Rechtsprechung / Amtsgericht Potsdam / 2015

Amtsgericht Potsdam Urteil vom 21.10.2015 – 34 C 393/14

KEIN

Tenor§

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.157,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2015 sowie weitere 526,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und der durch die Säumnis der Beklagten zu 2. entstandenen Kosten zu tragen;diese Kosten hat die Beklagte zu 2. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger und seine Ehefrau sind gleichberechtigte Inhaber eines Kontos bei der Beklagten zu 1., das sie im Wege des Online-Banking verwalten.

Nach Nr. 7.3 der in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten zu 1. (vgl. Ablichtung Bl. 79 d.A.) hat der Nutzer die Sicherheitshinweise der Beklagten zu 1. auf der Internetseite der Bank zum Online-Banking zu beachten. Auf dieser Internetseite wies die Beklagte zu 1. vor dem 22.01.2014 auf eine Pressemitteilung des Bundeskriminalamtes vom 15.07.2000 (vgl. Ausdruck Bl. 81, 82 der Akten) hin, die eine Betrugsmethode im Online-Banking beschreibt (im Folgenden: Rücküberweisungstrojaner).

Am 22.01.2014 fiel die Ehefrau des Klägers beim Online-Banking einem solchen Rücküber- weisungstrojaner zum Opfer: Nachdem sie sich bei der Beklagten zu 1. eingeloggt hatte, erschien auf ihrem Bildschirm die Mitteilung, ihrem Konto seien versehentlich 2.550,00 € gutgeschrieben worden, die für die Firma Vodafone bestimmt seien. Der Aufforderung, diesen Betrag eine angegebenen Kontonummer zu überweisen kam sie nach, indem sie bei der Beklagten zu 1. eine SMS mit einer Transaktionsnummer anforderte, sie nach Erhalt in das System der Beklagten zu 1. eingab und so die Überweisung auslöste. Tatsächlich wurde der Betrag dem angegebenen Konto gutgeschrieben, dessen Inhaberin jedoch nicht die Firma Vodafone, sondern die Beklagte zu 2. war.

Später wurde auf diesem Konto vorhandenes Guthaben sichergestellt, das die Beklagte zu 1. dem Kläger gutbrachte; insofern ist ein Schaden des Klägers in Höhe von 2.152,86 € noch offen. Unter dem 03.03.2014 lehnte die Beklagte zu 1. die Erstattung dieses Betrages ab. Die daraufhin durch den Kläger beauftragten Prozessbevollmächtigten stellten ihm für ihre nachfolgende vorprozessuale Tätigkeit 526,10 € in Rechnung; einen Teilbetrag in Höhe von 454,34 € machten sie unter dem 28.07.2014 erfolglos gegenüber der Beklagten zu 1. geltend.

Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau sei arglos gewesen, zumal sie selbst Kundin der Firma Vodafone sei. Ihr Verhalten sei dem eines ehrlichen Bürgers vergleichbar, der auf offener Straße bemerkt, wie ein vor ihm laufender Passant einen Wertgegenstand verliert. So wie dieser Bürger den Gegenstand aufheben und umgehend zurückgeben werde, habe auch seine Ehefrau die als unberechtigt eingeschätzte Gutschrift sogleich wieder ausgekehrt. An eine Kontoinhaberin mit dem Namen der Beklagten zu 2. habe sie hingegen kein Geld zahlen wollen.

Mit der Klageschrift hat der Kläger beantragt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu erlassen. Das Gericht hat zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet, in dessen Rahmen der Beklagten zu 2. am 24.03.2015 die Klageschrift zugestellt worden ist. Die Beklagte zu 2. hat sich nicht zur Akte gemeldet. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Beklagten zu 2. zunächst nicht zugestellt werden. Drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gelangte die ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 2. zu den Akten; krankheitsbedingt wurde daraufhin allerdings nichts veranlasst.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.157,86 EUR nebstZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2014 zu zahlen.

2. Hilfsweise, soweit das Gericht dem Klageantrag zu 1 gegen die Beklagte zu 1 nicht stattgegeben wird, wird die Beklagte zu 1 dazu verurteilt den Geldbetrag in Höhe von 2.157,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2014 dem bei der Beklagten zu 1. geführten Kontozur IBAN De46 8601 0090 0951 1499 09 wieder gutzuschreiben.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 526,10 EUR nebst fünfProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe§

Die Beklagte zu 2. war wie geschehen zu verurteilen, §§ 276 Abs. 1, 331 Abs. 3 ZPO. Der Zinsanspruch ist nach §§ 288, 291 BGB begründet. Der weitergehende Zinsanspruch war abzuweisen. Die Beklagte zu 2. war vor Zustellung der Klageschrift nicht in Verzug.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1. war abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung oder Gutschrift in Höhe von 2.152,86 € aus § 675 u Satz 2 BGB zu (vgl. auch zum Folgenden LG Karlsruhe Urteil vom 23.05.2014 zum Aktenzeichen 20 O 24/13, zitiert nach Beck-Online). Die Ehefrau des Klägers autorisierte die hier streitige Überweisung als (Mit-) Kontoinhaberin, indem sie die bei der Beklagten angeforderte und durch die Beklagte erhaltene TAN eingab und damit den Geldfluss auslöste. Damit setzte sie die letzte Ursache für die Abbuchung vom Konto des Klägers und die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten zu 2..

Der Ehefrau des Klägers war auch bewusst, die Überweisung auf ein durch Kontonummer, Bankleitzahl bzw. IBAN individualisierbares Konto zu veranlassen. Darauf, ob sie der Meinung war, das Konto gehöre zum Geschäftsbetrieb der Firma Vodafone, kommt es hingegen nicht an. Einmal spielt die Bezeichnung des Kontoinhabers bei Überweisungen keine Rolle, zum anderen hätte die Ehefrau des Klägers - um bei dessen Beispiel zu bleiben - die Rückgabe eines auf der Straße gefundenen Wertgegenstandes sicher nicht vom Namen des Verlierers abhängig gemacht.

Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus §§ 241, 311, 280 u BGB zu. Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Unstreitig wies die Beklagte zu 1. vor der hier streitigen Überweisung auf ihrer Online-Banking-Seite auf die Betrugsmethode hin, der die Ehefrau des Klägers zum Opfer fiel.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100 Abs. 2, 91 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Abs. 1 Nr. 2 u. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.157,86 € festgesetzt.