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BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 25 W (pat) 146/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 40 761 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der

Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. Februar 1999 insoweit aufgehoben, als die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs

aus der Marke 2 071 155 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 2 071 155 wird in vollem Umfang

zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

WAKE UP

ist unter der Nummer 396 40 761 als Marke für Waren der Klasse 5, nämlich

"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke usw", aber

auch für Waren der Klassen 29, 31 und 33, unter anderem für "konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren,

Fruchtsaucen, alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" in das Markenregister

eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 30. Juni 1997

hat Widerspruch erhoben die Inhaberin der älteren, seit dem 13. Juli 1994 für verschiedene Waren der Klassen 30 und 32 eingetragenen Wort-Bild-Marke

2 071 155, mit dem Wortbestandteil

WAKE-UP.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken teilweise bejaht und die Löschung der

angegriffenen Marke für die Waren "konserviertes, getrocknetes und gekochtes

Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, alkoholische

Getränke (ausgenommen Bier)" angeordnet. Im übrigen ist der Widerspruch

zurückgewiesen worden.

Gegen die Löschungsanordnung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der

angegriffenen Marke mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 1999, dem Prozeßbevollmächtigten der

Widersprechenden zugestellt am 16. August 1999, die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie

auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2

MarkenG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerspruch war gemäß § 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG in vollem Umfang zurückzuweisen, da die Widersprechende nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren

eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht glaubhaft gemacht hat, so daß mangels berücksichtigungsfähiger Waren auf seiten der Widerspruchsmarke der Widerspruch

schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte, 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Nachdem die Widerspruchsmarke länger als fünf Jahre eingetragen war, konnte

die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke bestreiten. Somit hätte die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung glaubhaft

machen müssen. Da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 13. Juli 1994

eingetragenen Widerspruchsmarke am 13. Juli 1994 und damit nach der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 30. Juni 1997 abgelaufen ist,

ergibt sich der benutzungsrelevanter Zeitraum rückgerechnet vom Zeitpunkt der

Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1, analog §§ 139, 273

ZPO waren nicht veranlaßt. Die Widersprechende hat sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens überhaupt nicht geäußert, und zwar auch nicht, nachdem ihr

der Schriftsatz der Anmelderin vom 19. Juli 1999 mit der Einrede mangelnder

Benutzung zugegangen war. Anhaltspunkte dafür, daß die Widerspruchsmarke

benutzt wird, ergeben sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht. Bei dieser

Ausgangslage besteht nicht nur keine Aufklärungspflicht, sondern ein gerichtlicher

Hinweis könnte vielmehr eher Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts

aufkommen lassen (vgl dazu Thomas/Putzo, 20. Aufl, § 139 Rdn 1).

Das Gericht ist auch nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen

oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die jeweiligen Schriftsätze dem Gegner übersendet werden und

ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu innerhalb einer angemessenen

Frist zu äußern (vgl BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"). Nach dieser BGH-Entscheidung soll hierfür regelmäßig bereits eine Frist von zwei Wochen ausreichend

sein. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß eine Frist zur Äußerung von

fast fünf Monaten für die Glaubhaftmachung der Benutzung ausreichend ist.

Demzufolge kommt es vorliegend auf die Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht,

nicht mehr an.

Der Widerspruch konnte bereits im Hinblick auf die durchgreifende Nichtbenutzungseinrede keinen Erfolg haben. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hin war deshalb der Beschluß der Markenstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts hinsichtlich der angeordneten Löschung aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Brandt

Knoll

Hu