Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080726UIVZR256.25.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf bis 410.000 € (Klageantrag zu 1: 64.878,85 €; Klageantrag zu 2: 250.000 €; Klageantrag zu 3: 30.000 €; Klageantrag zu 4: 10.764,50 €; Hilfsaufrechnung der Beklagten: 24.997,14 €) und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 350.000 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 350.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Die Parteien sind die einzigen Kinder des am 15. April 2018 verstorbenen Erblassers Hans-Günter O und dessen mittlerweile ebenfalls verstorbener Ehefrau. Sie streiten über Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers.

2

Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 30. Juni 1969 einen notariellen Erbvertrag, in dem unter anderem Folgendes vereinbart war:

"II.

Nunmehr vereinbaren wir, Hans-Günter und Gabriele Elisabeth O , geb. M , durch diesen

Erbvertrag

in einseitig unwiderruflicher Weise was folgt:

1.) Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vorerben ein. Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit eine Befreiung überhaupt zulässig ist.

Der Fall der Nacherbfolge tritt ein beim Tod des Überlebenden von uns.

Nacherben sind unsere Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen.

2.) Zu Erben des Letztversterbenden von uns setzen wir ebenfalls unsere Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen ein.

3.) Sollte ein Abkömmling nach Eintritt des Erbfalles seinen Pflichtteil verlangen, so scheidet er sowohl als Nacherbe als auch als Erbe des Letztversterbenden von uns aus.

4.) Dem Überlebenden von uns, also dem Vorerben, bleibt das Recht vorbehalten, durch letztwillige Verfügung Teilungsanordnungen zu treffen.

5.) Wir nehmen vorstehende Verfügungen von Todes wegen als vertraglich bindend an."

3

In einem notariellen Nachtrag vom 15. September 2015 zu diesem Erbvertrag stellten der Erblasser und seine Ehefrau klar, dass Nacherben beim Tod des Erstversterbenden und Schlusserben beim Tod des Zweitversterbenden jeweils die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein sollten. Ferner wurden in dem Nachtrag durch den länger lebenden Ehegatten und für den Fall des gleichzeitigen Todes Immobilienvermächtnisse für den Kläger und die Beklagte ohne Anrechnung auf den Erbteil ausgesetzt. Außerdem enthielt der Nachtrag unter anderem folgende Regelungen:

"II.

Erbvertragsnachtrag

...

3. Abänderungsbefugnis

Der Überlebende von uns soll jedoch nach dem Tode des Erstversterbenden von uns berechtigt sein, durch einseitige Verfügung von Todes wegen seinen eigenen Nachlass unter unseren gemeinsamen Abkömmlingen anders aufzuteilen als in dieser Urkunde festgelegt, insbesondere die Erbquoten bis hin zur Enterbung beliebig festzulegen, Vermächtnisse auszusetzen, abzuändern und aufzuheben, überhaupt jede beliebige Anordnung zu treffen, auch Testamentsvollstreckung. Andere Personen als unsere gemeinsamen Abkömmlinge dürfen dabei jedoch nicht begünstigt werden.

...

III.

Rücktrittsrecht

Die Bindungswirkung dieses Erbvertrages und die Möglichkeiten und Formen der Abänderung und Aufhebung dieses Erbvertrages sind uns bekannt; im Hinblick hierauf behält sich jeder Vertragsteil das Recht zum Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Über Voraussetzung und Form des Rücktritts hat der Notar belehrt."

4

Mit notariellen Urkunden aus den Jahren 2003 bzw. 2007 übertrug der Erblasser der Beklagten im Wege der Schenkung unter Anrechnung auf den Pflichtteil und ohne Pflicht zur Ausgleichung das Eigentum an zwei benachbarten unbebauten Grundstücken. Die Beklagte errichtete auf einem der Grundstücke für sich ein Wohnhaus. Das weitere Grundstück ist inzwischen ebenfalls bebaut.

5

In den Jahren 2000 bis 2016 überwies der Erblasser außerdem Geldbeträge in Höhe von insgesamt 111.247,35 € auf das Konto der Beklagten. Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Erblasser darüber hinaus im Jahr 2008 die Kosten einer Dachsanierung für eine Immobilie der Beklagten in Höhe von 18.510,35 € bezahlt. Unstreitig übernahm die Beklagte ab Anfang 2017 die Geldgeschäfte des Erblassers auf Grundlage einer Generalvollmacht. Soweit für die Revision von Bedeutung, wurden bis zum Tod des Erblassers weitere Beträge in Höhe von insgesamt 19.744,97 € von seinem Konto abgehoben.

6

Nach dem Tod des Erblassers schlug seine Ehefrau, vertreten durch die Beklagte, ihr Erbe aus. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der nach seiner Auffassung beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers auf Übertragung jeweils eines hälftigen Miteigentumsanteils an den auf die Beklagte übertragenen Grundstücken, hilfsweise auf Zahlung von Wertersatz, sowie auf Zahlung jeweils der Hälfte der vom Erblasser an die Beklagte gezahlten und der vom Konto des Erblassers abgehobenen Beträge in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit auf § 2287 Abs. 1 BGB gestützten Gegenforderungen erklärt.

7

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im zuletzt geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe§

8

Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (Senatsurteil vom 30. November 2022 - IV ZR 60/22, ZEV 2023, 103 Rn. 6).

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ErbR 2026, 131 veröffentlicht ist, hat der Kläger den einzig denkbaren Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Eine Schenkung löse einen Anspruch nach § 2287 BGB aus, soweit sie die berechtigte Erberwartung des Vertragserben beeinträchtige. Nach vorzugswürdiger Ansicht scheide danach ein Anspruch aus, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart worden sei, sofern die Voraussetzungen für dessen Ausübung bei der Schenkung vorgelegen hätten. In diesem Fall sei die Bindungswirkung des Erbvertrags im Verhältnis zum Vertragserben von vornherein erheblich abgeschwächt, so dass keine berechtigte Erberwartung enttäuscht werden könne und keine Schutzbedürftigkeit des Vertragserben bestehe. Der Erblasser sei nicht endgültig gebunden, weil er sich jederzeit vom Erbvertrag lösen könne.

11

Nach diesen Maßstäben fehle es bei sämtlichen streitgegenständlichen Schenkungen an einer objektiven Beeinträchtigung des Klägers. Die Vertragschließenden hätten im Nachtrag zum Erbvertrag vom 15. September 2015 rechtswirksam nicht nur eine weitgehende Abänderungsbefugnis, sondern auch ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht für den gesamten Erbvertrag vereinbart. Der Rücktrittsvorbehalt habe ohne weiteres zur Folge, dass die danach vorgenommenen Schenkungen die berechtigte Erberwartung des Klägers als Vertragserben nicht mehr beeinträchtigt hätten. Gegen eine Beeinträchtigung des Klägers spreche ferner, dass der Erblasser der Beklagten aufgrund der Abänderungsbefugnis die schenkweise überlassenen Gegenstände durch Verfügung von Todes wegen auch vermächtnisweise hätte zuwenden dürfen. Zwar habe die Abänderungsbefugnis nach dem Wortlaut erst nach dem Tod des Erstversterbenden gegolten. Es sei aber fraglich, ob dieses Abänderungsrecht nach dem Willen der Vertragsparteien nicht erst recht schon zu Lebzeiten beider Vertragsparteien habe gelten sollen. Ungeachtet dessen habe bei denjenigen Schenkungen, die der Erblasser nach Abschluss des Nachtrags zum Erbvertrag vorgenommen habe, diese Bedingung jedenfalls eintreten können. Für die vor Abschluss des Nachtrags zum Erbvertrag vorgenommenen Schenkungen sei durch die nachträgliche Vereinbarung des Rücktrittsrechts die Grundlage etwaiger bereits angelegter Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB rückwirkend entfallen.

12

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13

1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, die Frage, ob das bloße Vorhandensein eines Rücktrittvorbehalts im Erbvertrag Ansprüche aus § 2287 BGB ausschließe, sei klärungsbedürftig und begründe eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2026 - IV ZR 30/25, r+s 2026, 362 Rn. 11 m.w.N.). Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist danach gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - XII ZR 51/25, WM 2026, 795 Rn. 5).

14

2. Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht verneinen dürfen. Diese Vorschrift setzt - wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht - voraus, dass die lebzeitige Verfügung des Erblassers im Schutzbereich der von ihm eingegangenen Bindungen liegt und daher die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben objektiv beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 2006 - IV ZR 153/04, ZEV 2006, 312 Rn. 8; vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87, NJW-RR 1989, 259 [juris Rn. 10]; vom 28. September 1983 - IVa ZR 168/82, BGHZ 88, 269, 272 [juris Rn. 11]; vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 278 [juris Rn. 13]). Eine objektive Beeinträchtigung der berechtigten Erberwartung des Klägers hat das Berufungsgericht aber mit nicht tragfähiger Begründung verneint.

15

a) Die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben entfällt nicht allein aufgrund eines im Erbvertrag vorgesehenen Rücktrittsvorbehalts gemäß § 2293 BGB.

16

aa) Die Auswirkungen eines erbvertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts auf einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB sind allerdings umstritten. Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, soll eine objektiv berechtigte Erberwartung des Vertragserben bereits dann entfallen, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart worden ist und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorliegen. Darauf, ob das Rücktrittsrecht tatsächlich ausgeübt wird, kommt es nach dieser Ansicht nicht an (NK-BGB/Horn, 6. Aufl. § 2287 BGB Rn. 37a; Grüneberg/Weidlich, BGB 85. Aufl. § 2287 BGB Rn. 5; Röhl in Reimann/Bengel/Dietz/Sammet, Testament und Erbvertrag 8. Aufl. § 2287 Rn. 59; Schindler, ErbR 2015, 526, 530). Nach anderer Auffassung schließt ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag dagegen eine objektiv berechtigte Erberwartung nur dann aus, wenn dieser tatsächlich wirksam ausgeübt wird (Kind in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 5. Aufl. § 2287 Rn. 12; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2287 Rn. 9 [Stand: 1. Mai 2026]; BeckOGK/Müller-Engels, § 2287 BGB Rn. 53, § 2293 BGB Rn. 12 f. [Stand: 1. April 2026]; Staudinger/Raff, BGB (2022) § 2287 Rn. 89; Soergel/Zecca-Jobst, BGB 14. Aufl. § 2287 Rn. 21; Muscheler, Erbrecht Band I, 2010, Rn. 2311; Goldkamp, ErbR 2026, 100 Rn. 6, 13 ff., 17; Strobel, NJW 2026, 1841 Rn. 17 f.; Litzenburger, FD-ErbR 2025, 819627; Muscheler, ZEV 2026, 34, 35).

17

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen des Erblassers liegt. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 2287, 2289, 2293 ff. BGB, insbesondere dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Bindungswirkung des Erbvertrags und den Rücktritt hiervon, unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers.

18

(1) § 2287 Abs. 1 BGB bezweckt, das dem durch einen Erbvertrag gebundenen Erblasser an sich nach § 2286 BGB verbliebene Recht, über sein Vermögen trotz der eingegangenen erbrechtlichen Bindung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, einzuschränken und dem Vertragserben bei Schenkungen vor missbräuchlicher Ausübung dieses Rechts Schutz zu bieten (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 277 f. [juris Rn. 13]; vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 5/80, BGHZ 77, 264, 266 [juris Rn. 12]). Die erbvertragliche Bindung einer vertragsmäßigen Verfügung im Sinne von § 2278 Abs. 2 BGB (dazu Senatsurteil vom 8. Januar 1958 - IV ZR 219/57, BGHZ 26, 204, 207, 208) schränkt gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB nur die Testierfreiheit des Erblassers im Interesse des jeweils anderen Vertragschließenden ein (Staudinger/Raff, BGB (2022) § 2289 Rn. 22; Soergel/Zecca-Jobst, BGB 14. Aufl. § 2289 BGB Rn. 8). § 2287 Abs. 1 BGB ergänzt diese erbrechtliche Bindung der Vertragschließenden mit Blick auf missbräuchliche Schenkungen unter Lebenden. Es entspricht nicht dem regelmäßig anzunehmenden Willen der Vertragschließenden, den Erblasser in der Lage zu belassen, den wirtschaftlichen Erfolg der ihn bindenden vertragsmäßigen Verfügung dadurch zu vereiteln, dass er sein Vermögen zu seinen Lebzeiten an andere verschenkt (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, 1888, S. 329).

19

(2) Daran ändert der Vorbehalt eines Rücktritts im Erbvertrag durch eine vertragschließende Partei nichts.

20

(a) Die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag als solche wirkt sich auf die erbvertragliche Bindung des Erblassers nicht aus. Der Erbvertrag bleibt bis zur Ausübung des Rücktritts wirksam und bindet den Erblasser (BeckOGK/Müller-Engels, § 2287 BGB Rn. 53 [Stand: 1. April 2026]; Hülsmeier, Die bindende Wirkung des Erbvertrags, 1985, S. 70 f.; Goldkamp, ErbR 2026, 100 Rn. 11; Höfer, BWNotZ 1984, 113, 118; vgl. auch Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, 1888, S. 330).

21

Der Rücktrittsvorbehalt hat insbesondere nicht ohne weiteres zur Folge, dass im Erbvertrag als vertragsmäßig vereinbarte Verfügungen als einseitige Verfügungen im Sinne von § 2299 BGB anzusehen sind (vgl. BeckOK BGB/Litzenburger, § 2293 vor Rn. 1 [Stand: 1. Mai 2026]; BeckOGK/Müller-Engels, § 2293 BGB Rn. 12 [Stand: 1. April 2026]; Staudinger/Raff, BGB (2022) § 2293 Rn. 3 f.; Hülsmeier, Die bindende Wirkung des Erbvertrags, 1985, S. 69 ff.; Höfer, BWNotZ 1984, 113, 118; Hülsmeier, NJW 1986, 3115, 3116). Vielmehr bestätigt die Vorschrift des § 2293 BGB, wonach der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten kann, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat, seine grundsätzliche erbrechtliche Bindung an die vertragsmäßigen Verfügungen (BeckOK BGB/Litzenburger, § 2293 vor Rn. 1 [Stand: 1. Mai 2026]). Die ausdrückliche Zulässigkeit eines Rücktrittsvorbehalts soll Zweifel daran vermeiden, ob der Erbvertrag nicht durch den Vorbehalt den Charakter eines Testamentes annimmt (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, 1888, S. 342). Dass im Einzelfall den Umständen ein Wille der Vertragschließenden zu entnehmen sein kann, einer unter einen Rücktrittsvorbehalt gestellten vertragsmäßigen Verfügung keine Bindungswirkung zukommen zu lassen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich aaO S. 343; Höfer, BWNotZ 1984, 133, 118) ändert daran nichts.

22

Soweit der sich einen Rücktritt vorbehaltende Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden ist, wird seine Bindung erst mit dem Wirksamwerden des ausgeübten Rücktritts aufgehoben (BeckOGK/Müller-Engels, § 2293 BGB Rn. 35 [Stand: 1. April 2026]). Soweit die Wirkungen des Rücktritts reichen, wird der Erblasser von seinen erbvertraglichen Bindungen befreit (vgl. dazu Staudinger/Raff, BGB (2022) § 2293 Rn. 17; Strobel, NJW 2026, 1841 Rn. 18 f.). In diesem Umfang erlischt zugleich die berechtigte Erberwartung des Vertragserben.

23

(b) Der Vorbehalt des Rücktritts lässt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht schon vor Eintritt der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts und damit unabhängig von der fortbestehenden erbrechtlichen Bindung des Erblassers entfallen.

24

(aa) Zwar stellt bereits der Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Vertragserben in Frage, das ihm vertraglich Zugewendete zu erwerben, weil er im Falle eines wirksamen Rücktritts nicht aufgrund des Erbvertrags erbt und damit schlechter steht als im Falle einer ihn benachteiligenden Schenkung bei fortbestehender Gültigkeit des Erbvertrags (vgl. Lange, ZEV 2024, 110 Rn. 3; Spellenberg, NJW 1986, 2531, 2534 f.; jeweils zum anfechtbaren Erbvertrag). Gerade die für einen wirksamen Rücktritt erforderliche Rücktrittserklärung wahrt aber die Interessen des anderen Vertragschließenden und schützt zugleich dessen Vertrauen auf den Fortbestand der erbvertraglich eingegangenen Bindung. Zu seinen Lebzeiten muss die Rücktrittserklärung gemäß § 2296 Abs. 2 BGB gegenüber dem anderen Vertragschließenden in notariell beurkundeter Form abgegeben werden. Dies ermöglicht ihm, auf die durch den wirksamen Rücktritt beseitigte erbvertragliche Bindung zu reagieren. Fielen dagegen Schenkungen ohne ausgeübten Rücktritt nicht in den Anwendungsbereich des § 2287 Abs. 1 BGB, könnte der Erblasser den nichtsahnenden und sich daher nicht zu anderweitigen - lebzeitigen oder letztwilligen - Verfügungen veranlasst sehenden anderen Vertragschließenden zu dessen Lebzeiten durch heimliches Wegschenken von Vermögen hintergehen (vgl. BeckOK BGB/Litzenburger, § 2287 Rn. 9 [Stand: 1. Mai 2026]; BeckOGK/Müller-Engels, § 2287 BGB Rn. 53 [Stand: 1. April 2026]; Litzenburger, FD-ErbR 2025, 819627; Muscheler, ZEV 2026, 34, 35). Auch nach dem Tod des anderen Vertragschließenden sind dessen Interessen jedenfalls dann, wenn beide Teile vertragsmäßige Verfügungen getroffen haben, gemäß § 2298 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB dadurch gewahrt, dass der Überlebende seine Verfügung nur aufheben kann, wenn er seinerseits das ihm durch den Erbvertrag Zugewendete ausschlägt. Schiede die Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB dagegen schon bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag aus, könnte der Erblasser diesen Schutz der Interessen des anderen Vertragschließenden durch Wegschenken von Vermögen umgehen.

25

Dem Vertragserben bereits wegen eines im Erbvertrag vereinbarten Rücktrittsvorbehalts eine berechtigte Erberwartung abzusprechen, begünstigte zudem den Erblasser unangemessen. Er könnte die ihn treffende erbvertragliche Bindung durch Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen, ohne die mit der wirksamen Erklärung eines Rücktritts verbundenen Folgen, etwa die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags in den Fällen des § 2298 Abs. 2 Satz 1 BGB, fürchten zu müssen (vgl. Muscheler, Erbrecht, Band I, 2010, Rn. 2311; Goldkamp, ErbR 2026, 100 Rn. 15; Muscheler, ZEV 2026, 34, 35; vgl. auch Butz-Petzoldt, Grundstücksübertragungen in vorweggenommener Erbfolge und die Beeinträchtigung der Rechte erbrechtlich geschützter Dritter, 1999, S. 151 f., zum anfechtbaren Erbvertrag). Dies erlaubte ihm, den wirtschaftlichen Erfolg der ihn treffenden erbvertraglichen Bindungen durch missbräuchliche Schenkungen zu beeinträchtigen, sich aber zugleich eine aus dem Erbvertrag folgende Begünstigung durch den anderen Erbvertragsteil zu erhalten.

26

(bb) Abweichendes folgt nicht aus dem Senatsbeschluss vom 3. Mai 2005 (IV ZR 72/05, ZEV 2006, 505 Rn. 7), dem eine Schenkung bei möglicher Anfechtbarkeit einer bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2271 BGB) zugrunde lag. Entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung (OLG Hamm ErbR 2023, 849 [juris Rn. 44]; Urteil vom 7. März 2017 - I-10 U 5/16, juris Rn. 71) und im Schrifttum (MünchKomm-BGB/Brockmöller, 10. Aufl. § 2287 Rn. 10; Burandt in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 2287 Rn. 11; Kappler/Kappler in Erman, BGB 17. Aufl. § 2287 Rn. 3; BeckOGK/Müller-Engels, § 2287 BGB Rn. 52 [Stand: 1. April 2026]; Jauernig/Stürner, BGB 19. Aufl. § 2287 Rn. 3; Grüneberg/Weidlich, BGB 85. Aufl. § 2287 BGB Rn. 5; Kind/Bittler in Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess 6. Aufl. § 2 Rn. 274) vertretenen Ansicht hat der Senat in dieser Entscheidung nicht angenommen, dass ein Erblasser im Falle der Anfechtbarkeit einer bindenden Verfügung von Todes wegen binnen laufender Anfechtungsfrist Schenkungen vornehmen dürfe, ohne dadurch den Erben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB zu beeinträchtigen (ebenso Muscheler, ZEV 2026, 34, 35; Litzenburger, FD-ErbR 2023, 821697; vgl. auch Lange, ZEV 2024, 110 Rn. 2, 5). Für die Erheblichkeit der im Senatsbeschluss vom 3. Mai 2005 (aaO) bejahten Gehörsverletzung durch Übergehen eines Beweisantritts kam es allein auf die - daher vom Senat seiner Prüfung zugrunde gelegte - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 49; vom 25. Juli 2023 - XI ZR 210/12, juris Rn. 14).

27

Richtigerweise entfällt die berechtigte Erberwartung des Erben auch im Falle einer anfechtbaren letztwilligen Verfügung ohnehin erst mit wirksamer Erklärung der Anfechtung. Zuvor entfaltet die Verfügung Bindungswirkung, die durch eine den Erben beeinträchtigende Schenkung wirtschaftlich ausgehöhlt wird. Der Erblasser muss sich entscheiden, ob er sich die Vorteile der bindenden letztwilligen Verfügung erhalten oder die beeinträchtigende Schenkung vornehmen möchte. Verzichtet er auf die Erklärung der Anfechtung, dürfen der gemeinschaftlich testierende Ehegatte oder der andere Vertragschließende auf den Fortbestand der Bindungswirkung vertrauen (Goldkamp, jurisPR-FamR 1/2024 Anm. 1; Hindahl, ErbR 2023, 855; Muscheler aaO; Strobel, NJW 2026, 1841 Rn. 12 f.; Litzenburger aaO). Soweit der Senatsbeschluss vom 3. Mai 2005 (aaO) in einem davon abweichenden Sinne hat verstanden werden können, hält der Senat daran nicht fest.

28

(cc) Die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts lässt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben auch nicht mit Blick darauf entfallen, dass eine Schenkung des Erblassers Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht auslösen kann, wenn er die verschenkten Gegenstände dem Beschenkten aufgrund einer Vorbehaltsklausel im Erbvertrag hätte zukommen lassen können (dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1986 - IVa ZR 248/84, MittBayNot 1986, 265 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Dezember 1981 - IVa ZR 252/80, NJW 1982, 441 [juris Rn. 17]). Ein solcher Änderungsvorbehalt im Erbvertrag schränkt die berechtigte Erberwartung des Vertragserben ein, weil er - anders als der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts - im Umfang seiner Geltung lebzeitige Verfügungen des Erblassers von vorneherein von der erbvertraglichen Bindung ausnimmt (Senatsurteil vom 2. Dezember 1981 aaO; vgl. auch NK-BGB/Hölscher/Kornexl, 6. Aufl. § 2278 BGB Rn. 25; BeckOGK/Röhl, § 2278 BGB Rn. 30 [Stand: 1. Juni 2026]; Dietz/Ungerer in Reimann/Bengel/Dietz/Sammet, Testament und Erbvertrag, 8. Aufl. § 2278 Rn. 17; Muscheler, ZEV 2026, 34).

29

(dd) Die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Der historische Gesetzgeber hat eine Ausnahme vom Herausgabeanspruch des durch Schenkungen beeinträchtigten Vertragserben für den Fall, dass sich der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat, ausdrücklich für nicht gerechtfertigt gehalten. Stattdessen müsse der Erbvertrag, solange der vorbehaltene Rücktritt nicht erklärt worden sei, den allgemeinen Grundsätzen für Erbverträge unterworfen bleiben (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, 1888, S. 330). Die dazu angeführte Erwägung, anderenfalls werde dem Erblasser ein teilweiser Rücktritt gestattet und dieser brauche nicht einmal gegenüber dem Vertragserben erklärt zu werden (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich aaO), gilt in Fällen entsprechend, in denen der andere Vertragschließende nicht selbst Vertragserbe ist.

30

b) Eine objektive Beeinträchtigung der berechtigten Erberwartung des Klägers kann ferner nicht mit Blick auf die im Jahr 2015 im Abschnitt II. unter Nr. 3 des Nachtrags zum Erbvertrag vereinbarte Abänderungsbefugnis verneint werden. Zwar schließt eine Abänderungsbefugnis - wie soeben ausgeführt - in ihrem Anwendungsbereich eine erbvertragliche Bindung des Erblassers aus und schränkt insoweit die berechtigte Erberwartung des Vertragserben ein (Senatsurteile vom 11. Juni 1986 - IVa ZR 248/84, MittBayNot 1986, 265 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Dezember 1981 - IVa ZR 252/80, NJW 1982, 441 [juris Rn. 17]). Der Annahme des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die nach Abschluss des Nachtrags zum Erbvertrag vorgenommenen Schenkungen habe keine berechtigte Erberwartung des Klägers entstehen können, weil die vereinbarte Bedingung - das Überleben des schenkenden Erblassers - jederzeit habe eintreten können, liegt aber ein die Grenzen tatrichterlicher Auslegung überschreitendes Verständnis des Änderungsvorbehalts zugrunde. Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, die Geltung des Änderungsvorbehalts im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf die Lebzeit beider Vertragsparteien zu erstrecken.

31

Die Aufgabe der Auslegung erbvertraglicher Bestimmungen ist grundsätzlich dem Tatgericht vorbehalten. Seine Auslegung kann jedoch revisionsgerichtlich daraufhin überprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404/22, ZEV 2024, 373 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). Gemessen daran ist die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung nicht frei von Rechtsfehlern. Sie widerspricht sowohl dem Wortlaut des notariellen Erbvertrags als auch allgemeinen Denk- und Erfahrungsgrundsätzen. Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich ausdrücklich auf Verfügungen von Todes wegen des Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden und betreffend den Nachlass des Überlebenden. Auch in der Zusammenschau mit dem in Abschnitt II. unter Nr. 4 des ursprünglichen Erbvertrags vereinbarten Recht, durch letztwillige Verfügung Teilungsanordnungen zu treffen, spricht dies allein für eine Änderungsbefugnis des überlebenden Vertragschließenden für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden.

32

Anknüpfungspunkte für den von ihm in Betracht gezogenen Erst-Recht-Schluss hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein solcher Schluss liegt zudem, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach der Interessenlage der Vertragschließenden hier fern (vgl. Goldkamp, ErbR 2026, 100 Rn. 12 f.; Litzenburger, FD-ErbR 2025, 819627). Ist die vereinbarte Abänderungsbefugnis auf die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden beschränkt, können sich die Vertragschließenden vorher gleichwohl mittels des ihnen vorbehaltenen Rücktrittsrechts vom Erbvertrag lösen, allerdings nur unter Beachtung der eine Information des anderen Vertragschließenden bewirkenden Formanforderungen an die Rücktrittserklärung. Die Abänderungsbefugnis ist demgegenüber erst für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden sachgerecht, weil dann kein Informationsbedürfnis eines anderen Vertragschließenden mehr besteht und das vorbehaltene Rücktrittsrecht im Zweifel gemäß § 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB erloschen ist. Dass - wie das Berufungsgericht meint - die Bedingung, hier das Überleben des schenkenden Erblassers, jederzeit habe eintreten können, ändert danach nichts daran, dass der Erblasser zuvor an seine vertraglichen Verfügungen gebunden gewesen ist, so dass eine diese Bindungswirkung wirtschaftlich aushöhlende Schenkung die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv beeinträchtigt.

33

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs des Klägers aus § 2287 Abs. 1 BGB getroffen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es diese Feststellungen nachholen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der Beklagten der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften der §§ 78, 338, 339 und 340 ZPO verwiesen.

Prof. Dr. Karczewski Hardsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek