BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZB 275/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
,
BESCHLUSS§
vom
20. Oktober 2005
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November
2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechts-
beschwerde nach einem Wert von 4.000 €.
Gründe§
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Ent-
scheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2
InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v.
29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7
n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss
wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenz-
ordnung.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann