Rechtsprechung / Amtsgericht Königs Wusterhausen / 2023
Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil vom 13.06.2023 – 4 C 2578/22 (2)
ECLI:DE:AGKOEWU:2023:0613.4C2578.22.2.00
Tenor§
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2021 zu zahlen.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Berufung wird zugelassen.
5.Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Beitreibung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) betreibt, nimmt das beklagte ausführende Luftfahrtunternehmen aus abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung in Anspruch.
Der Passagier C. (im Folgenden: Zedent) verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug U2 4547 am 19.09.2021 von Berlin (BER) nach Marseille (MRS). Der Flug sollte um 17:20 Uhr (hier und im Folgenden jeweils Ortszeit) starten und um 19:40 Uhr landen. Er sollte von der Beklagten durchgeführt werden.
Die Beklagte annullierte den streitgegenständlichen Flug. Der Zedent wurde über die Annullierung weniger als 7 Tage vor Abflug informiert.
Die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort beträgt weniger als 1.500 km.
Der Zedent trat seine Rechte an die Klägerin ab.
Die Klägerin forderte die Beklagte unter Anzeige der Abtretung mit Schreiben vom 21.10.2021 unter Fristsetzung zum 04.11.2021 fruchtlos zur Leistung einer Ausgleichszahlung auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der unmittelbare Vorflug des für den streitgegenständlichen Flug eingeplanten Flugzeugs, der Flug U2 5884 von Malpensa (MXP) nach Berlin, sei mit einer Verspätung von 2 Stunden und 37 Minuten in Berlin gelandet. Grund dafür seien eine Verspätung des wiederum vorausgegangenen Fluges aufgrund Slot-Zuweisungen durch Eurocontrol und Slot-Zuweisungen durch Eurocontrol für den Flug U2 5884 selbst gewesen.
Nach der verspäteten Ankunft in Berlin sei planmäßig der streitgegenständliche Flug U2 4547 nach Marseille und noch am selben Tag der Rückflug U2 4548 nach Berlin auszuführen gewesen. Aufgrund der verspäteten Landung des Vorflugs U2 5884 in Berlin sei jedoch absehbar gewesen, dass der Rückflug U2 4548 nach Berlin wegen des dortigen Nachtflugverbots und einer Überschreitung der zulässigen Dienstzeit der Crew nicht mehr hätte am selben Tag durchgeführt werden können. Die Beklagte habe sich daher entschieden, die gesamte Rotation U2 4547 / U2 4548 am 19.09.2021 zu annullieren. Damit habe sie vermeiden wollen, dass das Flugzeug über Nacht in Marseille verweilen müsse, weil dies große Verspätungen der am Folgetag mit diesem Flugzeug geplanten Flüge nach sich gezogen hätte. Die Beklagte habe die Annullierungsentscheidung getroffen, um so viele Fluggäste wie möglich sicher befördern zu können.
Die Beklagte ist der Auffassung, (auch) die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, weshalb sie keine Ausgleichszahlung leisten müsse. Bei dem sogenannten „Strandenlassen“ eines Flugzeugs über Nacht auf einen auswärtigen Flughafen handele es sich um eine für das Luftverkehrsunternehmen offensichtlich unzumutbare Maßnahme. Die Organisation des sektorenbezogenen und somit auch des kompletten standardisierten Kurz- und Mittelstreckenflugbetriebes sei de facto nicht mehr möglich, wenn Fluggesellschaften auferlegt würde, Teil-Umläufe durchzuführen, um sich von einer Ausgleichsverpflichtung nach der FluggastrechteVO zu befreien.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden kurz: FluggastrechteVO) i. V. m. § 398 ZPO.
a)
Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO sind in der Person des Zedenten entstanden.
(1)
Der Zedent verfügte über eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug. Der Flug sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Er wurde annulliert. Hierüber wurde der Zedent weniger als 7 Tage vor Abflug informiert.
(2)
Die Beklagte hat keinen außergewöhnlichen Umstand dargelegt, durch den sie gem. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit wäre.
Dabei kann dahinstehen, ob die Verspätung des Vorfluges des streitgegenständlichen Fluges auf außergewöhnlichen Umständen beruht, denn auch wenn das der Falle wäre, würde die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, denn der streitgegenständliche Flug war nach der eigenen Einlassung der Beklagten noch durchführbar. Nur der hier nicht streitgegenständliche Folgeflug U2 4548 zurück nach Berlin soll nach der Behauptung der Beklagten aufgrund des Nachflugverbotes in Berlin und einer Überschreitung der Arbeitszeit der Crew wegen der bereits eingetretenen Verspätung am selben Tag nicht mehr durchführbar gewesen sein.
Der Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“ i. S. d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO bezeichnet ein Vorkommnis, das – kumulativ – (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und (2) von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (vgl. Schmidt, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 26. Edition, Stand: 01.04.2023, Art. 5 Rn. 50, m.w.N.). Der außergewöhnliche Umstand muss für die Annullierung oder große Verspätung unmittelbar kausal geworden sein. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar nicht erheblich, ob der Flug von dem außergewöhnlichen Umstand selbst betroffen ist oder ob dieser am selben Tag bei einem der vorausgegangenen Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flug vorgesehenen Flugzeugs eingetreten ist. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich auch auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Flugunregelmäßigkeit des späteren Fluges besteht (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 – C-74/19 – Juris, Rn. 55).
Dagegen fehlt es an einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang, wenn das Luftfahrtunternehmen die aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zu erwartende Nichtdurchführbarkeit des Rückfluges einer Rotation zum Anlass nimmt, schon den Hinflug zu annullieren. Dann nämlich beruht die Annullierung des Hinflugs nicht mehr unmittelbar auf dem außergewöhnlichen Umstand, sondern auf der unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, nicht nur den Rückflug, sondern die gesamte Rotation zu annullieren (im Ergebnis wie hier z.B. LG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2022 – 22 S 514/21 – Juris; LG Berlin, Urt. v. 04.04.2022 – 12 S 19/21 – Juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass teilweise vertreten wird, dass im Falle komplexer Störungen des Flugbetriebs durch einen außergewöhnlichen Umstand auch eine Reorganisation des gesamten Flugplans noch unmittelbar auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhen kann. Dies soll nach Auffassung des BGH z. B. dann der Fall sein, wenn aufgrund eines Streiks die normale Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens ganz oder zu wesentlichen Teilen zum Erliegen kommt und das Luftfahrtunternehmen daher zu einer Umplanung auch faktisch noch durchführbarer Flüge gezwungen ist, um überhaupt noch einen gewissen geordneten Flugbetrieb durchführen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012 – X ZR 138/11 – Juris, Rn. 18 ff.). Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung des BGH im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu folgen ist oder ob dem die Rechtsprechung des EuGH entgegensteht (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 − C-22/11 − Juris, Rn. 38), denn eine solche extensive Auslegung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es – wie vorliegend – um einen Umstand geht, der nur ein einzelnes Flugzeug des Luftfahrtunternehmens betrifft.
Nach diesem Maßstab beruht die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges U2 4547 nicht unmittelbar auf einem außergewöhnlichen Umstand, sondern auf einer wirtschaftlichen Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte hätte den streitgegenständlichen Flug, wenn auch verspätet, ohne Weiteres noch durchführen können. Es ging ihr mit der Annullierung allein darum zu vermeiden, dass das Flugzeug über Nacht in Marseille „strandet“, was nach ihrer Darstellung erhebliche Verspätungen der am Folgetag mit diesem Flugzeug geplanten Flüge nach sich gezogen hätte. Die somit allenfalls bestehende mittelbare Kausalität eines außergewöhnlichen Umstandes erfüllt – jedenfalls wenn wie vorliegend nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist – den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten die Durchführung des streitgegenständlichen Flugs im Hinblick auf das zu erwartende Stranden in Marseille „wirtschaftlich zumutbar“ war (so aber LG Berlin, Urt. v. 17.03.2021 – 94a S 6/20–), denn die maßgebliche Frage der unmittelbaren Kausalität ist keine Frage der Zumutbarkeit, sondern nur eine Frage der faktischen Zwangswirkung. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich erst auf zweiter Ebene, wenn die unmittelbare Kausalität außergewöhnlicher Umstände feststeht und es darum geht, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen der Annullierung oder großen Verspätung für die Fluggäste soweit wie möglich abzumildern.
Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die FluggastrechteVO die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten des Luftverkehrs voraussetzt und weder unterbinden noch steuern möchte (BGH, Urt. v. 12.06.2014 – X ZR 121/13 – Juris, Rn. 16) und dass deshalb der übliche Sektorenbetrieb in die Betrachtung miteinzustellen sei. Es wäre mit dem von der Verordnung angestrebten hohen Schutzniveau für Fluggäste unvereinbar, wenn das Luftverkehrsunternehmen zwingende Hinderungsgründe für später durchzuführende Flüge zum Anlass nehmen könnte, den Kreis der unmittelbar kausal betroffenen Flüge durch eigene Entscheidung auf vorausgehende Flüge zu erweitern (in diesem Sinne auch LG Berlin, Urt. v. 04.04.2022, a.a.O.).
Zuletzt ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig, denn wenn das Stranden des Flugzeugs in Marseille auf außergewöhnlichen Umständen beruht hätte, hätte sich die Beklagte hinsichtlich dadurch verursachter Unregelmäßigkeiten der Flüge am Folgetag auf außergewöhnliche Umstände berufen können, soweit sich solche Unregelmäßigkeiten nicht durch geeignete Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Insofern hätte die Beklagte dann freilich für den Folgetag auch den Einsatz eines Ersatzflugzeugs prüfen müssen, denn am frühen Abend des streitgegenständlichen Tages, als die Probleme mit der Rotation U2 4547 / U2 4548 absehbar geworden sind, wäre noch genug Zeit für entsprechende Planungen für den Folgetag gewesen. Ein faktischer Zwang, die am Folgetag zu erwartenden Probleme einfach dadurch zu vermeiden, dass schon der streitgegenständliche, ohne Weiteres noch durchführbare Flug annulliert wird, bestand gerade nicht.
b)
Dem Zedenten stand damit ein Entschädigungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO i.H.v. 250,00 € zu, denn die Entfernung zwischen Berlin und Marseille beträgt weniger als 1.500 km.
c)
Der Zedent hat seine Ansprüche gem. § 398 BGB an Klägerin abgetreten.
d)
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
3.
4.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
5.
Der Gebührenstreitwert war gem. § 63 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Er entspricht der bezifferten Klageforderung.