Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 25 W (pat) 69/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 395 11 127

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 1999 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 2 057 016 zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 057 016 wird die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

2. Hinsichtlich der Widersprüche aus den Marken 2 010 151 und

DD 647 287 bleibt die Entscheidung über die Beschwerde dahingestellt.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Rhoda-Hexan

ist am 26. März 1996 für "veterinärmedizinische Erzeugnisse" in das Markenregister eingetragen werden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. Juni 1996.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der folgenden Marken, nämlich der am

- 17. Februar 1994 für "Pharmazeutische Erzeugnisse, Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Desodorierungsmittel einschließlich solcher mit desinfizierender Wirkung, nicht zum persönlichen Gebrauch" eingetragenen Marke 2 057 016

Sota-Hexal,

- 26. Februar 1992 für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen Marke

2 010 151

Sotahexal,

deren Widerspruchsverfahren am 4. Mai 1994 abgeschlossen worden ist,

- 18. September 1990 ua für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse" eingetragenen Marke DD 647 287

Hexal.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mit Schriftsatz vom 1. April 1997 gegenüber sämtlichen Widerspruchsmarken die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Nachdem die Widersprechende

daraufhin Mittel zur Glaubhaftmachung einer Benutzung der Widerspruchsmarken

2 010 151 "Sotahexal" und DD 647 287 "Hexal" vorgelegt und die Markenstelle

darauf hingewiesen hatte, daß die Einrede bzgl der weiteren Widerspruchsmarke

2 057 016 "Sota-Hexal" derzeit unzulässig sei, äußerte sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 20. April 1998 nochmals zu der Widerspruchsmarke DD 647 287 "Hexal", deren rechtsserhaltende Benutzung sie weiterhin wegen der ausschließlichen Verwendung als Zweitmarke bestritt.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem

angefochtenen Beschluß vom 9. Februar 1999 sämtliche Widersprüche mangels

bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und die Entscheidung über

die erhobenen Nichtbenutzungseinreden dahingestellt sein lassen. Gleichzeitig hat

sie darauf hingewiesen, daß die Einrede hinsichtlich der Widerspruchsmarke

2 057 016 "Sota-Hexal" derzeit unzulässig sei. Ausgehend von der Registerlage

und einer jeweils möglichen Identität der sich gegenüberstehenden Waren, einer

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und der jeweils

zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise sei die Einhaltung eines deutlichen Markenabstandes geboten. Dieser sei von sämtlichen Widerspruchsmarken

eingehalten.

Zu der Widerspruchsmarke 2 057 016 "Sota-Hexal" hat die Markenstelle ausgeführt, daß trotz der gleichen Silbenzahl und Vokalfolge der Vergleichsmarken sowie ihres ähnlichen Sprech- und Betonungsrhythmus eine Verwechslungsgefahr

nicht bestehe. Während in der angegriffenen Marke die Bestandteile "Rhoda" für

"Rhodanie" und "Hexan" als Hinweis auf einen Kohlenwasserstoff gleichermaßen

prägend für die Gesamtmarke seien und deshalb auf die Gesamtbezeichnung abzustellen sei, stelle in der Widerspruchsmarke "Sota" der allein prägende und kollisionsbegründende Bestandteil dar. Der Verkehr richte nämlich sein Augenmerk

wegen des Firmenschlagwortes "Hexal" überwiegend auf den weiteren Bestandteil "Sota", der trotz seines Hinweises auf die in Betarezeptorenblockern enthaltene Wirksubstanz Sotalol nicht kennzeichnungsschwach sei. Denn Laien würden

diesen Hinweis eher nicht erkennen. Wenn aber "Rhodan-Hexan" und "Sota" die

jeweiligen Markenworte prägten, dann unterschieden diese sich sowohl klanglich

als auch schriftbildlich deutlich, so daß Verwechslungen nicht zu befürchten seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Beschluß leide an dem grundsätzlichen Mangel, daß die zwingend gebotene

Gegenüberstellung der gesamten Widerspruchsmarke zur Feststellung ihres Gesamteindrucks nicht erfolgt sei. "Rhoda-Hexan" und "Sota-Hexal" seien aber in

besonderem Maße verwechslungsfähig, da sie schriftbildlich die gleichen Wortlängen mit identischem oder jedenfalls sehr ähnlichem Buchstabenbestand aufwiesen und klanglich in ihrem Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in ihrer Vokalfolge übereinstimmten. Selbst die jeweilig abweichenden Konsonanten wiesen

noch eine starke Ähnlichkeit auf.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur

Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG).

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 057 016 "Sota-Hexal" zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

sowie zur Löschung der angegriffenen Marke. Die Entscheidung über die weiteren

Widersprüche aus den Marken 2 010 151 und DD 647 287 konnte deshalb dahingestellt bleiben.

1.) Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 1. April 1997

hinsichtlich der Marke 2 057 016 "Sota-Hexal" die Einrede der Nichtbenutzung der

Widerspruchsmarke erhoben hat, ist diese in dem angegriffenen Beschluß vom

9. Februar 1999 zutreffend unberücksichtigt geblieben, da die Widerspruchsmarke

im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede noch nicht seit mindestens fünf Jahren

eingetragen war und die Einrede deshalb keine Rechtswirkungen entfalten konnte

Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der jüngeren Marke (29. Juni 1996) lief für die

am 17. Februar 1994 Widerspruchsmarke noch die sog. Benutzungsschonfrist des

§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG, so daß während des gesamten Verfahrens nur die

Einrede mangelnder Benutzung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift in Betracht

kommt. Danach reicht es aus, wenn die Benutzungsschonfrist im Zeitpunkt des

Bestreitens abgelaufen, die Widerspruchsmarke dann also seit mindestens 5 Jahren im Register eingetragen ist. Dies folgt aus dem Sachzusammenhang mit

Satz 1 und zwingend auch aus dem Gesetzeswortlaut in Satz 2 "Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung... ", wenngleich der Bundesgerichtshof

eine Auslegung dieses Zeitraums als Benutzungsschonfrist für nicht vereinbar mit

dem Gesetzeswortlaut hält (GRUR 1998, 938 - DRAGON; seitdem ständige

Rechtspr.). Es kann hier letztlich dahinstehen, welche andere - vom BGH nicht erörterte - Bedeutung dem genannten Fünfjahreszeitraum zukommt. Angemerkt sei

nur folgendes. Ein Verständnis als Wirksamkeits-(Zulässigkeits-)Voraussetzung

würde zu dem kaum vertretbaren Ergebnis führen, daß zunächst die Benutzung

der Widerspruchsmarke für diesen in § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erstgenannten

Zeitraum geprüft und bei positivem Ergebnis sodann zur Frage der Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung im zweitgenannten und allein maßgeblichen Benutzungszeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gewechselt werden müßte (vgl zu weiteren Fragen in diesem Zusammenhang Kliems,

GRUR 1999, 11, 14; BPatG MarkenR 309, 312 - SAPEN 2).

b.) Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des in § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erstgenannten Fünfjahreszeitraums steht jedenfalls fest, daß auch diese

Variante der Einrede mangelnder Benutzung nicht unmittelbar die Obliegenheit zur

Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke auslöst, wenn bei

Erhebung der Einrede noch nicht 5 Jahre seit der Eintragung in das Register oder

seit Abschluß eines die Widerspruchsmarke betreffenden Widerspruchsverfahrens

(§ 26 Abs 5 MarkenG) vergangen sind.

2. Die danach im Verfahren vor dem DPMA unbeachtliche Einrede ist von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht erneut geltend gemacht worden und konnte

auch im Beschwerdeverfahren keine Wirkung entfalten.

a.) So gibt es zunächst in tatsächlicher Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür, daß

die Inhaberin der angegriffenen Marke nach der Feststellung der Unzulässigkeit

der Einrede durch die Markenstelle eine mangelnde Benutzung der Widerspruchsmarke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist im Beschwerdeverfahren

(erneut) geltend machen will. Zwar hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 1. April 1997

die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, seitdem Benutzungsfragen aber

nicht mehr angesprochen. Dazu hätte besonderer Anlaß bestanden, da die Markenstelle bereits mit Bescheid vom 25. Februar 1998 und zudem im angefochtenen Beschluß ausdrücklich auf die laufende Benutzungsschonfrist sowie auf die

daraus folgende Unzulässigkeit der Einrede hingewiesen hat.

b.) Auch wenn man in dieser Untätigkeit der Inhaberin der angegriffenen Marke

keine Aufgabe ihrer Rechtsposition hinsichtlich der verfrüht erhobenen Nichtbenutzungseinrede sieht und sogar unterstellt, sie habe - wenn möglich - die Einrede

jedenfalls als Prozeßerklärung auf Vorrat im Sinne einer bereits vorsorglich auf

einen späteren - hier nicht genannten - Anfangstermin bezogenen Erklärung abgeben und daran festhalten wollen, würde eine derartige Annahme wegen der Unzulässigkeit einer derartigen Prozeßerklärung nicht zu einem für die Inhaberin der

angegriffenen Marke günstigen Ergebnis führen (vgl auch zur Bedeutung der

Rechtslage für die Auslegung BGH NJW 1994, 1537, 1538).

aa.) Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hat hierzu festgestellt (PAVIS PRO-

MA, Kliems, 27 W (pat) 27/99 - DATA MAX Einfach mehr = data MAX), daß die

wirksame Einführung einer wegen der noch laufenden Benutzungsschonfrist unzulässigen Einrede der Nichtbenutzung auch nicht unter der Bedingung möglich

sei, daß die Unzulässigkeit einmal wegfalle, da bedingte Prozeßhandlungen generell unwirksam seien. Auch der Senat teilt diese Auffassung im Ergebnis, wenn

es auch eher naheliegend erscheint, daß der erforderliche Zeitablauf als Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozeßerklärung eher einer Zeitbestimmung (Befristung iSd § 163 BGB) als einer Bedingung gleichkommt (vgl zur Abgrenzung Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl, EinL III Rdn 14; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl,

vor § 128 Rdn 207), bei der aus der Sicht des Erklärenden keine Ungewißheit

über ein künftiges Ereignis besteht, sondern allenfalls über den Zeitpunkt des Ablaufs des erforderlichen Fünfjahreszeitraums der Nichtbenutzung als für den Beginn der Rechtswirkungen maßgeblichen Anfangstermin und deshalb bereits auf

Vorrat ein Bestreiten erfolgt (vgl zB Staudinger, Bork, BGB, 1996, Vorbem zu

§§ 158 ff Rdn 4 und 9; Palandt, BGB, 57. Aufl, Einf v § 158 Rdn 2, § 163 Rdn 1).

Es ist aber unzulässig, die Wirkung einer Parteihandlung an den Eintritt eines Anfangs- oder Endtermins zu knüpfen, da dies dem Zweck widerspricht, zu dem die

Prozeßhandlung vollzogen wird (vgl Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 1993, S 356; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl, EINL III Rdn 14).

bb.) Eine ohne Rechtswirkung erhobene Einrede mangelnder Benutzung kann

deshalb nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu einem späteren Zeitpunkt, in dem

die gesetzlich bestimmten zeitlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 43

Abs 1 Satz 2 MarkenG vorliegen, ohne erneute Geltendmachung Gestaltungswirkung entfalten. Auch lassen sich weder den Regelungen im MarkenG

noch den im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren geltenden besonderen

Verfahrensgrundsätzen entgegenstehende Anhaltspunkte entnehmen, zumal die

Berücksichtigung der Benutzungslage einer Marke nicht dem sonst weitgehend

herrschenden Untersuchungsgrundsatz, sondern dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterstellt ist, (vgl hierzu Althammer/Ströbele, Markengesetz,

5. Aufl, § 43 Rdn 3; BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON), also die Einrede als

Angriffs- oder Verteidigungsmittel Teil des verfahrensbestimmenden Verhaltens

der Beteiligten ist und deshalb weniger Veranlassung besteht, der hieran interessierten Anmelderin die Verantwortung für die zeitgerechte Erhebung der Einrede

abzunehmen (vgl hierzu auch cc am Ende).

Für die Annahme einer fehlenden Fortwirkung der vorweggenommenen Einrede

spricht danach auch - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung - daß die Anmelderin hieran kein schutzwürdiges Interesse besitzt und die entstandene Unsicherheit im Hinblick auf die sich an die Einrede anschließenden Obliegenheiten

der Gegenpartei dieser nicht zugemutet werden kann (vgl hierzu Leipold in

Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, vor § 128 Rdn 205 und Rdn 207). Es kann nämlich

nicht davon ausgegangen werden, die Anmelderin wolle immer und unter allen

Umständen die Benutzung der Widerspruchsmarke bestreiten. Vielmehr ist im

Hinblick auf den erforderlichen weiteren Zeitablauf und die möglicherweise veränderten Marktverhältnisse zu erwarten, daß die Nichtbenutzungseinrede zu gegebener Zeit neu erklärt wird, falls auch dann noch Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke bestehen. Es entspricht deshalb auch

dem fairen Ausgleich der Erwartungen, Interessen und Anforderungen im Verfahren, wenn die Widersprechende nur bei einer wirksamen Nichtbenutzungseinrede

wegen der Anknüpfung an den ungewissen künftigen Entscheidungszeitpunkt

ständig eine etwa erforderliche Aktualisierung der Benutzungsunterlagen im Auge

behalten muß, während es bei einer unwirksamen Einrede Aufgabe des Anmelders bleibt, den erforderlichen weiteren Zeitablauf und die Benutzungslage aus

seiner Sicht zu überprüfen, um gegebenenfalls später eine wirksame Nichtbenutzungseinrede zu erheben.

cc.) Auch eine vergleichende Betrachtung mit einer allgemein als zulässig angesehenen innerprozessualen Bedingung, wie sie einem Hilfsvorbringen oder Hilfsantrag zugrundeliegt (vgl Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, vor § 128

Rdn 210 ff), führt nicht weiter. Weder ist eine solche mit der auf Vorrat erhobenen

Einrede gewollt und zum Ausdruck gebracht noch erfüllt eine Erklärung unter einer

Zeitbestimmung wegen ihrer jedenfalls im Zeitpunkt der Erhebung fehlenden

Rechtswirkung die bei einem Eventualantrag oder -vorbringen vorliegende sofortige Verhandlungsfähigkeit. Unabhängig davon hält der Senat eine hilfsweise erhobene Nichtbenutzungseinrede grundsätzlich für unzulässig, da diese die Grenzen zulässiger innerprozessualer Bedingungen überschreitet. Die Anmelderin

würde nämlich hierdurch die Möglichkeit erhalten, dem Gericht eine bestimmte

Reihenfolge der rechtlichen Prüfung vorzuschreiben, obwohl sich hieraus keine

unterschiedlichen Rechtswirkungen der zu treffenden Entscheidung ergeben. Dies

ist jedoch unzulässig (vgl auch Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, vor § 128

Rdn 211, 214). Anders als zB bei der hilfsweise geltend gemachten Einrede der

Verjährung (hierzu Staudinger, Peters, 1996, § 222 Rdn 9 und 12; Palandt, BGB,

57. Aufl, § 222 Rdn 2) wäre es dem Gericht nicht mehr möglich, unter mehreren

Begründungslinien

für eine

im Ergebnis gleichlautende Sachentscheidung

auszuwählen (vgl hierzu auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl,

§ 300 Rdn 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 1993, S 360) und

müßte deshalb selbst im Falle eines wegen durchgreifender Nichtbenutzungseinrede entscheidungsreifen Widerspruchsverfahrens entgegen jeglicher Prozeßökonomie hinsichtlich etwa tatsächlich und rechtlich schwieriger Fragen der Marken- oder Warenähnlichkeit eine Vorabentscheidung treffen. Ein derartiges Recht

läßt sich auch nicht aus dem mit dem Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz

verbundenen Recht zur Bestimmung des Tatsachenstoffes herleiten, da es demgegenüber eine andere Sache ist, ob man die Reihenfolge der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung beeinflussen kann (vgl Leipold in Stein/Jonas, ZPO,

21. Aufl, vor § 128 Rdn 214).

dd.) Folgt daraus, daß eine ohne Rechtswirkung erhobene Einrede ins Leere geht

und für die Widersprechende auch im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der bis zur

Entscheidung zeitlich mitwandernden Benutzungszeiträume bei Eintritt der Voraussetzungen für eine wirksame Nichtbenutzungseinrede keine Pflicht zur Glaubhaftmachung der Benutzung auslöst, so steht dem auch nicht entgegen, daß der

Bundesgerichtshof bei einer ursprünglich unter der Geltung des WZG wirksam erhobenen Einrede auch die seit Inkrafttreten des MarkenG hinzugekommene Einrede des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG als mitumfaßt angesehen hat, wenn im Verfahren mehrfach klar wurde, daß die Benutzung bestritten werden soll (BGH

WRP 1998, 1081, 1083 - Holtkamp).

Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Unzulässigkeit der Einrede im angefochtenen Beschluß ausdrücklich festgestellt worden ist, wäre es für

die Widersprechende unvorhersehbar und überraschend, wenn in einer späteren

Entscheidung zu ihrem Nachteil ohne jeglichen weiteren Anhaltspunkt von einer

zwischenzeitlich entstandenen Pflicht zur Glaubhaftmachung der Benutzung ausgegangen würde. Andererseits waren auch insoweit aufgrund dieser Umstände

auch keine Hinweise, Zwischenentscheidungen usw des DPMA bzw des BPatG

veranlaßt (vgl zu den Grenzen richterlicher Aufklärungspflicht bei Benutzungsfragen auch BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 8/99 - Neuro-Fibraflex ≠

Neuro-Vibolex). Es bedarf deshalb auch vorliegend keiner Entscheidung, ob in

Grenzfällen, sei es in zeitlicher Hinsicht oder in Bezug auf die fehlende Kenntnis

der Beteiligten von anderen maßgeblichen tatsächlichen Umständen (zB im Hinblick auf § 26 Abs 5 MarkenG), ausnahmsweise eine andere Beurteilung und/oder

verfahrensleitende Maßnahmen angezeigt sein können, wofür im Einzelfall durchaus ernsthafte Gesichtspunkte sprechen mögen.

3.) Zwischen der Widerspruchsmarke 2 057 016 "Sota-Hexal" und der angegriffenen Marke "Rhoda-Hexan" besteht auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

a.) Nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken auf Waren begegnen, welche hinsichtlich der sich am nächsten

kommenden veterinärmedizinischen Erzeugnisse und der

für die Widerspruchsmarke geschützten pharmazeutischen Erzeugnisse engste Berührungspunkte aufweisen.

aa.) Nach der für den Zeitpunkt der Anmeldung der Widerspruchsmarke (17. Februar 1994) maßgeblichen Fassung der mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 geänderten Warenklasseneinteilung für Warenzeichen (VO vom 5. Dezember 1967,

abgedruckt in BlPMZ 1968, 5) und der danach in Klasse 5 getroffenen Unterscheidung zwischen veterinärmedizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen

wäre allerdings unter Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung des BPatG (vgl

hierzu BPatGE 31, 233, 236 = GRUR 1991, 212, 213 - Arran) nicht davon

auszugehen, daß der Oberbegriff "pharmazeutische Erzeugnisse" auch "veterinärmedizinische Erzeugnisse" umfaßt. Danach sollen insbesondere auch Tierarzneimittel im Prinzip ein aliud zu "pharmazeutischen Erzeugnissen" darstellen,

auch wenn hierunter nicht ausschließlich Humanarzneimittel zählen mögen, sondern auch sonstige, dem Arzneimittelbegriff nicht unterfallende humanmedizinische Erzeugnisse, wie pharmazeutische Grundstoffe

(vgl hierzu BPatG

GRUR 1999, 746, 747 - Omeprazok). Andererseits soll der frühere in den Warenklasseneinteilungen verwendete Oberbegriff "Arzneimittel" auch nach heutigem

Sprachgebrauch

veterinärmedizinische Präparate umfassen

(vgl hierzu

BPatGE 31, 233, 236 = GRUR 1991, 212, 213 - Arran; zu den Auslegungskriterien

allgemein BPatGE 24, 79, 81).

bb.) Der Senat hat allerdings nunmehr Zweifel, ob entgegen des üblichen Sprachgebrauchs allein aus der Formulierung der mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 eingeführten Neufassung der Warenklasseneinteilung eine derartige Schlußfolgerung

zu ziehen ist. Denn wie sich an zahlreichen Beispielen belegen läßt, stehen die in

den jeweiligen Klassen aufgezählten einzelnen Warenoberbegriffe oder Waren

nicht in einem einheitlichen systematischen Zusammenhang zueinander, sondern

können ebenso ausschließende wie

lediglich überschneidende oder nur

klarstellende Bedeutung besitzen. Dies zeigen zB die in Klasse 6 genannten

"Baumaterialen aus Metall" und "Metallrohre", bei denen es sich ebensowenig um

ein aliud handelt wie bei den in Klasse 14 aufgeführten Warenbegriffen "Uhren

und Zeitmeßinstrumente", die sich im Verhältnis der Über- und Unterordnung

überschneiden und auch synonym sein können. Andererseits kann auch - wie das

Beispiel der in Klasse 4 gewählten Bezeichnung "Technische Öle und Fette" belegt, eine derartige Aufzählung lediglich als klarstellender einheitlicher Sammelbegriff (zum allgemeinen Sprachgebrauch Römpp, Lexikon Chemie, 10. Aufl, "Fette und Öle") zu verstehen sein, ohne daß eine weitergehende Abgrenzung zueinander gewollt und erforderlich ist. Diese Beispiele zeigen, daß es nicht nur dem

allgemeinen Sprachverständnis zuwiderlaufen würde, "veterinärmedizinische Erzeugnisse" als ein aliud zu "pharmazeutischen Erzeugnissen", nicht aber zu "Arzneimittel" anzusehen. Es scheint deshalb auch für die vorliegend maßgebende

Warenklasseneinteilung vom 5. Dezember 1967, ebenso wie für die seit dem

1. Januar 1995 geltenden Anlage zu § 15 MarkenV vom 30. November 1994 eine

Auslegung vertretbar, wonach "pharmazeutische Erzeugnisse" als Oberbegriff

auch "veterinärmedizinische Erzeugnisse" umfaßt.

cc.) Selbst wenn man jedoch der bisherigen Rechtsprechung des BPatG noch

folgt und deshalb auch eine Warenidentität zwischen "veterinärmedizinischen Erzeugnissen" und "pharmazeutischen Erzeugnissen" ausschließt, ist zu berücksichtigen, daß letztere - wie zB humanmedizinische Arzneimittel - nicht nur stoffgleich mit Tierarzneimitteln sein können, sondern daß Humanarzneimittel auch bei

vergleichbarer Indikation und sich entsprechender Abgabeform freiverkäuflich oder

auf Rezept des Tierarztes bei Tieren zur Anwendung kommen und deshalb engste

Berührungspunkte oder sogar Überschneidungen aufweisen können. Dies gilt

insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - nach der Registerlage das Spektrum

der in Betracht kommenden Arzneimittel eine Vielzahl von auch freiverkäuflichen,

nicht apothekenpflichtigen Präparaten umfaßt, welche bei unterschiedlichen

Indikationen und auch leichteren Erkrankungen vom Endverbraucher direkt ohne

Einschaltung von Fachleuten erworben werden können.

So enthält die "DELTA Liste 1999" als veterinärmedizinisches Präparateverzeichnis eine Vielzahl von humanmedizinischen Präparaten unterschiedlicher Indikationen, die auch in der "Roten Liste 1999" enthalten sind, und auch Tierarzneimittel, welche in zahlreichen Fällen identische Wirkstoffe mit humanmedizinischen

Präparaten für vergleichbare Indikationen aufweisen. Zu nennen sind zB die in der

Delta-Liste enthaltenen Bronchien- und Lungenpräparate, wie zB das

Expektorantium "ACC 100 tabs" (vet), "ACC 600 tabs" (hum) = RL 1999 024/140;

die zahlreichen, identische Wirkstoffe wie Amoxicillin, Ampicillin, Clindamycin, Tetracyclin enthaltenden Tierantibiotika und Breitbandpenicillin-Präparate; Herz-

Kreislauf-Mittel, wie enalalprilhaltige ACE-Hemmer; digitoxinhaltige Kardiaka oder

als Antacidum wirkende, Aluminiumverbindungen enthaltende Magen-Darm Präparate; ferner die zahlreichen freiverkäuflichen homöopathischen Arzneimittel, wie

zB Antiallergika oder auch die Vielzahl der Vitamin- und Mineralstoffpräparate.

Auch ergeben sich aus den Warenverzeichnissen keine Beschränkungen der weiten Oberbegriffe, welche im Hinblick auf besondere tierarzneimittelrechtliche Zulassungseinschränkungen oder Anwendungsbeschränkungen für humanmedizinische Arzneimittel bei Tieren (zB gemäß §§ 56 ff AMG für Fütterungsarzneimittel

oder gemäß § 21 Abs 2 a AMG für apothekenpflichtige Arzneimittel zur Verwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen) der Annahme hochgradiger Warenähnlichkeit entgegenstünden. Dies gilt insbesondere auch für als Antiarhytmika verwendete Betarezeptorenblocker mit dem Wirkstoff Sotalol (INN), da

auch in der Tiermedizin sowohl Betarezeptorenblocker als Tierarzneimittel Anwendung finden (vgl Lila Liste unter "Herz-Kreislauf wirksame Präparate, Antiarhythmika") als auch Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff "Sotalol" bei Tieren angewendet werden, wie zB das in der Roten Liste 1999 unter der Hauptgruppe 09

(Antiarhythmika) enthaltene Präparat Sotalex (Nr 054) zeigt, welches auch in der

Delta Liste 1999 als humanmedizinisches Präparat zur entsprechenden Anwendung bei Tieren aufgeführt ist.

b.) Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus,

auch wenn in dem Wortbestandteil "Sota" der für Betarezeptorenblocker häufig

verwendete Wirkstoff Sotanol (INN) deutlich anklingt und zudem in einer Vielzahl

von Drittmarken verwendet wird. So weist die Rote Liste 2000 allein über 20 mit

diesem Bestandteil gebildete Drittmarken in der entsprechenden Hauptgruppe 9

(Antiarrhythmika) auf (vgl zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele,

MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 122; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH

GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur). Selbst aus einer etwa damit verbundenen isolierten Kennzeichnungsschwäche dieses Wortbestandteils kann jedoch

nicht ohne weiteres auf die allein maßgebende Kennzeichnungskraft der mit dem

Firmenschlagwort "Hexal" als weiterem Bestandteil gebildeten Gesamtbezeichnung geschlossen werden, da es bei pharmazeutischen Erzeugnissen der üblichen Praxis entspricht, Marken in der Weise zu bilden, daß diese als sogenannte

"sprechende Zeichen" durch eine phantasievolle Zusammenstellung jedenfalls für

den Fachmann erkennbarer Wirkstoff- und/oder Anwendungsangaben, die stoffliche Beschaffenheit und/oder das Indikationsgebiet kenntlich machen (vgl BGH

GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin). Zu berücksichtigen ist auch, daß vorliegend die

mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen uneingeschränkt zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrskreise in "Sota" trotz

weiterer so gebildeter Arzneimittelkennzeichnungen mangels einschlägiger Fach-

und Sprachkenntnisse nur zum Teil einen Sachhinweis erkennen werden.

c.) Unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und

der Warenlage sind deshalb strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Diesen wird die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht

nicht gerecht, da die Vergleichsmarken insgesamt eine hohe klangliche Ähnlichkeit aufweisen und insbesondere unter Berücksichtigung des im Vergleich zu

Fachleuten geringeren Unterscheidungsvermögens der uneingeschränkt einzubeziehenden allgemeinen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht.

aa.) Die jüngere Marke "Rhoda-Hexan" ist nicht nur mit dem Bestandteil "Sota" der

Widerspruchsmarke, sondern mit der Gesamtbezeichnung "Sota-Hexal" zu

vergleichen. Die abweichende Auffassung der Markenstelle des DPMA beruht auf

einem nicht gerechtfertigten Rückschluß aus verschiedenen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes, in denen eine Verwechslungsgefahr von Einwortmarken mit

Mehrwortmarken bejaht worden ist, weil dem ähnlichen Bestandteil eine den Gesamteindruck allein prägende Bedeutung gegenüber der in den Hintergrund tretenden bekannten oder erkennbaren Herstellerangabe zuerkannt wurde (vgl

GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin). Die Bedeutung dieser Rechtsprechung liegt nämlich nur darin, daß einem von mehreren

Markenbestandteilen eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommen kann - also weiter vorhandene kennzeichnungsmäßig unbedeutende Bestandteile eine Verwechslungsgefahr mit der gerade dem wesentlichen Bestandteil

zu nahe kommenden Gegenmarke nicht ausschließen - und Herstellerangaben

jedenfalls auf bestimmten Warengebieten oftmals nicht als prägender Bestandteil

von Kombinationsmarken angesehen werden. Dabei handelt es sich um

Ausnahmen von dem Grundsatz, daß aus Markenelementen regelmäßig nicht isoliert Rechte hergeleitet werden können. Ist in einer mehrgliedrigen Marke ein dominierender Bestandteil im genannten Sinne festzustellen, führt dies aber nicht zu

einer darauf bezogenen Beschränkung des Schutzes der Widerspruchsmarke und

insbesondere nicht dazu, daß eine Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre im

Hinblick auf andere Marken, die ihr nicht nur in dem fraglichen Bestandteil, sondern zudem auch in weiteren Bestandteilen nahekommen und somit sowohl in der

Gesamtheit als auch im Gesamteindruck ein besonders hohes Maß an Übereinstimmung aufweisen. Anders ausgedrückt: der Umstand, daß zugunsten der Widersprechenden eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann, wenn sich eine

jüngere Marke nur an den prägenden Bestandteil der Widerspruchsmarke anlehnt,

führt nicht zum gegenteiligen Ergebnis, wenn die Marken insgesamt - also auch

hinsichtlich weiterer Bestandteile - zu viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Ebenso

wie solche weiteren Bestandteile der Gefahr von Verwechslungen entgegenwirken

können (vgl BPatG GRUR 1998, 821, 823 - Tumarol / DURADOL Mundipharma),

sind sie bei insoweit bestehender großer Ähnlichkeit auch geeignet, eine

Verwechslungsgefahr zu fördern.

Danach muß hier nicht die Frage vertieft werden, ob die grundlegende Annahme

der Markenstelle, daß "Sota" in der Widerspruchsmarke eine allein den Gesamteindruck prägende Bedeutung habe, unter Berücksichtigung der Bekanntheit oder

Erkennbarkeit der Herstellerangabe "Hexal" und insbesondere der Kennzeichnungskraft des häufig als Wirkstoffhinweis für Antiarhythmika-Präparate verwendeten Markenbestandteils "Sota" geteilt werden kann

(vgl auch BPatG

GRUR 1982, 105 - paracet von ct/PARA-CET Woelm mit Hinweis auf BGH

GRUR 1965, 183 - derma; BGH 1998, 815, 817 - Nitrangin sowie BGH 1998, 927,

929 - COMPO-SANA).

bb.) Hinsichtlich der angegriffenen Marke hat die Markenstelle zutreffend darauf

abgestellt, daß die Bestandteile "Rhoda" und "Hexan" gleichermaßen den Gesamteindruck bestimmen. So handelt es sich bei "Hexan" als Bezeichnung für einen Kohlenwasserstoff nicht um eine Angabe, welche beschreibende Verwendung

zur Kennzeichnung der vorliegend maßgebenden Waren findet oder aus sonstigen

Gründen gebräuchlich ist, wie auch "Rhoda" für "Rhodan, Rhodanide bzw

Rhodanese" als bakterizid wirkende oder entgiftende Wirkstoffe bzw Verbindungen nur eine historische und heute nicht mehr übliche Bezeichnung für die in

der Tier- und Humanmedizin verwendeten Thiocyanate, Thiocyansäure bzw Thiosulfat-Schwefel-Transferase darstellt (vgl im einzelnen Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 8. Aufl, "Thiocyansäure" und "Thiocyanate" "Rhoda"; RÖMPP,

Lexikon der Chemie, 10. Aufl, "Rhodanese"; Mutschler, Arzneimittelwirkungen,

6. Aufl, S 720).

cc.) Die in ihrer Silbenanzahl übereinstimmenden Gesamtbezeichnungen "Rhoda-

Hexan" und "Sota-Hexal" weisen nicht nur einen übereinstimmenden Sprech- und

Betonungsrhythmus, sondern insbesondere auch einen identischen Vokalbestand

auf. Dieser führt mit den erheblichen weiteren Gemeinsamkeiten der übereinstimmenden oder jedenfalls ähnlichen Konsonanten zu einem verwechselbar

ähnlichen Gesamteindruck der Marken. So stimmen die sich gegenüberstehenden

Bestandteile "Hexan" und "Hexal" mit Ausnahme der jeweiligen Endkonsonanten "n" und "l" vollständig überein und können besonders leicht verhört werden

können. Hierzu tragen auch insbesondere die jeweils klanglich besonders dominanten Mittelkonsonanten "x" bei, während die Abweichung in den Endkonsonanten nicht nur wegen ihrer Klangschwäche, sondern auch wegen ihrer Stellung

am jeweiligen Wortende im klanglichen Gesamtbild unauffällig bleibt. Aber auch

die weiteren Markenbestandteile "Rhoda" und "Sota" weisen erhebliche klangliche

Parallelen auf, da die abweichenden Mittelkonsonanten "d" zu "t" nur bei betont

deutlicher Artikulation merklich divergieren, während die Klangunterschiede bei

etwas ungenauer Aussprache oder ungünstigeren Übermittlungsbedingungen

kaum wahrnehmbar sind. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, daß in den Markenbestandteilen "Rhoda" und "Sota" vor allem die Anfangskonsonanten voneinander abweichen und wegen ihrer Stellung im Wortanfang eine verhältnismäßig

größere Bedeutung haben, wenngleich auch diese Abweichungen nicht gerade

markant sind. Doch diese Unterschiede können wegen der nahezu vollkommenen

klanglichen Übereinstimmung der Markenwörter im übrigen nicht für eine hinreichende Differenzierung des Gesamteindrucks sorgen, zumal der jeweilige Wortanfang angesichts der relativ langen Gesamtbezeichnungen und der Übereinstimmung sämtlicher Vokale sowie des besonders markanten x-Lauts im zweiten

Wortbestandteil eher verklingt.

dd.) Sofern einzelne Bestandteile der Vergleichsmarken Sinnanklänge enthalten,

sind diese jedenfalls nicht so ausgeprägt und leicht erkennbar, daß sie im Hinblick

auf die uneingeschränkt als Verkehrskreis zu berücksichtigenden Laien eine

ausschlaggebende Unterscheidungshilfe sein und der Verwechslungsgefahr maßgebend entgegenwirken können.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß wegen der klanglichen Ähnlichkeit der Gesamtbezeichnungen Verwechslungen in erheblichem Umfang zu befürchten sind,

so daß die weitere Frage einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr dahingestellt

bleiben kann (vgl BGH MarkenR 1999, 57, 59 -Lions).

Nach alledem konnte der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg nicht versagt werden.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels

E/Na/Pü