BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 30/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten K ,
Kr und G gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 30. März 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der
Angeklagten K jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls ei-
nes Betrages von 2.489,61 DM sowie des erweiterten
Verfalls eines Betrages von 160.000 DM entfällt.
2. Die Anordnung des Verfalls sowie des erweiterten Ver-
falls entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten R
und Ko , die keine Revision ein-
gelegt haben (§ 357 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweiterten
Verfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte K können keinen
Bestand haben.
a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fall
nicht in Betracht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den
160.000 DM, hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall an-
geordnet hat, um „Schutzgelder“, die von den Geschädigten abverlangt wor-
den sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt worden
sind, ist Verfall nach § 73 StGB gegenüber einem erweiterten Verfall nach
§ 73d StGB vorrangig (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d
Rdn. 4). Bei der Bezeichnung als „erweiterter Verfall“ dürfte es sich wohl
auch um ein Versehen das Landgerichts handeln, da es in den Urteilsgrün-
den ausführt, daß die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes in
b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von
2.489,61 DM nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73a
StGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten
K vorhandenen „Schutzgelder“ in Höhe von 160.000 DM nach § 73
StGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls steht
aber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Geschädigten aus den
Taten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB
hinsichtlich der gezahlten „Schutzgelder“ entstanden sind, deren Erfüllung
der Angeklagten K den Wert des aus den Taten Erlangten entziehen
würde. Dies schließt indes nicht aus, daß im Wege der Rückgewinnungshilfe
für die Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen werden (vgl.
§ 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anord-
nung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO).
c) Auf die Revision der Angeklagten K ist auch die An-
ordnung des Verfalls und des erweiterten Verfalls gegenüber den Mitange-
klagten R und Ko aufzuheben, die keine Revision einge-
legt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der Ver-
fallsanordnungen führt, bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach mögli-
chen Vorgaben für das Auftreten der Zeugin Z in der Hauptver-
handlung um eine rechtlich zulässige Zurückstellung der betreffenden Frage.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause