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BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 168/03

IX. Zivilsenat

Zitiert von 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. April 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 29. April 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 500 € festgesetzt.

Gründe§

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entschei-

dung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der

durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbrau-

cherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an

dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.

Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie

sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug rich-

tet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO).

§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-

schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein

(vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-InsO/Kirchhof,

3. Aufl. § 7 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 3). Eine solche Be-

schwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Gegen den Aus-

schluß von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungs-

gesetzes oder nach § 157 ZPO ist in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel

vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenz-

spezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren

daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde

(Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall.

Kreft

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill