Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.01.2000 – 25 W (pat) 87/99
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 87/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 394 08 851
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Der Widersprechenden werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 7. Dezember 1995 für "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich
Ohrkerzen, bestehend aus Bienenwachs und Leinenstoff, angereichert mit Essenzen der Bachblüte" eingetragene Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
deren Bekanntmachung am 30. März 1996 erfolgte, hat Widerspruch erhoben die
Inhaberin der jeweils für "Präparate für die Gesundheitspflege" eingetragenen
Marken 1 114 987 "Bach" - Eintragung am 1. Dezember 1987 - und 1 099 376
"Bach-Blüten-Konzentrate" - Eintragung am 21. November 1986.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarken bereits im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts bestritten. Eine Erwiderung hierauf ist nicht erfolgt,
insbesondere hat die Widersprechende eine Benutzung der Widerspruchsmarke
nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.
Die Markenstelle hat in dem angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken verneint, den Widerspruch aus beiden Marken
zurückgewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich eine Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarken bei dieser Sachlage erübrige, die Nichtbenutzungseinrede jedoch Gegenstand eines möglichen
Beschwerdeverfahrens bleibe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Eine Beschwerdebegründung ist nicht erfolgt. Die Inhaberin der angegriffenen
Marke hat keinen Antrag gestellt und sich gleichfalls zur Sache nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die Widersprechende
eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht glaubhaft gemacht hat. Der Widerspruch konnte mangels
berücksichtigungsfähiger Waren auf seiten der Widerspruchsmarke bereits aus
diesem Grund keinen Erfolg haben und war deshalb zurückzuweisen (§§ 43 Abs 1
Satz 3, Abs 2 Satz 2 MarkenG), so daß es zur Entscheidung über die Beschwerde
der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
nicht bedarf.
Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber den am 1. Dezember 1987 bzw am 21. November 1986 eingetragenen
Widerspruchsmarken zulässigerweise erheben konnte und sie die Einrede auch in
zeitlicher Hinsicht nicht auf einen der in § 43 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG
genannten benutzungsrelevanten Zeiträume beschränkt hat (vgl hierzu auch
PAVIS PROMA, Knoll, 29 W (pat) 44/98 - PRODEA ≠ Dea), war die ernsthafte
Benutzung der Widerspruchsmarken für die eingetragenen Waren sowohl für den
Zeitraum von fünf Jahren vor Bekanntmachung der Eintragung der jüngeren
Marke (30. März 1996) nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG als auch zusätzlich für
den Zeitraum von fünf Jahren vor dem Entscheidungsdatum (13. Januar 2000)
über den Widerspruch nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG glaubhaft zu machen, um
Ansprüche im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können (vgl hierzu BGH
GRUR 1998, 938, 939
- DRAGON; GRUR 1999 54, 55
- Holtkamp;
MarkenR 1999, 297, 298 - HONKA). Die Widersprechende hat jedoch für keinen
dieser benutzungsrelevanten Zeiträume eine Benutzung der Widerspruchsmarken
behauptet, sondern sich hierzu nicht geäußert, obwohl sie insbesondere aufgrund
des ausdrücklichen Hinweises in dem angegriffenen Beschluß der Markenstelle
wissen mußte, daß die erhobene Nichtbenutzungseinrede Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bleiben würde.
Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1, analog §§ 139, 273
ZPO waren nicht veranlaßt. Anhaltspunkte dafür, daß die Widerspruchsmarke
benutzt wird, ergeben sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht. Bei dieser
Ausgangslage besteht nicht nur keine Aufklärungspflicht, sondern ein gerichtlicher
Hinweis könnte vielmehr eher Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts
aufkommen lassen, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung des Beteiligten (vgl
dazu Thomas/Putzo, 20. Aufl, § 139 Rdn 1).
Das Gericht ist auch nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen
oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die jeweiligen Schriftsätze dem Gegner übersendet werden und
ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu innerhalb einer angemessenen
Frist zu äußern (vgl BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"). Nach dieser Entscheidung soll hierfür regelmäßig bereits eine Frist von zwei Wochen ausreichend sein.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß der Widersprechenden seit Eingang
ihrer Beschwerdeschrift am 3. März 1999 für die Glaubhaftmachung der schon vor
dem Deutschen Patent- und Markenamts bestrittenen Benutzung der
Widerspruchsmarke ausreichend Zeit zur Verfügung stand.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Widersprechenden aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Da die Beschwerde ohne
Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken
von vorneherein keinerlei Aussicht auf Erfolg besaß, sind abweichend vom
Grundsatz der eigenen Kostentragung die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Widersprechenden wegen Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht aufzuerlegen (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 17).
Kliems
Knoll
Engels
Pü/Hu
Abb. 1