Rechtsprechung / Amtsgericht Königs Wusterhausen / 2015
Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil vom 23.01.2015 – 4 C 1082/14
Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der noch nicht regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 104,89 € aus §§ 7 I, 17 I und 2, 18 I StVG, 115 I VVG.
Sie durfte die Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich halten.
Zum einen lag bei einer Schadenshöhe von 818,39 € netto kein Bagatellschaden vor, dessen Grenze hier bei 600 € gezogen wird.
Zum anderen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Sachverständigenkosten überhöht waren, da aus den Umständen nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin dies - wenn man eine Unüblichkeit unterstellt - erkennen konnte.
Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch einen Unfall beschädigten PkW beauftragen und vom Schädiger gem. § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Zweck des Schadensersatzes und dem Rechtsgedanken des § 254 II 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dieses Gebot verlangt jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als müsse er den Schaden selbst tragen. Es muss bei der Prüfung, ob der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten wird, Rücksicht auf die spezuielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
Bei Beauftragung eines KfZ Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl.BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 11.2.2014, AZ VI ZR 225/13; OLG Saarbrücken, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8.4.2014, AZ 4 U 61/13 m.w.N.).
Für eine solche Erkennbarkeit der Unüblichkeit der Kosten ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.