darüber hinaus auch, dass die Beigeladene für sämtliche vertraglich an sie gebundene Postagenturen, bei denen es sich um selbständige Dritte handele, denen ebenfalls Subunternehmerqualität beizumessen sei, Eignungsnachweise vorgelegt habe. Die Beigeladene nehme die zum Leistungsgegenstand gehörenden Niederlegungen nach § 181 ZPO nicht nur in ihren eigenen Postfilialen, sondern auch bei Postagenturen vor. Ihr sei zudem bekannt, dass die Beigeladene auch im Rahmen ihres sog. "Hin-und-Weg-Services" Subunternehmer einsetze, wofür sie ebenfalls entsprechende Eignungsnachweise hätte vorlegen müssen. Die Niederlegungen gehörten gemäß Ziffer 2.5.8 des Pflichtenheftes zu den geschuldeten Leistungen. Es sei hier zu berücksichtigen, dass die Postagenturen nicht nur die Verwahrung der Sendungen zu übernehmen hätten, sondern auch verpflichtet seien, nicht abgeholte Sendungen bzw. die Urkunden der abgeholten Sendungen zur nächsten Leitzentrale der D. AG zu verbringen.
Sie gehe des Weiteren davon aus, dass der von der Beigeladenen angebotene Preis nicht dem von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelt entspreche. Die Entgeltgenehmigung beziehe sich nur auf das "Standardprodukt ePZA", das eine Einlieferung der Sendungen bei der Beigeladenen voraussetze. Vorliegend gehöre jedoch auch die Abholung der Sendungen zum Leistungsumfang. Die vorgelegte Entgeltgenehmigung berücksichtige diese Kosten nicht.
Das Angebot der Beigeladenen sei deshalb auszuschließen, weil es einer vergleichenden Wertung nicht zugänglich sei. Die Genehmigung sehe einen mengenmäßigen Staffelpreis vor, da aber eine Mengengarantie nicht übernommen werde, könne letztlich nicht festgestellt werden, welcher der drei Staffelpreise letztlich abzurechnen sei.
Ein zusätzlicher Ausschlussgrund ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der fehlenden bzw. unvollständigen Preisangabe. Die Beigeladene sei verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erheben und abzuführen. Die Befreiung von der Umsatzsteuer betreffe nur den Monopolbereich der D. AG, sei also auf das bestehende Briefmonopol beschränkt. Selbst für den Fall, dass sich das Steuerprivileg aus § 4 Nr.11 b UStG auch auf die ausgeschriebenen Leistungen erstrecke, sei darin eine Beihilfe i.S.v. Art. 87 EGV zu sehen.
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer solchen Beihilfe obliege gemäß § 25a Nr. 2 VOL/A dem betreffenden Bieter, hier also der Beigeladenen, die es aber versäumt habe, einen entsprechenden Nachweis zu führen.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Der Antragsgegner wird angewiesen, das Angebot der Antragstellerin nicht vom Verfahren auszuschließen.
2. Der Antragsgegner wird angewiesen, das Angebot der D. AG vom Verfahren auszuschließen.
3. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird untersagt, auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibungsbedingungen den Zuschlag zu erteilen.
4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
der Vergabestelle zu untersagen, einem der Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Die Vergabestelle tritt dem Nachprüfungsantrag entgegen und hält ihn bereits für unzulässig.
Sie habe in der Bekanntmachung unter Punkt 111 Ziffer 2.1 und 2.2, jeweils letzter Satz, sowie in den Verdingungsunterlagen in Teil A unter den Ziffern 2.5 und 2.21 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vorlage sämtlicher Eignungsnachweise von allen eingesetzten Subunternehmern erwarte. Die Antragstellerin, die bereits ab dem 4. Juni 2007 über die Verdingungsunterlagen verfügt habe, habe die Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen in punkto Subunternehmer erstmals mit ihrem Rügeschreiben vom 13. September 2007, also über drei Monate später, und damit verspätet geltend gemacht. Die notwendigen Subunternehmernachweise seien mit Angebotsabgabe nicht vorgelegt worden.
Das Angebot der Antragstellerin sei darüber hinaus auszuschließen, weil sie den Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbracht habe. Die Antragstellerin habe im Angebot keine Mitteilungen darüber getätigt, wie das Insolvenzverfahren abgewendet werden konnte und wie sich ihre aktuelle wirtschaftliche Situation darstelle.
Die Antragstellerin beabsichtige zudem, auch Subunternehmerleistungen durch die D.E. GmbH erbringen zu lassen und habe dies im Rahmen ihres Angebots nicht mitgeteilt.
Dies begründe ebenfalls einen zwingenden Angebotsausschluss.
Das Angebot der Beigeladene weise demgegenüber keinen Ausschlussgrund auf. Die von der Antragstellerin aufgeführten Subunternehmen kämen nicht zum Einsatz. Die Beigeladene habe bestätigt, dass ausschließlich das von ihr benannte Unternehmen eingebunden werden würde. Hierfür habe sie die notwendigen Eignungsnachweise in ihrem Angebot benannt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München vom 29. März 2007, erklärt die Vergabestelle weiter, dass die Postagenturen oder Schreibwarenläden, die für die Beigeladene als Niederlegungsstellen fungierten, nicht in den Zustellvorgang eingebunden seien. Die Auflistung der Lebensmittel- und Schreibwarenhändler besitze für sie keinen Informationswert.
Der von der Beigeladenen benannte günstigste Staffelpreis, der für mindestens 72.000 Zustellungen pro Jahr gelte, sei im Rahmen der Wertung zulässigerweise angesetzt worden. Im Pflichtenheft seien ca. 650.000 Zustellungen p.a. angegeben worden und es sei ein Rückgang der Zustellungen um fast 90 % auszuschließen.
Die Befreiung von der Mehrwertsteuer begründe auf Seiten der Beigeladenen auch keinen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, insbesondere auch keine unzulässige Beihilfe.
Die Beigeladene sei kraft Gesetzes von der Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit und Anhaltspunkte für eine Änderung der Rechtslage seien zurzeit nicht ersichtlich. Letztlich treffe auch der Vorwurf, dass die Beigeladene die Entgeltgenehmigung nur unvollständig vorgelegt habe, nicht zu.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Vergabestelle an. Das Angebot der Antragstellerin sei zwingend auszuschließen, da sie die geforderten Eignungsnachweise für die als Nachunternehmer benannte Firma K. nicht vorgelegt habe. Der Subunternehmer erbringe nicht lediglich "Hilfstätigkeiten", sondern übernehme mit der Erstellung und Rücklieferung der elektronischen Zustellungsdaten einen wesentlichen Leistungsteil.
Die von der Antragstellerin vorgenommene einschränkende Auslegung der Unterlagen sei unzutreffend. Der Hinweis auf die besondere Bedeutung der förmlichen Zustellung verdeutliche lediglich, auf welche Aspekte der Auftraggeber bei der materiellen Eignungsprüfung besonderen Wert lege. Keinesfalls könne daraus ein Verzicht der Vorlage von Eignungsnachweisen für Subunternehmer gefolgert werden. In den Unterlagen seien ausdrücklich Eignungsnachweise für "sämtliche" Subunternehmer gefordert worden.
Die Formulierung in Ziffer 2.21 der Ausschreibungsbedingungen, wonach der Auftragnehmer "rechtzeitig vor Einschaltung eines Subunternehmers" umfassende Informationen über dessen Aufgaben und Eignung erhalten müsse, beziehe sich lediglich auf den nachträglichen Einsatz von Subunternehmern gemäß § 4 Nr. 8 VOL/B.
Im Übrigen sei das Angebot der Antragstellerin in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Lage wegen mangelnder Eignung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen.
Sie verfüge obendrein nicht über ein bundesweit flächendeckendes Zustellnetz.
Die Beigeladene sieht in Bezug auf ihr eigenes Angebot keinerlei Ausschlussgründe.
Sowohl bei den Firmen I. und O. als auch bei den Postagenturen handele es nicht um Subunternehmer. Sie habe alle Eignungsnachweise für den von ihr vorgesehenen Nachunternehmer erbracht. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des größten Einzelversicherers sowie der dem Angebot beigefügten Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 7 Nr. 5 VOL/A seien ausreichend gewesen. Es habe aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht erwartet werden können, für den Subunternehmer Bescheinigungen sämtlicher Kassen vorzulegen.
Sie habe in ihrem Angebot auch den Preis angeboten, der der Entgeltgenehmigung entspreche. Die Entgeltgenehmigung, die laut Vergabebekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung nachgereicht werden könne, sei bereits mit Angebotsabgabe vollständig vorgelegt worden.
Schließlich unterliege sie auch zukünftig bei der Durchführung förmlicher Zustellungen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung sei weder auf Leistungen im Bereich der Exklusivlizenz beschränkt noch befristet. Steuerrechtliche- und beihilferechtliche Fragestellungen seien im Rahmen von Nachprüfungsverfahren nicht überprüfbar.
Die Antragstellerin erwidert auf die Einlassungen des Antragsgegners und der Beigeladenen, es bestehe keine Berechtigung, sie wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuschließen. Seit der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufe ihr Geschäftsbetrieb wieder ganz normal weiter. Es sei ebenfalls nicht zutreffend, dass sie im Falle der Zuschlagserteilung die D.E. GmbH als Subunternehmer einsetzen wolle.
Das Angebot der Beigeladenen sei wegen der fehlenden Krankenkassenbestätigungen für die DPD GmbH. auszuschließen. Die Beigeladene könne sich nicht darauf berufen, dass die Forderung nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen unmöglich oder unverhältnismäßig sei. Dies habe sie gegebenenfalls vor Angebotsabgabe rügen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, sowie auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Die erkennende Vergabekammer ist zuständig. Der ausgeschriebene Auftrag ist dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen (§ 104 Abs. 1 GWB). Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, der die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und zwar die Durchführung von Postzustellungen beabsichtigt. Der laut Vergabebekanntmachung in Höhe von 4.875.000,00 € veranschlagte Wert des gesamten Dienstleistungsauftrags überschreitet den Schwellenwert (§ 2 Nr. 2 VgV).
2. Die Antragstellerin (vergaberechtswidriger hat die Ausschluss beiden streitgegenständlichen ihres Angebotes und unterlassener Rügen Angebotsausschluss der Beigeladenen) rechtzeitig im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Ein Unternehmen hat die im Vergabeverfahren erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich, d.h. unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeitspanne so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 45, 47). Dabei ist dem Unternehmen eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) anerkannt wird, allenfalls dann einzuräumen, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird (ständ. Rspr. OLG Koblenz, VergabeR 2003, 709; NZBau 2000, 445).
Im Regelfall hat das Unternehmen die Rüge innerhalb einer Frist von 1 - 3 Tagen zu erheben (a.a.O.). Diese Anforderungen an die Rügepflicht hat die Antragstellerin erfüllt.
Die Vergabekammer teilt nicht die Auffassung der Vergabestelle, dass die Antragstellerin die Vergaberechtsverstöße bereits nach Durchsicht der Verdingungsunterlagen hätte rügen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keine Kenntnis davon, dass die nicht vorgelegten Subunternehmernachweise zum Angebotsausschluss führen würden. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente lösen die Rügeobliegenheit nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Juni 2006, VII Verg 23/06). Die Rügefrist beginnt erst in dem Moment, in dem das Unternehmen positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß erlangt hat. Die Kenntniserlangung erfordert insoweit nicht das Wissen um einen völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler, sondern ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen (angeblichen) Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (OLG Naumburg, Beschl. vom 14.12.2004, 1 Verg 17/04). Diese Kenntnis ist erst mit dem Schreiben des L. vom 11. September 2007 eingetreten, in dem diese mitgeteilt hat, dass die unvollständigen Unterlagen zum Angebotsausschluss geführt haben. Die Rüge vom 13. September 2007 ist dann unverzüglich erhoben worden.
Des Weiteren hat die Antragstellerin erst mit dem Vorabinformationsschreiben vom 14. September 2007 definitive Kenntnis von der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die Beigeladene erlangt. Ihr Rügeschreiben vom 19. September 2007 mit Bezugnahme auf die bereits vorsorglich formulierte Rüge vom 13. September 2007 ist ebenfalls im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unverzüglich angebracht worden.
3. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Angebotsabgabe bekundet und auch hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB). Ihre Antragsbefugnis scheitert nicht daran, dass sie unter Umständen selber ein zwingend auszuschließendes Angebot abgegeben hat.
Selbst für den Fall, dass sie ein ausschlussreifes Angebot eingereicht hat, ist sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 (Az.: X ZB 14/06) berechtigt, im Wege des Nachprüfungsverfahrens zu erreichen, dass das Angebot der Beigeladenen wegen unzureichender Eignungsnachweise ebenfalls von der Wertung ausgeschlossen wird. Der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf verwiesen, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Selbstbindung gehalten ist, auch Angebote konkurrierender Bieter auszuschließen, "die ebenfalls an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen Mangel leiden".
Der ihm folgende Vergabesenat beim OLG Koblenz hat die Anforderungen an das Ausschlusskriterium in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 (1 Verg 3/07) so interpretiert, dass Mängel gleichwertig sind, wenn sie "auf der Rechtsfolgenseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen". Es sei mit § 97 Abs. 2 GWB nicht zu vereinbaren, einerseits ein Angebot unter Hinweis auf eine zwingende Ausschlussnorm aus der Wertung zu nehmen und andererseits den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen, dem ebenfalls der Makel eines zwingenden Ausschlussgrundes anhafte. Damit kann die Antragstellerin das Angebot der Beigeladenen zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen. Sind beide Angebote auszuschließen, ist kein wertbares Angebot gegeben und die Ausschreibung wäre ggf. gemäß § 26 VOL/A aufzuheben. Die Antragstellerin hätte dann bei einem neuen Vergabeverfahren eine Chance auf Zuschlagserteilung. Dies reicht nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) aus, um ihre Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB zu bejahen.
4. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet, soweit sich die Antragstellerin gegen ihren Angebotsausschluss richtet. Die Nichtvorlage der Eignungsnachweise für den Subunternehmer Firma K. hat zwingend zur Folge, dass die Antragstellerin als ungeeignet anzusehen ist und ihr Angebot nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen ist.
Es ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises abzustellen (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 133 BGB, Rdnr. 9 und 12).
Die Vergabebekanntmachung enthält die eindeutige Vorgabe, dass sämtliche Nachweise, die die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit betreffen, nicht nur für den Bieter selbst, sondern auch "von sämtlichen ggf. eingesetzten Subunternehmern" vorzulegen waren. Eine weitere Konkretisierung findet sich in den Verdingungsunterlagen unter Ziffer 2.21 der Ausschreibungsbestimmungen und Erläuterungen zur Ausschreibung, Teil A, in dem unter der Überschrift "Subunternehmer" folgender, in Fettschrift hervorgehobener Hinweis enthalten ist:
"Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Subunternehmer, so sind diese im Angebot mit den zu leistenden Aufgaben aufzuführen. Die Eignung der Subunternehmer ist mit den in Abschnitt 11/ der Bekanntmachung geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen".
Aus diesen Regelungen war für den Bieter unmissverständlich zu erkennen, dass eine Nachweispflicht für sämtliche Subunternehmer bestanden hat. Üblicherweise wird unter einem Subunternehmer ein Unternehmer verstanden, der sich an der Erbringung der vom Auftraggeber ausgeschriebenen Leistung beteiligt und dabei kein Vertragsverhältnis zum Auftraggeber eingeht, sondern vertraglich nur mit dem Auftragnehmer (Haupt- oder Generalunternehmer) verbunden ist (OLG Celle, Beschl. v. 05.07.2007, 13 Verg 8/07, m.w.N.).
Auch die zu erbringende Leistung ergibt sich eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen.
Gemäß § 1 des Vertragsentwurfs übernimmt der Auftragnehmer die "Durchführung der förmlichen Zustellungsaufträge" und "Neben der Durchführung der förmlichen Zustellungsaufträge ist die werktägliche elektronische Rücklieferung der Zustellungsdaten in einer einheitlichen Datei nach den Vorgaben der Verdingungsunterlagen, Teil B, zu leisten." Inhaltsgleiche Regelungen finden sich unter Ziffer 1 (Gegenstand und Ziel der Ausschreibung) im Pflichtenheft, Teil B.
Dass die elektronische Rücklieferung der Zustellungsdaten als Leistungsbestandteil anzusehen ist, kommt weiterhin durch die Regelung in Ziffer 2.5.4 (Teil B) der Ausschreibung zum Ausdruck, wonach Gebote, die eine elektronische Rücklieferung von Zustellungsdaten ausschließen, nicht berücksichtigt werden.
Auch die Antragstellerin selbst beschreibt in ihrem Nachprüfungsantrag vom 26. September 2007 den Leistungsumfang mit den Worten:
"Im Einzelnen gehört zu der zu erbringenden Leistung die werktägliche Abholung der zuzustellenden Schriftstücke beim gemeinsamen Mahngericht, die deutschlandweite Zustellung der Schriftstücke sowie die Erfassung und Rücklieferung der Daten aus den Zustellungsurkunden in elektronischer Form " (Hervorhebung durch die Kammer).
Die elektronische Erfassung und Rücklieferung der Daten ist für die Antragstellerin selbst offenkundig ein wesentlicher Leistungsbestandteil des Auftrags. Den Einlassungen der Antragstellerin vermag die Kammer angesichts des unmissverständlichen objektiven Erklärungsinhalts der Vergabebekanntmachung Verdingungsunterlagen schon im Ansatz nicht zu folgen. Dass der Auftraggeber auf den Hauptteil der Auftragsausführung - der eigentlichen Zustellung – besonderen Wert legt und hier ergänzende Regelungen vorsieht, versteht sich ohne Weiteres. Ein Verzicht auf Subunternehmerangaben kann daraus keineswegs abgeleitet werden.
Eine Abänderung ist dem Auftraggeber im Übrigen auch nicht möglich. Der Auftraggeber kann grundsätzlich in den Verdingungsunterlagen keine über die Bekanntmachung hinausgehende oder andersartige Nachweise verlangen (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.11.2007, 1 Verg 6/07). Er ist nach § 7 a Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOL/A i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. m) VOL/A verpflichtet, bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise der Bieter bei Angebotsabgabe vorzulegen hat. Hat er sich "einmal für das Aufstellen einzuhaltender Mindestanforderungen entschieden, bleibt er daran gebunden" (a.a.O.).
Da die Antragstellerin in ihrem Angebot angegeben hat, die Firma K. mit der Urkundenrücklieferung betrauen zu wollen, hat sie damit einen Subunternehmer im o.g. Sinne benannt. Die Vorlage der Eignungsnachweise ist für das Subunternehmen zwingend gewesen.
5. Die Eignungsnachweise waren für den Subunternehmer bereits mit Angebotsabgabe vorzulegen. Zwar enthält die Vergabebekanntmachung im Hinblick auf die Eignungsnachweise nur in einem Punkt eine ausdrückliche Zeitvorgabe. Für die Vorlage der Entgeltgenehmigung sieht die Vergabebekanntmachung unter Ziffer 111.2.1) vor, dass sie "bereits mit dem Angebot vorzulegen (ist)". "Ausnahmsweise ist es auch zugelassen, dass der Bieter die Entgeltgenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegt - spätestens jedoch am Tag vor der Zuschlagserteilung bis 12:00 Uhr."
Für die anderen Eignungsnachweise waren keine Fristen vorgegeben worden. Auch hier ist im Rahmen der Auslegung nach dem objektiven Erklärungsinhalt aus dem Ausnahmetatbestand ("ausnahmsweise") bereits zu folgern, dass der Auftraggeber davon ausgegangen ist, dass die anderen Eignungsnachweise mit Angebotsabgabe vorgelegt werden würden. Im Übrigen sind Unterlagen, die wie vorliegend als "TEILNAHMEBEDINGUNG" gefordert werden, ohne Weiteres - auch ohne ausdrücklichen Hinweis - stets so zu interpretieren, dass ihre Vorlage mit Angebotsabgabe erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02,2006, Verg 83/05).
6. Die Nichtvorlage der für den Subunternehmer verlangten Eignungsnachweise bedingt, dass das Angebot der Antragstellerin geforderte Erklärungen nicht enthält. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter gerichtetes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn nur die Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind (OLG Koblenz, Beschl. vom 13.02.2006, 1 Verg 1/06). Angebote, die in die Wertung gelangen, müssen daher alle in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen vollständig und zutreffend erhalten (BGH, Beschl. 07.06.2005, X ZR 19/02 für VOB-Verfahren, wobei diese Grundsätze nach OLG Koblenz, a.a.O., auch auf VOL-Vergabeverfahren anzuwenden sind). Es kommt nicht darauf an, ob die fehlende Erklärung einen erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb hat. Der Angebotsausschluss ist in jedem Fall zwingend. Der Auftraggeber verfügt hier über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Beschl. v. 18.02.2003, X ZB 43/02). Der Antragsgegner hat daher das Angebot der Antragstellerin zu Recht von der Wertung ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist insoweit nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt.
7. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, soweit die Antragstellerin vorträgt, das Angebot der Beigeladenen sei von der Wertung auszuschließen.
Ein Ausschlussgrund haftet dem Angebot der Beigeladenen bereits deshalb an, weil die Beigeladene die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in der Sozialversicherung nicht nachgewiesen hat. Der Auftraggeber ist zum Zwecke der Eignungsprüfung nach § 7a Nr. 3 Abs. 4 VOL/A berechtigt, Bescheinigungen zu fordern, die Aufschluss darüber geben, ob der Bieter seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß geleistet hat. Der Nachweis ist sowohl im Hinblick auf die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge als auch im Hinblick auf die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Der Bieter soll mit den geforderten Versicherungsbescheinigungen nachweisen, dass auf ihn ein Ausschlussgrund nach § 7 Nr. 5 Buchst. d) VOL/A nicht zutrifft. Der Auftraggeber wird so in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich ein geeigneter Bieter an der Ausschreibung beteiligt hat. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die Nachweispflicht knüpft. Grundsätzlich kann bereits die Eigenerklärung des Bieters, alle Beiträge in der Vergangenheit ordnungsgemäß abgeführt zu haben, ausreichend sein. Der Auftraggeber ist keineswegs verpflichtet, die Vorlage von Einzelnachweisen zu fordern. Legt er sich jedoch in der Vergabebekanntmachung derart fest, dass er die Vorlage entsprechender Bescheinigungen fordert, so kann er im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens nicht großzügig darüber hinweggehen (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2007, 1 Verg 3/07).
Die Forderung in der Vergabebekanntmachung ist eindeutig. Der Auftraggeber hat ohne Einschränkungen Bescheinigungen der zuständigen Sozialversicherungsstellen gefordert, sodass bereits vom Wortlaut her die Vorlage eines repräsentativen Nachweises - hier der Bescheinigung der T. Krankenkasse - nicht als ausreichend erachtet werden kann. Aus der Vorlage eines einzelnen Nachweises lässt sich nicht ableiten, dass der Bieter in der Vergangenheit auch tatsächlich seine Sozialabgaben vollständig und pünktlich bezahlt hat. Der einen Bescheinigung, selbst wenn sie vom Versicherungsträger ausgestellt ist, bei dem die meisten Beschäftigten versichert sind, kommt kein hinreichender Beweiswert zu.
Die Beigeladene kann sich auch nicht auf die Voraussetzungen nach § 7 a Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOL/A berufen und auf die abgegebene Eigenerklärung nach § 7 Nr. 5 Iit. a) bis e) VOL/A (hier: alle Sozialabgaben geleistet zu haben) verweisen. Die Vorschrift eröffnet dem Auftraggeber die Möglichkeit, auf geforderte Nachweise zu verzichten, wenn der Bieter verlangte Nachweise nicht beibringen kann und seine Leistungsfähigkeit durch andere für geeignet erachtete Belege nachweist. Die Tatbestandsbestandsvoraussetzungen der alternativen Vorlagemöglichkeit liegen schon deshalb nicht vor, weil die Vorlage von 50 Krankenkassenbescheinigungen für die Beigeladene aus Sicht der Vergabekammer weder unmöglich noch unzumutbar war. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der hier in der Abfrage von 50 Krankenkassen seinen Grund findet, besteht selbstverständlich, aber es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, die Zweckmäßigkeit von Eignungsanforderungen zu überprüfen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2007, 1 Verg 3/07). Es obliegt dem Bieter, im Vorfeld der Angebotsabgabe durch Rügen gegenüber dem Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass sein Aufwand im Rahmen der Angebotsbearbeitung verträglich bleibt. Lässt er sich rügelos auf die ordnungsgemäß bekannt gemachten Vorgaben der Vergabestelle ein, so begibt er sich regelmäßig der Möglichkeit, diese später im Nachprüfungsverfahren als vergaberechtswidrig zu beanstanden (OLG Koblenz, a.a.O.). Unabhängig davon hat der Auftraggeber mit der Mindestanforderung in der Vergabebekanntmachung, Sozialabgabenbescheinigungen zu fordern, sein Ermessen in bindender Form ausgeübt. Es wäre eine Benachteiligung für den Bieter, der sich ordnungsgemäß im Sinne der Vergabebekanntmachung verhalten hat, würde man im Nachhinein auch Eigenerklärungen akzeptieren.
8. Ein weiterer Ausschlussgrund, der dem Angebot der Beigeladenen anhaftet, ergibt sich aus den fehlenden Angaben zum Schulungskonzept. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiter gehenden Erläuterung, dass der "Nachweis eines detaillierten Schulungskonzeptes für die eingesetzten Mitarbeiter mit Vorstellung der ausbildenden Personen (berufliche Qualifikation, Lebens/auf)" nicht durch ein auf einer halben DIN-A 4-Seite verfasstes, allgemein gehaltenes Schulungskonzept erbracht werden kann. Auch in dieser Hinsicht ist der vorgegebene Eignungsnachweis seitens der Beigeladenen nicht erbracht worden.
9. Da die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen schon wegen unvollständiger Eignungsnachweise zwingend auszuschließen sind, kommt es auf das Vorliegen der weiteren von beiden Beteiligten vorgetragenen Ausschlussgründe nicht mehr an.
10. Der Antragsgegner hat im Ergebnis gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB verstoßen, indem er nur das Angebot der Antragstellerin wegen fehlender Eignungsnachweise von der Wertung ausgeschlossen hat und es im Gegenzug versäumt hat, die fehlenden Eignungsnachweise der Beigeladenen ebenfalls mit einem Angebotsausschluss zu sanktionieren.
11. Nach § 114 Abs. 2 GWB sind die Maßnahmen zu treffen, die geeignet und notwendig sind, um die Rechtsverletzung der Antragstellerin zu beseitigen. Die streitgegenständliche Ausschreibung ist gemäß § 26 Nr. 1 Iit. a) VOL/A aufzuheben. Zwar kommt die Aufhebung der Ausschreibung als "ultima ratio" nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2007, 1 Verg 3/07; Beschl. v. 26.10.2005, 1 Verg 4/05). Da jedoch beide Bieter unvollständige Angebote abgegeben haben, liegt kein Angebot vor, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Eine Möglichkeit, in diskriminierungsfreier Art und Weise auf Vorgaben der Vergabebekanntmachung zu verzichten, ist für die Kammer nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2006, X ZB 14/06) und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Der Auftraggeber hat bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine Vergabe des Auftrags im Verhandlungsverfahren in Betracht kommt.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4 GWB.
Da keiner der Beteiligten das erreicht hat, was er erreichen wollte, ist für jeden ein Teilunterliegen festzustellen. Daraus folgt, dass die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind und jeder seine eigenen Aufwendungen zu tragen hat.
2. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 Euro und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Es ist dabei der Angebotspreis zugrunde zu legen, auf den das antragstellende Unternehmen die Zuschlagserteilung begehrt. Ausweislich der Vergabeakten hat die Antragstellerin einen Gesamtangebotspreis unterbreitet, der sich in dem Bereich bis zu 4,5 Mio. € bewegt. Die Gebührenstaffel des Bundes sieht für Auftragswerte bis zu diesem Betrag die Erhebung der Basisgebühr in Höhe von 3.900,00 € vor. Auf jeden Beteiligten entfällt damit ein Betrag in Höhe von 1.300,00 €. Da die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert hat, sind Gründe für eine Erhöhung oder Reduzierung nicht gegeben.
Die Beteiligten haften gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB als Gesamtschuldner. Der VwKostG von der Zahlung der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer befreit.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.