Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 25 W (pat) 57/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 396 02 543

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das am 22. Januar 1996 als farbige Eintragung (rote Punkte/schwarze Schrift)

angemeldete Wort/Bildzeichen

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 14. November 1996 ua für "Pharmazeutische und veterinärmedizinische

Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse

für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster" in das Markenregister eingetragen

worden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 20. Februar 1997.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 17. Mai 1996 für die

Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Diagnostika für

medizinische Zwecke" eingetragenen Marke 395 48 459

B R A N E,

deren Benutzung nicht bestritten ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

einem Beschluß die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar seien unter Berücksichtigung

der für einen Teil der Waren möglichen Warenidentität, der anzunehmenden normalen Kennzeichnungskraft der als Phantasiewort anzusehenden Widerspruchsmarke und der Einbeziehung allgemeiner Verkehrskreise strenge Anforderungen

an den Markenabstand zu stellen. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke

als Einwortmarke unterscheide sich jedoch von der angegriffenen Wort-Bild-Marke

auch dann hinreichend deutlich, wenn diese nur mit ihrem Wortbestandteil

"B(cid:121)R(cid:121)A(cid:121)I(cid:121)N" wiedergegeben und davon ausgegangen werde, daß der weitere Firmenbestandteil "B… GmbH" in den

Hintergrund trete. Denn klanglich stünden sich mit "Brain" und "Bra-ne" Wörter mit

deutlich abweichender Silbenzahl und unterschiedlichem Sprech- und Betonungsrhythmus gegenüber. Inwieweit eine englische Aussprache von "B(cid:121)R(cid:121)A(cid:121)I(cid:121)N" (engl.

"brain" für "Gehirn" bzw "Verstand") in Betracht komme, könne wegen der

identischen deutschen Aussprache dahinstehen, während eine englische Aussprache der Widerspruchsmarke im Sinne von "Brän" (engl. "bran" für "Kleie")

mangels bestehender Anhaltspunkte nicht naheliege, auch wenn im Englischen

das Endungs-E gewöhnlich nicht gesprochen werde. Dem Verkehr würden sich

nämlich - jedenfalls in entscheidungserheblichem Umfang - diese begrifflichen

Anklänge nicht dartun, so daß er auch keinen Anlaß zu einer derartigen Aussprache besitze.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Zutreffend sei der angegriffene Beschluß von möglicher Warenidentität ausgegangen, so daß an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand

sehr strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Vergleichsmarken wiesen den

übereinstimmenden Wortanfanges "BRA" sowie den gemeinsamen Konsonanten

"N" auf und seien bei englischen Aussprache "brein" in klanglicher Hinsicht identisch, so daß eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt habe mit zutreffender Begründung festgestellt, daß die Vergleichsmarken in ihrem Gesamteindruck deutlich verschieden

seien. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Markenwörter bereits hinreichend durch ihre Unterschiede in der Silbenanzahl und somit auch im Sprech- und

Betonungsrhythmus. Die von der Widersprechenden unterstellte englische

Aussprache der Widerspruchsmarke gebe es nicht, da es sich um ein Phantasiewort handele und ein Wortstamm "brane" in der englischen Sprache nicht existiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2

Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der

Widerspruchsmarke aus.

Nach der maßgebenden Registerlage können sich die Marken jedenfalls für die

der Klasse 5 zugeordneten Waren wie "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse" auch auf identischen Waren begegnen, wobei mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen auch die allgemeinen

Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Wenn danach auch

jedenfalls insoweit strenge Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen sind, besteht auch unter Berücksichtigung

dieser Umstände nach Auffassung des Senats keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Es kann deshalb hinsichtlich

der weiteren im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Waren

(Klassen 09, 41 und 42) dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch nicht insoweit

bereits mangels einer bestehenden Warenähnlichkeit zurückzuweisen war.

Eine Verwechslungsgefahr kommt vorliegend nur ernsthaft in Betracht, wenn dem

Bestandteil "B R A I N" der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck

prägende und zudem selbständig kollisionsbegründende Bedeutung als klanglich

der Widerspruchsmarke ähnliches Wort "Brain" zugemessen wird. Hiergegen

spricht allerdings bereits die besondere graphische Gestaltung der angegriffenen

Marke, deren graphischen Elemente jedenfalls in der speziellen Kombination mit

dem Bestandteil "B R A I N" nicht als bedeutungslose Zutat vernachlässigt

werden können (vgl BGH GRUR 1999, 498, 499 - Achterdiek). Weiterhin kann

auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Verkehr in

"B R A I N" ein als lautliche Einheit zu artikulierendes Wort und nicht eine

Kombination von einzelnen Buchstaben ohne Wortcharakter sehen wird, da dieser

Bestandteil durch große, farbige Punkte in Einzelbuchstaben aufgelöst ist, welche

trotz der für eine Abkürzung eher untypischen Anordnung unschwer als Abkürzung

der vollständigen Firmenbezeichnung der Widersprechenden erkennbar sind.

Im übrigen würde ein Verständnis von "B(cid:121)R(cid:121)A(cid:121)I(cid:121)N" als englisches Wort für "Gehirn" jedenfalls insoweit der Annahme einer selbständig kollisionsbegründenden

Bedeutung innerhalb der Gesamtmarke entgegenstehen, als darin bezüglich der

beanspruchten Waren eine Angabe zur Indikation oder Wirkungsweise zu sehen

wäre. Dies gilt auch, soweit die Marke nur mit dem fraglichen Wortbestandteil

benannt werden sollte. Denn eine solche, auf Bestandteile mit beschreibendem

Gehalt verkürzte Markenbenennung führt nicht zwingend dazu, daß diese auch im

Rechtssinne prägend und isoliert kollisionsbegründend sind (vgl Althammer/

Ströbele, MarkenG, 5. Aufl., § 9 Rdn 143).

Dies braucht vorliegend jedoch nicht vertieft zu werden, da eine Verwechslungsgefahr auch dann nicht besteht, wenn man zugunsten der Widersprechenden den

Wortcharakter des Bestandteils und eine isolierte kollisionsbegründende Bedeutung unterstellt. Denn auch das Wort "Brain" unterscheidet sich in seinem Gesamtklangbild deutlich von der in der Silbenanzahl, im Sprechrhythmus und im

Vokalbestand abweichenden Widerspruchsmarke "Bra-ne". Hierbei ist eine an das

englische Wort "bran" angelehnte Aussprache der Widerspruchsmarke - welche im übrigen weder der Artikulation von "brain" im Englischen noch im Deutschen entspricht - nicht in die Betrachtung der klanglichen Ähnlichkeit der Markenwörter einzubeziehen. Denn die Widerspruchsmarke entspricht weder dem

englischen Wort "bran" noch hat der Verkehr - ungeachtet der im übrigen erforderlichen Sprachkenntnisse - aus sonstigen Gründen Veranlassung zu einer derartigen Sichtweise und Artikulation, da es sich bei "brane" nicht um ein der englischen Sprache zugehöriges Wort bzw einen Wortstamm oder -bestandteil handelt.

Hinzu kommt, daß selbst im Hinblick auf die englische Bezeichnung "bran" für

"Kleie" nicht einmal ein Bezug zu den Waren der Widerspruchsmarke besteht, der

ein derartiges Verständnis nahelegt und der Verkehr deshalb um so eher Veranlassung hat, in der Widerspruchsmarke eine Phantasiebezeichnung zu sehen.

Ohnehin sind englischsprachige Bezeichnungen - erst recht fremdsprachige

Phantasiebezeichnungen - zur Kennzeichnung von pharmazeutischen Erzeugnissen

im

Inland

recht ungebräuchlich

(vgl auch PAVIS PROMA, Knoll,

25 W (pat) 216/98

- beni-cool

= Beniktol; PAVIS PROMA, Kliems,

25 W (pat) 112/97 - acis ≠ ISIS).

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels

Pü/Fa

Abb. 1