Rechtsprechung / BGH / 2026
BGH Urteil vom 18.06.2026 – X ZR 103/24
10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626UXZR103.24.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
Tenor§
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. August 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 291 033 (Streitpatents), das am 19. Februar 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung vom 29. Februar 2008 angemeldet worden ist.
Patentanspruch 14, der allein Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist, lautet in der Verfahrenssprache nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens wie folgt:
A terminal (A-D) interacting with a telecommunications network (1) that is configured for providing access to a plurality of terminals (A-D) where the terminals are arranged to execute machine to machine applications that do not require the immediate transfer of data, each terminal (A-D) comprising a unique identifier for accessing said telecommunications network, and wherein said telecommunications network (1) comprises:
- a register (6) configured for storing said unique identifier of at least one terminal (A-D) in combination with at least one access deny time interval, during which access for said terminal (A-D) is denied;
- an access request receiver (20) configured for receiving a network attach request or a packet data protocol, PDP, context activation request and for receiving or determining said unique identifier for accessing said telecommunications network from said terminal;
- an access module (21) configured for denying network attach or denying establishing a PDP context, respectively, for said terminal if said network attach request or said PDP context activation request is received within said access deny time interval;
and wherein the deny access time interval for the terminals (A-D) is a variable time interval x-y, being scheduled depending on the network load experienced by or expected for the telecommunications network (1);
and in that the terminal comprises a message receiver configured for receiving a message from said telecommunications network, said message comprising information relating to said access deny time interval, wherein said terminal (A-D) further comprises an access request module configured for transmitting said network attach request or said PDP context activation request, respectively, to said telecommunications network in accordance with said access deny time interval.
Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) hat geltend gemacht, der Gegenstand von Patentanspruch 14 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang von Patentanspruch 14 für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die frühere Klägerin zu 2 hat ihre Nichtigkeitsklage im Verlaufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Das Streitpatent betrifft ein Endgerät, das in einem Telekommunikationsnetzwerk genutzt werden kann.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents steigt die Nachfrage nach Kapazitäten in Telekommunikationsnetzwerken. Netzwerkbetreiber hätten ein Interesse daran, das Verhalten ihrer Kunden zu beeinflussen, um die vorhandenen Ressourcen effizient zu nutzen. Zum Teil würden den Nutzern Tarife angeboten, die das nutzbare Volumen beschränken. Auch für Kunden mit einer Flatrate gebe es die Möglichkeit, den Zugang in bestimmten Zeiten zu beschränken, sofern ihre Nutzung einen bestimmten Grenzwert überschreitet, und sie darüber mit einem Signal zu informieren (Abs. 2-5).
2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, die Steuerung des Zugangs der Nutzer zum Telekommunikationsnetzwerk zu verbessern.
3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 14 ein Endgerät vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
1 A terminal (A-D) interacting with a telecommunications network (1) that is configured for providing access to a plurality of terminals (A-D) Endgerät, das mit einem Telekommunikationsnetzwerk interagiert, das zum Bereitstellen von Zugang für eine Mehrzahl von Endgeräten konfiguriert ist. 2 where the terminals are arranged to execute machine to machine applications that do not require the immediate transfer of data, Die Endgeräte sind ausgelegt für die Ausführung von Maschine-zu-Maschine-Anwendungen, die keine sofortige Datenübertragung erfordern. 3 each terminal (A-D) comprising a unique identifier for accessing said telecommunications network, and Jedes Endgerät weist eine eindeutige Kennung für den Zugang zum Telekommunikationsnetzwerk auf. 4 wherein said telecommunications network (1) comprises: Das Telekommunikationsnetzwerk umfasst: 4a a register (6) configured for storing said unique identifier of at least one terminal (A-D) in combination with at least one access deny time interval, during which access for said terminal (A-D) is denied; ein Register, das so konfiguriert ist, dass es die eindeutige Kennung mindestens eines Endgeräts in Kombination mit mindestens einem Zugangsverweigerungszeitintervall speichert, während dessen dem Endgerät Zugang verweigert wird; 4b an access request receiver (20) configured for receiving a network attach request or a packet data protocol, PDP, context activation request and for receiving or determining said unique identifier for accessing said telecommunications network from said terminal; einen Zugangsanforderungsempfänger, der zum Empfangen einer Netzwerkanschlussanforderung oder einer Paketdatenprotokoll (PDP)- Kontextaktvierungsanforderung und zum Empfangen oder Bestimmen der eindeutigen Kennung zum Zugang zum Telekommunikationsgerät vom Endgerät konfiguriert ist; 4c an access module (21) configured for denying network attach or denying establishing a PDP context, respectively, for said terminal if said network attach request or said PDP context activation request is received within said access deny time interval; and ein Zugangsmodul, das so konfiguriert ist, dass es den Netzwerkanschluss oder das Erstellen eines PDP-Kontextes für das Endgerät verweigert, wenn die Netzwerkanschlussanforderung oder die PDP-Kontextaktivierungsanforderung innerhalb des Zugangsverweigerungsintervalls empfangen wird. 5 wherein the deny access time interval for the terminals (A-D) is a variable time interval x-y, being scheduled depending on the network load experienced by or expected for the telecommunications network (1); Das Zugangsverweigerungsintervall für die Endgeräte ist ein variables Zeitintervall x-y, das in Abhängigkeit von der Belastung festgelegt wird, die für das Telekommunikationsnetzwerk erfahren oder erwartet wird. 6 and in that the terminal comprises Das Endgerät umfasst 6a a message receiver configured for receiving a message from said telecommunications network, said message comprising information relating to said access deny time interval, einen Empfänger, der zum Empfang einer Nachricht vom Telekommunikationsnetzwerk konfiguriert ist, die Informationen über das Zugangsverweigerungsintervall umfasst, 6b an access request module configured for transmitting said network attach request or said PDP context activation request, respectively, to said telecommunications network in accordance with said access deny time interval. ein Zugangsanforderungsmodul, das zum Übertragen einer Netzwerkanschlussanforderung oder einer Paketdatenprotokoll-Kontextaktivierung in Übereinstimmung mit dem Zugangsverweigerungsintervall konfiguriert ist.
4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a) Das Endgerät ist nach Merkmal 1 konfiguriert, um mit einem Telekommunikationsnetzwerk zu interagieren, das dafür ausgelegt ist, einer Mehrzahl von Endgeräten Zugang einzuräumen.
Wie die Beschreibung erläutert, sehen die einschlägigen Standards vor, dass der Zugang eines Endgeräts zum Netzwerk in mehreren Phasen erfolgt und grundsätzlich in jeder dieser Phasen verweigert werden kann. Die Beschreibung nimmt insoweit auf das Dokument 3GPP TS 23.060, Release 7, Bezug.
Eine erste Phase bestehe typischerweise in einem Netzwerkanschlussvorgang (network attach procedure), der mehrere Schritte, u. a. die Authentifizierung, umfasse. Es sei vorteilhaft, wenn auf eine entsprechende Anforderung hin (network attach request) der Zugang bereits in dieser Phase verweigert werde, da dies am wenigsten Ressourcen erfordere (Abs. 10, Abs. 29).
Eine weitere Phase umfasse das Erstellen eines PDP-Kontextes (packet data protocol context). Auch in dieser Phase könne auf eine entsprechende Anforderung hin (PDP context activation request) der Zugang versagt werden (Abs. 11, Abs. 30).
b) Nach Merkmal 2 sind die Endgeräte so konfiguriert, dass sie Maschine-zu-Maschine-Anwendungen (M2M-Anwendungen) ausführen können, die keine sofortige Datenübertragung erfordern.
Bei einer M2M-Anwendung handelt es sich um eine Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kommunikation mit dem Netzwerk ohne eine Bedienung durch einen Menschen tätig wird. Zur optimalen Nutzung der Netzwerkressourcen ist es nach der Beschreibung vorteilhaft, wenn für solche Anwendungen eine Datenübertragung in Stoßzeiten vermieden wird. Als Beispiel führt die Beschreibung das elektronische Ablesen von Strommessgeräten in privaten Haushalten an (Abs. 12).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es insoweit nicht, dass ein Endgerät erst durch das Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsmaßnahmen in die Lage versetzt werden kann, solche Anwendungen auszuführen, vielmehr muss es bereits entsprechend konfiguriert sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143/23, GRUR 2026, 237 Rn. 24 - gepulste Laserstrahlung).
c) Jedes Endgerät weist nach Merkmal 3 eine eindeutige Kennung (unique identifier) auf, mit der es Zugang zum Netzwerk erlangen kann.
d) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Gegenstand von Patentanspruch 14 lediglich ein Endgerät ist, das mit einem Telekommunikationsnetzwerk interagiert, nicht jedoch dieses Netzwerk selbst.
Soweit Merkmalsgruppe 4 nähere Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Netzwerks zu entnehmen sind, begrenzen diese den beanspruchten Gegenstand nur insoweit, als das Endgerät so ausgebildet sein muss, dass es in der Lage ist, mit einem Netzwerk zu interagieren, das diese Vorgaben erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, wenn die erforderliche Eignung erst durch zusätzliche Maßnahmen, wie etwa das Aufspielen einer bestimmten Software, erreicht werden kann.
e) Wie die Merkmalsgruppen 4 bis 6 zeigen, sind Zeitintervalle vorgesehen, in denen bestimmten Endgeräten der Zugang zum Netzwerk verweigert wird (Abs. 8, access deny time interval).
f) Merkmal 4a sieht vor, dass das Netzwerk einen Speicher umfasst, in dem mindestens eine Endgerätekennung in Kombination mit mindestens einem solchen Zugangsverweigerungsintervall gespeichert wird.
g) Das Netzwerk umfasst ferner ein Zugangsmodul (access module, Merkmal 4c) und einen Empfänger für Zugangsanfragen (access request receiver, Merkmal 4b). Das Zugangsmodul verweigert dem Endgerät den Zugang zum Telekommunikationsnetzwerk, wenn die Zugangsanfrage des Endgeräts den Zugangsanfragenempfänger in einem Zugangsverweigerungsintervall erreicht. Als mögliche Zugangsanfragen sind dabei sowohl eine Netzwerkanschlussanfrage (network attach request) als auch eine Anfrage zur Aktivierung eines Paket-Protokoll-Kontextes (PDP context activation request) genannt.
h) Nach Merkmal 5 ist die Länge des Zeitraums, in dem der so beschriebene Zugang verweigert wird - d. h. Netzwerkanschlussanfragen oder Anfragen zur Aktivierung eines PDP-Kontextes zurückgewiesen werden - variabel und wird nach der tatsächlich auftretenden oder erwarteten Belastung des Netzwerks bestimmt.
Wie die Beschreibung erläutert, ist ein Zugangsverweigerungsintervall ein Äquivalent zu einem Zugangsgewährungsintervall (grant access time interval, Abs. 8).
Die erwähnte Aussage versteht der Fachmann, den das Patentgericht zutreffend und unangegriffen als einen Ingenieur mit einem Universitätsabschluss der Kommunikations- oder Nachrichtentechnik und mit mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere im Bereich zellularer Telekommunikationssysteme bestimmt hat, der mit den einschlägigen Standards vertraut ist, wie folgt: Einerseits besteht erfindungsgemäß die Möglichkeit, einem bestimmten Endgerät ein Zugangsgewährungsintervall zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass eine außerhalb dieses Zeitraums erfolgende Zugangsanfrage dieses Endgeräts verweigert wird. Andererseits - und funktional gleichwertig - ist es möglich, einem bestimmten Endgerät ein Zugangsverweigerungsintervall zuzuordnen, mit der Folge, dass eine gleichwohl innerhalb dieses Zeitraums erfolgende Zugangsanfrage dieses Endgeräts verweigert wird.
Dies wird durch Ausführungen in der Beschreibung bestätigt. Danach ist das Zugangsnetzwerk, etwa ein SGSN (serving GPRS support node), so konfiguriert, dass es einem Endgerät den angefragten Zugang verweigert, wenn die Anfrage außerhalb des Zugangsgewährungsintervalls oder innerhalb des Zugangsverweigerungsintervalls erfolgt (Abs. 38).
Dagegen ist Patentanspruch 14 nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass eine Anfrage, die außerhalb des Zugangsverweigerungsintervalls erfolgt, unter allen Umständen Erfolg haben muss.
i) Das Endgerät umfasst nach Merkmal 6a einen Empfänger für eine Nachricht des Netzwerks, die Informationen über das erwähnte Zugangsverweigerungsintervall enthält. Nähere Vorgaben sind dem Anspruch insoweit nicht zu entnehmen.
j) Zudem umfasst das Endgerät ein Zugangsanfragenmodul (access request module), das so konfiguriert ist, dass das Endgerät Zugangsanfragen in Übereinstimmung mit dem Zugangsverweigerungsintervall übermittelt (Merkmal 6b).
Merkmal 6b setzt voraus, dass zwischen dem Endgerät und dem Netz bereits vor einem Netzwerkanschluss eine Verbindung besteht, aufgrund derer es dem Endgerät möglich ist, die in Merkmal 6a erwähnte, ein Zugangsverweigerungsintervall betreffende Information zu empfangen. Nur unter dieser Voraussetzung ist das Endgerät in der Lage, die ihm übermittelte Information über das Zugangsverweigerungsintervall zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass das Endgerät so konfiguriert sein muss, dass es sowohl eine Zugangsanschlussanfrage als auch eine Anfrage zum Aktivieren eines PDP-Kontextes übermitteln kann. Dies ergibt sich daraus, dass, wie in der Beschreibung ausgeführt wird, der erstrebte Zugang eines Netzgeräts nach einem der einschlägigen Standards beide Anfragen erfordert (Abs. 10, Abs. 29 f.).
Der Anspruch gibt ferner vor, dass das Endgerät bei der Übermittlung sowohl einer Anschlussanfrage als auch einer PDP-Kontext-Aktivierungsanfrage in Übereinstimmung (in accordance) mit den ihm übermittelten Informationen über das Zugangsverweigerungsintervall handelt.
Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass eine Anfrage zum Aktivieren eines PDP-Kontextes nicht erfolgt, wenn bereits die Anfrage auf Netzwerkanschluss zurückgewiesen wird. Wie die Beschreibung erläutert, kann es angezeigt sein, zur Vermeidung weiterer Belastung des Netzwerks einem Endgerät, das bereits angeschlossen ist, die Aktivierung eines PDP-Kontextes zeitweise zu versagen (Abs. 11).
Das Patentgericht hat festgestellt, dass bereits für die Ablehnung einer Zugangsanfrage durch das Netzwerk Ressourcen aufgewendet werden müssen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung unzutreffend oder unvollständig wäre, zeigen die Parteien nicht auf. Der Senat hat diese Feststellung daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 117 PatG mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 6b dahin zu verstehen, dass das Endgerät so konfiguriert ist, dass es während eines Zugangsverweigerungsintervalls keine entsprechenden Anfragen an das Netzwerk übermittelt. Dies wird durch die Beschreibung bestätigt, wonach für die alternative Vorgehensweise, bei der dem Endgerät ein Zugangsgewährungsintervall zugeordnet wird, vorgesehen ist, dass das Endgerät Zugangsanfragen nur während dieses Intervalls an das Netzwerk richtet (Abs. 57).
Kommt es gleichwohl während eines Zugangsverweigerungsintervalls zu einer Zugangsanfrage, wird diese zurückgewiesen (Abs. 38). Im Einklang damit sieht Merkmal 4c vor, dass das Netzwerk ein Zugangsmodul aufweist, das so konfiguriert ist, dass es eine Netzwerkanschlussanfrage oder eine PDE-Kontext-Aktivierungsanfrage abweist, wenn sie innerhalb des Zugangsverweigerungsintervalls empfangen wird.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 14 beruhe gegenüber der US-amerikanischen Patentanmeldung 2007/0248060 (NKO4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. NKO4 offenbare nahezu sämtliche Merkmale von Patentanspruch 14. Nicht vollständig vorweggenommen sei Merkmal 2. NKO4 offenbare zwar Anwendungen, die keine sofortige Datenübertragung erforderten, sondern in Bezug auf Latenzen unempfindlich seien, jedoch keine M2M-Anwendungen dieser Art. Auch Merkmal 6b sei nicht vollständig vorweggenommen. Der Fachmann lese insoweit mit, dass das Endgerät eine Komponente aufweise, die Zugangsanforderungen an das Netzwerk übermittle. NKO4 offenbare jedoch lediglich die Übermittlung von Anforderungen zum Aufbau einer aktiven Datenverbindung und von PDP-Kontextaktivierungsanforderungen in Übereinstimmung mit dem Zugangsverweigerungsintervall. Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei dagegen die Übermittlung einer Netzwerkanschlussanfrage.
Die betreffenden Merkmale seien aber ausgehend von NKO4 nahegelegt. NKO4 berücksichtige, dass es Anwendungen mit unterschiedlicher Dringlichkeit gebe und sehe etwa vor, dass Notrufe bevorzugt zu behandeln seien und zwischen latenzempfindlichen und latenztoleranten Anwendungen unterschieden werde. Entsprechend sehe NKO4 auch vor, dass diese Unterscheidung bei der Gewährung von Zugang zum Netz berücksichtigt werde. Hiervon ausgehend liege es nahe, die technische Lehre der NKO4 auch auf Endgeräte anzuwenden, die ausgelegt seien, um M2M-Anwendungen auszuführen, bei denen es nicht auf einen sofortigen Datentransfer ankomme. Dem Fachmann sei bekannt, dass auch die Behandlung einer Netzwerkanschlussanfrage Ressourcen erfordere. Daher liege es für ihn nahe, die in NKO4 vorgesehene Steuerung des Zugangs bereits für die Phase des Netzwerksanschlusses vorzusehen.
Die Verteidigung von Patentanspruch 14 in der Fassung der Hilfsanträge I bis XII bleibe erfolglos. Die zusätzlichen Merkmale nach diesen Hilfsanträgen seien ausgehend von NKO4 durch den Stand der Technik nahegelegt.
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 14 durch NKO4 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahgelegt ist.
1. Der Gegenstand von Patentanspruch 14 ist neu.
a) NKO4 betrifft ein Telekommunikationsnetzwerk. Wie die Beschreibung erläutert, kann ein herkömmliches drahtloses Telekommunikationsnetzwerk eine Verbindung zu zahlreichen Endgeräten herstellen. Um Zugang zum Netzwerk zu erlangen, übermittle ein Endgerät eine entsprechende Anfrage an ein Zugangsnetzwerk (access network). Stünden hinreichende Kapazitäten zur Verfügung, werde der Zugang gewährt. Fehle es an ausreichenden Kapazitäten, bleibe die Anfrage erfolglos. Im Stand der Technik werde dem Endgerät zwar die Information übermittelt, dass die Anfrage abgelehnt werde, doch informiere das Zugangsnetzwerk das Endgerät nicht über die zukünftige Verfügbarkeit des Kommunikationssystems. Dies könne dazu führen, dass das Endgerät weiterhin Anfragen übermittle und dadurch die Belastung des Zugangsnetzwerks weiter erhöhe (Abs. 4 bis 7).
Zur Abhilfe schlägt NKO4 vor, dem Endgerät Informationen über die zukünftige Verfügbarkeit des Zugangsnetzwerks zur Verfügung zu stellen.
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 zeigt ein Telekommunikationsnetzwerk (105).
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Das Netzwerk kann nach einem der bekannten Standards, etwa GSM oder GPRS, arbeiten (Abs. 20). Eine drahtlose Verbindung zum Telekommunikationsnetzwerk wird über ein oder mehrere Zugangsnetzwerke (access networks, 110) hergestellt. Gezeigt sind ferner drei Endgeräte (115(1) bis 115(3)). Die beiden Endgeräte 115(1) und 115(2) haben bereits eine Verbindung zum Zugangsnetzwerk hergestellt und befinden sich daher im aktiven Zustand (active state, Abs. 23). Dagegen besteht zwischen dem dritten Endgerät 115(3) und dem Netzwerk keine Verbindung; es befindet sich damit im untätigen Zustand (idle state, Abs. 26).
Das Zugangsnetzwerk entscheidet in Abhängigkeit von der Belastung des Telekommunikationssystems darüber, ob weitere Endgeräte Zugang erhalten bzw. aktiven Endgeräten die Aufnahme weiterer Anwendungen ermöglicht wird (Abs. 25).
Das Zugangsnetzwerk kann Informationen dazu bereitstellen, ob absehbar zukünftig weiteren Endgeräten Zugang gewährt werden könne. Nach einem Ausführungsbeispiel ist vorgesehen, dass diese Information eine Nachricht umfasst, die ein derzeit untätiges Endgerät, dessen Zugangsanfrage abgelehnt wurde, darüber informiert, welcher Zeitraum oder Zeitschlitz ihm künftig für einen (erneuten) Zugang zur Verfügung steht. Eine solche Nachricht über die zukünftige Verfügbarkeit des Zugangsnetzwerks könne auch eine Nachricht umfassen, dass das drahtlose Kommunikationssystem derzeit ausgelastet ist. Das Endgerät könne diese Information, mit der der Aufschub spezifiziert werde, nutzen, um zu bestimmen, ob und wann es (erneut) eine Anfrage an das Zugangsnetzwerk richte (Abs. 26, Abs. 33). Veränderungen in der Belastung des Netzwerks könnten dazu führen, dass ein zuvor verweigerter Zugang gewährt werde (Abs. 27).
Ein Ausführungsbeispiel wird anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 (in einer kolorierten Fassung aus dem angefochtenen Urteil) erläutert:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Die Figur zeigt eine Reihe von Zeitschlitzen (time slots, 205), in denen grundsätzlich Zugang gewährt werden kann.
Wird die Zugangsanfrage eines untätigen Endgeräts abgelehnt, könne die Kennung des Endgeräts - hier AT1 - gespeichert und in eine Warteschlange (queue, 215) aufgenommen werden. Die Warteschlange könne so organisiert sein, dass sich die Reihenfolge der Endgeräte danach bestimme, zu welchem Zeitpunkt sie angefragt haben (Abs. 29). Den Endgeräten könnten Zeitintervalle für einen erneuten Zugangsversuch zugewiesen werden, beispielsweise dem Gerät mit der Kennung AT1 das Zeitintervall 205(1) (Abs. 30). Das Zugangsnetzwerk könne dem entsprechenden Endgerät Informationen über das zugewiesene Zeitintervall übermitteln. Das untätige Netzwerk könne dann in dem zugewiesenen Zeitintervall erneut um Zugang nachsuchen (Abs. 32). Entsprechend könne verfahren werden, wenn bereits aktive Endgeräte weitere Anwendungen aufnehmen wollen (Abs. 34).
Neben der zeitlichen Reihenfolge könnten auch andere Gesichtspunkte, etwa unterschiedliche Prioritäten, bei der Zuweisung von Zeitintervallen für einen zukünftigen Zugang berücksichtigt werden. Im Ausführungsbeispiel ist den Endgeräten AT6 und AT7 eine hohe Priorität zugewiesen, so dass ihnen die Zeitschlitze 205(2) und 205(3) zugewiesen werden, obwohl ihre Anfrage zeitlich nach derjenigen der Endgeräten AT2 und AT3 einging (Abs. 35 f.).
Nach einem weiteren Ausführungsbeispiel verbreitet das Netzwerk bei Überlastung an die Endgeräte die Nachricht, dass zukünftige Zugangsanfragen wahrscheinlich erfolglos blieben. Die Endgeräte könnten diese Information nutzen, um zu entscheiden, ob sie sich um Zugang zum Kommunikationsnetzwerk bemühen. So könnten etwa Endgeräte mit niedriger Priorität von solchen Versuchen absehen, während Endgeräte mit hoher Priorität sich entscheiden könnten, gleichwohl einen Zugang nachzufragen (Abs. 40). Zudem könnten Endgeräten unterschiedliche Dienstgrade (grades of service) zugewiesen werden, die Einfluss darauf haben, wie die Endgeräte auf Informationen über den zukünftigen Zugang zum Netzwerk reagieren. So könne beispielsweise zwischen latenzempfindlichen und latenzunempfindlichen Endgeräten unterschieden werden, die unterschiedliches Verhalten hinsichtlich neuerlicher Zugangsversuche zeigten (Abs. 41-43).
b) NKO4 nimmt nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 14 vorweg.
aa) Wie die Berufung nicht in Abrede stellt, beschreibt NKO4 ein Endgerät, das mit einem Telekommunikationsnetzwerk interagiert, das einer Vielzahl von Endgeräten Zugang gewähren kann (Merkmal 1).
bb) Jedem dieser Endgeräte ist eine eindeutige Kennung für den Zugang zugewiesen (Merkmal 3). Wie sich aus der Beschreibung der NKO4 ergibt, ist vorgesehen, dass die Endgeräte eine individuelle Kennung aufweisen (Abs. 22).
cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 2 nicht vollständig offenbart ist.
NKO4 erwähnt neben latenzempfindlichen Anwendungen wie Video-Telefonie oder Voice-over-IP auch latenzunempfindliche Anwendungen und damit Anwendungen, die keine sofortige Übermittlung von Daten erfordern. Die Entgegenhaltung beschäftigt sich jedoch nicht mit entsprechenden M2M-Anwendungen.
dd) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart NKO4 auch die Möglichkeit, einem Endgerät ein variables Zugangsverweigerungsintervall zuzuordnen (Merkmal 5).
Wie bereits erwähnt sieht NKO4 vor, dass einem Endgerät, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt der Zugang verweigert wird, eine Information darüber zur Verfügung gestellt wird, ob und in welchem zukünftigen Zeitraum es damit rechnen kann, Zugang zu erlangen. Nach der Beschreibung der NKO4 bestimmt sich dieser Zeitraum (re-access period) nach der gegenwärtigen Belastung des Zugangsnetzwerks (Abs. 25) und ist damit variabel.
NKO4 sieht darüber hinaus vor, dass das Endgerät diese Information nutzt, um zu bestimmen, ob und wann es einen erneuten Versuch unternimmt, Zugang zum Netzwerk zu erlangen.
Damit ist die Möglichkeit offenbart, einem bestimmten Endgerät einen Zeitraum mitzuteilen, in dem ihm der Zugang verweigert wird. Dieser Zeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, in welchem dem Endgerät, dem im Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Zugangsanfrage die Nachricht übermittelt wird, in welchem Zeitraum das Netzwerk voraussichtlich wieder erreichbar sein wird, bis zu dem Beginn dieses Zeitraums. Zugleich ist damit ein Endgerät offenbart, dass von (neuerlichen) Versuchen, Zugang zum Netzwerk zu erlangen, bis zu dem Beginn des ihm mitgeteilten Zeitraums absieht.
Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem Anliegen der NKO4, ein stark belastetes oder überlastetes Netzwerk von wiederholten Zugangsanfragen zu entlasten, weil solche Anfragen auch dann, wenn sie zurückgewiesen werden, zu einer zusätzlichen Belastung des Netzwerks führen (Abs. 6 f.). Diese Entlastung wird dadurch bewirkt, dass sich das Netzwerk nicht darauf beschränkt, dem Endgerät den Zugang zu verweigern, sondern ihm darüber hinaus mitteilt, wann es unter Berücksichtigung der Belastung des Netzes damit rechnen kann, Zugang zu erlangen, und das Endgerät bis dahin von Anfragen absieht.
NKO4 sieht zwar auch die Möglichkeit vor, dass das Endgerät, dessen Zugangsanfrage zunächst zurückgewiesen wurde und dem mitgeteilt wurde, dass es erst zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Zugang rechnen könne, in eine Warteschlange aufgenommen wird und gegebenenfalls schon vor diesem Zeitpunkt Zugang erhält, sofern es die Belastung des Netzwerks erlaubt (Abs. 29). Die Entgegenhaltung ist hierauf jedoch nicht beschränkt, vielmehr ist eine solche Vorgehensweise optional. Der Offenbarungsgehalt der NKO4 umfasst danach auch die Lehre, dass dem Endgerät, dem der Zugang verweigert wird, ein Zeitraum mitgeteilt wird, in welchem es mit einem Zugang rechnen kann, und das Endgerät bis zum Beginn dieses Zeitraums schlicht von (erneuten) Zugangsanfragen absieht.
ee) Merkmalsgruppe 4 ist ebenfalls vorweggenommen.
Insoweit genügt es, wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, wenn das Endgerät die Eignung aufweist, mit einem Telekommunikationsnetzwerk zu interagieren, das entsprechende Merkmale aufweist. Die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die gegen eine solche Eignung sprechen könnten.
ff) Auch Merkmal 6a ist offenbart.
Die Beschreibung der NKO4 sieht die Möglichkeit vor, dass das Zugangsnetzwerk einem Endgerät mitteilt, das Netzwerk sei ausgelastet und ein Zugang könne erst zukünftig gewährt werden. Damit ist zumindest implizit offenbart, dass das Endgerät eine Komponente aufweist, mit der eine solche Nachricht empfangen werden kann.
gg) Merkmal 6b ist nicht vollständig vorweggenommen.
NKO4 umfasst ein Endgerät, das so eingerichtet ist, dass es mit Rücksicht auf die ihm vom Netzwerk übermittelten Informationen über die zukünftige Zugänglichkeit des Netzwerks in einem bestimmten Zeitraum bis zu dessen Beginn keine weiteren Zugangsanfragen stellt (Abs. 26). Damit offenbart NKO4 ein Endgerät, das so konfiguriert ist, dass es eine Zugangsanfrage in Übereinstimmung mit einem Zugangsverweigerungsintervall übermittelt.
NKO4 offenbart jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, dass das Endgerät so konfiguriert ist, dass es bereits eine Netzwerkanschlussanfrage in Übereinstimmung mit den ihm übermittelten Informationen über ein Zugangsverweigerungsintervall überträgt (Merkmal 6b). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die von den Parteien vorgelegten Gutachten zu der Frage, was die Entgegenhaltung unter einem untätigen Endgerät (idle access terminal) versteht, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedenfalls nicht ohne ergänzende fachliche Überlegungen, dass NKO4 auch den Fall umfasst, dass das Endgerät noch nicht an das Netzwerk angeschlossen ist.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 14 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Patentgericht entschieden, dass es im Prioritätszeitpunkt nahelag vorzusehen, die in NKO4 beschriebene Vorgehensweise auch auf Endgeräte anzuwenden, die eine latenzunempfindliche M2M-Anwendung vorsehen.
b) Entgegen der Auffassung der Berufung lag es ausgehend von NKO4 ferner nahe, die dort beschriebene Vorgehensweise auch auf entsprechende Endgeräte anzuwenden, die die Netzwerkanschlussprozedur noch nicht hinter sich haben.
Eine Anregung hierzu ergab sich aus dem - insoweit mit dem Streitpatent übereinstimmenden - Anliegen der NKO4, möglichst wenig Ressourcen für die Bearbeitung von Anfragen zu verwenden, denen aufgrund der hohen Belastung des Netzes absehbar nicht stattgegeben werden kann, in Verbindung mit dem Fachwissen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Patentgerichts war dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt aus den einschlägigen Standards bekannt, dass die Ablehnung eines network attach requests mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, die Nutzung der Netzwerkressourcen dadurch weiter zu verbessern, dass schon eine Netzwerkanschlussanfrage des Endgeräts unterbleibt, wenn das Netz überlastet ist oder überlastet zu werden droht, und das Endgerät so zu konfigurieren, dass es eine entsprechende Nachricht des Netzwerks empfangen kann und berücksichtigt. Eine solche Weiterentwicklung der Lehre der NKO4 bot sich insbesondere für zeitunempfindliche Anwendungen an.
Entgegen der im Zusammenhang mit Hilfsantrag II geäußerten Bedenken der Beklagten rechtfertigt der Umstand, dass NKO4 die Bearbeitung von Netzwerkanfragen in Zeitschlitzen vorsieht, keine andere Beurteilung.
Aus den oben aufgeführten Gründen wird durch die Konfiguration des Endgeräts nach Merkmal 6b erfindungsgemäß gewährleistet, dass die dort aufgeführten Anfragen während eines Zugangsverweigerungsintervalls regelmäßig unterbleiben. Daher wird regelmäßig auch kein Zeitschlitz für die Bearbeitung solcher Anfragen benötigt. Zudem ist die Lehre der NKO4 nicht auf die Verwendung von Zeitschlitzen beschränkt, sondern erwähnt auch entsprechende Zeiträume ("re-access period or time slot", Abs. 26).
3. Die Verteidigung von Patentanspruch 14 in der Fassung nach Hilfsantrag I bleibt ohne Erfolg.
Nach Hilfsantrag I soll Patentanspruch 14 auf die erste der beiden Alternativen, d. h. auf den network attach request beschränkt werden. Entsprechend sollen in den Merkmalen 4b, 4c und 6b jeweils die Passagen, die die PDP-Aktivierung betreffen, gestrichen werden.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die erteilte Fassung von Patentanspruch 14 dahin zu verstehen, dass das Endgerät sowohl bei einer Netzwerkanschlussanfrage wie auch bei einer PDP-Kontext-Aktivierungsanfrage die ihm übermittelte Information über ein Zugangsverweigerungsintervall berücksichtigt, und der Gegenstand von Patentanspruch 14 durch den Stand der Technik nahegelegt ist. Danach rechtfertigt Hilfsantrag I keine andere Beurteilung.
4. Auch Hilfsantrag II bleibt erfolglos.
Nach Hilfsantrag II soll Patentanspruch 14 am Ende wie folgt ergänzt werden:
6c wherein the network attach request is followed by an authentication check, wherein an authentication procedure is performed before the network attach request is denied wobei der Netzwerkanschlussanforderung eine Authentizitätsprüfung folgt, wobei der Authentifizierungsvorgang durchgeführt wird, bevor der Netzwerkanschluss verweigert wird.
a) Mit Merkmal 6c wird das Vorgehen bei einer Netzwerkanschlussanfrage näher dahin beschrieben, dass auf eine solche Anfrage hin eine Authentifizierungsprüfung erfolgt und diese durchgeführt wird, bevor der Netzwerkanschluss verweigert wird.
Die Beklagte will Merkmal 6c so verstanden wissen, dass es nicht auf die Behandlung einer Netzwerkanschlussanforderung beschränkt ist, die das Endgerät - ausnahmsweise - gestellt hat, obwohl es sich in einem Zugangsverweigerungsintervall befindet, sondern auf jede Netzwerkanschlussanforderung bezogen ist.
b) Wird dieses Verständnis zugrunde gelegt, liegt Patentanspruch 14 auch in dieser Fassung ausgehend von NKO4 nahe.
Wie bereits ausgeführt wurde, nimmt NKO4 auf die Standards UMTS, GSM, CDMA und CDMA 2000 Bezug und erläutert, dass das in der Entgegenhaltung beschriebene Verfahren in drahtlosen Telekommunikationssystemen, die nach diesen Standards arbeiten, angewendet werden kann.
Das Patentgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Vorgehensweise nach Merkmal 6c bereits in den einschlägigen Standarddokumenten offenbart war (NKO17, S. 50, insoweit übereinstimmend auch schon NKX2, S. 49).
5. Die Zurückweisung der Hilfsanträge III bis IX wird mit der Berufung nicht gesondert angegriffen.
6. Die Verteidigung von Patentanspruch 14 in der Fassung von Hilfsantrag X bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
In der Fassung nach Hilfsantrag X wird die Merkmalsgruppe 4 umfangreich ergänzt. Ferner wird Merkmalsgruppe 6 dahin gefasst, dass das Endgerät Informationen über mehrere Zugangsverweigerungsintervalle empfangen kann und sowohl Netzwerkanschlussanforderungen wie PDP-Kontext-Aktivierungsanfragen in Übereinstimmung mit solchen Intervallen überträgt.
Soweit sich die Änderungen auf die Ausgestaltung des Netzwerks beziehen, wirkt sich dies auf die Anforderungen, die an das beanspruchte Endgerät gestellt werden, nur dahin aus, dass das Endgerät geeignet sein muss, mit einem so ausgelegten Netzwerk zusammenzuarbeiten.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist bereits die erteilte Fassung von Patentanspruch 14 dahin auszulegen, dass das Endgerät beide in Merkmal 6b aufgeführten Anfragen in Übereinstimmung mit einem Zugangsverweigerungsintervall an das Netzwerk richtet.
Die Fassung von Merkmalsgruppe 6 nach Hilfsantrag X führt mithin sachlich nicht zu einer Einschränkung gegenüber der erteilten Fassung und unterliegt damit hinsichtlich der Patentfähigkeit der gleichen Beurteilung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fordert der Anspruch auch in dieser Fassung nicht, dass für die beiden Anforderungsarten unterschiedliche Zugangsverweigerungsintervalle gelten.
7. Die Zurückweisung der Hilfsanträge XI und XII durch das Patentgericht wird nicht gesondert angegriffen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 PatG sowie § 97 Abs. 1 ZPO.
Deichfuß Hoffmann Rensen Crummenerl von Pückler