Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 07.02.2022 – 4 K 777/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 777/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – g e g e n die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB), Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) vertreten durch den Vorstand, Grashoffstraße 6, 27570 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Lukaschewsky und den ehrenamtlichen Richter Mendez Montilla aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2022 für Recht erkannt:
2 Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt Bremerhaven vom 31.03.2020 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu dem zwischen der Stadt Bremerhaven und der Beigeladenen geschlossenen Leistungsvertrag Abfall vom 21.12.2001 und der Fortsetzungsvereinbarung vom 28.01.2019 durch Übersendung von digitalen oder schriftlichen Kopien der ungeschwärzten Vertragsdokumente zu gewähren. Dies gilt nicht für folgende in den vorgelegten Kopien der Vertragsdokumente vorgenommene Schwärzungen, die bestehen bleiben:
Im Rubrum des Leitungsvertrages Abfall einschließlich der Nummer aus der Urkundsrolle, auf Seite 67, auf Seite 66, insoweit, als dass dort Namen und Rechtsstellungen sowie Rechtsbeziehungen von Arbeitnehmern genannt werden, auf Seite 69, auf Seite 71, auf Seite 72, auf Seite 75 insoweit, als dass § 6 Abs. 1 betroffen ist, auf Seite 77 insoweit, als dass § 9 Abs. 3 betroffen ist, auf Seite 78 f. (§ 10 komplett), auf Seite 81 insoweit, als dass dort Anlagen bezeichnet werden sowie auf Seite 86 f. (§ 16 Abs. 8).
In der Fortsetzungsvereinbarung in der Präambel im zweiten Absatz auf Seite 1 und im ersten Absatz auf Seite 2 sowie in der Ziffer 1., Ziffer 2. und auf der gesamten Seite 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldnerinnen. Die Beklagte trägt ein weiteres Viertel der Gerichtskosten sowie ein weiteres Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt ein Viertel der Gerichtskosten sowie ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3 Tatbestand
Der Kläger begehrt die Offenlegung von zwischen der Stadt Bremerhaven und der Beigeladenen geschlossenen Verträgen über Leistungen der Abfallentsorgung.
Mit Vertrag vom 21.12.2001 (im Folgenden als „Leistungsvertrag Abfall“ bezeichnet) beauftragte die Stadt Bremerhaven gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG; außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.06.2012 und ersetzt durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) die Beigeladene mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG a. F. Der Vertrag enthält neben Bestimmungen zum Leistungsgegenstand und den Pflichten der Vertragsparteien u. a. Regelungen zu Preisanpassungen, Haftung und Vertragsstrafen sowie zur Vertragslaufzeit. In § 17 des Vertrages ist ferner eine Vertraulichkeitsklausel enthalten, in der es u. a. heißt: „Die Vertragspartner dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners Dritten keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf die Durchführung dieses Vertrages beziehen. Die Stadt ist jedoch auch ohne Zustimmung berechtigt, in einer auf die Interessen des Auftragnehmers angemessen Rücksicht nehmenden Weise parlamentarische Anfragen zu beantworten und gesetzliche Auskunftspflichten zu erfüllen.“
Seit der Teilprivatisierung der Beigeladenen im Jahr 2003 hält die Stadt Bremerhaven noch 25,1 % der Anteile. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Müllheizkraftwerkes und der Deponie Grauer Wall in Bremerhaven. Im Müllheizkraftwerk werden neben entsorgungspflichtigen Abfällen aus der Stadt Bremerhaven auch gewerbliche Abfälle aus Bremerhaven sowie kommunale und gewerbliche Abfälle aus dem Um- und Ausland, vor allem aus Niedersachsen, verbrannt.
Am 28.01.2019 schlossen die Vertragsparteien des Leistungsvertrages Abfall eine Fortsetzungsvereinbarung, in der sich die Beigeladene u. a. zu Investitionen in bestimmter Höhe und zum Weiterbetrieb des Müllheizkraftwerkes über einen bestimmten Zeitraum verpflichtet.
Mit Antrag vom 02.02.2019 bat der Kläger über das Portal „fragdenstaat.de“ den Magistrat der Stadt Bremerhaven unter Verweis auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) sowie das Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen (BremUIG), ihm „den nunmehr verlängerten Vertrag mit dem Müllentsorgungsbetrieb BEG“ zuzusenden.
4 Mit E-Mail vom 31.07.2019 sandte die Beklagte dem Kläger die Fortsetzungsvereinbarung vom 28.01.2019 zu. In dem übersandten Dokument waren einige Worte und Textpassagen unkenntlich gemacht. So waren u. a. das Datum des Vertragsschlusses, sämtliche im Vertragstext genannten Geldsummen, Angaben zur Betriebsdauer des Müllheizkraftwerkes sowie ein gesamter Absatz geschwärzt.
Mit E-Mail vom 10.08.2019 bat der Kläger die Beklagte sodann um Offenlegung des Vertrages in Gänze.
Mit Bescheid vom 27.09.2019 lehnte die Beklagte eine Offenlegung des gesamten Vertrages ab. Es seien die Belange der Beigeladenen berührt, sodass dem Antrag des Klägers in dem Umfang stattgegeben werde, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich sei. Letztere seien durch Schwärzungen unkenntlich gemacht worden, weil es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Es gelte dabei der Prüfungsmaßstab des § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, da es sich bei der Fortsetzsetzungsvereinbarung um einen Vertrag der Daseinsvorsorge handele. Dem Kauf der Beigeladenen sei ein Ausschreibungsverfahren vorangegangen, sodass ein Markt im Land Bremen existiere und die Konkurrenten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausforschen könnten. Dabei sei nicht auszuschließen, dass der Beigeladenen ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohe. Im Ergebnis überwiege das Informationsinteresse des Klägers nicht das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Auf die Begründung der einzelnen Schwärzungen im Bescheid vom 27.09.2019 wird Bezug genommen (Bl. 65 f. GA).
Am 01.10.2019 legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit dem Ortsgesetz über die Umwandlung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB) in eine Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 BremKuG (EBBOG) vom 28.11.2019 (Brem.GBl. 2019, 718) wurden die Aufgaben der Abfallentsorgung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum 01.01.2020 auf die Beklagte übertragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2020 wies die Stadt Bremerhaven den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beigeladene ihr Einverständnis mit der vollständigen Offenlegung der Fortsetzungsvereinbarung verweigert habe. Es bestehe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der geschwärzten Vertragsteile. Die Beigeladene sei im Geltungsbereich des BremIFG einem Wettbewerb ausgesetzt. So sei für den Verkauf der Beigeladenen im Jahr 2001 ein
5 Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden, wobei der Käufer der Beigeladenen das Ausschreibungsverfahren im Wettbewerb mit anderen Bewerbern für sich entschieden habe. Die geschwärzten Vertragsbestandteile enthielten wettbewerbsrelevante Informationen. So werde u. a. das konkrete Investitionsvolumen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Müllheizkraftwerkes genannt und auch mitgeteilt, wofür die Investitionen im Einzelnen getätigt werden sollen. Zudem könnten in der Vereinbarung enthaltene technische Angaben Rückschlüsse auf den technischen Zustand der Anlagen zulassen, sodass Konkurrenzunternehmen und Lieferanten im Falle einer Offenlegung wüssten, welche Kosten für die Erneuerung eingestellt wurden. Weitere Schwärzungen beträfen die Vertragslaufzeit. Eine Offenlegung würde Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation, die Marktstrategie und die Entgeltgestaltung der Beigeladenen ermöglichen und sei geeignet, die Stellung des Unternehmens im Wettbewerb zu schmälern bzw. die Stellung möglicher Konkurrenten zu fördern. Aus dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum der Betriebsdauer des Müllheizkraftwerkes könne ein Dritter rechnerisch ermitteln, wie Abschreibungen konkret berechnet würden, sodass in Zusammenschau mit den Informationen über die zu tätigenden Investitionen direkte Rückschlüsse auf die Kalkulation der Entgelte der Beigeladenen gezogen werden könnten. Die Fortsetzungsvereinbarung sei nicht als eigenständiger Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne des § 6a BremIFG zu behandeln, sondern teile das rechtliche Schicksal des ursprünglichen Vertrages, sodass die Vorschrift des § 6a Abs. 1 BremIFG keine unmittelbare Anwendung finde. Der ursprüngliche Leistungsvertrag Abfall sei wiederum vor dem 12.03.2011 geschlossen worden, sodass § 6a Abs. 3 BremIFG einschlägig sei. Die Klausel unter § 17 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages, wonach die Stadt Bremerhaven berechtigt sei, „gesetzliche Auskunftspflichten“ zu erfüllen, sei bei interessengerechter Vertragsauslegung so zu verstehen, dass diese Ausnahmebestimmung keine Anwendung auf mehrere Jahre nach Vertragsschluss begründete gesetzliche Auskunftspflichten nach dem BremIFG finde. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 BremIFG erheblich das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützt. Der Informationszugang sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Regelfall abzulehnen, sofern nicht ganz besondere Umstände – wie etwa eine nicht anders abwendbare Gesundheitsschädigung – eine andere Bewertung rechtfertigen würden. Solche vergleichbar gewichtigen Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Schwärzung personenbezogener Daten sei gemäß § 5 Abs. 1 BremIFG mangels Einwilligung der Dritten erforderlich.
Der Kläger hat am 04.05.2020 Klage erhoben.
6 Mit Hinweisschreiben vom 04.11.2020 hat das Gericht die Beklagte gebeten, dem Kläger unter Beteiligung der Beigeladenen binnen zwei Monaten Einsicht in den Leistungsvertrag Abfall zu gewähren. Am 14.12.2020 hat die Beklagte dem Kläger den Leistungsvertrag Abfall übersandt, wobei Teile des Vertrages unkenntlich gemacht worden sind. Das übersandte Dokument enthält auf 17 von 33 Seiten geschwärzte Stellen. So wurden u. a. Bezeichnungen von Anlagen, Pflichten der Stadt, sämtliche Regelungen zur Preisanpassung (§ 10 des Vertrages), Teile der Haftungsregelung, die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe und Angaben zur Laufzeit des Vertrages unkenntlich gemacht.
Der Kläger ist der Auffassung, die Unkenntlichmachungen seien bezüglich beider Verträge zu weitreichend erfolgt. Die Beklagte habe die Schwärzungen insgesamt unzureichend begründet. Es sei zu vermuten, dass die unkenntlich gemachten Informationen zu Entsorgungsanlagen offenkundig bzw. aus öffentlichen Quellen zugänglich seien. Zweifelhaft sei auch, ob die Verträge kalkulationsrelevante Positionen enthielten. So lasse die Angabe von Gesamtsummen keine Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen zu, da die Vielzahl zu berücksichtigender Variablen und das zugrundeliegende Kalkulationsschema nicht bekannt seien. Datumsangaben seien nicht schützenswert. Im Hinblick auf Angaben zu früheren Vertragsverhältnissen spreche schon der Zeitlauf gegen eine Einordnung als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Bei der Fortsetzungsvereinbarung handele es sich, zumal diese eigenständige Regelungen zu Aspekten der Daseinsvorsorge enthalte, ebenso wie bei dem Leistungsvertrag Abfall um einen Vertrag der Daseinsvorsorge, sodass § 6a BremIFG anwendbar sei. Dass die Beigeladene einem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sei, sei nicht ersichtlich, jedenfalls aber von den Beteiligten nicht ausreichend dargelegt worden. Er habe ein erhebliches Interesse an dem Informationszugang, da die Abfall- und Abwasserentsorgung erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Menschen und Tieren habe. Insbesondere bestehe bezüglich Haftungs- und Risikotragungsregelungen ein hohes öffentliches Interesse am Informationszugang, da sich diese auf die Bürger als Steuerzahler und Betroffene möglicher Gesundheitsrisiken unmittelbar auswirkten. Schließlich bestehe neben dem Anspruch nach dem BremIFG auch ein Auskunftsanspruch nach dem BremUIG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt Bremerhaven vom 31.03.2020 zu verpflichten, ihm Zugang zu dem zwischen der Stadt Bremerhaven und der Beigeladenen geschlossenen Leistungsvertrag Abfall vom 21.12.2001 und der Fortsetzungsvereinbarung vom 28.01.2019 durch Übersendung von digitalen oder schriftlichen Kopien der Vertragsdokumente, die nur die rechtlich zulässigen Schwärzungen enthalten dürfen, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend auf die Erläuterungen der Beigeladenen zur Wettbewerbssituation.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Wettbewerbssituation führt sie aus, dass sie sich bezüglich der Entsorgung von gewerblichen Abfällen sowie Abfällen anderer Kommunen im Müllheizkraftwerk an Ausschreibungen beteilige. Die dabei von ihr unterbreiteten Angebote seien kalkulatorisch erheblich durch die Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten und durch die Höhe der Investitionskosten für die Erneuerung der Kesselanlagen und der Rauchgasreinigung beeinflusst. Würden Wettbewerber zudem von der Entgeltregelung sowie der Preisgleitklausel im Leistungsvertrag Abfall Kenntnis erlangen, könnten sie die Höhe des derzeit von der Beklagten gezahlten Entgeltes herleiten. Erlangten auch die Anbieter von Anlagentechnik Kenntnis von den genauen Investitionsvolumen, so würde es ihr erheblich erschwert, für die zu tätigenden Investitionen wirtschaftlich attraktive Angebote zu generieren.
Der Kläger und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einiger in den beiden Vertragsdokumenten vorgenommener Schwärzungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
a. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
aa. Soweit die Klage auf den Zugang zu der Fortsetzungsvereinbarung gerichtet ist, ist sie als Versagungsgegenklage zulässig. Die von dem Kläger begehrte Einsichtnahme in die beiden Verträge ist als solche zwar als Realakt zu qualifizieren, diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche des Klägers voraus, welche den rechtlichen Schwerpunkt ihres Handelns bildet (st. Rspr. der Kammer, zuletzt VG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, juris Rn. 15). Dementsprechend hat die Beklagte den Antrag des Klägers auch mittels schriftlichen Bescheides abgelehnt.
bb. Soweit der Klageantrag den Zugang zu dem Leistungsvertrag Abfall betrifft, ist war die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 i. V. m. § 75 VwGO statthaft. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO waren erfüllt. Nachdem die Beklagte dem Kläger während des laufenden Verfahrens den teilgeschwärzten Leistungsvertrag Abfall zugänglich gemacht hatte, bedurfte es seitens des Klägers keiner weiteren Verfahrenshandlung, um die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortzuführen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).
Der Kläger hat sein Klagerecht hinsichtlich des Leistungsvertrages Abfall auch nicht verwirkt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt mit dem späten Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor, da der Kläger mangels Einblick in die Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zunächst davon ausgehen durfte, dass neben dem im behördlichen Verfahren von der Beklagten übersandten Vertragstext keine weiteren Vertragsdokumente existierten, zumal wesentliche Inhalte und insbesondere das Datum des Vertragsschlusses geschwärzt waren, sodass der Kläger die Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich eines Teils seines Antrages nicht ohne weiteres erkennen musste. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist durch die teilgeschwärzte Übersendung des Vertrages im Klageverfahren nicht entfallen, da der Kläger eine hierüber hinausgehende Offenlegung begehrt.
b. Schließlich hat der Kläger auch weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 22.03.2021 sein Klagebegehren nicht geändert oder gar die Klage (sinngemäß) für erledigt erklärt. Zwar ist die Formulierung des Klägers, er wolle primär auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Auskunft durch die fehlenden Begründungen der Beklagten und demnach auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 BremIFG hinweisen, uneindeutig, sie kann jedoch bei verständiger Auslegung nicht so verstanden werden, dass er nunmehr eine
9 gerichtliche Überprüfung der Schwärzungen nicht mehr begehrt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er sodann weiter bezüglich der Rechtmäßigkeit der getätigten Schwärzungen argumentiert. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger anwaltlich nicht vertreten ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem eine entsprechende Auslegung seines Schriftsatzes gebilligt. Die Beigeladene hat dem auch nicht mehr widersprochen.
2. Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt Bremerhaven vom 31.03.2020 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu dem ungeschwärzten Leitungsvertrag Abfall, soweit er und die Beklagte das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich der Fortsetzungsvereinbarung hat der Kläger hingegen nur einen eingeschränkten Anspruch auf Zugang.
a. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs. 1 BremIFG (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23). Eine fehlende Begründung des Antrages, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BremIFG erforderlich ist, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinne von §§ 5, 6 BremIFG betrifft, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages und kann, wie hier im Klageverfahren erfolgt, nachgeholt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015 – 8 A 2429/14 –, juris Rn. 37 ff.; Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 29).
b. Auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG normierten materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG und damit anspruchsberechtigt. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Beklagte anspruchsverpflichtet. Das klägerische Begehren ist auch auf amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG gerichtet. Danach ist eine Information als amtlich anzusehen, wenn sie amtlichen Zwecken dient, d. h. in Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit anfällt. Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Verträge in Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nach dem KrWG geschlossen.
c. aa. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den noch in Streit stehenden geschwärzten Passagen in dem Leistungsvertrag Abfall auf den Seiten 63, 66 (mit
10 Ausnahme der dort genannten Namen und Rechtsstellungen sowie Rechtsbeziehungen von Arbeitnehmern), 74, 75 (nur § 5 Abs. 3), 77 (nur § 8 Abs. 2), 81 (mit Ausnahme der Anlagenbezeichnungen), 82 und 84. Insbesondere stehen dem Anspruch des Klägers im Ergebnis keine Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen, weil sein bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG überwiegt. Von der in § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG statuierten Regelvermutung ist vorliegend auch nicht aufgrund eines atypischen Ausnahmefalls abzuweichen.
Im Einzelnen:
(1) Gemäß der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Vorausgesetzt wird damit die Unternehmensbezogenheit der Information, ihre fehlende Offenkundigkeit sowie der Geheimhaltungswille des Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 126/03 –, NJW 2006, 3424, Rn. 19) und ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Während Betriebsgeheimnisse technische Informationen betreffen, beziehen sich Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, BVerfGE 115, 205, Rn. 87).
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Maßgeblich ist demnach die Wettbewerbsrelevanz der Information (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 ff.). Die geforderte Wettbewerbsrelevanz kann nicht gegeben sein, soweit das Unternehmen eine Monopolstellung innehat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – OVG 12 B 12.07 –, juris, Rn. 40 ff.). Für die Annahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann bereits ausreichend sein, dass eine Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens ermöglicht, d. h. beispielsweise auf Betriebsführung, Marktstrategie, Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens schließen lässt (Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 93 m. w. N.).
11 Beklagte und Beigeladene trifft vorliegend hinsichtlich des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine Darlegungslast. Dies folgt aus der Konzeption des BremIFG, das den voraussetzungslosen Informationszugang als Regel und die Versagung aufgrund staatlicher oder privater Schutzinteressen als Ausnahme statuiert (siehe Gesetzesbegründung zu dem im Vergleich mit dem BremIFG strukturgleichen IFG, BT- Drs. 15/4493, S. 6; vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb §§ 3-6 Rn. 61 f.). Die bloße Behauptung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist dabei nicht ausreichend; jedoch sind die Anforderungen an eine substantiierte Begründung dahingehend begrenzt, dass die Ausführungen keine Rückschlüsse auf die geschützte Information selbst ermöglichen dürfen (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb §§ 3-6 Rn. 62 f.).
(2) Hiernach haben Beklagte und Beigeladene hinsichtlich des weit überwiegenden Teils der noch in Streit stehenden Passagen des Leistungsvertrages nachvollziehbar dargelegt, dass diese Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dies gilt allerdings nicht für die in der Präambel des Leistungsvertrages Abfall auf Seite 63 unkenntlich gemachten Passagen. Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass sich die geschwärzten Wörter auf vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihr erbrachte Leistungen beziehen und Geschäftsgeheimnisse darstellten, da sie Rückschlüsse auf ihren Tätigkeitsbereich ermöglichten und daher kalkulatorisch von Bedeutung seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass die Beigeladene auch vor dem Vertragsschluss im Jahr 2001 Leistungen der Abfallentsorgung für die Stadt Bremerhaven erbracht hat, ist ebenso wie der grundlegende Tätigkeitsbereich der Beigeladenen allgemein bekannt (vgl. hierzu die umfangreichen Darstellungen auf der Internetrepräsentanz der Beigeladenen unter www.beg-bhv.de; zuletzt aufgerufen am 10.02.2022). Im Übrigen erschließt sich der Kammer die Wettbewerbsrelevanz der geschwärzten Passagen ohnehin nicht, da es um Leistungen geht, die die Beigeladene vor über 20 Jahren für die Beklagte erbracht hat.
Bei den übrigen noch in Streit stehenden unkenntlich gemachten Passagen des Leistungsvertrages Abfall handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass die Wettbewerbsrelevanz nicht aufgrund einer Monopolstellung der Beigeladenen entfällt. So ist eine Monopolstellung zwar in Bezug auf die kommunale Abfallentsorgung in Bremerhaven, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (§ 7 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven), die bereits seit Jahrzehnten durch die Beigeladene erfolgt und bezüglich derer auch weiterhin eine langfristige Vertragsbindung besteht, zu bejahen. Im Hinblick auf den Betrieb des Müllheizkraftwerkes hat die Beigeladene jedoch plausibel dargelegt, in erheblichem Maße im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu stehen.
12 Im Hinblick auf die auf Seite 74 des Vertrages vorgenommenen Schwärzungen hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Wettbewerbsrelevanz der unkenntlich gemachten Passagen ergibt sich daraus, dass dort Regelungen zur Risikotragung sowie zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. Es erfolgt eine Zuordnung von Pflichten auf die Vertragspartner insbesondere in Bezug auf das Risiko nachträglicher genehmigungsrechtlicher Anforderungen. Konkurrenten der Beigeladenen erführen bei Offenlegung der entsprechenden Passage des Vertrages, welchen konkreten Risiken, die sich ohne Zweifel auch kalkulatorisch auswirkten, die Beigeladene im Hinblick auf den Betrieb der namentlich nicht näher bezeichneten Anlage ausgesetzt ist.
Hinsichtlich der Unkenntlichmachung des § 5 Abs. 3 auf Seite 75 des Leistungsvertrages Abfall – zu welcher die Beigeladene geltend macht, dass diese ein Ankaufsrecht der Beklagten regele, wobei der Regelungsgegenstand und die konkreten Konditionen Betriebsgeheimnisse darstellten – ist das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ebenfalls hinreichend substantiiert vorgetragen. Ein solches Ankaufsrecht dürfte nicht offenkundig sein und ein objektives Geheimhaltungsinteresse kann wegen eines denkbaren Rückschlusses auf die Kalkulation der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist es nachvollziehbar, dass seitens der Vertragspartner nicht näher auf die unkenntlich gemachten Bestimmungen eingegangen werden kann, ohne hierdurch bereits schützenswerte Informationen zu offenbaren.
Die in § 8 Abs. 2 auf Seite 77 des Vertrages getroffenen Regelungen zu einer etwaigen Preisanpassung im Falle von verschärften Umweltanforderungen und hierdurch entstehenden Mehraufwendungen stellen ein Geschäftsgeheimnis dar. Solche Informationen zur Vergütung sind als wettbewerbsrelevant anzusehen. Erlangen andere Betreiber von Entsorgungsanlagen Kenntnis über die Vergütungsabreden zwischen der Beklagten und der Beigeladenen, können sie aus diesen Informationen beispielsweise Rückschlüsse auf die von der Beigeladenen für die Verbrennung von Abfällen im Müllheizkraftwerk verlangten Preise ziehen und diese Informationen wiederum nutzen, um die Beigeladene bei Ausschreibungen zu unterbieten.
Ferner handelt es sich auch bei den konkreten Haftungsregelungen unter § 14 Abs. 2 auf Seite 81, den in § 14 Abs. 3 auf Seite 82 geschwärzten Deckungssummen des von der Beigeladenen nachzuweisenden Versicherungsschutzes sowie die auf derselben Seite in § 15 Abs. 1 geschwärzte Höhe der Vertragsstrafe um Geschäftsgeheimnisse, weil diese Regelungen kalkulationsrelevant sind. Bei einer Offenlegung wären gewisse Rückschlüsse auf die Preisgestaltung und die Kostenkalkulation der Beigeladenen möglich.
Die unter § 16 Abs. 1, 2 auf Seite 84 des Leistungsvertrages Abfall genannte Laufzeit des Vertrages ist als kalkulationsrelevant und daher als Geschäftsgeheimnis einzuordnen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Angaben zur Vertragslaufzeit Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen ermöglichen, weil sie auf Kalkulationsintervalle der Beigeladenen und die Berechnung von Abschreibungen schließen lässt.
(3) Die im Hinblick auf die genannten Geschäftsgeheimnisse vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Klägers.
Die Interessenabwägung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BremIFG erforderlich, da die Beigeladene der Offenlegung der genannten Geschäftsgeheimnisse nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BremIFG zugestimmt hat. Bei der Entscheidung über den (teilweisen) Ausschluss des Informationszugangs nach §§ 6, 6a BremIFG besteht kein behördliches Ermessen (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 52); das Ergebnis der Abwägung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.
(a) Der Abwägungsmaßstab ergibt sich vorliegend aus § 6a Abs. 1 BremIFG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, da es sich bei dem Leistungsvertrag Abfall um einen Vertrag der Daseinsvorsorge handelt, weil er Leistungen der Abfallentsorgung im Sinne des § 6a Abs. 2 BremIFG betrifft. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG überwiegt in der Regel das Informationsinteresse des Klägers bzw. der Allgemeinheit, wenn die Beigeladene im Geltungsbereich des Gesetzes keinem Wettbewerb ausgesetzt ist oder der Beigeladenen bei Offenlegung der Informationen kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(b) Der strengere Abwägungsmaßstab des § 6a Abs. 3 Satz 2 BremIFG, wonach ein erhebliches Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers erforderlich wäre, findet vorliegend auf den vor dem in § 6a Abs. 3 Satz 2 BremIFG genannten Stichtag (12.03.2011) geschlossenen Leistungsvertrag Abfall keine Anwendung. Der Vertrag enthält zwar unter § 17 Vertraulichkeitsklauseln, die einem Informationszugang entgegenstehen könnten. Das Vertrauen der Beigeladenen auf die Geltung solcher Klauseln ist dabei grundsätzlich schützenswert (vgl. Begründung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, Bürgerschafts-Drs. 17/1672 vom 22.02.2011, S. 4). Die in § 17 Abs. 3 des Vertrages statuierte Ausnahme im Hinblick auf die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch die Stadt ist aber so auszulegen, dass es sich hierbei nicht um eine statische Verweisung auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft befindliche gesetzliche Auskunftspflichten, sondern um eine
14 dynamische Verweisung, die auch nach Vertragsschluss in Kraft tretende Auskunftspflichten umfasst, handelt. Für die Annahme einer dynamischen Verweisung spricht zum einen der Wortlaut der Klausel, der pauschal „gesetzliche Auskunftspflichten“ nennt, statt konkrete gesetzliche Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung aufzuzählen, was den Vertragsparteien ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zum anderen spricht für das Vorliegen einer dynamischen Verweisung die lange Laufzeit des Vertrages und insbesondere die im Vertrag vorgesehene automatische Vertragsverlängerung (§ 16 Abs. 2 des Leistungsvertrages Abfall). Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein erster Entwurf für ein Bremer Informationsfreiheitsgesetz vorlag (Bürgerschafts-Drs. 15/768 vom 04.07.2001), legt nahe, dass die Vertragsparteien zukünftige Auskunftspflichten durch einen entsprechenden Vertragstext explizit von der Ausnahmeregelung ausgenommen hätten, so dies von den Parteien gewollt gewesen wäre. Zuletzt lässt sich für die Annahme einer dynamischen Verweisung auch noch das Verhalten der Beklagten im Zuge des Abschlusses der Fortsetzungsvereinbarung anführen. Die Beklagte, die sich als Stelle öffentlicher Verwaltung rechtmäßig zu verhalten und insbesondere auch die Regelungen des BremIFG zu wahren hat, hätte nämlich bei Annahme einer statischen Verweisung im Zuge des Abschlusses der Fortsetzungsvereinbarung darauf hinzuwirken gehabt, die Geheimhaltungsklausel zu modifizieren, um § 6a Abs. 1, 2 BremIFG Geltung zu verschaffen.
(c) Die Regelvermutung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist vorliegend nicht widerlegt. Die Kammer geht zwar zu Gunsten der Beigeladenen davon aus, dass diese im Geltungsbereich des BremIFG – also in der Freien Hansestadt Bremen – einem Wettbewerb ausgesetzt ist. Allerdings hat die insoweit darlegungsbelastete Beigeladene (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1672 S. 4) nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihr bei Offenlegung der Informationen ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden droht. Schließlich liegt auch keine atypische Situation vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte.
(aa) Die Beigeladene ist in der Freien Hansestadt Bremen einem Wettbewerb ausgesetzt.
Zwar ist im Hinblick auf die kommunale Abfallentsorgung in Bremerhaven eine Monopolstellung der Beigeladenen zu bejahen (vgl. § 17 KrWG), sodass aufgrund mangelnder kontrollierender Marktmechanismen ein besonders hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Die mit der kommunalen Abfallentsorgung in Bremerhaven in Zusammenhang stehenden Informationen lassen sich aber nicht von den Informationen in Zusammenhang mit den weiteren Tätigkeiten der Beigeladenen trennen, hinsichtlich derer eine erhebliche Wettbewerbssituation besteht.
15 Die von dem Kläger begehrten Geschäftsgeheimnisse beziehen sich weitgehend auf die Entsorgung im Müllheizkraftwerk, in dem die Beigeladene auch Abfälle anderer öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger und Abfälle von Gewerbetreibenden entsorgt. So wurden ausweislich des Abfallwirtschaftsplanes für das Land Bremen 2017 (S. 15) im Zeitraum bis Ende 2016 ca. 32 % der im Müllheizkraftwerk verbrannten Abfälle aus Bremerhaven und Bremen, ca. 45 % von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aus Niedersachsen und ca. 21 % von Gewerbebetrieben aus Niedersachsen und anderen Bundesländern angeliefert. Für die Beigeladene besteht demnach trotz der Monopolstellung bei der kommunalen Abfallentsorgung in Bremerhaven die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse, die sich insbesondere auf das Müllheizkraftwerk beziehen, von Konkurrenten ausgeforscht werden.
(bb) Durch die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse droht der Beigeladenen indes kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 BremIFG. Offenbleiben kann dabei, ob der Schadensbegriff der vorgenannten Norm dem des BGB entspricht (vgl. zu letzterem etwa Oetker in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 16 ff. m. w. N.). Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen davon ausginge, dass insoweit keine Kongruenz der Schadensbegriffe bestünde und daher keine konkrete Vermögenseinbuße erforderlich wäre, folgt aus einem Vergleich von § 6a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 BremIFG mit § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 a. E. BremIFG, dass im Falle der Betroffenheit eines Vertrages der Daseinsvorsorge, dem Vertragspartner der öffentlichen Hand durch die Offenbarung der betroffenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eine erhebliche Schwächung seiner Wettbewerbsposition drohen müsste. Dies vermag die Kammer im Hinblick auf die noch betroffenen Passagen des Leistungsvertrages Abfall nicht zu erkennen. Die Beigeladene ist insoweit ihrer Darlegungslast nicht hinreichend substantiiert nachgekommen. Die Kammer geht mit der Gesetzesbegründung (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1672 S. 4) davon aus, dass die Beigeladene trotz der von dem Gesetz verwendeten Negativformulierung („kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde“) darlegungsbelastet ist. Dies folgt schon daraus, dass es sich insoweit um Tatsachen handelt, die aus ihrer Sphäre bzw. der Sphäre des Informationspflichtigen stammen und ein Bürger, der ein Informationsbegehren geäußert hat, hierzu regelmäßig nichts wird vortragen können. Insoweit vermochte die Beigeladene erhebliche Schwächung ihrer Wettbewerbsposition im Hinblick auf eine etwaige Veröffentlichung der noch betroffenen Passagen des Leistungsvertrages Abfall nicht darzulegen.
(cc) Es liegt schließlich auch keine atypische Situation vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 6a Abs. 1 BremIFG zuließe. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenbarung der noch in Streit
16 stehenden Passagen des Leistungsvertrages Abfall nur in einem geringen Umfang geschmälert wird, den die Beigeladene aufgrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Hinblick auf das öffentliche Informationsinteresse an Verträgen der Daseinsvorsorge hinzunehmen hat. Eine atypische Situation liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt werden müsste. Dies kann etwa im Hinblick auf höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, geboten sein (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1672, S. 4).
Für ein solches Abweichen streiten zwar zunächst, dass durch die Offenlegung der betroffenen Passagen des Leistungsvertrages Abfall in das Recht der Beigeladenen aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen ist indes durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Scholz in: Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 12 Rn. 335 ff.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse des Klägers bzw. der Allgemeinheit in erster Linie durch das Gebot der Transparenz staatlichen Handelns als Ausfluss des Demokratieprinzips in Art. 20 GG begründet ist. Der Allgemeinheit muss ermöglicht werden, eine Kontrolle des Verwaltungshandelns, etwa im Hinblick auf die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, vorzunehmen. Das Transparenzgebot muss in besonderem Maße für das Handeln auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, das für die Bürger von hoher Bedeutung ist, gelten (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1672, S. 2). Die hier in den Blick genommene Abfallentsorgung zählt zum Kernbereich der Daseinsvorsorge. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hinsichtlich der Abfallentsorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hinsichtlich der von jedermann zu erbringenden Abfallgebühren ist auch eine besondere Pflicht zur Transparenz anzunehmen. Das öffentliche Interesse am Informationszugang besteht darüber hinaus in verstärktem Maße, wenn wie vorliegend die Auftragsvergabe nicht durch regelmäßige öffentliche Ausschreibung erfolgt ist und die Beauftragung der Beigeladenen damit nicht schon durch den Ausschreibungsprozess nachvollziehbar wird. Ein Kontrollbedürfnis hinsichtlich der Auftragsvergabe kann sich insbesondere ergeben, wenn die Stadt wie vorliegend ein Unternehmen beauftragt, an dem die Stadt selbst Anteile hält, sodass Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind. Für die Allgemeinheit von besonderem Interesse sind dabei zum einen die Vertragslaufzeiten und die Betriebsdauer der für die Abfallentsorgung wesentlichen Anlagen, damit für die Bürger erkennbar ist, für welchen Zeitraum die Abfallentsorgung gesichert ist. Auch Regelungen zu speziellen Rechten und Pflichten der Stadt sowie zur Haftungsverteilung sind für die Allgemeinheit von hoher Bedeutung, da die Bürger die entsprechenden Risiken u. a. in Form der Abfallgebühren mittragen.
17 Im Einzelnen:
Trotz der im Hinblick auf die auf Seite 74 des Vertrages vorgenommenen Schwärzungen bestehende Wettbewerbsrelevanz für die Beigeladene (s. o.), überwiegt das Interesse des Klägers bzw. der Allgemeinheit an einer vollständigen Veröffentlichung. Die Öffentlichkeit hat ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, wer insbesondere das Risiko nachträglicher genehmigungsrechtlicher Anforderungen trägt, weil hier gegebenenfalls eine Abrede getroffen worden sein könnte, die die öffentliche Hand mit erheblichen finanziellen Risiken belasten könnte. Auch hinsichtlich der Unkenntlichmachung des § 5 Abs. 3 auf Seite 75 des Leistungsvertrages Abfall überwiegt das öffentliche Interesse an einer vollständigen Veröffentlichung, weil das dort geregelte Ankaufsrecht der Beklagten für verschiedene Betriebsteile insbesondere im Hinblick auf eine ggf. erfolgende Rekommunalisierung der Abfallentsorgung von wesentlicher Bedeutung sein könnte. Zwar stellen die in § 8 Abs. 2 auf Seite 77 des Vertrages getroffenen Regelungen zu einer etwaigen Preisanpassung im Falle von verschärften Umweltanforderungen und hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ein Geschäftsgeheimnis dar (s. o.). Gleichwohl überwiegt auch insoweit das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung die Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen, weil nur im Falle einer vollständigen Offenlegung der unkenntlich gemachten Passagen abgeschätzt werden kann, welche Mehrkosten auf die Abfallgebührenzahler im Hinblick auf etwaig verschärfte Umweltbestimmungen zukommen. Ferner handelt es sich auch bei den konkreten Haftungsregelungen unter § 14 Abs. 2 auf Seite 81, den in § 14 Abs. 3 auf Seite 82 geschwärzten Deckungssummen des von der Beigeladenen nachzuweisenden Versicherungsschutzes sowie die auf derselben Seite in § 15 Abs. 1 geschwärzte Höhe der Vertragsstrafe um Geschäftsgeheimnisse (s. o.). Indes überwiegen auch insoweit die Interessen der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung, weil hier wiederum Abreden zwischen Beklagter und Beigeladener getroffen worden sein könnten, die erhebliche finanzielle Auswirkungen für die öffentliche Hand haben könnten. Weiterhin überwiegen auch hinsichtlich der unter § 16 Abs. 1, 2 auf Seite 84 des Leistungsvertrages Abfall genannten Laufzeit des Vertrages die Interessen der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung, weil sie nur im Falle der Veröffentlichung abschätzen kann, für welche Dauer die Teilprivatisierung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven andauert. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Rekommunalisierung der Abfallentsorgung oder einen Anbieterwechsel von erheblicher Bedeutung.
Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass eine Atypik vorliegend dadurch entsteht, dass die Beigeladene zur Offenlegung mehrerer kalkulationsrelevanter Passagen des Leistungsvertrages Abfall verpflichtet wird. Auch in einer Gesamtschau
18 überwiegen insoweit die dargelegten Interessen des Klägers und der Allgemeinheit das Interesse der Beigeladenen.
Soweit man schließlich annimmt, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb schützt (vgl. zum Meinungsstand Papier / Shirvani in: Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 5. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 200 ff.) handelte es sich jedoch bei den Regelungen des § 6a Abs. 1 BremIFG um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die aus den oben im Rahmen der Abwägung genannten Gründen zudem verhältnismäßig im Einzelfall angewendet worden wäre.
(4) Soweit die Unkenntlichmachungen in § 1 Abs. 5 des Leistungsvertrages Abfall auf Seite 66 der Vertragsurkunde noch zwischen den Beteiligten in Streit stehen, hat der Kläger einen Anspruch auf Kenntlichmachung der dort getroffenen Regelungen. Die Beigeladene macht insoweit schon nicht geltend, dass Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. Datenschutzrechtliche Bedenken nach § 5 Abs. 1 BremIFG stehen einer Veröffentlichung nicht mehr entgegen, nachdem sich der Kläger mit der Schwärzung von Namen, Rechtsstellungen sowie Rechtsbeziehungen von Arbeitnehmern einverstanden erklärt hat. Nur durch eine Kenntlichmachung der (teil-)geschwärzten Passage kann die Öffentlichkeit die ihr grundsätzlich durch das BremIFG zugeschriebene Kontrollfunktion wahrnehmen.
bb. Hinsichtlich der Fortsetzungsvereinbarung, bei der es sich ebenfalls um einen Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne von § 6a BremIFG handelt, weil sie eigene Leistungspflichten der Vertragspartner regelt und zudem in einem engen Sachzusammenhang mit dem Leistungsvertrag Abfall steht, hat der Kläger hingegen nur einen teilweisen Anspruch auf Zugang.
(1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den noch in Streit stehenden unkenntlich gemachten Passagen der Fortsetzungsvereinbarung nur im Hinblick auf den ersten Absatz der Präambel und Ziffer 3. Insoweit stehen dem Anspruch des Klägers im Ergebnis keine Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen, weil sein bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG überwiegt. Von der in § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG statuierten Regelvermutung ist vorliegend auch nicht aufgrund eines atypischen Ausnahmefalls abzuweichen.
Bei den im ersten Absatz der Präambel und Ziffer 3 getroffenen Regelungen zur Laufzeit des Vertrages handelt es sich nur teilweise um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Diesbezüglich wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Kalkulationsrelevanz der
19 Vertragslaufzeiten des Leistungsvertrages Abfall verwiesen. Soweit die Beklagte in den geschwärzten Passagen zweimal auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hat und daraus eine Verlängerung des Leistungsvertrages Abfall bis zum Jahr 2032 folgt, handelt es sich hingegen um eine offenkundige Tatsache, weil die Stadt Bremerhaven diesbezüglich eine Pressemitteilung veröffentlicht hat (https://www.bremerhaven.de/de/aktuelles/magistrat- verlaengert-vertrag-mit-beg.85458.html; zuletzt abgerufen am 14.02.2022). Die im Hinblick auf die – nicht offenkundigen – Geschäftsgeheimnisse, bei denen es sich nach Darstellung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung um Modifikationen und Optionen handeln soll, vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Klägers. Auch insoweit hat die Beigeladene nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr durch die Offenbarung ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 BremIFG droht. Eine atypische Situation, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG zuließe, liegt nicht vor. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die oben hinsichtlich der Laufzeit des Leistungsvertrages Abfall gemachten Ausführungen verwiesen.
(2) Hinsichtlich des zweiten Absatzes der Präambel sowie der Ziffer 1. der Fortsetzungsvereinbarung besteht ein Recht des Klägers auf Zugang hingegen nicht.
Die Beigeladene hat diesbezüglich zunächst hinreichend dargelegt, dass insoweit Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. In den vorgenannten Vertragspassagen wird u. a. das konkret geplante Investitionsvolumen beziffert. Zudem erfolgen Angaben zu den Anlagen bzw. Teile der Anlagen, in die Investitionen vorgenommen werden sollen.
Die gebotene Abwägung fällt hier zugunsten der Beigeladenen aus. Hinsichtlich des Abwägungsmaßstabes verweist die Kammer auf die oben gemachten Ausführungen. Auch hinsichtlich dieser Passagen ist es nach der Auffassung der Kammer der Beigeladenen nicht gelungen, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden im Falle der Preisgabe der von dem Kläger begehrten Informationen darzulegen. Von der § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG normierten Regelvermutung ist vorliegend allerdings aufgrund eines atypischen Ausnahmefalls abzuweichen, weil die Interessen der Beigeladenen an einer Geheimhaltung der Informationen das Interesse der Allgemeinheit und des Klägers an einer Veröffentlichung überwiegen.
Durch die Zugänglichmachung der begehrten Informationen könnten Rückschlüsse auf die technischen Zustände der Anlagen/Anlagenteile erfolgen und dies ließe wiederum Rückschlüsse zu, wie die Anlage im Einzelnen betrieben wird. Zum anderen stellt die
20 Beigeladene in ihre Kalkulation für andere Angebote auch die Summe der Investition ein. Sollten Konkurrenten von dieser Summe Kenntnis erlangen, könnten sie beurteilen, welche wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Beigeladene in ihre Kalkulationen der Behandlungsentgelte einstellt. Auch durch die Preisgabe der Angabe der genauen Anlagen könnte der Wettbewerb zum Nachteil der Beigeladenen erheblich beeinflusst werden. Diese Informationen betreffen zum einen die Kalkulation, welche Summe genau in welche Anlage investiert werden muss und zum anderen würde dies auch den Unternehmen, die sich auf die Verfahrenstechnik zur Ertüchtigung des Müllkraftheizwerks spezialisiert haben, bekannt werden. Dadurch könnten diese das Investitionsvolumen voll ausschöpfen, sodass die Beigeladene im Rahmen der Ertüchtigungsmaßnahmen keine unverfälschten wirtschaftlichen Angebote generieren könnte. Der letzte Satz der Ziffer 1 der Fortsetzungsvereinbarung betrifft zudem Regelungen zur Kalkulation der Entgelte. Diese stehen dabei im Verhältnis zu den zu tätigenden Investitionen und stellen eine äußerst schützenswerte Information dar. Zudem hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sich im zweiten Absatz der Präambel zur Einhaltung von Umweltvorgaben verpflichtet hat, die über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehen. Auch insoweit ist es der Beigeladenen nicht zumutbar, dass Konkurrenten erfahren, um welche konkreten Umweltvorgaben es sich handelt. Insgesamt wird eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Passagen der Fortsetzungsvereinbarung dazu führen, dass die Beigeladene in den kommenden Jahren im Wettbewerb deutlich schlechter gestellt wäre. Dies braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen. Hinter ihren überragenden Interessen müssen die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit zurückstehen.
cc. Aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs, der zwischen den beiden Verträgen besteht, nimmt die Kammer schließlich noch eine am Maßstab des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG orientierte Gesamtabwägung vor. Allerdings vermag auch die Verknüpfung der beiden Verträge die Annahme einer atypischen Situation nicht zu rechtfertigen. Den Interessen der Beigeladenen wird im Ergebnis hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich wesentlicher Vertragsbestandteile, die insbesondere Preisanpassungen betreffen, sein Begehren nicht weiterverfolgt hat. Zudem hat die Kammer dem Begehren des Klägers hinsichtlich der Fortsetzungsvereinbarung nur teilweise entsprochen und dem Kläger einen Zugang zu den besonders kalkulationsrelevanten Abschnitten dieses Vertrages verwehrt.
d. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Informationszugang ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 BremUIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Die im Rahmen des Anspruchs nach dem BremIFG vorzunehmenden Unkenntlichmachungen betreffen sämtlich Informationen, die den kaufmännischen Bereich der Beigeladenen betreffen. Es handelt
21 sich nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG um Daten über im Zusammenhang mit den Entsorgungstätigkeiten der Beklagten anfallende Emissionen, hinsichtlich derer ein Informationszugangsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden darf.
III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils – der nach Auffassung der Kammer noch den halben Umfang des ursprünglichen Streitgegenstandes umfasst – auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3 Hs. 1, 159 VwGO. Da der Kläger mit seinem Begehren weitgehend durchgedrungen ist, ist sein Unterliegen als nur geringfügig zu bewerten. Der Beigeladenen können die Kosten (teilweise) auferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt hat. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ist vorliegend zweckmäßig, weil das Interesse der Beklagten und der Beigeladenen, die Vertragsdokumente nicht vollständig und ungeschwärzt an den Kläger herauszugeben, identisch ist (vgl. Neumann / Schaks in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 159 Rn. 21).
Hinsichtlich des erledigten Teils ist zunächst festzustellen, dass die Beigeladene insoweit nicht zu beteiligen ist, weil sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung erst gestellt – und zuvor schriftsätzlich auch keine Antragstellung angekündigt hat – nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hatten (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten zwischen dem Kläger und der Beklagten hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten insoweit als offen zu bezeichnen sind.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit
22 dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Die sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Stahnke Dr. Kiesow Schmitz