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BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZB 275/03

IX. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

,

BESCHLUSS§

vom

20. Oktober 2005

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November

2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechts-

beschwerde nach einem Wert von 4.000 €.

Gründe§

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Ent-

scheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Be-

schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2

ZPO). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6

InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v.

29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7

n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss

wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenz-

ordnung.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann