BGH Urteil vom 09.07.2026 – IX ZR 79/25
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090726UIXZR79.25.0
Tenor§
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2025 wird verworfen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 3.711,31 € verurteilt worden ist; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, nimmt die beklagte, nunmehr in Liquidation befindliche Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz in Anspruch. Der Versicherungsnehmer erwarb 2015 ein von der Audi AG hergestelltes Fahrzeug. Im Hinblick auf eventuelle Schadensersatzansprüche aus Delikt wegen einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung führte er ein Beratungsgespräch mit der Beklagten. Unter Nennung der Volkswagen AG im Kurzrubrum bat die Beklagte die Klägerin im Namen des Versicherungsnehmers um Erteilung einer Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren. Nachfolgend übermittelte die Beklagte der Klägerin weitere Informationen, nun unter Nennung der Audi AG im Kurzrubrum. Die Klägerin erteilte dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage.
Die Beklagte erhob im Namen des Versicherungsnehmers Klage gegen die Volkswagen AG, die als Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors bezeichnet wurde. Das Landgericht wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Volkswagen AG ab. Nachfolgend forderte die Beklagte die Klägerin unter Übersendung des Urteils zur Erteilung einer Deckungszusage für das Berufungsverfahren auf. Die Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab, weil die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden sei. Die Beklagte erwiderte hierauf, sie beabsichtige im Berufungsverfahren wegen einer Gehörsverletzung die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu beantragen und dort, hilfsweise im Berufungsverfahren, die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Die Klägerin gewährte eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Die Klägerin behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschuldens vor und wies darauf hin, keine Mehrkosten für ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zu zahlen. Die Beklagte legte für den Versicherungsnehmer Berufung ein und verfolgte nur ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm sie die Berufung zurück.
Die Klägerin wandte für die erste Instanz Kosten in Höhe von 4.951,13 € und für die Berufungsinstanz Kosten in Höhe von 3.711,31 € auf. Sie verlangt diese Beträge als Kostenschaden von der Beklagten. Die Klägerin hat gemeint, nur die Audi AG sei passivlegitimiert gewesen. Die Beklagte hat vorgetragen, in das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei mit Wissen und Wollen der Volkswagen AG eine unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eingebaut worden, so dass ein deliktischer Anspruch auch gegen die Volkswagen AG bestehe. Die Beklagte hat behauptet, der umfassend von ihr beratene Versicherungsnehmer habe ein Klageverfahren auch ohne Erfolgsaussichten durchführen wollen. Ferner hat sie gemeint, die Klägerin müsse sich jedenfalls an der erteilten Deckungszusage festhalten lassen. Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zu einer Zahlung in Höhe von 8.662,44 € verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zunächst durch Beschluss zurückgewiesen worden. Auf die Rüge der Beklagten nach § 321a ZPO ist das Berufungsverfahren fortgesetzt worden. Mit Urteil vom 19. Mai 2025 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess zurückgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung vollumfänglich weiter.
Entscheidungsgründe§
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe in der Hauptsache ein Anspruch auf Zahlung von 8.662,44 € aus gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe die ihr obliegende Pflicht aus dem mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, weil sie nicht hinreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits gegen die Volkswagen AG aufgeklärt und nicht den sichersten und gefahrlosesten Weg angeraten habe. Die durch die Beklagte dem Versicherungsnehmer empfohlene Klage gegen die Volkswagen AG, die das Fahrzeug und den Motor weder hergestellt noch in den Verkehr gebracht habe, sei wegen des konzern- beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips aussichtslos gewesen. Die Beklagte hätte auch nicht eine rechtlich mögliche Haftung der Volkswagen AG als mittelbare Täterin oder Mittäterin eines deliktischen Verhaltens der Audi AG aufzuzeigen vermocht. Die Beklagte habe ferner nicht behauptet, der über all diese Umstände informierte Versicherungsnehmer habe gerade eine Klage gegen die Volkswagen AG gewollt. Die Pflichtverletzung sei kausal für den geltend gemachten Schaden. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass eine Klage gegen die Audi AG begründet gewesen wäre, greife bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen Streitgegenstände nicht durch. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer bei einer vertragsgerechten Belehrung von einer Klage gegen die Volkswagen AG abgesehen hätte. Auch ein rechtsschutzversicherter Mandant werde vernünftigerweise keine aussichtslose Klage erheben. Der aus der Pflichtverletzung resultierende Schaden in Höhe von 8.662,44 € sei nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der Übergang des Ersatzanspruchs scheitere nicht an einer "bewussten Liberalität". Ferner stehe einer Inanspruchnahme der Beklagten der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht entgegen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 254 BGB zu kürzen und eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Dem Anspruch stehe kein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen.
II.
Diese Beurteilung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
1. Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zulässig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Ersatz der durch die Klägerin für das Berufungsverfahren aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 3.711,31 € richtet. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die von der Klägerin aus übergegangenem Recht für das Berufungsverfahren des Vorprozesses geltend gemachten Kosten beschränkt. Soweit die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Verurteilung für die Kosten der ersten Instanz und sämtlicher, dagegen erhobener Einwendungen und Einreden angreift, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statthaft und deshalb unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist insoweit zu verwerfen.
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Teile des Streitstoffs beschränkt.
aa) Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor zugelassen, soweit es die Berufung im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Kosten des Berufungsverfahrens (des Vorprozesses) zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat es die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die beschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass die Rechtssache in der Entscheidung über die Auswirkungen einer "bewussten Liberalität" im Rahmen des § 86 Abs. 1 VVG grundsätzliche Bedeutung habe. Insoweit erfolge die Zulassung, soweit die Klägerin aus übergegangenem Recht Ansprüche im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten für den Versicherungsnehmer in dem gegen die Volkswagen AG geführten Berufungsverfahren geltend mache. Im Übrigen habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Aus dieser klaren Formulierung von Tenor und Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt sich eine auf die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess in Höhe von 3.711,31 € beschränkte Zulassung der Revision.
bb) Die von dem Berufungsgericht derart vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Berufungsverfahren des Vorprozesses ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NZM 2017, 321 Rn. 14 mwN). Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ist möglich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 362; vom 15. März 2017, aaO mwN). So verhält es sich im Streitfall.
Zu Unrecht meint die Revision, eine beschränkte Zulassung scheide deshalb aus, weil die Frage der Verjährung nur einheitlich für den gesamten Kostenschaden beurteilt werden könne. Dies hindert eine beschränkte Zulassung schon deshalb nicht, weil eine Partei ihr Rechtsmittel auf die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess beschränken könnte. Zudem handelt es sich bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und bei den Kosten des Berufungsverfahrens um voneinander unabhängige Schadenspositionen aus unterschiedlichen Zeiträumen, über die eine Entscheidung gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 362).
b) Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist der Senat daran gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht das Verfahren auf eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO fortgeführt hat.
aa) Allerdings ist die Zulassung unwirksam, wenn sie verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden durfte. Das gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, welche die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 18 mwN). Führt das untere Gericht das Verfahren aufgrund einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO fort, ist das Rechtsmittelgericht nicht an die Begründung des unteren Gerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023, aaO Rn. 19 mwN).
bb) Diese Prüfung ergibt, dass das Berufungsgericht das Verfahren zu Recht gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ZPO fortgeführt hat und die Zulassung der Revision verfahrensrechtlich zulässig ausgesprochen werden durfte.
(1) Die Anhörungsrüge der Beklagten war gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat und im Hinblick auf die Beschwer eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF unzulässig war. Die Anhörungsrüge war auch im Übrigen zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, ohne zuvor über den - aufgrund eines Büroversehens übersehenen - rechtzeitig eingegangenen und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf erstmalige Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschieden zu haben. Hierdurch hat es der Beklagten die Möglichkeit genommen, auf den weiteren Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichts Einfluss zu nehmen. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist - obwohl darin ein erheblicher Grund gemäß § 224 Abs. 2 ZPO dargelegt wird - übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - VIII ZR 238/22, NJW-RR 2024, 548 Rn. 9 mwN).
(2) Mit der Fortsetzung des Verfahrens hat das Berufungsgericht der Beklagten das ihr zustehende Äußerungsrecht nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt. Dieses gibt der Partei die Möglichkeit, durch weitere Stellungnahme(n) auf den Verfahrensablauf und die Entscheidung uneingeschränkt Einfluss zu nehmen. Zwar kann die unterbliebene Zulassung des Rechtsmittels für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag wurde verfahrensfehlerhaft übergangen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 23 mwN). Im Streitfall geht es nicht darum, dass das Berufungsgericht bereits gehaltenen Vortrag übergangen hat. Es hat der Beklagten vielmehr die Möglichkeit zu weiterem, bislang nicht gehaltenem Vortrag abgeschnitten. Daher ist es - anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - unerheblich, dass der für die Zulassung der Revision erhebliche Gesichtspunkt nicht bereits in der ersten Stellungnahme der Beklagten, sondern erst aufgrund der Fortführung des Berufungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
2. Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht von der Beklagten die Kosten für das Berufungsverfahren des Vorprozesses ersetzt verlangen. Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs steht eine bewusste Liberalität der Klägerin nicht entgegen.
a) Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG sind ein bestehender Versicherungsvertrag und eine Leistung des Versicherers. Dabei kommt es für den Anspruchsübergang nicht darauf an, ob der Versicherer seine Leistung nach den Regelungen des Versicherungsvertrags hätte verweigern können. Auch dann, wenn der Versicherer - sei es aus Kulanz, sei es, weil er irrtümlich eine Leistungspflicht bejaht - bewusst oder unbewusst zu Unrecht leistet, geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs steht eine bewusste Liberalität des Versicherers nicht entgegen.
aa) Voraussetzung für den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist, dass der Versicherer einen Schaden des Versicherungsnehmers ersetzt, also seine Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62, NJW 1964, 101 f; BAG, BAGE 20, 142, 145 ff; BGH, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, NZV 1989, 349, 351; jeweils zu § 67 Abs. 1 VVG aF; vgl. auch OGH, VersR 1986, 200; BeckOK-VVG/Rust, Stand: 1. Februar 2026, § 86 Rn. 52; MünchKomm-VVG/Segger, 3. Aufl., § 86 Rn. 120; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 8. Aufl., § 86 Rn. 27; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 86 Rn. 37). Unstreitig hat die Klägerin die geltend gemachten Kosten für das Berufungsverfahren im Vorprozess geleistet.
bb) Nachdem das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer die Deckungszusage für das Berufungsverfahren in dem Wissen erteilte, es bestehe kein Deckungsanspruch, ist revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin wusste, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Auf dieser Grundlage ist revisionsrechtlich weiter davon auszugehen, dass die Klägerin auch die den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auslösende Zahlung an die Beklagte in dem Wissen erbrachte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Zugleich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin sich gegenüber dem Versicherungsnehmer keine Rückforderung vorbehalten hat. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeschlossen, dass die Klägerin allein deshalb geleistet hat, um einen Regressanspruch gegen die Beklagte zu erlangen.
cc) Von der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden ist, ob hinsichtlich des Anspruchsübergangs eine Ausnahme bei bewusster Liberalität gelten soll, also für den Fall, dass der Versicherer in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung leistet oder nachdem er eine Deckungszusage in dem Wissen erteilte, dass kein Deckungsanspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 21; vom 29. September 2022 - IX ZR 204/21, WM 2022, 2369 Rn. 16; vgl. aber OGH, VersR 1986, 200; MünchKomm-VVG/Segger, 3. Aufl., § 86 Rn. 120 mwN; Raiser, VersR 1967, 312; Lenz, Die Kulanzleistung des Versicherers, 1993, S. 125 ff). Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach § 86 Abs. 1 VVG gegeben.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt dabei nicht voraus, dass eine Rechtspflicht des Versicherers zur Zahlung bestanden hat. Damit ist unerheblich, ob der Versicherer im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer zur Erbringung der versicherungsvertraglichen Leistungen verpflichtet war oder nicht. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auch bei einer Leistung des Versicherers trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 f; vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, WM 2021, 925 Rn. 18; vgl. BAG, BAGE 20, 142, 145 ff; vgl. auch OGH, VersR 1986, 200).
(2) Daran ändert sich nichts, wenn der Versicherer leistet und weiß, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist. Ein anderes Verständnis der Norm würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade verhindern will. Der Versicherungsnehmer behielte trotz Leistung des Versicherers seinen Ersatzanspruch gegen den Dritten.
Nach den Motiven des Gesetzgebers soll die Vorschrift bewirken, dass der Dritte infolge der Leistung des Versicherers nicht von seiner Leistungspflicht befreit wird und dass die Versicherung nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führt. Daher soll der Versicherer, nachdem er den Schaden ersetzt hat, in die Lage gebracht werden, die Rechte des Versicherungsnehmers gegen den Dritten geltend zu machen (Motive zum Versicherungsvertragsgesetz 1908, Nachdruck 1963, S. 139 zu § 67 VVG aF; vgl. zum Normzweck auch BAG, BAGE 20, 142, 145 ff; BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - III ZR 82/81, VersR 1983, 462 f; vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20, WM 2021, 925 Rn. 17; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 86 Rn. 1). Die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist insoweit als ein Mittel der Schadensdistribution anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021, aaO).
Mit diesen Zielen stünde nicht in Einklang, den Dritten damit zu hören, der Versicherer habe den eingetretenen Schaden aus Liberalität ersetzt. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG knüpft seinem Wortlaut nach den Rechtsübergang lediglich daran, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von den Ansprüchen des Geschädigten befreit und den Schaden ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62, NJW 1964, 101 f; BAG, BAGE 20, 142, 145 ff; jeweils zu § 67 VVG aF). Es ist nicht erforderlich, dass eine Rechtspflicht des Versicherers zur Zahlung bestanden hat. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, dass der Versicherungsnehmer bei einer überobligationsmäßigen Zahlung den Anspruch gegen den Dritten behielte, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt hat. Der Versicherungsnehmer würde einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, den § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade ausschließen will. Der Dritte müsste gleichwohl leisten, wenn auch nicht an den Versicherer, so doch an den Versicherungsnehmer (BAG, aaO; vgl. zur irrtümlichen Leistung BGH, Urteil vom 15. Oktober 1963, aaO; vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 27. April 2022 - IV ZR 344/20, WM 2022, 1354 Rn. 13; vom 29. September 2022 - IX ZR 204/21, WM 2022, 2369 Rn. 16).
Diese Ziele des § 86 VVG gelten unverändert, wenn der Versicherer seinem Versicherungsnehmer wissentlich zu Unrecht Leistungen erbringt. Im Regelfall wird dann die Rückforderung gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 814 BGB ausgeschlossen sein. Leistet der Versicherer, geht der Anspruch gegen den Schädiger auch dann über, wenn der Versicherer seine Leistung ohne Rechtspflicht erbracht hat, sei es aus Kulanz oder Liberalität (Voit in Beckmann/Staudinger/Koch/Voit/Schnepp, VVG, 10. Aufl., § 86 Rn. 104 mwN).
b) Die Klägerin kann von der Beklagten aus nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB übergegangenem Recht Schadensersatz der für das Berufungsverfahren im Vorprozess aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.899,31 € und in Höhe von 812 €, insgesamt also 3.711,31 € verlangen. Insoweit steht dem Anspruch der Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Verjährung ist nicht eingetreten. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. März 2023 nicht abgelaufen. Die Frist begann nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer oder die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Hiervon könnte frühestens im Jahr 2020 ausgegangen werden. Mit der Berufungsbegründung vom 27. April 2020 wurde erstmals ersichtlich, dass die Klage nicht auf die Audi AG erweitert worden war. Dies war allerdings auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in 2021 denkbar. Zweifel an einer rechtsfehlerfreien Beratung der Beklagten waren demgegenüber mit der durch das Berufungsgericht im Vorprozess angeratenen Rücknahme der Berufung am 3. Dezember 2021 begründet.
c) Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch die Klägerin aus übergegangenem Recht verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Rechtsverfolgung der Klägerin insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie die Deckungsanfragen ihres Versicherungsnehmers geprüft hat und die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in dem Vorprozess selbst hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 22 f).
d) Schließlich steht den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Einwand entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein die Audi AG verklagt hätte. Die Beklagte lässt insoweit außer Acht, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht Ersatz für die Kosten verlangt, die infolge des erfolglosen Berufungsverfahrens gegen die Volkswagen AG tatsächlich entstanden sind. Die Beklagte hat durch die pflichtwidrig falsche Auswahl der Passivlegitimierten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Dass für einen anderen Prozess gegen die Audi AG als richtiger Beklagter ebenfalls Kosten entstanden wären, steht der Ersatzfähigkeit des wegen einer pflichtwidrig falschen Auswahl der Beklagten entstandenen Kostenschadens - anders als die Revision meint - im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Beratungspflicht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 172 f). Diese dient gerade dazu, dass der Mandant nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten, nicht für irgendeinen Prozess aufwendet. Insoweit ist irrelevant, ob entsprechende Kosten auch angefallen wären, wenn die Beklagte das Berufungsverfahren nur gegen die Audi AG geführt hätte.
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