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BGH Beschluss vom 11.06.2026 – V ZB 81/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110626BVZB81.25.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück - 5. Zivilkammer - vom 24. November 2025 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 185.000 €.

Gründe§

I.

1

Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentums. In dem Versteigerungstermin gaben die Beteiligten zu 4 und 5 ein Gebot in Höhe von 181.000 € ab. Anschließend gab Herr S. im Namen der Beteiligten zu 3, einer GmbH, ein Gebot über 185.000 € ab. Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht überreichte er eine notariell beglaubigte Bietvollmacht, die von Frau M. D. als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 unterzeichnet ist; eine Urkunde über die Vertretungsmacht von Frau D. für die Beteiligte zu 3 legte Herr S. auch auf Nachfrage der Rechtspflegerin nicht vor. Diese wies daraufhin das Gebot mangels Nachweises der Vertretungsmacht zurück. Herr S. widersprach dem sofort.

2

In einem Verkündungstermin hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 und 5 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 3 weiterhin den Zuschlag auf ihr Gebot in Höhe von 185.000 €.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund nicht vorliegt, namentlich kein sonstiger Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG. Das Amtsgericht habe das von Herrn S. für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot zu Recht gemäß § 71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen, da er seine Vertretungsmacht nicht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen habe und seine Vertretungsmacht in dem Versteigerungstermin auch nicht offenkundig gewesen sei. Offenkundigkeit in diesem Sinne könne nämlich nur angenommen werden, wenn die Vertretungsmacht dem Rechtspfleger einwandfrei bekannt sei. Erkundigungen müsse der Rechtspfleger vor oder im Versteigerungstermin nicht einholen. Das gelte auch dann, wenn sich die Vertretungsmacht aus dem online einsehbaren Gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) ergebe. Dass die dortigen Eintragungen im Klauselerteilungsverfahren als allgemeinkundig angesehen würden, ändere hieran nichts. Denn in diesem Verfahren erfolge die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse nicht in einem betriebsamen Versteigerungstermin, sondern könne mit der notwendigen Ruhe im allgemeinen Arbeitsablauf vorgenommen werden.

III.

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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass den Beteiligten zu 4 und 5 der Zuschlag zu Recht erteilt worden ist.

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1. Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig sieht, kann im Rahmen des nach § 100 Abs. 1 ZVG eingeschränkten Überprüfungsumfangs eine Zuschlagsbeschwerde darauf gestützt werden, dass das Versteigerungsobjekt nicht dem Meistbietenden zugeschlagen worden ist. Ebendas beanstandet die Beteiligte zu 3, indem sie die Nichtberücksichtigung des in ihrem Namen von Herrn S. abgegebenen Gebotes bei der Entscheidung über den Zuschlag rügt. Zielt die Beschwerde - wie hier - auf die Änderung der Zuschlagserteilung ab, wird damit allerdings in erster Linie, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG (sonstiger Verfahrensmangel), sondern die Verletzung der Vorschrift des § 81 Abs. 1 ZVG geltend gemacht (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70/24, WM 2026, 231 Rn. 7). Dies folgt schon daraus, dass als Rechtsfolge des § 83 Nr. 6 ZVG lediglich eine Zuschlagsversagung in Betracht kommt. Derjenige, der einer Zurückweisung seines Gebots widersprochen hat, will mit der Zuschlagsbeschwerde aber in der Regel - wie hier die Beteiligte zu 3 - nicht lediglich die Zuschlagsversagung, sondern die Erteilung des Zuschlags auf das eigene Gebot (§ 101 Abs. 1 ZVG) erreichen (vgl. zu diesem Rechtsschutzziel BGH, Urteil vom 17. April 1984 - VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950, 1951 sowie Stöber/Achenbach, ZVG, 24. Aufl., § 100 Rn. 5; § 72 Rn. 15).

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2. Die Zuschlagserteilung an die Beteiligten zu 4 und 5 verstößt nicht gegen § 81 Abs. 1 ZVG, weil das Gebot der Beteiligten zu 3 zu Recht zurückgewiesen worden ist.

7

a) Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist derjenige, der im Versteigerungstermin das betragsmäßig höchste wirksame Gebot abgegeben hat oder in dessen Namen das betragsmäßig höchste wirksame Gebot abgegeben worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70/24, WM 2026, 231 Rn. 7). Das betragsmäßig höchste Gebot ist hier nicht das Gebot der Beteiligten zu 4 und 5 in Höhe von 181.000 €, sondern das von Herrn S. für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot in Höhe von 185.000 €. Die Zurückweisung dieses Gebots durch das Vollstreckungsgericht hat wegen des sofortigen Widerspruchs von Herrn S. nicht zum Erlöschen des Gebots geführt (§ 72 Abs. 2 ZVG). Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag war das Gericht nach § 79 ZVG an die zuvor von ihm getroffene Entscheidung, das Gebot zurückzuweisen, nicht gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70/24, WM 2026, 231 Rn. 7). Meistbietende im Sinne des § 81 Abs. 1 ZVG ist die Beteiligte zu 3 aber nur dann, wenn das in ihrem Namen abgegebene Gebot wirksam ist.

8

b) Das verneint das Beschwerdegericht zu Recht. Das von Herrn S. für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot ist unwirksam, weil es nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 2 ZVG entspricht.

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aa) Gemäß § 71 Abs. 2 ZVG erfolgt die Zurückweisung eines Gebotes, dessen Wirksamkeit von der Vertretungsmacht desjenigen abhängt, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, sofern nicht die Vertretungsmacht bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. Fehlt der förmliche Nachweis der Vertretungsmacht und ist die Vertretungsmacht bei dem Vollstreckungsgericht auch nicht offenkundig, ist das Gebot unwirksam, selbst wenn die Vertretungsbefugnis materiell-rechtlich besteht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn für den förmlichen Nachweis ausreichende Urkunden vor dem Verkündungstermin oder im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 11).

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bb) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der als Vertreter für die Beteiligte zu 3 aufgetretene Herr S. seine Vertretungsmacht nicht dem Vollstreckungsgericht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen hat (§ 71 Abs. 2 Alt. 2 ZVG). Denn die in dem Versteigerungstermin vorgelegte notariell beglaubigte Bietvollmacht erbringt nur den (formellen) Beweis dafür, dass Frau D. erklärt hat, Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 zu sein und Herrn S. in dem angegebenen Umfang zur Vertretung der Beteiligten zu 3 zu ermächtigen. Dass Frau D. ihrerseits berechtigt war, die Beteiligte zu 3 zu vertreten, beweist die Urkunde nicht. Dies hätte durch eine weitere öffentliche (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953 Rn. 13) oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müssen, beispielsweise durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszugs (§ 9 Abs. 3 HGB) oder einer notariellen Bescheinigung nach § 21 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 9 f.). Das ist vorliegend nicht geschehen.

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cc) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zudem davon aus, dass die Vertretungsmacht der Frau D. für die Beteiligte zu 3 auch nicht offenkundig gewesen ist (§ 71 Abs. 2 Alt. 1 ZVG). Dabei kann unterstellt werden, dass die (organschaftliche) Vertretungsberechtigung von Frau D. für die Beteiligte zu 3 aus einer im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abrufbaren Eintragung im elektronisch geführten Handelsregister ersichtlich ist. Denn selbst dann wäre die Vertretungsberechtigung nicht im Sinne von § 71 Abs. 2 ZVG offenkundig.

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(1) Welche Auswirkungen die Möglichkeit, im Internet über das Registerportal www.handelsregister.de Eintragungen im elektronisch geführten Handelsregister - und somit auch eingetragene Vertretungsberechtigungen - abzurufen, auf das Zwangsversteigerungsverfahren hat, ist allerdings umstritten.

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(a) Nach einer Ansicht kann der Rechtspfleger verpflichtet sein, Erkundigungen zur Vertretungsmacht des Bieters im elektronisch geführten Handelsregister anzustellen (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 470 K 1252-08, juris Rn. 10 ff.; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 113; wohl auch Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 71 Rn. 37).

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(b) Die Gegenauffassung, der auch das Beschwerdegericht folgt, hält die Vertretungsmacht eines Bieters nur dann für offenkundig im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG, wenn sie dem den Versteigerungstermin leitenden Rechtspfleger einwandfrei bekannt ist; andernfalls obliege es dem Bieter, seine Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (vgl. Stöber/Becker, ZVG, 24. Aufl., § 71 Rn. 38; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 15; Depré/Bachmann, ZVG, 3. Aufl., § 71 Rn. 10; BeckOK ZVG/Schmidberger [1.11.2025], § 71 Rn. 36; Simon/Wüste in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 71 ZVG Rn. 10; Schneider/Traub, ZVG, § 71 Rn. 41; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 71 Rn. 29).

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(2) Der Senat entscheidet diese Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Die Vertretungsmacht eines Bieters ist nicht schon dann offenkundig im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG, wenn sie im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus einer Eintragung im elektronisch geführten Handelsregister entnommen werden könnte.

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(a) Allerdings sind aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Daten offenkundig im Sinne der § 291 ZPO und § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

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(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 291 ZPO ist eine Offenkundigkeit anzunehmen, wenn eine Tatsache bei Gericht allgemeinkundig oder gerichtskundig ist. Während die - hier nicht relevanten - gerichtskundigen Tatsachen solche sind, die dem erkennenden Richter in amtlicher Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind, liegen allgemeinkundige Tatsachen vor, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informationen aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar sind. Dabei muss eine allgemeinkundige Tatsache nicht jedermann gegenwärtig sein, es genügt vielmehr, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde über sie sicher unterrichten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, BGHZ 237, 195 Rn. 12, 18; Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, BGHZ 227, 1 Rn. 21, 23; Beschluss vom 31. Januar 2024 - VII ZB 57/21, NJOZ 2024, 468 Rn. 25 f.; Urteil vom 30. November 1959 - III ZR 157/58, BeckRS 1959, 31205345, jeweils mwN).

18

(bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof für das Klauselerteilungsverfahren entschieden, dass die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, BGHZ 237, 195 Rn. 17 ff.). Denn das elektronisch geführte Handelsregister ist - jedenfalls seitdem es kostenlos ist (1. August 2022) - eine allgemein zugängliche und zuverlässige Informationsquelle und die dort enthaltenen Eintragungen sind ohne besondere Fachkunde abrufbar. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist dieser Entscheidung indes keine allgemeingültige Aussage dahingehend zu entnehmen, dass sämtliche Tatsachen, über die man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten kann, in jedem gerichtlichen Verfahren und in jedem Verfahrensstadium im Sinne der dafür jeweils einschlägigen Vorschriften offenkundig sind. Vielmehr war nur darüber zu entscheiden, ob in dem über das Internet abrufbaren elektronisch geführten Handelsregister enthaltene Eintragungen im Sinne von § 727 ZPO offenkundig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, aaO Rn. 11 f.).

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(b) Die zu § 727 ZPO ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich auf die Durchführung des Versteigerungstermins nicht übertragen. Im Versteigerungstermin ist die Vertretungsbefugnis eines Bieters nicht deshalb offenkundig, weil sie sich aus dem im Internetportal veröffentlichten Handelsregister ergibt.

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(aa) Bei der Auslegung des Begriffs „offenkundig“ im Sinne von § 71 Abs. 2 ZVG ist die besondere Situation des Versteigerungstermins zu berücksichtigen. Diese ist dadurch geprägt, dass von dem die Versteigerung leitenden Rechtspfleger und von den Beteiligten zahlreiche Entscheidungen in kürzester Zeit zu treffen sind. Das Gesetz bringt die Eilbedürftigkeit dieser Entscheidungen in mehreren die Durchführung des Termins betreffenden Regelungen zum Ausdruck. So ist die (nicht offenkundige) Vertretungsmacht gemäß § 71 Abs. 2 ZVG durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde „sofort“ nachzuweisen (dazu oben Rn. 9). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG muss der Zulassung eines Übergebotes „sofort“ widersprochen werden, um das Erlöschen eines betragsmäßig niedrigeren Gebots zu verhindern. Zudem gilt ein Übergebot nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG als zugelassen, wenn es nicht durch den Rechtspfleger „sofort“ zurückgewiesen wird. Diese Bestimmungen dienen dazu, im Zwangsversteigerungstermin zeitnah Klarheit und Sicherheit über die Wirksamkeit der abgegebenen Gebote zu schaffen (vgl. Schneider/Traub, ZVG, § 71 Rn. 1; Stöber/Becker, ZVG, 24. Aufl., § 71 Rn. 39). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der Rechtspfleger erst selbst die Vertretungsverhältnisse in Erfahrung bringen müsste, die über die Wirksamkeit eines im fremden Namen abgegebenen Gebotes entscheiden. Stattdessen soll er nach der streng formalisierten Gesetzeskonzeption über die Zulassung eines in Vertretung abgegebenen Gebots ausschließlich auf Grund seines Wissens oder der formellen Beweiskraft in der Bietstunde (§ 73 Abs. 1 ZVG) vorliegender öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden entscheiden. Insoweit ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse in einem betriebsamen Versteigerungstermin nicht vergleichbar mit derjenigen im Klauselerteilungsverfahren, die mit der notwendigen Ruhe im allgemeinen Arbeitsablauf vorgenommen werden kann. Der Rechtspfleger in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist daher nicht verpflichtet, sich während des Versteigerungstermins durch Einsichtnahme in das (elektronisch geführte) Handelsregister Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters zu verschaffen. Es obliegt vielmehr allein dem Bieter, seine Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sofort nachzuweisen.

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(bb) Auf den Einwand der Rechtsbeschwerde, der Abruf einer im elektronisch geführten Handelsregister enthaltenen Eintragung über die Vertretungsverhältnisse im Gemeinsamen Registerportal der Länder sei nur mit einem geringen technischen und zeitlichen Aufwand verbunden, kommt es angesichts der dargestellten Zielsetzung der genannten Vorschriften nicht an. Erst recht ist der Rechtspfleger nicht gehalten, die Bietstunde nötigenfalls zu unterbrechen oder einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen, um sich im Internet die Kenntnis der Vertretungsbefugnis des Bietenden zu verschaffen. Denn der in § 71 Abs. 2 ZVG verwendete Begriff der Offenkundigkeit soll ersichtlich nicht dazu dienen, einem Bieter, der seine Vertretungsmacht nicht oder - wie hier - nur unzulänglich nachgewiesen hat und damit seiner Obliegenheit zur Beschaffung der erforderlichen formgerechten urkundlichen Nachweise nicht nachgekommen ist, zur Abgabe eines wirksamen Gebotes zu verhelfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, NJW-RR 2006, 715 Rn. 25 für den Fall einer fehlenden Sicherheitsleistung durch den Bieter). Weil die Vertretungsmacht sofort nachgewiesen werden muss und der Nachweis nicht nachträglich erfolgen kann (vgl. oben Rn. 9), wäre es überdies ermessensfehlerhaft, wenn der Rechtspfleger einen gesonderten Verkündungstermin anberaumte, um sich im Nachgang zu dem Versteigerungstermin seinerseits im Internet über die Vertretungsbefugnis eines Bieters zu informieren. Denn die Zuschlagsentscheidung soll regelmäßig schon im Versteigerungstermin verkündet werden, weil alle Beteiligten an einer raschen Klärung der Rechtslage interessiert sind und weil der Meistbietende bis zur Verkündung nicht weiß, ob er den Zuschlag erhält, er aber trotzdem an sein Gebot gebunden bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, MDR 2016, 907 Rn. 8).

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(cc) Die Bezugnahme des Bietenden auf das Registerportal ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 GBO als ausreichender Nachweis der Vertretungsmacht anzusehen (aA AG Leipzig, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 470 K 1252-08, juris Rn. 10 ff.; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/​Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 71 Rn. 37). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung für das Grundbuchverfahren bestimmt, dass unter anderem der Nachweis einer im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigung auch durch eine Bezugnahme auf das elektronisch geführte Register unter Nennung des Registergerichts und des Registerblatts geführt werden kann. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Norm im Zwangsversteigerungsverfahren liegen jedoch nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2026 - V ZB 41/25, juris Rn. 19 zu den Voraussetzungen einer Analogie). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Beschränkung der Nachweismöglichkeiten auf präsente Kenntnisse und Urkunden entspricht den Erfordernissen des zügig durchzuführenden Versteigerungstermins. Insoweit sind die Abläufe eines Zwangsversteigerungstermins mit denen eines Grundbuchverfahrens nicht vergleichbar. Denn während das Grundbuchamt den Mehraufwand im Bereich der Recherche (so BT-Drucks. 16/12319 S. 21) - wie im Klauselerteilungsverfahren (s.o. Rn. 20) - im allgemeinen Arbeitsablauf erledigen kann, haben sowohl der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger als auch die sonstigen Verfahrensbeteiligten noch in dem betriebsamen Versteigerungstermin in besonderer Eilbedürftigkeit „sofort“ (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZVG) über die Wirksamkeit des in Vertretung abgegebenen Gebotes bzw. die Erhebung eines Widerspruchs zu befinden. In dieser Verfahrenssituation ist eine zusätzliche Belastung des Rechtspflegers mit Recherchepflichten zu nicht präsent vorliegenden Informationen zwecks Entlastung des Bieters von seinen Nachweisobliegenheiten nicht angezeigt.

IV.

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1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 3/25, NJW 2026, 1217 Rn. 21 mwN).

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2. Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bestimmt sich nach den Anträgen der Beteiligten zu 3 als Rechtsmittelführerin (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er beträgt 185.000 €, weil die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde im Ergebnis die Zuschlagserteilung an sich zu dem Gebot in Höhe von 185.000 € begehrt (vgl. LG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 5 T 419/23, juris Rn. 30; BeckOK ZVG/Ferstl [1.3.2026], § 95 Rn. 250) und nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibende Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) nicht existieren. Einer Änderung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG bedarf es nicht, weil der durch das Beschwerdegericht festgesetzte Wert in derselben Gebührenstufe liegt.

Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau